Urteil
5 Sa 402/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:1119.5SA402.18.00
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Leitsätze
1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist iSv. §§ 2 S 1, 1 Abs 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde. Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat.(Rn.52)
2. Eine Änderungskündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs 2 KSchG bedingt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschlossen hat, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entweder ganz oder jedenfalls zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfällt.(Rn.53)
3. Im Bereich der Stationierungsstreitkräfte entscheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt grundsätzlich allein, ob er den Bedarf seiner Truppe an zivilen Arbeitskräften durch örtliche Arbeitskräfte iSv. Art 9 Abs 4 NATOTrStat oder durch Zivilpersonen iSv. Art 1 Abs 1b NATOTrStat, die bei der Truppe beschäftigt sind und diese begleiten, decken will. Nach Art 56 Abs 7a S 1 NATOTrStatZAbk bestimmen die Behörden der Truppe und eines zivilen Gefolges zudem die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze. Hat der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt abschließend entschieden, die vom Arbeitnehmer erledigten Arbeiten in Zukunft nicht mehr im bisherigen Umfang durch örtliche Arbeitskräfte erledigen zu lassen, so entfällt damit infolge einer grundsätzlich nicht nachprüfbaren Entscheidung der bisherige Arbeitsplatz.(Rn.54)
4. Die unternehmerisch-organisatorische Entscheidung, die zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führt, muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung tatsächlich bereits getroffen worden sein. Da der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs 2 S 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen schlüssig vorzutragen. Zu diesen Tatsachen gehört der schon bei Kündigungszugang getroffene endgültige Entschluss zur Vornahme einer Maßnahme, die den Beschäftigungsbedarf zu den bisherigen Bedingungen entfallen lässt.(Rn.55)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Oktober 2018, Az. 2 Ca 643/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist iSv. §§ 2 S 1, 1 Abs 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde. Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat.(Rn.52) 2. Eine Änderungskündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs 2 KSchG bedingt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschlossen hat, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entweder ganz oder jedenfalls zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfällt.(Rn.53) 3. Im Bereich der Stationierungsstreitkräfte entscheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt grundsätzlich allein, ob er den Bedarf seiner Truppe an zivilen Arbeitskräften durch örtliche Arbeitskräfte iSv. Art 9 Abs 4 NATOTrStat oder durch Zivilpersonen iSv. Art 1 Abs 1b NATOTrStat, die bei der Truppe beschäftigt sind und diese begleiten, decken will. Nach Art 56 Abs 7a S 1 NATOTrStatZAbk bestimmen die Behörden der Truppe und eines zivilen Gefolges zudem die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze. Hat der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt abschließend entschieden, die vom Arbeitnehmer erledigten Arbeiten in Zukunft nicht mehr im bisherigen Umfang durch örtliche Arbeitskräfte erledigen zu lassen, so entfällt damit infolge einer grundsätzlich nicht nachprüfbaren Entscheidung der bisherige Arbeitsplatz.(Rn.54) 4. Die unternehmerisch-organisatorische Entscheidung, die zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führt, muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung tatsächlich bereits getroffen worden sein. Da der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs 2 S 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen schlüssig vorzutragen. Zu diesen Tatsachen gehört der schon bei Kündigungszugang getroffene endgültige Entschluss zur Vornahme einer Maßnahme, die den Beschäftigungsbedarf zu den bisherigen Bedingungen entfallen lässt.