Urteil
5 Sa 140/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0202.5SA140.22.00
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Leitsätze
1. Die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.(Rn.33)
2. Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor dem Tag der Wiedervereinigung (03.10.1990) in dem in Art 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgelegt hat, werden gemäß § 12b BeamtVG nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Die Vorschrift des § 12b BeamtVG folgt der Grundsatzentscheidung im Einigungsvertrag, dass die Altersversorgung von ehemals im Beitrittsgebiet Beschäftigten - unabhängig von der Art der dort ausgeübten Tätigkeit - rentenrechtlich zu regeln ist. Durch § 12b BeamtVG wird für diese Beschäftigten eine Doppelversorgung aus Rente und Beamtenversorgung ausgeschlossen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei nach der Deutschen Einheit ernannten Beamten den in der ehemaligen DDR absolvierten beruflichen Werdegang versorgungsrechtlich allein in der gesetzlichen Rentenversicherung abzubilden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 12b BeamtVG steht im Einklang mit Art 3 Abs 1 GG. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben die Verfassungsgemäßheit von § 12b BeamtVG bereits festgestellt.(Rn.35)
3. Ein ehemaliger "DDR-Bedienstete" wird in diesem Fall nicht iSd. Gleichbehandlungsgrundsatzes nach dem AGG basierend auf Art 3 GG ungerechtfertigt benachteiligt. Er wird auch nicht gegenüber "Nur-Beamten" schlechter gestellt, wenn der Fristenlauf des § 12 Abs 1 Nr 2 BeamtVG bereits vor der Wiedervereinigung beginnt. Der Besitz einer auf Dienstzeiten im Beitrittsgebiet beruhenden und in die Rentenversicherung übergeleiteten rentenrechtlichen Versorgungsanwartschaft ist ein zulässiger Differenzierungsgrund.(Rn.43)
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 BeamtVG muss zwischen der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Vordienstzeit und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Eine zeitliche Unterbrechung ist dann iSd. § 10 BeamtVG von dem Beamten zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Entscheidend ist, ob der Grund der Unterbrechung billigerweise der Sphäre des Dienstherrn oder - mit der Folge des Wegfalls des inneren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vordienstzeit und Berufung in das Beamtenverhältnis - der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist.(Rn.46)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 158/23)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. März 2022, Az. 3 Ca 546/20, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.(Rn.33) 2. Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor dem Tag der Wiedervereinigung (03.10.1990) in dem in Art 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgelegt hat, werden gemäß § 12b BeamtVG nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Die Vorschrift des § 12b BeamtVG folgt der Grundsatzentscheidung im Einigungsvertrag, dass die Altersversorgung von ehemals im Beitrittsgebiet Beschäftigten - unabhängig von der Art der dort ausgeübten Tätigkeit - rentenrechtlich zu regeln ist. Durch § 12b BeamtVG wird für diese Beschäftigten eine Doppelversorgung aus Rente und Beamtenversorgung ausgeschlossen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei nach der Deutschen Einheit ernannten Beamten den in der ehemaligen DDR absolvierten beruflichen Werdegang versorgungsrechtlich allein in der gesetzlichen Rentenversicherung abzubilden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 12b BeamtVG steht im Einklang mit Art 3 Abs 1 GG. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben die Verfassungsgemäßheit von § 12b BeamtVG bereits festgestellt.(Rn.35) 3. Ein ehemaliger "DDR-Bedienstete" wird in diesem Fall nicht iSd. Gleichbehandlungsgrundsatzes nach dem AGG basierend auf Art 3 GG ungerechtfertigt benachteiligt. Er wird auch nicht gegenüber "Nur-Beamten" schlechter gestellt, wenn der Fristenlauf des § 12 Abs 1 Nr 2 BeamtVG bereits vor der Wiedervereinigung beginnt. Der Besitz einer auf Dienstzeiten im Beitrittsgebiet beruhenden und in die Rentenversicherung übergeleiteten rentenrechtlichen Versorgungsanwartschaft ist ein zulässiger Differenzierungsgrund.