Urteil
5 Sa 167/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1125.5SA167.21.00
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Leitsätze
Nach § 256 Abs 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Begehrt der Kläger die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses, ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben. Anderenfalls verlangt der Kläger ein Rechtsgutachten für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine die Parteien interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären.(Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. November 2020, Az. 1 Ca 930/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 256 Abs 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Begehrt der Kläger die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses, ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben. Anderenfalls verlangt der Kläger ein Rechtsgutachten für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine die Parteien interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären.(Rn.24) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. November 2020, Az. 1 Ca 930/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. 1. Die Klage ist unzulässig. Wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen von Prozess- und Sachurteil kann nicht offenbleiben, ob eine Klage mangels Zulässigkeit oder Begründetheit abgewiesen wird. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Begehrt der Kläger - wie im Streitfall - die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses, ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben. Anderenfalls verlangt der Kläger ein Rechtsgutachten für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine die Parteien interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (vgl. BAG 03.12.2019 - 9 AZR 54/19 - Rn. 13). b) Danach ist die erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die begehrte Feststellung wäre weder geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien auszuschließen, noch verbinden sich mit ihr Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft. Das beklagte Land hat dem Kläger in der Woche vom 19. bis zum 23. August 2019 vier Tage Erholungsurlaub und einen Tag Freizeitausgleich gewährt. Die Ansprüche sind durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die vom Kläger beantragte Feststellung, dass er im August 2019 einen Freistellungsanspruch nach dem BFG gehabt hätte, dient nur einer vergangenheitsbezogenen Klarstellung. Er verlangt ein Rechtsgutachten für einen abgeschlossenen Sachverhalt. Die Erstattung von Rechtsgutachten ist den Gerichten aber versagt. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Ein fortbestehendes Interesse an der begehrten Feststellung lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Kläger geltend macht, ihm stehe wegen eines „Freizeitschadens“ ein Schadensersatzanspruch auf nachträgliche bezahlte Freistellung zu. Damit begehrt der Kläger die rechtliche Begutachtung einer Vorfrage für einen möglichen Schadensersatzanspruch. Die begehrte Feststellung ist für eine abschließende Beilegung des Streits nicht geeignet, denn das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs ist von weiteren Voraussetzungen abhängig. Dazu müssten Fragen geklärt werden, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das gilt etwa für die Frage, ob der Arbeitgeber neben der bezahlten Freistellung zusätzlich gewährleisten muss, dass dem Arbeitnehmer, dem er Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich gewährt, die Freizeit zur Erholung und Entspannung zur Verfügung steht (verneinend BAG 25.08.2020 - 9 AZR 612/19 - Rn. 28 ff). 