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Urteil

6 Sa 204/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0209.6Sa204.20.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Stufenzuordnung einer Lehrerin innerhalb einer Entgeltgruppe.(Rn.25)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Juni 2020 - Az.: 2 Ca 227/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Stufenzuordnung einer Lehrerin innerhalb einer Entgeltgruppe.(Rn.25) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Juni 2020 - Az.: 2 Ca 227/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 30. Juni 2020 mit am 27. Juli 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. Juli 2020 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 28. August 2020, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Stufenfeststellung, da das beklagte Land sie im Zeitraum vom 12. August 2019 bis 14. Juni 2020 ordnungsgemäß eingestuft und vergütet hat. Die Berufung unterlag der Zurückweisung. 1. Die Klage ist als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da davon auszugehen ist, dass mit ihr der Streit zwischen den Parteien endgültig beigelegt werden kann. Die Klägerin hat von Anbeginn des Rechtsstreits mit ihren einheitlich auszulegenden Anträgen offenkundig das Ziel verfolgt, die Verpflichtung des beklagten Landes feststellen zu lassen, ihr ab 14. August 2019 das Entgelt aus der Stufe 3 ihrer aktuellen Entgeltgruppe und damit Differenzvergütungsbeträge zu zahlen. Demgemäß hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 09. Februar 2021 ihren Klageantrag klargestellt. Soweit die Klägerin den Antrag zuletzt aufgrund ihrer Ernennung in das Beamtenverhältnis ab 15. Juni 2020 lediglich noch auf den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom 12. August 2019 bis 14. Juni 2020 beschränkt hat, ist der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug gegeben. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 16. Juli 2020 - 6 AZR 321/19 - Rn. 20; 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). 2. Die Klage ist nicht begründet. Das beklagte Land hat die Klägerin zutreffend ab dem Zeitpunkt ihrer Wiedereinstellung am 12. August 2019 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 TV-L iVm. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4 TV EntgO-L nach Entgeltstufe 1 und ab Februar 2020 nach Entgeltstufe 2 der Entgeltgruppe E 13 vergütet. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit inhaltlich zutreffender, sehr sorgfältiger und umfassender Begründung zu Recht ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer vollumfänglich auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung unter II der Entscheidungsgründe (S. 4 - 8 = Bl. 61 - 65 d. A.) Bezug, macht sich diese zu eigen und stellt das ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend wird wegen der Angriffe der Berufung Folgendes ausgeführt: 2.1. Anlässlich ihrer Einstufung werden Beschäftigte gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L). Gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 hierzu, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 TV EntgO-L auch vorliegend gilt, besteht ein vorheriges Arbeitsverhältnis in diesem Sinne, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs (bei WissenschaftlerInnen: zwölf) Monaten liegt. Die Stufe 2 erreichen Beschäftigte gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L nach einem Jahr einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit), während die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 erreicht wird (§ 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L). 2.2. Dies zugrunde gelegt hat das beklagte Land der Klägerin beginnend ab 12. August 2019 zutreffend Vergütung nach Stufe 1 und ab 01. Februar 2020 Vergütung nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 gewährt. a) Die Klägerin verfügte zum 12. August 2019 über keine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Die Berufserfahrung aus der vorangegangenen Beschäftigung der Klägerin vom 07. September 2015 bis zum von Mutterschutzfristen nicht tangierten Befristungsablauf am 15. Juli 2016 war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu berücksichtigen, da das Ende der Beschäftigung iSd. der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L weit länger als sechs Monate vor der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Schuldienst beim beklagten Land am 12. August 2019 zurücklag. Gleiches gilt für die weiteren befristeten Tätigkeiten der Klägerin in der Vergangenheit. b) Die Stufenlaufzeit der Klägerin gilt auch nicht gemäß §§ 16 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L als ununterbrochen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 TV-L berühren verschiedene - hier nicht einschlägige - Unterbrechungen