(Rn.43) 4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 BeamtVG muss zwischen der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Vordienstzeit und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Eine zeitliche Unterbrechung ist dann iSd. § 10 BeamtVG von dem Beamten zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Entscheidend ist, ob der Grund der Unterbrechung billigerweise der Sphäre des Dienstherrn oder - mit der Folge des Wegfalls des inneren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vordienstzeit und Berufung in das Beamtenverhältnis - der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist.(Rn.46) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 158/23) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. März 2022, Az. 3 Ca 546/20, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich der Kläger ausreichend mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt. Der Kläger führt im Einzelnen aus, weshalb er die Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts für fehlerhaft hält. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger will festgestellt haben, ob bestimmte Vorbeschäftigungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, um darauf gestützt höhere Versorgungsbezüge verlangen zu können. Ein solcher Antrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BAG 10.05.1994 - 3 AZR 908/93 - Rn. 13 mwN). Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis geht. Eine allgemeine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag kann der Streit der Parteien über die Verpflichtung der Beklagten, bestimmte Beschäftigungszeiten des Klägers seit dem Tag der Wiedervereinigung (03.10.1990) als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, beseitigt werden. Es kann erwartet werden, dass die beklagte Berufsgenossenschaft einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (vgl. BAG 15.11.2022 - 3 AZR 211/22 - Rn. 16 mwN). 2. Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 03.10.1990 bis 29.01.1991 und vom 01.02.1991 bis 30.11.1993 bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. a) Die Versorgung des Klägers als vormaligem Dienstordnungs-Angestellten der beklagten Berufsgenossenschaft bestimmt sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Dies ist in § 6 Abs. 1 der anwendbaren Dienstordnung vom 01.01.2002 geregelt. Die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die - wie der Kläger - der Dienstordnung unterworfen sind. Der Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 16.10.2018 - 3 AZR 547/17 - Rn. 19 mwN). b) Der Berechnung der Versorgung von Bundesbeamten liegen neben den letzten Dienstbezügen die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zugrunde. Ruhegehaltfähig ist grundsätzlich die Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis, § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Im Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit als Beamter können bzw. sollen auch vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeiten als sogenannte Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden; zB. Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 10 BeamtVG) oder Ausbildungszeiten (§ 12 BeamtVG). Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor dem Tag der Wiedervereinigung (03.10.1990) in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgelegt hat, werden - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - gemäß § 12b BeamtVG nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Die Vorschrift des § 12b BeamtVG folgt der Grundsatzentscheidung im Einigungsvertrag, dass die Altersversorgung von ehemals im Beitrittsgebiet Beschäftigten - unabhängig von der Art der dort ausgeübten Tätigkeit - rentenrechtlich zu regeln ist. Durch § 12b BeamtVG wird für diese Beschäftigten eine Doppelversorgung aus Rente und Beamtenversorgung ausgeschlossen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei nach der Deutschen Einheit ernannten Beamten den in der ehemaligen DDR absolvierten beruflichen Werdegang versorgungsrechtlich allein in der gesetzlichen Rentenversicherung abzubilden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 12b BeamtVG steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben die Verfassungsgemäßheit von § 12b BeamtVG bereits festgestellt (vgl. die Nachweise in BVerwG 30.10.2018 - 2 B 43/17). c) Nach diesen Grundsätzen, die auch für Dienstordnungs-Angestellte gelten, hat die beklagte Berufsgenossenschaft die Zeit ab der Einstellung des Klägers am 01.12.1993 zutreffend gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Die