Urteil
5 Sa 302/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0705.5SA302.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten und entsprechende Eingruppierung.(Rn.81)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2022, Az. 9 Ca 1476/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten und entsprechende Eingruppierung.(Rn.81) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2022, Az. 9 Ca 1476/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Berufung ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, soweit das Arbeitsgericht den Klageantrag zu 5) auf Eingruppierung in VG 8/7 VergO-ZDF und Zahlung von Vergütungsdifferenzen iHv. € 35.464,21 (€ 752,43 x 47 Mon. von Januar 2018 bis November 2021) abgewiesen hat. 1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 20.12.2022 - 9 AZR 245/19 – Rn. 14 mwN). Werden - wie hier - mehrere selbständige prozessuale Ansprüche aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden (vgl. BAG 24.10.2019 - 8 AZR 528/8 - Rn. 17, 18). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers im Hinblick auf die Abweisung des Klageantrags zu 5) nicht. a) Das Arbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, dem Kläger sei es schon nicht gelungen, darzustellen, welche Aufgaben zu seinen arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeiten gehören (§ 20 MTV-ZDF). Auf den Vortrag der Beklagten zu den ihm übertragenen Aufgaben sei er nicht eingegangen. Er habe lediglich das wiedergegeben, was in der Tätigkeitsbeschreibung für den Immissionsschutzbeauftragten (Anlage K 04) aufgeführt sei. Es fehle an einer darüberhinausgehenden Darstellung sowie an konkretem Vortrag, wann und durch wen ihm diese Aufgaben übertragen, also arbeitsvertraglich festgelegt worden sein sollen. Er selbst spreche lediglich davon, diese Aufgaben faktisch ausgeübt zu haben. Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Darlegung von Tatsachen, die die nach dem Tarifvertrag notwendigen Merkmale für eine Eingruppierung in VG 8 VergO-ZDF als erfüllt ansehen lassen könnten. Die VG 8 VergO-ZDF sehe zwei Oberbegriffe vor, wie sie der Kläger zwar zutreffend zitiert habe, ohne allerdings hinreichend dazu vorzutragen. Zum einen sei erforderlich, dass es sich um Tätigkeiten handele, die „nur aufgrund umfassender und fundierter Kenntnisse auf einem Berufsgebiet (wie sie z.B. durch einschlägiges Hochschulstudium erworben werden) oder aufgrund breiten Allgemeinwissens und langjähriger Erfahrungen ausgeübt werden können“. Insoweit habe der Kläger lediglich vorgetragen, dass er über zwei Meistertitel verfüge. Zu den notwendigen Kenntnissen habe er nichts ausgeführt. Der zweite Oberbegriff ermögliche es, „Tätigkeiten, die sich durch besondere Verantwortung oder durch andere erhöhte Anforderung aus der VG 7 herausheben“, nach VG 8 VergO-ZDF zu vergüten. Weil schon in der VG 7 VergO-ZDF eine Heraushebung formuliert werde, müsse eine zweifache Steigerung von einer zur anderen Vergütungsgruppe vorgetragen oder jedenfalls dargelegt werden, dass sich in ganz besonderem Maße eine Heraushebung ergebe. Daran fehle es ebenfalls. Der Kläger betone insoweit einerseits die Gefahr eines Legionellenausbruchs, die beim Betrieb der Verdunstungskühlanlagen bestehe und andererseits den Umstand, dass er keinen Vertreter habe. Letzteres bedinge nach seiner Einschätzung, dass er zwar (siehe zuletzt im September 2021) auch einmal drei Wochen Urlaub genommen, ihm jedoch nicht möglich gewesen sei, sich länger als zwei Wochen auswärts aufzuhalten können, um sich bei Bedarf vor Ort zu begeben. Entsprechend habe er sich auch stets am Wochenende bereitgehalten und sich regelmäßig nur zehn Tage in Urlaub begeben. Hinsichtlich des zuerst genannten Gesichtspunkts habe die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die von einer Anlage ausgehende Gefahr für die Vergütung irrelevant ist. Dies habe der Kläger dann im Schriftsatz vom 4. Mai 2022 (Seite 7) aufgenommen und erneut betont, dass er allein die Verantwortung für die Kühltürme zu tragen habe und damit den geschilderten Beschränkungen unterliege. Insoweit halte der Kläger Verantwortung und Zuständigkeit nicht hinreichend auseinander. Zum anderen erfolge nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die