Urteil
6 Sa 95/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:0925.6Sa95.18.00
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Leitsätze
1. Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den Fort- und Ausgang des Ermittlungs- und ggf. Strafverfahrens abwarten und abhängig davon zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen. Für die Wahl des Zeitpunkts bedarf es eines sachlichen Grundes.(Rn.40)
2. Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung auf einen behaupteten versuchten Prozessbetrug vor dem Arbeitsgericht und wirft dem Arbeitnehmer vor, dort im Rahmen des Schadensersatzprozesses bewusst wahrheitswidrig vorgetragen zu haben, beginnt die Frist des § 626 Abs 2 BGB zu laufen, wenn sämtliche vom Arbeitgeber angeführten maßgeblichen Tatsachen für die Kündigung zum versuchten Prozessbetrug feststehen. (Hier nach der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz.)(Rn.41)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 839/18)
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. November 2017 - 1 Ca 1690/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den Fort- und Ausgang des Ermittlungs- und ggf. Strafverfahrens abwarten und abhängig davon zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen. Für die Wahl des Zeitpunkts bedarf es eines sachlichen Grundes.(Rn.40) 2. Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung auf einen behaupteten versuchten Prozessbetrug vor dem Arbeitsgericht und wirft dem Arbeitnehmer vor, dort im Rahmen des Schadensersatzprozesses bewusst wahrheitswidrig vorgetragen zu haben, beginnt die Frist des § 626 Abs 2 BGB zu laufen, wenn sämtliche vom Arbeitgeber angeführten maßgeblichen Tatsachen für die Kündigung zum versuchten Prozessbetrug feststehen. (Hier nach der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz.)(Rn.41) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 839/18) I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. November 2017 - 1 Ca 1690/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 27. Februar 2018 mit am 20. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 06. Juni 2018, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender und sorgfältiger Begründung zu Recht angenommen, dass weder die Kündigung vom 04. November 2016, noch die Kündigung vom 09. Februar 2017 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis beendet haben und hat die Beklagte daher zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Die Berufungskammer schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit vollumfänglich den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen an und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. 1. Die außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 04. November 2016 vermochte das Arbeitsverhältnis nicht zu beenden. 1.1. Die Kündigung, die die Klägerin innerhalb der Klagefrist der §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG angegriffen hat und die daher auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen war, hat das Arbeitsverhältnis weder außerordentlich fristlos, noch außerordentlich mit sozialer Auslauffrist beendet, da der Beklagte die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB versäumt hat. Auch wenn ein versuchter Prozessbetrug an sich geeignet ist, einen außerordentlichen Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB iVm. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L zu bilden (vgl. nur BAG 08. November 2017 - 2 AZR 528/06 - Rn. 17, zitiert nach juris), kann daher dahinstehen, ob das Verhalten der Klägerin im Verfahren 1 Ca 11/16 vor dem Arbeitsgericht bis zum Ausspruch der Kündigung einen solchen darstellte und ob die Kündigung im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall als angemessen zu erachten gewesen wäre. a) Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L, der nach übereinstimmender Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, konnte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die im Kündigungszeitpunkt länger als 15 Jahre bei ihm beschäftigt war und das 40. Lebensjahr vollendet hatte, nur aus einem wichtigen Grund kündigen. Mit dem Begriff „wichtiger Grund“ knüpft die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verständnis deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend ist (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 18, zitiert nach juris). b) Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach Satz 2 der Bestimmung mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen will oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 22, 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27; 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 30; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Die Regelung beruht auf der Erwägung, dass bei noch längerem Hinauszögern der Kündigung eine Unzumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, nicht angenommen werden kann. Zudem soll der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten, ob von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Da die Frist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, und von da ab noch zwei Wochen beträgt, wird zugleich verhindert, dass der Kündigende zu einer überstürzten Entscheidung gezwungen ist (vgl. BT-Drucks. V/3913 S. 11; BAG 26. September 2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 23, mwN, aaO). Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den Fort- und Ausgang des Ermittlungs- und ggf. Strafverfahrens abwarten und abhängig davon zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen. Für die Wahl des Zeitpunkts bedarf es eines sachlichen Grundes. Wenn der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr ausreichend Erkenntnisse für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch einer (neuerlichen) Kündigung nehmen (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 24, 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 31; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 16 mwN, zitiert nach juris). Das Recht, die Kündigung an neue Erkenntnisse im Strafverfahren zu knüpfen, trägt den Aufklärungsschwierigkeiten und eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers Rechnung (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 24, 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 33, zitiert nach juris). c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte bei Ausspruch der außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 04. November 2016 die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Der Beklagte stützt die Kündigung vom 04. November 2016, die er vor Einleitung des Berufungsverfahrens durch die Klägerin ausgesprochen hat, auf einen behaupteten versuchten Prozessbetrug im Verfahren 1 Ca 11/16 vor dem Arbeitsgericht und wirft der Klägerin vor, dort im Rahmen des Schadensersatzprozesses bewusst wahrheitswidrig vorgetragen zu haben, nicht über die anderweitige Besetzung der streitgegenständlichen Stellen informiert worden zu sein, für die sie geeignet sei. Selbst wenn man neben schriftsätzlichem Vortrag der Klägerin auf Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht zur Begründung des behaupteten versuchten Prozessbetrugs abstellen wollte, hat die letzte mündliche Verhandlung in erster Instanz am 08. Juni 2016 stattgefunden und das Arbeitsgericht hat noch am gleichen Tag ein klageabweisendes Urteil verkündet. Damit standen bereits zu diesem Zeitpunkt sämtliche vom Beklagten angeführten, für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen zum versuchten Prozessbetrug fest und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB begann zu laufen. Dass der Beklagte bis zum 04. November 2016 Kenntnis von weiteren Tatsachen erlangt hätte oder hätte erlangen können, die für den Kündigungsgrund von Relevanz waren und die er daher hätte abwarten dürfen, ist nicht ersichtlich. Soweit er sich darauf berufen hat, erst nach Zugang der schriftlichen Urteilsgründe habe er sicher davon ausgehen können, dass die Klägerin an ihrem versuchten Prozessbetrug festhalte, vermochte die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Sämtliche Handlungen, die einen versuchten Prozessbetrug der Klägerin in erster Instanz begründen konnten, waren am 08. Juni 2016 abgeschlossen. Irgendwelche Anhaltspunkte, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass die Klägerin noch nach der Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Klagerücknahme hätte in Erwägung ziehen oder anderweitig ihr Verhalten hätte mildern wollen, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Klägerin hat nach Verkündung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts auch keinerlei weitere Handlungen, die die Annahme eines fortwährenden Verhaltens „in mehreren Akten“ als Kündigungsgrund rechtfertigen würden, vorgenommen. Die Tatsache, dass sie am 21. November 2016 gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Verfahren 1 Ca 11/16 Berufung eingelegt, damit an ihren Behauptungen festgehalten und möglicherweise einen neuerlichen Kündigungsgrund gesetzt hat, ist auch nach eigenem Vortrag des Beklagten nicht Gegenstand der zeitlich vorrangigen Kündigung vom 04. November 2016 und hätte dies zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht sein können. Die Verkündung der erstinstanzlich klageabweisenden Entscheidung am 08. Juni 2016 stellt damit nach Auffassung der Berufungskammer eine Zäsur im Geschehensablauf dar, die die Frist des § 626 Abs. 2 BGB in Gang gesetzt hat. Dass die Urteilsgründe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen, ändert hieran nichts, da bereits am 08. Juni 2016 