Urteil
6 Sa 267/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:1211.6Sa267.18.00
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Leitsätze
1. Das unerlaubte Entsorgen von Privatmüll während des Dienstes durch einen Kraftfahrer einer städtischen Müllabfuhr kann einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund nach § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG darstellen und somit eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.(Rn.38)
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 GG i.V.m. Art 2 Abs 1 GG und dem in Art 20 Abs 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip erfordert ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachgemäß ist und es muss einer Prozesspartei möglich sein, Tatsachen, die sie zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrages nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, mit Nicht-mehr-Wissen zu bestreiten.(Rn.40)
3. Für die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung gilt der Grundsatz der subjektiven Determination, wonach diese immer dann ordnungsgemäß angehört ist, wenn der Arbeitgeber ihr die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Umstände, die der Arbeitgeber nicht für entlastend hält, braucht er der Arbeitnehmervertretung nicht mitzuteilen.(Rn.50)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 115/19)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - vom 14. Februar 2018 - 1 Ca 1013/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das unerlaubte Entsorgen von Privatmüll während des Dienstes durch einen Kraftfahrer einer städtischen Müllabfuhr kann einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund nach § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG darstellen und somit eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.(Rn.38) 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 GG i.V.m. Art 2 Abs 1 GG und dem in Art 20 Abs 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip erfordert ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachgemäß ist und es muss einer Prozesspartei möglich sein, Tatsachen, die sie zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrages nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, mit Nicht-mehr-Wissen zu bestreiten.(Rn.40) 3. Für die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung gilt der Grundsatz der subjektiven Determination, wonach diese immer dann ordnungsgemäß angehört ist, wenn der Arbeitgeber ihr die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Umstände, die der Arbeitgeber nicht für entlastend hält, braucht er der Arbeitnehmervertretung nicht mitzuteilen.(Rn.50) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 115/19) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - vom 14. Februar 2018 - 1 Ca 1013/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde bei Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 05. Juli 2018 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 01. August 2018 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit am 16. August 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 13. August 2018 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die weitere Klage abgewiesen. Die die im Berufungsverfahren allein noch in Streit stehende ordentliche Kündigung der Beklagten vom 07. Juli 2017 hat unter Einhaltung der vom Kläger nicht beanstandeten ordentlichen Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2017 wirksam beendet. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. 1. Die von der Beklagten hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 07. Juli 2017, die der Kläger fristgerecht iSd. § 4 Satz 1 KSchG angegriffen hat und die daher bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG) auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen war, ist durch Gründe im Verhalten des Klägers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt. 1.1. Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG „bedingt“, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - etwa eine Abmahnung oder eine Versetzung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten bereits durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. insgesamt BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - Rn. 16 mwN, zitiert nach juris). 1.2. Die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung iSd. des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sind gegeben. 