Zeit der Hochschulausbildung (vom 01.09.1972 bis 31.08.1976) und die Beschäftigungszeiten (vom 01.09.1977 bis 02.10.1990), die der Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, sind nach § 12b BeamtVG nicht ruhegehaltsfähig. Darüber herrscht kein Streit. d) Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte seine Beschäftigungszeiten nach der Wiedervereinigung vom 03.10.1990 bis 29.01.1991 und vom 01.02.1991 bis 30.11.1993 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Ziff. 2 BeamtVG berücksichtigt, weil sie für seine Einstellung zum 01.12.1993 laut Stellenausschreibung neben einer Ausbildung zum Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3,5 Jahren gefordert hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Zwar kann nach § 12 Abs. 1 Ziff. 2 BeamtVG die „verbrachte Mindestzeit“ einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht der Berufung hat der Kläger die geforderte praktische Berufserfahrung von 3,5 Jahren nicht erst ab dem 03.10.1990, sondern bereits vor der Wiedervereinigung im Anschluss an sein Studium im Beitrittsgebiet gesammelt. Nach seinem Studium an der technischen Universität Dresden (vom 01.09.1972 bis 31.08.1976) übte er über ein Jahrzehnt (vom 01.09.1976 bis 02.10.1990) in Ostberlin eine hauptberufliche Tätigkeit als Konstrukteur aus. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, angenommen, dass auch im vorliegenden Kontext des § 12 Abs. 1 Ziff. 2 BeamtVG die „verbrachte Mindestzeit“ einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Einstellung als Dienstordnungs-Angestellter bei der beklagten Berufsgenossenschaft (mindestens 3,5 Jahre Berufserfahrung) vorgeschrieben war, nach ihrem tatsächlichen Verlauf zu beurteilen ist. Der Erwerb von „Berufserfahrung“ beginnt mit der Aufnahme einer praktischen Berufstätigkeit im Anschluss an die Berufsausbildung. Dies führt vorliegend dazu, dass die bereits vor der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet vom Kläger absolvierten Beschäftigungszeiten bis zum 02.10.1990 begrifflich als „verbrachte Mindestzeiten“ iSv. § 12 Abs. 1 Ziff. 2 BeamtVG anzusehen sind. Entgegen der Ansicht der Berufung ändert sich nichts dadurch, dass nach § 12b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind. Auch die Berufungskammer folgt der bereits vom Arbeitsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH 26.08.2020 - 14 B 19.1411). Die tatsächlich „verbrachte Mindestzeit“ iSv. § 12 Abs. 1 Ziff. 2 BeamtVG vor der Wiedervereinigung ist nicht - wie die Berufung meint - wegen der Sonderbestimmungen in §12 b BeamtVG „auszublenden“. Der Kläger ist nicht so zu behandeln, als hätte er die von der Beklagten geforderte praktische Berufserfahrung erst nach der Wiedervereinigung (ab 03.10.1990) gesammelt. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (aaO) zutreffend angenommen hat, enthält das Gesetz keine Anhaltspunkte für einen derartigen Ansatz. Insbesondere spricht § 12b BeamtVG gegen die vom Kläger gewünschte Auslegung des Wortlauts des § 12 Abs. 1 Ziff. 2 BeamtVG. Nach dessen Wortlaut kommt es auf den tatsächlichen Beginn der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an. Das war hier der 01.09.1976 und nicht der 03.10.1990. Ohne dass es hierauf im Ergebnis ankommt, hätte der Kläger in der Zeit vom 03.10.1990 bis 30.11.1993 keine 3,5 Jahre Berufserfahrung gesammelt, so dass er die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt hätte, wollte man die praktische berufliche Tätigkeit im Beitrittsgebiet „ausblenden“. Die von der Berufung angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen nicht. Dem Kläger wird für die im Beitrittsgebiet absolvierten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausweislich des vorgelegten Versicherungsverlaufs eine gesetzliche Altersrente gewährt. § 12b BeamtVG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 16.11.2000 - 2 C 23.99) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 24.03.2003 - 2 BvR 192/01) zur Verfassungsmäßigkeit des § 12b Abs. 1 BeamtVG gelten auch für Fallgestaltungen wie die vorliegende. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Arbeitsgericht nicht den „Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem AGG basierend auf Art. 3 GG“ verletzt. Der Kläger wird als ehemaliger „DDR-Bedienstete“ nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Er wird auch nicht gegenüber „Nur-Beamten“ schlechter gestellt, wenn der Fristenlauf des § 12 Abs. 1 Ziff. 2 BeamtVG bereits vor der Wiedervereinigung beginnt. Es ist deshalb unerheblich, ob die Beklagte bei einem Arbeitskollegen des Klägers (H.), der ausschließlich in den alten Bundesländern gearbeitet hat, nach Kenntnis des Klägers die vorgeschriebenen 3,5 Jahre praktische berufliche Tätigkeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge berücksichtigt hat. Es gibt einen vernünftigen einleuchtenden Grund für die Differenzierung. Der Besitz einer auf Dienstzeiten im Beitrittsgebiet beruhenden und in die Rentenversicherung übergeleiteten rentenrechtlichen Versorgungsanwartschaft ist - wie bereits vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG 24.03.2003 - 2 BvR 192/01) entschieden - ein zulässiger Differenzierungsgrund. e) Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die knapp vier Monate vom 03.10.1990 bis 29.01.1991 nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sollen auch die in Ziff. 1 und 2 genannten Zeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn „ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung“ tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Zwar hat der Kläger nicht zu vertreten, dass das T. für Arbeitsschutz beim Ministerium für Bauwesen der DDR in Ostberlin aufgrund eines Beschlusses der Gesamtberliner Landesregierung vom 18.12.1990 nach den Regelungen des Einigungsvertrags zum 31.12.1990 abgewickelt wurde. Die kraft Gesetzes eingetretene Abwicklung einer Einrichtung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntgabe (vgl. unter vielen BAG 06.07.1995 - 8 AZR 82/93 - Rn. 29). Das Ruhen der Arbeitsverhältnisse trat zeitgleich mit dem Wirksamwerden des Beitritts (03.10.1990) ein, war somit in seiner Entstehung von einer Bekanntgabe unabhängig, doch konnte sich der neue Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses erst ab Bekanntgabe der gesetzlichen Ruhensfolge berufen. Dem Kläger wurde das Ruhen seines Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 31.01.1991 von der Berliner Senatsverwaltung für Soziales (Anlage K 17, Bl. 176 d.A.) mitgeteilt. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger die Beendigung des ruhenden Arbeitsverhältnisses angelastet werden kann, weil er bereits am 10.01.1991 den Arbeitsvertrag mit seinem neuen Arbeitgeber (Firma X. GmbH) unterzeichnet und am 29.01.1991 einen Aufhebungsvertrag mit dem T. abgeschlossen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 BeamtVG muss zwischen der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Vordienstzeit und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG 19.02.1998 - 2 C 12/97 - Rn. 12 mwN). Eine zeitliche Unterbrechung ist dann iSd. § 10 BeamtVG von dem Beamten zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Entscheidend ist, ob der Grund der Unterbrechung billigerweise der Sphäre des Dienstherrn oder - mit der Folge des Wegfalls des inneren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vordienstzeit und Berufung in das Beamtenverhältnis - der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist. Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn die zur Unterbrechung führenden Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind. Dabei ist unerheblich, ob seine Motive billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind, oder, ob und in welchem Maße die während der Unterbrechung gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen später dem Dienstherrn zugutegekommen sind, weil dieser sie sich zunutze gemacht hat (vgl. BVerwG 19.02.1998 - 2 C 12/97 - Rn. 13 mwN). Nach diesen Grundsätzen, die auch für Dienstordnungs-Angestellte gelten, ist der erforderliche innere zeitliche Zusammenhang zwischen der Vortätigkeit des Klägers im WTZ und seiner Einstellung bei der Beklagten am 01.12.1993 nicht gewahrt. Der Kläger ist in der Zeit vom 01.02.1991 bis zum 30.11.1993 zu einem privaten Arbeitgeber gewechselt. Er hat nicht vorgetragen, dass er einen früheren Wechsel zur Beklagten angestrebt und alles ihm Mögliche getan hat, um eine frühere Einstellung zu erreichen. f) Entgegen der Ansicht der Berufung ist es unter versorgungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten, die Regelungen über die Anerkennung von Vordienstzeiten im Sinne des Klägers auszulegen. Das Argument, die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten sei ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führe, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt werde und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen werde, verfängt im Streitfall nicht. Der Kläger hat für die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet bis zur Wiedervereinigung sowie für die Zeit vom 03.10. bis zum 30.11.1993 einen Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Bund. Einer zusätzlichen Berücksichtigung der Zeiten ab dem 03.10.1990 in der Beamtenversorgung bedarf es daher nicht. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Versorgungsbezüge im Hinblick auf einen Rentenanspruch von Gesetzes wegen geringer ausfallen. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten seit dem Tag der Wiedervereinigung (03.10.1990) bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers. Der im Juli 1953 im Beitrittsgebiet geborene Kläger war vom 01.12.1993 bis zum 28.02.2019 bei der beklagten Berufsgenossenschaft als Dienstordnungs-Angestellter in der Außenstelle Z. beschäftigt. Er wurde als Technischer Aufsichtsbeamter zunächst auf Probe; ab Januar 1997 als Aufsichtsperson auf Lebenszeit angestellt. Nach der Stellenausschreibung war für die Einstellung des Klägers neben einer abgeschlossenen Hochschulausbildung zum Diplom-Ingenieur eine Berufserfahrung von mindestens 3,5 Jahren vorgeschrieben. Auf das Rechtsverhältnis fand die Dienstordnung der Beklagten, zuletzt vom 01.01.2002, Anwendung. Danach galten die jeweiligen für Bundesbeamte geltenden Vorschriften, auch für die Versorgung, entsprechend. Der Kläger erhielt zuletzt Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14 Stufe 8 BBesG. Am 01.03.2019 trat er in den Ruhestand. Seither bezieht er von der Beklagten Versorgungsbezüge nach den Vorschriften für Beamte des Bundes (Stand 01.03.2019: € 2.747,30) und eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Stand 01.03.2019: ohne Zuschuss zur Krankenversicherung € 698,87). Der berufliche Lebenslauf des Klägers gestaltete sich vor seiner Einstellung bei der Beklagten wie folgt: § vom 01.09.1972 bis 31.08.1976 Studium mit erfolgreichem Abschluss zum Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Maschinenbau an der Technischen Universität Dresden § vom 01.09.1976 bis 31.12.1981 Arbeitsverhältnis als Konstrukteur bei der Y. Messelektronik in Ostberlin § vom 01.01.1982 bis 29.01.1991 Arbeitsverhältnis als Konstrukteur im T. für Arbeitsschutz beim Ministerium für Bauwesen der DDR in Ostberlin § vom 01.02.1991 bis 30.11.1993 Arbeitsverhältnis als Diplom-Ingenieur (Konstrukteur) bei der Firma X. GmbH in Rüsselsheim (Hessen) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers berücksichtigte die Beklagte Zeiten vor seiner Einstellung am 01.12.1993 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten. Für die Zeiten, die der Kläger vor dem 03.10.1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgelegt hat, gewährt ihm die gesetzliche Rentenversicherung Bund eine Altersrente. Ausweislich der im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten sind in der gesetzlichen Rente auch die vom 03.10.1990 bis 30.11.1993 zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Versorgungsansprüche ab dem 01.03.2019 unter Anerkennung der Vordienstzeiten in den Zeiträumen 03.10.1990 bis 29.01.1991 und 01.02.1991 bis 30.11.1993 zu berechnen und auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.03.2022 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 03.10.1990 bis 30.11.1993 gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 2 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Die „verbrachte Mindestzeit“ einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit sei nach ihrem tatsächlichen Verlauf zu beurteilen, also nach ihrem tatsächlichen Beginn. Die Mindestzeit habe der Kläger im Beitrittsgebiet verbracht, so dass sie nach der Spezialvorschrift des § 12b Abs. 1 BeamtVG für Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet nicht zu berücksichtigen sei. Der Kläger sei nicht so zu behandeln, als habe er die vorgeschriebenen praktischen Erfahrungen erst nach der Wiedervereinigung gesammelt (im Anschluss an Bayr. VGH 26.08.2020 - 14 B 19.141). Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 29.03.2022 Bezug genommen. Gegen das am 11.05.