Urteil
6 Sa 101/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0114.6Sa101.19.00
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Leitsätze
Teilwiderruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage (Einzelfall).(Rn.40)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 446/20)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Februar 2019 - 12 Ca 2083/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Teilwiderruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage (Einzelfall).(Rn.40) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 446/20) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Februar 2019 - 12 Ca 2083/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde von der Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 28. Februar 2019 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. März 2019 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und in Teilen der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte zum Teilwiderruf der Versorgungszusage aufgrund der Gesamtzusage vom 14. Dezember 1979 nach den Bestimmungen der VO 1978 nicht berechtigt gewesen ist. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat die klagende Partei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der Antrag ist - bei gebotener Auslegung unter Berücksichtigung der klarstellendenden Erklärungen der Klägervertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer - auf die Feststellung gerichtet, dass der klagenden Partei gegenüber der Beklagten eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der Gesamtzusage vom 14. Dezember 1979 nach den Bestimmungen der VO 1978 - angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung eines Übergangs der Anwartschaft auf den PSV zum 01. März 2018 - zusteht, welche durch den Widerruf der Beklagten vom 27. März 2018 nicht geändert worden ist. Die Beklagte bestreitet die von der klagenden Partei geltend gemachten Versorgungsrechte. Damit ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis, das bereits mit Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet worden ist, durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet und das besondere Feststellungsinteresse der klagenden Partei ist gegeben (vgl. BAG 09. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 17; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - Rn. 17; vgl. auch BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). 2. Die Klage ist begründet. Da der von der Beklagten erklärte Teilwiderruf der Versorgungszusage vom 27. März 2018 unwirksam ist, steht der klagenden Partei eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der Gesamtzusage vom 14. Dezember 1979 nach den Bestimmungen der VO 1978 zu, angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch lediglich unter Berücksichtigung eines Übergangs der Anwartschaft auf den PSV zum 01. März 2018. 2.1. Die klagende Partei hatte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten am 01. März 2018 eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach der Gesamtzusage vom 14. Dezember 1979 iVm. den Bestimmungen der VO 1978 erworben. Soweit die bei Eintritt des Sicherungsfalls erdiente Anwartschaft nach § 9 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV als Träger der Insolvenzsicherung übergegangen ist, kann die Klägerin sich nur noch an den PSV halten. Für den nach Insolvenzeröffnung erdienten und nicht vom Insolvenzschutz umfassten Teil der Versorgungsanwartschaft, auf den sich die vorliegende Feststellungsklage bezieht, muss die Beklagte einstehen (vgl. BAG 09. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 19, zitiert nach juris). 2.2. Die Beklagte kann sich zur Begründung ihres Rechts auf Teilwiderruf der Versorgungszusage nicht auf Ziff. XVII der in der Gesamtzusage vom 14. Dezember 1979 in Bezug genommenen VO 1978 berufen. Der dort geregelte Leistungsvorbehalt entspricht dem sogenannten "steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalt“, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich einen Hinweis auf die Kürzung oder Widerrufsmöglichkeiten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage darstellt, nur deklaratorisch wirkt und kein eigenständiges Recht zum Widerruf begründet (BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 91; 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - Rn. 60, jeweils zitiert nach juris; 08. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP Nr. 157 zu § 242 BGB Ruhegehalt III 1 a der Entscheidungsgründe; LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 44, zitiert nach juris). Soweit die Rechtslage sich geändert hat, da der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. Oktober 1994 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 ersatzlos gestrichen worden ist, erlangt der Vorbehalt hierdurch keine rechtsbegründende Wirkung. Für insolvenzgeschützte Versorgungsansprüche, wie die vorliegend geltend gemachten, verbleibt es dabei, dass nur die Widerrufsrechte bestehen, die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - Rn. 60; LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 44, aaO). Auf die Frage, ob ein konstitutiver Leistungsvorbehalts des in Ziff. XVII geregelten Inhaltes den Anforderungen der §§ 305 ff., 308 Nr. 4 BGB genügen würde, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. 2.3. Der auf eine wirtschaftliche Notlage gestützte Teilwiderruf der Beklagten vom 27. März 2018 bezüglich einer insolvenzgeschützten Rechtsposition der klagenden Partei ist unwirksam. Er konnte die Versorgungszusage vom 14. Dezember 1979 nicht beseitigen bzw. einfrieren. 2.3.1. Seit der Neufassung der Regeln über den gesetzlichen Insolvenzschutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 1999 ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - Rn. 50; 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 - Rn. 28; LAG Hessen 11. April 2012 - 8 Sa 1510/11 - Rn. 66; LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 39 f., LAG Köln 22. Februar 2017 - 11 Sa 724/16 - Rn. 15; jeweils zitiert nach juris). Dies gilt auch in Fällen des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -; 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -; LAG Köln 22. Februar 2017 - 11 Sa 724/16 - Rn. 15, aaO). Nach früherer Rechtsprechung und Gesetzeslage konnte unter engen Voraussetzungen die Zahlung eines versprochenen Ruhegeldes aus Gründen einer wirtschaftlichen Notlage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verweigert werden, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet war (vgl. LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 40, aaO). Dem entsprach, dass § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG aF. bei Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage Versicherungsschutz durch den Pensionssicherungsverein gewährleistete. Nachdem durch Artikel 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 05. Oktober 1994 (BGBl. I Seite 2911) § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF. mit Wirkung zum 01. Januar 1999 aufgehoben worden ist, besteht kein Versicherungsschutz mehr bei einem Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage. Seitdem der Insolvenzschutz für Betriebsrenten für den Fall des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage im Betriebsrentengesetz ersatzlos gestrichen wurde, ist damit auch das von der Rechtsprechung entwickelte Widerrufsrecht entfallen (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - Rn. 50 ff.; 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - Rn. 24; LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 40, jeweils zitiert nach juris). Die mit der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF verbundene Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 50 ff., BAG 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 - Rn. 28, 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 30 ff., zitiert nach juris). 2.3.2. Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Beklagten der auf wirtschaftliche Gründe gestützte Teilwiderruf der Versorgungszusage vorliegend verwehrt war. Die Beklagte hat ausweislich ihres Schreibens vom 27. März 2018 zwar bestehende Versorgungsanwartschaften in der bis zum 31. März 2018 erdienten Höhe unangetastet gelassen, im Übrigen jedoch beabsichtigt, zum einen eine Erhöhung der bestehenden Versorgungsanwartschaften zum 31. März 2018 zu unterbinden und zum anderen, den Hinzuerwerb weiterer Versorgungsanwartschaften nach dem 31. März 2018 auszuschließen. Hierdurch greift der Teilwiderruf in bestehende insolvenzgeschützte Versorgungsanwartschaften der klagenden Partei ein. Die Einwendungen der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis. a) Soweit die Beklagte geltend macht, anders als in bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen - überwiegend einer Arbeitgeberin - liege vorliegend kein Fall des bereits bestehenden Rentenbezugs vor, vermag dies nichts daran zu ändern, dass jedenfalls insolvenzgeschützte unverfallbare Anwartschaften betroffen sind, deren Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen ebenso wenig zulässig ist wie der bereits bestehender Versorgungsansprüche. Gleiches gilt für die Berufung der Beklagten auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen zum 01. März 2018 und die deshalb durch den Teilwiderruf von ihr angestrebte Reduzierung der Kostenbelastung. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Eintritt des Sicherungsfalls erdienten Anwartschaften gemäß § 9 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV als Träger der Insolvenzsicherung übergegangen sind, dies betrifft jedoch nicht die vom vorliegenden Rechtsstreit betroffenen Anwartschaften, welche die klagende Partei danach erdient und für die die Beklagte weiterhin haftet. Die Tatsache, dass die Beklagte ihre Kostenbelastung zur Verbesserung ihrer Position in Übernahmeverhandlungen zu reduzieren beabsichtigte und der PSV auf Ansprüche der Beschäftigten verzichtet hat, ändert nach Auffassung der Berufungskammer hieran nichts. b) Der Argumentation der Berufung, da das Bundesarbeitsgericht davon ausgehe, dass Gesamtzusagen durch regelungsidentische Betriebsvereinbarungen abgelöst werden könnten bzw. in anderem Zusammenhang völlige Betriebsvereinbarungsoffenheit anerkannt werde, müsse in ihrem betriebsratslosen Betrieb die kollektivrechtlich ausgestaltete Zusage ebenso widerrufen werden können, vermochte sich die Berufungskammer nicht anzuschließen. Zwar geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen will. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt und ein solches System darf nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt (vgl. insgesamt: BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 32, 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 32, jeweils zitiert nach juris). Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wird auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. Sagt der Arbeitgeber eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu, so gehören daher dazu nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern erkennbar auch Betriebsvereinbarungen (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 33, aaO). Die Voraussetzungen für eine derartige Abänderung des Systems der betrieblichen Altersversorgung sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Beklagte hat eine Betriebsvereinbarung, welche die Gesamtzusage unter bestimmten Voraussetzungen hätte ablösen können, nicht abgeschlossen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zumindest in betriebsratslosen Betrieben grundsätzlich die einseitige Neuregelung einer Gesamtzusage zur betrieblichen Altersversorgung ohne Änderungskündigung möglich ist (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 32, 36 f., aaO), so trifft dies die vorliegende Fallkonstellation nach Auffassung der Berufungskammer nicht, da die Beklagte keine Neuregelung ihres Systems zur betriebliche Altersversorgung vorgenommen, sondern - ungeachtet des Einfrierens von Anwartschaften mit Stand März 2018 - die Möglichkeit der Erdienung (weiterer) Anwartschaften zur betrieblichen Altersversorgung für die Zeit nach dem 31. März 2018 vollständig widerrufen und damit ihr System der betrieblichen Altersversorgung aufgehoben hat. Die von der Beklagten zur Begründung ihres einseitigen Widerrufsrechts herangezogene inhaltliche Veränderung eines bestehenden Systems zur betrieblichen Altersversorgung liegt damit nicht vor. 2.4. Da der wegen einer wirtschaftlichen Notlage erklärte Widerruf der Versorgungszusage bereits aus den dargestellten Gründen unwirksam ist, kann dahinstehen, ob die Beklagte die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet hat, die für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema nach abgestuften Besitzständen und Eingriffsgründen präzisiert wurden (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 35, aaO). B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zum Teilwiderruf einer von der klagenden Partei erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf eine Versorgungszusage berechtigt war. Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe der C.-Kliniken, die an 23 Standorten insgesamt 600 Arbeitnehmer in Kliniken im Akut- und im Reha-Bereich beschäftigen. Die 1960 geborene Klägerin ist seit 01. Juli 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in deren (Akut-) Klinik in Z.