Urteil
5 Sa 204/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:1029.5SA204.19.00
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Leitsätze
1. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehören alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankäme. Hat also ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" . Der Anspruch auf Zeugniserteilung nach § 109 Abs 1 GewO beruht auf dem Arbeitsverhältnis. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis entsteht auf Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.(Rn.25)
2. Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen sollen und auf diese Weise zu erkennen geben, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben, sind regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen. Die Parteien wollen in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend umfassend bereinigen. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen. Der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn über den beurkundeten Inhalt hinausgehende Ansprüche Quelle eines neuen Rechtsstreits sein könnten.(Rn.27)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. März 2019, Az. 3 Ca 772/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehören alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankäme. Hat also ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" . Der Anspruch auf Zeugniserteilung nach § 109 Abs 1 GewO beruht auf dem Arbeitsverhältnis. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis entsteht auf Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.(Rn.25) 2. Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen sollen und auf diese Weise zu erkennen geben, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben, sind regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen. Die Parteien wollen in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend umfassend bereinigen. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen. Der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn über den beurkundeten Inhalt hinausgehende Ansprüche Quelle eines neuen Rechtsstreits sein könnten.(Rn.27) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. März 2019, Az. 3 Ca 772/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz iHv. € 2.655,30. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Angriffe der Berufung greifen nicht durch. 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass eventuelle Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses aufgrund der Ausgleichsklausel in Ziff. 3 des Prozessvergleichs vom 19.07.2017 erloschen sind. Der Beklagte verpflichtete sich in dem Vergleich, der Klägerin unter seinem Briefkopf ein Arbeitszeugnis mit einem bestimmten Wortlaut zu erteilen, das Zeugnis zu unterschreiben und der Klägerin zuzusenden. In Ziff. 3 des Vergleichs ist ausdrücklich geregelt worden, dass mit Erfüllung dieses Vergleichs sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Bei dem Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses handelt es sich - entgegen der Ansicht der Berufung - um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehören alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankäme. Hat also ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ (vgl. BAG 21.01.2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19 mwN). Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruht der Anspruch auf Zeugniserteilung nach § 109 Abs. 1 GewO auf dem Arbeitsverhältnis. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis entsteht auf Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin verkennt die Rechtslage grundlegend, wenn sie meint, der von ihr behauptete Schadensersatzanspruch resultiere nicht „aus dem Arbeitsverhältnis“. Hinzu kommt, dass die Klägerin widersprüchlich argumentiert, weil sie dem Beklagten gleichzeitig vorwirft, das von ihm erteilte Arbeitszeugnis habe „nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt“, wonach der „Arbeitgeber“ ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen habe. Entgegen der Ansicht der Berufung hat der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem am 19.07.2017 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich erfüllt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits im Zwangsvollstreckungsverfahren mit Beschluss vom 27.03.2018 (5 Ta 31/18) ausführlich begründet. Der Vorwurf der Berufung, der Beklagte habe der Klägerin nach Vergleichsschluss „durch ungehörige Erfüllung“ des Vergleichs einen Schaden zugefügt, entbehrt jeder Grundlage. Der Beklagte hat der Klägerin das Zeugnis unter seinem