Beschluss
5 TaBV 10/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1125.5TABV10.21.00
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Leitsätze
1. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSv. § 256 Abs 1 ZPO sein.(Rn.29)
2. Nach § 111 S 3 Nr 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von "wesentlichen" Betriebsteilen.(Rn.31)
Wesentlich ist ein Betriebsteil bei einer quantitativen Betrachtung, wenn in ihm ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft beschäftigt wird. Maßgeblich sind insoweit die Zahlenwerte des § 17 Abs 1 KSchG.(Rn.32)
3. Nach § 111 S 3 Nr 4 BetrVG gelten grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen als Betriebsänderungen iSd. § 111 S 1 BetrVG. Diese Voraussetzungen bestehen alternativ nebeneinander. Um Mitbestimmungsrechte auslösen zu können, muss es sich allerdings um eine "grundlegende" Änderung handeln. Das ist sie, wenn sie sich auf den Betriebsablauf in erheblicher Weise auswirkt. Maßgeblich dafür ist der Grad der Veränderung. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Änderung einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat. Die Änderung muss in ihrer Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sein. Nur dann ist die mit § 111 S 3 Nr 4 BetrVG verbundene Fiktion gerechtfertigt, dass die Maßnahme iSv. § 111 S 1 BetrVG wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge hat.(Rn.40)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 2. Februar 2021, Az. 6 BV 20/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSv. § 256 Abs 1 ZPO sein.(Rn.29) 2. Nach § 111 S 3 Nr 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von "wesentlichen" Betriebsteilen.(Rn.31) Wesentlich ist ein Betriebsteil bei einer quantitativen Betrachtung, wenn in ihm ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft beschäftigt wird. Maßgeblich sind insoweit die Zahlenwerte des § 17 Abs 1 KSchG.(Rn.32) 3. Nach § 111 S 3 Nr 4 BetrVG gelten grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen als Betriebsänderungen iSd. § 111 S 1 BetrVG. Diese Voraussetzungen bestehen alternativ nebeneinander. Um Mitbestimmungsrechte auslösen zu können, muss es sich allerdings um eine "grundlegende" Änderung handeln. Das ist sie, wenn sie sich auf den Betriebsablauf in erheblicher Weise auswirkt. Maßgeblich dafür ist der Grad der Veränderung. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Änderung einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat. Die Änderung muss in ihrer Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sein. Nur dann ist die mit § 111 S 3 Nr 4 BetrVG verbundene Fiktion gerechtfertigt, dass die Maßnahme iSv. § 111 S 1 BetrVG wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge hat.(Rn.40) 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 2. Februar 2021, Az. 6 BV 20/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat die Aufstellung eines Sozialplans erzwingen kann. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) entwickelt und produziert elektrische Heiz- und Kühlsysteme. Sie unterhält einen Standort in A-Stadt. Bis zum 31. Dezember 2020 unterhielt sie einen weiteren Standort im ca. 15 Kilometer entfernten K-Stadt, dort stellte sie Industrieöfen her. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der aus neun Mitgliedern bestehende gemeinsame Betriebsrat, der für beide Standorte gewählt wurde. Ab 1. April 2020 führte die Arbeitgeberin infolge der Werksschließungen ihrer Kunden aus der Automobilindustrie aufgrund der Covid-19-Pandemie vorübergehend Kurzarbeit ein. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat, dass sie beabsichtige, den Industrieofenbau in K-Stadt zum 31. Dezember 2020 zu schließen. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte sie insgesamt 234 Arbeitnehmer, darunter 20 Arbeitnehmer am Standort K-Stadt. Mit dem Arbeitnehmer Z. hatte sie bereits am 28. Februar 2020 einen Aufhebungsvertrag zum 30. September 2020 geschlossen. Drei Arbeitnehmer hatte sie - mit Zustimmung des Betriebsrats - von K-Stadt nach A-Stadt versetzt: Y. mit Wirkung ab 16. März 2020, X. ab 1. April 2020 und W. ab 1. Mai 2020. Bereits am 8. November 2018 wurde wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage im Industrieofenbau mit den Tarifvertragsparteien eine ergänzende Tarifvereinbarung zur Standortsicherung geschlossen. Am 24. September 2019 führte die Geschäftsführung am Standort K-Stadt eine Informationsveranstaltung durch und teilte den dortigen Arbeitnehmern mit, bis Dezember 2019 ein funktionierendes Konzept für den Ofenbau vorzulegen. In einem vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - geführten Beschlussverfahren (6 BV 10/20) verständigten sich die Beteiligten auf die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss eines Interessensausgleichs und Sozialplans wegen der Schließung des Betriebsteils der Beteiligten zu 2) ‚Industrieofenbau in K-Stadt‘". Die Einigungsstelle tagte am 9. und 23. Oktober 2020 und stellte abschließend ihre Unzuständigkeit fest. Das Einigungsstellenverfahren wurde eingestellt. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans, weil es sich bei dem Industrieofenbau in K-Stadt um einen wesentlichen Betriebsteil iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG handele. Von der Schließung sei eine wesentliche Zahl von Arbeitnehmern iSd. § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG betroffen. Die drei Arbeitnehmer Y., X. und W. seien mitzuzählen, weil die Versetzungen wegen der eingeführten Kurzarbeit betrieblich nicht notwendig gewesen seien. Außerdem stelle die Schließung des Industrieofenbaus eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks als auch der Betriebsanlagen iSd. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG dar. Die Produktionsfläche habe sich von bisher 12.700 m² auf 8.400 m² verringert. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle der Beteiligten mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans wegen der Schließung des Betriebsteils der Arbeitgeberin‚ Industrieofen in K-Stadt‘" vom 23. Oktober 2020 unwirksam ist, 2. festzustellen, dass der Betriebsrat anlässlich der Schließung des Betriebsteils der Arbeitgeberin Industrieofenbau. in K-Stadt ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BetrVG auf Abschluss eines Sozialplans hat. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Unternehmerentscheidung zur Schließung des Industrieofenbaus am Standort in K-Stadt sei von ihrem Beirat erst am 20. Juni 2020 getroffen worden, nachdem im ersten Quartal 2020 bereits ein Verlust in einer Größenordnung von € 94.000,00 realisiert worden sei. Den Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer Z. vom 28. Februar 2020 habe sie unabhängig von der Schließung des Industrieofenbaus geschlossen. Z. sei mit dem Wunsch auf eine Vorruhestandslösung an sie herangetreten. Auch die drei Versetzungen seien nicht im Zusammenhang mit der Schließung des Industrieofenbaus erfolgt. Die Versetzung des Arbeitnehmers Y. zum 16. März 2000 sei erforderlich geworden, weil am Standort A-Stadt ein Mitarbeiter verstorben sei. Dort habe ein aktueller Bedarf für einen Konstrukteur bestanden. Der Arbeitnehmer X. sei mit Wirkung zum 1. April 2020 versetzt worden, weil ein anderer Mitarbeiter am Standort A-Stadt gekündigt habe. Sie habe dessen Stelle ursprünglich mit einem externen Bewerber besetzten wollen, der ihr kurzfristig abgesagt habe. Daraufhin habe sie die interne Bewerbung des Arbeitnehmers X. berücksichtigt. Den Arbeitnehmer W. habe sie versetzt, weil ein dringender Bedarf bestanden habe, in A-Stadt einen Arbeitsplatz in der Rohrheizkörperfertigung zu besetzen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 die Anträge des Betriebsrats abgewiesen und - zusammengefasst - ausgeführt, die Schließung des Industrieofenbaus in K-Stadt stelle keine sozialplanpflichtige Betriebsänderung dar. Der Industrieofenbau sei kein wesentlicher Betriebsteil iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Unternehmerentscheidung am 20. Juni 2020 habe die Arbeitgeberin in K-Stadt 20 bzw. (ohne den Arbeitnehmer Z. mitzuzählen) 19 Arbeitnehmer beschäftigt, so dass kein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft betroffen worden sei. Die Schließung des Industrieofenbaus stelle weder eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation noch der Betriebsanlagen iSd. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG dar. Zum einen sei kein erheblicher Anteil der Gesamtbelegschaft betroffen, zum anderen seien die wesentlichen Betriebsanlagen des Hauptbetriebs in A-Stadt nicht verändert worden. Der angefochtene Beschluss ist dem Betriebsrat am 12. Februar 2021 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 12. März 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 12. Mai 2021 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stelle die Schließung des Betriebsteils Industrieofenbau eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG und Nr. 4 BetrVG dar. Beim Industrieofenbau habe es sich um einen „wesentlichen“ Betriebsteil gehandelt, weil zehn Prozent der Belegschaft, also 23 Arbeitnehmer, betroffen seien. Das Bundesarbeitsgericht habe in diversen Entscheidungen ausgeführt, dass die Anzahl der im gewöhnlichen Geschäftsgang beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich sei. Die Arbeitgeberin habe in der Zeit vom 31. Dezember 2019 bis zum 22. Juni 2020 drei Arbeitnehmer von K-Stadt nach A-Stadt versetzt. Weil sich diese drei Arbeitnehmer vor und nach der Versetzung pandemiebedingt ohnehin in Kurzarbeit befunden hätten, sei davon auszugehen, dass sie nur versetzt worden seien, um die Anzahl der von der Schließung des Industrieofenbaus betroffenen Arbeitnehmers zu reduzieren. Mit dem Arbeitnehmer Z. habe die Arbeitgeberin eine Ruhestandsvereinbarung geschlossen, die zu einem Ausscheiden nach dem 22. Juni 2020 geführt habe. Selbst bei einer geringfügigen Unterschreitung der Staffel des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG sei bei der Beurteilung der Wesentlichkeit die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Betriebsteils in die Prüfung einzubeziehen. Daher sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass ein Drittel der gesamten Produktionshallenfläche (4.300 m² von insgesamt 12.700 m²) stillgelegt worden sei. Außerdem sei die gesamte Sparte Anlagenbau durch die Schließung weggefallen. Die Arbeitgeberin verfüge aufgrund der Betriebsteilschließung lediglich noch über zwei Drittel der bisherigen Produktionsfläche und keinen durch Facharbeiter betriebenen Anlagenbau mehr. Außerdem stelle die Schließung des Betriebsteils Industrieofenbau eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks sowie der Betriebsanlagen iSd. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG dar. Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich, den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 2. Februar 2021, Az. 6 BV 20/20, abzuändern und 1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle der Beteiligten mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans wegen der Schließung des Betriebsteils der Beteiligten zu 2) Industrieofen in K-Stadt" vom 23. Oktober 2020 unwirksam ist, 2. festzustellen, dass der Betriebsrat anlässlich der Schließung des Betriebsteils der Arbeitgeberin „Industrieofenbau in K-Stadt“ ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BetrVG auf Abschluss eines Sozialplans hat. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie hält die Beschwerde mangels ausreichender Begründung schon für unzulässig. Sie sei jedenfalls unbegründet. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 2 ArbGG) eingelegte und ordnungsgemäß begründete Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Betriebsrat wegen der Schließung des Industrieofenbaus am Standort K-Stadt zum 31. Dezember 2020 nicht die Aufstellung eines Sozialplans erzwingen kann. Der Antrag zu 1) ist bereits unzulässig, der Antrag zu 2) ist unbegründet. 1. Der Antrag zu 1) ist unzulässig. Er ist ausschließlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 23. Oktober 2020 gerichtet. Für die begehrte Feststellung fehlt es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, weil der Antrag kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, wird durch Einigungsstellenbeschlüsse, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien begründet. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung iSd. Vorschriften über die erzwingbare Mitbestimmung dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle setzt das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts voraus. Nur hierüber können die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden (vgl. BAG 17.09.2013 - 1 ABR 21/21 - Rn. 11 mwN). 2. Der Antrag zu 2) ist zwar zulässig, aber unbegründet. a) Der Antrag zu 2) ist auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, der Betriebsrat habe anlässlich der Schließung des Betriebsteils Industrieofenbau in K-Stadt ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BetrVG auf Abschluss eines Sozialplans. Für diesen Antrag liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Mit dem Antrag wird die zwischen den Beteiligten streitige Frage geklärt, ob der Betriebsrat wegen der Schließung des Industrieofenbaus in K-Stadt die Aufstellung eines Sozialplans verlangen kann. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Arbeitgeberin die Schließung zum 31. Dezember 2020 bereits durchgeführt hat. Der Abschluss eines Sozialplans ist auch noch nach der Durchführung einer Betriebsänderung möglich (vgl. BAG 17.09.2013 - 1 ABR 217/12 - Rn. 15 mwN). b) Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Der Betriebsrat kann wegen der Schließung des Industrieofenbaus am Standort K-Stadt zum 31. Dezember 2020 nicht den Abschluss eines Sozialplans erzwingen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Maßnahme keine sozialplanpflichtige Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 4 BetrVG darstellt. aa) Nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von „wesentlichen“ Betriebsteilen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Stilllegung des Industrieofenbaus am Standort K-Stadt keine Betriebsänderung in der Form der Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils darstellt. Zwar war der Industrieofenbau am Standort K-Stadt innerhalb des Gesamtbetriebs der Arbeitgeberin ein Betriebsteil. Es handelte sich jedoch um keinen „wesentlichen“ Betriebsteil. (1) Wesentlich ist ein Betriebsteil bei einer quantitativen Betrachtung, wenn in ihm ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft beschäftigt wird. Maßgeblich sind insoweit die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG (vgl. BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 15 mwN, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 19 mwN). Die Arbeitgeberin beschäftigte zum Zeitpunkt ihres Stilllegungsentschlusses am 20. Juni 2020 am Standort K-Stadt (einschließlich des Arbeitnehmers Z.) lediglich 20 von 234 Arbeitnehmern. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG müssten bei einer Gesamtbelegschaft von 234 Arbeitnehmern entweder zehn vom Hundert oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer betroffen sein. Selbst wenn man den Arbeitnehmer Z., der bereits am 28. Februar 2020 mit der Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, mitzählen wollte, wird mit 20 betroffenen Arbeitnehmern die Relevanzschwelle nicht überschritten. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats sind die drei Arbeitnehmer, die die Arbeitgeberin - mit seiner Zustimmung - mit Wirkung ab 16. März 2020 (Y.), 1. April 2020 (X.) und 1. Mai 2020 (W.) vom Standort K-Stadt nach A-Stadt versetzt hat, nicht mitzuzählen. Die drei Versetzungen erfolgten nicht im Zusammenhang mit der Schließung des Industrieofenbaus. Die Behauptung des Betriebsrats, die drei Arbeitnehmer seien von der Arbeitgeberin nur versetzt worden, um die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer in K-Stadt zu reduzieren, findet im Tatsächlichen keine Stütze. Die Arbeitgeberin begründete die Versetzung des Arbeitnehmers Y. mit Wirkung zum 16. März 2020 damit, dass ein Arbeitnehmer am Standort A-Stadt verstorben ist. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Stelle des verstorbenen Arbeitnehmers mit einem Mitarbeiter (V.) nachbesetzt wurde, der zuvor als Konstrukteur eingesetzt worden war. Insoweit bestand ein aktueller Bedarf für einen Konstrukteur am Standort A-Stadt. Dieser personellen Einzelmaßnahme stimmte der Betriebsrat nach § 99 BetrVG am 12. März 2020 zu. Die Arbeitgeberin begründete die Versetzung des Arbeitnehmers X. mit Wirkung ab 1. April 2020 damit, dass ein Prozesstechniker (U.), der am Standort A-Stadt beschäftigt war, das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Die Stelle wurde bereits im Jahr 2019 intern und extern ausgeschrieben. X. bewarb sich zum ersten Mal am 20. August 2019. Die Arbeitgeberin zog ihm einen externen Bewerber vor, der jedoch im weiteren Verlauf seine Bewerbung zurückzog. Daraufhin bewarb sich X. am 28. Februar 2020 erneut auf die ausgeschriebene Stelle. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich die Arbeitgeberin dann entschloss, die Stelle mit dem einzigen (internen) Bewerber X. zu besetzen und ihn verschiedene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen besuchen zu lassen. Dieser personellen Einzelmaßnahme stimmte der Betriebsrat nach § 99 BetrVG am 23. März 2020 ebenfalls zu. Schließlich begründete die Arbeitgeberin die Versetzung des Arbeitnehmers W. vom Standort K-Stadt nach A-Stadt damit, dass ein akuter Bedarf bestanden habe, einen Arbeitsplatz in der Rohrheizkörperfertigung zu besetzen. Der Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Versetzung erfolgte ausweislich des vorgelegten Formulars am 6. April 2020. Die Versetzungen hatten mit der später beschlossenen Schließung des Industrieofenbaus nichts zu tun, so dass die drei Arbeitnehmer bei der Berechnung des Schwellenwerts des § 17 Abs. 1 KSchG nicht mitzuzählen sind. Die drei Arbeitnehmer sind auch nicht deshalb bei der Prüfung, ob ein wesentlicher Teil der Gesamtbelegschaft von der Schließung des Industrieofenbaus betroffen war, mitzuzählen, weil die Arbeitgeberin ab 1. April 2020 vorübergehend Kurzarbeit eingeführt hat. Die Kurzarbeit wurde unstreitig wegen der Covid-19-Pandemie eingeführt, weil es zu Werksschließungen bei den Kunden der Arbeitgeberin aus der Automobilindustrie gekommen ist. Die Tatsache, dass die Autohersteller einen Großteil ihrer Werke beginnend mit der zweiten Märzhälfte 2020 vorübergehend geschlossen haben, ist allgemein bekannt. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitgeberin die drei Versetzungen von Kandel nach A-Stadt nur durchgeführt hat, um den Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG zu unterschreiten. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats kommt es zur Erreichung des Schwellenwerts des § 17 Abs. 1 KSchG nicht darauf an, dass die Arbeitgeberin in verschiedenen Zeiträumen am Standort K-Stadt mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt hat (von 2013 bis 2017 ∅ 30,7, im Jahr 2018 ∅ 29,6, am 31.12.2018 = 27, am 30.06.2019 = 27, am 30.09.2019 = 26 und am 31.12.2019 = 23 Arbeitnehmer). Maßgeblich für das Entstehen der Mitbestimmungsrechte nach § 111 ff BetrVG wie auch für dessen Zeitpunkt ist die unternehmerische Konzeption (vgl. BAG 28.03.2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 24). Im Streitfall fasste der Beirat der Arbeitgeberin am 20. Juni 2020 den Entschluss, die Aktivitäten im Bereich Industrieofenbau in K-Stadt einzustellen. Gleichzeitig wurde die Geschäftsführung angewiesen, die erforderlichen Schritte einzuleiten. Für die Annahme des Betriebsrats, die Arbeitgeberin habe den Stilllegungsentschluss bereits zum Zeitpunkt einer Informationsveranstaltung in K-Stadt am 24. September 2019 gefasst, bestehen keine plausiblen Anhaltspunkte. Selbst wenn die bestrittene Behauptung des Betriebsrats zutreffen sollte, die am 24. September 2019 anwesenden Arbeitnehmer seien von den Geschäftsführern aufgefordert worden, ein funktionierendes Konzept vorzulegen, ansonsten würden im Ofenbau „die Lichter ausgemacht“, lag für die spätere Maßnahme noch keine endgültige Entscheidung vor. Vielmehr wollte die Arbeitgeberin im September 2019 den Bereich Industrieofenbau selbst nach dem Vortrag des Betriebsrats noch sanieren. (2) Der Industrieofenbau hatte für den Gesamtbetrieb auch keine solche Schlüsselfunktion, dass es aufgrund einer qualitativen Betrachtung gerechtfertigt