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Urteil

5 Sa 312/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0415.5SA312.20.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Transportation Assistant bei den alliierten Streitkräften.(Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 2. September 2020, Az. 2 Ca 1215/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Transportation Assistant bei den alliierten Streitkräften.(Rn.42) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 2. September 2020, Az. 2 Ca 1215/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger ab dem 01.01.2019 einen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II hat. Es hat außerdem zutreffend erkannt, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers nach § 9 Ziff. 1 Buchst. a TV AL II in der Arbeitswoche 38,5 Stunden beträgt, so dass er für die Arbeitsstunden, die er darüber hinaus leistet, Mehrarbeitsvergütung nach § 10 Ziff. 3 TV AL II beanspruchen kann. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Rechtsstreitigkeit unterliegt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 03.08.1959 (ZA-NTS) der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Kläger kann die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch nehmen (vgl. BAG 13.12.2018 - 6 AZR 549/17 - Rn. 11 mwN). Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Kläger zu dem von Art. 56 Abs. 8 iVm. Abs. 1 ZA-NTS erfassten Personenkreis der zivilen Arbeitskräfte gehört. b) Der Klageantrag zu 1) ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, auch hinsichtlich des Ausspruchs der Verzinsungspflicht, zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (st. Rspr., zB BAG 09.09.2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 13 mwN). Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird. c) Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Eine Feststellungsklage kann sich - wie hier - auf einzelne Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis beschränken. Die Feststellung, in welchem zeitlichen Umfang ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BAG 15.07.2020 - 10 AZR 507/18 - Rn. 36 ff mwN). Dass der Kläger hier nicht die Feststellung der geschuldeten Arbeitszeit als solche begehrt, sondern festgestellt wissen will, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über 38,5 Stunden pro Arbeitswoche geleistete Arbeitszeit als Mehrarbeit zu vergüten, ist unschädlich. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Das gilt auch, soweit sich der Feststellungsantrag auf bereits vergangene Monate bezieht. Der Kläger erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 16.07.2020 - 6 AZR 321/19 - Rn. 20 mwN). 2. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger seit dem 01.01.2019 nach Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II zu vergüten ist. a) Der TVAL II, der kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, enthält - soweit hier maßgeblich - folgende Bestimmungen: „Hauptteil § 51 Eingruppierung 1. Der Arbeitnehmer wird - entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit - der Lohngruppeneinteilung oder der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet. 2. Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. 3. a) Für die Zuordnung nach Ziffer 1 und b) für die Eingruppierung nach Ziffer 2 ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. § 52 Umgruppierung, Tarifwechsel 1. Umgruppierung a) Der Arbeitnehmer wird in seinem Lohntarif/Gehaltstarif höhergruppiert oder herabgruppiert, wenn er eine höher oder eine niedriger zu bewertende Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausübt. b) Eine Herabgruppierung kann nicht ohne Kündigung zur Änderung der Arbeitsbedingungen vorgenommen werden. … § 53 Vorübergehende Änderung der Tätigkeit 1. Befristete Höhergruppierung a) Wird einem Arbeitnehmer vorübergehend eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen, die ihn überwiegend in Anspruch nimmt, und hat er sie mindestens 30 zusammenhängende Kalendertage ausgeübt, so wird er mit Wirkung vom ersten Arbeitstag nach Ablauf dieser Zeit befristet höhergruppiert oder befristet in den Lohntarif/Gehaltstarif eingruppiert, dem seine Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei Eingruppierung in einen Gehaltstarif werden die Bestimmungen des § 55 Ziffer 6 (Tarifwechsel) angewendet. b) … c) … d) Mit Ablauf der Befristung oder beim Eintritt des Ereignisses, das die befristete Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeiten beendet, kehrt der Arbeitnehmer auf seinen bisherigen Arbeitsplatz zurück, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf. … Sonderbestimmungen