-Stadt als Krankenpflegehelferin beschäftigt. Im Beschäftigungsbetrieb der klagenden Partei ist ein Betriebsrat nicht gewählt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Regelungen des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01. April 1981 (Bl. 4 ff. d. A.). Soweit im Arbeitsvertrag tarifvertragliche Regelungen in Bezug genommen sind, sehen diese Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht vor. Auch im Übrigen finden weder kraft einzelvertraglicher Vereinbarung, noch infolge Tarifgebundenheit tarifliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung Anwendung. Die Klägerin nimmt an einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Arbeitnehmern unter dem 14. Dezember 1979 erteilten Gesamtzusage einer Betrieblichen Altersversorgung (Bl. 8 d. A.) teil, die auf eine Versorgungsordnung vom 14. Dezember 1978 (Bl. 9 ff. d. A.; im Folgenden: VO 1978) Bezug nimmt. Die VO 1978, wegen deren Regelungen im Einzelnen auf den Akteninhalt verwiesen wird, sieht Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung in Form einer arbeitgeberseitig finanzierten Direktzusage vor. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Ziff. XVII. enthält folgende Bestimmungen: „XVII. Leistungsvorbehalte 1. Die Klinik behält sich vor, die Versorgungsordnung zu ändern bzw. die Klinikrenten zu kürzen oder einzustellen, wenn - die wirtschaftliche Lage der Klinik sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Klinikrenten nicht mehr zugemutet werden kann, oder - der Personenkreis die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderer Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder - die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Klinikrenten von der Klinik gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Klinik die Aufrechterhaltung der zugesagten Klinikrenten nicht mehr zugemutet werden kann, oder - der Anwärter oder Anspruchsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. 2. Im übrigen behält sich die Klinik vor, die Versorgungsordnung zu ändern bzw. die Klinikrenten zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Einrichtung der Versorgung maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß der Klinik auch unter objektiver Beachtung der Belange der Anwärter und Anspruchsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.“ Am 27. November 2017 stellte die Geschäftsführung der Beklagten beim Amtsgericht C-Stadt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung, woraufhin am 21. Dezember 2017 die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a InsO angeordnet wurde. Das Insolvenzverfahren wurde am 01. März 2018 eröffnet. Der Pensions-Sicherungs-Verein aG (im Folgenden: PSV) hat die Betriebsrentenanwartschaften der Beschäftigten der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Insolvenzeröffnungsstichtages am 01. März 2018 kraft Gesetzes übernommen. Mit Schreiben vom 27. März 2018 (Bl. 27 f. d. A.) widerrief die Beklagte die erteilte Gesamtzusage vom 14. Dezember 1979 - auch gegenüber der klagenden Partei - mit Wirkung zum 31. März 2018 mit der Maßgabe, dass 1. bestehende Versorgungsanwartschaften in der bis zum 31. März 2018 erdienten Höhe vollständig bestehen bleiben; 2. die zum 31. März 2018 bestehenden Versorgungsanwartschaften eingefroren werden, sich also nicht weiter erhöhen; 3. nach dem 31. März 2018 keine weiteren Versorgungsanwartschaften hinzuerworben werden. Zur Begründung ihres Widerrufs teilte die Beklagte mit, infolge der herausfordernden wirtschaftlichen Situation ihres Unternehmens sei sie gezwungen gewesen, die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen; sie befinde sich in einer wirtschaftlich so anspruchsvollen Situation, dass sie gezwungen sei, in die Versorgungsordnung einzugreifen, da es ohne den Eingriff zu einer weitergehenden Substanzgefährdung komme. Wegen der weiteren Formulierungen des Schreibens vom 27. März 2018 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Zum 01. August 2018 übernahm die Schweizer Beteiligungsgesellschaft Y. Group die C.-Klinikgruppe, zu der auch die Beklagte zählt. Die Insolvenz der Beklagten wurde unter Abschluss eines Insolvenzplans beendet. Mit vorliegender, am 17. Juli 2018 beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage wendet sich die Klägerin - wie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - gegen den Widerruf der Versorgungszusage. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Widerruf der Gesamtzusage sei nicht wirksam. Es sei bereits kein konstitutiver Widerrufsvorbehalt vereinbart worden. Die unter Ziff. XVII Nr. 1 und Nr. 2 schon vom eindeutigen Wortlaut her unabhängig voneinander geregelten und isoliert zu betrachtenden Leistungsvorbehalte hielten auch keiner AGB-Kontrolle stand, da in Nr. 1 die Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner iSd. § 308 Nr. 4 BGB fehlten und Nr. 2 unklar formuliert und damit unbestimmt sei. Im Übrigen stelle Ziff. XVII Nr. 1 VO 1978 als vertraglich vereinbarter Widerrufsvorbehalt für den Fall der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nur einen steuerunschädlichen deklaratorischen Hinweis auf einen Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 113 BGB dar. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nicht gegeben, da die bis 1998 anerkannte Fallgruppe der wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers nach heutigem Recht keine einseitige Anpassung der betrieblichen Altersversorgung mehr rechtfertigen könne, nachdem der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage seit der Reform des BetrAVG zum 01. Januar 1999 kein Sicherungsfall der gesetzlichen Insolvenzsicherung mehr sei und Vertrauensschutz nicht bestehe. Die von der Beklagten behauptete Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts gebe es nicht, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien, zumal die Beklagte vorliegend nicht ihr Regelwerk geändert, sondern es insgesamt widerrufen habe. Selbst wenn man von einem einseitigen Widerrufsrecht ausgehen wolle, habe die Beklagte dies nicht wirksam iSd. 3-Stufen-Theorie des BAG ausgeübt. Es lägen keine triftigen Gründe für den Eingriff in die 2. Besitzstandsstufe vor, da eine Substanzgefährdung durch Aufrechterhaltung er Rentendynamik nicht zu erkennen sei, nachdem der PSV die Ansprüche der Leistungsempfänger und die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernommen und die Beklagte nur noch für die 2. und 3. Stufe einzustehen habe, ein großer Teil von potenziellen Ansprüchen von ihr abgefallen seien und sie die gebildeten Rückstellungen voll und ganz für die noch zu erdienenden Anwartschaften nutzen könne. Zudem würden noch zu erdienende Anwartschaften als Masseverbindlichkeiten in die Insolvenzmasse fallen bzw. erstarkende Ansprüche ohne finanzielle Nachteile nur nach der InsO zu befriedigen sein. Der unwesentlichen Belastung für die Beklagte stünden erhebliche Nachteile der Betroffenen gegenüber, die durch den Widerruf keine Möglichkeit zur Fortführung der Altersversorgung hätten. Dass sich die wirtschaftliche Lage nach dem Verkauf an die Y. Group schlecht darstelle, werde mit Nichtwissen bestritten; die von der Beklagten dargelegten Faktoren seien nicht aussagekräftig. Es dränge sich der Eindruck auf, die Gesamtzusage sei widerrufen worden, um das Unternehmen für potentielle Erwerber attraktiver zu machen. Aus den gleichen Gründen lägen auch keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in der 3. Besitzstandsstufe vor, wobei die schlechte wirtschaftliche Lage eines Unternehmens allein einen solchen Grund nicht darstellen könnten. Der Widerruf sei auch nicht hinreichend begründet gewesen und die nunmehr im Rechtsstreit angegebenen Gründe stellten kein schlüssiges Sanierungskonzept dar und würden mit Nichtwissen bestritten. Angesichts einer derzeit von der in nur 6,5 Jahren das Rentenalter erreichenden und daher einer besonderen Härte ausgesetzten Klägerin zu erwartenden monatlichen Rente von nur 172,65 Euro müsse die behauptete finanzielle Belastung mit Nichtwissen bestritten werden, wobei es ohnehin auf die Klinik in Z.-Stadt und nicht auf die Situation der Beklagten ankomme. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die betriebliche Altersversorgung in Form der Gesamtzusage vom 14. Dezember 1979 durch den Widerruf der Beklagten vom 27. März 2018 zum 31. März 2018 nicht beendet wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der von ihr erklärte Widerruf sei rechtmäßig, weshalb die in der Widerrufserklärung dargestellten Folgen bezüglich der Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingetreten seien. Der Widerrufsvorbehalt sei wirksam in der Ziff. XVII der der Gesamtzusage vom 14. Dezember 1979 zugrundeliegenden VO 1978 vereinbart worden und genüge den Anforderungen der §§ 305 ff., 308 Nr. 4 BGB. Die Gründe für einen Widerruf seien in Ziff. XVII 1 nicht nur hinreichend präzise, klar und verständlich formuliert, die vertragliche Widerrufsklausel bringe auch unter Ziff. XVII 2 deutlich zum Ausdruck, dass vom Widerrufsvorbehalt nur unter ausreichender Berücksichtigung arbeitnehmerseitiger Interessen Gebrauch gemacht werden könne. Der Widerrufsvorbehalt sei auch nicht unbestimmt, da Ziff. 2 des Regelungskomplexes nicht isoliert ohne Blick auf Ziff. 1 betrachtet werden könne, der detailliert aufgeführte Gründe für einen Widerruf enthalte. Die Regelungen seien ausweislich ihrer Auslegung, insbesondere angesichts der Formulierung „im Übrigen“, aufeinander bezogen und im Zusammenhang zu verstehen. Selbst bei isolierter Betrachtung genüge der in Ziff. XVII Nr. 1 VO 1978 