Urteil
5 Sa 238/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0218.5SA238.20.00
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Leitsätze
1. Jedes Arbeitsverhältnis setzt als personenbezogenes Dauerschuldverhältnis ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraus. Strafbares außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Arbeitnehmers begründen. Sie können dazu führen, dass es ihm - abhängig von seiner Funktion - an der notwendigen Eignung für die Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Ob daraus ein in der Person liegender Kündigungsgrund folgt, hängt von der Art des Delikts, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Das gilt grundsätzlich auch für ein Verhalten vor Begründung des Arbeitsverhältnisses, wenn es die Eignung des Arbeitnehmers tatsächlich noch berührt.(Rn.46)
2. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen von § 102 Abs 1 BetrVG reicht nicht so weit wie seine Darlegungslast im Prozess. Der notwendige Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach § 102 Abs 1 S 2 BetrVG nach Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht, dh. ggf. zugunsten des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken. Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können. Der Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs 1 S 2 BetrVG ist subjektiv determiniert. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat demnach nicht alle erdenklichen, sondern nur die für ihn maßgebenden Kündigungsgründe mitteilen. Kündigt der Arbeitgeber mangels persönlicher Eignung aus personenbedingten Gründen, hat er dem Betriebsrat die Tatsachen mitzuteilen, die aus seiner Sicht zum dauernden Wegfall der Eignung für die Tätigkeit führen.(Rn.58)
3. Der Verpflichtung zur Zahlung einer vereinbarten variablen Vergütung kann der Arbeitgeber sich nicht dadurch entziehen, dass er zwar verhandelt, aber Ziele anbietet, die der Arbeitnehmer nicht erreichen kann. Regelmäßig obliegt es dem Arbeitgeber, die Initiative zum Abschluss einer Zielvereinbarung zu ergreifen und ein konkretes Angebot vorzulegen. Unterbleibt dies, verletzt der Arbeitgeber die aus der Vereinbarung der variablen zielabhängigen Vergütung resultierende Verhandlungspflicht. Diese kann auch verletzt sein, wenn der Arbeitgeber einer Aufforderung des Arbeitnehmers nicht nachkommt, mit ihm eine Zielvereinbarung abzuschließen.(Rn.72)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 273/21)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Juli 2020, Az. 2 Ca 2355/19, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35.000,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 20.000,00 seit dem 01.05.2019 und aus € 15.000,00 seit dem 01.05.2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 53 % und die Beklagte 47 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jedes Arbeitsverhältnis setzt als personenbezogenes Dauerschuldverhältnis ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraus. Strafbares außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Arbeitnehmers begründen. Sie können dazu führen, dass es ihm - abhängig von seiner Funktion - an der notwendigen Eignung für die Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Ob daraus ein in der Person liegender Kündigungsgrund folgt, hängt von der Art des Delikts, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Das gilt grundsätzlich auch für ein Verhalten vor Begründung des Arbeitsverhältnisses, wenn es die Eignung des Arbeitnehmers tatsächlich noch berührt.(Rn.46) 2. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen von § 102 Abs 1 BetrVG reicht nicht so weit wie seine Darlegungslast im Prozess. Der notwendige Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach § 102 Abs 1 S 2 BetrVG nach Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht, dh. ggf. zugunsten des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken. Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können. Der Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs 1 S 2 BetrVG ist subjektiv determiniert. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat demnach nicht alle erdenklichen, sondern nur die für ihn maßgebenden Kündigungsgründe mitteilen. Kündigt der Arbeitgeber mangels persönlicher Eignung aus personenbedingten Gründen, hat er dem Betriebsrat die Tatsachen mitzuteilen, die aus seiner Sicht zum dauernden Wegfall der Eignung für die Tätigkeit führen.(Rn.58) 3. Der Verpflichtung zur Zahlung einer vereinbarten variablen Vergütung kann der Arbeitgeber sich nicht dadurch entziehen, dass er zwar verhandelt, aber Ziele anbietet, die der Arbeitnehmer nicht erreichen kann. Regelmäßig obliegt es dem Arbeitgeber, die Initiative zum Abschluss einer Zielvereinbarung zu ergreifen und ein konkretes Angebot vorzulegen. Unterbleibt dies, verletzt der Arbeitgeber die aus der Vereinbarung der variablen zielabhängigen Vergütung resultierende Verhandlungspflicht. Diese kann auch verletzt sein, wenn der Arbeitgeber einer Aufforderung des Arbeitnehmers nicht nachkommt, mit ihm eine Zielvereinbarung abzuschließen.(Rn.72) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 273/21) I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Juli 2020, Az. 2 Ca 2355/19, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35.000,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 20.000,00 seit dem 01.05.2019 und aus € 15.000,00 seit dem 01.05.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 53 % und die Beklagte 47 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07. zum 30.09.2019 aufgelöst worden ist. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Kündigungsschutzklage abzuweisen. Der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag der Beklagten fällt nicht zur Entscheidung an; die Beklagte kann sich ohne Abfindung vom Kläger trennen. Der Kläger hat einen Anspruch auf einen Bonus von € 20.000,00 brutto für das Jahr 2018 und einen anteiligen Bonus von € 15.000,00 für ein Dreivierteljahr 2019. Die weitergehende Zahlungsklage ist unbegründet, so dass die angefochtene Entscheidung auch insoweit abzuändern ist. 1. Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2019 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30.09.2019 aufgelöst. a) Die streitbefangene Kündigung ist sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Kündigung aus Gründen in der Person des Klägers bedingt. aa) Jedes Arbeitsverhältnis setzt als personenbezogenes Dauerschuldverhältnis ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraus. Strafbares außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Arbeitnehmers begründen. Sie können dazu führen, dass es ihm - abhängig von seiner Funktion - an der notwendigen Eignung für die Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Ob daraus ein in der Person liegender Kündigungsgrund folgt, hängt von der Art des Delikts, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 26 mwN). Das gilt grundsätzlich auch für ein Verhalten vor Begründung des Arbeitsverhältnisses, wenn es die Eignung des Arbeitnehmers tatsächlich noch berührt (vgl. BAG 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 58 mwN). bb) Der Kläger ist mit rechtskräftigem Strafurteil vom 10.07.2019 vom Landgericht Mühlhausen (6 KLs 302 Js 36865/13) wegen der Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen sowie der Bestechung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Straftaten verübte der Kläger beim Vorarbeitgeber im Rahmen der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit. Der Kläger war beim Vorarbeitgeber T. als „Sales Manager - Vertriebsleiter Deutschland“ (vgl. Anlage K 12, Bl. 214 d.A.) beschäftigt. Er wurde - wie bei der Beklagten - im Vertriebsgeschäft für Busse eingesetzt und sollte durch seine Tätigkeit die operativen und strategischen Verkaufsziele erreichen. Beim Verkauf von Bussen hat der Kläger beim Vorarbeitgeber Korruptionsdelikte verübt. Ausweislich der Feststellungen im Strafurteil hat sich der Kläger in vier Fällen der mittäterschaftlichen Bestechung sowie in zwei Fällen der besonders schweren Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht. Nach den Feststellungen im Strafurteil hat er durch oder für die Tat insgesamt mindestens € 40.000,00 erlangt. Der Kläger ist auch bei der Beklagten mit dem Vertrieb von Bussen beschäftigt. Sie kann nicht mehr auf die Zuverlässigkeit und Integrität des Klägers vertrauen. Spätestens die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Korruptionsdelikten beim Vorarbeitgeber macht der Beklagten seine Weiterbeschäftigung über die Kündigungsfrist hinaus unzumutbar. cc) Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts, ist der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht deshalb zumutbar, weil es im Streitfall nicht um „häufige, über längere Zeit begangene, gewichtige Straftaten“ gehe. Bei Korruptionsdelikten, die zumeist mit weiteren Delikten (bspw. Untreue) einhergehen, handelt es sich fraglos um „gewichtige“ Straftaten. Die materiellrechtlichen Korruptionsvorschriften umfassen neben den „klassischen“ Bestechungshandlungen in Zusammenhang mit Amtsträgern und Beamten (Straftaten im Amt gemäß §§ 331 ff StGB) auch solche im privatwirtschaftlichen Bereich (§§ 299 bis 300 StGB). Entgegen der Wertung des Arbeitsgerichts überschreiten die rechtskräftig festgestellten Straftaten des Klägers beim Vorarbeitgeber (besonders schwere Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen, mittäterschaftliche Bestechung in vier Fällen) sowohl dem Gewicht nach als auch aufgrund ihrer Häufigkeit die Grenze des Zumutbaren. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Zeitraum von vier Monaten (Januar bis April 2012), in dem der Kläger die dem Strafurteil zugrundeliegenden sechs Straftaten verübt hat, nicht zu kurz, um zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit und damit zu einem Eignungsmangel zu führen. Die Erwägung des Arbeitsgerichts, dass die beim Vorarbeitgeber begangenen Straftaten „nicht im unmittelbaren Widerspruch zu den vertraglichen Aufgaben“ des Klägers bei der Beklagten stünden, begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen im Strafurteil hat der Kläger als Vertriebsleiter des Vorarbeitgebers T. beim Verkauf von Bussen für den öffentlichen Personennahverkehr in mehreren Landkreisen Thüringens Amtsträger iSv. § 11 Abs. 1 Nr.2c StGB bestochen und Beihilfe zur Untreue geleistet. Auch wenn der Kläger bei der Beklagten nicht bei Ausschreibungen der öffentlichen Verwaltung, sondern im „Privatkundengeschäft“ mit dem Vertrieb von Bussen beschäftigt wird, steht nach §§ 299 ff StGB Bestechlichkeit und Bestechung im privaten Geschäftsverkehr ebenfalls unter Strafe. Bei den Privatkunden, die bei der Beklagten Busse kaufen, handelt es sich unstreitig weit überwiegend um große Unternehmen. Auch private Unternehmen führen formalisierte „Ausschreibungen“ durch, die ähnlich wie die Vergabeverfahren der öffentlichen Hand bzw. in Anlehnung an die Bestimmungen der VOL/A ausgestaltet sind. Rechtswidrige Verhaltensweisen bei der Beteiligung an Ausschreibungen durch private Unternehmen sind im Anwendungsbereich der § 298 ff StGB strafbar. Dass es in der „zertifizierten Systemwelt“ der Beklagten „minutiöse“ Prozessvorga-ben gibt, so dass alle Fahrzeugbestellungen und -kalkulationen von Innendienstmitarbeitern geprüft und eigenständig bewertet werden müssen, während die abschließende Freigabe dem Verkaufsdirektor obliegt, macht der Beklagten - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zumutbar. Das Gegenteil ist richtig. Die Notwendigkeit einer andauernden und lückenlosen Kontrolle des Klägers führt nicht dazu, dass verlorenes Vertrauen der Beklagten wiedererlangt werden könnte. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts kann der Kläger den Vertrauensverlust durch seine rechtskräftige Verurteilung auch nicht mit seiner Behauptung relativieren, der Vorarbeitgeber habe auf ihn „straftatauslösenden Verkaufsdruck“ ausgeübt. Erfolgsdruck gehört zum Vertrieb, denn die Leistung wird hauptsächlich daran gemessen, ob die angestrebten Verkaufszahlen erreicht worden sind. Der Vertrauensverlust der Beklagten in den Kläger wird nicht dadurch geringer, dass er den Vorarbeitgeber wegen des Verkaufsdrucks für die Straftaten mitverantwortlich macht. Die Annahme des Arbeitsgerichts, es mangele nicht an der Eignung des Klägers, weil er sein Einkommen bei der Beklagten zu 85 % - und damit ganz wesentlich - als Festgehalt beziehe, so dass der Anreiz für eine „überehrgeizige“ Zielverfolgung als eher gering einzuschätzen sei, zudem befinde sich der Kläger auf einer Hierarchieebene, die einen wesentlichen Berufs- und Betriebsaufstieg bereits abbilden dürfte, greift zu kurz. Der Kläger war beim Vorarbeitgeber nicht „überehrgeizig“, er hat vielmehr Straftaten begangen und Amtsträger bestochen. Es besteht auch bei der Beklagten für ein Jahresgehalt von über € 100.000,00 die Pflicht, eine Gegenleistung zu erbringen und Verkaufsziele zu erreichen. Der zusätzliche Bonus von jährlich maximal € 20.000,00 ist ganz wesentlich von verkauften Stückzahlen abhängig. Die Berufung weist zutreffend daraufhin, dass bei jeder Beschäftigung im Vertrieb die Geschäftsabschlüsse die Kennzahl sind, über die sich die persönliche Leistung eines Vertriebsmitarbeiters definiert. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger rund sieben Jahre „völlig unauffällig“ für die Beklagte im Vertrieb tätig gewesen sei. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte den Kläger „über weite Strecken“ des Ermittlungs- und Hauptverfahrens weiterbeschäftigt hat. Die Beschäftigung des Klägers war teilweise aufgrund Verurteilung zur (vorläufigen) Weiterbeschäftigung aufgezwungen, sie erfolgte nicht freiwillig. Die Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis bereits während der Untersuchungshaft des Klägers am 29.06. zum 31.07.2016 kündigen; sie erklärte am 07.12.2018 eine weitere Kündigung, nachdem der Kläger im laufenden Strafverfahren ein Geständnis abgelegt hatte. Das Arbeitsgericht hielt weder die vorübergehende Inhaftierung oder das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch das Geständnis des Klägers im laufenden Strafverfahren für geeignet, die Kündigungen der Beklagten zu rechtfertigen. Die Beklagte hat sich den erstinstanzlichen Urteilen, die nach Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden sind, gebeugt. Seit der mehrwöchigen Untersuchungshaft im Sommer 2016 bis zur strafrechtlichen Verurteilung im Sommer 2019 hat sich der Kläger aber keineswegs einen „Vorrat an Vertrauen“ erarbeitet. Soweit das Arbeitsgericht annimmt, ein Vertrauensverlust sei nicht eingetreten, weil die Beklagte im Februar 2019 mit dem Kläger noch über eine dauerhafte Zusammenarbeit verhandelt und ihn zum 31.07.2019 wegen Zielvereinbarungsgesprächen eingeladen habe, vermag die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Dem Kläger ist am 31.07.2019 die Kündigung zum 30.09.2019 ausgehändigt worden, die von ihm erwähnten „Zielgespräche“ betrafen die Jahre 2018 und 2019 für die noch keine Ziele vereinbart worden waren, nicht die Zukunft. Auch aus dem Inhalt des positiven Zwischenzeugnisses (Anlage K13, Bl. 215-216 d.A.), ausgestellt am 31.08.2017, kann der Kläger nicht herleiten, die Beklagte sehe das Vertrauensverhältnis nicht als zerrüttet an. Bei Erstellung des Zwischenzeugnisses im Sommer 2017 lag noch keine strafrechtliche Verurteilung vor. Als Bewerbungsunterlage des Arbeitnehmers und Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber muss auch ein Zwischenzeugnis inhaltlich wahr und zugleich von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein. Der bloße Verdacht einer Straftat sowie laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sind nur in krassen Ausnahmefällen in das Zeugnis aufzunehmen (vgl. zu einem Ermittlungsverfahren gegen eine Krankenschwester wegen Mordversuchs an Patienten LAG Baden-Württemberg 29.11.2007 - 11 Sa 53/07 - Rn. 32). Die Beklagte, die sich seit Sommer 2016 vom Kläger trennen wollte, hatte erkennbar kein Interesse daran, ihm durch eine negative Beurteilung Bewerbungschancen zu verbauen. Auf die Frage, ob die Weiterbeschäftigung des - wegen Korruptionsdelikten vorbestraften - Klägers im Vertrieb auch zu einem Imageschaden der Beklagten führen könnte, wofür vieles spricht, kommt es nicht an. Es kann deshalb offenbleiben, ob und wieviele Personen den Strafprozess verfolgt und die Prozessberichterstattung in der Tageszeitung „Thüringer Allgemeine“ oder im Onlinedienst „Der rote Renner“ (einem überregionalen Nachrichtendienst für Personenverkehr) gelesen haben. Es ist nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Kundenkreis der Beklagten von dem Korruptionsskandal und den Verwicklungen des Klägers Kenntnis erlangt hat. Ein Imageschaden der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Straftaten in Thüringen begangen wurden, während der Kläger für die Beklagte in anderen Regionen (Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen und Österreich) tätig