Z für Arbeitnehmer in Zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen … 3. zu § 56 Lohngruppen a) Die Lohngruppeneinteilung des § 56 entfällt für Kraftfahrer. Stattdessen ist vereinbart: (1) Die Lohngruppeneinteilung F für Kraftfahrer im Anhang F Teil II findet Anwendung. … 5. zu § 58 Gehaltsgruppen Die Gehaltsgruppeneinteilung des § 58 entfällt. Dafür gelten folgende Gehaltsgruppeneinteilungen: … a) Angestellte Gehaltsgruppeneinteilung ZB … Gehaltsgruppe ZB 4 Angestellte, die unter unmittelbarer oder allgemeiner Aufsicht Arbeiten verrichten, die gute Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die im allgemeinen durch eine Berufsausbildung oder in einzelnen Fällen durch langjährige Erfahrung erworben sind. Beispiele: Bürokräfte Nichttechnische Polizeiangestellte Telefonisten Meister (nicht im Wechsel- Bürokräfte für leichtere Zeichner Schichtdienst) Übersetzungen Gehaltsgruppe ZB 5 Angestellte, die unter unmittelbarer oder allgemeiner Aufsicht Arbeiten verrichten, die umfangreiche Fähigkeiten und spezielle Kenntnisse auf technischem Gebiet oder in der Verwaltung erfordern, die im allgemeinen durch eine Berufsausbildung oder in einzelnen Fällen durch langjährige Erfahrung erworben sind. Beispiele: Bürokräfte Technische Meister Morsefunker Dolmetscher Zeichner Gehaltsgruppe ZB 6 Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige Arbeiten verrichten, die besondere Fähigkeiten auf einem Fachgebiet erfordern. Im Rahmen des Aufgabengebietes sind persönliche Entscheidungen zu treffen. Beispiele: Dolmetscher (aufsichtführend) Obermeister Bauinspektor Bauführer …“ Sonderbestimmungen F für Kraftfahrer zu § 1 Geltungsbereich a) Die Sonderbestimmungen F gelten für Kraftfahrer - einschließlich Beifahrer (Zweitfahrer), die im Rahmen ihres Arbeitsauftrages ständig an Fahrten teilnehmen, um den Kraftfahrer abzulösen und ihm bei seinen sonstigen Aufgaben behilflich zu sein. b) Sofern Kraftfahrer zum Geltungsbereich anderer Sonderbestimmungen gehören, werden letztere angewendet - es sei denn, dass dort ausdrücklich auf die Sonderbestimmungen F Bezug genommen wird, oder dass sich aus dem Geltungsbereich die Anwendung einzelner oder aller Vorschriften der Sonderbestimmungen F ergibt. … zu § 56 Lohngruppen Die Lohngruppen des § 56 entfallen. Stattdessen gilt folgende Lohngruppeneinteilung F für Kraftfahrer (Gewerbegruppe A 5: § 61, § 62) … Lohngruppe 6 (1) Kraftfahrer von Großtankwagen auf Flugplätzen oder von Großtankwagen mit mehr als 10 t Nutzlast (2) Kraftfahrer von Autobussen mit mehr als 24 Fahrgastsitzen (3) Kraftfahrer von schweren Traktoren und Sattelschleppern (4) Kraftfahrer von schweren Spezialfahrzeugen Lohngruppe 7 (1) Kraftfahrer von Gelenkbussen (2) Kraftfahrer von Fahrzeugen und Zügen mit mehr als 38 t zulässigem Gesamtgewicht (3) Kraftfahrer von überschweren Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen in Breite, Höhe oder Länge über die im § 32 Absatz (1) StVZO (BGBl. I 1974 S. 3221) genannten Maße hinausgehen. Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Lohngruppe ist außerdem eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung als Kraftfahrer in Tätigkeiten gemäß Lohngruppe 6.“ b) Der Kläger wird von den US-Streitkräften im streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.01.2019 nicht im Sinne der tariflichen Bestimmungen als Kraftfahrer (Motor Vehikel Operator) eingesetzt. Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers nach dem TV AL II bedarf es zunächst der Prüfung, ob er einer Lohngruppe oder eine Gehaltsgruppe zuzuordnen ist. Dabei ist nach § 51 Ziff. 3 TV AL II dessen „überwiegende Tätigkeit“ maßgeblich. Tatsächlich trennbare, selbständig zu bewertende und nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten unterschiedlicher Art sind jeweils für sich zu bewerten. Damit kommt bei verschiedenen Aufgaben eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit nicht in Betracht (vgl. BAG 11.09.1991 - 4 AZR 64/91 - Rn. 18 mwN). Als Kraftfahrer wird die Person (Fahrzeugführer) bezeichnet, die ein Kraftfahrzeug (bspw. Lkw oder Omnibus) lenkt. Neben der eigentlichen Fahrzeugführung gehören zu den Tätigkeiten eines Kraftfahrers auch die Durchführung oder das Überwachen von Be- und Entladearbeiten sowie Vor- und Abschlussarbeiten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger seit dem Jahr 2010 von den US-Streitkräften nicht mehr mit dem Führen von Kraftfahrzeugen, sondern mit Bürotätigkeiten beschäftigt wird. Da nach dem TV AL II allein auf die „überwiegende Tätigkeit“ abgestellt werden darf, ist diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (vgl. BAG 