Urteil
6 Sa 363/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0402.6Sa363.18.00
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Leitsätze
1. Behauptet der Arbeitnehmer, er habe Anspruch auf Vergütung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden, trifft ihn im Prozess die Beweispflicht für die entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung.(Rn.35)
Den Arbeitgeber trifft im Einzelfall nicht die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Teilzeitabrede.(Rn.36)
2. Die Erleichterung der Beweisführung bei der Verletzung der Nachweispflicht gemäß § 2 Abs. 1 NachweisG kommt dem Arbeitnehmer unter anderem dann zugute, wenn Indizien für die Richtigkeit seiner behaupteten Arbeitsbedingungen sprechen.(Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08. August 2018 - 3 Ca 1405/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behauptet der Arbeitnehmer, er habe Anspruch auf Vergütung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden, trifft ihn im Prozess die Beweispflicht für die entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung.(Rn.35) Den Arbeitgeber trifft im Einzelfall nicht die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Teilzeitabrede.(Rn.36) 2. Die Erleichterung der Beweisführung bei der Verletzung der Nachweispflicht gemäß § 2 Abs. 1 NachweisG kommt dem Arbeitnehmer unter anderem dann zugute, wenn Indizien für die Richtigkeit seiner behaupteten Arbeitsbedingungen sprechen.(Rn.37) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08. August 2018 - 3 Ca 1405/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 17. Oktober 2018 mit am 12. November 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09. November 2018 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit am 13. Dezember 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) nicht zustehen. 1. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage bleibt ohne Erfolg. 1.1. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MiLoG gegen den Beklagten zu 1) auf 14.586,00 Euro brutto Mindestlohn abzüglich gezahlter 5.700,00 Euro netto für den Zeitraum vom 16. September 2015 bis 06. Februar 2016. a) Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG). Für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründet das Mindestlohngesetz keine Ansprüche. In die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien und anwendbare Entgelttarifverträge greift das Mindestlohngesetz nur insoweit ein, als sie den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten. § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch. Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält. Dabei sind alle im Synallagma stehenden Entgeltleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen (§ 362 Abs. 1 BGB) (BAG 20. September 2017 - 10 AZR 171/16 - Rn. 13; LAG Rheinland-Pfalz 27. April 2018 - 1 Sa 361/17 - Rn. 35, jeweils zitiert nach juris). Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde und damit für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die gemäß § 611 a Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt. Vergütungspflichtige Arbeit ist dabei nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaft (vgl. BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 591/16 - Rn. 13, zitiert nach juris). Allerdings ist nicht jede Anwesenheit oder Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb mit dem Mindestlohn zu vergüten; maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer eine (von ihm geschuldete) Arbeitsleistung erbracht hat (Riechert Nimmerjahn Mindestlohngesetz 2015 § 1 Rn. 28). b) Der Kläger ist für seine Behauptung, er habe - zu welchem nicht näher genannten Zeitpunkt sei dahingestellt - mit den Beklagten abgesprochen, täglich regelmäßig tagsüber mit dem Taxi 12 Stunden als sog. „Standmann“ am Bahnhof für Laufkundschaft bereit zu stehen, jedenfalls beweisfällig geblieben. Da es daher an der vom Kläger behaupteten Vereinbarung einer geschuldeten Arbeitsleistung fehlt, steht ihm auch bei unterstellter Richtigkeit seines Vortrags zu den tatsächlich - auch als Bereitschaftsdienst - geleisteten Arbeitsstunden der geltend gemachte Differenzanspruch auf Mindestlohn für regelmäßige Arbeitszeit nicht zu. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit sorgfältiger und zutreffender Begründung ausgegangen. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziff. A I der Entscheidungsgründe (Bl. 209 ff. d. A. = S. 11 ff. des Urteils) zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen eine andere Betrachtung nicht. (1) Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Arbeitsgericht zu Recht eine Beweisaufnahme zur Behauptung des Klägers, anlässlich der Fahrzeugübergabe sei keine Beschränkung der Arbeitszeit auf monatlich 54 Stunden vereinbart worden, unterlassen. Selbst wenn man diesen streitigen klägerischen Vortrag als zutreffend unterstellt, kann vorliegend angesichts sämtlicher nach § 286 ZPO zu berücksichtigender Umstände nicht von der Vereinbarung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses ausgegangen werden. Anders als mit der Berufung geltend gemacht, trägt die Beklagtenseite nicht die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Teilzeitabrede. Selbst wenn bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet werden sollte (vgl. BAG 08. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 19, zitiert nach juris), nimmt die Berufungskammer wie das Arbeitsgericht an, dass Zweifel, die einen solchen Schluss rechtfertigen könnten, vorliegend nicht gegeben sind. Unstreitig hat der Kläger am Tag der Übergabe des Fahrzeuges einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung unterzeichnet (Bl. 39 d. A.) und der Beklagte zu 1) hat am gleichen Tag eine Sofortmeldung nach § 25 DEÜV über eine geringfügige Beschäftigung des Klägers abgegeben(Bl. 17 d. A.). Selbst wenn über eine geringfügige Beschäftigung des Klägers nicht ausdrücklich gesprochen worden sein sollte, lässt die Unterzeichnung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung nur den Schluss zu, dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden sollte. Soweit der Kläger angegeben hat, das Formular über die fehlende Rentenversicherungspflicht nur wegen seines Rentenbezugs unterschrieben zu haben, erklärt dies den Zusatz einer geringfügigen Beschäftigung nicht. Sein Berufen auf das Fehlen passender Formulare und seiner diesbezüglichen Unerfahrenheit erscheint der Berufungskammer angesichts der vergangenen Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Unternehmer im Taxigewerbe genauso wenig plausibel, wie die streitige Behauptung, der Beklagte zu 1) habe ihm gesagt, der Zusatz „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ spiele keine Rolle, für die der Kläger ebenfalls keinen Beweis angetreten hat. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass auch die vom Kläger eingeräumte Vergütung einer Vollzeitstelle jedenfalls nicht entsprochen hat. (2) Mit dem Arbeitsgericht nimmt die Berufungskammer an, dass die Verletzung von § 2 Abs. 1 NachweisG durch den Beklagten zu 1) zu keinem anderen Ergebnis führt. Wenn auch die Verletzung der Nachweispflicht nicht unmittelbar zu einer Umkehr der Beweislast führt, ist zwar anerkannt, dass es sich im Falle der Nichterteilung des Nachweises um eine Beweisvereitelung durch den Arbeitgeber handeln kann, da das Nachweisgesetz gerade die erleichterte Beweisführung für den Arbeitnehmer bezweckt; dies gilt jedenfalls dann, wenn weitere Indizien für die Richtigkeit der vom Arbeitnehmer behaupteten Arbeitsbedingungen sprechen; diese Beweisvereitelung ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und kann zu einer erheblichen Erleichterung der Beweisführungslast führen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 01. Juni 2012 - 9 Sa 279/11 - Rn. 28, mwN, zitiert nach juris). Nachdem die Berufungskammer angesichts der geschilderten Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger unterzeichnete Erklärung zur Befreiung von der Versicherungspflicht wegen geringfügiger Beschäftigung, bereits von der Plausibilität der klägerischen Behauptungen nicht auszugehen vermag, ist für eine Erleichterung der Beweisführungslast kein Raum. c) Der Kläger kann den geforderten Betrag, soweit er die Vergütung für 54 Stunden monatlich übersteigt, auch nicht als Vergütung in Höhe des Mindestlohns für im Streitzeitraum geleistete Überstunden verlangen. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, zu beweisen, dass der Beklagte zu 1) Überstunden veranlasst hätte, was - selbst bei unterstellter Ableistung der Arbeitsstunden als solche - Voraussetzung für deren Vergütung mit dem Mindestlohn wäre (vgl. Riechert Nimmerjahn Mindestlohngesetz 2015 § 1 Rn. 28). Die Berufungskammer schließt sich auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich den Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen (Ziff. A II, Bl. 213 ff. d. A. = S. 15 ff. des Urteils) an, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Vorbringen in der Berufung gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen: aa) Entgegen der Auffassung der Berufung hätte eine - zu Gunsten des Klägers erfolgreiche - Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zur fehlenden Beschränkung der Arbeitszeit auf 54 Monatsstunden nicht den Rückschluss darauf zugelassen, dass die Beklagten von der diese Stundenzahl erheblich übersteigenden Arbeitsleistung des Klägers gewusst haben. Aus den bereits unter A I 1.1. b) dargestellten Gründen haben die Parteien selbst bei unterstellt fehlender ausdrücklicher Beschränkung der Arbeitszeit auf nicht mehr als 54 Stunden angesichts der sonstigen Umstände des Falles ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart, so dass der klägerische Rückschluss bereits vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die Behauptung, mit der feststehenden Existenz eines mit dem Taxameter verbundenen Druckers im vom Kläger benutzten Taxi folge automatisch, dass der Drucker auch benutzt worden sei und die Beklagten daher Kenntnis von seinem Arbeitszeitumfang gehabt hätten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist zwischen den Parteien nicht unstreitig, dass ein im Auto vorhandener Drucker genutzt worden wäre, da die Beklagten von Anfang an bestritten haben, einen solchen Drucker während der Beschäftigungszeit des Klägers in dessen Taxi benutzt zu haben. bb) Soweit der Kläger geltend gemacht hat, Überstunden seien durch die Beklagten gebilligt oder zumindest geduldet worden, da ihnen die ausgedruckten Schichtzettel, sowie seine handschriftlichen Aufzeichnungen vorgelegen hätten und sie diese nach eigener Aussage des Beklagten zu 1) vernichtet hätten, vermochte dies seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger übersieht, dass die Beklagten bestritten haben, dass er wöchentlich eine Abrechnung bzw. Schichtzettel eingereicht hat, deren Arbeitsstundenzahl über diejenigen hinausgehen, die sich aus den von den Beklagten zur Akte gereichten Arbeitszeitnachweise ergeben. Einen Nachweis hierfür ist der Kläger schuldig geblieben. Soweit er behauptet hat, der Beklagte zu 1) habe mitgeteilt, Unterlagen zu seinen Arbeitszeiten vernichtet zu haben, hat dieser ein derartiges Vorgehen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 02. April 2019 - wie bereits schriftsätzlich - bestritten. Auch insoweit ist der Kläger, obgleich er diesbezüglich mit Schriftsatz vom 29. März 2019 zu den schriftsätzlichen Behauptungen der Beklagten Stellung genommen hat, beweisfällig geblieben. 1.2. Der Kläger kann vom Beklagten zu 1) weder geänderte Lohnabrechnungen für die Monate September 2015 bis Februar 2016, noch weitere Sozialversicherungsmeldungen nach § 25 DEÜV verlangen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Urteils erster Instanz unter A II (S. 19 d. Urteils = Bl. 217 d. A.) Bezug genommen; die Berufungskammer macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). 2. Die Berufung des Klägers bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet. Ungeachtet der Ausführungen des Klägers zur Haftung des Beklagten zu 2) wegen wirtschaftlicher Einheit mit dem Beklagten zu 1) scheiden Ansprüche des Klägers jedenfalls aus den bereits zum Beklagten zu 1) dargelegten Gründen (A II 1), auf die Bezug genommen wird, aus. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht. Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers und über die Erteilung von Abrechnungen. Der Beklagte zu 1) und sein Vater, der Beklagte zu 2), betreiben jedenfalls seit Juli 2017 unter der Firma E. Fahrdienste ein Personenbeförderungsunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Ob dies bereits 2015 der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 1) hat ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 21. Mai 2015 (Bl. 167 d. A.) zum 01. Juni 2015 ein Taxi- und Mietwagenunternehmen und Kurierdienst als Einzelunternehmen angemeldet. Der Beklagte zu 2) hat nach der Gewerbeanmeldung vom 21. Mai 2015 (Bl. 76 d. A.) zum gleichen Datum einen