Briefkopf mit dem Wortlaut erteilt, der im Vergleich vereinbart worden ist. Er ist mit seiner Verpflichtung aus dem Vergleich auch nicht in Verzug geraten, denn das Zeugnis wurde der Klägerin bereits vor dem 19.07.2017 ausgestellt. Ob das ursprünglich erteilte Arbeitszeugnis, mit dem die Klägerin nicht einverstanden war, den gesetzlichen Anforderungen genügte, ist nicht zu prüfen, denn die Parteien haben sich im Vorprozess (3 Ca 158/17) im Wege gegenseitigen Nachgebens über Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses gütlich geeinigt. Die Berufung verkennt grundlegend, dass Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die - wie hier - ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen sollen und auf diese Weise zu erkennen geben, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben, regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen sind. Die Parteien wollen, wenn in einen gerichtlichen Vergleich eine umfassende, sich auf bekannte und unbekannte Ansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund erstreckende Ausgleichsklausel aufgenommen und nicht nur der Rechtsstreit erledigt wird, in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend umfassend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie an sie dachten oder nicht. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen. Der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn über den beurkundeten Inhalt hinausgehende Ansprüche Quelle eines neuen Rechtsstreits sein könnten (vgl. BAG 27.05.2015 - 5 AZR 137/14 - Rn. 21 mwN). Anhaltspunkte für einen abweichenden Vergleichswillen der Parteien sind vorliegend nicht gegeben. 2. Entgegen der Ansicht der Berufung handelt der Beklagte nicht nach § 242 BGB treuwidrig, weil er sich auf die Ausschlussklausel im Prozessvergleich beruft. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat im Vorprozess am 19.07.2017 mit dem Beklagten einen Prozessvergleich geschlossen und einen umfassenden Anspruchsausschluss vereinbart, wonach Ansprüche - „gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund“ - nicht mehr bestehen sollen. Das muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Es kann zwar dem Begünstigten eines Rechtsgeschäfts nach den Grundsätzen unzulässiger Rechtsausübung wegen sittenwidrigen Erwerbs einer Rechtsstellung verwehrt sein, sich auf diese Rechtsstellung zu Lasten des benachteiligten Kontrahenten zu berufen, doch gilt dies nicht, wenn sich diese Partei mit vollem Risiko in die Position begeben hat, deren Konsequenzen sie nun nicht mehr hinnehmen will. Dann kommt ihr § 242 BGB nicht zugute (vgl. BAG 15.12.1994 - 8 AZR 250/93 - Rn. 48). So liegt der Fall hier. Die Klägerin wäre - ihren Vortrag als zutreffend unterstellt - von der Klinik bereits ab 01.08.2016 in Stufe 3 der Entgeltgruppe 6 eingestuft worden, wenn sie innerhalb der Ausschlussfrist ein Arbeitszeugnis des Beklagten vorgelegt hätte. Die Klägerin war im Zeugnisprozess sachkundig vertreten. Gleichwohl hat sie im Prozessvergleich auf alle Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet. Sie handelte insoweit auf eigene Gefahr und kann dem Beklagten keine Treuwidrigkeit vorwerfen. III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Klägerin fordert Schadensersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung des Zeugnisanspruchs. Die 1991 geborene Klägerin war vom 12.09.2011 bis zum 30.06.2016 in der Hausarztpraxis des Beklagten als medizinische Fachangestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von € 1.230,00 beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten die Parteien über Form und Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Mit dem Zeugnis, das ihr der Beklagte am 11.07.2016 ausgestellt hatte, war die Klägerin nicht einverstanden. Am 31.01.2017 erhob sie vor dem Arbeitsgericht Mainz eine Klage auf Zeugnisberichtigung. Am 19.07.2017 stellte das Arbeitsgericht im Vorprozess (3 Ca 158/17) nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs fest, den die anwaltlich vertretenen Parteien zuvor ausgehandelt und dem Gericht übereinstimmend unterbreitet hatten. Der Vergleich hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „Vergleich 1. Der Beklagte erteilt der Klägerin unter seinem Briefkopf ein Zeugnis mit nachfolgendem Inhalt: … 2. Das Zeugnis wird vom Beklagten unterschrieben und an die Klägerin versendet. 3. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.