Urteil
6 Sa 337/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:0605.6Sa337.17.00
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Leitsätze
1. Macht der Arbeitnehmer klageweise Nettolohn gegen den Arbeitgeber geltend, hat er zur schlüssigen Klagebegründung grundsätzlich die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im Einzelnen darzulegen.(Rn.30)
2. Nach Erstellen der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber kann sich der Arbeitnehmer bei seiner Nettolohnklage zu deren Begründung auf die erteilte Abrechnung stützen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber daraufhin einwendet, die Abrechnung sei fehlerhaft, muss der Arbeitnehmer alle für dessen Berechnung erforderlichen Angaben wie die Steuerklasse zum Zeitpunkt des Zuflusses und die anzuwendenden Sozialversicherungssätze in Form einer nachvollziehbaren Abrechnung tätigen.(Rn.30)
3. Lohnabrechnungen haben nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen; bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten.(Rn.30)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.06.2017 - 4 Ca 206/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Arbeitnehmer klageweise Nettolohn gegen den Arbeitgeber geltend, hat er zur schlüssigen Klagebegründung grundsätzlich die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im Einzelnen darzulegen.(Rn.30) 2. Nach Erstellen der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber kann sich der Arbeitnehmer bei seiner Nettolohnklage zu deren Begründung auf die erteilte Abrechnung stützen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber daraufhin einwendet, die Abrechnung sei fehlerhaft, muss der Arbeitnehmer alle für dessen Berechnung erforderlichen Angaben wie die Steuerklasse zum Zeitpunkt des Zuflusses und die anzuwendenden Sozialversicherungssätze in Form einer nachvollziehbaren Abrechnung tätigen.(Rn.30) 3. Lohnabrechnungen haben nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen; bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten.(Rn.30) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.06.2017 - 4 Ca 206/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 03. Juli 2017 mit am 19. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit am 25. August 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. August 2017 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger weitere Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen. Nachdem auch dem mit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz verfolgten Schadensersatzanspruch der Erfolg versagt bleibt, war die Berufung insgesamt zurückzuweisen. 1. Dem Kläger stehen weitere Nettolohnansprüche aus Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 iVm. §§ 293 ff. BGB für den Zeitraum vom 17. April 2014 bis 31. Dezember 2015 nicht zu. 1.1. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagte sich infolge des Ausspruchs der vollumfänglich unwirksamen Kündigungen gegenüber dem Kläger ab dem 17. April 2014 in Annahmeverzug befand und grundsätzlich bis zum Ablauf des Klagezeitraums im Dezember 2015 zur Zahlung von Annahmeverzug verpflichtet war (§ 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 iVm. §§ 293 ff. BGB). 1.2. Der Kläger hat für den gesamten Annahmeverzug betreffenden Klagezeitraum bis auf den Monat April 2015 die monatlich im Einzelnen geltend gemachten Forderungen schlüssig dargelegt. a) Zur schlüssigen Begründung einer Nettolohnklage hat der Kläger grundsätzlich die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im Einzelnen darzulegen (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - Rn. 36, LAG Rheinland-Pfalz 24. Oktober 2013 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris). Hat der Arbeitgeber eine Lohnabrechnung erstellt, kann der klagende Arbeitnehmer sich zur Begründung seiner Nettolohnklage zunächst auf die erteilte Lohnabrechnung stützen; macht der Arbeitgeber daraufhin geltend, dass die von ihm erteilten Lohnabrechnungen nicht zutreffend seien und bleibt der Kläger bei dem auf einen Nettobetrag gerichteten Klageantrag, muss er alle für dessen Berechnung erforderlichen Angaben wie die Steuerklasse zum Zeitpunkt des Zuflusses und die anzuwendenden Sozialversicherungssätze in Form einer nachvollziehbaren Abrechnung tätigen (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 41, mwN, zitiert nach juris). Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen; bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 41, mwN, aaO). b) Hiervon ausgehend hat der Kläger die monatlichen Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit von dessen Beginn am 17. April 2014 bis März 2015, sowie von Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 schlüssig dargelegt. aa) Der Kläger hat zuletzt nach entsprechender Auflage im Berufungsverfahren unter Vorlage sämtlicher von der Beklagten erstellten Verdienstabrechnungen nebst Korrekturabrechnungen mit Schriftsatz vom 15. März 2018 (Bl. 214 bis 276 R d. A.) klargestellt, dass er die für die genannten Monate geltend gemachten Nettolohnforderungen nicht unter Abzug von Lohnnebenkosten selbst ermittelt hat, sondern es sich hierbei um die Nettobeträge handelt, die sich aus den von der Beklagten erstellten Lohnabrechnungen nach korrekter Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen nach den Besteuerungsmerkmalen des Klägers zum (nachträglichen) Zuflusszeitpunkt ergeben und dass lediglich streitig ist, ob die Ansprüche vollständig erfüllt worden sind. bb) Unter Berücksichtigung der Verdienstabrechnungen der Beklagten ergibt sich für das Jahr 2014 insgesamt ein grundsätzlicher Gesamtnettolohnanspruch in Höhe von 20.377,40 Euro und für das Jahr 2015 ein solcher von 20.016,46 Euro, wobei Abzüge für Arbeitslosengeld, Krankengeld und anderweitigen Verdienst, sowie Zahlungen erfüllungshalber durch die Beklagte noch nicht in Ansatz gebracht sind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Nettolohnansprüche: (1) 2014: 20.377,40 Euro 17. bis 30. April 2014: 1.358,67 Euro (Abr. April 2014 aus April und Mai 2015, Bl. 270 und 271 d. A.) (Der vom Kläger geltend gemachte Gesamtbetrag von 2.821,15 Euro bezieht sich auf den gesamten Monat April 2014, während Annahmeverzug unstreitig erst ab 17. April 2014 vorgelegen hat; der korrekte Betrag ließ sich jedoch aus den vorgelegten Abrechnungen ermitteln und war daher zu Gunsten des Klägers anstelle einer Teilklageabweisung zu berücksichtigen.) Mai 2014: 2.137,57 Euro (unstreitig) Juni 2014: 2.149,29 Euro (unstreitig) Juli bis Oktober 2014: 8.550,28 Euro (unstreitig jeweils 2.137,57 Euro) November 2014: 4.044,02 Euro (unstreitig) Dezember 2014: 2.137,57 Euro (Kein Übersteigen des von der Beklagten zuletzt abgerechneten Nettobetrages von 2.639,17 Euro (Abr. Dezember 2014 aus Mai 2015, Bl. 252 d. A.), daher unter Berücksichtigung der Grenze von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuerkennen.) (2) 2015: 20.016,46 Euro Januar 2015: 1.984,67 Euro (unstreitig) Februar 2015: 1.984,67 Euro (unstreitig) März 2015: 2.013,39 Euro (Kein Übersteigen des von der Beklagten zuletzt abgerechneten Nettobetrages von 6.602,27 Euro (Abr. März 2015 aus März 2016, Bl. 236 d. A.), daher unter Berücksichtigung der Grenze von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuerkennen.) Mai 2015: 0 Euro Juni 2015: 659,76 Euro (Soweit die Beklagte zuletzt in ihrer Aufstellung in Anlage 2 zum Schriftsatz vom 26. April 2018 ohne nachvollziehbare Erläuterung einen geringeren Betrag von 634,75 Euro angegeben hat (Bl. 292 d. A.), vermochte die Berufungskammer dies angesichts der in der Abrechnung November 2015 enthaltenen Auszahlungskorrektur für Mai 2015 (Bl. 287 d. A.), die dem vom Kläger angegebenen Betrag entspricht, nicht nachzuvollziehen und dieser Betrag gilt daher als zugestanden (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO).) Juli bis Oktober 2015: 8.068,32 Euro (jeweils 2.017,08 Euro) (Soweit die Beklagte zuletzt in ihrer Aufstellung in Anlage 2 zum Schriftsatz vom 26. April 2018 (Bl. 292 d. A.) entgegen ihrer ursprünglichen Abrechnungen ohne nachvollziehbare Erläuterung jeweils einen geringeren Betrag von 1.995,80 Euro angegeben hat, vermochte die Berufungskammer dies nicht nachzuvollziehen; es gilt das zu Juni 2015 Gesagte (§§ 138 Abs. 2, 3 ZPO) entsprechend.) November 2015: 3.242,14 Euro (Auch hier gilt in Bezug auf die der ursprünglichen