ebensolchen Betrieb angemeldet. Der 1937 geborene, über einen Personenbeförderungsschein verfügende Kläger bezieht Altersrente. Am 15. September 2015 übergab der Beklagte zu 1) dem Kläger ein Taxi mit der Nr. 28. Wo die Übergabe stattfand und welche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bei der Übergabe hinsichtlich einer künftigen Arbeitsleistung des Klägers getroffen wurde, ist umstritten. Ebenfalls umstritten ist, in welchem Umfang der Kläger in der Folge bis 06. Februar 2016 für den Beklagten zu 1) und/oder den Beklagten zu 2) Arbeitsleistungen erbracht hat. Der Beklagte zu 1) hat eine Meldebescheinigung nach § 25 DEÜV (Bl. 17 d. A.) als Sofortmeldung mit dem Erstellungs- und Sendedatum 16. September 2015 für den Kläger als ab 16. September 2015 geringfügig entlohnten Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV“ bei den "Fahrdiensten C., Taxi A-Stadt C." erstellt. Der Kläger hat unter dem gleichen Datum einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung vom 16. September 2015 (Bl. 39 d. A.) unterzeichnet. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 (Bl. 40 f. d. A.) forderten die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten zu 1) auf, dem Kläger zustehenden Mindestlohn für die Zeit von August 2015 bis 05. Februar 2016 abzurechnen und an den Kläger zu zahlen. Unter Berufung auf vorgelegte Arbeitszeitnachweise (Bl. 45 bis 64 d. A.), bei denen teilweise streitig ist, ob der Kläger sie unterzeichnet hat, wies der Beklagte zu 1) die Forderung mit Schreiben vom 26. Juli 2016 (Bl. 43 d. A.) mit der Begründung zurück, den Kläger ordnungsgemäß vergütet zu haben. Der Beklagte zu 1) hat in Bezug auf den Kläger als geringfügig entlohnten Beschäftigten eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung „Anmeldung wegen Beginns einer Beschäftigung zum 16. September 2015“ (Bl. 14 d. A.), und eine solche „Abmeldung wegen Endes der Beschäftigung für den Zeitraum vom 01. Januar 2016 bis 06. Februar 2016 (Bl. 15 d. A.) erstellt, sowie die Jahresmeldung für den Zeitraum vom 16. September 2015 bis 31.12.2015 (Bl. 16 d. A.) zur Akte gereicht. Sämtliche Meldungen weisen als Datum den 29. Mai 2017 aus. Auch vom Beklagten zu 1) im Rechtsstreit vorgelegte Lohnabrechnungen für den streitigen Zeitraum auf der Basis eines monatlichen „Aushilfslohn (Minijob)“ in Höhe von 450,00 Euro brutto, die der Kläger jedenfalls erhalten hat, datieren vom 29. Mai 2017. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 30. Juni 2017 und 21. Juli 2017 (Bl. 5 ff. d. A.) haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Firma E. Fahrdienste, vertreten durch beide Beklagte, unter Berufung auf ein Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 01. August 2015 bis 05. Februar 2016 basierend auf einer regelmäßigen Arbeitszeit von 12 Stunden täglich bei 30 bzw. 31 Arbeitstagen pro Monat Mindestlohn in Höhe eines Bruttobetrags von etwa 19.300,00 Euro erfolglos geltend gemacht. Der Kläger hat am 13. September 2017 Klage auf Mindestlohn und Erteilung von Abrechnungen beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein gegen beide Beklagte erhoben. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ihm stehe für den Zeitraum vom 16. September 2015 bis 06. Februar 2016 für jeden Kalendertag für 12 Stunden jeweils der Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro, insgesamt 14.586,00 Euro brutto zu, wobei er bereits 5.700,00 Euro netto erhalten habe. Er habe am 15. September 2015 nachmittags um etwa 15.00 Uhr sein Taxi am Hauptbahnhof an seinen früheren Arbeitgeber übergeben, nachdem dieser seinen Vertrag gekündigt habe. Ein Fahrer der Beklagten habe die Beklagten informiert, dass er eine Anstellung suche und da die Beklagten erst kurz zuvor sechs Lizenzen in A-Stadt erworben hätten, hätten ihnen noch drei Fahrer gefehlt. Der Beklagte zu 1), „der Junge“, von dem er eingestellt worden sei, habe um etwa 17.00 Uhr einen Wagen aus C-Stadt gebracht und ihm diesen übergeben; er habe das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt rund um die Uhr im Besitz gehabt. Die Absprache mit den Beklagten sei dahin gegangen, dass er täglich regelmäßig tagsüber mit dem Taxi als sog. „Standmann“ am Bahnhof für Laufkundschaft bereit gestanden habe. Es sei darüber gesprochen worden, dass er 12 Stunden - wie üblicherweise alle anderen Taxifahrer auch - für ihn arbeiten würde. Bei der Übergabe des Fahrzeugs sei zwischen dem Beklagten zu 1) und ihm keine Beschränkung der Arbeitszelt auf 54 Stunden im Monat vereinbart worden (Zeugnis Z. und Y.). Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung habe er unterschrieben, da er als Altersrentner nicht mehr der Versicherungspflicht unterlegen habe. Außerdem habe ihm der Beklagte zu 1) gesagt, der Zusatz "geringfügig entlohnte Beschäftigung" spiele bei ihm keine Rolle. Die Anmeldung zur Sozialversicherung wie auch die Abmeldung ebenso wie die Lohnabrechnungen seien erst am 29. Mai 2017 durchgeführt worden. Dass das Taxi bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in seinem Besitz gewesen sei, beweise, dass es sich nicht nur um ein Aushilfsarbeitsverhältnis gehandelt habe. Ihm als alleinstehendem Rentner mit sehr geringer Rente sei es in erster Linie darum gegangen, Geld zu verdienen. Als "Standmann" habe er täglich um 9.00 Uhr begonnen und eine Arbeitszeit von mindestens 12 Stunden gehabt (Zeugnis X., W., V., U., T.). Dies sei eher noch gering angesetzt, da er z.B. am Weinfest auch bis nachts um 3.00 Uhr gefahren sei oder wenn es lohnend erschien, noch auf den nächsten Zug nach 21.00 Uhr gewartet habe. Dies könnten als Zeugen die Taxifahrer bestätigen, die ebenfalls am Hauptbahnhof ihren Standplatz gehabt hätten und alle nach dem gleichen System arbeiteten. Auch die beiden Vorstände der Taxi-Vereinigung hätten ihn immer am Bahnhof gesehen, wenn sie dorthin gekommen seien. Im Wagen Nr. 28 habe sich - wie in allen anderen fünf Taxen - von Beginn an ein mit dem Taxameter verbundener Drucker befunden, der automatisch die bezeichneten "Schichtzettel" am Ende der Arbeitszeit ausgedruckt habe, wie etwa die, welche er als Anlage z. B. K 6 (Bl. 107 d. A.) eingereicht habe. Diese Schichtzettel habe er, wie alle übrigen Fahrer, wöchentlich bei den Beklagten abgeben. Gerade am Anfang mit dem neu eingestellten Personal sei es den Beklagten wichtig gewesen, automatische und nicht zu manipulierende Systeme zur Kontrolle der Fahrer zu nutzen. Der Zeuge S., der gleichzeitig mit ihm begonnen habe zu arbeiten, habe ihm die Funktionsweise des Druckers erklärt, da er vor seiner Tätigkeit für die Beklagten nur Taxen ohne Drucker gefahren habe. Er habe absprachegemäß einen Teil der Einnahmen als Vorschuss einbehalten und wöchentlich mit den Beklagten abgerechnet. Für diese Abrechnung habe er alle Fahrten mit den Tageseinnahmen und seinen Entnahmen täglich von Montag bis Freitag handschriftlich aufgezeichnet und diese weißen Blätter von etwa Din A 5-Größe jeweils samstags bei den Beklagten zur Abrechnung abgegeben zusammen mit den Druckerbelegen. Dies habe er den abgelieferten Einnahmen beigefügt. Auf diese Weise habe er jeweils direkt 40 % der Tageseinnahmen erhalten, was etwa 40,00 bis 50,00 EUR entsprochen habe. Spätestens nachdem er jede Woche pro Tag durchschnittlich 100,00 EUR Umsatz abgerechnet habe, sei den Beklagten bekannt gewesen, dass er nicht nur etwa 2 Stunden am Tag arbeite. Soweit bereits außergerichtlich Arbeitszeitnachweise vom Beklagten zu 1) vorgelegt worden seien, habe er nur wenige Arbeitszeitnachweise unterschrieben, meist bei Extradiensten und Fahrten abends oder nachts. Er habe jedoch Zettel blanko unterschrieben als der Beklagte zu 1) ihm gezeigt habe, wie diese Nachweise auszufüllen seien. Bei der Menge der vorgelegten Zettel müssten die meisten von den Beklagten kopiert worden sein, mit seiner Unterschrift. Bei den gefaxten Kopien sei seien die Unterschriften großteils abgeschnitten. Ausgefüllt worden seien die meisten dieser Zettel nicht vom ihm. Es handle sich nicht um seine Handschrift. Von seinen vormaligen Rechtsanwälten sei die Angelegenheit nur deshalb nicht fortgeführt worden, da er die Zeugen noch nicht habe benennen können, die damals nicht gerne gegen Kollegen, die Beklagten, hätten aussagen wollen. Der Beklagte zu 2) sei der Gründer des Unternehmens und Mitinhaber, auch wenn die Beklagten jeweils Konzessionen auf ihren eigenen Namen erhalten hätten. Eine GbR bedürfe keines förmlichen Akts zu ihrer Entstehung; das einfache gemeinsame Wirtschaften genüge. Wenn der Beklagte zu 1) im Herbst 2015 schon Unternehmer gewesen sei, habe bereits eine GbR mit dem Beklagten zu 2) bestanden, der deshalb ebenfalls Arbeitgeber gewesen sei. Unerheblich sei, wer in Person ihn eingestellt habe. Da die Beklagten tatsächlich seit Eröffnung des Standortes A-Stadt nach außen als ein Unternehmen aufgetreten seien, dies auch auf ihren Taxen, Quittungen, Druckernachweisen, Werbung usw. einheitlich nach außen darstellten, hafte der Beklagte zu 2) jedenfalls aus dem von ihm erzeugten Rechtsschein. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Lohnabrechnungen über den Zeitraum vom 16. September 2015 bis 6. Februar 2016 zu erteilen sowie die Sozialversicherungsmeldungen auszuhändigen. 2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.586,00 EUR brutto abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen von 5.700,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit dem 06. März 2016 auf die ausstehenden Lohnzahlungen zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, am 15. September 2015 habe er beim Café R., direkt bei seiner Betriebsstätte, mit dem Kläger den Arbeitsvertrag geschlossen und das Fahrzeug dort übergeben, welches der Kläger immer am Betriebssitz habe abstellen sollen und nur manchmal habe mitnehmen dürfen. Der Kläger sei auf 450,00 EUR-Basis eingestellt worden und habe 54 Stunden im Monat arbeiten sollen. Wie der Kläger arbeiten solle, sei ihm überlassen worden, aber nie mehr als 54 Stunden im Monat und 15 Stunden in der Woche. Er, der Beklagte zu 1), sei froh gewesen, eine Aushilfe gefunden zu haben, da kein Kundenstamm vorhanden gewesen sei. Er habe eine Betriebspflicht, so dass ihm wichtig gewesen sei, dass sein Auto überhaupt öfter gesehen werde. Es sei vereinbart worden, dass der Kläger höchstens drei Stunden täglich arbeite, eben bis er die 54 Stunden im Monat voll habe. Zu der Zeit, als der Kläger für ihn tätig gewesen sei, habe es handschriftliche Schichtzettel, die der Kläger selbst erstellt habe, gegeben. Der Kläger habe dort die Angaben der Punkte 1, 2, 3 und 12 vermerkt, wie sie sich etwa aus der Anlage K 6 ergeben würden, sowie das Datum. Der Beklagte zu 1) hat im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 28. Februar 2018 vorgetragen, dass er nach der langen Zeit allerdings jetzt doch nicht sicher sei, ob der Kläger selbst diese Schichtzettel geführt habe oder er, der Beklagte zu 1). Vor dem Jahr 2017 habe es keine Einzelaufzeichnungspflicht gegeben. Es seien alle beim Beklagten zu 1) vorhandenen Unterlagen vollständig vorgelegt worden. Seit 2015 würden er und der Beklagte zu 2) jeder ein eigenständiges Taxiunternehmen mit drei Taxen in A-Stadt betreiben. Die vom Kläger vorgelegten Schichtzettel aus dem Jahr 2017 seien durch einen anderen Arbeitnehmer des Beklagten zu 2) unterschlagen und somit nicht rechtmäßig beschafft worden. Vermutungen ließen eine Anstiftung durch den Kläger zu. Die vom Kläger vorgelegten Schichtzettel würden für das Fahrzeug Nr. 28 erst seit 03/2016 und somit erst nach Ende der Beschäftigung des Klägers durch Taxameter geführt. Er habe diese Drucker erst ab März 2016 einbauen lassen. Ein kleiner Teil der Arbeitszeitnachweise sei von ihm selbst erstellt worden, da er trotz Delegation an die Arbeitnehmer für die Vollständigkeit nach dem MiLoG verantwortlich sei. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift die Richtigkeit bestätigt. Der Kläger habe zu den Zeiten gearbeitet, die für den Zeitraum vom 24. September 2015 bis zum 31. Januar 2016 aufgelistet worden seien (Schriftsatz vom 28. März 2018, Bl. 140 ff. d. A.). Den Umfang der Einnahmen betreffend habe der Kläger nach Angaben des Beklagten zu 1) im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom 08. August 2018 vielleicht 20,00 oder 30,00 EUR pro Tag mit einem Einsatz abgegeben, wobei das Ganze ja nunmehr drei Jahre her sei. Es sei mit dem Kläger nicht abgesprochen worden, die Einnahmen einzubehalten. Das habe der Kläger einfach getan, dies sei er von früheren Beschäftigungen bei Taxiunternehmen gewohnt gewesen. Dass die vorgelegten sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen ein Datum im Mai 2017 vorwiesen, sei der Software Lexware Lohn und Gehalt geschuldet. Die Unterlagen seien digital gespeichert und bekämen ein Datumsstempel am Tag des Ausdrucks der Kopie. Die Lohnabrechnungen seien dem Kläger monatlich ausgehändigt worden. Ebenso seien ihm die Meldungen zur Sozialversicherung ausgehändigt worden. Diese Bescheinigungen seien dem Kläger vom Grundsatz her auch