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Urteil

5 Sa 262/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0627.5SA262.23.00
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Leitsätze
1. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.(Rn.16) 2. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen.(Rn.16)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26. Oktober 2023, Az. 7 Ca 58/23, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.(Rn.16) 2. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen.(Rn.16) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26. Oktober 2023, Az. 7 Ca 58/23, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG begründet worden ist. 1. Die Beklagte hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 30. Oktober 2023 zugestellt. Die zweimonatige Frist zur Begründung der Berufung lief daher mit dem 2. Januar 2024 ab (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, § 221 ZPO iVm. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Vor Ablauf dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen. 2. Der Beklagten ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, denn die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das sie sich zurechnen lassen muss. a) Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ist das Fristversäumnis allerdings infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des Prozessbevollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (vgl. BAG 23.05.2024 - 6 AZR 155/23 (A) - Rn. 10 mwN). Die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist muss nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats beantragt werden. Die Antragsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an welchem das Hindernis behoben ist. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). b) Im Streitfall ist der Wiedereinsetzungsantrag ordnungsgemäß und fristgerecht gestellt worden. Die Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis der fehlerhaften Notierung der Berufungsbegründungsfrist beantragt worden, die am 4. Januar 2024 bemerkt worden ist. Der Hinweis auf die Fristsäumnis ist am 4. Januar 2024 bei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist am 18. Januar 2024 und damit innerhalb der Antragsfrist beim Landesarbeitsgericht gestellt worden. Der Antrag gibt die Tatsachen an, welche die Wiedereinsetzung begründen. Diese sind durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten Z. glaubhaft gemacht. Die versäumte Prozesshandlung ist durch die Einreichung der Berufungsbegründung mit selbigem Schriftsatz fristgerecht nachgeholt worden. c) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (vgl. BAG 23.05.2024 - 6 AZR 155/23 (A) - Rn. 14, 15 mwN). d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts folgen will, darf sich der Anwalt dabei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (vgl. BGH 17.05.2023 - XII ZB 533/22 - Rn. 10; 19.10.2022 - XII ZB 113/21 - Rn. 12; BAG 23.05.2024 - 6 AZR 155/23 (A) - Rn. 15 mwN). Ist das nicht der Fall, braucht der Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist. Andernfalls wäre die Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist (vgl. BGH 19.09.2017 - VI ZB 40/16 - Rn. 9 mwN). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Handakte des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakte oder als elektronische Akte geführt wird (vgl. BGH 23. Juni 2020 - VI ZB 63/19 - Rn. 11). Dieser Rechtsprechung ist auch das Bundessozialgericht gefolgt (vgl. BSG 28.06.2018 - B 1 KR 59/17 B - Rn. 10). e) Der Sechste Senat hat mit dem bereits zitierten Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2024 (6 AZR 155723 (A)) beim Ersten, Dritten, Achten und Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts angefragt, ob sie an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass der Rechtsanwalt bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung der Rechtsmittelschrift neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu kontrollieren hat. f) Im Streitfall muss die Beantwortung der Vorlagefrage nicht abgewartet werden. Die Prozessbevollmächtigte hat bei Vorlage der Handakte zur Anfertigung der Berufungsschrift, die am 27. November 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, nicht überprüft, ob die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß im Fristenkalender notiert war. Bei einer eigenverantwortlichen Prüfung des Fristenkalenders wäre ihr zu diesem Zeitpunkt aufgefallen, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte Z. als Ende der Berufungsbegründungsfrist fehlerhaft den 2. Februar 2024 (statt 2. Januar 2024) und die Vorfrist fehlerhaft auf den 23. Januar 2024 (statt 23. Dezember 2023) notiert hat. Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Ersten, Dritten, Achten und Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet, weil sie bei Einlegung der Berufung von einer Kontrolle des von ihrer Angestellten fehlerhaft notierten Endes der Berufungsbegründungsfrist abgesehen hat. Auch wenn man der Rechtsauffassung des Sechsten Senats zum Umfang der Kontrollpflichten folgt, ist der Antrag unbegründet. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten trägt vor, dass sie regelmäßige Stichprobenkontrollen durchgeführt hat, zuletzt am 15. November 2023. Am Kontrolltag, dem 15. November 2023 war nach ihrem Vortrag das Fristende für die Vorfrist zur Einlegung der Berufung im vorliegenden Verfahren im Fristenkalender notiert worden. Bei der Erhebung dieser Stichprobe hätte ihr auffallen müssen, dass die Fachangestellte das Ende der Berufungsbegründungsfrist fehlerhaft auf den 2. Februar 2024 notiert hat. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Fristversäumnis lediglich auf einem Verschulden der Angestellten ihrer Prozessbevollmächtigten beruht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Versäumung der Frist selbst schuldhaft mitverursacht hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Der Kläger beansprucht - soweit zweitinstanzlich noch von Interesse - aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis restliche Vergütung für November und Dezember 2022. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung von € 900,00 brutto nebst Zinsen nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 26. Oktober 2023 stattgegeben. Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 30. Oktober 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. November 2023 Berufung eingelegt. Mit am 4. Januar 2024 zugestelltem Schreiben vom 3. Januar 2024 hat das Berufungsgericht die Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen, dass bis zum Ablauf der Begründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen sei, und angekündigt, die Berufung wegen des Ablaufs der Begründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024 hat die Beklagte ihre Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat sie vorgetragen, die Rechtsanwaltsfachangestellte Z. habe im Fristenkalender versehentlich den 2. Februar 2024 (statt 2. Januar 2024) und die Vorfrist 23. Januar 2024 (statt 23. Dezember 2023) notiert. Der Fehler sei erst am 4. Januar 2024 bemerkt worden. Ihre Prozessbevollmächtigte habe der sehr zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten Z. die Einzelanweisung erteilt, die Berufungsfrist auf den 30. November 2023 und die Vorfrist hierzu auf den 15. November 2023 zu notieren, daran anschließend die Berufungsbegründungsfrist auf den 2. Januar 2024 und die Vorfrist hierzu wegen der Feiertage auf den 23. Dezember 2023 zu notieren. Die konkrete Anweisung sei der Angestellten sodann auf den Verfügungstisch gelegt worden. Ihre Prozessbevollmächtigte habe am gleichen Tag nachgefragt, ob eine entsprechende Eintragung der Fristen erfolgt sei. Dies habe die Angestellte bejaht, weshalb die Prozessbevollmächtigte davon ausgegangen sei, dass ihre Anweisung - wie sonst auch - ausgeführt worden sei. Hinzu komme, dass ihre Prozessbevollmächtigte wegen einer schweren Erkrankung im Familienkreis früher als geplant ihren Urlaub angetreten habe. Deshalb sei eine nochmalige Kontrolle, die stichprobenhaft immer durchgeführt werde, im konkreten Einzelfall unterblieben. Die Fristnotierung sei im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten so organisiert, dass die jeweiligen Dokumente mit einem Eingangsstempel versehen und die Fristen auf dem Stempel von ihrer Prozessbevollmächtigten jeweils per Einzelverfügung notiert würden, wie sie dies für den konkreten Fall skizziert habe. Die Fristen würden sodann von der dafür zuständigen Angestellten Z. sowohl im digitalen Kalender als auch im händischen Kalender, der zur Sicherheit (für den Fall eines Systemabsturzes) zusätzlich geführt werde, eingetragen. Über die Regelungen für die Fristenkontrolle und deren Bedeutung seien sämtliche Büroangestellten belehrt worden. Die Belehrung werde regelmäßig halbjährlich wiederholt, zuletzt am 15. Juni und 15. November 2023. Die Mitarbeiterin Z. verfüge über eine mehr als achtjährige Berufserfahrung als Rechtsanwaltsfachangestellte. Sie habe stets zuverlässig gearbeitet und nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Überprüfungen, zuletzt am 15. Juni und am 15. November 2023, hätten nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. In der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten Z. vom 18. Januar 2024 hat diese erklärt, zum konkreten Fristversäumnis könne sie nur sagen, dass ihr dies sehr leid tue. Sie könne sich das Versäumnis nur so erklären, dass sie „einfach im Monat verrutscht“ sei und deswegen die Fristen falsch eingetragen habe. Ein solches Versehen sei ihr bisher nicht passiert. Die Beklagte beantragt, 1. ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26. Oktober 2023, Az. 7 Ca 58/23, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.