infolge der Klageabweisung feststand, dass von einem vollendeten Prozessbetrug mit möglicherweise höherem Unwertgehalt nicht auszugehen war. Vor diesem Hintergrund lässt sich die vorliegende Situation auch nicht mit der vergleichen, in der vor Kündigungsausspruch der Gang des Strafverfahrens zur Erlangung weiterer Erkenntnisse oder eines strafrechtlichen Urteils zur Feststellung eines höheren Unwertgehalts abgewartet werden darf, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB abliefe. Weder der Verdacht strafbarer Handlungen noch eine begangene Straftat stellt einen Dauertatbestand dar (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 25, aaO). d) Auch bei Umdeutung der außerordentlichen Kündigung ohne Frist vom 04. November 2016 in eine solche mit sozialer Auslauffrist scheitert deren Wirksamkeit an der Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist. § 626 Abs. 2 BGB gilt auch für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist (vgl. BAG 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - Rn. 20, zitiert nach juris). 1.2. Die Kündigung vom 04. November 2016 konnte das Arbeitsverhältnis auch nicht als - vom Beklagten hilfsweise ausgesprochene - ordentliche Kündigung wirksam beenden, da der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L nur noch außerordentlich kündigen konnte. Die Argumentation der Berufung, das Arbeitsgericht habe in Bezug auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigungen übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein sinnloses Arbeitsverhältnis nicht aufrecht erhalten werden müsse, verfängt nicht. Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist, die die tarifliche ausgeschlossene ordentliche Kündigung ersetzt, kommt in Ausnahmefällen dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung gerade darin zu sehen ist, dass wegen des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung der Arbeitgeber den Arbeitnehmer notfalls bis zum Erreichen der Pensionsgrenze weiterbeschäftigen müsste und ihm dies unzumutbar ist (vgl. BAG 10. Mai 2007 - 2 AZR 626/05 - Rn. 25, zitiert nach juris). Auch in diesen Fällen ist jedoch der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung - wenn auch mit sozialer Auslauffrist - erforderlich. 2. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 09. Februar 2017, hinsichtlich derer die Klägerin ebenfalls die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG eingehalten hat, beendet. 2.1. Bei der Kündigung vom 09. Februar 2017 handelt es sich - vom Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen - um eine ordentliche Kündigung. Dies ergibt die Auslegung der vom Beklagten abgegebenen Willenserklärung. a) Die Auslegung hat zu ermitteln, wie der Empfänger der Kündigungserklärung diese aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens des Kündigenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben vernünftigerweise verstehen konnte. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung ihrer objektiven, normativen Bedeutung, die beide Parteien gegen sich gelten lassen müssen. Dabei ist sowohl die Verständnismöglichkeit des Empfängers als auch das Interesse des Erklärenden daran zu berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht misszuverstehen. Der Empfänger darf sich nicht einfach auf den wörtlichen Sinn der Erklärung verlassen, sondern muss seinerseits unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände, die dafür von Bedeutung sein können, danach trachten, das Gemeinte zu erkennen. Die Auslegung hat sich dabei an dem Grundsatz auszurichten, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung nur die außerordentliche oder die ordentliche, dh. fristgerechte Kündigung zur Verfügung stellt (vgl. BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 25, zitiert nach juris). Die außerordentliche Kündigung - ob mit oder ohne Auslauffrist - muss hinreichend deutlich erklärt. Daher genügt selbst die Erkennbarkeit des Willens des Erklärenden, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, dann nicht, wenn diese Erklärung die Deutungsmöglichkeit einschließt, die sofortige Beendigung solle durch einen Beendigungstatbestand eintreten, der das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht voraussetzt, wie es zB bei der Berufung auf die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags aus Formmängeln oder bei der Anfechtung der Fall ist. Erst recht muss in allen Fällen, in denen nicht einmal die sofortige Vertragsbeendigung angestrebt wird (zB durch Einhaltung der Kündigungsfrist oder einer kürzeren Frist, Gewährung einer Auslauffrist), zweifelsfrei der Wille erkennbar werden, aus wichtigem Grunde zu kündigen sein (BAG 13. Januar 1982 - 7 AZR 757/79 - Rn. 15 ff., zitiert nach juris). Verbindet deshalb der Kündigende mit der Kündigung einen Zeitpunkt, zu dem die Kündigung in der Zukunft wirken soll, kann hierin grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung gesehen werden, wenn der Kündigende nicht gleichzeitig deutlich macht, dass es sich dabei lediglich um eine Auslauffrist zu einer außerordentlichen Kündigung handelt. Es liegt dann folgerichtig eine ordentliche Kündigung vor. Bei dieser Art der Kündigung ist für den Kündigungsadressaten erkennbar, dass der Kündigende die einzuhaltende Kündigungsfrist grundsätzlich wahren will, da er auf Grund gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher Regelungen an sie gebunden ist (vgl. BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 26, mwN. aaO). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Kündigung des Beklagten vom 09. Februar 2017 nicht als außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist verstanden werden. Der Beklagte hat der Klägerin mitgeteilt, er sehe sich gezwungen, das bereits gekündigte Arbeitsverhältnis höchst vorsorglich erneut zum 30. September 2017 zu kündigen. Hierbei hat er nicht deutlich gemacht, dass es sich beim genannten Termin um den Endtermin einer sozialen Auslauffrist zur außerordentlichen Kündigung handeln soll. Auch im weiteren Verlauf des Kündigungsschreibens, in dem der Beklagte der Klägerin vorwirft, in ihrer Berufungsbegründung vom 18. Januar 2017 im Verfahren 8 Sa 483/16 falsche Behauptungen aufgestellt zu haben, nimmt er auf eine außerordentliche Kündigung nicht Bezug. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund beabsichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Kündigung vom 09. Februar 2017 stellt eine ordentliche Kündigung dar. 2.2. Als ordentliche Kündigung ist die Kündigung vom 09. Februar 2017 gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L unwirksam (vgl. A II 1.2.). Sie kann auch nicht gemäß § 140 BGB in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist umgedeutet werden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine unzulässige ordentliche Kündigung nicht in eine außerordentliche Kündigung umgedeutet werden kann, da das Ersatzgeschäft niemals weitergehende Wirkungen als das ursprünglich beabsichtigte Rechtsgeschäft haben darf (vgl. BAG 14. Oktober 1975 - 2 AZR 365/74 - Rn. 11, zitiert nach juris). B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und einer weiteren ordentlichen Kündigung. Die 1954 geborene Klägerin ist seit 15. September 1994 beim Beklagten, einem Zusammenschluss von acht deutschen Wissenschaftsakademien in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit regelmäßig mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern mit Ausnahme der Auszubildenden, als Verwaltungsangestellte in Teilzeit mit 19,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs idF des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 28. März 2015) Anwendung. Die Klägerin bezieht zuletzt ein Bruttomonatsgehalt iHv. 1.710,41 Euro nach Entgeltgruppe 9 TV-L. Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 beantragte die Klägerin eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden. Der Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 08. Juli 2003 mit, ihrem Antrag könne momentan nicht entsprochen werden, man komme aber - sobald dies möglich sei - ohne weitere Aufforderung auf ihn zurück. Nach anderweitiger Besetzung verschiedener Stellen in der Verwaltung in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009, 2013 und 2014 hat die Klägerin zu Beginn des Jahres 2016 vor dem Arbeitsgericht Mainz - 1 Ca 11/16 - gegen den Beklagten Klage ua. auf Schadensersatz wegen Nichtaufstockung ihrer Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden erhoben. Zur Begründung hat sie unter anderem geltend gemacht, vom Beklagten nicht über verschiedene zu besetzende Stellen informiert worden zu sein. Das Arbeitsgericht hat die Klage erstinstanzlich mit Urteil vom 08. Juni 2016, welches dem Beklagtenvertreter am 24. Oktober 2016 zugestellt worden ist, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 23. Mai 2017 - 8 Sa 483/16 - zurückgewiesen. Der Beklagte, in dessen Betrieb eine Mitarbeitervertretung nicht gewählt ist, kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 04. November 2016 (Bl. 10 f. d. A.) außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2017. Zur Begründung hat er angeführt, die Klägerin habe sich angesichts des klageabweisenden Urteils vom 08. Juni 2016 durch das Arbeitsgericht eines versuchten Prozessbetruges schuldig gemacht, da sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren unwahr habe vortragen lassen, der Beklagte habe sie nicht über zu besetzende Stellen informiert und bei der Besetzung geeigneter freier Arbeitsplätze nicht bevorzugt berücksichtigt. Mit Schreiben vom 09. Februar 2017 (Bl. 74 f. d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut zum 30. September 