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Urteil

6 Sa 34/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0604.6Sa34.19.00
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Leitsätze
1. Die Nachwirkung von Tarifnormen erfasst nur solche Arbeitsverhältnisse, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor iSv. § 4 Abs 1 TVG unmittelbar und zwingend galt; das gilt nicht nur für erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse, sondern auch für die Fälle, in denen die Tarifgebundenheit erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird, insbesondere der Arbeitnehmer der tarifschließenden Gewerkschaft erst in diesem Zeitraum beitritt.(Rn.56) 2. Auch wenn die Wirksamkeit des betreffenden Tarifvertrags nicht zwingend Voraussetzung für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme ist und Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich auch unwirksame Tarifverträge in Bezug nehmen können, können sich für die Annahme, sie hätten den Tarifvertrag nur für den Fall seiner Wirksamkeit in Bezug nehmen wollen, aus der Auslegung des Arbeitsvertrags besondere Anhaltspunkte ergeben.(Rn.71) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 599/20)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. Oktober 2018 - 7 Ca 383/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nachwirkung von Tarifnormen erfasst nur solche Arbeitsverhältnisse, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor iSv. § 4 Abs 1 TVG unmittelbar und zwingend galt; das gilt nicht nur für erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse, sondern auch für die Fälle, in denen die Tarifgebundenheit erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird, insbesondere der Arbeitnehmer der tarifschließenden Gewerkschaft erst in diesem Zeitraum beitritt.(Rn.56) 2. Auch wenn die Wirksamkeit des betreffenden Tarifvertrags nicht zwingend Voraussetzung für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme ist und Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich auch unwirksame Tarifverträge in Bezug nehmen können, können sich für die Annahme, sie hätten den Tarifvertrag nur für den Fall seiner Wirksamkeit in Bezug nehmen wollen, aus der Auslegung des Arbeitsvertrags besondere Anhaltspunkte ergeben.(Rn.71) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 599/20) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. Oktober 2018 - 7 Ca 383/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 27. Dezember 2018 mit am Montag, den 28. Januar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 24. April 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung des geltend gemachten Weihnachtsgeldes weder kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien aus Tarifvertrag, noch aus einzelvertraglicher Bezugnahme tarifvertraglicher Regelungen verlangen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf 102,26 Euro brutto Weihnachtsgeld für das Jahr 2017 nicht aus Tarifvertrag aufgrund vorrangig von ihm geltend gemachter beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien zu. 1.1. Der Anspruch besteht nicht kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach §§ 10 Abs. 1 METV, 4 Abs. 1, Abs. 5 TVG. a) Gemäß § 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfasst die Nachwirkung von Tarifnormen nur solche Arbeitsverhältnisse, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor iSv. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend galt; das gilt nicht nur für erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse, sondern auch für die Fälle, in denen die Tarifgebundenheit erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird, insbesondere der Arbeitnehmer der tarifschließenden Gewerkschaft erst in diesem Zeitraum beitritt (BAG 27. September 2017 - 4 AZR 630/15 - Rn. 24, mwN, zitiert nach juris). b) Ausgehend hiervon kann der Kläger seinen Anspruch nicht kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien unmittelbar aus § 10 Abs. 1 METV iVm. § 4 Abs. 1, Abs. 5 TVG ableiten, obgleich er Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di und die Beklagte Mitglied des auf Arbeitgeberseite tarifschließenden Verbandes ist. Da der METV sich zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses der Parteien im Hinblick