1.2.1. Der Kläger hat seine arbeitsvertraglichen Pflichten jedenfalls dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er mit dem Entsorgungsfahrzeug am 19. April 2016 (Containermüll-Tour R-Stadt), 29. August 2016 (Biomüll-Tour Q-Stadt), 29. September 2016 (Restmüll-Tour P-Stadt), 28. November 2016 (Restmüll-Tour O-Stadt), am 27. Dezember 2016 (Biomüll-Tour), sowie am 20. Februar 2017 (Restmüll-Tour N-Stadt) vom vorgegebenen Tourenplan in nicht unerheblichem Maß abgewichen und zu seiner Meldeanschrift M-Straße, W-Stadt gefahren ist, um dort eine an diesem Tag nicht vorgesehene Entsorgung seines privaten gebührenpflichtigen Mülls im nicht in die Gebührenerfassung einfließenden No Stop-Modus vorzunehmen, ohne dass er hierfür eine Rechtfertigung aufweisen kann. a) Nach Ziff. 4 DA-Müllabfuhr beginnt und endet der Dienst, sofern durch die Werkleitung nichts anderes angeordnet ist, in den jeweils zugewiesenen Betriebshöfen des Entsorgungsbetriebes der Stadt D.; hierbei ist die sich nach den Dienstplänen in der jeweils geltenden Fassung richtende Arbeitszeit bei verpflichtender Benutzung des Zeiterfassungsgerätes zum Dienstbeginn und Dienstende einzuhalten. Nach Ziff. 7 DA-Müllabfuhr ist das eigenmächtige Entsorgen von Abfällen aus Privatgrundstücken, die Durchführung von Gefälligkeits- und Privatarbeiten während der Dienstzeit sowie die Entsorgung von nicht städtischen oder nicht amtlichen Abfallsäcken strikt untersagt. Gegen diese ausdrücklich geregelten arbeitsvertraglichen Pflichten hat der Kläger verstoßen, der die von der Beklagten im Einzelnen datummäßig und auch im Übrigen näher dargestellten Vorwürfe an sich nur pauschal und damit - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - iSd. des § 138 Abs. 2, 3 ZPO unbeachtlich bestritten hat. Der Kläger konnte die Behauptungen der Beklagten insbesondere nicht nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten, nach dem eine derartige Erklärung nur über Tatsachen zulässig ist, die - anders als vorliegend - weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Zwar erfordert der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachgemäß ist und es muss einer Prozesspartei möglich sein, Tatsachen, die sie zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrages nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, mit Nicht-mehr-wissen zu bestreiten (BAG 20. August 2014 - Rn. 32 , mwN, zitiert nach juris). Vorliegend konnte der Kläger sich im Verlauf des Rechtsstreits an einzelne Daten aus dem streitigen Zeitraum erinnern, zu denen er zu seiner Verteidigung dienende Geschehensabläufe geschildert hat. Da nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Kläger sich an diese Daten, nicht jedoch an die von der Beklagten genannten Tage mit den dortigen Geschehnissen erinnern kann, ist bereits nicht plausibel, warum er sich hieran nicht mehr erinnern können soll. Damit steht auch für die Berufungskammer fest, dass der Kläger nicht nur entgegen Anweisung seinen häuslichen Müll im No Stop-Modus entsorgt hat, obwohl dieser an den genannten Tagen nicht während der Tour zur Entsorgung und Erfassung anstand, sondern dass er hierzu den vorgesehenen Tourweg verlassen und durch den Umweg zusätzliche zu vergütende Arbeitszeit für sich und das übrige Ladeteam vorgespiegelt hat, die durch die angewiesene Abfalltour nicht gerechtfertigt war. Der Kläger hat durch sein Verhalten die Interessen der Beklagten, einschließlich deren Vermögensinteressen in seinem eigenen Interesse in erheblichem Maß missachtet und sich damit einer groben arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung schuldig gemacht. b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger eine Rechtfertigung für ein derartiges Verhalten nicht in ausreichendem Maß vorgebracht hat. aa) Zwar trifft den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen; allerdings kann den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast treffen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber als primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des fraglichen Geschehensablaufs steht, während der Arbeitnehmer aufgrund seiner Sachnähe die wesentlichen Tatsachen kennt; in einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer gehalten sein, dem Arbeitgeber durch nähere Angaben weiteren Sachvortrag zu ermöglichen; kommt er in einer solchen Prozesslage seiner sekundären Darlegungslast - an die keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen - nicht nach, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers - soweit es nicht völlig „aus der Luft gegriffen“ ist - iSv. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 32, zitiert nach juris). bb) Gemessen hieran hat der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Behauptungslast keine ausreichenden Gründe vorgetragen, die sein Verhalten rechtfertigen könnten und die die Beklagte als darlegungs- und beweisbelastete Partei hätte ausräumen müssen. Der Kläger durfte nicht annehmen, dass sein Verhalten erlaubt ist. (1) Hierbei kann dahinstehen, ob - wie das Arbeitsgericht meint - seine Behauptung, der Disponent V. habe ihm im Mai 2016 im Zusammenhang mit einer größeren privaten Umbaumaßnahme die Entsorgung des hierbei produzierten Mülls im No Stop-Modus auf einer ohnehin abzufahrenden Tour erlaubt, bereits zeitlich nicht ausreichend substantiiert war. Selbst wenn man eine derartige - von der Beklagten bestrittene - Erlaubnis als zutreffend unterstellt, hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf abgehoben, dass der Kläger damit jedenfalls selbst nicht behauptet, der Disponent habe ihm das Fahren von Umwegen außerhalb der disponierten Touren verbunden mit einer Ausweitung der eigenen Arbeitszeit und der Arbeitszeit der Kollegen zum Zwecke privater Entsorgungen gestattet. Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, es sei gang und gäbe, dass Mitarbeiter des Entsorgungsbetriebs Müllentsorgungen an ihren Heimatadressen vornähmen, sofern diese auf den ohnehin abzufahrenden Touren lägen, kann auch diese - wenn auch völlig allgemeine und daher nicht substantiierte - Behauptung zumindest sein Verhalten während der genannten Umwege mit dem Entsorgungsfahrzeug zum Zwecke privater Müllentsorgung nicht rechtfertigen. Von der Vernehmung der vom Kläger zu den behaupteten Genehmigungen benannten Zeugen hat das Arbeitsgericht vor diesem Hintergrund letztlich zu Recht abgesehen, da der Vortrag der Beklagten als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). (2) Auch die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutreffend ist, der Disponent V. habe im Einzelfall - etwa bei Fehlbefüllung der Tonnen durch Kunden - die Anweisung erteilt, im Sinne der Kundenfreundlichkeit im No Stop-Modus fraktionsfremden Müll aufzuladen. Falls dem so gewesen sein sollte, entlastet dies den Kläger jedenfalls hinsichtlich seines eigenmächtigen Handelns zur Entsorgung eigenen Mülls unter Inkaufnahme eines Umwegs und Vortäuschung vergütungspflichtiger Arbeitszeit ebenso wenig wie die Tatsache, dass es üblich sein mag, im Fall hier nicht vorliegender technischer Defekte im No Stop-Modus zu laden. Soweit der Kläger mit der Berufung Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit der von der Beklagten ausgewerteten Daten geltend gemacht und behauptet hat, durch eine Auswertung sämtlicher gefahrenen Touren hätte festgestellt werden können, dass auch in anderen Bereichen nach persönlicher Weisung oder mit Zustimmung unter Verstoß gegen schriftliche Dienstanweisungen im "No Stop-Modus" verfahren worden sei, vermochte er damit der ihm obliegenden sekundären Behauptungslast zu entlastenden Tatsachen nicht nachzukommen. Zum einen ändert allein die Tatsache, dass Vorgesetzte eine Pflichtverletzung (teilweise) kennen, ggf. hinnehmen oder gar mittragen, nichts daran, dass eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Einzelnen vorliegt (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13 - Rn. 31, zitiert nach juris). Unabhängig davon bleibt der Vortrag des Klägers, der sich offenbar auf eine "Betriebsüblichkeit" des Ladens im No Stop-Modus berufen will, hinsichtlich angeblicher Genehmigungen und deren Hintergründe pauschal und lässt insbesondere nicht erkennen, dass einzelnen Kollegen von konkreten Vorgesetzten ein seinem Vorgehen entsprechendes Verhalten erlaubt worden wäre. Mit seinem allgemein gehaltenen Vortrag konnte der Kläger nicht verhindern, dass der Vortrag der Beklagten zur fehlenden Erlaubnis des Klägers in Entsprechung der ausdrücklichen betrieblichen Regelungen der DA-Müllabfuhr gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. 1.2.2. Die auf diese Pflichtverletzungen des Klägers gestützte ordentliche Kündigung der Beklagten ist nicht unverhältnismäßig. a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es einer vorherigen Abmahnung nicht bedurfte, da die Pflichtverletzung des Klägers so schwer wiegt, dass deren Hinnahme durch die Beklagte erkennbar ausgeschlossen war. Der Kläger hat mehrfach aus Eigeninteresse die Vermögensinteressen der Beklagten erheblich hintergangen, indem er nicht nur seine Arbeitszeit, sondern auch die sämtlicher Kollegen auf seinem Entsorgungsfahrzeug durch den Umweg zu seiner Heimatanschrift ausgedehnt und die Beklagte zur Zahlung von Arbeitsvergütung bewegt hat, obwohl hierfür keine dienstliche Veranlassung bestanden hat. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Disponent V. die Entsorgung von privatem Müll von Kollegen anlässlich einer ohnehin abzufahrenden Tour erlaubt hat, durfte der Kläger angesichts der klaren Regelungen in Ziff. 4, 7 DA-Müllabfuhr nicht davon ausgehen, dass „alles in Ordnung“ sei und er berechtigt sein könnte, die Beklagte hinsichtlich seiner mittels Zeiterfassungsgerät kontrollierten Arbeitszeit und mittelbar auch hinsichtlich der der Kollegen zu betrügen, indem er einen Umweg fährt, um seinen Privatmüll zu entsorgen, der hierbei nicht in die Gebührenerfassung fließt. b) Zu Recht rügt die Berufung, dass das Arbeitsgericht im Hinblick auf die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung eine abschließende Interessenabwägung unterlassen hat. Im Ergebnis bleibt der Einwand jedoch ohne Erfolg. Unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Streitfalls ergibt eine umfassende Interessenabwägung, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus nicht zumutbar war. Das Berufungsgericht hat hierbei zu Gunsten des Klägers dessen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinen drei Kindern berücksichtigt und die Tatsache, dass es offensichtlich im Betrieb der Beklagten - wie die vom Disponenten V. selbst nach Vortrag der Beklagten eingeräumte Genehmigung im Februar 2016 zeigt - nicht ausgeschlossen war, im Einzelfall entgegen § 4 DA-Müllabfuhr auf mündliche Genehmigung hin Müll der Heimatadresse im No Stop-Modus zu entsorgen. Diese Tatsache vermag jedoch nicht die Schwere der Pflichtverletzung des Klägers in den Hintergrund treten zu lassen, der das Vertrauen der Beklagten in die ordnungsgemäße Erfassung seiner Arbeitszeit durch die mit den Umwegen verbundene Manipulation seiner Arbeitszeit schwerwiegend erschüttert hat. Erschwerend kommt hinzu, dass durch die Ladung im No Stop-Modus nicht sämtliche gebührenpflichtigen Entsorgungen im Haushalt des Klägers in die gebührenpflichtigen Leerungsdateien geflossen sind und nicht nur der Beklagten - über die Arbeitszeitvergütung hinaus -, sondern auch dem AWB als Vertragspartnerin der Beklagten auf diese Art und Weise ein Schaden entstanden ist. 2. Die Kündigung ist nicht mangels ordnungsgemäßer Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 83 Abs. 4 LPersVG RP unwirksam. Die Beklagte hat den Personalrat nach § 83 Abs. Abs. 1 Satz 1 LPersVG RP bei Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen unter I der Entscheidungsgründe (Seite 12 des Urteils = Bl. 277 bis 279 d. A.) nimmt das Berufungsgericht vollumfänglich Bezug und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ohne Erfolg rügt die Berufung, die Personalratsanhörung sei unwirksam, weil dem Personalrat die nach Auffassung des Klägers bestehenden betriebsüblichen Besonderheiten - wohl betreffend die seiner Auffassung nach bestehenden Übung der Entsorgung von Privatmüll durch die Mitarbeiter anlässlich ohnehin anstehender Touren - nicht mitgeteilt worden seien. Für die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung gilt der Grundsatz der subjektiven Determination, wonach diese immer dann ordnungsgemäß angehört ist, wenn der Arbeitgeber ihr die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind (vgl. zur Betriebsratsanhörung: BAG 19. November 2015 - 6 AZR 844/1- Rn. 31, zitiert nach juris). Dem kommt er dann nicht nach, wenn er der Arbeitnehmervertretung einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt darstellt; einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information gehört darüber hinaus die Unterrichtung über Tatsachen, die ihm - dem Arbeitgeber - bekannt und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsam sind, weil sie den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen eine Kündigung sprechen können (vgl. zur Betriebsratsanhörung: BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 14, zitiert nach juris). Umstände, die der Arbeitgeber nicht für entlastend hält, braucht er der Arbeitnehmervertretung nicht mitzuteilen (vgl. zur Betriebsratsanhörung: BAG 11. März 1999 - 2 AZR 507/98 - Rn. 24, zitiert nach juris). Die Beklagte hat ausdrücklich bestritten, dass es im Betrieb üblich war, dass ihre Mitarbeiter entgegen der ausdrücklichen Anweisung in Ziff. 7 DA-Müllabfuhr privaten Müll entsorgen durften, so dass nicht davon auszugehen ist, dass dieser Umstand als solcher einzustufen ist, der der Beklagten bekannt war und den sie dem Betriebsrat hätte mitteilen müssen. Auch der Kläger hat sich im Übrigen noch in seiner Anhörung im Personalgespräch vom 22. Juni 2017 (Bl. 107 ff. d. A.) auf eine derartige „betriebliche Übung“ nicht berufen. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Berufungskammer nicht von einer fehlerhaften Beteiligung des Personalrates auszugehen. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Der im November 1970 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger wurde von der beklagten Stadt, welche mehr als 10 Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden beschäftigt, kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16. November 2011 (Bl. 17 f. d. A.) zum 01. Januar 2012 als Kraftfahrer in Vollzeit eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden infolge einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die Beklagte jeweils geltenden Spartenfassung Anwendung, die für die beklagte Stadt jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge, sowie die Dienstvereinbarungen und Dienstanweisungen. Der Kläger ist für den Entsorgungsbetrieb der Beklagten im Bereich der Landkreisentsorgung im Landkreis Z. tätig. Die Dienstanweisung für die Durchführung der Abfallentsorgung durch den Entsorgungsbetrieb der beklagten Stadt (im Folgenden: DA-Müllabfuhr) vom 17. August 1983, idF vom 01. Dezember 2011, die auch dem Kläger bekannt war, regelt auszugsweise Folgendes: „4. Dienstort und Arbeitszeit Der Dienst beginnt und endet, sofern durch die Werkleitung nichts anderes angeordnet ist, in den jeweils zugewiesenen Betriebshöfen des Entsorgungsbetriebes der Stadt D.. Die Arbeitszeit ist einzuhalten. Sie richtet sich nach den Dienstplänen in der jeweils geltenden Fassung. ... Die Benutzung des Zeiterfassungsgerätes zum Dienstbeginn und Dienstende ist Pflicht. 7. Zu den Aufgaben und Pflichten der Kraftfahrpersonal, Vorarbeiter und Müllwerker gehören insbesondere: ... Das eigenmächtige Entsorgen von Abfällen aus Privatgrundstücken, die Durchführung von Gefälligkeits- und Privatarbeiten während der Dienstzeit sowie die Entsorgung von nicht städtischen oder nicht amtlichen Abfallsäcken sind strikt untersagt.“ Die Beklagte hat mit dem Abfall-Wirtschaftsbetrieb Z. (im Folgenden: AWB) die Übernahme der Entsorgung der Abfallfraktionen Biomüll, Restmüll, Altpapier und Gewerbemüll durch ihren Entsorgungsbetrieb vereinbart. In der Jahresgrundabfallgebühr im Landkreis Z. sind 13 Leerungen von gebührenpflichtigem Bio- und Restmüll pro Gefäß enthalten, während darüber hinausgehende Leerungen gebührenpflichtig sind. Vor diesem Hintergrund sind die jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung gestellten (grauen) Restmülltonnen und die (grünen) Biomülltonnen mit einem Chip versehen, der über einen Daten- und Koordinatensatz die Zuordnung der Sammeltonne zu einem konkreten Gebührenschuldner bzw. einem konkreten Grundstück zur Erstellung der kalenderjährlichen Gebührenerstellung ermöglicht. Vor Beginn der jeweiligen Tour stellt der Fahrer das Entsorgungsfahrzeug im Bordcomputer (sog. Fleetboard) unter möglicher Verwendung einer gechipten Testmülltonne auf die der zu ladenden Müllfraktion zugeordnete Tourennummer ein. Wird eine für die Leerung vorgesehene gechipte Tonne an die Schüttung des Müllfahrzeugs gehängt und der Ladevorgang ausgelöst, passiert die Mülltonne vor dem Entladen einen Kontrollpunkt, der den Chip ausliest. Die Leerung wird wegen der Gebührenrelevanz über die sog. Leerungsdateien an den AWB übermittelt. Die von der Beklagten übernommene Entsorgung von Altpapier und Gewerbemüll geht nicht in die Gebührenbescheiderstellung ein, weshalb an den entsprechenden Mülltonnen kein Chip angebracht ist. Wird bei einer Tour mit gebührenpflichtiger Entsorgung (Restmüll- oder Bio-Tour) eine nicht gechipte Mülltonne oder eine gechipte Mülltonne einer für die Tour im Fleetboard an diesem Tag nicht per Tourennummer voreingegebenen Müllfraktion an die Schüttung gehängt, erhält der Kontrollpunkt beim Hochfahren kein Signal und die Schüttung bleibt stehen. Die nicht gechipte bzw. die gechipte Tonne der fremden Müllfraktion kann nur im über verschiedene Programmierungsschritte des Bordcomputers und daher nicht versehentlich zu aktivierenden sog. No Stop-Modus geladen werden, der im betrieblichen Ablauf ausschließlich für Papier- und Gewerbemüll-Touren vorgegeben ist. Bei aktiviertem No Stop-Modus wird der Leerungsvorgang zwar im Bordcomputer des Fahrzeugs im Ordner „No Stop“ gespeichert, die Leerung selbst wird jedoch mangels Gebührenrelevanz nicht an den AWB in den sog. Leerungsdateien weitergeleitet. Mit am 30. Juni 2017 eingegangenem Schreiben, wegen dessen Inhaltes im Einzelnen auf Bl. 183 ff. d. A. verwiesen wird, hat die Beklagte den bei ihr gewählten Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers angehört, nachdem sie diesen zuvor am 22. Juni 2017 persönlich angehört (vgl. Aktenvermerk über das Personalgespräch Bl. 106 ff. d. A.) und Stellungnahmen verschiedener Kollegen des Klägers eingeholt hatte. Die Beklagte hat ihre Kündigungsabsicht gegenüber dem Personalrat im Wesentlichen damit begründet, der Kläger sei in den Jahren 2016 und 2017 an sechs benannten Tagen ohne Genehmigung von der vorgegebenen Tour abgewichen, wobei die abweichende Hin- oder Rückfahrt jedes Mal über seine private Wohnanschrift geführt habe. Darüber hinaus habe der Kläger den No Stop-Modus aktiviert, um „nicht korrekte Ladungen“ unter Verhinderung der Registrierung und Weiterleitung der Daten in das Gebührensystem durchführen zu können und habe zudem - im Einzelnen geschildert - in einer Vielzahl von (weiteren) Fällen die Fraktionen „Restmüll“ durch „Biomüll“ verunreinigt oder umgekehrt. Schließlich bestehe der Betrugsverdacht wegen Manipulation und Umgehung des Gebührensystems, weil die Auswertung der vom Kläger im Streitzeitraum geführten Fahrzeuge ergeben habe, dass über die 13 in der Jahresgrundgebühr enthaltenen Leerungen hinaus in 2016 fünf Leerungen und in 2017 drei Leerungen durch die Anwendung des No Stop-Modus an seiner eigenen Adresse nicht in die Abrechnung gelaufen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung nebst Anlagen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Personalrat hat mit Schreiben vom 06. Juli 2017 (Bl. 121 d. A.) Bedenken hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung geäußert und mitgeteilt, die ordentliche Kündigung für die angemessenere Maßnahme zu halten. Mit Schreiben vom 07. Juli 2017 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2017. Der Kläger hat gegen die ihm am 10. Juli 2017 zugegangene Kündigung am 11. Juli 2017 beim Arbeitsgericht Mainz Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe zu keiner Zeit schuldhaft in rechtswidriger Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, sondern sich betriebsüblich und nicht vorwerfbar rechtswidrig verhalten und solle offenbar als eine Art „Sündenbock“ erhalten. Die Leerung der verschiedenen Müllfraktionen gehe nicht stets klar differenzierbar und reibungslos vonstatten, da beispielsweise die Bürger Müll-Fraktionen in den Tonnen vermischten, die dann (wie bei einem Vorfall in der X.-Straße in W-Stadt) anweisungsgemäß im Sinne der Kundenfreundlichkeit dennoch geladen werden sollten. Auch habe es bisweilen Probleme mit der Schüttfunktion gegeben (zB im Mai 2017), so dass im No Stop-Modus habe gefahren werden müssen. Er bestreite den gesamten Vortrag der Beklagten zur Auswertung und den behaupteten Fehlleerungen. Er könne sich an die einzelnen Daten und Vorfälle nicht mehr erinnern. Es sei gang und gäbe, dass Mitarbeiter des Entsorgungsbetriebs Müllentsorgungen an ihren Heimatadressen vornähmen, wenn diese auf den ohnehin abzufahrenden Touren lägen. Konkret habe es hierzu eine Kommunikation mit seinem vorgesetzten Disponenten V. im Mai 2016 gegeben, als er ihn morgens um 6.00 Uhr im Büro anlässlich einer größeren Umbaumaßnahme zu Hause gefragt habe, ob er den hierbei produzierten Müll ohne Sondergenehmigung im No-Stop-Modus entsorgen könne und der Disponent im mitgeteilt habe, dass eine Müllentsorgung von Kollegen grundsätzlich im No-Stop-Modus absolut in Ordnung sei, er müsse in Zukunft nicht mehr fragen; er sei noch angewiesen worden, den Müll direkt zur Müllverbrennungsanlage zu fahren (Zeugnis U., T.). Auch im Mai 2017 habe der Disponent V. eine derartige Müllentsorgung erlaubt, letztlich jedoch zwei Kollegen bei ihm zu Hause zur Entleerung vorbeigeschickt. Am 26. Januar, 02. März und 09. Juni 2017 habe ihm der Disponent ebenfalls ausdrücklich erlaubt, Müll an seiner Heimatadresse im No-Stop-Modus zu entleeren. Nachdem der Kläger zunächst - bis zur Vorlage von Einzelverbindungsnachweisen durch die Beklagte - einen telefonischen Kontakt behauptet hatte, hat er zuletzt vorgetragen, die Gespräche vom 26. Januar und 02. März 2017 hätten in der Morgenbesprechung stattgefunden. Im Übrigen fehle es an einlassungsfähigem Vortrag zur Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat geltend gemacht, der Personalrat sei unvollständig und daher nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Der Kläger hat beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 07. Juli 2017 - zugegangen am 10. Juli 2017 - geendet hat, 2. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 07. Juli 2017 - zugegangen am 10. Juli 2017 - mit Ablauf des 31. Dezember 2017 geendet hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, Ende 2016 sei der Landkreis Z. an sie herangetreten mit der Vermutung, die Leerungsdatenübermittlung seitens des Entsorgungsbetriebs sei nicht vollständig. Eine näher geschilderte Überprüfung habe ergeben, dass am 19. April, 29. August, 29. September, 07. Oktober, 20. Oktober, 24. Oktober, 27. Oktober, 28. November, 27. Dezember 2016 und am 26. Januar, 20. Februar 03. März, 01. Juni, 09. Juni und 16. Juni 2017 während der vom Kläger zu fahrenden Touren jeweils an seiner Heimatadresse - im Einzelnen dargestellt - vom Tourenplan abweichende Ladungen unter Auslösung des No Stop-Modus geleert worden seien, teilweise auch unter Vermischung der Müllfraktionen. Hierbei sei der Kläger am 19. April, 29. August, 29. September, 28. November und 27. Dezember 2016 und am 20. Februar 2017 - im Einzelnen geschildert - vom direkten Weg in das Sammelgebiet abgewichen, um an seiner Heimatanschrift Leerungen vorzunehmen. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung zu den Vorfällen am 22. Juni 2017 die Tourenverstöße zumindest teilweise eingeräumt und zu den festgestellten Fehlladungen behauptet, diese immer im Vorfeld telefonisch mit dem Disponenten abgesprochen und genehmigt bekommen zu haben. Eine Befragung des Disponenten V. habe ergeben, dass er bis auf einen Einzelfall im Februar 2016, bei dem der Kläger angegeben habe, der Hausmeister habe am Vortrag vergessen, eine Restmülltonne bereitzustellen und er ihm die nachträgliche Leerung erlaubt habe, keine Anfragen vom Kläger erhalten und auch keine Genehmigungen für abweichende Leerungen an der Heimatadresse des Klägers erteilt. Die Abweichungen der klägerischen Touren zu seiner Meldeadresse, die der Kläger nicht in den zu erstellenden Tagesberichten dokumentiert habe, seien auch von den Kollegen des Klägers bestätigt worden. Die Kündigung des Klägers wegen seines gravierenden Fehlverhaltens sei gerechtfertigt, auch wenn er zuvor nicht wegen Tourenabweichungen abgemahnt worden sei. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung habe es einer solchen Abmahnung nicht bedurft. Zudem habe der Kläger am 07. April 2016 eine Abmahnung wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge eines riskanten Überholmanövers erhalten (Bl. 113 ff. d. A.) und ihm seien am 06. Februar und 01. Dezember 2016, sowie 01. Februar und 07. Juni 2017 Belehrungen wegen Überladung seines Fahrzeugs erteilt worden (Bl. 117 ff. d. A.). Trotz seiner Unterhaltsverpflichtungen überwiege im Rahmen der Interessenabwägung angesichts der Betrugstat und der Tatsache, dass der Kläger die Kollegen in den Glauben versetzt habe, der Disponent habe die Fehlladungen erlaubt, ihr Interesse an der Beendigung des von Beginn an nicht störungsfreien Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an dessen Fortbestand. Die Zwei-Wochen-Frist sei gewahrt, weil sie alle Aufklärungsmaßnehmen mit der gebotenen Eile vorgenommen und erst am 29. Juni 2017 vom Disponenten V. erfahren habe, dass dieser die Abweichungen nicht genehmigt habe. Jedenfalls die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung sei gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 267 bis 277 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung mit Urteil vom 14. Februar 2018 für unwirksam erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Beklagte habe den Personalrat ordnungsgemäß angehört. Auch liege ein außerordentlicher Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB vor, da für die Kammer zur Überzeugung feststehe, dass der Kläger, der den substantiierten Vortrag der Beklagten zu seinem Fehlverhalten nur pauschal und damit prozessual unbeachtlich bestritten habe, in mehreren Fällen erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen begangen habe, indem er als Mitglied des Entsorgungsteams wiederholt von den vorgegeben Ladetouren abgewichen sei, um an seiner Heimatadresse - teilweise sogar fraktionsfremden - Müll in das Entsorgungsfahrzeug zu laden. Sein Vorbringen zu einer angeblichen Genehmigung durch den Disponenten V. im Mai 2016 sei bereits in zeitlicher Hinsicht unsubstantiiert und damit unzureichend und betreffe auch nicht die Frage der Tourenabweichung. Auch dem Vortrag zur angeblichen Genehmigung im Mai 2017 fehle es an zeitlicher und inhaltlicher Konkretisierung; ein Verhalten im Mai 2017 sei auch nicht Gegenstand des Kündigungsvorwurfs. Abgesehen davon halte die Kammer die bloßen Tourenabweichungen in sechs Fällen, um an der Heimatadresse des Klägers Müll zu laden, für eine an sich iSd. § 626 Abs. 1 BGB als außerordentlicher Kündigungsgrund geeignete schwere Pflichtverletzung, für die der Kläger eine