Abrechnung entgegenstehende Angabe der Beklagten für November 2015 (Bl. 292 d. A.) eines Betrages von 3.220,86 Euro ohne nähere Erläuterung das zu den Vormonaten Gesagte (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO).) Dezember 2015: 2.063,51 Euro (Kein Übersteigen des von der Beklagten zuletzt abgerechneten Nettobetrages von 2.537,80 Euro, daher unter Berücksichtigung der Grenze von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuerkennen.) c) Für den Monat April 2015 mangelt es der Klage an einer schlüssigen Begründung, weshalb für diesen Monat keine Vergütung berücksichtigt werden kann. Der Kläger hat für April 2015 einen Nettobetrag in Höhe von 1.387,83 Euro geltend gemacht. Eine Verdienstabrechnung der Beklagten, die auf diesen Nettolohn endet, existiert - wie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer eingeräumt - nicht. Dies offenbar vor dem Hintergrund, dass die Beklagte im April 2015 angesichts der neuerlichen Kündigung keinerlei Vergütung an den Kläger ausgezahlt und unter Berücksichtigung der Steuerprogression durch die Auszahlung rückständiger Beträge einen Minusbetrag von 1.936,98 Euro errechnet hat (Abr. April 2015, Bl. 284 d. A.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der diesbezügliche Vortrag der Beklagten in der Berufungsverhandlung vom 05. Juni 2018 im Einzelnen nachvollziehbar war. Nachdem eine dem Vortrag des Klägers entsprechende Verdienstabrechnung der Beklagten nicht vorliegt, wäre es jedenfalls Aufgabe des Klägers gewesen, alle für die Berechnung des von ihm behaupteten Nettobetrags erforderlichen Angaben wie die Steuerklasse zum Zeitpunkt des Zuflusses und die anzuwendenden Sozialversicherungssätze in Form einer nachvollziehbaren Abrechnung vorzutragen. Dem ist der Kläger, der sich lediglich darauf berufen hat, zumindest das (hypothetische) Steuerbrutto ergebe sich mit 1.771,69 Euro aus der Rückrechnung der Beklagten für den Monat April 2015, nicht nachgekommen. 1.3. Für das Jahr 2014 hat der Kläger sich auf den ermittelten Anspruch infolge eines Anspruchsübergangs auf die Agentur für Arbeit gemäß § 115 Abs. 1 SGB X unstreitig erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 7.793,28 Euro anrechnen zu lassen, so dass ein Restbetrag in Höhe von 12.584,12 Euro verbleibt. Für 2015 betragen die Abzüge insgesamt 11.298,55 Euro (Januar 2015: 1.761,99 Euro anderweitiger Verdienst, wie vom Kläger angegeben (Bl. 104 d. A.); Februar 2015: 1.759,53 Euro anderweitiger Verdienst (unstreitig); April 2015: 2.064,91 Euro Krankengeld (unstreitig); Juni bis Oktober 2015: insgesamt 5.712,12 Euro Arbeitslosengeld (unstreitig)). Unter Berücksichtigung des Restbetrages für 2015 in Höhe von 8.717,91 Euro verbleibt ein Anspruch des Klägers von insgesamt 21.302,03 Euro. 1.4. Die Beklagte hat an den Kläger über den genannten restlichen Gesamtbetrag von 21.302,03 Euro hinausgehende Zahlungen erbracht und damit den Nettolohnanspruch des Klägers gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der Aufstellung des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 29. Mai 2017 hat die Beklagte an den Kläger auf die genannten Ansprüche - ausschließlich den Zeitraum ab 17. April 2014 berücksichtigend - folgende Beträge gezahlt: 12.860,83 Euro, 1.826,52 Euro, 3.214,55 Euro und 2.063,13 Euro. Weiter hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05. Juni 2018 anhand nochmaliger Überprüfung seiner Kontoauszüge klargestellt, dass der Vortrag der Beklagten zutrifft, dass ein weiterer Betrag in Höhe von 1.406,71 Euro an ihn überwiesen wurde. Der damit an den Kläger ausgekehrte Gesamtbetrag von 21.371,74 Euro, in dem der darüber hinaus am 29. September 2016 an den Kläger geleistete Betrag von 4.195,87 Euro zur Abgeltung des geltend gemachten Steuerprogressionsschadens nicht enthalten ist, übersteigt die dem Kläger zustehende Nettolohnsumme. 