2. Die vom Kläger zur Begründetheit aufgeworfenen Rechtsfragen sind mangels Zulässigkeit der Klage nicht entscheidungserheblich. Es kann deshalb dahinstehen, ob nach dem rheinland-pfälzischen BFG die Bildungsmaßnahme einen (auch nur mittelbar wirkenden) Vorteil oder messbaren Nutzen für den in Anspruch genommenen Arbeitgeber haben muss (vgl. zum Bildungsurlaub NRW BAG 18.11.2008 - 9 AZR 815/07 - Rn. 32 mwN; zum Bildungsurlaub Niedersachsen BAG 15.03.2005 - 9 AZR 104/04 - Rn. 27 ff mwN). III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Der Kläger will festgestellt haben, dass er an fünf Arbeitstagen im August 2019 einen Freistellungsanspruch nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (BFG) hatte. Der 1959 geborene Kläger ist seit August 2002 bei dem beklagten Land angestellt. Er wird beim L. (L.) als Regierungsangestellter/Sachbearbeiter beschäftigt. Der Kläger ist dienstlich nicht verpflichtet, Lastkraftwagen oder Omnibus zu fahren, so dass er für die Ausübung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit keine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder D1, D1E, D, DE benötigt. In der Stellenbeschreibung vom 2. Januar 2007 heißt es ua.: lfd. Nr. Arbeitsvorgang zeitl. Anteil 1 Konfiguration und Dokumentation von Netzverbindungen 40 % 2 Unterstützung von Kundenanschlüssen an das rlp-Netz, Abstimmung mit Kunden und Lieferanten, Support der Anwender 30 % 3 Betrieb von Serversystemen im Bereich der Registeranwendungen 30 % Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 machte der Kläger einen Anspruch auf Bildungsfreistellung für die Woche vom 19. bis 23. August 2019 geltend. Die Dienststelle lehnte den Antrag am 31. Juli 2019 mit der Begründung ab, die Veranstaltung in einem Fahrschulzentrum, die der Kläger besuchen wolle, sei nur zur Weiterbildung von Berufskraftfahrern ministeriell anerkannt worden. Nach einigen Diskussionen bewilligte die Dienststelle dem Kläger - auf seinen vorsorglich gestellten Antrag - für vier Tage (am 19., 20., 22. und 23. August 2019) Erholungsurlaub. Am 21. August 2019 wurde ihm unter Abbuchung von Zeitguthaben antragsgemäß ein Freizeitausgleichstag gewährt. Der Kläger nahm in der Woche vom 19. bis zum 23. August 2019 ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen des Fahrschulzentrums an Weiterbildungen gemäß § 5 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) iVm. § 4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) teil. Im Einzelnen: 2019 Veranstaltung Std. 19.08. Seminartitel: SVG Öko Drive III Kenntnisbereich 1 (Unterpunkte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6) Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE Kenntnisbereich 3 (Unterpunkte 3.1, 3.3, 3.4, 3.5) Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik 7 20.08. Seminartitel: SVG Ladungssicherung auf Lkw Kenntnisbereich 1 (Unterpunkt 1.4) Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln nur Fahrerlaubnisklassen: C1, C1E, C, CE 7 21.08. Seminartitel: SVG Fahrsicherheit und Technik (Theorie) Kenntnisbereich 1 (Unterpunkt 1.2) Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Kenntnisbereich 3 (Unterpunkte 3.1, 3.3) Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik 7 22.08. Seminartitel: SVG Der Fahrer als Imageträger III Kenntnisbereich 3 (Unterpunkt 3.6) Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik 7 23.08. Seminartitel: SVG Pausen mit System - EU-Sozialvorschriften Kenntnisbereich 2 (Unterpunkt 2.1) Anwendung der Vorschriften 7 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass er einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte hatte, um an der Wochenschulung des S. Fahrschulzentrum Rheinland-Pfalz GmbH mit der Anerkennungsziffer ... in der Zeit vom 19. bis zum 23. August 2019 teilnehmen zu können. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 24. November 2020 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der im Klageantrag bezeichnete Wochenzeitraum im August 2019 sei bereits verstrichen. Zur Erstattung von Rechtsgutachten seien die Gerichte nicht berufen. Es könne aber letztlich dahinstehen, ob die Feststellungsklage zulässig sei, denn sie sei jedenfalls unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die Teilnahme des Klägers an einer Weiterbildungsveranstaltung für Berufskraftfahrer gem. § 5 BKrFQG iVm. § 4 BKrFQV für die Ausübung seiner Tätigkeit als Regierungsangestellter/Sachbearbeiter beim L. vorteilhaft auswirken könnte. Es fehle an einem Mindestnutzen für den Arbeitgeber, der für einen Freistellungsanspruch nach dem rheinland-pfälzischen BFG erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 24. November 2020 