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Urteil

5 SLa 131/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:1205.5SLA131.24.00
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Leitsätze
1. Zur Eingruppierung einer staatlich geprüften Erziehungshelferin nach Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S4 TVöD.(Rn.22) (Rn.27) (Rn.60) 2. Allein aus dem Umstand, dass eine Arbeitnehmerin im Kindergarten des Arbeitgebers "in der Tätigkeit von" Erzieherinnen beschäftigt wird, kann nicht auf das Vorhandensein von Fähigkeiten geschlossen werden, die denen einer staatlich geprüften Erzieherin entsprechen. Dieser Schluss ist schon deswegen nicht möglich, weil es für Beschäftigte "in der Tätigkeit von" Erziehern/Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung in der Entgeltgruppe S4 Fallgr 3 TVöD/VKA eine spezielle Eingruppierungsvorschrift gibt.(Rn.61) 3. Eine Eingruppierung als "sonstige Beschäftigte" in Entgeltgruppe S8a TVöD der Anl 1 Teil B Abschn XXIV erfordert mehr als die bloße Ausübung der jeweiligen Tätigkeit, es müssen zudem gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Eine "sonstige Beschäftigte" nach Entgeltgruppe S8a TVÖD muss danach höher qualifiziert sein als diejenige, die lediglich die fraglichen Tätigkeiten ausübt.(Rn.62)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21. März 2024, Az. 5 Ca 804/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung einer staatlich geprüften Erziehungshelferin nach Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S4 TVöD.(Rn.22) (Rn.27) (Rn.60) 2. Allein aus dem Umstand, dass eine Arbeitnehmerin im Kindergarten des Arbeitgebers "in der Tätigkeit von" Erzieherinnen beschäftigt wird, kann nicht auf das Vorhandensein von Fähigkeiten geschlossen werden, die denen einer staatlich geprüften Erzieherin entsprechen. Dieser Schluss ist schon deswegen nicht möglich, weil es für Beschäftigte "in der Tätigkeit von" Erziehern/Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung in der Entgeltgruppe S4 Fallgr 3 TVöD/VKA eine spezielle Eingruppierungsvorschrift gibt.(Rn.61) 3. Eine Eingruppierung als "sonstige Beschäftigte" in Entgeltgruppe S8a TVöD der Anl 1 Teil B Abschn XXIV erfordert mehr als die bloße Ausübung der jeweiligen Tätigkeit, es müssen zudem gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Eine "sonstige Beschäftigte" nach Entgeltgruppe S8a TVÖD muss danach höher qualifiziert sein als diejenige, die lediglich die fraglichen Tätigkeiten ausübt.(Rn.62) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21. März 2024, Az. 5 Ca 804/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat ab 1. Januar 2023 gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 8a Stufe 4 TVöD/VKA. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Die Berufungsangriffe der Klägerin bleiben erfolglos. 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag zu 2) für den Zeitraum ab Januar 2024 ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BAG 05.05.2021 - 4 AZR 666/19 – Rn. 12 mwN). Die Klägerin begehrt ersichtlich die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Entgelts nach Entgeltgruppe S 8a Stufe 4 TVöD/VKA. Der Zahlungsantrag zu 1) ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag ist auf Zahlung aller Entgeltdifferenzen für das Jahr 2023 iHv. € 3.868,50 brutto gerichtet und dementsprechend als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 12.06.2024 - 4 AZR 208/23 - Rn. 10 mwN). Die Klägerin begehrt für zwölf Monate des Jahres 2023 Entgeltdifferenzen von je € 313,20 brutto sowie die Differenz der Jahressonderzahlung 2023 iHv. € 110,10 brutto. 2. Die Klage ist unbegründet. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD/VKA kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Danach gelten für die Eingruppierung der Klägerin die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) gemäß Anlage 1 (EntgeltO) Teil B Abschnitt XXIV TVöD/VKA. Diese lauten auszugsweise wie folgt: „Entgeltgruppe S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Entgeltgruppe S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Entgeltgruppe S 4 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Entgeltgruppe S 5 [nicht besetzt] Entgeltgruppe S 6 [nicht besetzt] Entgeltgruppe S 7 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 17) Entgeltgruppe S 8a 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5) 2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a)“ Die Nr. 2 der Vorbemerkungen zur EntgeltO VKA lautet: „2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, - wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder - wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.