auf den Bereich Geld- und Wertdienste bereits nur noch in Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG analog befand, erfasst er das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht. aa) Der METV, auf dessen § 10 Abs. 1 der Kläger seinen Anspruch stützt, befindet sich für den Bereich Geld- und Wertdienste seit 26. Mai 2011 lediglich noch in Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG analog). Zwar war die Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland des Bundesverbands Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen eV, zuletzt firmierend unter BDSW, bei Abschluss des METV am 27. Juni 2006 unstreitig satzungsgemäß zuständig für den Abschluss von Tarifverträgen für Sicherheitsdienstleistungen einschließlich des Bereichs Geld- und Wertdienste. Seit der Änderung der Satzung vom 26. Mai 2011 gehört gemäß Ziff. 13.3.2. Satzung BDSW der Abschluss von Tarifverträgen für den Bereich Geld- und Wertdienste jedoch nicht mehr zur Tarifzuständigkeit der Landesgruppen des BDSW. Zuletzt ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Übertragung der Aufgabe des Tarifvertragsabschlusses für den Bereich Geld- und Wertdienste von der BDGW auf den BDSW nach § 2 Ziff. 1 g Satz 2 Satzung BDGW auch nach dem 26. Mai 2011 nicht stattgefunden hat. Fällt die Tarifzuständigkeit einer Tarifvertragspartei nach Abschluss des Tarifvertrages weg, ist die Frage der Auswirkung auf die Geltung laufender Tarifverträge umstritten. Während teilweise eine Nachwirkung des betroffenen Tarifvertrages analog § 4 Abs. 5 TVG angenommen wird (Löwisch - Rieble TVG 4. Aufl. 2017 § 2 Rn. 386; ErfK - Franzen 20. Aufl. 2020 § 2 TVG Rn. 38, § 4 TVG Rn. 60), gehen andere von einer unveränderten Fortdauer der Geltung nach § 3 Abs. 3 TVG analog aus (Däubler - Peter TVG 4. Aufl. 2016 § 2 Rn. 199, HWK/Henssler, § 2 Rn 47) oder plädieren dafür, die Tarifbindung wie beim nachträglichen Wegfall der Tariffähigkeit analog § 3 Abs. 3 TVG ausnahmsweise bis zu dem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten, zu dem der TV erstmals hätte gekündigt werden können (Boecken/Düwell/Diller/Hanau - Krois - Gesamtes Arbeitsrecht 1. Aufl. 2016 § 2 TVG Rn. 102). Die Berufungskammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an und bejaht eine Nachwirkung der geltenden Tarifverträge gemäß § 4 Abs. 5 TVG analog. Unabhängig davon, dass die Anwendung des § 3 Abs. 3 TVG die fortbestehende Tarifzuständigkeit der vertragsschließenden Verbände erfordert (BAG 14. Juni 1994 - 9 AZR 89/93 - Rn. 22, mwN, zitiert nach juris) und daher schon aus diesem Grund ausscheidet, steht bei einer Fortgeltung nach § 3 Abs. 3 TVG analog eine Vertragspartei für eine Tarifanpassung nicht mehr zu Verfügung und die Tarifverantwortung fehlt (vgl. Löwisch - Rieble TVG 4. Aufl. 2017 § 2 Rn. 389). Dies führte im Falle einer etwaig fehlenden Laufzeit eines Tarifvertrages zur Unabänderlichkeit, so dass das Instrument der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG geeigneter erscheint. bb) Das Arbeitsverhältnis des im Geld- und Werttransport eingesetzten Klägers zur Beklagten hat zum 01. März 2015 und damit zu einem Zeitpunkt begonnen, als sich der METV infolge Wegfalls der Tarifzuständigkeit der BDGW für den Bereich Geld- und Werttransporte bereits in Nachwirkung befand. Nach der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, erfasst die Nachwirkung von Tarifnormen Arbeitsverhältnisse, wie das vorliegende, die erst im Nachwirkungszeitraum begründete wurden, nicht. 1.2. Der Kläger kann seinen Anspruch trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien auch nicht auf § 2 Abs. 1 RV iVm. § 10 Abs. 1 METV stützen. a) Gemäß § 2 Abs. 1 RV, an den beide Parteien gemäß §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind, haben die Tarifvertragsparteien für die Laufzeit der RV, hinsichtlich deren Wirksamkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, ua. vereinbart, dass alle bis 31. Dezember 2013 für die Geld- und Wertdienstleistungsunternehmen nachwirkenden regionalen Tarifverträge - wie der METV - für die Geld- und Wertdienstleistungsunternehmen ab 01. Januar 2014 weitergelten, soweit nachfolgend in der RV nichts anderes vereinbart ist. b) Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit sorgfältiger Begründung davon ausgegangen, dass die Anwesenheitsprämie nach § 11 RV eine zu § 10 Abs. 1 METV abweichende Vereinbarung darstellt mit dem Ergebnis, dass § 10 Abs. 1 METV nicht durch § 2 Abs. 1 RV zum Gegenstand der Vereinbarung geworden ist. Dies ergibt die Auslegung von § 11 RV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 METV. