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Urteil

5 Sa 255/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0217.5Sa255.21.00
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Leitsätze
1. Hat die Prozesspartei eigenes Wissen oder muss nach der Lebenserfahrung eigenes Wissen vorhanden sein, darf die Partei nicht mit Nichtwissen bestreiten.(Rn.35) 2. Im Schadensersatzprozess ist die Höhe des Schadens durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu berechnen.(Rn.48)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.04.2021, Az. 10 Ca 1185/17, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über die zugesprochenen Beträge hinaus weitere € 5.441,39 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 856,76 seit dem 06.06.2011, aus € 1.015,28 seit dem 31.08.2012, aus € 1.200,87 seit dem 20.02.2012, aus € 1.178,82 seit dem 30.10.2012 und aus € 1.189,66 seit dem 25.04.2013 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Prozesspartei eigenes Wissen oder muss nach der Lebenserfahrung eigenes Wissen vorhanden sein, darf die Partei nicht mit Nichtwissen bestreiten.(Rn.35) 2. Im Schadensersatzprozess ist die Höhe des Schadens durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu berechnen.(Rn.48) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.04.2021, Az. 10 Ca 1185/17, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über die zugesprochenen Beträge hinaus weitere € 5.441,39 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 856,76 seit dem 06.06.2011, aus € 1.015,28 seit dem 31.08.2012, aus € 1.200,87 seit dem 20.02.2012, aus € 1.178,82 seit dem 30.10.2012 und aus € 1.189,66 seit dem 25.04.2013 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Beide Berufungen sind zulässig, aber nur die Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, sie ist daher zurückzuweisen. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. insgesamt € 10.815,36 nebst Verzugszinsen zu zahlen. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb teilweise abzuändern und der Klage in voller Höhe stattzugeben. I. Die Berufungen beider Parteien sind nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Beide Berufungen genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO und erweisen sich auch sonst als zulässig. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sie verpflichtet ist, der Klägerin in den Fällen 1 und 2 („Scheckfälle“) gem. §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB iVm. §§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1 StGB Schadensersatz in Höhe von € 5.372,97 nebst Zinsen zu leisten. 1. Zur Begründung seiner Entscheidung in den „Scheckfällen“ hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe im Fall 1 am 04.04.2012 einen Blankoscheck über einen Betrag von € 2.531,79 ausgefüllt und das Feld für den Namen des Scheckempfängers freigelassen. Erst nachdem der Scheck bei der Sparkasse eingelöst worden sei, habe die Beklagte auf die zur Personalakte genommene Scheckkopie mit schwarzem Kugelschreiber den Namen „D. F.“ und den Zusatz „Scheck erhalten am 4.4.12“ sowie die Unterschrift „D. F.“ eingetragen, um eine Scheckabholung bzw. -einlösung durch F. zu fingieren und das Geld für sich zu behalten. Der ausgeschiedene Leiharbeitnehmer F. sei am 04.04.2012 unstreitig nicht im Büro der Klägerin gewesen und habe keinen Barscheck in Empfang genommen. Vielmehr habe die Beklagte sowohl einen Scheck über € 1.500,00, der als Empfängerin die Büromitarbeiterin X. ausweise, als auch den Scheck über € 2.531,79 zur Einlösung bei der Sparkasse an X. übergeben. Diesen Umstand habe die Beklagte - anders als die Aushändigung des Scheckbetrags - nicht bestritten. Die behauptete Übergabe des Schecks könne die Beklagte als eigene Handlung nicht mit Nichtwissen bestreiten. Zudem habe auch die Beklagte erklärt, dass die Büromitarbeiterin X. in ihren Mittagspausen zur Sparkasse geschickt worden sei, um Geld für die Barkasse zu holen. Diesen Umstand habe die Beklagte ausgenutzt. Sodann habe sie auf der zur Personalakte genommenen Scheckkopie mit schwarzem Kugelschreiber als Scheckempfänger „D. F.