Urteil
6 Sa 273/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0323.6SA273.20.00
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Leitsätze
1. Eine Postzustellungsurkunde erbringt nach § 182 Abs 1 ZPO iVm § 418 Abs 1 ZPO den vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich bei der Ersatzzustellung insbesondere darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat und, dass er die Sendung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung an dem angegebenen Tag eingelegt hat.(Rn.43)
2. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt; notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist.
(Rn.43)
3. Eine Zustellung dergestalt, dass Post innerhalb eines von zwei Mietparteien bewohnten Hauses regelmäßig auf einer der Mietparteien zugeordneten Ablage neben der Eingangstür im Hausflur hinterlassen wird, kommt als Zustellung in eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 S 1 ZPO in Frage.(Rn.45)
4. Die Bestellung zum Prozessbevollmächtigten geschieht dadurch, dass dem Gericht die Bevollmächtigung ausdrücklich oder schlüssig zur Kenntnis gebracht wird. Fehlt eine Bestellungsanzeige, besteht keine Pflicht zur Amtsermittlung, ob ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist. Ein Kennenmüssen des Gerichts ist unerheblich.(Rn.47)
5. Die nicht ordnungsgemäße Zustellung eines Vollstreckungsbescheides stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, da bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Vollstreckungsbescheides bereits die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, so dass es einer Wiedereinsetzung in diese Frist nicht bedarf.(Rn.49)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 327/21)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29. Juli 2020 - Az.: 4 Ca 1312/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Postzustellungsurkunde erbringt nach § 182 Abs 1 ZPO iVm § 418 Abs 1 ZPO den vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich bei der Ersatzzustellung insbesondere darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat und, dass er die Sendung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung an dem angegebenen Tag eingelegt hat.(Rn.43) 2. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt; notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist. (Rn.43) 3. Eine Zustellung dergestalt, dass Post innerhalb eines von zwei Mietparteien bewohnten Hauses regelmäßig auf einer der Mietparteien zugeordneten Ablage neben der Eingangstür im Hausflur hinterlassen wird, kommt als Zustellung in eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 S 1 ZPO in Frage.(Rn.45) 4. Die Bestellung zum Prozessbevollmächtigten geschieht dadurch, dass dem Gericht die Bevollmächtigung ausdrücklich oder schlüssig zur Kenntnis gebracht wird. Fehlt eine Bestellungsanzeige, besteht keine Pflicht zur Amtsermittlung, ob ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist. Ein Kennenmüssen des Gerichts ist unerheblich.(Rn.47) 5. Die nicht ordnungsgemäße Zustellung eines Vollstreckungsbescheides stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, da bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Vollstreckungsbescheides bereits die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, so dass es einer Wiedereinsetzung in diese Frist nicht bedarf.(Rn.49) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 327/21) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29. Juli 2020 - Az.: 4 Ca 1312/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 20. August 2020 mit am Montag, den 21. September 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 05. November 2020, innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 31. Januar 2019 zu Recht unter Zurückweisung des Antrags der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen und die Hilfswiderklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung war zurückzuweisen. 1. Dem Antrag der Beklagten, auf ihren Einspruch den Vollstreckungsbescheid vom 31. Januar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hat das Arbeitsgericht zurecht den Erfolg versagt. Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 31. Januar 2019 war gemäß §§ 700 Abs. 1, 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 59 Satz 1 ArbGG war als unzulässig zu verwerfen. Hiervon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis und mit in weiten Teilen richtiger Begründung zutreffend ausgegangen. Die Beklagte hat den gemäß §§ 700 Abs. 1, 338 ZPO, 59 Satz 1 ArbGG statthaften Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid formgerecht, jedoch nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids eingelegt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. 1.1. Im Ergebnis zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Vollstreckungsbescheid vom 31. Januar 2019 der Beklagten wirksam am 02. Februar 2019 zugestellt worden ist. a) Der Vollstreckungsbescheid wurde im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1, 2 ZPO zugestellt durch Einwurf in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung, die die Beklagte für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet war. Die wirksame Zustellung folgt aus der Postzustellungsurkunde vom 02. Februar 2019 (Bl. 10, 10 R d. A.), auf der die Zustellerin bestätigt hat, am 02. Februar 2019 ergebnislos versucht zu haben, den Vollstreckungsbescheid der Beklagten zu übergeben und ihn infolgedessen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt zu haben. aa) Eine Postzustellungsurkunde erbringt nach § 182 Abs. 1 ZPO iVm. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich bei der Ersatzzustellung insbesondere darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat und, dass er die Sendung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung an dem angegebenen Tag eingelegt hat (vgl. OLG Dresden 06. März 2019 - 4 U 163/19 - Rn. 6, BGH 02. Dezember 2015 - I ZB 75/15 - Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). Die Postzustellungsurkunde hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 ZPO, auch wenn sie nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern von einem Postunternehmen ausgestellt worden ist (vgl. BGH 17. Mai 2018 - V ZB 258/17 - Rn. 11, zitiert nach juris). Der durch die Postzustellungsurkunde erbrachte Beweis kann nur durch den Gegenbeweis entkräftet werden (vgl. BGH 06. Dezember 2004 - AnwZ (B) 92/03 - Rn. 6, zitiert nach juris). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn der Adressat der Zustellung schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben; dies folgt schon allein daraus, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann er das Dokument seiner Empfangsvorrichtung entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (BGH 10. November 2005 - III ZR 104/05 - Rn. 12, zitiert nach juris). Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt; notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (BGH 10. November 2005 - III ZR 104/05 - Rn. 12, mwN, aaO). bb) Ausgehend hiervon hat die Beklagte den Beweis einer Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde vom 02. Februar 2019 nicht geführt. (1) Die Beklagte hat bereits keinen Geschehensablauf vorgetragen und unter Beweis gestellt, der die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräften und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausschließen könnte. Sie hat geltend gemacht, vor der im März oder April 2019 erfolgten Installation des Briefkastens für ihre Wohnung im Zwei-Parteien-Haus seien Zustellungen an sie dergestalt erfolgt, dass der Briefzusteller für sie bestimmte Post entweder im Hausflur direkt neben der Eingangstür auf einer Ablage über der Heizung abgelegt oder die Briefpost von außen unter die Türklinke geklemmt oder auf dem Boden an die Haustür gelehnt habe. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten zu diesen drei Zustellungsmöglichkeiten als zutreffend unterstellt, steht ein Fehlverhalten der Zustellerin am 02. Februar 2019 und eine objektive Falschbeurkundung nicht fest, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Zustellerin eine nach § 180 Satz 1 ZPO wirksame Ersatzzustellung vorgenommen hat. Zweifellos sind die beiden letztgenannten Zustellungsvarianten, bei denen der Zusteller Briefpost im öffentlichen Raum für jedermann zugänglich hinterlässt, nicht geeignet, eine wirksame Zustellung in eine ähnliche Vorrichtung iSd. § 180 Satz 1 ZPO zu begründen. Anders ist dies jedoch bei der weiteren nach dem Vortrag der Beklagten zur Zustellung an sie üblichen Möglichkeit, bei der Briefpost für die Beklagte im Hausflur direkt neben der Eingangstür auf einer Ablage über der Heizung hinterlassen wurde. Der für den Postempfang eines überschaubaren Personenkreises bestimmte Briefschlitz eines Mehrfamilienhauses, das nur von wenigen Parteien bewohnt wird, kommt - auch wenn die Sendungen auf den Boden des Hausflurs fallen - als ähnliche Vorrichtung nach § 180 ZPO in Frage, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist (vgl. BGH 6. Juni 2011 - III ZR 342/09 - Rn. 20 ff., vgl. LAG Rheinland-Pfalz 12. Juli 2005 - 5 Sa 164/05 - Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). Nichts Anderes gilt nach Auffassung der Berufungskammer dann, wenn eine Zustellung wie vorliegend - von der Beklagten als dritte Möglichkeit geschildert - dergestalt erfolgt, dass Post innerhalb eines von zwei Mietparteien bewohnten Hauses regelmäßig auf einer einer der Mietparteien zugeordneten Ablage neben der Eingangstür im Hausflur hinterlassen wird. Hierdurch wird die Beklagte als Adressatin mit hinreichender Sicherheit in die Lage versetzt, den Inhalt der Sendung auch tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen. Der Adressat von Briefpost ist eigenverantwortlich für die Bereitstellung und Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Postempfang und verfügt über einen Spielraum, darüber zu entscheiden, welches Maß an Sicherheit gegen den Verlust von Sendungen die von ihm gewählte Einrichtung bieten soll; entscheidet er sich für eine Variante, die einzelne Risiken nicht ausschließt, muss er sich hieran insbesondere bei einer förmlichen Zustellung auch zu seinem Nachteil festhalten lassen, solange die Vorrichtung insgesamt in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (BGH 6. Juni 2011 - III ZR 342/09 - Rn. 24, aaO). Im Hausflur eines Zwei-Familienhauses gelagerte Post ist der Öffentlichkeit entzogen, nur dem Zugriff der Bewohner und ihrer Besucher ausgesetzt und kann daher - anders als eine Hinterlegung außerhalb des Hauses in der Öffentlichkeit - auch dann als sichere Aufbewahrung betrachtet werden, wenn nicht lediglich der Empfänger die Post an sich nehmen kann. Da die Beklagte sich offensichtlich nicht gegen die gewählte Art der Briefzustellung zur