sehr wohl bekannt, da er bis ins Rentenalter selbstständig gewesen sei und diese Bescheinigungen seinen Mitarbeitern selbst erteilt habe. Der Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe mit dem Kläger noch nie etwas zu tun gehabt. Es habe kein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestanden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08. August 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, der Kläger habe schon nicht bewiesen, dass ein Arbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit von 12 Stunden kalendertäglich zustande gekommen sei. Die von ihm benannten Zeugen seien lediglich dazu benannt worden, dass keine Beschränkung auf eine monatliche Arbeitszeit von 54 Stunden vereinbart worden sei, nicht jedoch zur Behauptung einer Vollzeittätigkeit. Aus dem Verstoß gegen das NachweisG ergebe sich nichts anderes, da der Kläger keine Indizien vorgetragen habe, die für eine Vereinbarung von 12 Arbeitsstunden pro Kalendertag sprächen, weshalb eine Beweiserleichterung oder gar Umkehr zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht komme. Es sei von Anbeginn der Beschäftigung ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis dokumentiert worden. Auch der eingetretene Zeitablauf führe nicht dazu, dass eine Beweislastumkehr angezeigt erscheine. Einen Anspruch auf Überstundenvergütung habe der Kläger nicht, da er die Veranlassung der von ihm in Stufe 1 schlüssig dargelegten Überstunden nicht bewiesen habe. Die vom Kläger angegebenen Schichtzettel genügten nicht, da er keinen Beweis dafür angeboten habe, dass die Abrechnung auf der Basis der Schichtzettel erfolgt sei; allein die Tatsache, dass ein Drucker im Taxi gewesen sei, genüge nicht, um nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1) die Schichtzettel ausgedruckt habe und sich dort tatsächlich ein Arbeitszeitumfang von 12 Stunden ergeben habe. Soweit der Kläger behauptet habe, alle Fahrten und Einnahmen täglich aufgezeichnet und samstags zur Abrechnung abgegeben zu haben, sei die Anordnung der Herausgabe von Unterlagen, bei denen nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte zu 1) sie entgegen seiner Behauptung noch haben könne, nicht in Betracht gekommen, nachdem es dem Beklagten zu 1) nicht anzulasten sei, dass die Unterlagen nach so langer Zeit nicht mehr vorhanden seien. Nachdem eine Meldung zur Sozialversicherung, sowie Abrechnungen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erteilt sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Arbeitspapiere. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) sei ebenfalls unbegründet. Es sei schon zweifelhaft, ob dieser überhaupt Vertragspartner geworden sei, jedenfalls seien die geltend gemachten Ansprüche aus den bereits für den Beklagten zu 1) dargelegten Gründen nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 208 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 17. Oktober 2018 zugestellte Urteil mit am 12. November 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09. November 2018 Berufung eingelegt und diese mit am 13. Dezember 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 begründet. Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 11. Dezember 2018 und seines Schriftsatzes vom 29. März 2019, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 235 ff. und Bl. 271 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe die Zeugen zu der von ihm behaupteten 12-stündigen Arbeitszeit pro Tag vernehmen müssen und die Zeugen, die bestätigen können, dass keine Beschränkung der Arbeitszeit vereinbart gewesen und ein Drucker im Taxi eingebaut sei, weil dann Rückschlüsse darauf zulässig seien, dass die Beklagten von seiner Arbeitsleistung gewusst hätten. Es sei nie streitig gewesen, dass ein vorhandener Drucker auch genutzt werde. Der Arbeitgeber trage die Beweislast, dass in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nur Teilzeit oder eine geringfügige Beschäftigung vereinbart worden sei. Die übliche Arbeitszeit im Taxigewerbe seien 12 Stunden- Schichten, was die benannten Zeugen ebenfalls bestätigen könnten, weshalb ohne Beschränkung der Arbeitszeit von einer Vollzeittätigkeit auszugehen sei. Auch wenn die Beklagten nur eine geringfügige Beschäftigung dokumentiert hätten, sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, dass er nur geringfügig