“ nachgetragen, was bei einem flüchtigen Blick nicht auffalle. Dieses Vorgehen belege bereits, dass die Beklagte bewusst vorgetäuscht habe, F. habe den Scheck und in der Folge das Geld erhalten. Ferner habe sie unstreitig auf der Scheckkopie den unzutreffenden Zusatz ergänzt, dass F. den Scheck am 04.04.2012 erhalten habe, obwohl diesem ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht bekannt gewesen sei, weshalb er an diesem Tag nicht im Büro der Klägerin erschienen sei und keinen Scheck erhalten habe. Dementsprechend sei das im Strafverfahren vom Amtsgericht Koblenz eingeholte graphologische Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass die Unterschrift unter dem Zusatz „Scheck erhalten am 4.4.12“ mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht vom Leiharbeitnehmer F., sondern von der Beklagten stamme. Der Vortrag der Beklagten, sie habe bei ausgeschiedenen Leiharbeitnehmern die erstellte Abrechnung mit dem ausgefüllten Blankoscheck an der Rezeption hinterlegt, stelle sich als unrichtige Schutzbehauptung dar. Bereits der Umstand, dass die Abrechnung der Urlaubsabgeltung von der Beklagten am 09.02.2012 erfolgt sei, während sie den Scheck erst fast zwei Monate später am 04.04.2012 ausgestellt habe, widerspreche der behaupteten Vorgehensweise. Zudem habe sie selbst die Quittung mit dem konkreten Scheckübergabedatum auf der Scheckkopie vermerkt, eine Erklärung hierfür jedoch nicht abgegeben. Ebenso sei die Beklagte beim Scheck für den ausgeschiedenen Leiharbeitnehmer K. im Fall 2 über einen Betrag von € 2.842,18 vorgegangen. K. sei weder am 18.10.2013 im Büro der Klägerin gewesen, noch habe er einen Scheck erhalten und am selben Tag bei der Sparkasse eingelöst. Dennoch habe die Beklagte hierüber - auf der zur Personalakte genommenen Lohnabrechnung - eine Quittung erstellt. Auf der Lohnabrechnung für September 2013 habe sie „Betrag per Scheck am 18.10.2013 erhalten“ vermerkt, um vorzutäuschen, dass K. den Scheck und das Geld erhalten habe. Auffällig sei dabei auch, dass die Beklagte im Fall 2 (anders als im Fall 1) keine Scheckkopie zur Personalakte genommen, sondern den Quittungsvermerk auf der Lohnabrechnung selbst angebracht habe. In ihrer allgemein gehaltenen Einlassung zu ihrer Vorgehensweise bei Abrechnungen und Auszahlungen an ausgeschiedene Leiharbeitnehmer sei dieses Verfahren nicht vorgesehen. Zudem habe die Beklagte keine Erklärung für das von ihr selbst auf der Lohnabrechnung handschriftlich vermerkte Übergabedatum abgegeben. Dementsprechend komme das im Strafverfahren eingeholte graphologische Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Unterschrift des Leiharbeitnehmers K. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht von diesem, sondern von der Beklagten stamme. Die Beklagte habe in den Fällen 1 und 2 die ihr als Buchhalterin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch der Klägerin, deren Vermögensinteressen sie zu betreuen hatte, vorsätzlich einen Nachteil zugefügt. Der Klägerin sei in der jeweiligen Scheckhöhe auch ein Schaden entstanden, weil die jeweiligen Beträge ihrem Konto am 04.04.2012 und am 18.10.2013 ohne ein Äquivalent belastet worden seien. Insbesondere sei die Klägerin nicht von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den ehemaligen Leiharbeitnehmern F. und K. frei geworden. Dies zeige anschaulich der Fall des Arbeitnehmers F., der die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az. 10 Ca 3030/15) auf Zahlung der abgerechneten Urlaubsabgeltung verklagt habe. 2. Die Berufungskammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den „Scheckfällen“ an und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: a) Es ist unstreitig, dass die Beklagte für den am 31.01.2012 ausgeschiedenen Leiharbeitnehmer F. mit Datum vom 09.02.2012 eine Abrechnung über Urlaubsabgeltungsansprüche iHv. € 2.729,86 brutto (für 37 Urlaubstage x 7 Stunden x € 10,54) fertigte. Sie errechnete einen Nettobetrag von € 2.531,79, weil sie keine Sozialversicherungsbeiträge abzog und die Lohnsteuer (bei Steuerklasse 5) mit nur € 198,07 ermittelte. F. wurde weder die Abrechnung übersandt noch der abgerechnete Nettobetrag überwiesen, obwohl seine Bankverbindung bekannt und auf der Abrechnung aufgeführt war. F. erhielt auch keine Benachrichtigung, dass er im Büro der Klägerin vorbeikommen soll, um sich einen Barscheck abzuholen. Er meldete sich in der Folgezeit nicht, um Urlaubsabgeltung zu verlangen. Am 04.04.2012 fertigte die Beklagte - anlasslos - einen Scheck aus, indem sie auf einem vom damaligen Geschäftsführer unterzeichneten Blankoscheck handschriftlich den Scheckbetrag von € 2.531,79 eintrug. Auf dem Original-Scheck, der an diesem Tag der Sparkasse zur Auszahlung vorgelegt wurde, vermerkte sie an der dafür vorgesehenen Stelle keinen Empfänger. Der Barscheck war zahlbar an den Überbringer. Die Beklagte gab den Scheck, was sie nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestreitet kann, der Büromitarbeiterin X. mit, die am 04.04.2012 einen weiteren Scheck über € 1.500,00 bei der Sparkasse einlösen sollte. Der Scheck über den Betrag von € 1.500,00 wurde ausweislich der Aufzeichnungen der Sparkasse um 11:43 Uhr, der Scheck über den Betrag von € 2.531,79 um 11:44 Uhr eingelöst. Dem vorgelegten Kontoauszug ist zu entnehmen, dass am 04.04.2012 auf dem Geschäftsgirokonto der Klägerin entsprechende Belastungsbuchungen erfolgten. Auch die Berufungskammer ist aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass die Beklagte den Geldbetrag von € 2.531,79 nach der Aushändigung durch die Büromitarbeiterin X. an sich genommen und - wie von Anfang an geplant - für eigene Zwecke verwendet hat. Es spricht nichts dafür, dass Frau X. oder eine unbekannte andere Person das Bargeld an sich genommen haben könnte. Im Gegenteil: Alle Indizien belasten die Beklagte. Auf der Kopie des Schecks, den die Beklagte zu den Personalunterlagen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers F. genommen hat, trug sie mit schwarzem Kugelschreiber handschriftlich erst nachträglich als Zahlungsempfänger „D. F.“ ein. Außerdem vermerkte sie auf der Kopie des Schecks handschriftlich „Scheck erhalten am 4.4.12“. Da der ausgeschiedene Arbeitnehmer F. am 04.04.2012 nicht im Büro der Klägerin war, ferner keinen Scheck erhalten und eingelöst hat, kann er nicht Urheber der Unterschrift unter dem Quittungstext sein. Aufgrund einer Gesamtschau der die Beklagte belastenden Indizien ist auch die Berufungskammer davon überzeugt, dass sie die Unterschrift des Arbeitnehmers F. nachgemacht hat, um so vorzutäuschen, dass dieser den Scheck und in der Folge das Geld erhalten habe. Dass der graphologische Gutachter im Strafverfahren hinsichtlich der Urheberschaft der Unterschrift noch keine ausreichend belastbare Feststellung zu Lasten der Beklagten treffen konnte, entlastet sie im Streitfall nicht. Die Unterschrift unter dem Quittungstext „Scheck erhalten am 4.4.12“, der laut Gutachter mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Beklagten gefertigt worden ist, stammt unstreitig nicht von F.. Es handelt sich um eine Fälschung. Es gibt keinen tatsachenfundierten Anhaltspunkt dafür, dass die Fälschung von einem unbekannten Dritten stammt. Das Argument der Berufung, die Beklagte habe jede Beteiligung bestritten und bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass sich sämtliche Umstände außerhalb ihrer Wahrnehmung abgespielt haben, verfängt nicht. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Beklagte nicht auf eine Erklärung mit Nichtwissen iSv. § 138 Abs. 4 ZPO zurückziehen kann. Sie hat für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer F. am 09.02.2012 die Abrechnung erstellt, den Auszahlungsbetrag jedoch nicht auf das bekannte Konto überwiesen und ihm auch keine Benachrichtigung übersandt, dass er im Büro der Klägerin vorbeikommen soll, um sich einen Scheck über € 2.531,79 abzuholen. Einen plausiblen Grund, weshalb sie knapp zwei Monate nach der Abrechnung einen Barscheck gefertigt hat, obwohl sich F. nicht gemeldet hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch das Vorbringen der Beklagten, sie habe den Barscheck am Empfang abgelegt und vom weiteren Geschehen nichts mehr mitbekommen, findet im Tatsächlichen keine Stütze. Die Beklagte hat den Quittungstext „Scheck erhalten am 4.4.12“ geschrieben. Dieses Datum hätte sie nach ihrem eigenen Vortrag gar nicht kennen können. Hinzu kommt, dass sie das Original des Überbringerschecks vor der Übergabe an die Büromitarbeiterin Wild kopiert und erst nachträglich auf der Kopie den Namen „D. F.“ hinzugefügt hat. Das zeigt die Planmäßigkeit mit der die Beklagte vorgegangen ist. Es spricht nichts dafür, dass ein unbekannter Dritter die Unterschrift des Leiharbeitnehmers F. gefälscht und das Bargeld an sich genommen hat. b) Auch im Fall 2 ist unstreitig, dass der am 30.09.2013 ausgeschiedene Leiharbeitnehmer K. am 18.10.2013 nicht im Büro der Klägerin erschienen ist, um dort einen Barscheck über € 2.842,18 abzuholen. Die Beklagte erstellte am 09.10.2013 eine Abrechnung über € 2.875,46 brutto (für 38 Urlaubstage x 7 Stunden x € 10,81). Sie errechnete einen Nettobetrag von € 2.842,18, weil sie (bei Steuerklasse 1) keine Steuern und lediglich € 33,38 für Sozialversicherungsbeiträge abzog. Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer K. übersandte sie weder die Abrechnung noch eine Benachrichtigung, dass er im Büro der Klägerin vorbeikommen soll, um sich einen Barscheck abzuholen. K. hat auf der ihm unbekannten Abrechnung, die von der Beklagten zu seinen Personalunterlagen genommen worden ist, keine Quittung unterschrieben. Der handschriftliche Quittungstext „Betrag per Scheck am 18.10.13 erhalten!