27.08.2008 - 4 AZR 534/07 - Rn. 16 mwN). Nur die Tätigkeiten, die von dem Arbeitnehmer überwiegend auszuführen sind, können nach § 51 TVAL II zur tariflichen Bewertung herangezogen werden. Es scheidet daher völlig aus, den Kläger als Kraftfahrer einzugruppieren, obwohl er seit Jahren nicht mehr am Steuer eines Lkw oder Omnibusses gearbeitet hat. Soweit die Beklagte auf die Stellenbeschreibung für Kraftfahrer mit der PD- Nummer HU000000 (in amerikanischer Sprache) verweist, wird hierin mit einem Zeitanteil von 70 % das Führen von Lastkraftwagen sowie das Überwachen bzw. Unterstützen des Be- und Entladens der Fracht als Arbeitsaufgabe aufgeführt. Diese Tätigkeiten übt der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.01.2019 tatsächlich nicht aus, so dass die Stellenbeschreibung nicht als Grundlage für die erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit des Klägers geeignet ist. Entgegen der Ansicht der Berufung, ist eine Eingruppierung in Lohngruppe A 5/7 TV AL II nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger eine Tätigkeit als Kraftfahrer mit „Admin-Funktionen“ ausübt. Da diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen ist, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt, müsste der Kläger zeitlich überwiegend einen Lkw oder Omnibus (der in der Lohngruppe 7 genannten Art) lenken, was unstreitig nicht der Fall ist. c) Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers ab 01.01.2019 sind die Bestimmungen der Gehaltsgruppeneinteilung ZB heranzuziehen, weil der Kläger als Bürokraft (Angestellter im Transportwesen) im Dispatch Office der Transporteinheit 0000th TTT eingesetzt wird. Die Gehaltsgruppeneinteilung ZB für Angestellte (in zivilen Arbeitsgruppen im Sinne der Sonderbestimmungen Z zum TV AL II) baut - wie in Tarifverträgen allgemein üblich - in der Weise aufeinander auf, dass in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen gestellt werden (vgl. zur Gehaltsgruppeneinteilung C des TVAL II; BAG 22.04.1998 - 4 AZR 706/96 - Rn. 46 ff mwN). Bei den objektiven Merkmalen der Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II werden im Verhältnis zu denen der Gehaltsgruppe ZB 4 TV AL II „umfangreiche Fähigkeiten und spezielle Kenntnisse auf technischem Gebiet oder in der Verwaltung“, statt „gute Kenntnisse und Fähigkeiten“ gefordert. In beiden Gehaltsgruppen werden als Beispiele jeweils „Bürokräfte“ ausdrücklich genannt. Daher sind die den jeweiligen Vergütungsanspruch bestimmenden tarifrechtlichen Kriterien aus den den Beispielen jeweils vorangestellten unterschiedlichen allgemeinen Merkmalen zu entnehmen, wobei die Beispiele für die Auslegung und Anwendung der dort vorkommenden allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriffe je nach den Umständen Abgrenzungsmaßstäbe geben können. Nur so kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei den Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II die Tarifvertragsparteien sowohl den vorangestellten allgemeinen Merkmalen als auch den Einzelbeispielen rechtliche Bedeutung haben beimessen wollen (vgl. BAG 22.04.1998 - 4 AZR 706/96 - Rn. 47 mwN). d) Im Streitfall wurde der Kläger von den US-Streitkräften bereits in der Zeit vom 01.04.2011 bis 30.09.2013 als „Transportation Assistent“ nach Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II vergütet. Obwohl er laut Mitteilung über den Stand des Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2013 ab dem 01.10.2013 wieder in seine vorherige Position als Kraftfahrer zurückgekehrt sein soll, was auch zu einer Ausdehnung der Arbeitszeit von 38,5 auf 46,5 Stunden in der Arbeitswoche geführt hätte, wurde der Kläger in den folgenden Jahren unstreitig nicht am Steuer eines Lkw oder Omnibusses eingesetzt, sondern mit Bürotätigkeiten im Dispatch Office der Transporteinheit 0000th TTT betraut und nur 38,5 Stunden pro Arbeitswoche beschäftigt. Im Zeitraum von Mai 2018 bis Dezember 2018 wurde ihm zur Vertretung des Stelleninhabers Z. vorübergehend sogar die tariflich noch höher bewertete Tätigkeit als „Transportation Specialist“ übertragen und eine Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 6 TV AL II gezahlt. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat das Arbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger ab dem 01.01.2019 die tariflichen Voraussetzungen für eine Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II nicht erfüllt, zutreffend der Beklagten zugewiesen. Die Rechtsprechung zur korrigierenden Rückgruppierung ist - entgegen der Ansicht der Berufung - auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Berufungskammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts an und nimmt darauf gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte im Streitfall vorzutragen, dass und warum die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe ZB 5 TVAL II nicht zutreffen. Der Beklagten ist es verwehrt, sich auf das Fehlen der Voraussetzung einer Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II zu berufen, weil die US-Streitkräfte den Kläger über den 30.09.2013 hinaus - über mehrere Jahre - nicht mehr als Kraftfahrer beschäftigt und seine Arbeitszeit nicht auf 46,5 Stunden in der Arbeitswoche ausgedehnt haben. Die Effektivvergütung des Klägers für die geleistete Arbeit sank in der Zeit ab 01.10.2013 nicht unter das Tarifgehalt nach ZB 5 TV AL II. Entgegen der Ansicht der Berufung verstößt das Verhalten des Klägers nicht gegen Treu und Glauben. Es mangelt schon am Umstandsmoment. Die US-Streitkräfte zahlten dem Kläger über den 30.09.2013 hinaus jahrelang eine Vergütung, die mindestens dem Tarifgehalt nach ZB 5 TV AL II entsprach, sie beschäftigten ihn jahrelang 38,5, statt 46,5 Stunden pro Arbeitswoche, wobei er keinen Lkw oder Omnibus zu steuern hatte. Wenn der Kläger nunmehr geltend macht, er sei über den 30.09.2013 hinaus unverändert mit Bürotätigkeiten nach Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II und nicht als Kraftfahrer beschäftigt worden, liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, die Geltendmachung des Rechts im Jahr 2019 als mit Treu und Glauben unvereinbar und für die Beklagte bzw. die US-Streitkräfte unzumutbar anzusehen. Der Kläger war weder verpflichtet, die US-Streitkräfte darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehält, seine Rechte geltend zu machen, noch ergibt sich aus der widerspruchslosen Durchführung des Arbeitsverhältnisses seitens des Klägers eine besonders vertrauensbegründende Verhaltensweise (vgl. BAG 10.12.2014 - 4 AZR 991/12 - Rn. 23 mwN). Untätigkeit eines Anspruchsberechtigten führt für sich genommen nicht zur Verwirkung. Die Beklagte hat zudem nichts zu der Frage vorgetragen, welche Dispositionen die US-Streitkräfte im Vertrauen darauf getroffen haben, dass der Kläger jahrelang keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 5 TVAL II erhoben hat (vgl. BAG 22.02.2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 42 ff mwN). e) Die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme war nicht erforderlich, denn der Kläger hat unstreitig seit dem Jahr 2010 keinen Lkw oder Omnibus gelenkt, so dass er - wie oben ausgeführt - nicht als Kraftfahrer im Tarifsinne beschäftigt worden ist. Für die Eingruppierung des Klägers ab dem 01.01.2019 ist unerheblich, wie die vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen Z. und Y. die Tätigkeit des Klägers bewertet haben. Es besteht kein Anlass den von der Beklagten benannten Zeugen X. zu vernehmen, denn auf die erstinstanzlich aufgeworfene Frage, ob der Zeuge Z. in der Zeit vom 01.05.2018 bis 24.01.2019 verhindert war, weshalb dem Kläger vorübergehend dessen Stelle mit allen Aufgaben und Kompetenzen nach Gehaltsgruppe ZB 6 TVAL II übertragen worden ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Der Kläger begehrt ab dem 01.01.2019 dauerhaft eine Vergütung nach der niedrigeren Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II. Der von den US-Streitkräften beauftragte Classifier kam in seinem (nicht übersetzten) Report vom 16.01.2020 (Bl. 68 ff d.A.) nach Aktenlage zu dem Ergebnis, dass der Kläger nach Gehaltsgruppe ZB 4 TV AL II zu vergüten sei. Unabhängig davon, dass dessen Begründung nicht nachvollziehbar ist, macht sie sich die Beklagten nicht zu Eigen, weil sie eine Vergütung nach Lohngruppe A 5/7 TVAL II für gerechtfertigt hält. Es wäre aber Sache der darlegungsbelasteten Beklagten gewesen, Tatsachen dafür vorzutragen, weshalb der Kläger die Anforderungen der Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II nicht erfüllt. Ihr war im Berufungsrechtszug keine Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen, nachdem das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil ausführlich begründet hat, weshalb vorliegend ausnahmsweise der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der tariflichen Voraussetzungen für eine Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II trägt. f) Der Kläger hat seine Ansprüche mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2019 rechtzeitig iSd. § 49 TV AL II geltend gemacht. g) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 22 TV AL II. 3. Der Klageantrag zu 2) ist begründet. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beträgt (ausschließlich der Pausen) nach § 9 Ziff. 1 Buchst. a TV AL II in der Arbeitswoche 38,5 Stunden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die US-Streitkräfte sind nach den tariflichen Bestimmungen nicht berechtigt, die Arbeitszeit des Klägers von 38,5 auf 42,5 Stunden pro Arbeitswoche auszudehnen. Die tariflichen Sonderbestimmungen Z zum TV AL II für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen eröffnen die Möglichkeit, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch einseitige Anordnung für Kraftfahrer auf bis zu 46,5 Stunden pro Arbeitswoche auszudehnen (vgl. Anhang Z - I. Ziff. 3 Buchst. a (1) (a) TV AL II). Wie oben ausgeführt, wird der Kläger bei den US-Streitkräften im streitigen Zeitraum ab 01.01.2019 nicht als Kraftfahrer, sondern als Bürokraft eingesetzt. Wenn er auf Veranlassung der Beschäftigungsdienststelle über die für die Arbeitswoche festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden hinaus arbeitet, leistet er Mehrarbeitsstunden iSd. § 10 Ziff. 1 TV AL II, die ihm nach Ziff. 3 dieser Bestimmung mit der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung und einem Mehrarbeitszuschlag abzugelten sind. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung sowie die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers. Der 1963 geborene Kläger ist seit November 1986 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: TV AL II) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Der Kläger ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker, er wurde von 1986 bis 1997 mit der Wartung und Reparatur von Kühlgeräten und Generatoren, von 1997 bis 2010 als Kraftfahrer (Motor Vehicle Operator) beschäftigt. Im Jahr 2010 wechselte er auf die Stelle des ausgeschiedenen Dispatchers H. ins Dispatch Office der Transporteinheit 0000th Transportation Truck Terminal (TTT). Diese Transporteinheit mit Hauptsitz in C-Stadt ist eine zivile Arbeitsgruppe im Sinne der Sonderbestimmungen Z zum TV AL II. Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt nach § 9 Ziff. 1 Buchst. a TV AL II 38,5 Stunden, sie kann nach den Sonderbestimmungen für Kraftfahrer auf bis zu 46,5 Stunden in der Arbeitswoche ausgedehnt werden. Im Stellenplan für das Dispatch Office der Transporteinheit 0000th TTT sind drei Stellen aufgeführt, eine Stelle der Gehaltsgruppe ZB 6, zwei der Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II. Die aktuelle Stellenbeschreibung für Kraftfahrer mit der PD Nummer HU000000 (in amerikanischer Sprache, Anlage B 3, Bl. 105 ff d.A.) sieht - mit einem Zeitanteil von 70 % - das Führen von Kraftwagen und das Überwachen bzw. Unterstützen des Be- und Entladens der Fracht vor. Daneben werden - mit einem Zeitanteil von 30 % - auch administrative Funktionen aufgeführt. Zusammen mit dem Angestellten Z., der als „Transportation Specialist“ nach Gehaltsgruppe ZB 6 TV AL II vergütet wird, überwacht und kontrolliert der Kläger den Einsatz von ca. 120 Lkw-Fahrern und ca. 200 Fahrzeugen, die die Abwicklung von Transportaufträgen und die Aufrechterhaltung des Transports sowie die Verteilung von Militärgütern, Post und Warenlieferungen im gesamten mitteleuropäischen Raum gewährleisten. Der Kläger ist ständiger Vertreter des Angestellten Z., er nimmt bei dessen Abwesenheit die Aufgaben eines „Transportation Specialist“ wahr und hat diese zu verantworten. In der Zeit vom 01.04.2011 bis 30.09.2013 wurde der Kläger von den US-Streitkräften als „Transportation Assistant“ (durch diese übersetzt mit Büroangestellter Transportwesen) eingruppiert und nach Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II vergütet. Die wöchentliche Arbeitszeit, die für Kraftfahrer der Transporteinheit 6966th TTT auf 46,5 Stunden ausgedehnt worden war, wurde auf 38,5 Stunden reduziert. Laut Mitteilung über den Stand des Arbeitsverhältnisses vom 20.04.2011 erfolgte ein befristeter Wechsel von der bisherigen Lohngruppe A 5/7 TV AL II, die für den Kläger als Kraftfahrer galt, für die Zeit ab dem 01.04.2011 mit folgender Begründung: „Verlängerung des befristeten Tarifwechsels bis zur permanenten Stellenbesetzung, jedoch nicht länger als 31. Maerz 2012.“ In einer zweiten Mitteilung vom 03.04.2012 wurde unter Anmerkungen angeführt: „Verlängerung des befristeten Tarifwechsel für die Zeit bis zur permanenten Stellenbesetzung, jedoch nicht länger als 31. Maerz 2013.“ In der dritten Mitteilung vom 15.04.2013 heißt es: „Befristeter Tarifwechsel, bis zur permanenten, jedoch nicht länger als 30. September 2013.