1.5. Der vom Kläger für den Zeitraum ab 01. November 2015 unter dem Gesichtspunkt des Verzugs geltend gemachte Zinsanspruch besteht nicht. Die Beklagte hat die Nettolohnansprüche des Klägers als Hauptforderung erfüllt. Inwieweit sie sich mit einzelnen Zahlungen nach dem 01. November 2015 kurzfristig - noch - in Verzug befunden haben soll, hat der Kläger, der Vortrag zu danach liegenden Zahlungszeitpunkten schriftsätzlich nicht gehalten hat, nicht dargetan und sich diesbezüglichen Vortrag der Beklagten, so solcher vorgelegen haben sollte, auch nicht zu eigen gemacht. Soweit sich einzelne Zahlungszeitpunkte entgegen § 130 Nr. 3 ZPO aus den vom Kläger vorgelegten Anlagen ermitteln lassen sollten, könnten diese Anlagen schriftsätzlichen Vortrag nicht ersetzen, sondern lediglich erläutern oder belegen (vgl. etwa BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 363/16 - Rn. 10, zitiert nach juris). Die Berufungskammer war nicht verpflichtet, einzelne Zahlungszeitpunkte aus den umfangreichen Anlagen herauszusuchen. Die Klage war auch in Bezug auf die Nebenforderung unbegründet. 2. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz mit dem Antrag zu 2) den Ersatz von Steuerberatungskosten verlangt, ist die Berufung unzulässig. Nachdem der Kläger mit der Berufung bislang ausschließlich Restansprüche aus Annahmeverzug geltend gemacht hat und nunmehr zusätzlich Schadensersatz verfolgt, liegt eine Klageänderung iSv. § 533 ZPO vor. Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (Nr. 1) und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob in Ermangelung einer Einwilligung der Beklagten die erforderliche Sachdienlichkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO zu bejahen wäre, weil die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Es fehlt jedenfalls an der nach § 533 Nr. 2 ZPO nötigen kongruenten Tatsachengrundlage. Die Berechtigung des vom Kläger zuletzt verfolgten Anspruchs hängt nicht allein von der Frage ab, ob ihm weitere Annahmeverzugslohnansprüche gegen die Beklagte zustehen, sondern zusätzlich davon, ob es erforderlich war, erneut einen Steuerberater zu beauftragen, der bereits außergerichtlich - unter bisheriger Kostentragung durch die Beklagte - umfangreich zur Aufklärung der Frage, ob dem Kläger noch restliche Nettolohnansprüche zustehen, eingeschaltet worden ist. Hierfür wären weitere tatsächliche und rechtliche Fragen zu untersuchen, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren. Dass der Anspruch auch nicht begründet wäre, da die Beklagte aus den dargestellten Gründen die Vergütungsansprüche des Klägers erfüllt hat, kann dahinstehen. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht. Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug nach verschiedenen Kündigungsschutzprozessen und um Ersatz von Steuerberaterkosten. Der Kläger war bei der beklagten Stadt als Standortleiter des Abfallwirtschaftshofes beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. April 2014 mit Wirkung zum 16. April 2014 und stellte die Gehaltszahlungen an den Kläger ein. Im vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzprozess haben die Parteien am 24. Februar 2015 vor dem Landesarbeitsgericht - 7 Sa 593/14 - einen Vergleich geschlossen, der auszugsweise folgenden Inhalt hat: „1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 2. ... 3. Die Beklagte rechnet die dem Kläger für den Zeitraum ab dem 17. April 2014 zustehende Vergütung nach Tarifvertrag ordnungsgemäß ab unter Anrechnung eines vom Kläger im Zeitraum vom 04. Juli bis 15. Dezember 2014 erzielten Zwischenverdienstes sowie des an ihn gezahlten Arbeitslosengeldes ab dem 16. Dezember 2014 und zahlt einen sich hieraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus. ...“ Die Beklagte kündigte in der Folge das Arbeitsverhältnis erneut am 18. und 24. März 2015, jeweils außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Auf die vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklagen hat das Arbeitsgericht Mainz mit - zwischenzeitlich rechtskräftigem - Urteil vom 16. September 2015 - 4 Ca 610/15 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die beiden Kündigungen nicht beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Dezember 2015 hinaus fortbesteht. Die Beklagte erbrachte in der Folge verschiedene Gehaltsnachzahlungen an den Kläger. Ob die Zahlungen der Beklagten - unter Berücksichtigung erhaltenen Arbeitslosen- und Krankengeldes, sowie anderweitigen Verdienstes des Klägers - die Vergütungsansprüche des