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.05.2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.08.2022 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 01.08.2022 begründet. Er macht nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 01.08.2022 und vom 17.01.2023, auf die ergänzend Bezug genommen wird, geltend, die Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft. Es habe nur die Anerkennungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG geprüft. Seine Klage sei jedoch auf alle Anerkennungsmöglichkeiten von ruhegeldfähigen Vordienstzeiten ab dem 03.10.1990 nach dem BeamtVG gerichtet. Er begehre eine Anerkennung der Dienstzeiten vom 03.10.1990 bis 29.01.1991 gemäß § 10 BeamtVG (wegen Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst) und vom 01.02.1991 bis 30.11.1993 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG (wegen einer praktischen Tätigkeit, die für seine Anstellung erforderlich gewesen sei). Das Arbeitsgericht habe den Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem AGG basierend auf Art. 3 GG verletzt. Es sei unstreitig, dass für seine Anstellung eine praktische berufliche Tätigkeit von 3,5 Jahren erforderlich gewesen sei, die nach § 12 Abs. 1 Ziff. 2 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne. Bei anderen Mitarbeitern, die ausschließlich in den alten Bundesländern beschäftigt gewesen seien, habe die Beklagte seines Wissens die vorgeschriebenen 3,5 Jahre praktische berufliche Tätigkeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge voll berücksichtigt. § 12b BeamtVG gelte sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck nur für Zeiten, die vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden seien (siehe VG Dresden 04.04.2006 - 11 K 18/03). Für Zeiten nach dem 03.10.1990 habe es bei den allgemeinen Regelungen zur Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu verbleiben. Es sei mit der Intension des Gesetzgebers und dem Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG nicht vereinbar, wenn sich die Anwendung des § 12b BeamtVG negativ auf Vordienstzeiten auswirke, die der Beamte außerhalb des Beitrittsgebiets oder nach dem 03.10.1990 geleistet habe. Zeiten, die gemäß § 12b BeamtVG nicht zugunsten des Beamten berücksichtigt werden können, dürften auch nicht zu seinen Lasten angerechnet werden. Vordienstzeiten, die gemäß § 12b BeamtVG vor dem 03.10.1990 im Beitrittgebiet abgeleistet wurden, müssten bei der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG außer Betracht bleiben. Die Zeiten seien „auszublenden“, weil andernfalls eine ungerechtfertigte Benachteiligung ehemaliger DDR-Bediensteter vorliege. Der Fristenlauf der §§ 10, 12 Abs. 1 BeamtVG könne frühestens am 03.10.1990 beginnen. Ansonsten würde er gegenüber sog. „Nur-Beamten“ schlechter gestellt. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er vom 03.10.1990 bis 29.01.1991 in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst iSd. § 10 BeamtVG tätig gewesen sei. Das T. für Arbeitsschutz beim Ministerium für Bauwesen der DDR sei ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr gewesen. Das Arbeitsgericht habe rechtsirrig angenommen, dass bei einer Anerkennung der Vordienstzeiten eine Doppelversorgung bzw. Besserstellung gegenüber „Nur-Beamten“ vorliege. Bei einer Anerkennung der beanspruchten Vordienstzeiten würde er einen Ruhegehaltssatz von 50,98% (statt jetzt 45,29%) erreichen, während der Höchstsatz 71,75 % betrage. Von einer Besserstellung könne keine Rede sein. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten sei ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führe, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt werde und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen werde (BVerwG 16.07.2009 - 2 C 43.08 - Rn. 21 f). Die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bayerischen VGH (26.08.2020 - 14 B 19.141) könne nur eingeschränkt herangezogen werden. Im dortigen Fall seien die Vordienstzeiten nach der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet absolviert worden. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2022, Az. 3 Ca 546/20, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeiten vom 03.10.1990 bis 29.01.1991 und vom 01.02.1991 bis 30.11.1993 als ruhegehaltsfähige (Vor-)Dienstzeiten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 11.10.2022 und vom 26.01.2023 auf die Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 02.02.2023 hat der Kläger auf Befragen erklärt, er werde gegenüber seinem ehemaligen Arbeitskollegen H. ungleich behandelt, der ausschließlich in den alten Bundesländern erwerbstätig gewesen sei.