Beschränkung des Urlaubs und das Bereithalten am Wochenende nicht auf ihre Weisung, sei also nach dem Arbeitsvertrag nicht geschuldet. Die ständige Bereitschaft sei daher schon mangels Anordnung durch die Beklagte für die Vergütung nicht maßgebend. b) Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander. Er führt in der Berufungsbegründungsschrift lediglich aus, die Annahme des Arbeitsgerichts, er habe keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, sei fehlerhaft. Auch die Annahme, es sei ihm nicht gelungen, darzustellen, welche Aufgaben zu seinen arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeiten gehören, die von ihm vorgebrachten Argumente seien nicht eingruppierungsrelevant, sei unrichtig. Der Sache nach hat der Kläger ohne weiteren Begründungsansatz seine eigene Wertung gegen die des Arbeitsgerichts gesetzt. Ansonsten führt er lediglich aus, er habe zu seinem Antrag auf Eingruppierung in VG 8 VergO-ZDF in seinem Schriftsatz vom 10. März 2022 ausführlich Stellung genommen. Das Arbeitsgericht sei auf seine Ausführungen in keiner Weise eingegangen. Das erfüllt nicht die Anforderungen an eine zulässige Berufung. Es findet keinerlei argumentative Auseinandersetzung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts statt. c) Eine Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 27. Juni 2023 (fünf Monate nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist) kommt nicht in Betracht. Die Anwendung des § 67 Abs.4 Satz 2 ArbGG setzt voraus, dass die eingelegte Berufung zulässig ist (vgl. BAG 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 20). d) Die Klageerweiterung in der mündlichen Berufungsverhandlung, die auf eine rückwirkende Höhergruppierung bereits ab Oktober 2016, statt ab Januar 2018, gerichtet war, setzt die Zulässigkeit der Berufung voraus. Daran fehlt es. II. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet. 1. Der Klageantrag zu 1) ist auch in seiner zweitinstanzlich geänderten Fassung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die Beklagte die Ernennungsurkunde zum Beauftragten des Immissionsschutzes aushändigt. a) Die zweitinstanzliche Klageänderung auf „erneute“ Aushändigung der Urkunde ist nach § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die die Berufungskammer ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Sie bietet die Möglichkeit, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf (erneute) Aushändigung einer Ernennungsurkunde zum Immissionsschutzbeauftragten. Zwar hat der Intendant mit Datum vom 22. August 2020 einen Verpflichtungsschein unterzeichnet, daraus folgt jedoch kein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers darauf, dass ihn die Beklagte zum Immissionsschutzbeauftragten bestellt. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Es ist unerheblich, ob der Geschäftsfeldleiter F. dem Kläger im Verlauf des Gesprächs vom 16. September 2020 den Original-Verpflichtungsschein des Intendanten vom 22. August 2020 bereits überreicht hat, was die Beklagte bestreitet. Der Kläger war mit dem Angebot der Beklagten nicht einverstanden. Die Beklagte wollte ihm für die Übernahme dieser Aufgabe eine Funktionszulage iHv. € 220,88 brutto monatlich zahlen. Der Kläger war damit nicht zufrieden, im Übrigen bestand er auf der Aushändigung einer Tätigkeitsbeschreibung. Damit hat er das ihm unterbreitete Angebot abgelehnt. Ein Vertrag kommt gemäß § 145 BGB durch Angebot und Annahme des Angebots zustande. Die Beklagte hat dem Kläger ihr Vertragsangebot, vertreten durch den Geschäftsfeldleiter F., im Gespräch vom 16. September 2020 unterbreitet. Dieses Angebot hat der Kläger nicht so angenommen, wie es ihm gemacht wurde. Die Beklagte wollte den Kläger im Zusammenhang mit der Ernennung zum Immissionsschutzbeauftragten nicht höher eingruppieren, sondern eine Funktionszulage iHv. € 220,88 brutto monatlich zahlen. Das war dem Kläger zu wenig. Das bedeutet rechtlich, dass er das Vertragsangebot der Beklagten abgelehnt hat. Das ursprünglich von der Beklagten gemachte Angebot ist damit erledigt (§ 150 Abs. 2 BGB). Nach der Ablehnung ihres Angebots ist die Beklagte hieran nicht mehr gebunden. Diese rechtliche Konsequenz entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts. Gemäß § 146 BGB erlischt ein Angebot, wenn es dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird. Insbesondere ist die Beklagte nach der Ablehnung ihres Angebots vom 16. September 2020 vertragsrechtlich nicht verpflichtet, ihn zum Immissionsschutzbeauftragten zu ernennen und ihm eine Urkunde auszuhändigen. Der Kläger verkennt, dass zwischen dem Grundverhältnis (Arbeitsverhältnis) und dem eigentlichen Bestellungsakt zu differenzieren ist. Da eine Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers erfolgen kann, bedarf sie seiner Zustimmung. Es ist eine einverständliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis erforderlich (vgl. BAG 26.04.2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 20 mwN). Diese einverständliche Regelung liegt im Streitfall nicht vor. Der Kläger war (und ist) nicht mit den Konditionen einverstanden, die ihm von der Beklagten angeboten wurden. 2. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Dem Kläger sind - wie oben ausgeführt - von der Beklagten die Aufgaben eines Immissionsschutzbeauftragten nicht arbeitsvertraglich zugewiesen worden. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, dem Kläger die mit der Aufgabe verbundenen Kompetenzen und Verantwortungen schriftlich mitzuteilen. 3. Der Klageantrag zu 4) ist - wie schon das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat - unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine „funktionsbezogene Tätigkeitsbeschreibung“ auszustellen. Dem Kläger ist - wie oben ausgeführt - von der Beklagten arbeitsvertraglich nicht die Aufgabe eines Immissionsschutzbeauftragten iSd. § 55 Abs. 1 BImSchG zugewiesen worden. Der Kläger wird von der Beklagten als „Anlagentechniker im Bereich Klima- und Sanitärtechnik“ beschäftigt und nach VG 6 VergO-ZDF vergütet. Die Beklagte ist weder nach dem Arbeitsvertrag noch dem MTV-ZDF verpflichtet, dem Kläger eine „funktionsbezogene Tätigkeitsbeschreibung“ auszustellen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG reicht eine „kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit“ aus. Die dem Kläger im Rahmen des Direktionsrechts aktuell zugewiesene Aufgaben sind in dem gewünschten Zwischenzeugnis vom 8. Dezember 2020 beschrieben. Das genügt. 5. Der Klägerantrag zu 6) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das dem Entwurf des Teamleiters R. entspricht. a) Der (missverständliche) Klageantrag, den der Kläger zweitinstanzlich unverändert wiederholt, ist der Auslegung fähig. Da dem Kläger am 8. Dezember 2020 von der Beklagten auf seinen Wunsch ein qualifiziertes Zwischenzeugnis erteilt wurde, ist sein Antrag dahin auszulegen, dass er ein Zeugnis mit dem Wortlaut des Entwurfs begehrt, den der Teamleiter R. für die Leiterin der Personalabteilung angefertigt hat. b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Leiterin der Personalabteilung der Beklagten den Entwurf des Teamleiters unterschreibt. Mit ihrer Unterschrift übernimmt die Unterzeichnerin als Ausstellerin des Zeugnisses für die Beklagte die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit. Der Arbeitgeber kann einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, das Zeugnis in seinem Namen zu erstellen. Vorliegend ist die ranghöhere Leiterin der Personalabteilung - nicht der Teamleiter - von der Beklagten bevollmächtigt worden, in ihrem Namen das Zwischenzeugnis zu unterzeichnen. Die Vorstellung, dass die Personalleiterin den Entwurf des Teamleiters übernehmen müsste, ist abwegig. Es ist unerheblich, dass die Leiterin der Personalabteilung den Kläger nicht aufgrund eigener Zusammenarbeit oder eigener Fachkunde in Klima- und Kältetechnik selbständig beurteilen kann, sondern der Hilfe durch Beurteilungsbeiträge des Teamleiters bedarf. Zeugnisersteller sind häufig auf die Information Dritter angewiesen (vgl. BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 20), das führt aber nicht dazu, dass sie vom Entwurf nicht abweichen dürften. 