Urteil
6 Sa 422/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:1119.6Sa422.18.00
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Leitsätze
Dass die Befristungsdauer nicht in der "Niederschrift nach dem NachwG" angegeben ist, ist für die Wahrung der Schriftform nach § 14 Abs 4 TzBfG unerheblich. § 2 Abs 1 S 2 Nr 3 NachwG ist durch das seit dem 1. Januar 2001 geltende zwingende konstitutive Schriftformerfordernis für Befristungen nach § 14 Abs 4 TzBfG praktisch bedeutungslos, da für ein wirksam vereinbartes, befristetes Beschäftigungsverhältnis bereits das Schriftformerfordernis nach dem TzBfG besteht; insofern ersetzt der schriftliche Arbeitsvertrag die Nachweispflicht (§ 2 Abs 4 NachwG).(Rn.39)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06. November 2018 - 4 Ca 292/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass die Befristungsdauer nicht in der "Niederschrift nach dem NachwG" angegeben ist, ist für die Wahrung der Schriftform nach § 14 Abs 4 TzBfG unerheblich. § 2 Abs 1 S 2 Nr 3 NachwG ist durch das seit dem 1. Januar 2001 geltende zwingende konstitutive Schriftformerfordernis für Befristungen nach § 14 Abs 4 TzBfG praktisch bedeutungslos, da für ein wirksam vereinbartes, befristetes Beschäftigungsverhältnis bereits das Schriftformerfordernis nach dem TzBfG besteht; insofern ersetzt der schriftliche Arbeitsvertrag die Nachweispflicht (§ 2 Abs 4 NachwG).(Rn.39) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06. November 2018 - 4 Ca 292/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 21. November 2018 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 21. Februar 2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Die Berufungsbegründung entspricht noch den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung aufgezeigt, das Arbeitsgericht habe seiner Auffassung nach im Rahmen der Auslegung verkannt, dass die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz und die dem Kläger erteilten Vollmachtserklärungen zusätzliche, nicht schriftlich fixierte Arbeitsbedingungen enthielten, die zu einer Unwirksamkeit der Befristung führen. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es unerheblich, ob die Angriffe erfolgreich sind. II. Die Berufung ist nicht begründet. 1. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 12. Mai 2016 am 31. Mai 2018 geendet hat. Die Befristung ist wirksam. Sie ist - ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 TzBfG jedenfalls - nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt. Der Einwand der Berufung, das Arbeitsgericht habe die Vereinbarung eines weiteren - unbefristeten - Vertragsverhältnisses verkannt, welches die Befristung vom 12. Mai 2016 unwirksam mache, vermochte ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen. 1.1. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit der am 20. Juni 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 22. Juni 2018 und damit alsbald zugestellten Klage hat der Kläger die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt. 1.2. Die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG liegen vor. a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. § 14 Abs. 2 S 1 TzBfG gilt für öffentliche Arbeitgeber ebenso wie für private Arbeitgeber (BAG 09. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 24, zitiert nach juris). Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diesen Rechtfertigungstatbestand stützen zu wollen. Die Vorschrift enthält kein Zitiergebot. Ebenso wie sich der Arbeitgeber bei einer Sachgrundbefristung zu deren Rechtfertigung auch auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund berufen oder er sich auf einen Sachgrund stützen kann, wenn im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigungsgrund für die Befristung genannt ist, kann er die Befristung mit § 14 Abs. 2 TzBfG begründen, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung angegeben ist (st. Rspr., vgl. insgesamt BAG 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 24, mwN, zitiert nach juris). b) Danach ist die Befristung des Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund zulässig. Die Gesamtdauer des erstmals unter dem 12. Mai 2016 vereinbarten Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum vom 01. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 beträgt zwei Jahre und hält sich im Rahmen der zulässigen Höchstdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Die Tatsache, dass die Parteien im Arbeitsvertrag eine Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG vereinbart haben, ist unschädlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG abbedungen hätten. Es kann daher dahinstehen, ob die Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 TzBfG vorliegen. 