“ b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit im kommunalen Kindergarten der Beklagten einheitlich zu bewerten ist. Die gesamte Tätigkeit der Klägerin stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar (vgl. zB. BAG 27.09.2017 - 4 AZR 666/14 - mwN). Alle Einzelaufgaben der Klägerin dienen einem Arbeitsergebnis, nämlich der Betreuung der ihr anvertrauten Kinder und sind deshalb nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar. Gegen diese Annahme des Arbeitsgerichts hat auch keine der Parteien Einwände erhoben. c) Die Klägerin ist keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, sondern Erziehungshelferin. Sie wird von der Beklagten nach Entgeltgruppe S 4 Fallgr. 3 TVöD/VKA vergütet, weil sie ohne die vorgeschriebene Ausbildung „in der Tätigkeit von“ Erzieherinnen beschäftigt wird. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass allein aus dem von der Klägerin vorgebrachten Umstand, dass sie im Kindergarten der Beklagten „in der Tätigkeit von“ Erzieherinnen beschäftigt wird, nicht auf das Vorhandensein von Fähigkeiten geschlossen werden könne, die denen einer staatlich geprüften Erzieherin entsprechen. Dieser Schluss ist schon deswegen nicht möglich, weil es für Beschäftigte „in der Tätigkeit von“ Erziehern/Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung in der Entgeltgruppe S 4 Fallgr. 3 TVöD/VKA eine spezielle Eingruppierungsvorschrift gibt (vgl. BAG 08.10.1997 - 4 AZR 151/96 - Rn. 52; OVG Rheinland-Pfalz 13.05.2022 - 7 A 10582/21 - Rn. 35 mwN). Auch Nr. 2 der Vorbemerkung zur EntgeltO VKA spricht für die Auslegung des Arbeitsgerichts. Eine „sonstige Beschäftigte“ erreicht die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 4 TVÖD/VKA, wenn sie „in der Tätigkeit von“ Erzieherinnen beschäftigt wird. Eine Eingruppierung als „sonstige Beschäftigte“ in Entgeltgruppe S 8a TVÖD/VKA erfordert aber mehr als die bloße Ausübung der jeweiligen Tätigkeit, es müssen zudem gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Eine „sonstige Beschäftigte“ nach Entgeltgruppe S 8a TVÖD/VKA muss danach höher qualifiziert sein als diejenige, die lediglich die fraglichen Tätigkeiten ausübt. Diese qualitative Abstufung ergibt sich unmittelbar aus Nr. 2 der Vorbemerkungen. Die Tarifvertragsparteien haben der geforderten Vor- oder Ausbildung durch Vereinbarung eines Tätigkeitsmerkmals für Beschäftigte „in der Tätigkeit von …“ so große Bedeutung beigemessen, dass ihr Fehlen lediglich eine um mehrere Entgeltgruppen niedrigere Eingruppierung rechtfertigt (vgl. BAG 05.05.2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 30 ff). Das verkennt die Berufung grundlegend. d) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin keine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA beanspruchen kann. Sie erfüllt nicht deren Anforderungen, weil sie keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung ist. Sie ist auch keine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der zweiten Alternative, die „aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen“ entsprechende Tätigkeiten ausübt. aa) „Sonstige Beschäftigte“ müssen die Aufgaben des jeweiligen Berufsbildes grundsätzlich in seiner vollen Bandbreite wahrnehmen können, worin auch der Unterschied zu den Tätigkeitsmerkmalen „in der Tätigkeit von …“ liegt. Werden die Voraussetzungen der „sonstigen Beschäftigten“ nach Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA nicht erfüllt, greift - wie oben unter Ziff. 2c) ausgeführt - das Tätigkeitsmerkmal „Beschäftigte „in der Tätigkeit von …“ nach Entgeltgruppe S 4 TVöD/VKA. Die Eingruppierung der „sonstigen Beschäftigten“ in Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA erfordert, dass sie über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ wie eine staatlich anerkannte Erzieherin verfügen muss. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen (vgl. BAG 05.05.2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 46 mwN). Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigten gezogen werden, wenn diese eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt. Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass die „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen Arbeitsgebiet einer Erzieherin Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet gleichwertig sind (vgl. ständige Rechtsprechung des BAG zu sog. "sonstigen Beschäftigten" BAG 05.05.2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 46 mwN). Bezüglich der subjektiven Voraussetzung der gleichwertigen fachlichen Qualifikation hat das Bundesarbeitsgericht zwar anerkannt und hervorgehoben, dass es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit einer Beschäftigten Rückschlüsse auf ihre Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Daraus können jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn eine "sonstiger Beschäftigte" "entsprechende Tätigkeiten" ausübt, diese auch über eine gleichwertige fachliche Qualifikation wie die Beschäftigte mit der in der ersten Alternative eines Tätigkeitsmerkmals geforderten Ausbildung verfügt. Vielmehr zeige die Lebenserfahrung, dass "sonstige Beschäftigte", selbst wenn sie im Einzelfall "entsprechende Tätigkeiten" ausüben, gleichwohl - anders als eine Beschäftigte mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Fähigkeiten und Erfahrungen fehlen (vgl. BAG 22.03.2000 - 4 AZR 105/99 - Rn. 57 mwN, zur Kindergartenfinanzierung OVG Rheinland-Pfalz 13.05.2022 - 7 A 10582/21 - Rn. 32 mwN). bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erfüllt die Klägerin die genannten hohen Anforderungen nicht. Sie verfügt subjektiv nicht über einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. Sie hat auch zweitinstanzlich nicht schlüssig darzulegen vermocht, dass sie das Wissensgebiet einer Beschäftigten mit der in der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht. Die Beklagte erwidert zu Recht, dass sich die Berufung in neben der Sache liegenden Spekulationen und Erwägungen verliert. Entgegen der Ansicht der Berufung fasst das Arbeitsgericht die Alternative der „sonstigen Beschäftigten“ nicht derart eng, dass die Klägerin diskriminiert würde. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Eine Diskriminierung ist nicht darin zu erkennen, dass die Klägerin die tariflich vorgesehenen Anforderungen für eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Berufung widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass eine staatlich geprüfte Erzieherin nach 30jähriger Tätigkeit in einer Kindertagesstätte in der Lage wäre, aufgrund ihrer Ausbildung bspw. in einer Suchtberatungsstelle oder einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen zu arbeiten. Sie hat durch ihre Ausbildung grundsätzlich die Fähigkeiten und Kenntnisse erworben, in den genannten Gebieten tätig zu sein. Das Argument der Berufung, die Arbeit in einer Kindertagesstätte mit Kindern im Vorschulalter sei so speziell, anspruchsvoll und verantwortungsvoll, dass langjährige Arbeitskräfte kaum plötzlich in einer Suchtberatungsstelle geschickt würden, verfängt nicht. Die Klägerin übersieht in ihrer Argumentation, dass die jahrelange Tätigkeit in einem Kindergarten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien allein gerade nicht ausreicht, um die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA zu erfüllen. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie über Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, mit denen sie so vielseitig einsetzbar wäre wie eine Erzieherin, z.B. in einer Suchtberatungsstelle. Sie beschwert sich nur darüber, dass derartige Fähigkeiten verlangt werden. Die von ihr gebildeten Beispielsfälle sind für die Frage, ob sie die Anforderungen der Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA erfüllt, ohne Relevanz. Die Anforderungen an „sonstige Beschäftigte“ sind sehr wohl gerechtfertigt, was sich aus den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen und Nr. 2 der Vorbemerkungen zur EntgeltO VKA ergibt. Die hypothetischen Erwägungen der Klägerin, dass Ausbildungsinhalte nach 30 Jahren meist überholt und vergessen worden seien, während Erfahrungen und Kenntnisse allein in einem langjährigen Betätigungsfeld erlangt würden, erfüllen nicht die Darlegungsanforderungen im Eingruppierungsprozess. Auch der Verweis darauf, die begehrte Höhergruppierung sei mit 10 % des Bruttolohns gemessen an den derzeitigen Tarifabschlüssen lediglich marginal und keineswegs überzogen, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Es ist auch unerheblich, was der Personalratsvorsitzende bezüglich der Eingruppierung der Klägerin empfiehlt. Die Ansicht der Klägerin, die „equal-pay-Diskussion“ zeige, dass ihr Anliegen gerechtfertigt sei, ist nicht nachvollziehbar. Auch die von der Berufung gebildeten Beispielsfälle zu Maschinenbauingenieuren, Elektromeistern und Krankenschwestern liegen neben der Sache. Entscheidend ist allein die Frage, ob die Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA erfüllt. Die Berufung verkennt grundlegend, dass die Tarifvertragsparteien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen können. Das kann zur Folge haben, dass Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern zudem von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung, abhängig zu machen (vgl. BAG 12.06.2024 - 4 AZR 208/23 - Rn. 30 mwN). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie seit dem Jahr 1993 an diversen Fortbildungen teilgenommen hat, ist die von ihr im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 1. März 2024 (dort Seite 14) aufgeführte Liste unergiebig. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend bemängelt, dass die Klägerin nicht aufgezeigt hat, welche konkreten Inhalte die nur stichwortartig aufgeführten „Fortbildungen“ tatsächlich abgedeckt haben. Noch nicht einmal die Dauer der einzelnen Kurse hat die Klägerin dargelegt. Ihrem Vortrag lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass sie aufgrund dieser Fortbildungen - sowohl inhaltlich als auch vom zeitlichen Aufwand - über Fähigkeiten verfügen könnte, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entsprechen. III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Dem ausdrücklichen Antrag der Klägerin, die Revision zuzulassen, war nicht zu entsprechen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Differenzentgeltansprüche. Die 1971 geborene Klägerin hat eine Ausbildung als staatlich geprüfte Erziehungshelferin absolviert und wird seit März 1997 im kommunalen Kindergarten der Beklagten, zuletzt in Teilzeit mit 36 Wochenstunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) Anwendung. Die Beklagte vergütet die Klägerin nach Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVöD/VKA. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 8a Stufe 4 TVöD/VKA. Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung erhob sie mit Klageschrift vom 28. Dezember 2023 Klage. Mit dem Klageantrag zu 1) verlangt sie Differenzentgelt für das Jahr 2023 (€ 313,20 x 12 Monate, zzgl. € 110,10 Jahressonderzahlung). Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt sie die Feststellung eines Entgeltanspruchs nach Entgeltgruppe S 8a Stufe 4 TVöD/VKA ab Januar 2024. Sie sei zwar keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, aber „sonstige Beschäftigte“ im Tarifsinne, weil sie „aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten“ ausübe. Im Schriftsatz vom 1. März 2024 (dort Seite 14) hat die Klägerin mehrere Fortbildungen aufgeführt, an denen sie von 1993 bis 2023 teilgenommen hat. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.868,50 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 nach TVöD Entgeltgruppe SuE VergGr. S 8a Stufe 4 zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 21. März 2024 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, weil die Klägerin keine „Erzieherin mit staatlicher Anerkennung“ sei, komme für sie nur die zweite Alternative der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA in Betracht. Die Klägerin sei keine sonstige Beschäftigte, die „aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen“ entsprechende Tätigkeiten ausübe. Auch wenn die Beklagte nicht bestreitet, dass die Klägerin im kommunalen Kindergarten „entsprechende Tätigkeiten“ ausübe, könne hieraus nicht auf das Vorhandensein von Fähigkeiten geschlossen werden, die denen einer staatlich geprüften Erzieherin entsprechen. Dieser Schluss sei schon deswegen nicht möglich, weil es für Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung in der Entgeltgruppe S 4 Fallgr. 3 TVöD/VKA eine spezielle Eingruppierungsvorschrift gebe. Die Klägerin habe außerdem nicht dargestellt, dass sie Erfahrungen als Erziehungshelferin gesammelt habe, die so umfassend seien, dass sie den Erfahrungen einer staatlich geprüften Erzieherin in den übrigen Einsatzbereichen (bspw. Jugendwohnheime, Schulen, Familien- und Suchtberatungsstellen, Jugendzentren, Tagesstätten oder Wohnheime für Menschen mit Behinderungen etc.) entsprechen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 21. März 2024 Bezug genommen. Gegen das am 23. April 2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 17. Mai 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 10. Juni 2024 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe den Begriff der „sonstigen Beschäftigten“ derart eng gefasst, dass sie als Arbeitnehmerin, die in 30 Jahren vielfältige Tätigkeiten in Kindergärten, seit 