“ stammt von der Beklagten. Angesichts dieser Umstände kann sich die Beklagte nicht auf Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zurückziehen. Wo eigenes Wissen vorhanden ist oder nach der Lebenserfahrung eigenes Wissen vorhanden sein muss, darf die Partei nicht „mit Nichtwissen“ bestreiten (vgl. BAG 15.01.2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 23 mwN). Da die Beklagte den Quittungstext mit Datumsangabe geschrieben hat, kann die Unterschrift nicht ohne ihr Wissen unter den Text gelangt sein. Der Scheck über den Betrag von € 2.842,18 ist am 18.10.2013 ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs bei der Sparkasse eingelöst worden. Bei Würdigung der Gesamtumstände und des planvollen Vorgehens der Beklagten ist auch die Berufungskammer davon überzeugt, dass sie das Bargeld iHv. € 2.842,18 für sich behielt und für eigene Zwecke verwendete. 3. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin in den Fällen 1 und 2 durch die Untreuehandlungen und Urkundenfälschungen der Beklagten ein Schaden in einer Gesamthöhe von € 5.373,97 entstanden ist, den ihr die Beklagte gem. §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB iVm. §§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1 StGB zu ersetzen hat. III. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil kann insoweit keinen Bestand haben, als dort zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin in den Fällen 3 bis 7 („Quittungsfälle“) gem. §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB iVm. §§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1 StGB weitere € 5.441,39 Schadensersatz nebst Zinsen zu leisten. 1. Das Arbeitsgericht hat zu den fünf Quittungsfällen im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht geklärt werden müsse, ob die Beklagte die Unterschriften der ausgeschiedenen Leiharbeitnehmer (Z., M., Sch., Y., W.) auf den jeweiligen Quittungen gefälscht habe, weil kein Vermögensschaden der Klägerin festgestellt werden könne. Die Barkasse habe im maßgeblichen Zeitraum nicht gestimmt, sie sei sogar stetig angewachsen. Am 23.08.2013 habe die Kasse einen Überschuss von € 23.000,00 aufgewiesen. Allein der Umstand, dass die quittierten Beträge im Kassenbuch eingetragen worden seien, belege in dieser besonderen Konstellation noch nicht, dass ein entsprechender Fehlbetrag in der Kasse bestanden habe. 2. Dem folgt die Berufungskammer nicht. Sie ist aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände davon überzeugt, dass die Beklagte auch in diesen Fällen die Unterschriften der fünf ausgeschiedenen Leiharbeitnehmer (Z., M., Sch., Y., W.) auf den Quittungen gefälscht, die Bargeldbeträge in einer Gesamthöhe von € 5.441,39 der Barkasse entnommen und für eigene Zwecke verwendet hat. Dadurch ist der Klägerin entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ein entsprechender Vermögensschaden entstanden. a) Der bereits am 16.02.2011 ausgeschiedene Leiharbeitnehmer Z. war am 06.06.2011 nicht im Büro der Klägerin, um sich den auf dem Quittungsformular bezeichneten „Restlohn 02/2011“ in bar abzuholen. Z. war am 06.06.2011 unstreitig in der JVA Wittlich inhaftiert. Ihm wurde der auf der Quittung angegebene Barbetrag von € 856,76 nicht ausgezahlt. Die Abrechnung vom 08.03.2011 für den Monat Februar 2011 wurde von der Beklagten erstellt, die Quittung wurde von ihr geschrieben, eine Barauszahlung aus der Kasse am 06.06.2011 von ihr gebucht. Ausweislich seiner schriftlichen Zeugenanhörung im Ermittlungsverfahren vom 02.11.2016 überwies die Klägerin dem Arbeitnehmer Z. den Lohn regelmäßig auf sein Konto. Er ist nach seinem Ausscheiden nicht benachrichtigt worden, um Restlohn im Büro der Klägerin in bar abzuholen. Die Unterschrift unter der Quittung stammt nicht von ihm. Es handelt sich um eine Fälschung. Der Leiharbeitnehmer M. war vom 10.04. bis 27.06.2012 bei der Klägerin beschäftigt. Die Löhne für April und Mai wurden ihm auf sein Girokonto überwiesen. Laut Abrechnung für Juni 2012 betrug sein Nettoverdienst (einschließlich Urlaubsabgeltung für vier Tage) im Austrittsmonat € 1.495,28. Dieser Betrag wurde ihm am 14.08.2012 auf sein Girokonto überwiesen. M. war am 31.08.2012 nicht im Büro der Klägerin, um sich den auf dem Quittungsformular bezeichneten „RL 06/2012“ in bar abzuholen. Dazu bestand keinerlei Anlass, weil