“ Laut vierter Mitteilung über den Stand des Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2013 (Bl. 14 d.A.) erfolgte ab dem 01.10.2013 eine „Rückkehr in vorherige Position“ als Kraftfahrer unter Eingruppierung in Lohngruppe A 5/7 TV AL II. In der Rubrik Anmerkungen ist angeführt: „Massnahme schliesst eine Aenderung der woechentliche Arbeitsstunden von 38,5 Std. auf 46,5 Std. mit ein.“ Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich die Tätigkeit des Klägers ab dem 01.10.2013 tatsächlich geändert hat. Jedenfalls führte der Kläger keinen Lkw mehr, er arbeitete wöchentlich weiterhin (nur) 38,5 Stunden. In den Lohnabrechnungen war die Tarifgruppe A 5/7 TV AL II aufgeführt. Da dieser Tariflohn auf der Basis einer ausgedehnten Arbeitszeit von 46,5 Stunden in der Arbeitswoche berechnet und dem Kläger Zulagen gewährt wurden, sank sein Effektivverdienst nicht unter das Tarifgehalt nach ZB 5 TV AL II. Von Mai 2018 bis Dezember 2018 wurde der Kläger nach Gehaltsgruppe ZB 6 TV AL II vergütet. Gemäß der jeweiligen „Request for Personnel Action“ vom 01.05.2018 und vom 01.10.2018 handelte es sich jeweils um einen befristeten Wechsel: „vom Motor Vehicle Operator zum Transportation Operation Specialist“ In den Anmerkungen heißt es: „Befristeter Wechsel der Lohngehaltsgruppe bis zur Rueckkehr des permanenten Stelleninhabers, jedoch nicht länger als 30-Sep-2018 bzw. 30. September 2019. Change in weekly work hours from 46,5 hrs to 38,5 hrs.“ Am 24.01.2019 wurde in einem „Request for Personnel Action“ vermerkt, dass der Kläger zurückwechselt: „vom Transportation Operation Specialist zum Motor Vehicle Operator“ In den Anmerkungen ist vermerkt: „Beendigung des befristeten Tarifwechsels. Aenderung der woechentlichen Arbeitsstunden auf 42,5 Stunden/Woche.“ Im März 2019 wurde der Kläger rückwirkend ab Januar 2019 wieder in die Lohn-gruppe A 5/7 TV AL II eingestuft und entsprechend vergütet. Die ausgedehnte Arbeitszeit der als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmer der Transporteinheit 0000th TTT war von den US-Streitkräften mit Wirkung ab 01.01.2019 von 46,5 auf 42,5 Stunden in der Arbeitswoche reduziert worden. Seit Juli 2019 muss der Kläger in der Arbeitswoche 42,5 Stunden arbeiten. Im Januar 2019 betrug das Tabellenentgelt bei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in Lohngruppe A 5/7 TV AL II € 2.721,29, in Gehaltgruppe ZB 5 (Endstufe) TV AL II € 3.121,22 brutto. Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung verlangt der Kläger mit seiner am 24.10.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Feststellung, dass er ab Januar 2019 nach Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II zu vergüten sei. Außerdem will er festgestellt haben, dass die über die Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Arbeitswoche hinaus geleistete Arbeit als Mehrarbeit zu vergüten sei. Im Anschluss an den Gütetermin vor dem Arbeitsgericht beauftragten die US-Streitkräfte einen sog. Classifier damit, die Tätigkeit des Klägers zu bewerten. Dieser vertrat die Ansicht, dass der Kläger nach Gehaltsgruppe ZB 4 TV AL II zu vergüten sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung ab 1. Januar 2019 gemäß der Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II zu entlohnen, sowie die sich zur bezahlten Vergütung ergebenden monatlichen Differenzbeträge nachzuzahlen, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jeweils ab dem Ersten des Folgemonats, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2019 die über die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden hinausgehende geleistete Arbeitszeit als Mehrarbeit nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 02.09.2020 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z. und Y. der Klage stattgegeben und - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger sei nach Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II zu vergüten, weil ihm spätestens ab 01.04.2011 die gegenüber der Tätigkeit als Kraftfahrer höher zu bewertende Angestelltentätigkeit eines „Transportation Assistant“ im Dispatch Office der Transporteinheit 0000th TTT auch über den 30.09.2013 hinaus auf Dauer übertragen worden sei. Eine lediglich befristete Übertragung höherwertiger Tätigkeiten iSd. § 53 Ziff. 1 Buchst. a TV AL II habe spätestens ab Oktober 2013 nicht (mehr) vorgelegen, denn der Kläger sei entgegen der Mitteilung über den Stand des Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2013 nicht in seine vorherige Position als Kraftfahrer zurückgekehrt. Dies habe der vom Kläger benannte Zeuge Z. bei seiner Vernehmung bestätigt. Währenddessen habe die von der Beklagten benannte Zeugin Y. nicht bestätigt, dass der Kläger ab Oktober 2013 wieder als Kraftfahrer bzw. als Kraftfahrer mit „Admin-Funktionen“ eingesetzt worden sei. Da nach der