war. dd) Die stets vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Klägers aus. Soziale Belange rechtfertigen kein Überwiegen des Interesses des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Zwar sind das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Klägers für seine Ehefrau und einen Sohn, der noch studiert, zu berücksichtigen. Andererseits hat das erst im Dezember 2012 begründete Arbeitsverhältnis nur dreieinhalb Jahre ungestört bestanden. Es war bereits seit Sommer 2016 durch die Straftaten des Klägers beim Vorarbeitgeber schwer belastet. Der Kläger war in Untersuchungshaft genommen worden und strafrechtlichen Ermittlungen wegen Bestechungsdelikten ausgesetzt, nach Eröffnung des Hauptverfahrens dauerte die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mühlhausen vom 17.10.2018 bis zum 10.07.2019. Zu Lasten des Klägers ist in Rechnung zu stellen, dass der Eignungsmangel aus einem von ihm selbst verschuldeten Verhalten resultiert. Er hat bei seinem Vorarbeitgeber T. in seiner Eigenschaft als „Sales-Manager - Vertriebsleiter Deutschland“ unter Missachtung dieser Stellung Straftaten verübt. Der Beklagte kann wegen der Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeiten nicht zugemutet werden, einen wegen Korruptionsdelikten beim Verkauf von Bussen verurteilten Straftäter mit dem Vertrieb ihrer Busse weiterzubeschäftigen. Das notwendige Vertrauensverhältnis ist zerstört. b) Die Kündigung der Beklagten vom 31.07.2019 ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat den zuständigen Betriebsrat der Region 6 (C-Stadt) ordnungsgemäß über den Kündigungsgrund unterrichtet und erst nach Ablauf der Anhörungsfrist gekündigt. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. aa) Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen von § 102 Abs. 1 BetrVG reicht nicht so weit wie seine Darlegungslast im Prozess. Wie das Arbeitsgericht zutreffend aufgezeigt hat, richtet sich der notwendige Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nach Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht, dh. ggf. zugunsten des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken. Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können. Der Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist subjektiv determiniert. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat demnach nicht alle erdenklichen, sondern nur die für ihn maßgebenden Kündigungsgründe mitteilen (vgl. BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 43, 44 mwN). Kündigt der Arbeitgeber - wie hier - mangels persönlicher Eignung aus personenbedingten Gründen, hat er dem Betriebsrat die Tatsachen mitzuteilen, die aus seiner Sicht zum dauernden Wegfall der Eignung für die Tätigkeit führen (vgl. APS/Koch 6. Aufl. BetrVG § 102 Rn. 122). bb) Nach diesen Grundsätzen, denen auch die Berufungskammer folgt, hat die Beklagte den Betriebsrat mit Anhörungsbogen vom 23.07.2019 ordnungsgemäß über ihre Gründe für die beabsichtigte Kündigung unterrichtet. Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es nicht an einer ausreichenden Darstellung des Kündigungssachverhalts. Die Beklagte hat dem Betriebsrat insbesondere keine bedeutsamen Tatsachen verschwiegen, die den Kläger entlasten könnten. Die Beklagte hat den Betriebsrat über die Tatsache informiert, dass der Kläger mit rechtskräftigem Strafurteil des Landgerichts Mühlhausen vom 10.07.2019 wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen sowie der Bestechung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Beklagte hat weiter zutreffend geschildert, dass sich der Kläger bei seiner Arbeitstätigkeit als Vertriebsleiter beim Vorarbeitgeber (T.) beim Verkauf von Bussen an zwei thüringische Nahverkehrsgesellschaften strafbar gemacht habe. Anlass für die beabsichtigte ordentliche Kündigung sei die strafrechtliche Verurteilung des Klägers. Die Beschäftigung eines Vertriebsmitarbeiters, der sich bei seinem Vorarbeitgeber, wo er ebenfalls als Verkäufer für Busse tätig gewesen sei, mehrfach wegen Beihilfehandlungen zur Bestechung bzw. Untreue strafbar gemacht habe und zu einer 14-monatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei, sei ihr unzumutbar. Das Vertrauen in die Integrität des Klägers sei durch die strafrechtliche Verurteilung irreparabel zerstört. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte dem Betriebsrat alle erheblichen Gründe mitgeteilt, die für ihren Kündigungsentschluss ausschlaggebend waren. Soweit der Kläger in erster Instanz moniert hat, die Beklagte habe seine Tätigkeit mit „Verkauf Busse Privatkundengeschäft“ im Anhörungsbogen falsch dargestellt, weil er als „Verkaufsleiter Busse Privatkundengeschäft Österreich“ eingestellt worden sei, war diese Unterscheidung - für den Betriebsrat erkennbar - für den Kündigungsentschluss der Beklagten (und auch objektiv) unwichtig. Von Relevanz ist allein, dass der Kläger beim Vorarbeitgeber - wie auch bei der Beklagten - mit dem Vertrieb von Bussen betraut war und die von ihm begangenen Straftaten damit im Zusammenhang standen. Soweit der Kläger beanstandet, die Beklagte habe dem Betriebsrat nicht mitgeteilt, dass dem Strafurteil ein „Deal“ (Verständigung nach § 257c StPO) vorausgegangen sei, das Strafverfahren noch gegen fünf Mitangeklagte geführt und er „aus rein juristischen Gründen“ als Mitglied einer Bande verurteilt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er meint, dies spreche kündigungsrechtlich zu seinen Gunsten. Der eingetretene Vertrauensverlust wird nicht dadurch geringer, dass der Kläger seine strafbaren Pflichtverletzungen beim Vorarbeitgeber, die durch das Strafurteil geahndet worden sind, relativiert. Dass dem Strafurteil eine Verständigung vorausgegangen ist, ändert an dem Umstand der Verurteilung nichts. Es spricht nicht zu Gunsten des Klägers, dass er meint, er sei „umgangssprachlich“ „nie“ Mitglied einer Bande gewesen, obwohl er bei jedem der Fälle der Bestechung laut Strafurteil als Mitglied einer Bande gehandelt hat. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe dem Betriebsrat verschwiegen, dass seine Straftaten im vorherigen Arbeitsverhältnis mehr als sieben Jahre zurückliegen, ist unberechtigt. Die Beklagte hat im Anhörungsbogen ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger die abgeurteilten Straftaten im Zeitraum von Januar bis April 2012 begangen hat. Dass der Kläger von (zuletzt) vier Angeklagten die geringste Strafe erhalten hat, ist für das Anhörungsverfahren - entgegen der Ansicht des Klägers - bedeutungslos. Für den Kündigungsentschluss der Beklagten waren die Straftaten des Klägers beim Verkauf von Bussen maßgeblich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger meint, die Beklagte hätte dem Betriebsrat mitteilen müssen, dass er durch die Straftaten „keine finanzielle Bereicherung“ erzielt habe. Im Strafurteil, auf das sich der Kläger zum Beweis seiner Behauptung, er habe sich nicht bereichert, bezieht, ist ausgeführt (dort Seite 7), dass er mindestens € 40.000,00 „durch oder für die Tat“ erlangt hat. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Tatbeitrag des Klägers zu relativieren und dem Betriebsrat mitzuteilen, dass der Hauptangeklagte „alle Fäden in der Hand“ gehalten und der Kläger diesem nur zugearbeitet habe. Die Tatbeiträge der Verurteilten hat das Strafgericht festgestellt. Die Beklagte musste dem Betriebsrat - entgegen der Ansicht des Klägers - keine „strafmildernden“ Umstände oder Strafzumessungstatsachen mitteilen. Die Strafmilderungsgründe (auch den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Beklagten nach Entdeckung der Taten) hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zu Gunsten des Klägers gewürdigt und unter Abwägung aller Gesichtspunkte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Beklagte musste dem Betriebsrat nicht mitteilen, was dem Kläger im Strafprozess im Einzelnen vorgeworfen worden ist und worin seine tatsächlich strafbaren Handlungen bestanden. Für die Beklagte war die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Beihilfe zur Untreue und Bestechung entscheidend, die der Kläger beim Verkauf von Bussen beim Vorarbeitgeber verübt hat. Daraus resultiert ihr Vertrauensverlust. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe den Betriebsrat „in die Irre“ geführt, ist haltlos. cc) Dem Betriebsrat der Region 6 ist der Anhörungsbogen ausweislich der Anlage B III 2 (Bl. 318 d.A.) am 23.07.2019 um 15:39 Uhr von der Teamleiterin Personaladministration per E-Mail übermittelt worden. Die Anhörungsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist am 30.07.2019 abgelaufen. Die Kündigung wurde erst am 31.07.2019 und damit nach Ablauf der Wochenfrist erklärt. Die Beklagte hat den zuständigen Regionalbetriebsrat 6 zu der beabsichtigten Kündigung angehört. Bei der Beklagten sind unstreitig bundesweit regional zuständige Betriebsräte gewählt worden. Für den Kläger war der Regionalbetriebsrat Koblenz (Region 6) zuständig, weil der Kläger diesem Standort zugeordnet war. Dass die Beklagte vorsorglich auch den Betriebsrat der Region 4 (zuständig für Willich) angehört hat, ist unschädlich. Die Beklagte wollte - für den Betriebsrat erkennbar - sicherstellen, dass die beabsichtigte Kündigung nicht an Formalien scheitert. c) Die Kündigung vom 31.07.2019 ist nicht nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Die Kündigungserklärung wurde zwar nicht vom Geschäftsführer der Beklagten, sondern von den zwei Direktoren „Verkauf Busse“ und „Verkauf Lkw“ unterzeichnet, die keine Vollmachtsurkunde beigefügt hatten. Offenbleiben kann, ob der Kläger hinreichend von der Kündigungsbefugnis der Unterzeichner in Kenntnis gesetzt worden war, denn er hat die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage nicht unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB, sondern erst mit Schriftsätzen vom 02.12. und 11.12.2019 zurückgewiesen. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich nicht unverzüglich iSv. § 174 Satz 1 BGB (vgl. BAG 05.12.2019 - 2 AZR 147/19 - Rn. 48 mwN). Diese Zeit ist bei weitem überschritten. d) Weitere Unwirksamkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte hat die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten (§ 622 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gewahrt, so dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2019 aufgelöst worden ist. 2. Der Auflösungsantrag der Beklagten nach § 9 KSchG fällt nicht zur Entscheidung an. Die Beklagte hat ihn als echten Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag, die Kündigungsschutzklage abzuweisen, gestellt. Da die Kündigung vom 31.07. zum 30.09.2019 sozial gerechtfertigt ist, kann sich die Beklagte ohne Abfindung vom Kläger trennen. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 283, 252 BGB iVm. § 6 des Arbeitsvertrags vom 06.01.2016, weil mit ihm für die Jahre 2018 und 2019 keine (erreichbaren) Ziele vereinbart worden sind. Der Anspruch beläuft sich für das Jahr 2018 auf € 20.000,00 brutto und für das Jahr 2019 anteilig auf € 15.000,00 brutto. Die weitergehende Zahlungsklage ist unbegründet. Deshalb ist das erstinstanzliche Urteil iHv. € 5.000,00 zum Teil abzuändern. a) Die Parteien haben in § 6 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags vom 06.01.2016 eine übliche Rahmenvereinbarung getroffen, die nur das „Ob“ der zielabhängigen Vergütung und die Maximalhöhe des Bonus von € 20.000,00 brutto jährlich regelt. Die Rahmenregelung bedurfte noch der Konkretisierung durch eine ergänzende Abrede, denn nach § 6 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags sollte der Bonus in einer separaten Vereinbarung geregelt werden. Die konkreten Ziele sollten jährlich neu vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, ist der Arbeitgeber bei nicht abgeschlossener Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3 iVm. § 283 Satz 1, § 252 BGB grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Arbeitgeber auch bei einer zweistufigen Ausgestaltung der Zielvereinbarung verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über die in der jeweiligen Periode zu erreichenden Ziele zu verhandeln. Er muss nach einer auf den Zeitpunkt des Angebots bezogenen Prognose Ziele vorschlagen, die der Arbeitnehmer in der Zielperiode erreichen kann. Der Verpflichtung zur Zahlung einer vereinbarten variablen Vergütung kann der Arbeitgeber sich nicht dadurch entziehen, dass er zwar verhandelt, aber Ziele anbietet, die der Arbeitnehmer nicht erreichen kann. Regelmäßig obliegt es dem Arbeitgeber, die Initiative zum Abschluss einer Zielvereinbarung zu ergreifen und ein konkretes Angebot vorzulegen. Unterbleibt dies, verletzt der Arbeitgeber die aus der Vereinbarung der variablen zielabhängigen Vergütung resultierende Verhandlungspflicht. Diese kann auch verletzt sein, wenn der Arbeitgeber einer Aufforderung des Arbeitnehmers nicht nachkommt, mit ihm eine Zielvereinbarung abzuschließen (vgl. BAG 12.05.2010 - 10 AZR 390/09 - Rn. 11 mwN). b) Für die Jahre 2018 und 2019 ist zwischen den Parteien keine Zielvereinbarung zustande gekommen. Ein Mitverschulden des Klägers an den unterbliebenen Zielvereinbarungen liegt nicht vor. Für das Jahr 2019 hat die Beklagte dem Kläger kein Angebot vorgelegt. Das Angebot für das Jahr 2018 mit Erstellungsdatum vom 21.06.2018 (Anlage K 19, Bl. 400 d.A.) hat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 21.08.2018 ua. zurückgewiesen, weil die angebotenen Ziele inhaltlich nicht greifbar seien. Ihrer Verhandlungspflicht über erreichbare Ziele hat die Beklagte im Anschluss an dieses Schreiben nicht genügt. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz. Er kann für das Jahr 2018 einen entgangenen Bonus von € 20.000,00 brutto und für das Jahr 2019 von € 15.000,00 brutto beanspruchen. Im Jahr 2019 lief die Kündigungsfrist am 30.09.2019 vor dem Jahresende ab, so dass dem Kläger nur eine anteilige Ausschüttung des Bonus im Verhältnis von tatsächlicher zu geplanter Laufzeit zusteht. c) Entgegen der Ansicht der Berufung hat der Kläger für das Jahr 2018 die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist nicht versäumt. Die Parteien haben in § 13 des Arbeitsvertrags eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils drei Monaten geregelt. Der Kläger hat den Anspruch auf den Bonus 2018 erst mit Anwaltschreiben vom 16.04.2020 geltend gemacht und damit die zweistufige Ausschlussfrist schon auf der ersten Stufe nicht eingehalten. Für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, haben die Parteien jedoch eine Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens vereinbart. Das Kündigungsschutzverfahren gegen die Kündigung vom 07.12.2018 war erst mit Berufungsrücknahme am 18.02.2020 (5 Sa 225/19) beendet. Es bestand keine Obliegenheit die Bonusansprüche 2018 vor dem rechtskräftigen Abschluss dieses Prozesses geltend zu machen. Mit der Kündigungsschutzklage machte der Arbeitnehmer jedenfalls zugleich Ansprüche im Sinne der ersten Stufe der Ausschlussfrist geltend, die dem „Normalfall“ entsprechen (vgl. BAG 18.09.2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 43). Der Kläger hat hiernach nicht nur Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug, sondern auch Bonusansprüche geltend gemacht. d) Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Jahresbonus war unstreitig zusammen mit dem Aprilgehalt des Folgejahres fällig. Dem Kläger stehen gem. § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen erst ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit, also dem 01.05.2019 bzw. dem 01.05.2020, zu. e) Das Begehren auf „ordnungsgemäße“ Abrechnung der Bonusansprüche hat das Arbeitsgericht als ungeschrieben angesehen. Dagegen hat der Kläger, der selbst keine Berufung eingelegt hat, nichts erinnert. III. Die Kostenentscheidung folgt für das Berufungsverfahren - bei einem Streitwert von € 66.100,00 - aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO und für das erstinstanzliche Verfahren - bei einem Streitwert von € 74.800,00 - aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren für jede Instanz nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu quoteln. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen strafrechtlicher Verurteilung des Klägers sowie über Bonusansprüche für die Jahre 2018 und 2019. Der 1970 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei volljährigen Söhnen, von denen einer studiert. Er ist seit dem 01.12.2012 bei der Beklagten, die Nutzfahrzeuge (Lastwagen und Busse) für die SCANIA-Gruppe vertreibt und vermietet, beschäftigt. Die Beklagte mit Sitz in Koblenz unterhält bundesweit mehrere Zweigniederlassungen und ein Werkstattnetz; sie beschäftigt über 1.000 Arbeitnehmer. Es gibt mehrere regional zuständige Betriebsräte. Der Kläger wurde am 01.12.2012 von der Beklagten als Verkäufer für Busse eingestellt. Zuvor (vom 01.10.2008 bis 30.11.2012) war der Kläger als „Sales Manager - Vertriebsleiter Deutschland“ bei einer Vertriebsgesellschaft des türkischen Busherstellers T. angestellt. Beim Vorarbeitgeber war er damit betraut, ein innerdeutsches Vertriebsnetz, ua. im Segment Stadtbusse in der Region Thüringen, aufzubauen. Mit Wirkung ab 01.01.2016 beförderte die Beklagte den Kläger zum „Verkaufsleiter Busse Privatkundengeschäft Österreich“. Sein Bruttomonatsverdienst betrug € 8.700,00. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 06.01.2016 war ua. folgendes geregelt: „§ 6 Bonus 1. Der erreichbare Bonus beträgt jährlich maximal 20.000,00 € brutto. 2. Der Bonus wird gemäß einer separaten Vereinbarung geregelt. Die darin zu erreichenden Ziele werden jährlich neu vereinbart. Die Festlegung und die Erreichung der Aktivitätsziele wird durch den Geschäftsführer S. beurteilt.“ Im Zusammenhang mit Ermittlungen zu Bestechungsdelikten in Thüringer Nahverkehrsgesellschaften, in die er bei seiner Tätigkeit für den Vorarbeitgeber verwickelt gewesen sein soll, wurde der Kläger im Juni 2016 verhaftet. Er befand sich vom 09.06. bis zum 25.07.2016 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Erfurt in Untersuchungshaft. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 29.06. zum 31.07.2016 ordentlich. Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 16.11.2016 (2 Ca 2299/16) stattgegeben und den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, weder die vorübergehende Inhaftierung des Klägers noch die strafrechtlichen Ermittlungen rechtfertigten eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG. Die dagegen eingelegte Berufung (4 Sa 507/16) hat die Beklagte am 20.11.2017 zurückgenommen. Nach Anklageerhebung zur Wirtschaftsstrafkammer am 19.01.2018 begann die Hauptverhandlung gegen den Kläger und weitere Angeklagte am 17.10.2018 vor dem Landgericht Mühlhausen (6 KLs 302 Js 36865/13). Der Kläger legte in der Hauptverhandlung am 27.11.2018 ein Geständnis ab. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.12.2018, zugegangen am 13.12.2018 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 28.02.2019. Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Kündigungsschutzklage und dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers mit Urteil vom 09.05.2019 (2 Ca 3842/18) stattgegeben und den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt, die fristlose Kündigung scheitere daran, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten sei. Die ordentliche Kündigung sei nach § 102 Abs. 1 BetrVG wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats unwirksam, so dass die Beklagte keine Auflösung nach § 9 KSchG verlangen könne. Die Beklagte habe dem Betriebsrat einseitig und sachlich verzerrend einen unrichtigen, nämlich „verurteilungsindizierenden“ Sachverhalt unterbreitet. Allein das Geständnis des Klägers im laufenden Strafverfahren sei nicht geeignet, die Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 KSchG sozial zu rechtfertigen. Die dagegen eingelegte Berufung (5 Sa 225/19) hat die Beklagte am 18.02.2020 zurückgenommen. Mit rechtskräftigem Strafurteil vom 10.07.2019 hat das Landgericht Mühlhausen (6 KLs 302 Js 36865/13) vier Angeklagte, ua. den Kläger, wegen Bestechungs- und Untreuedelikten verurteilt. Den Kläger hat die Strafkammer wegen der Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen sowie der Bestechung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Straftaten verübte der Kläger im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit beim Vorarbeitgeber. Zwei Geschäftsführer von kommunalen Nahverkehrsgesellschaften haben sich für den Kauf von Bussen des Herstellers T. bestechen lassen. Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die Verurteilung des Klägers wird auf das in Auszügen vorgelegte Strafurteil (Anlage KII 1, Bl. 73 ff d.A.) Bezug genommen. Mit Anhörungsbogen vom 23.07.2019 hörte die Beklagte die Regionalbetriebsräte der Region 4 und der Region 6 zu einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger an. Die Gründe für die Kündigung stellte sie auszugsweise wie folgt dar: „Mit Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 10. Juli 2019 (Az. …) ist [der Kläger] wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen sowie Beihilfe zur Bestechung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde [dem Kläger] auferlegt, innerhalb der Bewährungszeit einen Geldbetrag in Höhe von 17.500 Euro an die thüringischen Nahverkehrsgesellschaften … und … zu zahlen und jeden Wohnsitzwechsel binnen einer Woche dem Gericht mitzuteilen. Das Strafurteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Gegenstand der Anklage gegenüber [dem Kläger] bildeten Geschäfte mit der thüringischen Nahverkehrsgesellschaft … im Zeitraum von Januar 2012 bis April 2012. [Dem Kläger] wurde konkret zur Last gelegt, als mit dem Verkauf von Bussen betrauter Vertriebsleiter der T. Deutschland GmbH (seit August 2008 bis Ende November 2012 war er dort beschäftigt) zusammen mit dem weiteren Angeklagten, dem damals ebenfalls bei der Firma T. beschäftigten Mitarbeiter R. N., an die o.g. Nahverkehrsgesellschaften Busse verkauft zu haben und hierbei an der Erstellung fingierte Rechnungen (Scheinrechnungen) mitgewirkt zu haben. Konkret wurden bei den Busverkäufen Rechnungen für zusätzliche Einbauleistungen an den Bussen ausgestellt, ohne dass diese Leistungen durchgeführt wurden. Der Kläger unterstützte hierbei den Hauptangeklagten R. N. bei seinen Vorhaben. … Über die Existenz des Urteils wurde unmittelbar nach Verkündung in der „Thüringer Allgemeinen“ sowie im „Roter Renner“ eines der führenden Fachmedien für den ÖPNV und die Bustouristik, berichtet. Der Kläger wurde dabei mit Vornamen („ G.