bereits eine Überweisung erfolgt war; es stand keine Forderung mehr offen. Ihm wurde der auf der Quittung angegebene Barbetrag von € 1.015,28 nicht ausgezahlt. Die Abrechnung vom 09.07.2012 wurde von der Beklagten erstellt, die Quittung von ihr geschrieben, eine Barauszahlung aus der Kasse am 31.08.2012 von ihr gebucht. Ausweislich seiner schriftlichen Zeugenanhörung im Ermittlungsverfahren vom 27.10.2016 wurde M. der Lohn immer regelmäßig auf sein Konto überwiesen. Er ist nach seinem Ausscheiden nicht benachrichtigt worden, um Restlohn im Büro der Klägerin in bar abzuholen. Die Unterschrift unter der Quittung stammt nicht von ihm. Es handelt sich um eine Fälschung. Der am 29.02.2012 ausgeschiedene Leiharbeitnehmer Sch. war am 20.04.2012 nicht im Büro der Klägerin, um sich den auf dem Quittungsformular bezeichneten „RL 02/2012“ in bar abzuholen. Ihm wurde der auf der Quittung angegebene Barbetrag von € 1.200,87 nicht ausgezahlt. Die Abrechnung mit Datum vom 09.03.2012 wurde von der Beklagten erstellt, die Quittung mit Datum vom 20.04.2012 von ihr geschrieben, eine Barauszahlung aus der Kasse am 20.04.2012 von ihr gebucht. Ausweislich seiner schriftlichen Zeugenanhörung im Ermittlungsverfahren vom 30.10.2016 ist Sch. nicht benachrichtigt worden, um Restlohn im Büro der Klägerin in bar abzuholen. Die Unterschrift unter der Quittung stammt nicht von ihm. Es handelt sich um eine Fälschung. Sch. hat ferner angegeben, er habe kein Kündigungsschreiben erhalten, man habe ihn vielmehr angerufen und erklärt, dass er nicht mehr zu kommen brauche „und das wars“. Er habe vergeblich darum gebeten, ihm die letzte Lohnabrechnung zuzusenden. Der am 30.09.2012 ausgeschiedene Leiharbeitnehmer Y. war am 30.10.2012 nicht im Büro der Klägerin, um sich den auf dem Quittungsformular bezeichneten „RL 09/2012“ in bar abzuholen. Ihm wurde der auf der Quittung angegebene Barbetrag von € 1.178,82 nicht ausgezahlt. Die Abrechnung mit Datum vom 08.10.2012 wurde von der Beklagten erstellt, die Quittung mit Datum vom 30.10.2012 von ihr geschrieben, eine Barauszahlung aus der Kasse am 30.10.2012 von ihr gebucht. Ausweislich seiner schriftlichen Zeugenanhörung im Ermittlungsverfahren erhielt Y. den Lohn immer per Überweisung. Er ist nicht benachrichtigt worden, um Restlohn im Büro der Klägerin in bar abzuholen. Die Unterschrift unter der Quittung stammt nicht von ihm. Es handelt sich um eine Fälschung. Der am 31.01.2013 ausgeschiedene Leiharbeitnehmer W. war am 25.04.2013 nicht im Büro der Klägerin, um sich den auf dem Quittungsformular bezeichneten Restlohn „RL 01/2013“ in bar abzuholen. Ihm wurde der auf der Quittung angegebene Barbetrag von € 1.189,66 nicht ausgezahlt. Die Abrechnung mit Datum vom 08.02.2013 wurde von der Beklagten erstellt, die Quittung mit Datum vom 25.04.2013 von ihr geschrieben, eine Barauszahlung aus der Kasse am 25.04.2013 von ihr gebucht. Ausweislich der schriftlichen Zeugenanhörung im Ermittlungsverfahren vom 27.10.2016 wurde der Lohn an W. regelmäßig auf dessen Konto überwiesen. Er ist nicht benachrichtigt worden, um Restlohn im Büro der Klägerin in bar abzuholen. Die Unterschrift unter der Quittung stammt nicht von ihm. Es handelt sich um eine Fälschung. b) Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Die Fälle spielten sich nicht außerhalb ihrer Wahrnehmung ab. Die Berufungskammer ist aufgrund der objektiven Tatsachen im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon überzeugt, dass die Beklagte in diesen fünf Fällen die Unterschriften unter den Quittungen gefälscht, das Bargeld der Kasse entnommen und für sich verwendet hat. Sämtliche Quittungen sind von der Beklagten - mit Datumsangabe - handschriftlich (auf einem Zweckform Quittungsvordruck) ausgefertigt worden, keiner der Arbeitnehmer hat das Bargeld im Büro der Klägerin abgeholt und die Unterschrift auf der jeweiligen Quittung geleistet. Als Fälscherin kommt nur die Beklagte in Betracht, weil sie in den fünf Fällen den gesamten Abrechnungs-, Zahlungs- und Verbuchungsvorgang in der Hand hielt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine unbekannte Person (aus dem Kreis der damaligen Geschäftsführer oder der Bürobelegschaft der Klägerin) die Unterschriften der fünf Leiharbeitnehmer gefälscht, das Bargeld aus der Kasse genommen und die Beklagte anschließend veranlasst haben könnte, Buchungen mit den gefälschten Belegen durchzuführen. Das lediglich pauschale Entlastungsvorbringen der Beklagten erweist sich als bloße Schutzbehauptung. In allen Fällen ist den ausgeschiedenen Leiharbeitnehmern