Bezug genommen. Gegen das am 16. April 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, dem 17. Mai 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 16. Juli 2021 verlängerten Frist mit einem am 16. Juli 2021 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er macht geltend, die Feststellungsklage sei zulässig. Aus der begehrten Feststellung könne sich ein Schadensersatzanspruch auf nachträgliche bezahlte Freistellung ergeben. Er habe vier Urlaubstage und einen Freizeitausgleichstag verbraucht, um an der Veranstaltung im August 2019 teilnehmen zu können. Er habe also einen Freizeitschaden erlitten. Seine Klage sei auch begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien die Voraussetzungen für eine Bildungsfreistellung nach dem BFG erfüllt gewesen. Das zuständige Ministerium habe die von ihm besuchte Veranstaltung zur „beruflichen Weiterbildung“ für Fahrzeugführer aus dem Personen- und Güterkraftverkehr anerkannt. Er gehöre zu diesem Personenkreis. Er besitze die Fahrerlaubnis (aller Klassen) für Lastkraftwagen und Omnibusse. Es sei unerheblich, dass die Fahrertätigkeit nicht seine aktuell ausgeübte Haupttätigkeit sei. Auch in Nebenberufen sei Fortbildung nötig und möglich. Konkret benötige er seine Fahrlizenzen für seine Nebentätigkeiten, die ihm vom beklagten Land genehmigt worden seien. Das Arbeitsgericht habe den Freistellungsanspruch auch damit abgelehnt, dass die streitgegenständliche Weiterbildung für die Arbeitgeberin nicht nützlich gewesen sei. Diese Interpretation sei falsch, weil § 3 BFG keine unmittelbare Nützlichkeit der Weiterbildung für den aktuellen Arbeitgeber voraussetze. Schon der Wortlaut der Norm lasse eine Einschränkung auf die beim aktuellen Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit nicht zu. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, bei der von ihm besuchten Weiterbildungsveranstaltung seien keine „berufsbezogenen“ Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt worden, weil es auf die beim Adressaten des Freistellungsanspruchs ausgeübte Tätigkeit ankomme, sei nicht haltbar. Die hier strittige Veranstaltung habe auf den Beruf „Fahrer im Personen- und Güterkraftverkehr“ bezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt. Dies sei sein erlernter Beruf, den er nur nicht hauptberuflich ausübe. Selbst wenn man einen gewissen Nutzen für den freistellenden Arbeitgeber verlange, habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die Weiterbildung nützliche Kenntnisse vermittelt habe. Er arbeite im Außendienst. Zu seinen Aufgaben gehörten Fahrten mit einem Personenkraftwagen (Pkw) zu außerhalb der Dienststelle gelegenen Arbeitsorten. Weil er im dienstlichen Zusammenhang einen Pkw führe, profitiere das beklagte Land automatisch von der Auffrischung, Vertiefung und dem Neuerwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten aller Art im Autofahren. Konkret habe ihm die Weiterbildung folgende Kenntnisse vermittelt: ökonomische Fahrweise, Ladungssicherung (wer einen Lkw richtig laden könne, könne diese Kenntnisse auch in einem Pkw anwenden), Fahrsicherheit und Fahrtechnik, Pausen beim Fahren, Fahren in Bezug auf das Image des Arbeitgebers. Es sei offensichtlich, dass das beklagte Land aus all diesen - schon aus den Seminartiteln erkennbaren - Kenntnissen einen „Mindestnutzen“ für die Außendiensttätigkeit eines ihrer Beschäftigten ziehe. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. November 2020, Az. 1 Ca 930/20, abzuändern und festzustellen, dass er einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte hatte, um an einer Wochenschulung der S. Fahrschulzentrum Rheinland-Pfalz GmbH mit der Anerkennungsziffer ... in der Zeit vom 19. bis 23. August 2019 teilnehmen zu können. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Kläger benötige für seine Tätigkeit als Regierungsangestellter/Sachbearbeiter beim L. keine Kenntnisse für Berufskraftfahrer im Personen- und Güterkraftverkehr. Entgegen seiner Behauptung werde er nicht „im Außendienst“ beschäftigt. Er sei nicht verpflichtet, Dienstreisen mit dem Pkw, schon gar keine „Materialtransporte“ durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.