2017 und begründete dies damit, die Klägerin habe in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 18. Januar 2017 im Verfahren 8 Sa 483/16 zur Begründung ihrer Schadensersatzforderung wissentlich wahrheitswidrig behauptet, in der Zeit von 2003 bis 2008 mit dem Zeugen Z. den komplexen Aufgabenbereich Haushalt und Finanzen aufgebaut, betreut und verwaltet zu haben und dass dieser täglich nur stundenweise im Einsatz gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Klägerin hat am 14. November 2016 im Hinblick auf die Kündigung vom 04. November 2016 vorliegende Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Mainz erhoben und für den Fall des Obsiegens ihre Weiterbeschäftigung verlangt. Mit am 20. Februar 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat sie sich auch gegen die zweite Kündigung im Klagewege zur Wehr gesetzt. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht beantragt. Er verfolgt den erstinstanzlich zurückgewiesenen Auflösungsantrag im Berufungsverfahren nicht weiter. Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit vorliegend von Belang - im Wesentlichen vorgetragen, die vom Beklagten genannten Behauptungen aus dem vorangegangenen Rechtsstreit seien nicht geeignet, einen Kündigungsgrund darzustellen. Der Beklagte habe nicht angegeben, wann sie - insbesondere im Sinne einer ordnungsgemäßen, rechtsrelevanten Stellenausschreibung - über die streitigen Stellenbesetzungen informiert worden sein solle, was weiterhin bestritten bleibe. Es sei auch nicht Aufgabe ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, rechtsrelevanten Vortrag aus dem Vorgängerprozess herauszusuchen. Im Übrigen herrsche Meinungsfreiheit, was die Einschätzung ihrer Relevanz für die Abteilung angehe. Die Wiederholungskündigung sei ebenfalls unwirksam und sozialwidrig. Es sei kein Kündigungsgrund und kein versuchter Prozessbetrug, sondern nur eine Wertung, wenn sie die Auffassung vertreten habe, einen Aufgabenbereich zusammen mit dem Zeugen Z. aufgebaut zu haben. Im Übrigen sei sie ordentlich unkündbar, eine Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist scheide aus. Der Beklagtenvortrag sei ausweislich der klägerischen Berufungsbegründungsschrift im Vorprozess vom 18. Januar 2017 (Bl. 134 ff. d. A.) konstruiert. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, noch ordentliche Kündigung vom 04. November 2016 beendet worden ist, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 09. Februar 2017 beendet worden ist, Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1) und 2): 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verwaltungsangestellte in der Geschäftsstelle Mainz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen. Der Beklagte hat zuletzt beantragt, 1. die Klage insgesamt abzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 14. November 2016, noch durch die Kündigung vom 09. Februar 2017 beendet worden ist: 2. Das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung an die Klägerin, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 04. November 2016, hilfsweise zum 30. Juni 2017 aufzulösen. Die Klägerin hat beantragt, den Auflösungsantrag abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich - soweit vorliegend von Belang - im Wesentlichen geltend gemacht, die außerordentliche, jedenfalls aber die ordentliche Kündigung vom 04. November 2016 sei berechtigt, weil die die Klägerin im Verfahren 1 Ca 11/16 vor dem Arbeitsgericht wahrheitswidrig und wider besseres Wissen behauptet habe, nicht über freiwerdende Stellen im Zusammenhang mit deren Besetzung informiert worden zu sein, obgleich dies aus im Einzelnen dargestellten Gründen der Fall gewesen sei. Es werde Bezug genommen auf den schriftsätzlichen Vortrag im vorangegangenen Rechtsstreit. Dass die Klägerin letztlich mit ihrem versuchten Prozessbetrug über zwei Instanzen gescheitert sei, ändere an dessen Umstand nichts. Die zweite Kündigung sei keine Wiederholungskündigung. Die Klägerin sei am - 2003 bereits abgeschlossenen - Aufbau der Abteilung Haushalt und Finanzen nicht beteiligt gewesen und habe wahrheitswidrig behauptet, der Zeuge Z. habe nur stundenweise gearbeitet, obwohl dieser an jedem Werktag von 8.00 bis 12.30 Uhr an seinem Arbeitsplatz gewesen sei und an mehreren Tagen auch bis 17.00 Uhr und - im Einzelnen geschildert - die Abteilung geführt habe und von der Klägerin als Sachbearbeiterin unterstützt worden sei und nicht umgekehrt. Der Berufungsbegründungsschriftsatz enthalte insoweit zahlreiche unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Klägerin habe sich noch in der Berufungsverhandlung geweigert, eine vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nur in Erwägung zu ziehen. Das Arbeitsverhältnis könne auch ordentlich gekündigt werden, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Überleitung