1.3. Die Befristungsabrede vom 12. Mai 2016 ist nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Formerfordernis bezieht sich nur auf die Befristung als solche. Der Befristungsgrund unterliegt nicht der Schriftform und auch der Arbeitsvertrag als solcher kann formfrei abgeschlossen werden. Bei kalendermäßigen Befristungen ist schriftlich zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis befristet ist; darüber hinaus ist das Enddatum bzw. die vorgesehene Dauer schriftlich niederzulegen (Sievers TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 615 ff.). b) Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt, nachdem beide Parteien den die Dauer der befristeten Beschäftigung regelnden Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2016 unterzeichnet haben. Dass die Befristungsdauer nicht in der Niederschrift NachwG vom 12. Mai 2016 angegeben ist, ist für die Wahrung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG unerheblich. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NachwG ist durch das seit dem 1. Januar 2001 geltende zwingende konstitutive Schriftformerfordernis für Befristungen nach § 14 Abs. 4 TzBfG praktisch bedeutungslos, da für ein wirksam vereinbartes, befristetes Beschäftigungsverhältnis bereits das Schriftformerfordernis nach dem TzBfG besteht; insofern ersetzt der schriftliche Arbeitsvertrag die Nachweispflicht (§ 2 Abs. 4 NachwG) (NK-ArbR/Nuria Schaub 1. Aufl. 2016 NachwG § 2 Rn. 29; ErfK/Preis 20. Aufl. 2020 NachwG § 2 Rn. 13). 1.4. Entgegen der Auffassung der Berufung beinhalten weder die Niederschrift NachwG vom 12. Mai 2016, noch die von der Beklagten erteilten Vollmachten vom 29. August und 31. Oktober 2016 und vom 13. April 2017 die Vereinbarung eines zusätzlichen unbefristeten Arbeitsvertrages neben dem befristeten Vertrag vom 12. Mai 2016. Dies ergibt die Auslegung der Erklärungen, bei der Zweifel nicht verblieben. Inwieweit eine derartige unbefristete Vertragsvereinbarung neben der ursprünglichen Befristungsvereinbarung - wie vom Kläger allein geltend gemacht - zu deren Unwirksamkeit führen könnte, kann dahinstehen. a) Die Niederschrift NachwG vom 12. Mai 2016 hat keinen neben der am gleichen Tag unterzeichneten Befristungsabrede abgeschlossenen, zusätzlichen unbefristeten Arbeitsvertrag zum Gegenstand. Bereits nach dem bloßen Wortlaut handelt es sich lediglich um die nach § 2 Abs. 1 NachwG vom Arbeitgeber zu erteilende Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages (vom 12. Mai 2016). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt hierbei dem in der Überschrift enthaltenen Wort "neben" nicht die Bedeutung einer Vereinbarung unabhängig von der getroffenen Befristungsabrede zu, sondern es wird zum Ausdruck gebracht, dass die Niederschrift in Ergänzung zum schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2016 - demzufolge "neben" dem Arbeitsvertrag - erfolgt. Selbst wenn man - nachdem auch der Kläger die Niederschrift unterzeichnet hat - annimmt, dass die Erklärung vom 12. Mai 2016 nicht allein die vom Arbeitgeber als rechtsgeschäftliche Erklärung zu erteilende Niederschrift gemäß § 2 Abs. 1 NachwG enthält, sondern zugleich eine Vereinbarung der Parteien, so geht diese jedenfalls nicht über eine Regelung des Ersatzeinsatzes des Klägers in A-Stadt als Abteilungsleiter Kundendienst hinaus. Der Kläger wurde - wie auch im Öffentlichen Dienst üblich - mit Mustervertrag gemäß §§ 1, 4 AV als Vollbeschäftigter bei Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe (E 9 TVöD) eingestellt und war damit grundsätzlich verpflichtet, sämtliche ihm zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihm die Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BAG 26. Februar 2002 - 6 AZR 50/00 - Rn. 15; 12. April 1973 - 2 AZR 291/72 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Selbst wenn daher über die Beschäftigung des Klägers als Abteilungsleiter Kundendienst in Pirmasens im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Parteien gesprochen worden sein mag, ändert dies nichts daran, dass letztlich mit dem Vertrag vom 12. Mai 2016 eine im Öffentlichen Dienst hinsichtlich Beschäftigungsinhalt und - ort übliche Vertragsgestaltung gewählt und mit der Niederschrift NachwG vom gleichen Tag die Erstbeschäftigung des Klägers unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der einzelvertraglich vereinbarten tariflichen Vorschriften über Versetzung, Abordnung und Zuweisung geregelt worden ist. Im Übrigen mangelte es der Erklärung vom 12. Mai 2016 nach Auffassung der Berufungskammer - ungeachtet der Bestimmungen des § 612 BGB - angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf den bestehenden Arbeitsvertrag ("neben dem Arbeitsvertrag") auch an einer Vergütungsabrede als einem üblichen Bestandteil einer arbeitsvertraglichen Regelung. Auch vor diesem Hintergrund war von einer weiteren Arbeitsvertragsvereinbarung, die neben der Befristungsabrede keinen erkennbaren Sinn gehabt hätte, nicht auszugehen. b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass auch die Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger unter dem 29. August und 31. Oktober 2016 und 13. April 2017 Vollmachten erteilt hat, nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 12. Mai 2016 führt. Die Berufungskammer vermochte sämtlichen aufgeführten Schriftstücken, mit denen dem Kläger ersichtlich anlässlich der bestehenden Beschäftigung ausdrücklich lediglich Handlungsvollmacht (bzw. eine Artvollmacht im Sinne einer Unterschriftsberechtigung) erteilt wurde, keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines weiteren Arbeitsverhältnisses zu entnehmen. Ob der Inhalt des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses durch die Bevollmächtigungen geändert worden ist, kann dahinstehen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags befristungsrechtlich nicht von Bedeutung ist (BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - Rn. 16, zitiert nach juris). 