“ Der Beklagte erteilte das im Vergleichstext formulierte Zeugnis bereits vor dem 19.07.2017. Mit Schriftsatz vom 24.11.2017 beantragte die Klägerin, die Festsetzung von Zwangsmitteln gem. § 888 ZPO. Sie machte geltend, der Beklagte habe das Zeugnis nicht „unter seinem Briefkopf“ erteilt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29.01.2018 zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 27.03.2018 (5 Ta 31/18) zurückgewiesen. Seit dem 01.08.2016 ist die Klägerin an der Universitätsmedizin der J. G.-Universität (im Folgenden: Klinik) im Verwaltungsdienst beschäftigt. Sie wird nach Entgeltgruppe 6 des Haustarifvertrags vergütet, der auszugsweise wie folgt lautet: „§ 5 Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. … Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung … aus einem vorherigen … Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in Stufe 3.“ Bei ihrer Einstellung wurde die Klägerin der Stufe 1 der Entgeltgruppe 6 zugeordnet. Erst im Juli 2017 legte die Klägerin der Klinik das Arbeitszeugnis des Beklagten vor. Daraufhin wurde sie (aufgrund tariflicher Ausschlussfristen) rückwirkend ab Februar 2017 in Stufe 3 der Entgeltgruppe 6 eingestuft. Mit ihrer am 30.05.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Entgeltdifferenzen zwischen den Stufen 1 und 3 der Entgeltgruppe 6 zuletzt für sechs Monate von August 2016 bis Januar 2017. Die Klägerin hat vorgetragen, die Klinik hätte sie bei früherer Vorlage des korrekten Zeugnisses bereits ab 01.08.2016 in Stufe 3 der Entgeltgruppe 6 eingestuft. Die Ausgleichsklausel in Ziff. 3 des Prozessvergleichs habe ihren Anspruch nicht zum Erlöschen gebracht. Die Klausel erfasse keine Schadensersatzansprüche. Außerdem sei dem Beklagten wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf die Klausel zu berufen. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 2.655,30 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der eingetretene Schaden auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhe und ob die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht genügt habe, denn ein etwaiger Schadensersatzanspruch sei gem. Ziff. 3 des Prozessvergleichs vom 19.07.2017 ausgeschlossen. Der Beklagte handle auch nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Ausgleichsklausel berufe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 14.03.2019 Bezug genommen. Gegen das am 29.04.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 29.05.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 29.07.2019 verlängerten Frist mit einem am 11.07.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, ihr Anspruch sei nicht aufgrund der Ausgleichsklausel im Prozessvergleich vom 19.07.2017 erloschen. Ihr Anspruch resultiere nicht grundlegend „aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung“, sondern aus der Verletzung der arbeitgeberseitigen Pflicht, ein Zeugnis zu erstellen, das der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt. Auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, sie mache keine Ansprüche wegen Verzugs des Beklagten mit seiner in Ziff. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung geltend, sei unzutreffend. Sie habe bereits in ihrer Klageschrift ausgeführt, dass sie in Stufe 3 der Entgeltstufe 6 eingestuft worden wäre, wenn sie der Klinik innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einstellung ein Arbeitszeugnis des Beklagten vorgelegt hätte. Das Verhalten des Beklagten nach Vergleichsschluss habe zu einem Schaden „in einem anderen Rechtsverhältnis“ geführt. Außerdem dürfe sich der Beklagte auf die Ausgleichsklausel nicht berufen, weil er den Schaden nach Vergleichsschluss „durch ungehörige Erfüllung“ des Vergleichs herbeigeführt habe. Insgesamt sei der im Vergleich festgehaltene Anspruch auf Erstellung des Zeugnisses ein eigener vertraglicher Anspruch aus dem Vergleich. Er sei kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis oder aus Anlass seiner Beendigung. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ein eigener Vertrag durch arbeitsgerichtlichen Vergleich geschlossen worden, weshalb der Anspruch auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses seine Rechtsgrundlage in dem „Vergleichsvertrag“ finde, nicht im Arbeitsverhältnis bzw. dessen Beendigung. Außerdem verhalte sich der Beklagte treuwidrig. Erst einen Vergleich abzuschließen, um sich dann im Nachgang, nachdem dieser nicht gehörig erfüllt worden sei, auf die Ausschlussklausel zu berufen, stelle ein rechtlich verbotenes „venire contra factum proprium“ dar. Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.03.2019, Az. 3 Ca 772/18, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie € 2.655,30 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 3 Ca 157/17 (5 Ta 31/18).