wäre, trotz Nichterreichens des Schwellenwerts des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG von einem „wesentlichen“ Betriebsteil auszugehen. Eine besondere qualitative Bedeutung konnte dem Industrieofenbau nicht beigemessen werden. Nennenswerte Auswirkungen seiner Schließung auf die Tätigkeit der übrigen (mehr als 200) Beschäftigten sind nicht ersichtlich. Die Arbeit für die verbleibende Belegschaft in der Produktion von Heizelementen für die Automobilindustrie veränderte sich vielmehr nicht. Im Industrieofenbau in K-Stadt wurden die Aufträge unabhängig von der übrigen betrieblichen Tätigkeit am Standort in A-Stadt abgearbeitet. Bei den Industrieofensystemen handelte es sich - nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Arbeitgeberin - um Nischenprodukte, die für den Gesamtbetrieb nur eine untergeordnete Rolle spielten. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Umsatzerlöse der Arbeitgeberin im Jahr 2018 € 100.371.000,00, im Jahr 2019 € 107.216.000,00 betrugen. Die Umsatzerlöse im Industrieofenbau betrugen im Jahr 2018 € 3.397.000,00, im Jahr 2019 € 2.723.000,00; sie machten damit im Jahr 2018 nur 3,38 %; im Jahr 2019 nur noch 2,58 %, des Gesamtumsatzes aus. Daher konnte im Streitfall dahinstehen, ob ein Betriebsteil auch unabhängig von der Zahl der in ihm Beschäftigten aufgrund anderer Umstände, insbesondere seiner Bedeutung für den Gesamtbetrieb, ausnahmsweise als wesentlicher Betriebsteil angesehen werden kann (ebenfalls offen gelassen von BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 21 mwN; 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 19 mwN). bb) Eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung lag schließlich auch nicht vor, weil es sich bei der Stilllegung des Industrieofenbaus zum 31. Dezember 2020 um eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen iSv. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG gehandelt hätte. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Nach § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG gelten grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen als Betriebsänderungen iSd. § 111 Satz 1 BetrVG. Diese Voraussetzungen bestehen alternativ nebeneinander. Um Mitbestimmungsrechte auslösen zu können, muss es sich allerdings um eine „grundlegende“ Änderung handeln. Das ist sie, wenn sie sich auf den Betriebsablauf in erheblicher Weise auswirkt. Maßgeblich dafür ist der Grad der Veränderung. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Änderung einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat. Die Änderung muss in ihrer Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sein. Nur dann ist die mit § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG verbundene Fiktion gerechtfertigt, dass die Maßnahme iSv. § 111 Satz 1 BetrVG wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge hat (vgl. BAG 22.03.2016 - 1 ABR 12/14 - Rn. 17 mwN). Die Schließung des Industrieofenbaus am Standort K-Stadt hat sich weder auf den gesamten Betriebsablauf noch auf die Arbeitsweise und -bedingungen der nicht unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer gravierend ausgewirkt. Für den ganz überwiegenden Teil der Belegschaft (214 von 234 Arbeitnehmern) am Standort A-Stadt änderte sich nichts. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist unerheblich, dass sich die Produktionshallenfläche von 12.700 m² auf 8.400 m² verringert hat. Die Verringerung der Produktionsfläche durch die Schließung des Standorts K-Stadt führt zu keinen Nachteilen für die Beschäftigten am Standort A-Stadt. Die Nachteile für die Arbeitnehmer am Standort K-Stadt überschreiten nicht den maßgeblichen Schwellenwert nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG. Die Reduzierung der Produktionsfläche, die durch die Schließung eines nicht „wesentlichen“ Betriebsteils iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG bedingt ist, stellt für sich allein keine „grundlegende“ Änderung der Betriebsanlagen iSd. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG dar. III. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.