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 20. November 2019 - 5 AZR 39/19 - Rn. 20, zitiert nach juris). bb) Ausgehend vom Wortlaut der Überschrift von § 11 RV ist dem Kläger zuzugestehen, dass die dort geregelte Anwesenheitsprämie wörtlich nicht dem in § 10 METV vorgesehenen Weihnachtsgeld entspricht. Dennoch ist die Anwesenheitsprämie nach § 11 RV als eine zum Weihnachtsgeld gemäß § 10 Abs. 1 METV abweichende Regelung zu betrachten, weshalb letztgenannte Norm nicht gemäß § 2 Abs. 1 RV in die von der Gewerkschaft ver.di mit der BDGW innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs abgeschlossene RV inkorporiert wurde. Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit darauf abgehoben, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 letzter Unterpunkt RV für zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits angestellte Arbeitnehmer in den Tarifregionen Rheinland-Pfalz und Saarland im ersten Jahr ein Wahlrecht zwischen einer „Altregelung“ und der neuen Regelung zur Anwesenheitsprämie vorsieht. Eine solche Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn eine Altregelung und die neu geregelte Anwesenheitsprämie gegenübergestellt werden können. Da der Kläger bis zuletzt nicht dargelegt hat, dass in den bei Abschluss der Rahmenvereinbarung bestehenden tarifvertraglichen Regelungen der Tarifregion Rheinland-Pfalz und Saarland eine „alte“ Regelung zu einer Anwesenheits- oder einer vergleichbaren Prämie enthalten gewesen wäre, kann mit der „Neuregelung“ in § 11 Abs. 2 Satz 2 letzter Unterpunkt RV auch nach Auffassung der Berufungskammer nur das Weihnachtsgeld in § 10 METV gemeint gewesen sein. Hierfür spricht auch, dass das Weihnachtsgeld - wie die Anwesenheitsprämie - eine einmalige jährliche Sonderzahlung darstellt und dass beide Leistungen mit der Abrechnung des November-Entgeltes denselben Fälligkeitszeitpunkt aufweisen. Dass die Anwesenheitsprämie, welche pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde gezahlt wird, inhaltlich andere Voraussetzungen hat, als das eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit seit 01. Juli des Jahres belohnende Weihnachtsgeld, steht diesem Verständnis der tarifvertraglichen Regelungen nicht entgegen, da die Einführung einer Anwesenheitsprämie als Neuregelung zwangsläufig voraussetzt, dass diese an andere Tatbestandsmerkmale anknüpft. Entgegen der Auffassung der Berufung spricht für ein gegenteiliges Ergebnis auch nicht § 11 des Tarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland vom 19. Januar 2017 (TVSich), welcher auch mit Wirkung zum 01. Januar 2017 die Zahlung eines § 10 METV entsprechenden Weihnachtsgeldes vorsieht. Der TVSich, der zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem BDSW und damit von anderen Tarifvertragsparteien geschlossen worden ist, umfasst nach seinem Geltungsbereich gemäß § 1 Betriebe im Bereich Geld- und Werttransporte nicht und kann daher keine Rückschlüsse hinsichtlich der Tarifauslegung für diesen Bereich rechtfertigen. Vor dem Hintergrund des damit durch Auslegung klar ermittelten Norminhaltes kommt es auf das vom Kläger in Abrede gestellte - nach dem Vortrag der Beklagten identische - Ergebnis der im Verfahren Arbeitsgericht Saarlouis - 1 Ca 397/16 SLS - eingeholten Tarifauskunft nicht entscheidungserheblich an. Die Einholung einer Tarifauskunft zum Verständnis einer tariflichen Regelung kommt nicht in Betracht, wenn sie auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet ist; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr., vgl. BAG 08. November 2017 - 10 AZR 501/16 - Rn. 27, mwN, zitiert nach juris). 1.3. Der Kläger kann einen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2017 nicht - wie erstmals im Berufungsverfahren gemäß §§ 263, 533 ZPO zulässig geltend gemacht - kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit aus § 11 TVSich herleiten. Wie unter A II 1.2. bb) dargestellt, ist § 11 TVSich gemäß § 1 TVSich auf Betriebe im Bereich Geld- und Werttransporte, in dem der Kläger eingesetzt ist, nicht anwendbar. 