(Rn.55) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Oktober 2018, Az. 2 Ca 643/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte hat sich mit den entscheidungserheblichen Erwägungen des Arbeitsgerichts hinreichend auseinandergesetzt und aufgezeigt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aus ihrer Sicht rechtsfehlerhaft sein soll. Gegenstand und Richtung des Berufungsangriffs sind erkennbar. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die auf betriebliche Gründe gestützte ordentliche Änderungskündigung der US-Streitkräfte vom 26.06.2018 ist sozial nicht gerechtfertigt. 1. Die Klage ist zulässig. Die Rechtsstreitigkeit unterliegt nach Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Kläger konnte die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch nehmen. Er gehört zu dem von Art. 56 Abs. 8 iVm. Abs. 1 ZA-NTS erfassten Personenkreis der zivilen Arbeitskräfte. 2. Die Klage ist begründet. a) Der Kläger war im Kündigungszeitpunkt zivile Arbeitskraft iSv. Art. IX Abs. 4 NTS. Nach Art. 56 Abs. 1a ZA-NTS gelten für die Beschäftigungsverhältnisse der bei einer Truppe und bei dem zivilen Gefolge beschäftigten zivilen Arbeitskräfte alle für die zivilen Arbeitnehmer der Bundeswehr maßgeblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Kündigungsschutzgesetz findet daher auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den US-Streitkräften Anwendung (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 11 mwN). b) Der besondere tarifliche Kündigungsschutz gem. § 8 Schutz-TV (nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres) greift wegen der in § 8 Ziff. 3a Schutz-TV enthaltenen Ausnahme für Änderungskündigungen nicht ein. c) Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist iSv. §§ 2 Satz 1, 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde. Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat. Eine Änderungskündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschlossen hat, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entweder ganz oder jedenfalls zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfällt (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 14 mwN). d) Im Bereich der Stationierungsstreitkräfte entscheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt grundsätzlich allein, ob er den Bedarf seiner Truppe an zivilen Arbeitskräften durch örtliche Arbeitskräfte iSv. Art. IX Abs. 4 NTS oder durch Zivilpersonen iSv. Art. I Abs. 1b NTS, die bei der Truppe beschäftigt sind und diese begleiten, decken will. Nach Art. 56 Abs. 7a Satz 1 ZA-NTS bestimmen die Behörden der Truppe und eines zivilen Gefolges zudem die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze. Hat der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt abschließend entschieden, die vom Arbeitnehmer erledigten Arbeiten in Zukunft nicht mehr im bisherigen Umfang durch örtliche Arbeitskräfte erledigen zu lassen, so entfällt damit infolge einer grundsätzlich nicht nachprüfbaren Entscheidung der bisherige Arbeitsplatz (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 27 mwN). Dies beruht ua. auf der Überlegung, dass die Organisation der Truppe, von der die Bestimmungen des NTS ausgehen, keine statische ist. Sie muss an veränderte Verhältnisse oder bessere Erkenntnisse angepasst werden können. Schon aus diesem Grund muss es dem Entsendestaat freistehen, seine Organisation zu ändern und aufgrund seines Organisationsrechts zu bestimmen, dass Tätigkeiten künftig nur noch von Zivilpersonen ausgeübt werden sollen, die in einem so engen Verhältnis zur Truppe stehen, dass sie zu dem die Truppe begleitenden Zivilpersonal gehören, auch wenn diese Tätigkeiten bislang von örtlichen Arbeitskräften verrichtet wurden (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 27 mwN). e) Die unternehmerisch-organisatorische Entscheidung, die zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führt, muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung tatsächlich bereits getroffen worden sein. Da der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen schlüssig vorzutragen. Zu diesen Tatsachen gehört der schon bei Kündigungszugang getroffene endgültige Entschluss zur Vornahme einer Maßnahme, die den Beschäftigungsbedarf zu den bisherigen