beschäftigt werden solle. Das Formular über die fehlende Rentenversicherungspflicht habe er nur unterschrieben, weil er bereits Altersrente bezogen habe; im Übrigen wisse er aus seiner Berufserfahrung auch, dass es oft keine passenden Formulare gebe. Da seine frühere Selbstständigkeit 15 Jahre her sei und er damals von seiner mitarbeitenden Ehefrau unterstützt worden sei, sei er mit den jetzigen Formularen unerfahren. Die Beklagten hätten mit den Abrechnungen treuwidrig Beweise vernichtet. Auch hätte den Beklagten aufgegeben werden müssen, die Arbeitszeitnachweise, die großteils vom Beklagten zu 1) ausgefüllt worden seien, vorzulegen, um die Unterschriften prüfen zu können. Der Kläger könne keine Veranlassung von Überstunden beweisen, da es sich nicht um Überstunden gehandelt habe, sondern um die übliche vereinbarte Arbeitszeit. Sofern zwischen 9.00 und 21.00 Uhr jedoch Überstunden anzunehmen seien, seien diese durch die Beklagten aber gebilligt oder zumindest geduldet worden, nachdem ihnen die ausgedruckten Schichtzettel, sowie seine handschriftlichen Aufzeichnungen vorgelegen hätten und sie diese nach eigener Aussage des Beklagten zu 1) vernichtet hätten. Sobald die Existenz des mit dem Taxameter verbundenen Druckers bewiesen sei, sei zu folgern: der Drucker sei benutzt worden, die Daten würden automatisch erhoben, der Beklagte zu 1) habe gelogen, der Kläger habe einen Arbeitsumfang von 12 Stunden täglich gehabt. Er habe wöchentlich Abrechnung und Schichtzettel jeweils einem der Beklagten übergeben. Sollten die Beklagten die Schichtzettel nur eingesammelt und nicht angesehen haben, hätten sie die lange Arbeitszeit des Klägers geduldet. Das „Schreddern“ von Unterlagen habe in Anbetracht der frühzeitig geltend gemachten Forderung unterbleiben müssen, so dass den Beklagten vorsätzliche Beweisvereitelung vorzuwerfen sei. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) habe angesichts der umfangreichen Darlegungen zur wirtschaftlichen Einheit der Beklagten nicht abgewiesen werden dürfen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08. August 2018 - 3 Ca 1405/17 - abzuändern, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger Lohnabrechnungen über den Zeitraum vom 16. September 2015 bis 6. Februar 2016 zu erteilen sowie die Sozialversicherungsmeldungen auszuhändigen, 3. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.586,00 EUR brutto abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen von 5.700,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit dem 06. März 2016 auf die ausstehenden Lohnzahlungen zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 01. Februar 2016 (Bl. 265 ff. d. A.), wegen deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, und tragen zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe zu Recht die Beweisaufnahme zur angeblichen Arbeitszeit des Klägers mangels Entscheidungserheblichkeit unterlassen. Erheblich sei vielmehr die Frage, ob, wann und unter welchen konkreten Umständen eine Vollzeittätigkeit oder sogar eine kalendertägliche Arbeitszeit von 12 Stunden vereinbart worden sei. Hier habe das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass hierzu Zeugen nicht angeboten und daher auch nicht zu vernehmen gewesen seien. Ebenso richtig habe es ausgeführt, dass allein die Tatsache, dass Schichtzettelausdrucke möglich gewesen seien, nicht bedeute, dass diese auch gefertigt und dem Beklagten zu 1) zur Kenntnis gebracht seien. Im Übrigen sei bereits vorgetragen worden, dass im Taxi des Klägers gerade kein Drucker eingebaut gewesen sei; die Behauptung, es seien Unterlagen bewusst vernichtet worden, sei haltlos und werde als unrichtig bestritten. Es werde bestritten, dass im Taxigewerbe arbeitsvertraglich jeweils Vollzeitstellen vergeben würden. Im Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht sei unmissverständlich von einer geringfügigen Beschäftigung die Rede, was dem Kläger, selbst wenn er offenbar Unerfahrenheit geltend machen wolle, obwohl er selbstständig im Fahrdienst tätig gewesen sei, habe klar sein müssen. Der Kläger verkenne die grundlegende Bedeutung seiner Beweislast. Hinsichtlich der Klageabweisung gegen den Beklagten zu 2) wiederhole die Berufungsbegründung lediglich den Vortrag erster Instanz. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 02. April 2019 Bezug genommen.