für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage geregelte Widerrufsvorbehalt ebenso den Anforderungen nach § 308 Nr. 4 BGB, da zu der vorzunehmenden Interessensabwägung kein Zitiergebot bestehe, wie Ziff. XVII Nr. 2 VO 1978. Im Übrigen handele es sich um einen sog. Altfall, bei dem nicht zwingend von der Unwirksamkeit der Klausel auszugehen, sondern eine verfassungskonforme, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende ergänzende Vertragsauslegung durch Schließung der Vertragslücke vorzunehmen sei. Soweit die Klägerseite die Auffassung vertrete, ein Widerruf von Versorgungsanwartschaften aus wirtschaftlichen Gründen sei vollständig unzulässig, stehe dem die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 01. März 2015 - 3 AZR 56/14 -) entgegen, nach der ein einheitliches System von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht erstarren dürfe und in der Regel nur eine Zusage nach den jeweils geltenden Versorgungsregeln zugesagt sei. Diese Rechtsprechung und das dreistufige Prüfungsschema sei sinnentleert, wenn ein Widerrufsvorbehalt aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr wirksam vereinbart und ausgeübt werden könne. Aus der Gesetzesänderung zum Betriebsrentengesetz hinsichtlich der wirtschaftlichen Notlage könne nicht geschlossen werden, dass eine Anpassung der Leistungszusage aus wirtschaftlichen Gründen vollständig ausgeschlossen werde. Der Widerruf sei auch wirksam ausgeübt worden. Die Beklagte habe aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts - der Insolvenz in Eigenverwaltung - keine Kapazitäten, die Versorgungszusage weiter aufrecht zu erhalten und habe daher Ermessen bei der Ausübung des Vorbehalts vollauf gewahrt. Ziel sei es gewesen, das Unternehmen entweder in Eigenträgerschaft über einen Insolvenzplan weiterzubetreiben oder es aus der Insolvenz sanierend übertragen zu können, wozu auch die Überprüfung der Altersversorgungszusagen auf einen Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilität des Unternehmens zu überprüfen gewesen sein. Bei unveränderter Aufrechterhaltung der Aufwendungen für deren Aufwendungen wäre unvermeidlich ein Rückgriff auf die Unternehmenssubstanz und damit den Unternehmenswert verbunden gewesen bei Ausschluss einer stabilen und gesunden Unternehmensentwicklung mit dem Risiko weder den einen, noch den anderen Plan zum Fortbestand realisieren zu können mit dem Verlust der Arbeitsplätze. Hierfür spreche bereits die Tatsache, dass sie sich zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs in Insolvenz befunden habe. Ihr Vorgehen entspreche auch der Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts für Eingriffe in der zweiten und dritten Stufe wie vorliegend, da triftige bzw. sachlich-proportionale Gründe gegeben seien. Ohne den der Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage insgesamt dienenden Eingriff in die Versorgungszusage, der neben Personalabbaumaßnahmen und Betriebsreduzierungen und teilweisen Einrichtungsschließungen nur eine Maßnahme von vielen während der Insolvenz in Eigenverwaltung gewesen sei, wäre es absehbar zur Substanzgefährdung gekommen. Grund hierfür sei zum einen die schlechte wirtschaftliche Lage der C.-Kliniken gewesen, da seit mehreren Jahren die unerlässliche (Mindest-) Eigenkapitalrendite nicht mehr erreicht worden sei (vgl. tabellarische Aufstellungen der Werte für die C.-Gruppe Inland 2014 bis 2016 (Bl. 44 d. A.)) und die Entwicklung sich auch in den Jahren 2017 und 2018 aus im Einzelnen dargestellten Gründen fortgesetzt habe. Der größte Kostenfaktor im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sei seit 2016 die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen gewesen. Wegen des für die kommenden Jahre erwarteten Anstiegs der Anzahl der Versorgungsempfänger sei mit einem weiteren Anstieg der Ausgaben zu den Strukturkosten zu rechnen, weshalb die Standorte X.-Stadt und W.