Stellenbeschreibung (PD Nummer HU000000) das Führen von Kraftfahrzeugen mit einem Zeitanteil von 70 % die hauptsächliche Tätigkeit eines Kraftfahrers darstelle, sei der Vortrag der Beklagten zur vermeintlichen Rückkehr des Klägers auf seine ursprüngliche Position als Kraftfahrer nicht nachvollziehbar. Dies auch deshalb, weil für die Kraftfahrer der Transporteinheit 0000th TTT im Zeitraum von Oktober 2013 bis April 2018 die Arbeitszeit auf 46,5 Stunden in der Arbeitswoche ausgedehnt, der Kläger jedoch nur mit der regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt worden sei. Die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit eines „Transportation Assistant“ sei nach Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II zu vergüten. Nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur korrigierenden Rückgruppierung habe die Beklagte darzulegen, dass dem Kläger ab dem 01.01.2019 eine Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II nicht zustehe. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der objektiven Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütung des Klägers nicht nachgekommen. Der Kläger habe das Recht, sich auf die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu berufen, nicht durch Zeitablauf verwirkt. Zwar seien seit der mitgeteilten Rückgruppierung in Lohngruppe A 5/7 TV AL II im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits sechs Jahre verstrichen. Dem Kläger sei jedoch stets eine Vergütung gezahlt worden, die mindestens der Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II entsprochen habe. Dies gelte, obwohl sich im Verlauf des Rechtsstreits herausgestellt habe, dass dies wohl auf einem Irrtum der US-Streitkräfte beruht habe, weil man dem Kläger bei einer tatsächlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden eine Vergütung nach Lohngruppe A 5/7 TV AL II für eine ausgedehnte Arbeitszeit von 46,5 Stunden in der Arbeitswoche gezahlt habe. Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 01.01.2019 die über die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit als Mehrarbeit zu vergüten. Für die Ausdehnung der in § 9 Ziff. 1 TV AL II geregelten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bestehe keine Rechtsgrundlage, weil der Kläger nicht als Kraftfahrer beschäftigt werde. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 02.09.2020 Bezug genommen. Gegen das am 23.09.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 22.10.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23.12.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 18.12.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II. Er über eine Tätigkeit aus, die in Lohngruppe A 5/7 TV AL II, ggf. auch in Gehaltsgruppe ZB 4 TV AL II einzugruppieren sei. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers betrage 42,5 Stunden pro Arbeitswoche. Der Kläger über letztlich eine Tätigkeit - nicht selbständig - aus, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordere. Die Darlegung und Beweislast im Rahmen der Eingruppierungsfeststellungsklage treffe den Kläger. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung angewendet. Um zur Anwendung dieser Grundsätze zu gelangen, müsste - vor der vermeintlichen Rückgruppierung - konsequenterweise eine dauerhafte Eingruppierung in Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II bejaht werden. Dies sei aber nicht der Fall, denn der Kläger sei von den US-Streitkräften nicht dauerhaft in Gehaltsgruppe ZB 5 TV AL II eingruppiert worden. Ausweislich der Lohnabrechnungen sowie der „Mitteilungen über den Stand des Arbeitsverhältnisses“ sei der Kläger mit Ausnahme der Zeiträume vom 01.04.2011 bis 30.09.2013 (vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten als „Transportation Assistant“) sowie vom 01.05.2018 bis 24.01.2019 (vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten als „Transportation Specialist“) zutreffend nach Lohngruppe A 5/7 TV AL II vergütet worden. Das Arbeitsgericht habe ausgeführt, dass der Kläger nach dem 30.09.2013 nicht auf die Position als Kraftfahrer zurückgekehrt sei und sich hierbei auf das Lenken von Lkw bezogen. Hierauf komme es nicht maßgeblich an. Dies habe sie auch nicht vorgetragen. Sie habe stets ausgeführt, dass sich die Verantwortung des Klägers geändert habe. Als „Transportation Assistant“ sei er für die Unterstützung des Managements verantwortlich gewesen. Dies habe ua. die Vorbereitung und Ausstellung von Unterlagen zur Dokumentation, die Verfolgung und Überprüfung von Transportkosten und von wiederkehrenden Wartungsaufgaben, die Mitwirkung an der Erstellung von Dienst- und Einsatzplänen