keine Restlohnabrechnung per Post zugesandt worden verbunden mit der Bitte, den Betrag im Büro der Klägerin persönlich abzuholen. Diese Vorgehensweise wurde von der Klägerin unstreitig nur gewählt, wenn Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden persönlich im Büro erscheinen sollten, um bei dieser Gelegenheit noch fehlende Arbeitsmittel (zB. Schlüssel, Sicherheitspässe, Bekleidung, Werkzeug) zurückzugeben oder Formalitäten zu erledigen. Die Klägerin wollte durch diese „Zug-um-Zug-Abwicklung“ die Arbeitnehmer anhalten, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. In den fünf hier zu beurteilenden Fällen wurde den Arbeitnehmern die (von der Beklagten zeitnah nach ihrem jeweiligen Ausscheiden erstellte) letzte Abrechnung jedoch nicht per Post übersandt, sie wurden auch nicht aufgefordert, im Büro zu erscheinen, um bestimmte Arbeitsmittel zurückzugeben oder Formalitäten zu klären. Die von der Beklagten behauptete Hinterlegung der fertiggestellten Abrechnungen an der Rezeption der Klägerin macht keinen Sinn, weil für die fünf Arbeitnehmer ohne Benachrichtigung überhaupt kein Anlass bestand, das Büro der Klägerin nach ihrem Ausscheiden aufzusuchen. Außerdem ergibt der Vortrag der Beklagten keinen Sinn, sie habe handschriftlich fünf Quittungen vorbereitet und gemeinsam mit den Abrechnungen an der Rezeption hinterlegt. Zwischen Abrechnungsdatum und Quittungsdatum liegen mehrere Wochen bzw. Monate (im Fall Z. 08.03.-06.06.2011; im Fall M. 09.07.-31.08.2012; im Fall Sch. 09.03.-20.04.2012; im Fall Y. 08.10.-30.10.2012; im Fall W. 08.02.-25.04.2013). Da Quittungen mit Datumsangabe nur am Tag des Geldempfangs geschrieben werden können, hätte die Beklagte logischerweise auch am Auszahlungstag mit dem Bargeldempfänger Kontakt haben müssen. Dritte scheiden somit als Täter aus. c) Der Klägerin ist ein Schaden in geltend gemachter Höhe entstanden. Wenn die Beklagte die fünf Einzelbeträge in einer Gesamthöhe von € 5.441,39 nicht aus der Barkasse genommen und für sich verwendet hätte, wäre das Vermögen der Klägerin nicht um diesen Betrag gemindert. Die Schadensberechnung richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Die Frage, ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sog. Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH 21.10.2021 - IX ZR 9/21 - Rn. 10 mwN). Nach der Differenzhypothese ist der Klägerin ein Schaden von € 5.441,39 entstanden. Es kommt für die Beurteilung nicht darauf an, dass das Kassenbuch der Klägerin am 15.08.2013 nicht mit dem tatsächlichen Bestand der Barkasse übereinstimmte. Der Ansicht des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe einen Fehlbetrag von € 5.441,39 nicht belegen können, weil die Barkasse im maßgeblichen Zeitraum nicht gestimmt habe, liegt ein offensichtliches Missverständnis zugrunde. Die Kasse hatte keinen Überschuss, vielmehr bestand eine Kassendifferenz, weil der tatsächliche Kassenbestand um € 23.003,35 geringer war als der Buchbestand. Deshalb bestand für die Gesellschafter die (auch steuerrechtliche) Notwendigkeit durch Gesellschafterbeschluss vom 15.08.2013 einen Betrag von € 23.003,35 als Entnahme der Gesellschafter zu verbuchen. Dieser Umstand, den die Beklagte als „buchhalterischen Gestaltungsakt“ bezeichnet, entlastet sie nicht. Die Beklagte hat die Geldbeträge, die die fünf ausgeschiedenen Leiharbeitnehmer (Z., M., Sch., Y., W.) nicht erhalten haben, im Kassenbuch jeweils als Ausgaben eingetragen. Hätte die Beklagte die fünf Geldbeträge nicht der Kasse entnommen, wäre der Kassenbestand um die veruntreuten Beträge höher gewesen. Eine Diskrepanz zwischen Kassenbuch und tatsächlichem Kassenbestand ist durch ihre Tatausführung nicht entstanden, weil sie die der Barkasse entnommenen Geldbeträge im Kassenbuch mit gefälschten Belegen ausgebucht hat. IV. Die Beklagte ist der Klägerin ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Entziehung der einzelnen Geldbeträge gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB zur Zinsleistung verpflichtet. Sie ist unmittelbar in Verzug geraten (vgl. BGH 13.12.2007 - IX ZR 116/06 - Rn. 13 mwN). Auf die Bestimmung des § 849 BGB, die auch auf die Entziehung von Geld anwendbar ist, muss daher nicht eingegangen werden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen, § 72 Abs. 2 ArbGG, nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin. Die Klägerin betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung; sie beschäftigt über hundert Leiharbeitnehmer. Die 1974 geborene Beklagte ist Bürokauffrau. Sie war bei der Klägerin seit Mai 2000 beschäftigt, zuletzt als Buchhalterin. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung der Beklagten im Jahr 2016. In ihrer Funktion als Buchhalterin war die Beklagte damit betraut, die Personalakten zu führen und zu verwalten sowie die Lohnabrechnungen zu erstellen. Es gehörte zu ihren Pflichten für die ausgeschiedenen Leiharbeitnehmer den Restlohn und die Urlaubsabgeltung abzurechnen, die Auszahlung per Überweisung, Scheck oder in bar zu veranlassen, die Geldabflüsse in der Kasse zu verbuchen, Bankauszüge zu kontrollieren sowie die Unterlagen für den Steuerberater vorzubereiten. Die Beklagte durfte auf Blankoschecks der Geschäftsführer der Klägerin zugreifen, um insbesondere Lohnforderungen zu begleichen. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass sie in zwei Fällen Scheckeinlösungen durch ausgeschiedene Leiharbeitnehmer (F., K.) fingiert habe, um die eingelösten Geldbeträge für sich zu behalten. In fünf Fällen soll die Beklagte Bargeldauszahlungen an ausgeschiedene Leiharbeitnehmer (Z., M., Sch., Y., W.) fingiert, die Auszahlungsquittungen mit deren Namen unterschrieben, das Geld der Barkasse entnommen und für sich behalten haben. Im Einzelnen: Fall Name Leiharbeitnehmer Datum Betrag EUR 1. F. 04.04.2012 2.531,79 Scheck 2. K. 18.10.2013 2.842,18 Scheck 3. Z. 06.06.2011 856,76 Quittung 4. M. 31.08.2012 1.015,28 Quittung 5. Sch. 20.04.2012 1.200,87 Quittung 6. Y. 30.10.2012 1.178,82 Quittung 7. W. 25.04.2013 1.189,66 Quittung Summe 10.815,36 Die Klägerin erstattete im März 2014 Strafanzeige gegen Unbekannt. Am 09.02.2017 hat das Amtsgericht Koblenz (2010 Js 57603/14) nach Beschränkung gem. § 154 Abs. 1 StPO einen Strafbefehl wegen Untreue und Urkundenfälschung in den Fällen 1 und 2 gegen die Beklagte erlassen. Daraufhin erhob die Klägerin am 12.04.2017 die vorliegende Zahlungsklage gegen die Beklagte. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 24.08.2017 gem. § 149 ZPO ausgesetzt. Auf den Einspruch der Beklagten wurde das Strafverfahren wegen der zwei Scheckfälle fortgesetzt und am 05.05.2020 gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO eingestellt. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 10.815,36 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 2.531,79 ab 04.04.2012, aus € 2.842,18 ab 18.10.2013, aus € 856,76 ab 06.06.2011, aus € 1.015,28 ab 31.08.2012, aus € 1.200,87 ab 20.02.2012, aus € 1.178,82 ab 30.10.2012 und aus € 1.189,66 ab 25.04.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 15.04.2021 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 5.373,97 (Fälle 1 und 2) nebst Zinsen zu zahlen und die weitergehende Klage (Fälle 3 bis 7) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 15.04.2021 Bezug genommen. Gegen das am 22.06.2021 zugestellte Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten ist am 21.07.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und innerhalb der bis zum 22.09.2021 verlängerten Frist am 20.09.2021 begründet worden. Die Berufung der Klägerin ist am 22.07.2021 eingegangen und mit Schriftsatz vom 16.08.2021 begründet worden. Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe ihre Klage auf Schadensersatz iHv. € 5.441,39 in den Fällen 3 bis 7 („Quittungsfälle“) zu Unrecht abgewiesen. Es sei unstreitig, dass den fünf ausgeschiedenen Leiharbeitnehmern keine Abrechnung ihres Restlohns zugesandt worden sei. Sie seien deshalb nicht im Betrieb erschienen, um den Lohn in bar abzuholen; auch die Quittungen seien nicht von ihnen unterzeichnet worden. Die Beklagte habe im Kassenbuch eine vermeintliche Auszahlung des Restlohns an die fünf Leiharbeitnehmer erfasst, die Quittungen gefälscht, das Bargeld aus der Kasse genommen und für sich behalten. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei ihr ein Schaden entstanden. Hätte die Beklagte die Geldbeträge nicht der Kasse entnommen und für sich behalten, wäre der Kassenbestand um die veruntreuten Beträge höher gewesen. Zwar habe das Kassenbuch nicht mit dem Bestand der Barkasse übereingestimmt. Der Differenzbetrag sei auf Hinweis ihres Steuerberaters als Entnahme gebucht worden. Der in der Barkasse fehlende Betrag von € 23.003,25 sei aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 15.08.2013 als Entnahme der einzelnen Gesellschafter nachgebucht worden. Damals habe sie die Veruntreuungen der Beklagten nicht gekannt. Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.04.2021, Az. 10 Ca 1185/17, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie über die zugesprochenen Beträge hinaus weitere € 5.441,39 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 856,76 ab 06.06.2011, aus € 1.015,28 ab 31.08.2012, aus € 1.200,87 ab 20.02.2012, aus € 1.178,82 ab 30.10.2012 und aus € 1.189,66 ab 25.04.2013 zu zahlen, 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.04.2021, Az. 10 Ca 1185/17, teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen, 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe sie zu Unrecht zur Zahlung von € 5.373,97 in den Fällen 1 und 2 („Scheckfälle“) verurteilt. Das Arbeitsgericht habe die Ermittlungsakte beigezogen und die Entscheidung auf das vermeintliche Ergebnis des im Strafverfahren eingeholten graphologischen Sachverständigengutachtens gestützt. Der Gutachter habe indes keine beweissicheren bzw. zu ihren Lasten verwertbaren Fälschungshandlungen festgestellt. Das Arbeitsgericht habe Fälschungen unterstellt. Obwohl sich die Fälle 1 und 2 außerhalb ihrer Wahrnehmung abgespielt hätten, habe es aus dem Umstand, dass sie einen irrelevanten Teil, nämlich eine Übergabe der Schecks an die Büromitarbeiterin X., nicht ausdrücklich bestritten habe, die Unzulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen zur Scheckeinlösung hergeleitet. Damit habe das Arbeitsgericht die Beweislast unzulässig umgekehrt. Die Übergabe der Schecks an die Büromitarbeiterin X. zur Einlösung bei der Sparkasse habe mit dem Tatvorwurf nichts zu tun. Dass sie in den Fällen 1 und 2 die Abwesenheit dieser Mitarbeiterin ausgenutzt habe, um Eintragungen vorzunehmen, sei eine bloße Vermutung der Klägerin, die das Arbeitsgericht übernommen habe. Die ihr vorgeworfenen Urkundenfälschungen habe sie bezüglich aller Umstände bestritten, sie habe keine Unterschriften und Eintragungen gefälscht. Sie habe außerdem vorgetragen, dass sie keine eigene Wahrnehmung habe. Die Beweislast liege daher bei der Klägerin. Im Fall 1 habe das Arbeitsgericht ausgeführt, der Gutachter sei im Strafverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterschrift des Leiharbeitnehmers F. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht von diesem, sondern von ihr (der Beklagten) stamme. Der Gutachter habe jedoch auch ausgeführt, dass eine belastbare Aussage hinsichtlich ihrer möglichen Urheberschaft bezüglich der fraglichen Unterschrift nicht gerechtfertigt sei. Diese klare inhaltliche Aussage des Gutachters zu ihren Gunsten habe das Arbeitsgericht unrichtig wiedergegeben. Im Fall 2 fehle es trotz ihres Bestreitens an der Einholung eines Gutachtens. Auch hier weise das beigezogene graphologische Gutachten auf reduzierte Vergleichsmöglichkeiten hin, die eine Berücksichtigung im Ergebnis finden müssten. Ein Beweis sei der Klägerin auch im Fall 2 nicht gelungen, zumal der Schaden nicht bereits aus einer vermeintlichen Fälschung herrühren könne. In den Fällen 3 bis 7 sei sie nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe keine Quittungen und Namenszüge gefälscht. Die Klägerin spekuliere über ihre Täterschaft. Zwar lägen die Aussagen der fünf ehemaligen Leiharbeitnehmer vor, dass sie kein Geld bekommen und keine Quittungen unterschrieben hätten. Sie habe die Beträge in die Kasse gebucht, weil ihr entsprechende Auszahlungsbelege vorgelegen hätten („keine Buchung ohne Beleg“). Die von der Klägerin behauptete Identität zwischen auszahlender und buchender Person sei nicht üblich gewesen und unzutreffend. Auf die Kasse hätten mehrere Personen zugreifen können. Sie selbst habe mit den ausgeschiedenen Leiharbeitnehmern keinen Kontakt gehabt. In bar ausgezahlte Vorschüsse seien von dem jeweils Kassenberechtigten ausgezahlt worden, wenn kein Geschäftsführer greifbar gewesen sei. Die Quittungen seien für sie zum späteren Buchen hinterlegt worden. Der Vortrag der Klägerin zum Kassenbuch, den Fehlbeständen und den angeblichen Nettoausschüttungen werfe eine Reihe von Fragen auf. Bei dem Beschluss der Gesellschafterversammlung handele es sich um einen „buchhalterischen Gestaltungsakt“ mit dem ein Schaden im Sinne der Differenzhypothese nicht geltend gemacht werden könne. Die Kasse sei ihr mit einem erhöhten Kassenbuchbestand und den Worten „gewöhn‘ dich dran“ übergeben worden. Der tatsächliche Kassenbestand sei erheblich niedriger gewesen. Der Geschäftsführer P. habe Beträge der Kasse entnommen, ohne hierfür Nachweise und Belege zu erbringen. Dies sei nach ihrer Kenntnis in der Gesellschafterversammlung festgestellt worden. Der Fehlbetrag sei von den Gesellschaftern ausgeglichen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.