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Urteil

5 Sa 255/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0613.5SA255.23.00
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Leitsätze
Weder aus § 37 Abs 3 BetrVG noch aus § 37 Abs 2 BetrVG folgt ein Anspruch auf zusätzliche Arbeitsbefreiung und damit einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto wegen Betriebsratstätigkeiten während des Erholungsurlaubs.(Rn.24) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 442/24)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 4. Oktober 2023, Az. 1 Ca 189/23, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder aus § 37 Abs 3 BetrVG noch aus § 37 Abs 2 BetrVG folgt ein Anspruch auf zusätzliche Arbeitsbefreiung und damit einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto wegen Betriebsratstätigkeiten während des Erholungsurlaubs.(Rn.24) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 442/24) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 4. Oktober 2023, Az. 1 Ca 189/23, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 ArbGG wegen Zulassung durch das Arbeitsgericht statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gutschrift von 18,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto hat. 1. Die Klage ist als Leistungsantrag zulässig. a) Nach ständiger Rechtsprechung des E.s, der die Berufungskammer folgt, ist der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (vgl. BAG 23.08.2023 - 5 AZR 349/22 - Rn. 14 mwN). Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder - allgemeiner ausgedrückt - solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine „Gutschrift“ von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. BAG 18.01.2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16 mwN). b) Danach ist der Antrag zulässig. Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto, auf dem die begehrte Gutschrift von 18,5 Arbeitsstunden noch erfolgen könnte. An welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll, kommt im Wortlaut des Antrags zum Ausdruck, weil eine Gutschrift für den Zeitraum vom 20. bis 22. Dezember 2022 begehrt wird. Der Kläger macht geltend, dass 4,5 Stunden vom 20. Dezember 2022 in der Zeit von 10:00 bis 14:30 Uhr, weitere 8,25 Stunden vom 21. Dezember 2022 in der Zeit von 9:00 bis 17:15 Uhr und 5,75 Stunden vom 22. Dezember 2022 in der Zeit vom 12:45 bis 18:30 Uhr für Betriebsratstätigkeiten während seines Erholungsurlaubs als Arbeitszeit in das Arbeitszeitkonto einzustellen seien. Damit ist das Verlangen der begehrten Gutschrift für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft hinreichend bestimmt. 2. Der Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat dem Kläger vom 20. bis 22. Dezember 2022 drei Urlaubstage gewährt und seinem Arbeitszeitkonto unstreitig 22,5 Stunden (3 Tage x 7,5 Stunden) gutgeschrieben. Der Kläger kann zusätzlich keine Zeitgutschrift von 18,5 Stunden beanspruchen. a) Der Anspruch folgt weder aus § 37 Abs. 2 BetrVG noch aus § 37 Abs. 3 BetrVG. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. aa) Der Kläger hat aufgrund seiner Betriebsratstätigkeiten, die er in seinem Erholungsurlaub ausgeübt hat, keinen Anspruch auf zusätzliche Arbeitsbefreiung im Umfang von 18,5 Stunden und daher auch nicht auf die erstrebte Berichtigung des Arbeitszeitkontos durch eine entsprechende Gutschrift. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats zur Durchführung erforderlicher Betriebsratstätigkeit ohne Entgeltminderung von der Arbeitsleistung zu befreien. Der Kläger kann den Anspruch nicht aus § 37 Abs. 2 BetrVG herleiten, weil er in seinem Erholungsurlaub nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet war. Er war zum Zwecke der Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub, den er für die Woche vom 19. bis 23. Dezember 2022 beantragt hatte, bereits von der Arbeit befreit. bb) Ein Anspruch auf Zeitgutschrift folgt auch nicht aus § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus „betriebsbedingten Gründen“ außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. „Betriebsbedingte Gründe“ iSv. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen nur vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden konnte. Es muss sich um Gründe handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs, der Gestaltung seines Arbeitsablaufs oder der Beschäftigungslage ergeben. § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG stellt ferner klar, dass „betriebsbedingte Gründe“ in diesem Sinn auch vorliegen, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Hiernach kann - jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände - regelmäßig nicht vom Vorliegen betriebsbedingter Gründe ausgegangen werden, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entschließt, während der ihm erteilten Arbeitsbefreiung Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Daher können regelmäßig keine „betriebsbedingten Gründe“ angenommen werden, wenn sich ein Betriebsratsmitglied - wie hier der Kläger - entschließt, während seines Erholungsurlaubs Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen (vgl. BAG 28.05.2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 29 mwN; Fitting 32. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 87 mwN). cc) Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder. Es stärkt maßgeblich das Vertrauen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer darauf, dass die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Betriebsratsmitglieder beeinflussbar sind. Mit dem Ehrenamtsprinzip ist es insbesondere nicht vereinbar, dass Betriebsratsmitglieder durch ihre Betriebsratstätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben. Im Einklang mit dem Ehrenamts- und dem Lohnausgleichsprinzip bestimmt § 78 Satz 2 BetrVG, dass die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Diese Bestimmung dient, ebenso wie das Ehrenamtsprinzip, der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder. Daraus folgt, dass die Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit im Vergleich zu den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern keine zusätzliche Vergütung erhalten dürfen. Zugleich dürfen sie diesen gegenüber durch Wahrnehmung der nicht in ihrem Belieben stehenden, sondern aufgrund ihres Amts geschuldeten Tätigkeit keine Vermögenseinbußen erleiden (vgl. BAG 05.05.2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 28, 30 mwN). Nach diesem gesetzlichen Regelungskonzept hat der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto, für die Zeit, in der er in seinem Erholungsurlaub an drei Tagen Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat. Der Kläger erhielt in seinem Urlaub Entgelt und eine Stundengutschrift von 7,5 Stunden pro Urlaubstag. Eine Vergütung seiner Betriebsratstätigkeit wäre mit dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG und dem Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG unvereinbar. Im Fall der Verhinderung wird der Betriebsratsvorsitzende nach § 26 Abs. 2 BetrVG von seinem Stellvertreter vertreten. Die Gewährung von Erholungsurlaub ist ein Verhinderungsfall, weil sie bewirkt, dass der Betriebsratsvorsitzende von seiner betriebsverfassungsrechtlichen Amtstätigkeit suspendiert wird. Der Stellvertreter ist zuständig. Wird einem Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, geht die Urlaubsgewährung regelmäßig mit einer Suspendierung der Pflicht zur Wahrnehmung des Betriebsratsamts einher. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger nicht einseitig seinen bezahlten Erholungsurlaub unterbrechen konnte, um Betriebsratsaufgaben zu erledigen. Der Arbeitgeber muss im Zusammenhang mit der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllen. Er muss den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Einmal gewährter Urlaub kann in aller Regel nicht widerrufen werden. Der Arbeitnehmer darf nämlich während des Jahresurlaubs seitens seines Arbeitgebers keiner Verpflichtung unterworfen werden, die ihn daran hindern kann, frei und ohne Unterbrechung seinen eigenen Interessen nachzugehen, um die Auswirkungen der Arbeit auf seine Sicherheit und Gesundheit zu neutralisieren (vgl. EuGH 14.12.2023 - C 206/22). Nach Urlaubsbewilligung eintretende und vom Arbeitgeber nicht unmittelbar zu beeinflussende Umstände, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer die Zeit der Befreiung von der Arbeitspflicht zum Zwecke des Erholungsurlaubs nicht oder nicht uneingeschränkt in der beabsichtigten Weise nutzen kann, fallen grundsätzlich in seine Risikosphäre. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass und ggf. aus welchen Gründen sein Stellvertreter während seines Erholungsurlaubs nach § 26 Abs. 2 BetrVG nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden wahrzunehmen. b) Dem Kläger steht die begehrte Gutschrift von 18,5 Stunden nicht aufgrund einer betrieblichen Übung zu. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. aa) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für das Entstehen eines Anspruchs ist, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mussten und ob sie auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ob dieser tatsächlich mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat, ist unerheblich (vgl. BAG 26.04.2022 - 9 AZR 367/21 – Rn. 32 mwN). bb) Auch aus dem zweitinstanzlich ergänzten Vorbringen des Klägers lässt sich nicht auf das Bestehen einer betrieblichen Übung schließen. Dem Vortrag des Klägers ist zu entnehmen, dass die Beklagte in der Zeitspanne vom 15. April 2021 bis 24. Februar 2022 in fünf Fällen den Arbeitszeitkonten von Betriebsratsmitgliedern (darunter zweimal dem Kläger), die ihren Erholungsurlaub für Betriebsratstätigkeiten unterbrochen haben, 3 bis maximal 4,75 Stunden gutgeschrieben hat. Die näheren Umstände, die zu diesen Zeitgutschriften geführt haben, hat der Kläger nicht dargelegt. Allein aus den dargelegten fünf Anwendungsfällen (mit einer maximalen Gutschrift von 4,75 Stunden) konnte der Kläger bei verständiger Sicht nicht schließen, dass die Beklagte gewillt war, seinem Arbeitszeitkonto an drei Urlaubstagen zusätzlich zu den 22,5 Stunden noch 18,5 Stunden für Betriebsratstätigkeit gutzuschreiben. Zwar gibt es keine allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen ein Arbeitnehmer auf die Fortgewährung auch an ihn schließen darf. Es ist auf die Art, Dauer und Intensität der Leistungen abzustellen. Dabei kommt es auch auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke oder zur Stärke einer begünstigten Gruppe an. Ferner sind neben der Bewertung der Relation von Anzahl und Wiederholungen und Dauer der Übung auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen (vgl. BAG 11.04.2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 16 mwN). Die geschilderten fünf Fälle genügen jedenfalls nicht, um auf den Willen der Beklagten schließen zu können, dem Kläger trotz Erholungsurlaubs 18,5 Stunden für Betriebsratstätigkeit gutzuschreiben. cc) Schließlich bestehen auch Zweifel daran, ob ein durch betriebliche Übung begründeter vertraglicher Anspruch auf Stundengutschriften mit dem Bevorzugungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG vereinbar wäre. Nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes zur Rechtsstellung der Betriebsräte erhalten die Mitglieder des Betriebsrats weder eine Amtsvergütung noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Entsprechend dem aus § 37 Abs. 2 BetrVG und dem Grundsatz der Ehrenamtlichkeit in § 37 Abs. 1 BetrVG folgenden Lohnausfallprinzip steht den Betriebsratsmitgliedern nur dasjenige Entgelt zu, das sie verdient hätten, wenn sie an Stelle der Betriebsratstätigkeit während ihrer Arbeitszeit die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht hätten. Das schließt es aus, dass die Mitglieder des Betriebsrats auch nur einen geringen Teil ihrer Vergütung wegen oder aufgrund ihres Amtes erhalten. Im Zusammenwirken mit dem Bevorzugungs- und Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG wird damit verhindert, dass das Betriebsratsmitglied durch den Einsatz von Freizeit für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben einen Vorteil erzielt, den andere betriebsangehörige Arbeitnehmer nicht erreichen können. Eine betriebliche Übung darf deshalb nicht ausschließlich die Mitglieder des Betriebsrats begünstigen (vgl. BAG 12.11.1997 - 7 AZR 563/93 - Rn. 18). Das wäre aber hier der Fall. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto, die der Kläger für Betriebsratstätigkeiten geltend macht. Die Beklagte produziert insbesondere Verpackungen für die Zigarettenindustrie. Sie beschäftigt unter 100 Arbeitnehmer. Der Kläger ist Vorsitzender des fünfköpfigen Betriebsrats, seine Wochenarbeitszeit beträgt 37,5 Stunden, der Stundenlohn rund € 20,00 brutto. Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto. Beide Parteien sind kraft Mitgliedschaft an die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie gebunden. Der Kläger beantragte am 22. November 2022 Erholungsurlaub für fünf Arbeitstage vom 19. bis 23. Dezember 2022, den ihm die Beklagte genehmigte. Zwei Tage später informierte er den Geschäftsführer, dass am 21. Dezember 2022 eine Betriebsversammlung stattfinde. Nach eigenen Angaben unterbrach der Kläger seinen Erholungsurlaub, um die Versammlung am 20. Dezember 2022 von 10:00 bis 14:30 Uhr (4,5 Stunden) vorzubereiten, am 21. Dezember 2022 von 09:00 bis 17:15 Uhr (8,25 Stunden) durchzuführen und am 22. Dezember 2022 von 12:45 bis 18:30 Uhr (5,75 Stunden) nachzubereiten. Der Kläger verlangte von der Beklagten vergeblich, seinem Arbeitszeitkonto 18,5 Stunden gutzuschreiben, weil er seinen Erholungsurlaub für Betriebsratstätigkeiten in diesem Umfang unterbrochen habe. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum vom 20. bis 22. Dezember 2022 18 Stunden und 30 Minuten gutzuschreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 4. Oktober 2023 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung bei einem Streitwert von € 370,00 zugelassen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Anspruch auf Stundengutschrift folge nicht aus § 611a Abs. 1 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Kläger vom 20. bis 22. Dezember 2022 für Betriebsratsaufgaben von seiner Arbeit zu befreien, weil er wegen Erholungsurlaubs ohnehin nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Den Urlaub habe der Kläger nicht einseitig unterbrechen können. Soweit sich der Kläger auf eine betriebliche Übung berufe, weil er in der Vergangenheit den Urlaub regelmäßig für Betriebsratstätigkeiten unterbrochen habe und ihm diese Zeit auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden sei, habe er den bestrittenen Vortrag nicht hinreichend konkretisiert. Auch aus § 37 Abs. 3 BetrVG könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände könne nicht vom Vorliegen „betriebsbedingter Gründe“ für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ausgegangen werden, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entschließe, während seines Urlaubs Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen (vgl. BAG 28.05.2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 29). Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 4. Oktober 2023 Bezug genommen. Gegen das am 23. Oktober 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 21. November 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 29. Januar 2024 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom12. Januar 2024 begründet. Er ist der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch auf Zeitgutschrift ergebe sich aus betrieblicher Übung. Hierzu habe er bereits erstinstanzlich hinreichend vorgetragen. Die Beklagte habe eine betriebliche Übung wider besseres Wissen bestritten. Er beziehe sich sowohl auf seine Arbeitszeitabrechnungen als auch auf die Abrechnungen der Betriebsratsmitglieder Z., Y. und X.. Am 20. Januar 2022 (Fall 1) habe er seinen Erholungsurlaub wegen wichtiger Betriebsratsangelegenheiten unterbrochen. Die Beklagte habe seine Betriebsratstätigkeit von 13:00 bis 16:46 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto mit 3,77 Stunden berücksichtigt. Zusätzlich habe sie 3,73 Stunden von seinem Arbeitszeitkonto abgebucht und ihm anschließend einen Tag Erholungsurlaub gutgeschrieben. Am 20. Dezember 2021 (Fall 2) habe er seinen Erholungsurlaub wegen wichtiger