6. Der Klageantrag zu 7) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für den Kläger eine besondere Haftpflichtversicherung abzuschließen oder ihn von jeglicher Haftung für die übertragene Tätigkeit mit Ausnahme grober Pflichtverletzung und Vorsatz freizustellen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Beklagte hat unter Vorlage des Versicherungsscheins vorgetragen, dass sie über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfüge. Für alle Mitarbeiter bestehe eine ausreichende Haftpflichtversicherung. Die Verdunstungskühlanlagen nach 42. BImSchV seien ausdrücklich in die Betriebs-Haftpflichtversicherung eingeschlossen worden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss einer besonderen Versicherung oder auf Haftungsfreistellung für die ihm übertragenen Tätigkeiten. Die Arbeitnehmerhaftung ist bei Schäden durch eine betriebliche Tätigkeit eingeschränkt. Die Haftung hängt vom Verschulden ab, dabei sind die Einzelfallumstände zu berücksichtigen. Der Kläger kann von der Beklagten keinen „Freibrief“ oder - wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - den Abschluss einer D&O- oder Strafrechtsschutz-Versicherung - verlangen, um für jeden Schadensfall abgesichert zu sein. 7. Der Klageantrag zu 8) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Weisung vom 5. April (gemeint März) 2021 aufzuheben. a) Auch dieser Antrag, den der Kläger zweitinstanzlich nicht umgestellt hat, bedarf der Auslegung. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend angenommen hat, begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Weisung der Beklagten mit Schreiben vom 5. März 2021 unwirksam ist. b) Die Weisung der Beklagten ist wirksam. Gemäß § 106 Satz 1 GewO iVm. § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts (vgl. BAG 30.11.2022 - 5 AZR 336/21 - Rn. 18 mwN). Der Geschäftsfeldleiter F. stellt in seinem Schreiben vom 5. März 2021 dar, dass der Kläger mit der Aufgabe betraut ist, im Rahmen von Weisungen die ständige Betriebsbereitschaft und den bestimmungsgemäßen Betrieb von versorgungstechnischen Einrichtungen sicherzustellen sowie selbständig und verantwortlich Instandhaltungsarbeiten (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) an Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Kälte- und Sanitärtechnik durchzuführen. Hierbei soll der Kläger als fachkundige und entsprechend geschulte Person für die Verdunstungskühlanlagen an den Standorten B-Stadt und H-Stadt zuständig bleiben. Bei seiner Aufgabenerfüllung soll er die 42. BImSchV sowie die VDI 2047 Blatt 2 beachten. Ferner soll er sich eng mit dem Teamleiter abstimmen. Gleichzeitig soll der Kläger das Schreiben vom 28. Juni 2018, also auch die Benennung als „Anlagenverantwortliche Person“, ab sofort als gegenstandslos betrachten. Diese Anweisung entspricht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Die Beklagte ist berechtigt, dem Kläger die dargestellten Aufgaben ohne die Benennung als „Anlagenverantwortliche Person“ zuzuweisen. Entgegen der Ansicht der Berufung wurde der Kläger nicht „in starker Weise“ diskreditiert; es bedurfte auch keiner Änderungskündigung. Wie die Beklagte bereits erstinstanzlich vorgetragen hat, ist sie nicht verpflichtet, für die Verdunstungskühlanlagen eine „Anlagenverantwortliche Person“ zu benennen. Eine solche Pflicht ist weder im BImSchG noch in der 42. BImSchV oder der VDI 2047 Blatt 2 geregelt. Gemäß Ziff. 10 der VDI 2047 Blatt 2 hat die Beklagte (lediglich) sicherzustellen, dass alle mit Arbeiten an dem Kühlsystem beauftragten Personen über geeignete Qualifikationen verfügen. Diese Personen müssen zusätzlich Kenntnisse in Kühlturmhygiene nachweisen, die sich durch eine achtstündige Schulung erwerben lassen. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis. Auf einen überflüssigen „Titel“ als „Anlagenverantwortliche Person“ hat er keinen Anspruch. Die Benennung ist insbesondere kein relevantes Kriterium für die Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifwerk der Beklagten. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und eine Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten. Der 1963 geborene Kläger ist sowohl Gas- und Wasserinstallationsmeister als auch Heizungs- und Lüftungsbaumeister. Er wurde am 1. Juni 2002 von der beklagten Fernsehanstalt als Anlagentechniker im Geschäftsbereich Gebäudemanagement (GB GM), Geschäftsfeld Technisches Gebäudemanagement (GF TGM), dort im Team Service Versorgungstechnik (SV), angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag (MTV-ZDF) und der Tarifvertrag über die Vergütungsordnung (VergO-ZDF) Anwendung. Der Kläger wird nach Vergütungsgruppe (VG) 6 Stufe 9 VergO-ZDF vergütet; sein Tarifgehalt beträgt derzeit € 6.238,12 brutto. Die Beklagte unterhält mehrere Verdunstungskühlanlagen, fünf auf ihrem Betriebsgelände in B-Stadt und eine in H-Stadt. Diese Anlagen sind nach § 13 der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juli 2017 (42. BImSchV) anzeigepflichtig. Die 42. BImSchV regelt umfangreiche Prüfpflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, um eine Kontamination des Kühlsystems mit Legionellen zu verhindern. Außerdem gilt die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 (Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen). Als Anlage K 04 zur Klageschrift legte der Kläger eine Tätigkeitsbeschreibung „Anlagentechniker im Bereich Klima und Sanitärtechnik (VG 6, A. A.)“ vor. Laut Zwischenzeugnis gehören folgende Aufgaben zu seinem Tätigkeitsfeld: · Durchführen von Instandhaltungsarbeiten (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) an Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Kälte- und Sanitärtechnik · Ermittlung und Beseitigung von Störungsursachen an versorgungstechnischen Anlagen, insbesondere alleinverantwortlich im sendebegleitenden Dienst · Tätigkeit als fachkundige Person für Verdunstungskühlanlagen in den Landesstudios B-Stadt und H-Stadt · Koordination und Durchführung der Hygieneuntersuchungen von Trinkwasserinstallationen · Koordination und Durchführung der Hygieneuntersuchungen von kälte- und klimatechnischen Anlagen des C. · Durchführung der Eigenüberwachung von Leichtflüssigkeits- und Fettabscheidern · Betreuung der Wasseraufbereitungsanlagen im Sendezentrum 1 · Übernahme von Teilaufgaben bei der Planung und Realisierung von versorgungstechnischen Maßnahmen · Mitwirkung bei Inbetriebnahmen versorgungstechnischer Anlagen · Anleiten von Arbeitsgruppen mit handwerklichen Aufgabenschwerpunkten · Ständiges Nachhalten der Anlagendokumentation · Betreuung und Beratung von Dienstleistern · Koordination und Anweisung von Fremdfirmen bei Montage- und Instandhaltungsarbeiten Am 28. Juni 2018 erhielt der Kläger vom Geschäftsfeldleiter F. folgende Nachricht: „Anlagenverantwortung Verdunstungskühlanlagen … nach Rücksprache mit Herrn S., GBL GB GM und wie Ihnen bereits in meiner Email vom 20.03.2017 geschrieben, benenne ich Sie bis auf Widerruf / Benennung durch die Geschäftsleitung als Anlagenverantwortliche Person für die Verdunstungskühlanlagen der Liegenschaften des C. gem. der in beiliegender Anlage (Stand 16.03.208) bezeichneten Aufgaben. …“ Am 3. Juni 2020 beauftragte der Geschäftsfeldleiter F. einen Sachbearbeiter aus dem Bereich Zentrale Funktionen mit der Erstellung einer Tätigkeitsbeschreibung für den Kläger. Dazu reichte der Kläger die Anlage K 04 zur Gerichtsakte, die eine Tätigkeitsbeschreibung „Anlagentechniker im Bereich Klima- und Sanitärtechnik (VG 6, A.)“ und eine Tätigkeitsbeschreibung „Immissionsschutzbeauftragter“ enthält. Eine vom Intendanten der Beklagten unterzeichnete Urkunde mit Datum vom 22. August 2020 lautet wie folgt: „Ernennung zum Immissionsschutzbeauftragten für genehmigungsbedürftige Anlagen (u.a. Verdunstungskühlanlagen) VERPFLICHTUNGSSCHEIN Herr A., Anlagentechniker der Vergütungsgruppe 6, ist zum Immissionsschutzbeauftragten für genehmigungsbedürftige Anlagen für den GB Gebäudemanagement, GF TGM bestellt. Ihr Aufgabengebiet und Ihre Verantwortung bestimmen sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie der VDI 2047 im C..“ Laut gesondertem Schreiben vom 3. September 2020 sollte der Kläger im Zusammenhang mit der Ernennung zum Immissionsschutzbeauftragten für die ihm übertragene höherwertige Nebentätigkeit rückwirkend ab 1. Mai 2020 eine Funktionszulage iHv. € 220,88 brutto monatlich erhalten. Seine Zustimmung dazu sollte der Kläger auf der beigefügten Zweitschrift bestätigen. Am 16. September 2020 bat der Geschäftsfeldleiter den Kläger zum Gespräch. Es lagen sowohl der Verpflichtungsschein des Intendanten als auch das Schreiben wegen der Gewährung der Funktionszulage vor. Ablauf und Inhalt des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger beantragte