2. Der Kündigungsschutzantrag und der Weiterbeschäftigungsantrag sind nicht zur Entscheidung angefallen. Beide Anträge hat der Kläger auch im Berufungsverfahren ausdrücklich für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag bzw. des Kündigungsschutzantrags gestellt. Die innerprozessuale Bedingung des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag ist nicht eingetreten. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung, hilfsweise über die Wirksamkeit einer Kündigung, sowie um Weiterbeschäftigung. Der 1964 geborene Kläger wurde gemäß § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2016 (Bl. 4 R f. d. A.; im Folgenden: AV) von der Beklagten ab 01. Juni 2016 als Vollbeschäftigter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 3 TzBfG befristet bis zum 31. Mai 2018 eingestellt. Gemäß § 2 AV bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). In § 4 AV haben die Parteien festgehalten, dass der Kläger in Entgeltgruppe E 9 TvöD eingruppiert ist bei Stufenordnung nach Stufe 3. Wegen der Formulierungen des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Zeitgleich zum Arbeitsvertrag haben die Parteien unter der Überschrift „Niederschrift nach dem Nachweisgesetz“ unter dem 12. Mai 2016 (Bl. 6 d. A., im Folgenden: Niederschrift NachwG) Folgendes unterzeichnet: „Zwischen der C., vertreten durch den Geschäftsführer, und Herr A., geb. 1964 in A-Stadt, wird neben dem Arbeitsvertrag vom nach dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bestimmungen (Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht vom 20. Juli 1995 - BGBl. I S. 946) in der jeweils geltenden Fassung folgendes niedergelegt: - Die Beschäftigung erfolgt in A-Stadt. Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung und Zuweisung bleiben unberührt. - Herr A. wird als Abteilungsleiter Kundencenter eingesetzt. Die Übertragung anderer Tätigkeiten bleibt vorbehalten. Unter dem 29. August 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger schriftlich eine Artvollmacht im Sinne der Unterschriftsberechtigung als Vertretung des Geschäftsführers in Bezug auf Miet- und Pachtverträge der Gesellschaft (vgl. Bl. 8 d. A.). Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Bl. 7. d. A.) eine jederzeit widerrufliche Handlungsvollmacht erteilt. Unter dem 13. April 2017 erhielt der Kläger eine beglaubigte Abschrift der ihm erteilten Handlungsvollmacht in öffentlich beglaubigter Form zur Verwendung für bestimmte Vertretungsfälle im Rahmen besonderer Formvorschriften nebst Vertretungsregelung für den Fall der Verhinderung der Geschäftsführung (Bl. 9 d. A.). Wegen der Schreiben im Einzelnen wird jeweils auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Kläger hat am 20. Juni 2018 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - Befristungskontrollklage erhoben und seine Weiterbeschäftigung als Kundendienstleiter verlangt. Die Klage ist der Beklagten am 22. Juni 2018 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16. August 2018 vorsorglich ordentlich gekündigt hatte, hat der Kläger sich hiergegen mit am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom 06. September 2018 im Wege der Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Befristung sei unwirksam, da in der ausdrücklich neben dem Arbeitsvertrag geschlossenen Niederschrift keine Befristung vereinbart sei. Es beständen zwei arbeitsvertragliche Regelungen, von denen eine nicht befristet sei. Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssten im Übrigen vor Arbeitsantritt, nicht danach geregelt sein. Auch in der Handlungsvollmacht vom 31. Oktober 2016 und der Vollmacht vom 29. August 2016 sei bei der Änderung der Arbeitsbedingungen kein Bezug genommen worden auf die Befristung. Die Erweiterung und Qualifizierung seien nicht befristet gewesen. Gründe für die Kündigung vom 16. August 2018 lägen nicht vor; eine ordnungsgemäße Sozialauswahl werde bestritten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung gemäß Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2016 zum 31. Mai 2018 nicht beendet ist, sondern unverändert fortbesteht; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 16. August 2018 zum 30. September 2018 nicht beendet wird, sondern unverändert fortbesteht; 3. für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Abteilungsleiter Kundencenter weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis sei ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes vom 01. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 wirksam schriftlich befristet gewesen. Aus der Niederschrift zum Nachweisgesetz ergäben sich keine weiteren Anhaltspunkte, bereits der Arbeitsvertrag habe das Schriftformerfordernis für die Befristung erfüllt. Die Vollmachten seien für die Funktion des Klägers als Leiter des Kundencenters erforderlich gewesen, ohne dass hierin eine Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen gelegen habe, die im Übrigen auch unschädlich gewesen wäre. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 sei die Handlungsvollmacht des Klägers widerrufen worden. Rein vorsorglich sei das Arbeitsverhältnis aus im Einzelnen dargestellten Gründen (vgl. Bl. 45 ff. d. A.) betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30. September 2018 gekündigt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06. November 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, der zulässige Klageantrag zu 1) sei nicht begründet. Die Befristung sei formwirksam nach §14 Abs. 4 TzBfG vereinbart und die zeitlichen Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eingehalten. Auch die nachträglichen Umstände wie die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz und die Erteilung der Vollmachten führten nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Es könne offenbleiben, ob hierin eine Veränderung der Arbeitsbedingungen liege, da diese im Lauf der Befristung vereinbart werden könnten, ohne dass dies an der Wirksamkeit der Befristung etwas ändere. Durch Auslegung ergebe sich unproblematisch, dass die Vollmachten und die Niederschrift jedenfalls konkludent mit befristet seien, da es sich nicht um die Befristung des Arbeitsverhältnisses selbst handele. Selbst wenn die Vollmachten unbefristet erteilt worden wären, ändere dies nichts an der Wirksamkeit der Befristung. Dass der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gesagt habe, die Arbeitsbedingungen seien im Prozess des Abschlusses des Arbeitsvertrages „konkludent“ festgelegt worden, ändere ebenfalls nichts, da dies lediglich bedeute, dass sie verhandelt worden seien. Jedenfalls sei die Befristung danach schriftlich vereinbart worden. Über die bedingt gestellten Klageanträge zu 2) und zu 3) sei nicht zu entscheiden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 61 f. d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 21. November 2018 zugestellte Urteil mit am 19. Dezember 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 21. Februar 2019, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 93 ff. d. A.) zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass neben dem Arbeitsvertrag weitere Arbeitsbedingungen vereinbart worden seien, weshalb die Arbeitsbedingungen extern geändert worden seien. Weder in den Vollmachten, noch in der Niederschrift seien Befristungen aufgenommen worden. Das Arbeitsgericht verkenne bei seiner Berufung auf Auslegung, dass Zweifel bei dieser zu Lasten des Verwenders, der Beklagten, gingen. Die Vollmacht beinhalte Bestandteile des Arbeitsverhältnisses und führe damit zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Berufung auf das Nachweisgesetz sei der Beklagten verwehrt, da die wesentlichen Bedingungen der Befristung nicht nachträglich geregelt werden könnten. Die Arbeitsbedingungen seien gerade nicht schriftlich fixiert worden, was der juristisch erfahrene Geschäftsführer der Beklagten auch so bestätigt habe. Der Kläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserlautern, Az: 4 Ca 292/18, vom 06. November 2018, verkündet am 06. November 2018, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung gemäß Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2016 zum 31. Mai 2018 nicht beendet ist; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 16. August 2018 zum 30. September 2018 nicht beendet wird; 3. für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Abteilungsleiter Kundencenter weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 27. März 2019, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 109 ff. d. A.) und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, es widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Niederschrift zum Arbeitsvertrag, wenn diese als eigenständige unbefristete Erklärung gewertet werde. Die Zeitbefristung sei wirksam im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgt. Die wesentlichen Vertragsbedingungen könnten noch nachträglich vereinbart werden. Zu den Vollmachten müsse der klägerischen Behauptung widersprochen werden, es sei ein Leichtes gewesen, diese bereits in das Schreiben vom 12. Mai 2016 aufzunehmen, da sie zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht erteilt gewesen seien. Die Erteilung der Vollmacht beinhalte auch nicht Bestandteile des Arbeitsverhältnisses. Der Geschäftsführer der Beklagten sei kein Jurist und das Ergebnis der Vertragsverhandlungen sei die Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. November 2019 Bezug genommen.