Bedingungen entfallen lässt. f) Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Beklagten der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass der Leiter der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz am 04.12.2017 die Entscheidung getroffen hat, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem ortsansässigen zivilen Arbeitnehmer („Local National“) zu besetzen. Sie hat außerdem nicht zu beweisen vermocht, dass er berechtigt war, diese Entscheidung zu treffen. Der von der Beklagten benannte Zeuge E. hat in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage vom 22.06.2020 (Bl. 324-325 d.A.), die aus der englischen Sprache übersetzt worden ist, eindeutig erklärt, er habe aus den von der Beklagten vorgetragenen Gründen empfohlen, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr von einer LN- in eine US-Stelle umzuwandeln. Er sei aber nicht befugt gewesen, eine derartige Entscheidung zu treffen. Er habe seine Empfehlung an die Führungsgruppe, dh. an den Kommandeur und dessen Stellvertreter, weitergeleitet. Die Entscheidungsbefugnis liege bei dieser Führungsgruppe, die vernünftigerweise mit seiner Empfehlung einverstanden gewesen sei. Das genaue Datum, an dem die Führungsgruppe seiner Empfehlung zugestimmt habe, kenne er nicht. Er sei darüber informiert worden, dass seiner Empfehlung entsprochen und alle notwendigen Maßnahmen zur Einstellung für eine US-Stelle unternommen worden seien. Da der Zeuge E. das Beweisthema nicht bestätigen konnte, ist der Klage gegen die Änderungskündigung der US-Streitkräfte vom 26.06.2018 stattzugeben. g) Die Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.11.2020 ändert nichts an diesem Befund. Zwar hat der Zeuge E. ausgeführt, dass - wenn auch nicht von ihm persönlich - die Entscheidung, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem ortsansässigen zivilen Arbeitnehmer zu besetzen, getroffen worden sei. Die Entscheidung sei von einer hierzu berechtigten Führungsgruppe gefällt worden. Der Zeuge F. hat in seiner Aussage vom 21.09.2020 ausgeführt, er sei im Jahr 2017 darüber unterrichtet worden, dass die Stelle umgewandelt und künftig nicht mehr von einem LN („Local National“) besetzt werden dürfe. Die vom Zeugen vorgelegten Auszüge aus dem aktuellen Stellenplan bestätigen dies. Danach ist die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr für einen ortsansässigen Arbeitnehmer bestimmt, sondern für einen US-Mitarbeiter. Der Zeuge E. hat jedoch das Beweisthema, er (selbst) habe am 04.12.2017 die Entscheidung zur Umwandlung der LN- in eine US-Stelle getroffen, er sei auch dazu berechtigt gewesen, nicht bestätigt. Zwar kann eine Partei sich eine Zeugenaussage als Parteivortrag zu eigen machen, jedoch kann die Beklagte - entgegen ihrer Ansicht - ihren Vortrag nicht mehr „korrigieren“. Im Bereich des durch Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS modifizierten Mitwirkungsverfahrens nach § 79 BPersVG gelten die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats iSd. § 102 BetrVG entsprechend (vgl. BAG 26.01.2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 19 mwN). Der Beklagten ist deshalb verwehrt, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen. Entgegen ihrer Ansicht geltend für sie keine Erleichterungen, weil sie Prozessstandschafterin ist. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung vom 26.06.2018 zum 31.01.2019. Der Kläger (1964 geboren, verheiratet, zwei unterhaltsberechtigte Kinder) ist seit September 1982 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Feuerwehrmann angestellt. Von Oktober 2012 bis Juni 2013 wurde er als stellvertretender Leiter der Feuerwehr in der Dienststelle der U.S.Army Garrison (USAG) Rheinland-Pfalz eingesetzt. Die Feuerwehreinheit der USAG ist mit Abstand die größte, die die U.S.Army in Deutschland unterhält. Sie besteht aus sechs Feuerwachen und wird von einem Mitglied der Truppe, Marshall E., geleitet. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe C-07 TVAL II vergütet. Das Grundgehalt betrug bei Zugang der Kündigung € 4.631,46 brutto. Daneben werden ihm tarifliche Einmalzahlungen, Zulagen und Zuschläge, ua. für die Teilnahme an Rufbereitschaftsdiensten, gewährt. Der Kläger gibt seinen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst mit € 6.300,00 an. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ua. der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) und der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 02.07.1997 (Schutz-TV) Anwendung. Der Kläger ist nach § 8 Ziff. 1 Schutz-TV aufgrund seines Lebensalters und seiner Beschäftigungszeit nicht mehr ordentlich kündbar. Von dem Kündigungsschutz werden Änderungskündigungen nicht berührt, § 8 Ziff. 3a Schutz-TV. Mit Schreiben vom 20.06.2013 kündigten die US-Streitkräfte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erstmals außerordentlich. Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.10.2014 (2 Sa 123/14) hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden ist. Seit Ausspruch der ersten Kündigung führten die Parteien mehrere Rechtsstreite vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern und dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, insbesondere über die Wirksamkeit weiterer Kündigungen der US-Streitkräfte. Auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 2 Sa 123/14 (1 Ca 847/13), 2 Sa 536/15 (1 Ca 640/15), 2 Sa 298/16 (1 Ca 66/16) und 7 Sa 421/17 (7 Ca 273/17) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.05.2018 erklärten die US-Streitkräfte eine außerordentliche Änderungskündigung, mit Schreiben vom 26.06.2018 hilfsweise eine ordentliche. Der Kläger nahm die mit beiden Kündigungen verbundenen Vertragsangebote jeweils rechtzeitig unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und erhob fristgerecht Änderungsschutzklage. Über die Wirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung vom 22.05.2018 streiten die Parteien zweitinstanzlich nicht mehr. Im Kündigungsschreiben vom 26.06.2018 heißt es: "Hiermit kündigen wir hilfsweise das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Termin; dies ist nach unserer Berechnung der 31.01.2019. Zugleich bieten wir Ihnen auch jetzt an, das Arbeitsverhältnis zu den nachfolgenden Bedingungen fortzusetzen: Tätigkeitsbezeichnung: Fire Protection Specialist Referent/in für Feuerverhütung Dienststelle: USA Installation Management Command Europe Garrison Support Element Firefighter Branch Dienstort: S. Eingruppierung: C1-0081-7/Endstufe Grundlohn: Euro 4631,46 Funktionszulage: Euro 59,61 Arbeitszeit: 38,5 Stunden/Woche Die Änderungskündigung wird aus folgenden Gründen notwendig: Änderungskündigungsrelevanter Sachverhalt Bereits im Jahr 2016 wies der Leiter der Feuerwehr, Herr E., seinen Vorgesetzten auf die Tatsache hin, dass für die Position des stellvertretenden Feuerwehrleiters die Sicherheitsstufe "Secret" benötigt werde um den Anforderungen der operativen Sicherheit (OPSEC) genüge zu tragen. Er fasste die Punkte am 04.12.2017 nochmals zusammen. Diese Sicherheitsstufe ist nötig um sicherzustellen, dass die operative Sicherheit (OPSEC), der Truppenschutz (Force Protection) sowie Abwehr von Terrorismus (Anti-Terrorism) mit anderen Abteilungen der USAG Rheinland-Pfalz abgestimmt und gewährleitet werden kann. Auf die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr heißt dies im Einzelnen: - Der stellvertretende Leiter muss die Amtsgeschäfte des Leiters der Feuerwehr in dessen Abwesenheit übernehmen, was ohne entsprechenden Sicherheitsstufe "Secret" nicht möglich ist. - Der Leiter der Feuerwehr/ der stellvertretende Leiter ist laut der Vorschrift AR 420-1 ein Mitglied der Arbeitsgruppe zur Abwehr von Terrorismus. Alle Mitglieder dieser Arbeitsgruppe müssen die Sicherheitsstufe "Secret" vorweisen. - Der Leiter der Feuerwehr/ der stellvertretende Leiter müssen auf Grund von kurzfristigen Änderungen der Mission über bestimmte Arten der Lagerung innerhalb der USAG Rheinland-Pfalz informiert werden, wobei diese Informationen der Geheimhaltung unterliegen und das Betreten der Lagerstätten eine spezielle Freigabe erfordert. - Der Leiter der Feuerwehr/ der stellvertretende Leiter müssen an geheimen Besprechungen teilnehmen, in denen es um heikle Themen der Abwehr von Terrorismus geht und die eine entsprechende Sicherheitsstufe von "Secret" benötigen. - In naher Zukunft wird bei