Betriebsratsangelegenheiten unterbrochen. Die Beklagte habe seine Betriebsratstätigkeit von 13:00 bis 16:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto mit 3,0 Stunden berücksichtigt. Zusätzlich habe sie 3,5 Stunden von seinem Arbeitszeitkonto abgebucht und ihm anschließend einen Tag Erholungsurlaub gutgeschrieben. Am 24. Februar 2022 (Fall 3) habe das Betriebsratsmitglied Z. seinen Erholungsurlaub wegen wichtiger Betriebsratsangelegenheiten unterbrochen. Die Beklagte habe die Betriebsratstätigkeit auf dessen Arbeitszeitkonto mit 3,0 Stunden berücksichtigt. Am 15. April 2021 (Fall 4) habe das Betriebsratsmitglied Y. ihren Erholungsurlaub wegen wichtiger Betriebsratsangelegenheiten unterbrochen. Die Beklagte habe die Betriebsratstätigkeit auf deren Arbeitszeitkonto mit 4,75 Stunden berücksichtigt. Am 24. Februar 2022 (Fall 5) habe das Betriebsratsmitglied X. seinen Erholungsurlaub wegen wichtiger Betriebsratsangelegenheiten unterbrochen. Die Beklagte habe die Betriebsratstätigkeit auf dessen Arbeitszeitkonto mit 3,18 Stunden berücksichtigt. Zusätzlich habe sie 4,32 Stunden von dessen Arbeitszeitkonto abgebucht und ihm anschließend einen Tag Erholungsurlaub gutgeschrieben. Die Beklagte wende diese betriebliche Übung schon über zehn Jahre an. Sie habe niemals erklärt, dass die Zeitgutschriften und ihr damit verbundenes Handeln ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgten. Das Amt des Betriebsrats sei ein Ehrenamt, die dafür aufgewendete Zeit Arbeitszeit. Auch wenn er sich im Erholungsurlaub befunden habe, sei ihm diese Zeit gutzuschreiben. Die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung bedürfe keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Insoweit sei die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Urlaub nicht einseitig unterbrochen werden dürfe, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entscheide, an einer Sitzung des Betriebsrats teilzunehmen, rechtsfehlerhaft. Ihm sei gestattet, seinen Urlaub für Betriebsratstätigkeiten ohne Zustimmung der Beklagten zu unterbrechen, weil es sich um ein Ehrenamt handele. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm die für das Ehrenamt aufgewendete Zeit gutzuschreiben. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 4. Oktober 2023, Az. 1 Ca 189/23, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum vom 20. bis 22. Dezember 2022 18 Stunden und 30 Minuten gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, den bereits genehmigten Erholungsurlaub einseitig wieder „rückgängig“ zu machen. Eine Veränderung des genehmigten Urlaubs hätte nur einvernehmlich herbeigeführt werden können. Eine solche Absprache sei nicht erfolgt. Aus den vom Kläger in der Berufungsbegründung dargelegten Fällen lasse sich keine konkludente Zustimmung zur Rücknahme für drei Urlaubstage ableiten, ebenso wenig eine betriebliche Übung. Zum einen bedeute die bloße Gutschrift von einem Urlaubstag durch die Personalabteilung nicht zwangsläufig, dass es auch eine entsprechende Abrede zwischen Geschäftsleitung und Mitarbeiter gegeben habe. Zum anderen sei in keinem der aufgeführten Fälle einem Betriebsratsmitglied drei Urlaubstage wieder gutgeschrieben worden. In zwei Fällen (Fälle 3, 4) sei keine Urlaubsgutschrift erfolgt. Die Stundengutschrift zusätzlich zum genehmigten Urlaub sei fehlerhaft und unzulässig gewesen. In drei Fällen (Fälle 1, 2, 5) seien die für die Betriebsratsarbeit während des Urlaubs geleisteten Stunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und nach Abzug der an diesem Tag nicht geleisteten übrigen Arbeitsstunden auch jeweils ein Tag Erholungsurlaub gutgeschrieben worden. Dieses Vorgehen sei ohne Rücksprache mit der Geschäftsführung erfolgt. Aus diesen drei Fällen könne nicht abgeleitet werden, dass sie auch in Zukunft mit einer einseitigen Unterbrechung des Urlaubs - hier für drei Arbeitstage - einverstanden sei. Ausgerechnet den Betriebsratsmitgliedern das einseitige Recht zur Veränderung des bereits genehmigten Urlaubs einzuräumen, stelle eine unzulässige Bevorzugung dar. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.