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auf ein tarifliches Weihnachtsgeld für das Jahr 2017 in Höhe von 102,26 Euro brutto auch nicht - wie von ihm hilfsweise geltend gemacht - aus einzelvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Normen verlangen. 2.1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 10 AV iVm. § 10 Abs. 1 METV. a) Nach § 10 AV haben die Parteien vereinbart, dass die Mantel- und Lohn-/ Entgelttarifverträge, die zwischen dem BDSW und dem BDGW und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen und gültig sind, ohne Einschränkung anerkannt werden. Bei der Regelung handelt es sich - bereits ihrem äußeren Erscheinungsbild einer formularmäßigen Klausel nach - um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) Die Auslegung der Bezugnahmeklausel ergibt, dass die Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages § 10 METV nicht in Bezug genommen haben. aa) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 03. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 15, mwN, zitiert nach juris). bb) Nach diesen Grundsätzen vermag die Berufungskammer nicht davon auszugehen, dass die Parteien für ihr dem Bereich Geld- und Werttransporte zuzuordnendes Arbeitsverhältnis bei Vertragsschluss am 27. Februar 2015 die Anwendbarkeit von § 10 METV vereinbart haben. Bereits dem bloßen Wortlaut nach erkennen die Vertragsparteien für ihr Arbeitsverhältnis nur von den genannten Tarifvertragsparteien geschlossene ua. Manteltarifverträge an, die zugleich gültig sein müssen. Damit haben die Parteien deutlich gemacht, dass nur solche Tarifverträge anwendbar sein sollen, die für das Arbeitsverhältnis Geltung haben können. Auch wenn die Wirksamkeit des betreffenden Tarifvertrags nicht zwingend Voraussetzung für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme ist und Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich auch unwirksame Tarifverträge in Bezug nehmen können, können sich für die Annahme, sie hätten den Tarifvertrag nur für den Fall seiner Wirksamkeit in Bezug nehmen wollen, aus der Auslegung des Arbeitsvertrags besondere Anhaltspunkte ergeben (BAG 30. August 2017 - 4 AZR 443/15 - Rn 15, zitiert nach juris). Dem vergleichbar liegen Anhaltspunkte dafür, dass Tarifverträge wie der METV, der sich wegen Wegfalls der Tarifzuständigkeit einer Tarifvertragspartei für den Geld- und Werttransportbereich bei Vertragsschluss lediglich in der Nachwirkung befand und auf neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse wie das des Klägers nicht anwendbar ist (vgl. A II 1.1. b)), nicht in Bezug genommen sein sollten, nach Auffassung der Berufungskammer in Gestalt der Formulierung „gültig“ vor. Da die Parteien geregelt haben, dass nur „gültige“ Tarifverträge anerkannt werden, haben sie zu erkennen gegeben, dass Tarifverträge, die mit einem Mangel - wie dem nachträglichen Wegfall der Tarifzuständigkeit einer Tarifvertragspartei - behaftet sind, keine Anwendung finden sollen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitsvertragsparteien durch § 10 AV eine Rechtslage schaffen wollte, die über die Rechtslage hinausgeht, die bei beiderseitiger Tarifbindung gegolten hätte. Vor diesem Hintergrund scheidet eine In-Bezugnahme von § 10 METV durch § 10 AV aus. 2.2. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Bezugnahmeklausel in § 10 AV die RV umfasst, kann der Kläger seinen Anspruch kraft einzelvertraglicher Bezugnahme nicht auf § 2 Abs. 1 RV iVm. § 10 METV stützen, da § 10 METV durch § 2 Abs. 1 RV nicht zum Gegenstand der Vereinbarung geworden ist. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter A II 1.2. Bezug genommen. 