1997 bei der Beklagten, ausgeübt habe und die aufgrund von 21 Fortbildungen, der gesammelten Erfahrung und der Ausübung der vielfältigen Tätigkeiten einer staatlich geprüften Erzieherin in nichts nachstehe, diskriminiert werde. Dass eine staatlich geprüfte Erzieherin nach 30jähriger Tätigkeit in einer Kindertagesstätte in der Lage sei, aufgrund ihrer Ausbildung vor 1993 bspw. in einer Suchtberatungsstelle zu arbeiten oder in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung, widerspreche jeder Lebenserfahrung. Selbst ein Maschinenbauingenieur, der 30 Jahre in einem speziellen Gebiet tätig gewesen sei (bspw. im Flugzeugbau), dürfte kaum - allein aufgrund der technischen Entwicklung in den letzten 30 Jahre - universell einsetzbar sein. Wie jemand, der nach seiner Ausbildung ein Betätigungsfeld gefunden habe und langjährig in einer Kindertagesstätte beschäftigt sei, Erfahrungen und Kenntnisse bspw. in einer Suchtberatungsstelle, einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung, einer Schule oder einem Jugendzentrum gesammelt haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch eine staatlich geprüfte Erzieherin wäre hierzu kaum fähig. Gerade die Arbeit in einer Kindertagesstätte mit Kindern im Vorschulalter sei so speziell und anspruchsvoll sowie verantwortungsvoll, dass langjährige Arbeitskräfte wertvolle Mitarbeiter seien, die man kaum plötzlich in eine Suchtberatungsstelle schicke. Dass sie im Alter von 53 Jahren in einem anderen Betätigungsbereich eingesetzt werden solle oder könne, behaupte selbst die Beklagte nicht. Dann aber langjährige Erfahrungen in einer Suchtberatungsstelle zu verlangen, sei mit nichts zu rechtfertigen. Studium und Ausbildung seien nach 30 Jahren meist überholt, gelernte Inhalte vergessen, Erfahrungen und Kenntnisse habe man allein in seinem langjährigen Betätigungsfeld erlangt. Eine hypothetische Einsetzbarkeit in einer Suchtberatungsstelle könne deshalb kein Kriterium für die Anerkennung als „sonstige Beschäftigte“ sein. Die begehrte Höhergruppierung sei mit 10% des Bruttolohns, gemessen an den derzeitigen Tarifabschlüssen, lediglich marginal und keineswegs überzogen. Nicht ohne Grund habe der Personalrat die Höhergruppierung empfohlen. Für die Tatsache, dass sie die gleichen Tätigkeiten ausübe wie ihre Kolleginnen, die in Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA eingruppiert seien, habe sie Beweis angeboten durch Zeugnis des Personalratsvorsitzenden. Dass man für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn erhalte, sei ein gerechtfertigtes Anliegen wie die equal-pay-Diskussion zeige. Eine seit 30 Jahren tätige Erziehungshelferin könne die erforderlichen Tätigkeiten aufgrund ihrer Erfahrung und ihrer erlernten Fähigkeiten sogar besser und kindgerechter durchführen, wie eine Erzieherin ohne Berufserfahrung. Unterschiedliche Befugnisse bei der Arbeit in der Kindertagesstätte gebe es bei beiden Ausbildungen nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Arbeitsgericht bemängele, dass sie sich nicht in Themen wie Betreuung von Süchtigen oder Behinderten fortgebildet habe, sondern nur für ihre Tätigkeit, die sie 30 Jahre lang ausgeübt habe. Eine staatlich geprüfte Erzieherin, die 30 Jahre in einer Kindertagesstätte gearbeitet habe, habe sich sicherlich in dieser Zeit auch nicht in diesen Themen fortgebildet. Warum sollte sie sich in einem Bereich fortbilden, der nicht ihrer konkreten Tätigkeit entspreche; zudem hätte ihr Arbeitgeber sicherlich keine tätigkeitsferne Fortbildung finanziert, was auch nachvollziehbar sei, denn die Wahrscheinlichkeit von suchtkranken Kindern im Vorschulalter etwa, sei gering. Einerseits versuche die Bildungspolitik immer wieder, Arbeitnehmern mit geringeren Ausbildungsvoraussetzungen Aufstiegschancen zu ermöglichen, die Einführung eines Studiums für Pflegekräfte sei so ein Beispiel, andererseits würde man Arbeitnehmern, die mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen dieselbe Tätigkeit ausübten, mit unerfüllbaren Voraussetzungen bei der Auslegung des Begriffs „sonstige Beschäftigte“ die Möglichkeit der marginalen Höherstufung auf das Niveau einer Erzieherin verbauen. Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21. März 2024, Az. 5 Ca 804/23, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.868,50 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 nach TVöD Entgeltgruppe SuE VergGr. S 8a Stufe 4 zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 10. Juli 2024. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.