einigen Einrichtungen der USAG Rheinland-Pfalz die Sicherheitsstufe "Secret" für den Zugang der Einrichtungen benötigt. Der stellvertretende Leiter der Feuerwehr muss für diese Einrichtungen die notwendigen Brandschutzinspektionen durchführen, da Brandschutzinspektoren mit entsprechender Sicherheitsstufe nicht verfügbar sind. Zusammenfassend ist die operative Sicherheit ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheit der USAG Rheinland-Pfalz Mission, sowie der nationalen Interessen von Deutschland und den vereinigten Staaten von Amerika. Das Fehlen einer entsprechenden Sicherheitsfreigabe in der verantwortlichen Feuerwehr gefährdet OPSEC und Effektivität der Army Feuerwehr. Die US-Streitkräfte haben daher am 2. Juni 2017 durch Einreichen einer Personalmaßnahme die Entscheidung getroffen, die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem Zivilbeschäftigten zu besetzten, sondern mit einem Angehörigen der Truppe. Seit dem 3.12.2017 ist die Stelle mit Herrn G. besetzt. Durch die Entscheidung der US-Streitkräfte, die Stelle nicht mehr mit Zivilbeschäftigten zu besetzen, entfällt auf diesem Arbeitsplatz jegliche Beschäftigungsmöglichkeit für Zivilbeschäftigte. Eine tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit auf der Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr bei der G. Rheinland-Pfalz gibt es daher mindestens bereits seit dem 15.12.2017 nicht mehr. Aufgrund der Umwandlung der Stelle wird auch der Beschäftigungsbedarf für Zivilbeschäftigte auf unabsehbare Zeit entfallen. Das Arbeitsverhältnis kann aber als Referent für Feuerverhütung bei IMCOM fortgesetzt werden- hier werden Sie auch aufgrund Ihrer Annahme des Änderungsangebotes im Rahmen der fristlosen Änderungskündigungen vom 22.05.2018 derzeit beschäftigt. Wir bitten Sie, innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Änderungskündigungsschreibens mitzuteilen, ob Sie das Angebot zu Ihrer Weiterbeschäftigung annehmen.“ Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die außer-ordentliche Änderungskündigung der US-Streitkräfte mit Schreiben vom 22.05.2018 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, 2. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der US-Streitkräfte mit Schreiben vom 26.06.2018 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.10.2018 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil der Klage gegen beide Kündigungen stattgegeben und zur Begründung - soweit zweitinstanzlich von Interesse - ausgeführt, die ordentliche Änderungskündigung vom 26.06.2018 sei nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt. Die Beklagte habe die behauptete organisatorische Maßnahme der US-Streitkräfte, die zu einem Wegfall der Stelle des Klägers geführt haben soll, nicht schlüssig vorgetragen. Ihr Vortrag sei widersprüchlich. Sie habe in der Klageerwiderung ausgeführt, der Leiter der Feuerwehr E. habe am 04.12.2017 final die Entscheidung getroffen, dass aus Sicherheitsgründen die LN-Stelle (für „Local Nationals“) für den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr USAG Rheinland-Pfalz eingezogen werde. Zudem habe sie ausgeführt, die Stelle sei am 15.12.2014 (gemeint wohl 2017) mit G. besetzt worden. In der Anhörung der Betriebsvertretung mit Schreiben vom 23.03.2018 auf Blatt 3 heiße es jedoch, dass sich die US-Streitkräfte am 02.06.2017 durch Einreichen einer Personalmaßnahme entschlossen hätten, die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem Zivilbeschäftigten zu besetzen, sondern mit einem Angehörigen der Truppe; seit dem 03.12.2017 sei die Stelle mit G. besetzt. Dies werde auch so ausgeführt in der Begründung der Kündigung. Die zeitliche Darstellung sei widersprüchlich. Sofern die Umsetzung der vermeintlichen Entscheidung bereits am 03.12.2017 erfolgt sein sollte, müsste die Entscheidung zu dieser Personalmaßnahme denklogisch zeitlich vorher und nicht “final” erst zeitlich danach (am 04.12.2017) gefällt worden sein. Im Übrigen habe die Beklagte nicht erläutert, was darunter zu verstehen sei, dass die Entscheidung “final” am 04.12.2017 getroffen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, ob die Entscheidung durch Einreichen der Personalmaßnahme im Juni 