bei der Beklagten ein Zwischenzeugnis, für das der Teamleiter R. einen Entwurf fertigte. Die Leiterin der Personalabteilung der Beklagten erstellte sodann unter dem 8. Dezember 2020 das Zwischenzeugnis; sie übernahm den Entwurf des Teamleiters nicht vollständig. Am 8. März 2021 schrieb der Geschäftsfeldleiter F. dem Kläger mit dem Betreff „Verdunstungskühlanlagen“ folgende E-Mail: „…wir haben noch einmal rechtlich geprüft, wie Ihnen die Betreuung der Verdunstungskühlanlagen übertragen werden kann. Dies kann im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Weisung erfolgen. Ich darf Sie daher bitten, das anliegende Schreiben zu beachten. …“ Das anliegende Schreiben vom 5. März 2021 lautet wie folgt: „… mit meinem Schreiben vom 28.06.2018 (…) wurde die Betreuung der Verdunstungskühlanlagen durch Sie vorläufig geregelt. Ich darf Sie bitten, dieses Schreiben ab sofort als gegenstandslos zu betrachten. Zu Ihren Aufgaben gehört im Rahmen von Weisungen das Sicherstellen der ständigen Betriebsbereitschaft und des bestimmungsgemäßen Betriebes von versorgungstechnischen Einrichtungen sowie das selbständige und verantwortliche Durchführen von Instandhaltungsarbeiten (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) an Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Kälte- und Sanitärtechnik. Hierbei bleiben Sie als fachkundige und entsprechend geschulte Person für die Verdunstungskühlanlagen an den Standorten SZ1 und LS Niedersachsen zuständig. Bei Ihrer Aufgabenerfüllung haben Sie die 42. BImSchV sowie die VDI 2047 Blatt 2 zu beachten. Sie stimmen sich bitte bei Ihrer Aufgabenerfüllung eng mit Ihrem Teamleiter ab. Diese Anordnung gilt solange, bis diese durch eine andere Anordnung ersetzt wird.“ Mit seiner am 10. Dezember 2021 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten nebst schriftlicher Mitteilung der mit der Aufgabe verbundenen Kompetenzen und Verantwortungen sowie eine funktionsbezogene Tätigkeitsbeschreibung. Er begehrte ferner ab Januar 2018 seine Eingruppierung in VG 8 Stufe 7 VergO-ZDF (mtl. Differenz € 796,58 brutto), die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und die Aufhebung der Weisung vom 5. März 2021. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. ihn als Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen, 2. ihm die mit der Aufgabe verbundenen Kompetenzen und Verantwortungen schriftlich mitzuteilen, 3. [Rücknahme] 4. ihm eine funktionsbezogene Tätigkeitsbeschreibung auszustellen, 5. ihn - rückwirkend ab Januar 2018 - in die Tarifgruppe 8/7 einzugruppieren und die bisher fehlenden Vergütungsteile iHv. € 35.364,21 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nachzuzahlen, 6. ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis auszustellen, 7. für seine verantwortungsvolle Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, hilfsweise ihn von jeglicher Haftung für die übertragene Tätigkeit mit Ausnahme grober Pflichtverletzung und Vorsatz freizustellen, 8. die Weisung der Beklagten vom 5. April [gemeint März] 2021 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2022 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten. Nach seinem eigenen Vorbringen habe er mit der Beklagten keine Vereinbarung geschlossen. Das vom Geschäftsfeldleiter F. übermittelte Angebot der Beklagten habe der Kläger nicht angenommen. Er habe sich mit den angebotenen Bedingungen (keine genaue Aufgabenbeschreibung, Zahlung einer Zulage statt einer Höhergruppierung) nicht einverstanden erklärt. Es sei deshalb unerheblich, ob er den vom Intendanten unterzeichneten „Verpflichtungsschein“ bereits im Original in den Händen gehabt habe. Aus der Abweisung des Antrags zu 1) folge die des Klageantrags zu 2). Der Antrag zu 4) sei unbegründet, denn der Kläger verfüge über die als Anlage K04 zur Klageschrift vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung „Anlagentechniker im Bereich Klima- und Sanitärtechnik“. Auch der Antrag zu 5) sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach VG 8/7 VergO-ZDF. Ihm sei es schon nicht gelungen, darzustellen, welche Aufgaben zu seinen arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeiten gehören (§ 20 MTV-ZDF). Auf den Vortrag der Beklagten zu den ihm übertragenen Aufgaben sei er nicht eingegangen. Er habe lediglich das wiedergegeben, was in der Tätigkeitsbeschreibung für den Immissionsschutzbeauftragten aufgeführt ist. Es fehle aber an der Darstellung sowie an konkretem Vortrag, wann und durch wen ihm diese Aufgaben übertragen worden, also arbeitsvertraglich festgelegt worden sein sollen. Er selbst spreche lediglich davon, diese Aufgaben faktisch ausgeübt zu haben. Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Darlegung von Tatsachen, die die nach dem Tarifvertrag notwendigen Merkmale für eine Eingruppierung in die VG 8 VergO-ZDF als erfüllt ansehen lassen könnten. Der Antrag zu 6) sei ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis erteilt. Der Antrag sei so auszulegen, dass der Kläger ein Zwischenzeugnis mit dem Wortlaut des Entwurfs begehre, den der Teamleiter R. gefertigt habe. Darauf habe er keinen Anspruch. Es sei Sache des Arbeitgebers - hier der zuständigen Abteilung - das Zeugnis zu formulieren. Auch der Antrag zu 7) sei unbegründet. Die Beklagte habe unter Vorlage des Versicherungsscheins dargelegt, dass für den Kläger sowie für alle anderen Mitarbeiter Versicherungsschutz bestehe. Auf dieses Vorbringen sei der Kläger nicht mehr eingegangen. Schließlich sei auch der Antrag zu 8) unbegründet. Der Kläger begehre die Aufhebung der Weisung vom 5. April (gemeint März) 2021. Der Antrag bedürfe der Auslegung, weil die Aufhebung von Weisungen einer Arbeitgeberin durch das Gericht nicht möglich sei. Von daher sei anzunehmen, dass der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung verlange. Auch in dieser Fassung bleibe der Antrag ohne Erfolg. Allein der Umstand, dass mit dem Kläger kein erläuterndes Gespräch im Vorfeld des Schreibens geführt worden sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Weisung. An der Aufgabenstellung des Klägers habe sich nichts geändert; eine Degradierung sei nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 12. Mai 2022 Bezug genommen. Gegen das am 12. Oktober 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, dem 14. November 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11. Januar 2023 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 11. Januar 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er macht nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 12. Januar 2023 und vom 27. Juni 2023, auf die ergänzend Bezug genommen wird, geltend, das Arbeitsgericht habe (zum Klageantrag zu 1) fehlerhaft festgestellt, dass sich die Parteien nicht auf seine Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten geeinigt hätten. Er stelle den Klageantrag zweitinstanzlich um. Der Antrag sei darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen, ihm die ausgehändigte Ernennungsurkunde, die er bereits im Besitz gehabt habe, wieder auszuhändigen. Es sei ihm erstinstanzlich um die Herausgabe dieser Urkunde gegangen. Sie sei aus verschiedenen Gründen von Relevanz, insbesondere könne er sich mit dieser Urkunde nach außen in seiner Funktion ausweisen. Er habe erstinstanzlich ausführlich vorgetragen, dass ihm sein Vorgesetzter F. im Gespräch vom 16. September 2020 die Original-Urkunde bereits übergeben habe. Ihm sei es in dem Gespräch lediglich darum gegangen, noch über die angebotene Zulage für die neue Funktion iHv. € 220,88 monatlich nachzudenken. Zusätzlich habe er darum gebeten, anlässlich der Übergabe der Bestellungsurkunde den bereits erstellten Kompetenzkatalog für den Immissionsschutzbeauftragten zu erhalten. Weil er mit der geringen Anhebung seines Entgelts um monatlich € 220,88 brutto nicht spontan einverstanden gewesen sei, habe ihm sein Vorgesetzter F. die Original-Bestellungsurkunde entzogen, die er bereits in seinen Händen gehalten bzw. vor sich auf den Tisch gelegt habe. Die Beklagte habe ihm offenbar für die mit dem Amt verbundenen Anstrengungen zusätzlich € 220,88 zahlen wollen, nicht mehr oder weniger. F. habe den Raum verlassen und sei nach ca. 3 bis 4 Minuten zurückgekommen. Er habe ihm den Verpflichtungsschein nicht mehr im Original zurückgegeben. Der Vorgesetzte sei nicht befugt gewesen, die Übergabe der Ernennungsurkunde eigenmächtig rückabzuwickeln. Er führe die in der Anlage K 04/4a aufgeführten Tätigkeiten bereits seit Jahren aus. Die Tätigkeit habe keinesfalls erst mit der Ernennungsurkunde beginnen sollen. Auch nach Zugang des erstinstanzlichen Urteilstenors im Mai 2022 habe er die Tätigkeit noch fortsetzen sollen. Sein Klageantrag zu 2) sei begründet. Als Folge seiner wirksamen Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten habe er einen Anspruch auf die genaue Beschreibung seiner Aufgaben. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 55 BImSchG. Das Kompetenzpapier (Anlage K04a) sei bereits vom Intendanten unterzeichnet worden. Zum Klageantrag zu 4) habe das Arbeitsgericht fehlerhaft festgestellt, dass er bereits eine Tätigkeitsbeschreibung (Anlage K04) habe. Das Arbeitsgericht habe festgestellt, dass ihm ein ausreichendes Zwischenzeugnis (Klageantrag zu 6) erteilt worden sei. Das erteilte Zeugnis stimme jedoch in wesentlichen Teilen nicht mit dem Zeugnisentwurf des Teamleiters R. überein, der diesen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe. Die Personalabteilung habe das Zeugnis verflacht und abgewertet, weil es alle wertsteigernden Begriffe schlicht ausgeklammert habe. Dadurch bekomme das Zeugnis einen deutlich anderen Charakter. Die Personalleiterin der Beklagten könne nicht eigenmächtig vom Entwurf des Teamleiters abweichen, sie sei in keiner Weise in der Lage, seine Aufgabenfülle und den Grad der erforderlichen Selbständigkeit zu beurteilen. Zum Eingruppierungsantrag (Klageantrag zu 5) habe das Arbeitsgericht fehlerhaft angenommen, dass er keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen habe. Er habe erstinstanzlich ausführlich zu seinem Antrag auf Eingruppierung in VG 8 VergO-ZDF vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2023 macht der Kläger weitere Ausführungen zum Eingruppierungsantrag. Das Arbeitsgericht habe (zum Klageantrag zu 7) fehlerhaft angenommen, dass die allgemeine Versicherung der Mitarbeiter ausreiche, um seine besonderen beruflichen Gefährdungen abschließend zu regeln. Er müsse bei einem Unfall oder gar einem Todesfall (zB. durch den Austritt von Legionellen) damit rechnen, dass er in ein strafrechtliches Verfahren einbezogen werde. Er müsse zudem mit erheblichen dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn aufgrund der Verunreinigung eines Kühlturms ein Teil der Sendeanstalt oder sogar der komplette Sender abgestellt werden müsse. Seine Tätigkeit sei besonderes gefahrgeneigt. Das Arbeitsgericht habe (zum Klageantrag zu 8) unrichtig festgestellt, dass die Weisung des Vorgesetzten vom 5. März 2021 nicht rechtswidrig sei. Durch diese Weisung sei seine Stellung verändert worden, weil ihm die Zuständigkeit als „Anlagenverantwortliche Person“ entzogen worden sei. Seine Kompetenzen seien deutlich eingeschränkt worden. Da dieser Kompetenzentzug auf sein arbeitsvertragliches Verhältnis einwirke, müsse von einer Änderungskündigung ausgegangen werden, die in dieser Form nicht zulässig sei. Die „Anlagenverantwortliche Person“, die der Betreiber einer genehmigungspflichtigen bzw. meldepflichtigen Anlage der zuständigen Behörde angeben müsse, habe eine Reihe besonderer Pflichten und Zuständigkeiten. Durch den fristlosen Entzug dieser wichtigen Aufgabe sei er in starker Weise diskreditiert worden. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2022, Az. 9 Ca 1476/21, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. ihm die Ernennungsurkunde zum Beauftragten des Immissionsschutzes erneut auszuhändigen, 2. ihm die mit der Aufgabe verbundenen Kompetenzen und Verantwortungen schriftlich mitzuteilen, 3. [Rücknahme] 4. ihm eine funktionsbezogene Tätigkeitsbeschreibung auszustellen, 5. ihn - rückwirkend ab 1. Oktober 2016 - in die Tarifgruppe 8/7 einzugruppieren und die bisher fehlenden Vergütungsteile iHv. € 35.364,21 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nachzuzahlen, 6. ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis auszustellen, 7. für seine verantwortungsvolle Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung ab-zuschließen, hilfsweise ihn von jeglicher Haftung für die übertragene Tätigkeit mit Ausnahme grober Pflichtverletzung und Vorsatz freizustellen, 8. die Weisung der Beklagten vom 5. April [gemeint März] 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.