2.3. Aus den bereits unter A II 1.3. dargelegten Gründen kann der Kläger seinen Anspruch trotz einzelvertraglicher Bezugnahme nicht auf § 11 TV SozSich stützen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Tarifnorm nicht (vgl. A II 1.3.). B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf tarifliches Weihnachtsgeld. Der Kläger ist seit 01. März 2015 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.983,00 Euro als Beschäftigter im Geld- und Werttransport tätig und wird in Rheinland-Pfalz eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2015 (Bl. 7 ff. d. A.; im Folgenden: AV), dessen § 10 wie folgt lautet: „10. Anerkennung von Tarifverträgen Die Mantel - und Lohn-/Entgelttarifverträge, die zwischen den Tarifvertragsparteien - BDSW Bundesverband der Sicherheitswirtschaft/ Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste eV. (BDGW)) und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossen und gültig sind, werden ohne Einschränkung anerkannt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist Mitglied des Bundesverbands der Sicherheitswirtschaft Wirtschafts- und Arbeitgeberverband eV. (BDSW), der bis zu einer Umfirmierung im August 2011 unter Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen eV. aufgetreten ist. Zugleich ist die Beklagte Mitglied der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste eV. (BDGW). Gemäß Ziff. 2.3.3. Satz 1 der Satzung des BDSW (zuletzt idF. vom 18. Mai 2017, Bl. 189 ff. d. A., im Folgenden: Satzung BDSW) besteht dessen Aufgabe ua. in der Festlegung der Richtlinien der Tarifpolitik, der Koordinierung der Tarifverhandlungen der Landesgruppen und im Abschluss von Tarifverträgen, hierunter auch Spartentarifverträge für Sicherheitsdienstleistungen. Nach Ziff. 13.1. Satzung BDSW sind Landesgruppen regionale Zusammenschlüsse der Mitglieder des BDSW im jeweiligen Bundesland, zu deren Zuständigkeit gemäß Ziff. 13.3.2. ua. der Abschluss von Tarifverträgen in Vertretung des BDSW mit Ausnahme des Abschlusses bundesweiter Tarifverträge gehört. Seit einer Satzungsänderung vom 26. Mai 2011 (vgl. Auszug aus der Satzung BDSW idF. vom 26. Mai 2011, Bl. 226 f. d. A.)) gehört gemäß Ziff. 13.3.2. Satzung BDSW der Abschluss von Tarifverträgen für den Bereich Geld- und Wertdienste nicht mehr zur Tarifzuständigkeit der Landesgruppen des BDSW. Wegen des Satzungsinhaltes im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die bis zu diesem Zeitpunkt als reiner Wirtschaftsverband auftretende BDGW hat am 10. November 2005 beschlossen, die BDGW auch mit der Möglichkeit des Arbeitgeberverbandes mit Sozialpartnerfunktion für die Belange des Geld- und Wertbereichs auszustatten. Gemäß § 2 Ziff. 1 g Satz 1 der Satzung BDGW (zuletzt idF. vom 09. November 2016, Bl. 209 ff. d. A., im Folgenden: Satzung BDGW) gehören zu ihren Aufgaben daher seither auch die Festlegung der Richtlinien der Tarifpolitik, die Koordination von Tarifverhandlungen und der Abschluss von Tarifverträgen, wobei gemäß § 2 Ziff. 1 g Satz 2 Satzung BDGW diese Aufgabe in einzelnen Bundesländern oder für einzelne Regelungsbereiche hierunter auch Spartentarifverträge für Sicherheitsdienstleistungen an den BDSW übertragen werden kann. Eine Übertragung der Aufgabe des Abschlusses von Tarifverträgen für den Bereich Geld- und Wertdienste von der BDGW auf den BDSW nach § 2 Ziff. 1 g Satz 2 Satzung BDGW hat nach dem 26. Mai 2011 - zwischen den Parteien zuletzt unstreitig - nicht stattgefunden. Wegen des weiteren Inhaltes der Satzung im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen eV. Landesgruppe Rheinland-Pfalz/ Saarland hat mit der Gewerkschaft ver.di unter dem 27. Juni 2006 einen Mantelergänzungstarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland (Bl. 140 ff. d. A.; im Folgenden: METV) geschlossen, der nach § 1 mit Wirkung ab 01. Juli 2006 fachlich Geltung hat für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland liegen, sowie für Geld- und Wertdienste. § 10 METV lautet: „§ 10 Weihnachtsgeld 1. Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 102,26 Euro, wenn er seit dem 01. Juli ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu dem selben Arbeitgeber gestanden hat. 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten das Weihnachtsgeld anteilig. 3. Geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch. 4. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Auszahlung des Novemberentgeltes. Eine Rückzahlungsforderung ist ausgeschlossen.