vom BAT zum TVöD zum 01. November 2006 noch keine 15 Jahre im öffentlichen Dienst oder beim Beklagten beschäftigt gewesen sei. § 34 Abs. 2 TVöD/ TV-L spreche nur von einer Kündigung „aus wichtigem Grund“, wie geschehen und sage nichts darüber aus, ob nur eine fristlose außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden dürfe. Sein unbedingter Beendigungswillen sei jedenfalls kundgetan, weshalb die ordentliche Kündigung in eine außerordentliche mit Auslauffrist umzudeuten sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. November 2017 stattgegeben und den Auflösungsantrag des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es die Kündigungen betreffend im Wesentlichen angeführt, die fristlose Kündigung vom 04. November 2016 sei bereits wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, die nicht erst mit Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsgründe im Verfahren 1 Ca 11/16 zu laufen begonnen habe, sondern in dem Zeitpunkt, in dem dem Beklagten die Schriftsätze und damit der Sachvortrag der Klägerin in diesem Verfahren bekannt geworden sei. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung 04. November 2016 sei wie die ordentliche Kündigung vom 09. Februar 2017 wegen der tarifvertraglichen ordentlichen Unkündbarkeit der Klägerin nach § 34 Abs. 2 TV-L unwirksam. Die Umdeutung der letztgenannten Kündigung in eine außerordentliche mit Auslauffrist komme nicht in Betracht, da das Ersatzgeschäft nach § 140 BGB nicht weiterreichen dürfe als das unwirksame Rechtsgeschäft. Nach Obsiegen der Klägerin mit den Kündigungsschutzanträgen sei der Beklagte zu deren Weiterbeschäftigung verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 326 ff. d. A. verwiesen. Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27. Februar 2018 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. März 2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 06. Juni 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Der Beklagte trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 06. Juni 2018 hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 363 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht nehme zu Unrecht an, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB bereits in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, als ihm die erstinstanzlichen Schriftsätze bekannt geworden seien. Wenn die Klägerin ihre Behauptungen im weiteren Verlauf des Verfahrens 1 Ca 11/16 nicht nur zu relativieren versucht, sondern eindeutig nicht mehr an ihnen festgehalten hätte, wäre eine fristlose Kündigung zu diesem Zeitpunkt bereits hinfällig gewesen. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, dass er in seiner Engelsgeduld die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet habe, da erst zu diesem Zeitpunkt habe davon ausgegangen werden dürfen, dass die Klägerin an ihren Behauptungen festhalte. Das Arbeitsgericht gehe nur bedingt richtig davon aus, dass die ordentlichen Kündigungen unwirksam seien, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein sinnloses Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - nicht aufrecht erhalten werden müsse. Das müsse auch für verhaltens- und personenbedingte Gründe gelten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. November 2017 - 1 Ca 1690/16 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das vom Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 29. Juni 2018, auf die Bezug genommen wird (Bl. 378 ff. d. A.), zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen wie folgt, die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginne bereits mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen im Sinne möglichst vollständiger und positiver Kenntnis des Kündigungssachverhaltes Kenntnis erlange. Nach dieser Vorgabe habe der Beklagte von der angeblichen Falschbehauptung der Klägerin bereits mit dem Schriftsatzvortrag im Verfahren 1 Ca 11/16 Kenntnis gehabt, da die Urteilsgründe auf diesem basierten, sofern - wie vorliegend - kein ergänzender mündlicher Vortrag erfolgt sei. Zudem habe das Arbeitsgericht in den Urteilsgründen schon keine falsche Behauptung oder einen Prozessbetrug verbindlich festgestellt. Sie habe auch nicht versucht, ihre Behauptungen im Vorprozess zu relativieren. Die Ausschlussfrist beginne auch mit einer Falschbehauptung und nicht mit einem „Festhalten“ daran. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur nicht möglichen Umdeutung der unwirksamen ordentlichen Kündigung in eine fristlose entsprächen den Vorgaben der Rechtsprechung. Im Übrigen sei ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen und sie könne - auch angesichts des ungetrübten Verhältnisses zu den Kollegen - auch organisatorisch reibungslos in den Betrieb integriert werden. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.