Rechtfertigung nicht vorgebracht habe. Der Kläger habe aus Eigennutz in mehreren Fällen die Arbeitszeit nicht nur für sich, sondern für alle Mitglieder des Ladeteams erheblich verlängert. Einer vorherigen Abmahnung habe es angesichts dessen nicht bedurft. Da die Beklagte jedoch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe, sei die Kündigung nicht als außerordentliche, sondern nur als ordentliche Kündigung wirksam. Ob die außerordentlich Kündigung auch wegen der Interessenabwägung nur als ordentliche Kündigung hätte gerechtfertigt sein können, könne dahinstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 277 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger hat gegen das seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 05. Juli 2018 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 01. August 2018 Berufung eingelegt und diese mit am 16. August 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 13. August 2018 begründet. Er trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 13. August 2018, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 307 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor, bei zutreffender rechtlicher Würdigung habe das Arbeitsgericht der Klage insgesamt stattgeben müssen. Es habe zu Unrecht nicht die vom Kläger unter Beweisangebot vorgetragenen Entlastungstatsachen berücksichtigt. Er habe unter Benennung nicht vernommener Zeugen ausgeführt, dass die Leerung der verschiedenen Tonnen im Arbeitsalltag nicht immer so klar differenzierbar und reibungslos vonstattengegangen sei und der Disponent V. beispielsweise auf Nachfrage angewiesen habe, im Sinne der Kundenfreundlichkeit an der Adresse X.-Straße im Sinne der Kundenfreundlichkeit im No Stop-Modus zu laden. Auch zu seinem Vortrag, dass aus betrieblichen Gründen - etwa bei technischen Defekten - der No Stop-Modus angeordnet worden sei, habe das Arbeitsgericht den benannten Zeugen S. nicht vernommen. Schließlich habe es nicht berücksichtigt, dass bei Auswertung sämtlicher betrieblicher Touren sich ergeben hätte, dass auch in anderen Bereichen im No Stop-Modus und damit unter Verstoß gegen schriftliche Dienstanweisungen, aber nach persönlicher Weisung oder mit Zustimmung der Vorgesetzten gefahren worden sei. Auch zu den vorgetragenen Genehmigungen habe das Arbeitsgericht keinen Beweis erhoben. Bei der Vernehmung der angebotenen Zeugen hätte sich die Pflichtverletzung relativiert und es wäre klar geworden, dass der Kläger zu Recht davon ausgegangen sei, dass alles „in Ordnung“ sei und er sich entsprechend der ihm erteilten Genehmigungen und Weisungen und der Usancen des Betriebs verhalten habe. Auch der Ausspruch einer Abmahnung oder ein klarer Hinweis seitens der Leitung hätte ihm klar gemacht, dass sein Verhalten nicht (mehr) in Ordnung sei. Jedenfalls sei eine Interessenabwägung erforderlich gewesen und hätte zu einer Klage stattgebenden Entscheidung geführt. Entsprechend sei die Personalratsanhörung unvollständig und nicht ordnungsgemäß, da die betriebsüblichen Besonderheiten dem Personalrat nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, die einen Schuldvorwurf des Klägers relativiert hätten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. Februar 2018, Aktenzeichen - 1 Ca 1013/17 - abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 07. Juli 2017 - zugegangen am 10. Juli 2017 - mit Ablauf des 31. Dezember 2017 geendet hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 19. September 2018, auf die Bezug genommen wird (Bl. 323 ff. d. A.), zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen wie folgt, der Kläger bestätige auch in seiner Berufungsbegründung die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum bloß pauschalen und unsubstantiierten Bestreiten der konkret vorgetragenen Vorwürfe zu seinem Fehlverhalten, weshalb eine Vernehmung der benannten Zeugen zur Vermeidung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nicht in Betracht gekommen sei. Zur Erfassung sämtlicher betrieblicher Tourendaten gebe es im Rahmen des Rechtsstreits keine Veranlassung. Aufgrund der mehrfachen Tourenabweichungen zur Müllladung an der Heimatadresse des Klägers und der damit verbunden Manipulation vergütungsrelevanter Arbeitszeit habe das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Auch die Interessenabwägung aufgrund der Sozialdaten des Kläger führe ebenso wenig zur Unwirksamkeit der Kündigung wie die Rüge der Personalratsanhörung; insoweit trage der Kläger auch zuletzt keine Tatsachen vor, die die Entscheidung in Frage stellten könnten. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.