“ Unter dem 11. November 2013 schloss die BDGW mit der Gewerkschaft ver.di eine Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung ab 01. Januar 2014 (Bl. 134 ff. d. A., im Folgenden: RV). Die Vereinbarung gilt nach § 1 RV fachlich für alle Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Geld- und Wertdienste in der Geldbearbeitung und/ oder als Geld- und Werttransporte durchführen. § 2 RV und § 11 RV lauten auszugsweise wie folgt: „§ 2 Besitzstandsfortschreibung und Arbeitsortprinzip (Punkt I.1 und I.2 des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom 11.11.2013) 1. Die Tarifparteien vereinbaren für die Laufzeit dieser Tarifvereinbarung, dass zunächst alle bis 31. Dezember 2013 für die Geld- und Wertdienstleistungsunternehmen gültigen oder nachwirkenden regionalen Tarifverträge und der Mantelrahmentarifvertrag vom 01. Dezember 2006 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland für die Geld- und Wertdienstleistungsunternehmen ab 01. Januar 2014 weitergelten, sofern nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Für Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen werden unabhängig der Rechtsgrundlage von dieser Tarifvereinbarung nicht berührt. ... … § 11 Anwesenheitsprämie (Punkt 1.12. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom 11.11.2013) 1. Bei Fortschreibung des bisherigen Besitzstandes gilt für die Tarifregionen Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und für die Tarifregion Ost, für Hessen nur, soweit keine günstigere Regelung besteht, folgendes: 2. Die Anwesenheitsprämie wird erstmals mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung zum 01. Januar 2014 eingeführt. Die Anwesenheitsprämie erhalten: • alle in den Tarifregionen Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und in der Tarifregion Ost neu eingestellten Arbeitnehmer ab der Vollendung des 1. Jahres der ununterbrochenen Betriebszughörigkeit, • alle Arbeitnehmer nach dem 1. Jahr ununterbrochener Betriebszugehörigkeit, für die bisher keine Jahressonderzahlung in den Tarifregionen Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und in der Tarifregion Ost vorgesehen war und • alle - nicht neu eingestellten - Arbeitnehmer in den Tarifregionen Rheinland-Pfalz und Saarland, jedoch mit Wahlrecht für den Arbeitnehmer im ersten Jahr zwischen Altregelung und neuer Regelung zur Anwesenheitsprämie. Das Wahlrecht ist bis Ende September auszuüben. Wird von dem Wahlrecht nicht Gebraucht gemacht, bleibt es bei der Altregelung. Neueingestellte fallen im ersten Jahr unter die Altregelung. Die Jahressonderzahlung wird als Anwesenheitsprämie pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde gewährt. a. Für die Jahressonderzahlung werden pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde ab 01. Januar 2014: 0,10 Euro ab 01. Januar 2015: 0,15 Euro ab 01. Januar 2016: 0,20 Euro gutgeschrieben, die nach einer Gesamtaddition der im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit der Abrechnung für den Monat November des jeweiligen Jahres als Einmalzahlung zur Auszahlung kommen. Abrechnungszeitraum im ersten Jahr ist der Zeitraum Januar bis November. Ab dem zweiten Jahr und für die Folgejahre ist der Abrechnungszeitraum von Dezember bis November. b. Bei Kündigung des Arbeitnehmers oder Kündigung des Arbeitgebers wird der bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gutgeschriebene Betrag mit der Abwicklung des Arbeitsvertragsverhältnisses zur Auszahlung gebracht. c. Die Jahressonderzahlung ist nicht zu zahlen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grund kündigt, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat.“ Die Beklagte zahlte an den Kläger für das Jahr 2017 mit der Novembervergütung die Anwesenheitsprämie nach § 11 RV. Mit Schreiben vom 07. Februar 2018, hinsichtlich dessen weiterer Formulierungen auf Bl. 5. d. A. Bezug genommen wird, forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, an ihn auch das Weihnachtsgeld gemäß § 10 Abs. 1 METV für die Jahre 2015, 2016 und 2017 auszukehren. Der Kläger hat am 07. Juni 2018 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Klage auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2017 erhoben und eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro geltend gemacht. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, aus § 11 RV ergebe sich nicht, dass die Vorschrift die Weihnachtsgeldregelung nach § 10 METV habe ablösen sollen. Bereits vom Wortlaut her handele es sich um unterschiedliche Leistungen, die auch unterschiedliche Voraussetzungen hätten, Unterschiedliches honorierten (Anwesenheit und Bestand des Arbeitsverhältnisses) und verschiedene Regelungen zur Rückzahlung hätten. Er sei auch nicht über ein Wahlrecht nach § 11 RV in Kenntnis gesetzt worden. Ein Günstigkeitsvergleich solle nach § 11 RV lediglich für die Region Hessen angestellt werden. Die Formulierung zum Wahlrecht zwischen der neu eingeführten Anwesenheitsprämie, die immer höher sei als das Weihnachtsgeld, habe im Tarifvertrag lediglich für den Fall gelten sollen, dass es - eventuell in anderen Tarifregionen - eine Altregelung gegeben haben sollte, was sich seiner Kenntnis entziehe. Im Übrigen sei es ein Leichtes gewesen, in der zeitlich nach dem METV liegenden Rahmenvereinbarung die ersatzlose Ablösung des Weihnachtsgeldes aufzunehmen, was jedoch unterblieben sei. Der von der Beklagten behauptete entgegenstehende Wille der Tarifvertragsparteien werde mit Nichtwissen bestritten. Angesichts der unklaren Formulierung bestehe eine Anrechenbarkeit nicht. Der Kläger hat zuletzt unter Teilklagerücknahme im Übrigen beantragt, die Beklagte wird verurteilt, 102,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2017 an den Kläger zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dem Kläger stünden die Ansprüche auf Anwesenheitsprämie und Weihnachtsgeld nicht kumuliert zu. Bereits dem Wortlaut von § 11 RV nach hätten die Altarbeitnehmer ein bis September des ersten Jahres auszuübendes Wahlrecht, bei dessen Nichtausübung es bei der Altregelung bleibe, woraus sich ergebe, dass nicht beide Ansprüche nebeneinander bestünden. Dies zeige sich auch aus einer Beweisaufnahme im Verfahren ArbG Saarlouis 1 Ca 397/16.SLS, wo die eingeholte Tarifauskunft bezüglich der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di den Willen der Tarifvertragsparteien zum Bestandsschutz günstigerer Regelungen ergeben habe und eine Stellungnahme der Bundesvereinigung deutscher Geld- und Wertdienste, dass den Altarbeitnehmern im Bereich Rheinland-Pfalz/Saarland ein Wahlrecht zwischen den beiden Jahressonderzahlungsmodellen Weihnachtsgeldzahlung und Neuregelung zur Anwesenheitsprämie habe zustehen sollen, da je nach individueller Anwesenheit sich monetäre Vorteile als auch Nachteile ergeben könnten. Ein Wahlrecht habe im Übrigen keinen Sinn, wenn man dennoch einen Anspruch auf beide Zahlungen haben würde. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Weihnachtsgeld zu, da die Auslegung ergebe, dass § 10 METV durch § 11 RV abgelöst worden sei. Nach dem Wortlaut von § 11 RV hätten die Tarifvertragsparteien ein Wahlrecht für Altarbeitnehmer in Rheinland-Pfalz und Saarland vereinbart, das hochgradig unsinnig sei, wenn eine Altregelung tatsächlich nicht existiert habe. Als Altregelung komme daher nur § 10 METV in Betracht. Auch die Tarifsystematik spreche für dieses Ergebnis, da die Tarifvertragsparteien in § 2 TV die grundsätzliche Weitergeltung aller regionalen alten Tarifverträge statuiert hätten, soweit die Rahmenvereinbarung keine abweichende Regelung treffe, was sie in § 11 konkret tue. Dieses praktikable Ergebnis entspreche auch dem vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Vortrag zur Tarifauskunft im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis - 1 Ca 397/16 SLS. Ob der Kläger auf ein Wahlrecht hingewiesen worden sei oder nicht, sei unerheblich, da er nichts dazu vorgetragen habe, dass die Anwesenheitsprämie niedriger gewesen wäre, als das Weihnachtsgeld. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 67 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger hat gegen das am 27. Dezember 2018 zugestellte Urteil mit am Montag, den 28. Januar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. April 2019 begründet. Er macht zur Begründung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 24. April 2019 (Bl. 93 ff. d. A.) und seiner Schriftsätze vom 11. Dezember 2019 (Bl. 174 ff. d.A.) und vom 19. März 2020 (Bl. 268 d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich geltend, das erstinstanzliche Gericht verkenne bereits die völlig unterschiedlichen Zielrichtungen und Anspruchsvoraussetzungen der Zahlungen aus § 10 METV und § 11 RV. Bereits aus dem Wortlaut von § 11 RV ergebe sich keine Ablösung. Auch die Argumentation der Tarifsystematik überzeuge nicht, da sich aus § 2 RV nichts ergebe, was darauf