2017 getroffen worden sei. Für diesen Fall fehle jeglicher Vortrag zu dieser vermeintlichen Entscheidung, insbesondere wäre dann nicht ausgeführt, wer im Juni die Entscheidung mit welchem konkreten Inhalt getroffen habe. Ferner sei die Beklagte im Umgang mit den Begrifflichkeiten Zivilbeschäftigte, Mitglied der Truppe, US-Beschäftigte nicht konsequent, so dass nicht eindeutig dargestellt sei, ob die Entscheidung - wie schriftsätzlich vorgetragen - darin bestanden habe, die LN-Stelle einzuziehen, oder - wie in der Anhörung der Betriebsvertretung ausgeführt - darin, die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem Zivilbeschäftigten zu besetzen, sondern mit einem Angehörigen der Truppe. Es handele sich insofern um einen maßgeblichen Unterschied, da bei bloßem Einzug der LN-Stelle die Besetzung mit verschiedenen US-Beschäftigten erfolgen könne (Mitglied der Truppe, Mitglied des zivilen Gefolges oder US-Zivilbeschäftigte), während bei der Entscheidung, dass die Stelle nicht mehr mit einem Zivilbeschäftigten, sondern mit einem Angehörigen der Truppe zu besetzen sei, lediglich ein enger Personenkreis in Betracht komme. Es sei unklar, ob G. ein US-Zivilbeschäftigten sei, wie in der Begründung der außerordentlichen Änderungskündigung vom 22.05.2018 ausgeführt, oder ein Angehöriger der Truppe, wie in der Begründung der ordentlichen Kündigung vom 26.06.2018 und in der Klageerwiderung angedeutet. Möglicherweise sei G. ein US-Zivilbeschäftigter, der Angehöriger der Truppe sei. Zwar unterliege die Entscheidung, ob eine Arbeitsstelle mit einem örtlichen Zivilbeschäftigten iSd Art. IX Abs. 4 des Nato-Truppenstatus (NTS) besetzt werde, nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Jedoch sei beim Entzug einer LN-Stelle und bei der Prüfung, ob damit ein betriebsbedingter Wegfall des Beschäftigungsbedarfs vorliege, ein schlüssiger, widerspruchsfreier Vortrag zum tatsächlichen Vorliegen sowie zum konkreten Inhalt einer derartigen Entscheidung erforderlich. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 17.10.2018 Bezug genommen. Gegen das am 05.11.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 05.12.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 05.02.2019 verlängerten Frist mit einem am 05.02.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegen die Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die außerordentliche Änderungskündigung vom 22.05.2018 unwirksam ist, wendet sich die Berufung nicht. Sie trägt vor, bereits im Jahr 2016 habe der Leiter der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz seinen Dienstvorgesetzten auf die Tatsache hingewiesen, dass für die Position des stellvertretenden Feuerwehrleiters die Sicherheitsstufe "Secret" entsprechend den US-Vorschriften benötigt werde, um sicherzustellen, dass die operative Sicherheit (OPSEC), der Truppenschutz (Force Protection) sowie die Terrorismusabwehr (Anti-Terrorism) mit anderen Einheiten der USAG Rheinland-Pfalz abgestimmt und gewährleistet werden können. Für die Anforderungen an die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr bedeuteten diese Vorgaben im Einzelnen: - Der stellvertretende Leiter müsse die Amtsgeschäfte des Leiters der Feuerwehr in dessen Abwesenheit übernehmen, was ohne entsprechende Sicherheitsstufe "Secret" nicht möglich sei. - Der Leiter der Feuerwehr / der stellvertretende Leiter sei laut der Vorschrift AR 420/1 ein Mitglied der Arbeitsgruppe zur Terrorismusabwehr (Anti-Terrorism). Alle Mitglieder dieser Arbeitsgruppe müssten die Sicherheitsstufe "Secret" vorweisen. - Der Leiter der Feuerwehr / der stellvertretende Leiter müssten aufgrund von kurzfristigen Missionsänderungen spezifisch über Lagerungsarten innerhalb der USAG Rheinland-Pfalz unterrichtet sein. Lagerungsinformationen dieser Art unterlägen der militärischen Geheimhaltung, so dass das Betreten dieser Lagerstätten eine spezielle Freigabe erfordere. - Der Leiter der Feuerwehr / der stellvertretende Leiter müssten an geheimen Besprechungen teilnehmen, in denen sensible Themen der Terrorismusabwehr erörtert würden, was wiederum die entsprechende Sicherheitsstufe "Secret" erfordere. - Der Zugang zu einigen Einrichtungen der USAG