Klägers vollständig erfüllt haben, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten wegen des nachträglichen Vergütungszuflusses einen Steuerprogressionsschaden nach Berechnung seines Steuerberaters vom 31. August 2016 (Bl. 106 ff. d. A.) in Höhe von 4.195,87 Euro geltend gemacht, den die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 2016 (Bl. 105 d. A.) anerkannt und am 29. September 2016 an den Kläger ausgezahlt hat. Der Kläger hat am 10. Februar 2017 beim Arbeitsgericht Mainz vorliegende Zahlungsklage erhoben, mit der er restliche Nettovergütung begehrt. Er hat erstinstanzlich zuletzt im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm ausweislich seiner Aufstellung auf Seite 3 im Schriftsatz vom 29. Mai 2017 (Bl. 93 ff. (95) d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, für das Jahr 2014 einen Nettodifferenzbetrag von 12.566,73 Euro, während er für das Jahr 2015 in Höhe von 9.859,29 Euro überzahlt gewesen sei, so dass insgesamt ein Nettorestbetrag von 2.707,44 Euro verbleibe. Der Betrag in Höhe von 4.195,87 Euro, den die Beklagte zur Abgeltung des anerkannten Steuerschadens an ihn gezahlt habe, könne nicht auf die offenen Beträge angerechnet werden. Der Kläger, der seine Klageforderung von ursprünglich 9.226,43 Euro netto zunächst auf 4.981,10 Euro reduziert hat, hat unter Teilklagerücknahme im Übrigen zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.707,44 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. November 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich zur Klageforderung im zuletzt beantragten Umfang unter Bezugnahme auf verschiedene Anlagen (Bl. 54 ff. und Bl. 91 f. d. A.) im Wesentlichen vorgetragen, dem Kläger stehe kein weiterer Zahlungsanspruch zu; in der hypothetischen Berechnung des Klägers könne ein Steuerschaden nicht entstanden sein, weshalb der Betrag in Höhe von 4.195,87 Euro auf die behaupteten Ansprüche anzurechnen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07. Juni 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, selbst bei unterstellter Richtigkeit der klägerischen Berechnungen hinsichtlich des „Restanspruchs“ sei der Kläger in Höhe von 1.488,43 Euro netto überzahlt. Der auf den „Steuerschaden“ gezahlte Betrag sei den Zahlungen der Beklagten hinzuzurechnen, weil der Kläger keinen Anspruch darauf habe, mehr zu erhalten, als er in der Summe erhalten hätte, wenn es zu keiner Kündigung und damit zu einer durchgehenden fortlaufenden Lohnzahlung gekommen wäre. Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 03. Juli 2017 zugestellte Urteil mit am 19. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. August 2017, bei Gericht eingegangen am 25. August 2017, begründet. Der Kläger, der seine Klage im Berufungsverfahren um einen auf Ersatz von Steuerberaterkosten gerichteten Antrag erweitert hat, macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift und seiner Schriftsätze vom 04. Januar 2018, 15. März 2018, 30. April 2018 und 30. Mai 2018 auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 131 d. A. ff., Bl. 183 f. d. A., 207 ff. d. A., 300 ff. d. A., 314 ff. d. A.), zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen geltend, nachdem die Beklagte über 70 Abrechnungen für die Zeiträume der Rechtsstreitigkeiten erteilt und teilweise auch Entgelt gezahlt habe, es ihr jedoch nicht gelungen sei, die Abrechnungen und insbesondere die Auszahlungen verständlich zu erläutern bzw. erhebliche Zweifel verblieben seien, habe er seinen Steuerberater beauftragt, der zu der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Differenz zwischen dem Kläger zustehenden Gehalt und den erfolgten Zahlungen gekommen sei. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Steuerschaden in Höhe von 4.195,87 Euro anzurechnen sei, nachdem die Zahlung ausdrücklich nicht als Gehaltszahlung, sondern als Schadensersatzbetrag erfolgt sei und eine nachträgliche Änderung der vorgerichtlichen Zahlungsbestimmung ausgeschlossen sei. Hinzu komme, dass der Schaden aufgrund der Wirkung des progressiven Steuertarifs in Deutschland materiell-rechtlich auch gemäß des bereits erstinstanzlich vorgelegten Schreiben des Steuerberaters und seines Schreibens vom 28. Dezember 2017 tatsächlich durch die verspäteten Zahlungen entstanden sei, was das Arbeitsgericht in seiner äußerst knappen Urteilsbegründung verkannt habe. Bei seiner Klage handele es sich nicht um eine Nettolohnklage, da er lediglich die Nettobeträge aus den Gehaltsabrechnungen der Beklagten zugrunde lege - auch wenn er diese nicht habe nachvollziehen können - und die Besteuerungsmerkmale, die die Beklagte zum Zeitpunkt des Zuflusses der jeweiligen Zahlungen korrekt berücksichtigt habe, nicht mehr überprüft werden müssten. Streitig sei allein, ob die sich aus den Abrechnungen ergebenden Nettobeträge auch tatsächlich vollständig ausbezahlt seien. Er beziehe sich ausdrücklich auf sämtliche - zuletzt auch zur Akte gereichten - Gehaltsabrechnungen der Beklagten für den Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2015 und mache diese zum Gegenstand seines Vortrags (Bl. 214 bis 276 R d. A.). Eine genaue Aufstellung seiner Restansprüche ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29. Mai 2017; auf den erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten werde verwiesen. Vor diesem Hintergrund beruhe auch der streitgegenständliche Betrag nicht auf einem verspäteten Zufluss; der Steuerschaden sei hiervon völlig unabhängig. Die Klage sei um Steuerberaterkosten in Höhe von 238,00 Euro - außergerichtlich geltend gemacht unter Fristsetzung zum 03. April 2018 - zu erweitern gewesen, da aufgrund der Einwendungen der Beklagten erneut zu fachlichen Fragen aus dem Bereich Lohn- und Gehaltsabrechnung zu den Besteuerungsmerkmalen und den sozialversicherungsrechtlichen Merkmalen habe in Anspruch genommen werden müssen (vgl. Abrechnung vom 12. Februar 2018, Bl. 302 d. A.). Der Kläger beantragt zuletzt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07. Juni 2017 - 4 Ca 206/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.704,44 Euro netto nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2015 zu zahlen. 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04. April 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 06. November 2017 und ihrer Schriftsätze vom 26. April 2018 und 17. Mai 2018 (Bl. 178 ff. d. A., 281 ff. d. A., B. 307 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, und trägt zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen vor, sie habe bereits erstinstanzlich mit Anlagen 1 bis 5 zum Schriftsatz vom 08. März 2017 dargelegt, welche Zahlungsbeträge dem Kläger richtigerweise geschuldet gewesen und gezahlt worden seien. Soweit die Aufstellung des Klägers vom 29. Mai 2017 hiervon abweiche, sei sie nicht zutreffend. Beispielsweise enthalte die Aufstellung des Klägers Zahlungsbeträge von Januar bis April 2014, die regulär als Entgelt gezahlt worden seien und nicht mit der streitgegenständlichen Nachzahlungsforderung im Zusammenhang stünden. Der Differenzbetrag, den die Beklagte unter Übernahme des vom Kläger verwendeten Begriffes „Steuerschaden“ an den Kläger gezahlt habe, sei als letztlich reine Nettozahlung anzurechnen. Der Klage habe nach wie vor nicht dargelegt, welchen Teil des längst abgerechneten Gehalts sie nicht ausgezahlt habe. Erneut lege sie für jeden abgerechneten Monat ab der ersten ausgesprochenen Kündigung zum 16. April 2014 jeweils eine Abrechnung vor, aus der sich die abgerechneten Beträge, die Auszahlungskorrekturen und die ausgezahlten Beträge ergäben (Bl. 284 bis 291 d. A.), zusätzlich eine Aufstellung über die Nettoauszahlungen pro Monat (Bl. 292 d. A.) und die in ihrem Abrechnungssystem dokumentierten Auszahlungen (Bl. 293 ff. d. A.). Die Inhalte der Schreiben des Steuerberaters des Klägers seien nicht nachvollziehbar. Auch könne der Kläger dessen zuletzt geltend gemachten Kosten nicht erstattet verlangen, da das Arbeitsgericht einen Steuerschaden bereits abgelehnt habe und zum anderen lediglich eine Rechtsauskunft über ein BAG-Urteil eingeholt worden sei bzw. der Kläger sich zum wiederholten Male habe bestätigen lassen, dass sich noch Auszahlungsdifferenzen ergäben, was allein Sache des Klägers sei. Auch bei unterstelltem Bestehen der Hauptforderung sei der Anspruch unbegründet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.