“) genannt. … Anlass für die beabsichtigte ordentliche Kündigung ist die strafrechtliche Verurteilung des [Klägers]. … Die Beschäftigung eines Vertriebsmitarbeiters, welcher sich bei seinem vormaligen Arbeitgeber (dort war [der Kläger] wie dargelegt ebenfalls als Verkäufer für Busse tätig) mehrfach wegen Beihilfehandlungen zur Bestechung bzw. Untreue strafbar gemacht hat und zu einer 14-monatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt wurde, ist unzumutbar. Das Vertrauen in die Integrität [des Klägers] ist durch die strafrechtliche Verurteilung irreparabel zerstört. … Da [der Kläger] im Kündigungsrechtsstreit vor dem ArbG Koblenz die Zuständigkeit des Betriebsrates bestritten hat, wird vorsorglich neben dem Betriebsrat der Region 6 (zuständig für Koblenz) auch der Betriebsrat der Region 4 (zuständig für Willich) angehört.“ Der Betriebsrat der Region 4 antwortete mit Datum vom 30.07.2019, er habe keine Bedenken; der Betriebsrat der Region 6 äußerte sich nicht. Mit Schreiben vom 31.07.2019, zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2019. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 14.08.2019 erhobenen Klage. Außerdem verlangte er erstinstanzlich seine (vorläufige) Weiterbeschäftigung. Mit Klageerweiterung vom 11.05.2020 begehrte er Bonuszahlungen für die Kalenderjahre 2018 und 2019 in einer Gesamthöhe von € 40.000,00 brutto. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch ordentliche Kündigung vom 31.07.2019, ihm zugegangen am 31.07.2019, zum 30.09.2019 beendet ist, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.09.2019 fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen entsprechend seinem bisherigen sachlichen Tätigkeitsbereich als Verkaufsleiter Busse Privatkundengeschäft bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren weiterzubeschäftigen, 4. den Auflösungsantrag der Beklagten abzuweisen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 20.000,00 brutto (Bonus 2018) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2019 zu zahlen und diesen Betrag ordnungsgemäß abzurechnen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 20.000,00 brutto (Bonus 2019) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2020 zu zahlen und diesen Betrag ordnungsgemäß abzurechnen. Die Beklagte hat beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Sozialwidrigkeit der Kündigung ausgehen sollte, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 23.07.2020 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Bonuszahlungen für 2018 und 2019 in einer Gesamthöhe von € 40.000,00 brutto zu leisten. Den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers und den Auflösungsantrag der Beklagten hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - im Wesentlichen - ausgeführt, die Kündigung vom 31.07.2019 sei sozial nicht iSv. § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt. Zwar könne einem Arbeitnehmer wegen außerdienstlich oder vorvertraglich begangener Straftaten unter Umständen personenbedingt gekündigt werden. Im vorliegenden Fall sei der Beklagten jedoch zuzumuten, den Kläger trotz der strafrechtlichen Verurteilung weiterzubeschäftigen. Auch der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG habe keinen Erfolg. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 23.07.2020 Bezug genommen. Gegen das am 29.07.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 24.08.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 28.09.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie macht nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 28.09.2020 und vom 05.02.2021, auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, die Kündigung vom 31.07.2019 sei sozial gerechtfertigt. Kündigungsgrund sei der Eignungsmangel des Klägers aufgrund dessen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung. Die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit sei aufgrund der Verurteilung und der hierdurch feststehenden kriminellen Handlungen des Klägers unwiederbringlich zerstört. Das Arbeitsgericht habe verkannt, welche Auswirkungen die strafrechtliche Verurteilung des Klägers auf die vertragsgemäße Durchführung der von ihm geschuldeten Tätigkeiten habe. Die vorliegend im Raum stehenden Straftaten stünden im engen Bezug zum Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger habe beim Vorarbeitgeber in seiner Eigenschaft als Vertriebsmitarbeiter unter Missachtung dieser Stellung Straftaten begangen. Es sei nicht auszuschließen, dass er auch im Arbeitsverhältnis mit ihr in Versuchung geraten könnte, seine Verkaufsergebnisse durch strafbare Handlungen, namentlich Bestechungs- oder Untreuedelikte aufzubessern. Unerheblich sei, dass der Kläger bei ihr im Privatkundengeschäft eingesetzt werde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ihre Kundschaft oder potentielle Kunden von dem Korruptionsskandal und den Verwicklungen des Klägers aus der Presse erfahren haben. Das Arbeitsgericht hätte jedenfalls ihrem hilfsweise gestellten Auflösungsantrag stattgeben müssen. Der Kläger könne für die Jahre 2018 und 2019 keinen Jahresbonus beanspruchen, weil keine separaten Vereinbarungen abgeschlossen worden seien. § 6 des Arbeitsvertrags enthalte für sich genommen keine Anspruchsgrundlage für eine diesbezügliche jährliche Zahlung. Zudem sei der Anspruch für das Jahr 2018 nach der Ausschlussfristenregelung in § 13 des Arbeitsvertrags verfallen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.07.2020, Az. 2 Ca 2355/19, abzuändern und 1. die Klage vollumfänglich abzuweisen, 2. hilfsweise, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 30.09.2019 aufzulösen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 26.10.2020 und vom 10.02.2021, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 4 Sa 507/16 und 5 Sa 225/19.