einer Tätigkeit für die Stufenlaufzeit nicht. Ebenso sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Die Klägerin befand sich nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Befristungsablauf am 15. Juli 2016 bis zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses ab 12. August 2019 nicht in Elternzeit, da gemäß § 15 Abs. 1 BEEG lediglich Arbeitnehmerinnen - im bestehenden Beschäftigungsverhältnis - Anspruch auf Elternzeit haben. Das Arbeitsgericht hat den Begriff der Elternzeit nach § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L zu Recht im Sinne seiner gesetzlichen Bedeutung ausgelegt. Verwenden Tarifvertragsparteien feststehende Rechtsbegriffe, ist davon auszugehen, dass sie die Formulierung in dem allgemein gebräuchlichen Sinn verstanden wissen wollten (vgl. BAG 22. März 2017 - 4 AZR 532/14 - Rn. 17, 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 19; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 514/10 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Soweit die Klägerin in der Berufung geltend macht, dem Begriff der Elternzeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L müsse aufgrund der gesetzlichen Dauer von Elternzeit von maximal drei Jahren (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG) eine andere Bedeutung zukommen als dem Begriff der Elternzeit nach § 15 BEEG, da § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L einen unterschädlichen Elternzeitpausen-Zeitraum von fünf Jahren gewähre, erschließt sich diese Argumentation nicht. § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L sieht einen derartigen Zeitraum von fünf Jahren nicht vor. c) Mithin hat das beklagte Land die Klägerin nach ihrem Wiedereintritt in den Schuldienst zum 12. August 2019 gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L, 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L zunächst zutreffend der Stufe 1 und gemäß §§ 17 Abs. 1, 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L iVm. § 6 Abs. 2 Nr. 4 TV EntgO-L unter Anrechnung ihres Referendariats im Umfang von sechs Monaten ab 01. Februar 2020 der Stufe 2 zugeordnet und sie entsprechend vergütet. B Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die tarifgerechte Stufenzuordnung und Vergütung der Klägerin. Die Klägerin war beim beklagten Land infolge verschiedener aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge vom 12. April 2010 bis zum 5. Juni 2011 im Schuldienst tätig. Von August 2011 bis Januar 2013 absolvierte sie beim beklagten Land das Referendariat für das Lehramt. Im Anschluss an die Geburt ihres ersten Kindes am 09. Mai 2013 bezog die Klägerin Elterngeld. Vom 5. September 2014 bis zum 24. Juli 2015 und vom 7. September 2015 bis zum 15. Juli 2016 trat die Klägerin jeweils befristet wieder in den Schuldienst des beklagten Landes ein. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 21. Juni 2016bezog die Klägerin Elterngeld. Zum 12. August 2019 wurde die Klägerin erneut als Lehrerin vom beklagten Land eingestellt. Auf das Beschäftigungsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Gewerkschaften ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sowie dbb tarifunion am 12. Oktober 2006 abgeschlossenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L idF. vom 2. März 2019 (im Folgenden: TV-L) und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin wurde von der Beklagten mit ihrer Wiedereinstellung nach der Entgeltgruppe E 13 Entgeltstufe 1 vergütet. Ab Februar 2020 bezog die Klägerin - unter Berücksichtigung von sechs Monaten Vorbereitungsdienst - Vergütung nach der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe. Seit 15. Juni 2020 ist die Klägerin im Beamtenstatus bei Vergütung A 13 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 14. Oktober 2019 verlangte die Klägerin von der Beklagten außergerichtlich erfolglos die Gewährung der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 TV-L ab Wiedereinstellung am 12. August 2019 wegen vielfacher Vorbeschäftigungszeiten. Die Klägerin hat am 21. Januar 2020 vorliegende Klage erhoben, mit der sie im Wege der Stufenfeststellungsklage ihre Einstufung und Vergütung nach Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe 13 ab 12. August 2019 zuletzt befristet bis 14. Juni 2020 verlangt. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund ihrer gesamten Tätigkeiten im Lehrerdienst seit dem 12. April 2010 habe sie insgesamt 1.204 Tage (3,3 Jahre) Berufserfahrung gesammelt. Aufgrund dieser Berufserfahrung sei ihr Entgeltstufe 3 zu gewähren. Zeiten der Elternzeit seien gemäß § 17 TV-L bei der Beurteilung der Erfahrungen und des Beurteilungszeitraums von drei Jahren herauszunehmen. Sie seien unschädlich für den Beurteilungszeitraum, der insoweit um die Zeiten der Elternzeit zu verlängern und zu berücksichtigen sei. Jedenfalls seien die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz in die Beschäftigungszeit mit einzurechnen, so dass das vorletzte Beschäftigungsverhältnis erst zum 21. August 2016 geendet wäre und eine Unterbrechung von unter drei Jahren vorliege. Die Unterbrechungszeiten in den Beschäftigungszeiten seien entweder den Schulferien oder der Geburt der Kinder und sich anschließender Erziehungszeiten geschuldet. Auch bei ihrer Beschäftigung ab 05. September 2014 sei sie erst auf ihren Hinweis auf Vorbeschäftigungszeiten und Berufserfahrung vom Beklagten in die Entgeltstufe 2 eingestuft worden. Erneut habe das beklagte Land sodann beim Folgevertrag ab 04. September 2015 nur die Stufe 2, statt wegen der Vorbeschäftigungszeiten die ab Februar 2016 zutreffende Stufe 3 gewährt. Wäre sie ein Mann, hätte sie nie Elternzeiten genommen und wäre nach Ablauf eines jeden befristeten Vertrags mit Schuljahresbeginn stets - wie üblich - mit einem Folgevertrag versehen worden. Nach Geburt des zweiten Kindes habe sie einen weiteren Vertrag von der Beklagten als bloß "leere Hülle" nicht erhalten können, nachdem sie aufgrund des Babys habe Elternzeit nehmen und die tatsächliche Lehrtätigkeit nicht habe ausüben können. Die Nichtberücksichtigung der Elternzeiten stelle auch eine Diskriminierung der Frau dar. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 13 und Entgeltstufe 3 ab Beginn ihrer aktuellen Tätigkeit seit dem 12. August 2019 zu vergüten, 2. die Beklagte zu verurteilen, das sich aus der Differenz zwischen der bisherigen Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13, Entgeltstufe 1, und der zukünftigen Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 13, Entgeltstufe 3, ergebende Differenzgehalt seit dem 12. August 2019 nachzuvergüten, abzurechnen und das sich ergebenden Netto zur Auszahlung zu bringen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin sei ab 12. August 2019 zutreffend in Entgeltgruppe 13 Stufe 1 eingestuft worden. Die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin hätten zu Beginn des aktuellen Arbeitsvertrages ab dem 12. August 2019 mehr als drei Jahre zurückgelegen. Die Auffassung der Klägerin, ein Arbeitsverhältnis sei fiktiv bis zum Ablauf der Mutterschutzfristen zu verlängern, sei rechtsirrtümlich. Die Zeiten zwischenzeitlicher Kinderbetreuung seien auch keine Elternzeit im Rechtssinne gewesen, so dass eine Anrechnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ausscheide. Das Referendariat stelle als Ausbildungszeit keine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 TV-L dar, sondern sei auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 TV-EntgO-L anzurechnen. Soweit die Klägerin sich auf unzutreffende Einstufungen in vorangegangenen Verträgen berufe, sei dies wegen der Ausschlussfrist des § 37 TV-L irrelevant, zumal zuletzt eine neue Eingruppierungsentscheidung getroffen worden sei. § 17 Abs. 3 Satz 1 a) TV-L setze ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Es treffe nicht zu, dass ein Mann im Anschluss an die am 15. Juli 2016 endende Anstellung einen Folgevertrag erhalten hätte. Einen derartigen Automatismus gebe es grundsätzlich weder von Rechts wegen, noch in der Praxis; maßgeblich seien vielmehr die Grundsätze der Vertragsfreiheit, der Bestenauslese und der unternehmerischen Organisationsfreiheit. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei im Antrag zu 1) als hinreichend bestimmte und nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Stufenfeststellungsklage auszulegen. Der Antrag zu 2) gelte als zulässiger unechter Hilfsantrag einer begleitend festzustellenden Nachzahlungspflicht. Die Klage sei nicht begründet. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 TV-L sei die Zuordnung zur Stufe 1 angesichts der (Neu-) Einstellung zum 12. August 2019 zutreffend. Eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten auf die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2, Satz 2 TV-L sei nicht in Betracht gekommen, da die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin nicht mittels zeitnaher Vortätigkeit und damit weiter stufenrelevant absolviert worden seien. Die sechs- bzw. zwölfmonatigen Fristen der normativ wirkenden Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L seien abgelaufen gewesen. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es sich bei der beschäftigungslosen Zeit im Wesentlichen um eine Babypause gehandelt habe. § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L sei angesichts der mehr als dreijährigen Erziehungszeitunterbrechung nicht einschlägig. Zudem greife die Regelung nur, wenn sich Beschäftigte in „Elternzeit“ im Rechtssinne als Freistellung im bestehenden Arbeitsverhältnis befänden, was bei der Klägerin nicht zutreffe. Vorhandenen Stufenbesitz habe die Klägerin sich - ihren Vortrag als zutreffend unterstellt, das beklagte Land vergebe automatisch jährlich Folgeverträge - nicht über den erfolgsträchtigen Rechtsbehelf gemäß §§ 17, 21 TzBfG absichern lassen. Auch § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L vermittele keinen höheren Stufenwert, selbst wenn Fälle erziehungsbedingt ununterbrochener Vertragslaufzeiten erfasst würden, da aufgrund der Unterbrechung von mehr als drei Jahren eine Rückstufung in Stufe 1 habe erfolgen müssen, nachdem bei Schluss der letzten Vorbeschäftigungszeit der Klägerin bis 15. Juli 2016 nur ein Stufenaufstieg - unter Berücksichtigung des Referendariats - in Stufe 2 zum 01. März 2015 möglich gewesen sei. Weitere Vorbeschäftigungszeiten seien nicht anrechenbar. Bei dieser Normanwendung werde die Klägerin auch nicht mittelbar diskriminiert (§§ 1, 3 AGG). Ihr Vergleich mit männlichen Kollegen in ununterbrochener Berufsbiografie zeige keine unangemessene Benachteiligung auf. Der Stufenaufstieg solle gewonnene Berufserfahrung honorieren. In Zeiten ruhender Hauptpflicht werde eine solche nicht gewonnen. Dies mache einen entscheidenden und diskrminierungsneutralen Unterschied aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 4 ff. d. A. (= Bl. 61 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das am 30. Juni 2020 zugestellte Urteil mit am 27. Juli 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. Juli 2020 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. August 2020, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Die Klägerin trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 28. August 2020, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 87 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, vor, das Arbeitsgericht gehe mit der Beklagten fälschlich davon aus, dass kein Eingruppierungsfehler vorliege. Zwar liege zwischen den beiden streitbefangenen Beschäftigungszeiten ein Zeitraum von etwas mehr als drei Jahren. Dieser sei jedoch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L unschädlich. Elternzeitpausen bis zu jeweils fünf Jahren seien bei der Eingruppierung und Rückgruppierung unschädlich. Da sie sich nach der Entbindung des zweiten Kindes in Mutterschutz und Elternzeit befunden habe, greife der Ausnahmetatbestand. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts seien die tarifvertraglichen Regelungen nicht auf den ausdrücklichen Tatbestand der Elternzeit anzuwenden, sondern die Grundkonstellation der Regelung unter dem Gesichtspunkt der Familienfreundlichkeit sei zu berücksichtigen, da Hintergrund sei, dass Eltern die Möglichkeiten haben sollten, nach der Geburt des Kindes tatsächlich eine längere Elternzeit zu nehmen (drei Jahre pro Kind, § 15 BEEG). § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L gewähre aber einen unschädlichen Elternzeitpausen-Zeitraum von fünf Jahren, was zeige, dass die Regelung im TV-L nicht nur die eigentliche Elternzeit iSd. BEEG meinen könne. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Juni 2020 - 2 Ca 227/20 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, an die Klägerin ab dem 12. August 2019 bis 14. Juni 2020 eine Vergütung nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 29. Oktober 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 101 ff. d. A.), unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt, das erstinstanzliche Urteil erweise sich sowohl in der Entscheidung, als auch im Ergebnis als zutreffend. Da zwischen der Beschäftigungszeit der Klägerin bis 15. Juli 2016 und der Neueinstellung zum 12. August 2019 ein mehr als dreijähriger Unterbrechungszeitraum liege, habe kein vorheriges Arbeitsverhältnis mit anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L vorgelegen. Es gebe auch keine Gleichstellung mit Zeiten ununterbrochener Tätigkeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TV-L vor; insbesondere habe die Mutterschutzfrist keinen Einfluss auf das Auslaufen der Befristung gehabt. Es liege auch keine anrechenbare Unterbrechung iSd. § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L vor, da das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zum 15. Juli 2016 geendet habe, so dass sie in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, das habe unterbrochen werden könne. Elternzeit iSd. § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L liege nicht vor, da nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen diese nehmen könnten. Der Begriff beziehe sich - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - auf die Elternzeit nach dem BEEG; für eine Auslegung sei kein Raum. Zudem habe die „Unterbrechung“ mehr als drei Jahre angedauert, so dass § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L greife. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.