Wehr gesetzt und trotz ihres Einzugs in das lediglich von ihr und einer Mitmieterin bewohnte Haus bereits im April 2018 nicht die frühere Installation eines Briefkastens veranlasst hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie dies genauso sieht und ihrer persönlich bekannten Nachbarin hinreichendes Vertrauen entgegenbringt, dass diese auch mit den an sie gerichteten Sendungen auf der Ablage gewissenhaft umgeht. Dies hält sich im Rahmen des einem Zustellungsadressaten durch § 180 Satz 1 ZPO eröffneten, eigenverantwortlich auszufüllenden Spielraums zur Gestaltung seines Postempfangs, nachdem der Wortlaut des § 180 Satz 1 ZPO nicht fordert, dass der Briefkasten oder die ähnliche Vorrichtung allein zur Wohnung oder zu den Geschäftsräumen des Empfängers gehört (vgl. BGH 6. Juni 2011 - III ZR 342/09 - Rn. 25, aaO). Damit ist nach dem von der Beklagten behaupteten Geschehensablauf jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Zustellerin die Sendung auf die Ablage im Hausflur gelegt und damit eine Einlegung in eine ähnliche Vorrichtung iSd. § 180 Satz 1 ZPO vorgenommen hat. Die Beklagte hat daher - selbst bei unterstellter Richtigkeit ihres Vorbringens - keinen Vortrag gehalten, der jede Möglichkeit der Richtigkeit der in der Postzustellungsurkunde niedergelegten Tatsachen ausschließen könnte. (2) Aus den dargestellten Gründen bedurfte es einer Beweiserhebung durch Vernehmung von Postzustellern, der Vermieterin der Beklagten oder des zuletzt von der Beklagten benannten Zeugen C. nicht. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Arbeitsgericht dem Antrag der Beklagten auf persönliche Vernehmung der zuvor schriftlich befragten Zeugin U. zu Recht nicht nachgekommen ist oder ob es deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. hierzu BAG 26. Januar 2017 - 8 AZN 872/16 - Rn. 6 ff., zitiert nach juris). b) Die einwöchige Einspruchsfrist gemäß §§ 700 Abs. 1 ZPO, 59 Satz 1 ArbGG wurde durch die § 180 ZPO entsprechende Zustellung des Vollstreckungsbescheides an die Beklagte am 02. Februar 2019 in Gang gesetzt. Zwar beginnt eine Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, wenn unter Missachtung von § 172 Abs. 1 ZPO dem Vertretenen selbst zugestellt wird (vgl. BGH 29. Oktober 1973 - NotZ 4/73 - Rn. 15, zitiert nach juris). Das Arbeitsgericht ist jedoch mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheides nicht gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an die nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten erfolgen musste, obgleich sie die Beklagte auch im Kündigungsschutzprozess und im Strafverfahren anwaltlich vertreten hat. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, dies gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen, wobei das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht zum ersten Rechtszug gehört (§ 172 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO). Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist diejenige Person, der die Partei eine Prozessvollmacht erteilt hat, die nach § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt; die Bestellung zum Prozessbevollmächtigten geschieht dadurch, dass dem Gericht die Bevollmächtigung ausdrücklich oder schlüssig zur Kenntnis gebracht wird (BGH 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 - Rn. 7, mwN, zitiert nach juris). Fehlt eine Bestellungsanzeige, besteht keine Pflicht zur Amtsermittlung, ob ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist; ein „Kennenmüssen“ des Gerichts ist unerheblich (Zöller - Schultzky ZPO 33. Auflage 2020 § 172 Rn. 7 mwN). Vorliegend hatte sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten für das streitige Mahnverfahren nicht gegenüber dem Gericht für die Beklagte bestellt. Die bloße Angabe der Klägerin im Mahnbescheid, dass die streitgegenständliche Forderung in Teilen bereits im Kündigungsschutzverfahren - damals als Kündigungsgrund - eine Rolle gespielt hat, führt zu einer solchen Bestellung im vom Kündigungsschutzprozess prozessual unabhängigen Mahnverfahren nicht. 1.2. Infolge wirksamer Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 02. Februar 2019 ist der Einspruch der an 25. November 2019 beim Arbeitsgericht eingegangene Einspruch der Beklagten vom 20. November 2019 nach Ablauf der einwöchigen Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1 ZPO, 59 S. 1 ArbGG und damit verspätet eingegangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten greift vorliegend nicht die Jahresfrist des§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dem Vollstreckungsbescheid in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 5 ArbGG aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt werden muss (vgl. Erfurter Kommentar - Koch 21. Aufl. 2021 § 46a ArbGG Rn. 8, aA LAG A-Stadt 07. August 1998 - 11 Sa 1218/97 - Rn. 22 ff., zitiert nach juris), wäre die erforderliche Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß erteilt worden. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass im vorliegenden automatisierten Mahnverfahren der gemäß § 703 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO iVm. der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), idF. von Art. 7 ZPO-RG vom 27. Juli 2001 zwingend zu verwendende Vordruck für das maschinelle Mahnverfahren verwendet wurde. Dieser enthält - worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - auf Blatt 5 eine Rechtsbehelfsbelehrung ausweislich derer gegen den Vollstreckungsbescheid binnen einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung „beim obigen Arbeitsgericht“ schriftlich oder per Niederschrift zur Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden kann. Diese Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich zweifellos auf das im Kopf des Vollstreckungsbescheids explizit angegebene Arbeitsgericht. Weitere Einzelheiten zum Einspruch finden sich auf der Rückseite des Vollstreckungsbescheid-Formulars. Von einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung, die die Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG auslösen könnte, ist nicht auszugehen. 1.3. Der Beklagten konnte im Hinblick auf die versäumte Einspruchsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ff. ZPO gewährt werden. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist einzuhalten, so ist ihr gemäß § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die einwöchige Einspruchsfrist einzuhalten, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig war, da die Beklagte geltend gemacht hat, dem Vollstreckungsbescheid sei eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt gewesen, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Aus den bereits unter A II 1.2. genannten Gründen ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung vorgelegen hat. Der übrige Vortrag der Beklagten setzt sich lediglich mit der aus Sicht der Beklagten nicht erfolgten Zustellung des Vollstreckungsbescheides auseinander. Die nicht ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungsbescheides stellt jedoch von vornherein keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, da bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Vollstreckungsbescheides bereits die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden wäre, so dass es Fall einer Wiedereinsetzung in diese Frist nicht bedurft hätte (vgl. OLG Dresden 06. März 2019 - 4 U 163/19 - Rn. 9, zitiert nach juris). Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, nach ihrem Freispruch im Strafverfahren habe sie nicht mehr damit rechnen müssen, von der Klägerin noch in Anspruch genommen zu werden, erschließt sich diese Argumentation auch der Berufungskammer nicht. Dass über den Antrag der Klägerin im Adhäsionsverfahren nicht entschieden wurde, lag ausweislich der Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Trier vom 12. Juli 2018 - AZ. 00000000000/00 - allein an dessen fehlender Zuständigkeit. Die Beklagte durfte daher - unabhängig davon, dass gerichtliche Zustellungen aus unterschiedlichen Gründen generell im Bereich des Möglichen liegen - allein aufgrund des Freispruchs im Strafverfahren nicht damit rechnen, dass die Klägerin auf von ihr im Wege des Zivilprozesses geltend zu machende Ansprüche verzichten würde. 2. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem hilfsweise zur Entscheidung gestellten Widerklageantrag, die Beklagte zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 31. Januar 2019 nebst Titelherausgabe zu verurteilen, den Erfolg versagt. Auch insoweit blieb die Berufung der Beklagten ohne Erfolg. 2.1. Ein Gläubiger kann in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; dann muss die Rechtskraft zurücktreten (vgl. BGH 01. Dezember 2011 - IX ZR 56/11 - Rn. 15, 24. September 1987 - III ZR 187/86 -, Rn. 19; 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98 - Rn. 15, LAG Hessen 12. September 2012 - 12 Sa 1763/11 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung als sittenwidrig und es als geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (BGH 01. Dezember 2011 - IX ZR 56/11 - Rn. 15. aaO, vgl. LAG Schleswig-Holstein 06. Oktober 2006 - 5 Sa 205/06 - Rn. 20 f., zitiert nach juris). Ein verwerflicher und damit sittenwidriger Gebrauch eines rechtskräftigen Titels kann z.B. vorliegen, wenn der Gläubiger das Mahnverfahren bewusst missbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen Vollstreckungstitel zu erlangen (LAG Schleswig-Holstein 06. Oktober 2006 - 5 Sa 205/06 - Rn. 23, aaO, BGH 29. Juni 2005 -VIII ZR 299/04 -Rn. 32, zitiert nach juris) 2.2. Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für ein Zurücktreten der Rechtskraft nach § 826 BGB nicht gegeben. a) Bereits eine der Klägerin bekannte materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels ist nicht ersichtlich. Ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin im Adhäsionsverfahren und im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess geringere Summen an nach ihrer Behauptung durch die Beklagte veruntreuten Geldern verfolgt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass der veruntreute Betrag, den die Klägerin jeweils nach dem vorläufigen Ermittlungsstand geltend gemacht hat, nach Abschluss der Überprüfungen den nunmehr im Mahnverfahren geltend gemachten Gesamtbetrag erreicht hat. Die Forderung war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt, da die von der Klägerin im Mahnverfahren trotz der Bezeichnung „Herausgabe“ ersichtlich geltend gemachte Geldforderung iSd. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert war und die Verjährung durch den Mahnbescheid rechtzeitig unterbrochen worden ist, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Trotz Zustellung des Mahnbescheides, für die die Ausführungen unter II 1.1. entsprechend gelten, erst am 19. Januar 2019 trat gemäß § 167 ZPO die Unterbrechungswirkung bereits mit Eingang des Mahnantrages am 27. Dezember 2018 ein, da die Zustellung im Sinne der Vorschrift "demnächst" erfolgte. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten; zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist; vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann; für den Mahnbescheid gilt entsprechendes; auch hier genügt eine Individualisierung und ist eine Substantiierung nicht erforderlich (vgl. BGH 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19 - Rn. 22 - mwN, zitiert nach juris). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH 17. September 2019 - X ZR 124/18 - Rn. 25; 25. April 2017 - VIII ZR 217/16 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben erfüllt die im Mahnbescheid vom 28. Dezember 2018 erfolgte Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs noch die in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellten Anforderungen. Aufgrund der Angabe, dass es sich um einen Anspruch im Zusammenhang mit der „Entgegennahme von Bargeldern von Kunden der Klägerin im Zeitraum vom 15. Januar bis 03. Juni 2015“ handelte und ein Hinweis auf den Kündigungsschutzprozess enthalten war, in dem die Klägerin der Beklagten Untreue vorgeworfen hatte, war für die Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennbar, auf welchen Lebenssachverhalt die Klägerin ihre Forderung gründete. Die Beklagte konnte ersehen, dass die Klägerin sämtliche Forderungen aus nach ihrer Auffassung vorliegenden Veruntreuungen der Beklagten während des genau angegebenen Bestandes des Arbeitsverhältnisses geltend machen wollte. Nachdem der Beklagten das Geschehen zudem aus dem Strafverfahren gegenwärtig war und es zwischen den Parteien andere Geschehensabläufe, die zu einem Untreue-Vorwurf der Klägerin gegen die Beklagte hätten führen können, nicht in Streit standen, war die Beklagte in der Lage zu entscheiden, ob sie sich gegen die - von ihr im Übrigen insgesamt bestrittene - Forderung zur Wehr setzen wollte oder nicht. b) Ungeachtet dessen fehlt es nach Auffassung der Berufungskammer auch an besonderen Umständen, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung durch die Klägerin als sittenwidrig und es als geboten erscheinen lassen, dass diese die ihr unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt. Die Klägerin hat - nachdem eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren mangels Rechtswegzuständigkeit nicht ergangen war - den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten beschritten und hier das grundsätzlich eröffnete Mahnverfahren in Anspruch genommen. Dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht über einen Briefkasten verfügte und es in Kauf genommen hat, dass ihr zuzustellende Post nicht in einen solchen eingeworfen werden kann, war für die Klägerin bei Beantragung des Mahnbescheides nicht ersichtlich. Die Klägerin musste daher auch nicht damit rechnen, dass die in den vorangegangenen Verfahren anwaltlich vertretene Beklagte die ihr gegen einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid zustehenden Rechtsbehelfe nicht in Anspruch nehmen würde. Nachdem über den Adhäsionsantrag lediglich mangels Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht entschieden worden war, konnte die Beklagte im Übrigen auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin ihr nach ihrer Auffassung zustehende Ansprüche im Zivilprozess nicht mehr geltend machen würde. Von einem sittenwidrigen Verhalten der Klägerin vermochte auch die Berufungskammer nicht auszugehen. 3. Die Berufung der Beklagten war auch zurückzuweisen, soweit das Arbeitsgericht die mit dem Widerklageantrag zu 2) hilfsweise verfolgte Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO abgewiesen hat, die darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 31. Januar 2019 nebst Titelherausgabe für unzulässig zu erklären. 3.1. Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig, da die Beklagte hilfsweise materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch der Klägerin aus dem Vollstreckungsbescheid vom 31. Januar 2019 als Vollstreckungstitel iSd. § 794 Abs. 1 ZPO geltend macht. 3.2. Die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist mit ihren Einwendungen ausgeschlossen (§ 796 Abs. 2 ZPO). Einwendungen, die den Anspruch aus dem Vollstreckungsbescheid selbst betreffen, können nach dessen Rechtskraft im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (§ 767 Abs. 1 ZPO). Sie sind jedoch gemäß § 796 Abs. 2 ZPO nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind (§ 796 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines und die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid im Zusammenhang mit einem von der Klägerin behaupteten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Die Beklagte war bei der Klägerin, einem amtlich anerkannten Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, seit 15. Januar 2015 als Bürokraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Zu den Aufgaben der Beklagten zählten ua. die Organisation der Begutachtungen von medizinisch-psychologischen Untersuchungen (MPU), sowie das Durchführen von Screenings. Hierbei hatte die Beklagte als einzige Kassenverantwortliche ab Februar 2015 die Gebühren für Begutachtungen und Screenings zu kassieren und diese wöchentlich auf ein Firmenkonto der Klägerin einzuzahlen. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis am 04. Juni 2015 außerordentlich fristlos und warf der Beklagten die Veruntreuung von Geldbeträgen vor. Die Parteien haben wegen der Kündigung unter umgekehrtem Rubrum vor dem Arbeitsgericht Trier (- AZ. 0000/00 -) einen Kündigungsschutzprozess geführt. Gegen die Beklagte wurde ein Strafverfahren - Amtsgericht Trier Az. AZ. 00000000000/00 - wegen Unterschlagung eingeleitet, in dem die Klägerin einen auf Zahlung von 17.908,47 EUR gerichteten Adhäsionsantrag wegen veruntreuter Gelder anhängig gemacht hat. Sowohl im amtsgerichtlichen Adhäsionsverfahren als auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde die Beklagte durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte anwaltlich vertreten. Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 hat das Amtsgericht von der Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin abgesehen und zur Begründung angeführt, der Antrag sei unzulässig, da der geltend gemachte Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis herrühre und daher nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehöre. Wegen der weiteren Begründung wird auf Bl. 26 ff. d. A. verwiesen. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 28. September 2018 wurde die Beklagte aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Unterschlagung freigesprochen, da nach ausführlicher Beweisaufnahme ein Tatnachweis nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit habe geführt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf Bl. 145 d. A. Bezug genommen. Mit am 27. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Antrag vom 23. Dezember 2018 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über 31.411,00 Euro beantragt. Im hierfür formularmäßig vorgesehenen Feld zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs hat die Klägerin eingetragen: "Herausgabeanspruch (von 31.411 EUR) aus Entgegennahme von Bargeldern von Kunden der Begutachtungsstelle für Fahreignung der A. im Zeitraum 15.01.2015 bis 03.06.2015 (teilweise auch ausgeführt im KSch-Prozess ArbG Trier AZ. 0000/00); hilfsweise abgetretenes Recht des Dr. Z. Y. an Antragstellerin". Nachdem die Zustellung des antragsgemäß am 28. Dezember 2018 erlassenen Mahnbescheids an die im Antrag angegebene Adresse der Beklagten "X.-Straße, X.-Stadt" erfolglos geblieben war, teilte die Klägerin dem Arbeitsgericht auf Aufforderung die aktuelle Anschrift der Beklagten (C.-Straße, C-Stadt) mit. Ausweislich der Eintragungen in der Postzustellungsurkunde hat der Postbedienstete W. am 19. Januar 2019 erfolglos versucht, den Mahnbescheid unter der angegebenen Anschrift zuzustellen und, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war, das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt (Bl. 7 R d. A.). Ob dies zutreffend ist und die Beklagte den Mahnbescheid erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Am 31. Januar 2019 hat das Arbeitsgericht einen Vollstreckungsbescheid (Bl. 9 d. A.) erlassen. Der hierbei verwendete Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid - Arbeitsgerichte - enthält auf Blatt 5 die Ausfertigung für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin, auf welcher eine Rechtsbehelfsbelehrung über einen Einspruch binnen einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides „beim obigen Arbeitsgericht“ abgedruckt ist; in der Kopfzeile von Blatt 5 des Formulars sind Eintragungen zum erlassenden Arbeitsgericht vorgesehen. Weitere Belehrungen zur Einspruchseinlegung befinden sich auf der Rückseite des Formulars. Die vom 02. Februar 2019 datierende Postzustellungsurkunde über die Zustellung des Vollstreckungsbescheids enthält identische Angaben zur Art der Zustellung wie die Postzustellungsurkunde zum Mahnbescheid. Die Urkunde wurde durch die Postbedienstete V. erstellt und unterzeichnet. Auch die Zustellung des Vollstreckungsbescheides ist zwischen den Parteien umstritten. Mit am 25. November 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. November 2019 hat die Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Einspruch sei verfristet. Sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Behauptungen der Beklagten zu den Zustellungsverhältnissen im Frühjahr 2019 würden mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn diese wie von der Beklagten behauptet monatelang praktiziert worden seien, sei im Zwei-Parteien-Haus wirksam zugestellt (§ 180 ZPO). Einer Vernehmung der Zusteller und der Vermieterin der Beklagten bedürfe es nicht. Der Vortrag der Beklagten vermöge die Beweiskraft der Zustellungsurkunden nicht zu entkräften. Fehlwürfe seien unbeachtlich. Eine Zustellung an die ehemalige und nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei nicht iSd. § 172 ZPO erforderlich gewesen, da diese nicht für das Mahnverfahren bzw. das Verfahren um den Vollstreckungsbescheid für den Rechtszug bestellt gewesen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da es an Vortrag zu mangelndem Verschulden der Beklagten fehle. Offensichtlich habe die bisherige Praxis nicht dazu geführt, dass die Beklagte irgendwelche Post nicht erhalten habe, sodass die nunmehrige Behauptung als Schutzbehauptung zu werten sei. Eine Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 826 BGB komme nicht in Betracht, da es bereits an der von der Beklagten zu beweisenden objektiven Unrichtigkeit des Titels