Urteil
5 Sa 263/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0417.5Sa263.22.00
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Leitsätze
1. Eine vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Corona-Prämie kann im Einzelfall eine Erschwerniszulage iSv. § 850a Nr 3 ZPO sein. Dies ist der Fall, wenn der Zweck der Leistung in der Kompensation einer coronabedingten tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt.(Rn.22)
2. Da der Insolvenzschuldner mit der Entgeltumwandlungsvereinbarung von seinem Recht aus § 1a Abs 1 S 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und mit dem monatlichen Beitrag iHv. € 200,00 der in § 1a Abs 1 S 1 BetrAVG vorgesehene Betrag von vier vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschritten wurde, gehört der Beitrag nicht zum pfändbaren Einkommen.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 6. September 2022, Az. 4 Ca 134/22, abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.881,52 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2022 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Corona-Prämie kann im Einzelfall eine Erschwerniszulage iSv. § 850a Nr 3 ZPO sein. Dies ist der Fall, wenn der Zweck der Leistung in der Kompensation einer coronabedingten tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt.(Rn.22) 2. Da der Insolvenzschuldner mit der Entgeltumwandlungsvereinbarung von seinem Recht aus § 1a Abs 1 S 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und mit dem monatlichen Beitrag iHv. € 200,00 der in § 1a Abs 1 S 1 BetrAVG vorgesehene Betrag von vier vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschritten wurde, gehört der Beitrag nicht zum pfändbaren Einkommen.(Rn.26) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 6. September 2022, Az. 4 Ca 134/22, abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.881,52 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2022 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Der Kläger hat für die hier streitgegenständlichen Monate von Januar 2019 bis Dezember 2021 gegen die Beklagte nach §§ 80, 35 InsO Anspruch auf Zahlung von € 1.881,52. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb teilweise abzuändern. 1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte mit ihrem zweitinstanzlichen Vorbringen nicht präkludiert. Neuer unstreitiger Tatsachenvortrag ist stets zu berücksichtigen (vgl. ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 67 Rn. 2). Abweichend von den im Zivilprozess geltenden Regelungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 67 ArbGG neuer Vortrag in der Berufungsinstanz grundsätzlich möglich. § 67 ArbGG geht § 531 ZPO als Spezialregelung vor. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können insbesondere nach den Regelungen des § 67 Abs. 2 bis Abs. 4 ArbGG bereits dann zulässig sein, wenn durch sie - wie hier - die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird (vgl. BAG 25.11.2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 34 mwN). 2. Nach § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO erfasst das Insolvenzverfahren auch das Vermögen, das der Insolvenzschuldner während des Verfahrens erlangt (sog. Neuerwerb). Dies gilt jedenfalls so lange, bis ihm Restschuldbefreiung erteilt wird (§ 300a InsO). Arbeitseinkommen fällt in die Insolvenzmasse, soweit es pfändbar ist. Die Pfändbarkeit bestimmt sich dabei gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - nach §§ 850 ff. ZPO. 3. Der von der Beklagten an den Insolvenzschuldner im November 2020 gezahlte „Corona-Bonus“ iHv. € 500,00 ist als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Sein Zweck liegt in der Kompensation einer coronabedingten tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung. Die Zahlung übersteigt auch nicht den Rahmen des Üblichen. Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, kann danach eine vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Corona-Prämie im Einzelfall eine Erschwerniszulage iSv. § 850a Nr. 3 ZPO sein. Dies ist der Fall, wenn der Zweck der Leistung in der Kompensation einer coronabedingten tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt (vgl. ausführlich BAG 25.08.2022 - 8 AZR 14/22 - Rn. 18 ff). Diesen Leistungszweck hat die Beklagte durch die Zahlung des Corona-Bonus von € 500,00 verfolgt. Der Bonus überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen, der sich unter Rückgriff auf die in § 3 Nr. 11a EStG enthaltene Wertung bestimmt. § 3 Nr. 11a EStG sieht insoweit einen Betrag iHv. € 1.500,00 vor. 4. Die ab 1. Oktober 2020 von der Beklagten aufgrund der mit dem Insolvenzschuldner vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlenden Beiträge von € 200,00 in die abgeschlossene Renten-Direktversicherung gehören ebenfalls nicht zum pfändbaren Einkommen des Insolvenzschuldners. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird, liegt insoweit kein pfändbares Arbeitseinkommen mehr vor (vgl. ausführlich BAG 14.10.2021 - 8 AZR 96/20 - Rn. 20 ff mwN). Bei einer solchen Vereinbarung entstehen in Höhe der Belastungen des Arbeitgebers, der zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Versicherungsnehmer die mit dem Versicherer vereinbarten Prämien zu zahlen hat, keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr, die der Pfändung unterliegen könnten. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers getroffen haben, sofern der Arbeitnehmer von seinem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat und der umgewandelte Entgeltbetrag den in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen Betrag nicht überschreitet (vgl. BAG 14.10.2021 - 8 AZR 96/20 – Rn. 20 ff mwN). Da der Insolvenzschuldner mit der Entgeltumwandlungsvereinbarung von seinem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und mit dem monatlichen Beitrag iHv. € 200,00 der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag von vier vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschritten wurde, gehört der Beitrag nicht zum pfändbaren Einkommen. 5. Danach ergeben sich für die Zeit von Januar 2019 bis Juni 2020 folgende pfändbaren Beträge: Jahr/Monat Nettoverdienst € Klageforderung € pfändbar € 2019 Januar 550,23 0 0 Februar 1.324,30 130,34 130,34 März 1.324,30 130,34 130,34 April 1.324,30 130,34 130,34 Mai 1.324,30 130,34 130,34 Juni 1.324,30 130,34 130,34 Juli 1.324,30 98,98 98,98 August 1.324,30 98,98 98,98 September 1.324,30 98,98 98,98 Oktober 1.324,30 98,98 98,98 November 1.324,30 98,98 98,98 Dezember 1.324,30 98,98 98,98 2020 Januar 1.333,44 105,99 105,99 Februar 1.333,44 105,99 105,99 März 1.333,44 105,99 105,99 April 1.333,44 105,99 105,99 Mai 1.333,44 105,99 105,99 Juni 1.333,44 105,99 105,99 SUMME 1.881,52 Für die Zeit von Juli 2020 bis Dezember 2021 ergeben sich keine pfändbaren Beträge mehr. Im Einzelnen: Monat/Jahr Nettoverdienst € Klageforderung € pfändbar € 2020 Juli 1.352,02 0 Kind 0 August 1.352,02 0 0 September 1.352,02 0 0 Oktober 1.352,02 0 0 November 2.052,02 213,92 Corona-Bonus 0 Dezember 1.552,02 0 0 2021 Januar 1.363,85 0 DirektV 0 Februar 1.695,86 33,92 0 März 1.796,14 83,92 0 April 1.557,94 0 0 Mai 1.796,14 83,92 0 Juni 1.796,14 83,92 0 Juli 1.796,14 32,96 0 August 1.796,14 32,96 0 September 1.796,14 32,96 0 Oktober 1.796,14 32,96 0 November 1.796,14 32,96 0 Dezember 1.796,14 32,96 0 5. Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat auf die Mahnung des Klägers vom 16. Dezember 2021 mit Fristsetzung bis zum 30. Dezember 2021 nicht gezahlt, so dass am 3. Januar 2022 Verzug eingetreten ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Zahlung von pfändbaren Lohnbestandteilen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 8. August 2017 eröffneten Insolvenz-verfahren (AG Pirmasens 1 IN 56/17) über das Vermögen des Schuldners E. E.. Dieser ist seit dem 1. Juli 2017 bei der Beklagten, die eine Spedition betreibt, als Arbeitnehmer beschäftigt. Er wurde am 23. Juli 2020 erstmals Vater; zuvor hatte er keine Unterhaltspflichten. Die Beklagte führte in den Jahren 2017 und 2018 den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Insolvenzschuldners an den Kläger ab. Ab dem Jahr 2019 leistete sie keine Zahlungen mehr. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung der pfändbaren Lohnbestandteile für die Jahre 2019 bis 2021 in Höhe von insgesamt € 2.578,88. Bei der Berechnung berücksichtigt er ab Juli 2020 die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein Kind. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.578,88 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 6. September 2022 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe die pfändbaren Beträge zutreffend berechnet. Er habe insbesondere die Unterhaltspflicht des Insolvenzschuldners für ein Kind ab Juli 2020 berücksichtigt. Die Beklagte habe nicht dargelegt, was an den Berechnungen des Klägers nicht zutreffen soll. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 6. September 2022 Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das am 6. Oktober 2022 zugestellte Urteil mit am 6. Oktober 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 6. Januar 2023 verlängerten Frist mit am 5. Januar 2023 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie trägt vor, sie habe dem Insolvenzschuldner laut Abrechnung für den Monat November 2020 zusätzlich zum Monatslohn einen Corona-Bonus iHv. € 500,00 gezahlt. Diese Prämie sei unpfändbar. Am 22. September 2020 habe sie mit dem Insolvenzschuldner eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 geschlossen. Diese habe eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Renten-Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG bei der F. Lebensversicherungs-AG (Versicherungsschein Nr. ...-...) zum Gegenstand. Die monatlich in die Direktversicherung eingezahlten Beiträge von € 200,00 seien nicht pfändbar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 6. September 2022, Az. 4 Ca 134/22, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der neue Vortrag der Beklagten sei präkludiert. In Bezug auf die Corona-Prämie sei nicht vorgetragen, warum es sich um eine unpfändbare Erschwerniszulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO handeln soll. Sollte die vorgetragene betriebliche Altersversorgung tatsächlich die pfändbaren Beträge vermindern, beträfe dies den Zeitraum ab Oktober 2020. In diesem Fall würde sich die Höhe der eingeklagten pfändbaren Bezüge um maximal € 697,36 vermindern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.