Urteil
5 Sa 435/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0623.5SA435.21.00
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Leitsätze
1. Der Insolvenzverwalter kann bei Insolvenz des Arbeitgebers nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Der Rückgewähranspruch umfasse das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns.(Rn.26)
2. Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen sind zwingendes Recht. Die Verjährungsregelung des § 146 InsO normiert eine abschließende zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts. Der insolvenzrechtliche Rückforderungsanspruch ist nicht nur der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien entzogen; er steht auch außerhalb der Regelungsmacht der Arbeitsvertragsparteien.(Rn.27)
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.09.2021, Az. 3 Ca 264/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Insolvenzverwalter kann bei Insolvenz des Arbeitgebers nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Der Rückgewähranspruch umfasse das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns.(Rn.26) 2. Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen sind zwingendes Recht. Die Verjährungsregelung des § 146 InsO normiert eine abschließende zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts. Der insolvenzrechtliche Rückforderungsanspruch ist nicht nur der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien entzogen; er steht auch außerhalb der Regelungsmacht der Arbeitsvertragsparteien.(Rn.27) 1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.09.2021, Az. 3 Ca 264/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.) Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr der im Rahmen der Zwangsvollstreckung erhaltenen Zahlungen iHv. € 1.436,73 gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 131 InsO nebst Prozesszinsen hat. 1. Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass zur Insolvenzmasse zurückgewährt wird, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Dabei sind nach § 131 Abs. 1 InsO ua. Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglicht haben, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist (Nr. 1). Diese Voraussetzungen sind - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat - vorliegend erfüllt. Die Zahlungen am 11. Juni 2019 iHv. € 22,95 und am 25. Juni 2019 iHv. € 1.413,78 unterliegen der Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil sie im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag am 27. Juni 2019 erfolgten. Durch die erfolgten Zahlungen wurde eine Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 Abs. 1 InsO bewirkt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat und sich deswegen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 506/17 - Rn. 15 mwN). Die Zahlungen an die Beklagte bewirkten eine solche Verkürzung der Aktivmasse. Die Befriedigung durch die Zahlungen hatte die Beklagte nicht in dieser Art zu beanspruchen. Der Gläubiger hat eine Befriedigung nicht nur dann nicht „in der Art“ zu beanspruchen, wenn er an Stelle der Leistung, die er zu fordern hat, in der kritischen Zeit eine andere, nicht geschuldete Leistung erhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts hat der Gläubiger auch eine während dieser Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung nicht „in der Art“ zu beanspruchen. Eine inkongruente Deckung liegt sogar dann vor, wenn der Schuldner während der kritischen Zeit unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet, um diese zu vermeiden (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 506/17 - Rn. 21 mwN). 2. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Mindestlohn nicht gegen Insolvenzanfechtung gesichert. Der Kläger kann von der Beklagten auch den Mindestlohn zurückfordern. Dies hat das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Mai 2022 (6 AZR 497/21 - Pressemitteilung Nr. 20/22) für Recht erkannt, dass der Insolvenzverwalter bei Insolvenz des Arbeitgebers nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern könne. Dies diene der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Der Rückgewähranspruch umfasse das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber habe den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt. Eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Schutz des Existenzminimums des Arbeitnehmers werde durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht gewährleistet. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch beziehe sich uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wurde dieser durch Zahlung erfüllt, endeten die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes. Einen Ausschluss der Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Berufungskammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. 3. Wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, ist der Rückforderungsanspruch des Klägers gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO nicht wegen Versäumung der in § 20 des Arbeitsvertrags geregelten Ausschlussfristen verfallen. Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen sind zwingendes Recht. Die Verjährungsregelung des § 146 InsO normiert eine abschließende zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts. Anders als die Berufung meint, ist der insolvenzrechtliche Rückforderungsanspruch nicht nur der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien entzogen (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 17 ff, zu einer tariflichen Ausschlussfrist); er steht auch außerhalb der Regelungsmacht der Arbeitsvertragsparteien. 4. Der Kläger hat seit dem 10. Januar 2021 Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Arbeitsentgelt, das sie durch Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen erlangt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung an die Masse zurückgewähren muss. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Antrag vom 27. Juni 2019 am 1. Januar 2020 eröffneten Insolvenzverfahren (AG B-Stadt 145 IN 000/19) über das Vermögen der Z. s.r.o. (Schuldnerin). Die Beklagte war vom 30. August 2018 bis zum 2. Oktober 2018 bei der Schuldnerin, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betrieb, als Leiharbeitnehmerin zu einem Stundenlohn von € 10,13 brutto beschäftigt. In § 20 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 30. August 2018 war eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils drei Monaten vereinbart. Das Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - hat die Schuldnerin mit Versäumnisurteil vom 22. Januar 2019 (6 Ca 896/18) verurteilt, an die Beklagten € 1.823,40 brutto, abzüglich am 24. Oktober 2018 gezahlter € 482,44 netto nebst Zinsen zu zahlen. Der Betrag setzt sich zusammen aus Arbeitsentgelt und Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 2. Oktober 2018 sowie Urlaubsabgeltung. Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil. Der Gerichtsvollzieher (DR II 000/19) kehrte ihr nach Abzug der Vollstreckungskosten folgende Beträge aus: am 11. Juni 2019 € 22,95, am 25. Juni 2019 € 1.413,78. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 und erneut mit Schreiben vom 17. November 2020 unter Fristsetzung bis zum 1. Dezember 2020 erfolglos zur Rückzahlung der Beträge auf. Am 15. Dezember 2020 erhob er Klage, die der Beklagten am 9. Januar 2021 zugestellt worden ist. Er ist der Ansicht, die Zahlungen seien gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar und zurückzugewähren. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.436,73 nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Ansprüche des Klägers seien verfallen. Der Anspruch auf Rückgewähr von Vergütung nach einer Insolvenzanfechtung unterfalle der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist. Aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Januar 2020 hätte der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche bis zum 1. April 2020 schriftlich und bis zum 1. Juli 2020 gerichtlich geltend machen müssen. Soweit das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (6 AZR 466/12) entschieden habe, dass tarifliche Ausschlussfristen auf den insolvenzrechtlichen Rückforderungsanspruch nicht anwendbar seien, könne diese Rechtsprechung nicht auf den Streitfall übertragen werden. Im Übrigen stelle die Rückforderung des bereits gezahlten Arbeitsentgelts einen Eingriff in den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn dar. Diesem Eingriff stünde sie schutzlos gegenüber, weil sie für den Zeitraum, für den sie den gesetzlichen Mindestlohn erhalten habe, nicht rückwirkend Sozialleistungen (ALG 1 oder ALG 2) beantragen könne. Die §§ 129 InsO seien nicht geeignet, in ihren Mindestlohnanspruch einzugreifen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. September 2021 stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr der im Rahmen der Zwangsvollstreckung erhaltenen Zahlungen iHv. € 1.436,73 gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 131 InsO nebst Zinsen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das am 4. November 2021 zugestellte Urteil mit einem am 26. November 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 28. Dezember 2021 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht nach Maßgabe der Berufungsbegründungschrift, auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, dem Anspruch des Klägers stehe die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, zumindest jedoch das Mindestlohngesetz entgegen. Das Arbeitsgericht sei unter Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 24. Oktober 2013 (6 AZR 466/12) zu einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist zur Ansicht gelangt, dass der insolvenzrechtliche Rückforderungsanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen nicht unterliege. Es habe verkannt, dass der Kläger einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend mache, so dass der Rückforderungsanspruch der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist unterfalle. Im Übrigen stehe dem Zahlungsanspruch § 1 MiLoG entgegen, denn das Existenzminimum des Arbeitnehmers müsse auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden (vgl. ArbG Gießen 13. April 2021 - 5 Ca 188/20). Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29. September 2021, Az. 3 Ca 264/21, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.