schließen lasse, dass die Rahmenvereinbarung das begehrte Weihnachtsgeld habe ablösen sollen. Gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts spreche auch, dass der Tarifvertrag vom 19. Januar 2017 für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland (Bl. 119 ff. d. A.; im Folgenden: TVSich), an den die Beklagte als zertifiziertes Mitgliedsunternehmen tarifgebunden sei, erneut wortgleich eine Weihnachtsgeldzahlung vorsehe, was absolut nicht nachvollziehbar sei, wenn § 11 RV eine Ablösung gewollt hätte. Auch könne der Kläger seinen Anspruch darauf stützen. Von Klägerseite könne auch der Argumentation zur Tarifauskunft im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis nicht gefolgt werden. Die Stellungnahme der BDGW vom 04. September 2018 entsprechend der Behauptung der Beklagten werde mit Nichtwissen bestritten. Aus der Stellungnahme von ver.di lasse sich nichts zur Ablösung des Weihnachtsgeldes herleiten. Auch führe das Ergebnis des Arbeitsgerichts nicht zu einem praktikablen Ergebnis, da das angenommene Wahlrecht - auf das nicht hingewiesen worden sei - immer sehr eindeutig zu Gunsten der höheren Anwesenheitsprämie ausgehen müsse. Die BDGW sei im Übrigen nicht berechtigt, in den vom BDSW geschlossenen METV ablösend einzugreifen. Zwar sei es korrekt, dass die BDGW seit der Satzungsänderung vom 26. Mai 2011 die Tarifzuständigkeit für Geld- und Wertdienste inne habe, richtig sei jedoch auch, dass der METV vom BDSW abgeschlossen sei und eine Nachwirkung für den Kläger habe, denn dieser sei aus Klägersicht weder unwirksam, noch habe er von der BDGW abgeändert werden können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 18. Februar 2020 hat der Kläger erklärt, er mache den Anspruch auf Weihnachtsgeld in erster Linie kraft Tarifbindung geltend, sowie hilfsweise aus einzelvertraglicher Bezugnahme. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Oktober 2018 - 7 Ca 383/18 - abgeändert; 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 26. Juli 2019 (Bl. 152 ff. d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 17. Januar 2020 (Bl. 185 ff. d. A.) und 22. April 2020 (Bl. 271 d. A.), wegen deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, und trägt zweitinstanzlich ergänzend vor, die Tarifvertragsparteien hätten im Wortlaut Bezug genommen auf eine Altregelung, mit der nur das Weihnachtsgeld in § 10 METV gemeint sein könne, da der Kläger auch zweitinstanzlich die Beantwortung der Frage schuldig bleibe, welchen Sinn das dem Bestandsschutz dienende Wahlrecht noch hätte, wenn man ohnehin einen Anspruch auf beide Jahressonderzahlungen haben würde. Die zutreffende Argumentation des Arbeitsgerichts zur Ablösung von § 10 METV durch § 11 RV werde noch dadurch untermauert, dass beide Zahlungen denselben Auszahlungs- bzw. Fälligkeitszeitpunkt hätten. Die Tarifvertragsparteien hätten speziell für den Bereich Geld- und Wertdienste eine Änderung zur Jahressonderzahlung herbeiführen und diese von der Anwesenheit der Beschäftigten abhängig machen wollen. Dass sie die Jahressonderzahlung vor diesem Hintergrund als Anwesenheitsprämie bezeichnet hätten, sei unschädlich. Ein anderes Auslegungsergebnis ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Tarifvertrag vom 19. Januar 2017 für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland, da dieser einen anderen fachlichen Anwendungsbereich habe und nicht für Mitarbeiter im Geld- und Werttransport gelte. Für den Kläger gelte vielmehr die Rahmenvereinbarung. Nachdem die Tarifzuständigkeit des BDSW für den Bereich Geld- und Werttransport zum 26. Mai 2011 entfallen sei, sei der METV unwirksam geworden, soweit er Regelungen für diesen Bereich enthalte. Mangels Tarifzuständigkeit des BDSW seit 26. Mai 2011 habe die BDGW mit der RV vom 11. November 2013 den noch vom BDSW geschlossenen METV für den Geld- und Wertbereich ändern dürfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 08. Oktober 2019 und 18. Februar 2020 Bezug genommen. Die Berufungskammer hat nach Einverständniserklärung des Klägers vom 19. März 2020 und der Beklagten vom 22. April 2020 mit Beschluss vom 11. Mai 2020 unter Einräumung eines Schlusstermins für die Einreichung von Schriftsätzen bis 25. Mai 2020 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.