Rheinland-Pfalz bedürfe der Sicherheitsstufe "Secret". Der stellvertretende Leiter der Feuerwehr habe in diesen Einrichtungen die notwendigen Brandschutzinspektionen durchzuführen, da Brandschutzinspektoren mit entsprechender Sicherheitsstufe nicht verfügbar seien. Aufgrund seiner Verantwortung für die Sicherheit von Menschen und Material in seiner Dienststelle sowie der von der Feuerwehr betreuten Einheiten und in Beachtung der geltenden US-Vorschriften, habe der Leiter der Feuerwehr Marshall E. am 04.12.2017 die Entscheidung getroffen, dass die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz nicht mehr mit einer zivilen Arbeitskraft besetzt werde. Entscheidend für den Wegfall der Stelle für eine zivile Arbeitskraft sei mithin diese Entscheidung des Leiters der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz vom 04.12.2017. Der Arbeitsplatz des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr sei bis zum 04.12.2017 unter den Stellenplan für zivile Arbeitskräfte gefallen. Dieser Stellenplan sei getrennt von demjenigen für US-Beschäftigte. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung hätten die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der von ihnen bestimmten Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze festgelegt, für zivile Arbeitskräfte keine Stelle mehr für einen stellvertretenden Leiter der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz zur Verfügung zu stellen. Die ehemalige Stelle für eine zivile Arbeitskraft, nunmehr eine US-Stelle „deputy fire chief“ der USAG Rheinland-Pfalz, sei im Dezember 2017 mit G. besetzt worden. G. sei amerikanischer Zivilbeschäftigter des obersten Heeresamtes der Truppe (Departement of the Army). Das Arbeitsgericht habe den Regelungsgehalt von Art. 56 Abs. 7 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) verkannt. G. sei US-Staatsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland habe. Er sei beim obersten Heeresamt der Truppe beschäftigt und Mitglied des zivilen Gefolges der Truppe. Die bisherige Stelle des Klägers sei durch die Entscheidung vom 04.12.2017 weggefallen, den Arbeitsplatz des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem ortsansässigen zivilen Arbeitnehmer („Local National“) zu besetzen. Entscheidend für den Wegfall der Stelle für eine zivile Arbeitskraft sei die Entscheidung des Dienststellenleiters vom 04.12.2017 gewesen. Als Dienststellenleiter der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz sei er berechtigt gewesen, diese Entscheidung zu treffen. Soweit das Arbeitsgericht von einem unschlüssigen Sachvortrag ausgehe, habe es die verschiedenen Beschäftigungsarten bei den US-Streitkräften, die sich in verschiedenen Stellenplänen widerspiegelten, verkannt. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die Anforderungen an den Sachvortrag überspannt, insbesondere an die Darlegungs- und Beweislast von unternehmerischen Entscheidungen zu hohe Anforderungen gestellt. Dies laufe dem Willen der hohen vertragsschließenden Parteien des ZA-NTS zuwider. Art. 56 Abs. 7 ZA-NTS gestatte den Entsendestaaten, Anzahl und Art der benötigten Arbeitsplätze für zivile Arbeitskräfte autonom festzulegen. Ihren Sachvortrag, dass die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr der USAG für eine zivile Arbeitskraft entfallen sei, habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.10.2018, Az. 2 Ca 643/18, teilweise abzuändern und den Klageantrag zu 2) gegen die Änderungskündigung der US-Streitkräfte vom 26.06.2018 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig. Die Beklagte habe sich mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Der Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert und werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Die Berufungskammer hat über die Behauptungen der Beklagten Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Zeugenaussagen gem. § 377 Abs. 3 ZPO der Zeugen E., F. und G.. Wegen des Inhalts wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen in bestätigter Übersetzung vom 12.05.2020 (Bl. 320 ff d.A.), vom 22.06.2020 (Bl. 325 d.A.) und vom 21.09.2020 (Bl. 357 ff d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.