umfasst. Der Kläger sei als „Transportation Assistent“ auch für die Durchführung von Fahrzeugeingangskontrollen und die Überprüfung der Berichte auf Richtigkeit und Vollständigkeit zuständig gewesen, um sicherzustellen, dass die Betriebskosten den Vorgaben entsprechen. Dies habe auch die Bewertung der Trip-Tickets umfasst. Ferner habe er den Kontakt mit dem Wartungskoordinator halten müssen, um die voraussichtlichen Fertigstellungstermine für die Fahrzeuge zu erfahren, die repariert oder gewartet werden mussten. Ab September 2013 habe der Kläger in seiner Funktion als „Motor Vehicle Operator“ wieder lediglich die bereits erstellten Berichte überprüfen und bearbeiten, die Daten in Standardformulare am Computer eingeben, das Movement Tracking System verwenden und bei der Erstellung von Dienst- und Einsatzplänen unterstützen müssen. Diesen Vortrag habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Für die Richtigkeit des Vortrags habe sie den in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen X. angeboten. Die vom Arbeitsgericht vernommene Zeugin Y. habe im Verlauf ihrer Vernehmung darauf hingewiesen, dass der Zeuge X. die konkreten Funktionen und Verantwortungen des Klägers genauer kenne und dieser hierzu zu befragen sei. Ungeachtet des Beweisangebots und der Präsenz des Zeugen habe das Arbeitsgericht X. nicht gehört. Stattdessen habe sich das Arbeitsgericht auf die Aussage des Zeugen Z. gestützt. Dieser habe ausgeführt, dass das mit dem Jahr 2010 „hinkomme“ und dass sich inhaltlich an der Tätigkeit des Klägers nichts geändert habe. Der Zeuge habe nicht richtig differenziert. Mit Blick auf seine Vertretung durch den Kläger habe der Zeuge durchaus Unterschiede der einzelnen Tätigkeiten des Klägers angegeben. Der Zeuge Z. habe nicht zwischen unterschiedlichen Verantwortungsgraden differenziert. Die Zeugin Y. habe anschaulich bestätigt, dass sich die Verantwortungen des Klägers seit 2010 wiederholt geändert haben. Zu den Umständen der Rückübertragung der Aufgaben vom „Transportation Assistant“ zum „Motor Vehikel Operator“ im September 2013 sei die Zeugin nicht befragt worden. Insoweit seien die Ausführungen des Arbeitsgerichts, die Zeugin Y. habe ihre Behauptung nicht bestätigt, dass der Kläger vom 01.10.2013 bis 30.08.2015 wieder auf seiner ursprünglichen Position als Kraftfahrer und vom 01.09.2015 bis 30.04.2018 als Kraftfahrer mit „Admin-Funktionen“ beschäftigt worden sei, nicht richtig. Das Arbeitsgericht habe ferner darauf abgestellt, dass der Kläger ab September 2013 als Kraftfahrer keine Lkw mehr geführt habe. Hierauf komme es nicht an, weil der Kläger im Wesentlichen mit Betriebs- und Büroaufgaben betraut worden sei, die ihm ausweislich seiner Stellenbeschreibung ebenfalls übertragen werden könnten. Der Kläger habe ab Oktober 2013 Betriebs- und Büroaufgaben mit weit weniger Verantwortung als „Motor Vehikel Operator“ wahrgenommen. Es wäre demgemäß Aufgabe des Klägers gewesen, aufzuzeigen, weshalb er die gleichen Tätigkeiten, mit gleicher Verantwortung ausgeübt haben wolle. Dieser Darlegungslast sei er nicht nachgekommen. Mithin habe eine Rückübertragung der ursprünglich zugewiesenen Aufgaben, jedoch keine korrigierende Rückgruppierung vorgelegen. Schließlich verstoße der Kläger gegen Treu und Glauben. Er habe seit der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit als „Transportation Assistant“ sechs Jahre zugewartet, bevor er die vermeintliche Unwirksamkeit der vorübergehend erfolgten Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten behauptet habe. In diesen sechs Jahren habe er monatlich Lohnabrechnungen erhalten, in der jeweils die Lohngruppe ausgewiesen worden sei. Er habe ferner die „Mitteilungen zum Stand des Arbeitsverhältnisses“ erhalten, in denen sowohl die Tätigkeit als auch die Arbeitszeit angegeben worden sei. Daher seien für die Annahme einer Verwirkung sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben. Aus dem Umstand, dass die US-Streitkräfte der Vergütungsberechnung irrtümlich eine falsche Arbeitszeit von 46,5 Stunden pro Arbeitswoche zugrunde gelegt haben, könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Er sei als Kraftfahrer von der (vor vielen Jahren angeordneten) ausgedehnten Arbeitszeit betroffen. Soweit der Kläger seine Tätigkeit nicht in vollem Umfang habe ausüben müssen, habe Annahmeverzug der US-Streitkräfte vorgelegen, weshalb ihm die Vergütung richtigerweise (und nicht irrtümlich) auf Basis einer Arbeitszeit von 46,5 Stunden pro Arbeitswoche gewährt worden sei. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2020, Az. 2 Ca 1215/19, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.