-Stadt hätten geschlossen werden müssen. Des Weiteren seien die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufgrund des andauernden Niedrigzinsumfeldes und der damit einhergehenden Absenkung des (bilanziellen) Rechnungszinses schwierig, was unmittelbar einen (für die Jahre 2017 bis 2021 in der Prognose dargestellte) Anstieg in den Pensionsrückstellungen bedeute. Ergänzend sei auf verschlechterte rechtliche Rahmenbedingungen im Bereich der Krankenhausfinanzierung hinzuweisen, wie beispielsweise die Einführung des Mehrleistungsabschlags und des Fixkostendegressionsabschlags (FDA) und normative Eingriffe in die Kalkulation der Bewertungsrelationen. Sie sei nicht nur Rechtsträgerin des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin, sondern auch zahlreicher anderer Kliniken und zugleich Gruppenobergesellschaft der Unternehmensgruppe auch hinsichtlich der Unternehmen mit eigenständiger Rechtsträgerschaft. In allen Kliniken sei ein Eingriff in die Versorgungszusagen erfolgt, entweder durch den Widerruf von Gesamtzusagen, durch Kündigung von Betriebsvereinbarungen oder - wo in wenigen Fällen der Übernahme von anderen Klinikträgern vorhanden - durch die Kündigung von Versorgungstarifverträgen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. Februar 2019 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, der zulässige Feststellungsantrag sei unbegründet. Die Beklagte sei nicht zum Widerruf der Gesamtzusage berechtigt gewesen. Es fehle an einer Rechtsgrundlage, die erforderlich sei, da sich die Beklagte von der arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung der im Wege der Gesamtzusage zugebilligten Altersversorgung nicht einseitig lösen könne. Der erforderliche Widerrufsvorbehalt in Ziff. XVII VO 1978 sei jedoch unwirksam, soweit sich die Beklagte ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe für ihren Widerruf berufe. Seit Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts zum 01. Januar 1999 und dem damit verbundenen Wegfall des bisherigen Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszusage sei ein Widerruf insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen wirtschaftlicher Notlage nach ständiger neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr zulässig und auch der Rückgriff auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage komme insoweit nicht in Betracht. Hierbei sei unerheblich, dass die Beklagte lediglich zukünftige Anwartschaften und nicht bereits erworbene unverfallbare habe kürzen wollen, da der Widerrufsvorbehalt insoweit intransparent sei. Auf Vertrauensschutz könne sich die Beklagte nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 114 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte hat gegen das am 28. Februar 2019 zugestellte Urteil mit am 28. März 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 28. Mai 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 28. Mai 2019 (Bl. 144 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich geltend, das Arbeitsgericht habe den Rechtsstreit falsch entschieden. Seine Ausführungen zum Fehlen der Rechtsgrundlage und der Rechtsunwirksamkeit des Widerrufs seien unzutreffend. Drei der zitierten Entscheidungen befassten sich durchgängig mit derselben Arbeitgeberin, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens in „zwei Anläufen“ versucht habe, in Ansprüche ihrer (ehemaligen) Mitarbeiter auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzugreifen. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2003 habe die Arbeitgeberin einem bereits in Rentenbezug stehenden Mitarbeiter die Betriebsrente nicht in voller Höhe gezahlt; in der Entscheidung des LAG Köln habe der Mitarbeiter ebenfalls bereits in Rentenbezug gestanden. In beiden Fallkonstellationen habe weder ein Insolvenztatbestand vorgelegen, noch sei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder gar durchgeführt worden. Dies sei vorliegend grundlegend anders, da sich die Beklagte seit 21. Dezember 2017 im Insolvenzverfahren in vorläufiger Eigenverwaltung befunden habe und - neben Einrichtungsschließungen - hinsichtlich aller Regelungen mit kollektivem Bezug im Bereich der betrieblichen Altersversorgung die rechtlich möglichen Handlungen zur Reduzierung der Kostenbelastung durch zukünftige Anwartschaften ergriffen und Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge gekündigt und alle Gesamtzusagen widerrufen worden seien. Mit der Übernahme der Klinikgruppe durch die Schweizer Beteiligungsgesellschaft Y. Group zum 01. August 2018 sei das Insolvenzverfahren durch Abschluss eines Insolvenzplans zum Abschluss gekommen. Bemerkenswerterweise habe der PSV im Rahmen dessen auf die kraft Gesetzes auf ihn übergegangenen Ansprüche der Beschäftigten bis zum Insolvenzeröffnungsstichtag verzichtet. Nachwirkende Tarifverträge hätten trotz Kontakts mit der Gewerkschaftsseite noch nicht durch Folgevereinbarungen abgelöst werden können. Bei Betriebsvereinbarungen sei dies anders, wo durch die Kündigung Anwartschaften und Besitzstände zum 31. März 2018 hätten eingefroren werden können, was bewirkt sei. Die Rechtswirksamkeit der Widerrufe der Gesamtzusagen sei ausschließlich in den vorliegend anhängigen Rechtsstreitigkeiten streitig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnten unter bestimmten Voraussetzungen Gesamtzusagen durch zeitlich spätere Betriebsvereinbarungen abgelöst werden, wobei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Gesamtzusagen mit kollektivem Bezug stets eine konkludente Vereinbarung dahingehend anzunehmen sei, dass diese betriebsvereinbarungsoffen seien und der Arbeitnehmer auch mit deren Verschlechterung oder völligem Wegfall rechnen müsse. Ausgehend von dem Befund, dass Gesamtzusagen stets rechtswirksam durch inhaltlich regelungsidentische Betriebsvereinbarungen abgelöst werden könnten, mache es für den beteiligten und betroffenen Arbeitgeber keinen Unterschied, ob bei Errichtung einer Versorgungsordnung in seinem Betrieb ein Betriebsrat existiere oder nicht, je nachdem habe er dann die Möglichkeit, den Versuch einer Betriebsvereinbarung zu unternehmen oder sei auf eine kollektive Regelung „nur“ durch Gesamtzusage verwiesen. Auch dürfe es für den betroffenen und beteiligten Arbeitnehmer keinen Unterschied machen, ob bei einer Gesamtzusage der bestehende oder zwischenzeitlich errichtete Betriebsrat bereit sei, diese Rechtsquelle inhaltlich unverändert durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung abzulösen und zu ersetzen. Da es sich in beiden Fällen um ein kollektives Leistungsversprechen handele, dürften die Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung an die inhaltliche Veränderungsmöglichkeit eines betrieblichen Altersversorgungssystems stellten, nicht inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sein. Auf der Grundlage dieses Zwischenbefundes sei bereits fraglich, ob ein als Pendant zur Kündigungsmöglichkeit einer Betriebsvereinbarung vertraglich vorbehaltener Widerruf der verschärften Kontrolle nach AGB-Recht bedürfe. Selbst wenn man davon ausgehe, liege aus den bereits erstinstanzlich genannten Gründen kein AGB-Verstoß vor und die Beklagte habe den Anforderungen der Drei-Stufen-Theorie aus bereits dargestellten Gründen genügt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Februar 2019 - 12 Ca 2083/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 01. Juli 2019 (Bl. 158 ff. d. A.), wegen deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, das neue Vorbringen der Beklagten in der Berufung vermöge dieser nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Änderung einer betriebsvereinbarungsoffenen Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer betreffe einen wesentlich anderen Sachverhalt, da zum einen angesichts der bereits erdienten Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung der Schutzbereich von Art. 14 GG eröffnet sei und einer verschlechternden Betriebsvereinbarung entgegenstehe. Zum anderen sei eine Betriebsvereinbarung kollektivrechtlicher Natur mit einer Gesamtzusage als individualrechtlicher Zusage an eine Vielzahl von Arbeitnehmern nicht vergleichbar. Auch unter Wertungsgesichtspunkten müssten Betriebsvereinbarung und Gesamtzusage angesichts des weniger großen Machtgefälles zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unterschiedlich behandelt werden. Im Übrigen könne die rechtstheoretische Diskussion dahinstehen, da es vorliegend keine ablösende Betriebsvereinbarung gebe, bei der die Interessen der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat hinreichend wahrgenommen würden. Eine Ablösung durch eine inhaltlich regelungsidentische Betriebsvereinbarung stelle einen gänzlichen anderen Sachverhalt dar als ein Widerruf, der die Gesamtzusage endgültig beende. Aus welchen Gründen das Vorliegen eines Insolvenztatbestandes hinsichtlich der Unwirksamkeit eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage zu einer abweichenden Beurteilung führen solle, sei nicht ersichtlich. Auf welcher Stufe der Eingriff erfolge sei unerheblich, wenn schon gar kein Widerrufsrecht bestehe, so dass die Argumentation der Beklagten, das bloße Einfrieren der Rentenanwartschaften müsse zur Wirksamkeit des Widerrufs führen, nicht greife. Zu der Tatsache, dass auch ein Eingriff auf der 2. und 3. Stufe nicht gerechtfertigt sei, werde auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 14. Januar 2020 hat die klagende Partei klargestellt, dass ihr Begehren dahingehe, feststellen zu lassen, dass ihr eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der Gesamtzusage vom 14. Dezember 1979 nach den Bestimmungen der VO 1978 - unter Berücksichtigung eines Übergangs der Anwartschaft auf den PSV zum 01. März 2018 - zustehe, die durch den Widerruf der Beklagten vom 27. März 2018 nicht geändert worden ist. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 14. Januar 2020 Bezug genommen.