fehle. Sie habe sich mit der Beantragung von Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid im Rahmen des materiell Rechtmäßigen bewegt. Es fehle an einer klar umrissenen sittenwidrigen Typik. Ihr Vortrag sei schlüssig gewesen. Sie habe der Überzeugung sein dürfen, dass sie ihren Anspruch mittels Mahnverfahren habe durchsetzen dürfen. Die Einrede der Verjährung komme nicht in Betracht, da der Anspruch im Vollstreckungsbescheid ausreichend individualisiert angegeben gewesen sei. Ausreichend sei, dass die Forderung von anderen Ansprüchen abgegrenzt werden könne und dem Schuldner die Beurteilung möglich sei, ob er sich zur Wehr setzen wolle. In einem späteren Klageverfahren habe sie die Gesamtforderung schlüssig darlegen und begründen können, da zwischenzeitlich zahlreiche weitere Fehlbeträge hätten aufgedeckt werden können. Die Beklagte sei die einzige Verwaltungsmitarbeiterin und Kassenverantwortliche ab Februar 2015 gewesen. Im Strafprozess sei die Beklagte nur freigesprochen worden, weil die Geldkassette in einem Büro gewesen sei, zu dem auch die Gutachter (Ärzte und Diplom-Psychologen) Zugang gehabt hätten. Fakt sei aber, dass es dafür, dass über Monate hinweg an derartig vielen verschiedenen Tagen derart viel Geld aus einer Geldkassette verschwunden sei, nur die Erklärung geben könne, dass die Beklagte selbst das Bargeld veruntreut habe, zumal die Beklagte am 02. Dezember 2013 rechtskräftig mit Strafvorbehalt wegen Unterschlagung mit Bewährungszeit bis 20. Dezember 2015 verwarnt worden sei, da die Beklagte in ihrer vorherigen Tätigkeit in einer Seniorenwohnanlage als Altenpflegerin Senioren bestohlen habe. Die Klägerin hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2019, zugestellt am 2. Februar 2019 - AZ. 00/00 - in Höhe von 31.411,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juni 2015, aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2019 - Az. AZ. 00/00 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat weiter beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hilfsweise widerklagend hat die Beklagte beantragt, 1. die Klägerin zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2019 - AZ. 00/00 - zu unterlassen und den Vollstreckungsbescheid vom 31. Januar 2019 - AZ. 00/00 - an die Beklagte herauszugeben, sowie 2. die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2019 - AZ. 00/00 - für unzulässig zu erklären und die Klägerin zu verurteilen, den in Rede stehenden Vollstreckungsbescheid an die Beklagte herauszugeben. Die Klägerin hat weiter beantragt, den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie habe weder den Mahnbescheid, noch den Vollstreckungsbescheid erhalten, so dass die Einspruchsfrist nicht abgelaufen sei. Erst am 20. November 2019 sei der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 13. November 2019 aus dem Adhäsionsverfahren bei ihrer Prozessbevollmächtigten eingegangen, die daraufhin mit Faxschreiben vom gleichen Tag die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Zahlung aufgefordert und erstmals auf eine mit Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Trier titulierte Forderung über 31.411,00 Euro hingewiesen worden sei. Eine wirksame Ersatzzustellung beider Bescheide sei nicht erfolgt. Sie wohne seit April 2018 in einem Haus mit zwei Mietparteien, wobei für ihre Wohnung zunächst - bis zu dessen Montage durch die Vermieterin U. im März oder April 2019 - kein Briefkasten montiert gewesen sei. Bis dahin habe der Briefträger die Post immer entweder im Hausflur direkt neben der Eingangstür auf einer Ablage über der Heizung abgelegt, teilweise sei die Briefpost durch den Zusteller von außen unter die Türklinke geklemmt worden, teilweise sei sie außen auf dem Boden an die Haustür gelehnt worden. Zudem sei es vorgekommen, dass Post für die Beklagte in den Briefkasten der weiteren Bewohnerin des Hauses eingeworfen worden sei, zu dem sie einen Schlüssel nicht besessen habe. Da ein Zugriff Dritter nicht ausgeschlossen gewesen sei, sei eine Ersatzzustellung nicht möglich gewesen. Zudem werde die Rüge der fehlerhaften Zustellung nach § 172 ZPO erhoben, da sowohl Mahnbescheid, als auch Vollstreckungsbescheid hätten an ihre Prozessbevollmächtigte zugestellt werden müssen, da dem Gericht und der Gegenseite das Vertretungsverhältnis aus dem Kündigungsschutzprozess und dem Adhäsionsverfahren bekannt gewesen sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass ordnungsgemäß über das Rechtsmittel des Einspruchs belehrt worden sei. Die Jahresfrist sei jedenfalls gewahrt. Hilfsweise sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da eine wirksame Ersatzzustellung nicht stattgefunden habe. Herauszustellen sei, dass sie im Strafverfahren freigesprochen worden sei und die Klägerin im Adhäsionsverfahren noch behauptet habe, der Betrag belaufe sich auf 17.908,47 Euro. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid sei jedenfalls gemäß § 826 BGB für unwirksam zu erklären und der Titel herauszugeben, da die Klägerin sich den Vollstreckungsbescheid in sittenwidriger Weise durch Ausnutzung des Mahnverfahrens erschlichen habe. Hätte ein Klageverfahren ohne Mahnverfahren stattgefunden, hätte die Klägerin nicht damit rechnen können, dass ihrem Zahlungsantrag stattgegeben würde, auch nicht im Wege eines Versäumnisurteils. Dies führe zur Sittenwidrigkeit einer Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid. Die mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemachte Summe sei nicht bezüglich einzelner Beträge individualisiert. Ein Betrag von 31.411,00 EUR sei weder im Kündigungsschutzverfahren noch im Strafverfahren genannt worden, hier seien Gesamtsummen von etwa 17.000,00 EUR (bei Strafbefehl) bzw. 25.000,00 EUR (am 20. August 2015) von der Arbeitgeberin als Schadenshöhe behauptet worden. Das Amtsgericht habe die Beklagte freigesprochen, weil sich im Rahmen der Beweisaufnahme herausgestellt habe, dass eine Vielzahl von Personen Zugang zu den Räumlichkeiten gehabt hätten, insbesondere auch zur Barkasse. Wegen der fehlenden Individualisierung des Gesamtanspruchs sei dieser verjährt. Auch sei der Anspruch nicht auf eine Geldforderung gerichtet. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 19. März 2020 (Bl. 218 f. d. A.) zur Behauptung der Beklagten, Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid seien ihr nicht durch Einlegen in einen zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden durch schriftliche Vernehmung der Zeugen U., V. und W.. Die Beklagte hat die persönliche Vernehmung der Zeugin U. beantragt. Das Arbeitsgericht ist dem nicht nachgekommen und hat auch den von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer sistierten Zeugen C. zur Behauptung der Beklagten, es habe zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung keinen Briefkasten gegeben, nicht vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen (Bl. 220, 225 und 223 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29. Juli 2020 den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Hilfswiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Einspruch sei als unzulässig zu verwerfen, da er nicht fristgerecht nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids gemäß § 180 ZPO im Wege einer Ersatzzustellung eingelegt worden sei. Dass eine solche Zustellung erfolgt sei, sei durch eine Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO dokumentiert, für die § 418 ZPO gelte. Den Beweis der Unrichtigkeit habe die Beklagte nicht geführt, da sie Umstände geschildert habe, aufgrund derer es möglich sei, dass eine Einlegung des Vollstreckungsbescheids weder in den Briefkasten, noch in eine ähnliche Einrichtung erfolgt sei. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei es der Beklagten nicht gelungen, den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens zu erbringen. Die Zusteller hätten bestätigt, dass sie sich an Besonderheiten der Zustellung nicht erinnern könnten bzw. nicht zugestellt hätten, wenn es keinen Briefkasten gegeben hätte. Auch die Zeugin U. habe bestätigt, dass es einen Briefkasten und keine andere Postablagemöglichkeit gegeben habe. Die Zustellung habe nicht an die Prozessbevollmächtigte erfolgen müssen, da diese für das Mahnverfahren nicht bestellt gewesen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da die Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie die üblichen für den Zugang von Postsendungen nötigen Vorkehrungen getroffen habe und dass es bisher zu keinem Postverlust gekommen sei. Im Übrigen habe das Amtsgericht im Beschluss im Adhäsionsverfahren darauf hingewiesen, dass die ordentlichen Gerichte nicht zuständig seien, so dass die Beklagte habe mit Zustellungen rechnen müssen. Der Vollstreckungsbescheid sei auch nicht unwirksam wegen fehlender ausreichender Individualisierung des Anspruchs, da der Zeitraum der „Entgegennahme von Bargeldern“ und der Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Kündigungsschutzprozess erkennbar gewesen sei und die weitere Individualisierung im streitigen Erkenntnisverfahren möglich gewesen sei. Die Forderung sei daher auch nicht verjährt. Die hilfswiderklagend gestellten Anträge auf Unterlassen und Einstellung der Zwangsvollstreckung seien ebenfalls abzuweisen gewesen. Die Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB lägen nicht vor, da die Klägerin sich den Vollstreckungsbescheid nicht in sittenwidriger Weise erschlichen, sondern sich des gesetzlich vorgeschriebenen Mahnverfahrens bedient habe. Der Vollstreckungsbescheid sei auch nicht unrichtig. Der Umstand, dass die Klägerin im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren zunächst von 25.000,00 Euro Schadenshöhe ausgegangen sei, spreche nicht für die Argumentation der Beklagten, da es sich damals um eine vorläufige Schadenshöhe gehandelt haben könne. Besondere Umstände für einen Ausnahmefall lägen nicht vor. Da die titulierte Forderung hinreichend bestimmt sei, sei der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ebenfalls nach § 767 Abs. 1 ZPO analog abzuweisen. Die Beklagte hat gegen das am 20. August 2020 zugestellte Urteil mit am Montag, den 21. September 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 05. November 2020 begründet. Die Beklagte macht zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 05. November 2020 und ihres Schriftsatzes vom 18. Januar 2021, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 274 ff. und 420 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht den Einspruch als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Der Einspruch sei fristgerecht erhoben worden. Ob und mit welchem Inhalt dem Vollstreckungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, lasse sich dem vom Arbeitsgericht übersandten Vollstreckungsbescheid nicht entnehmen und werde mit Nichtwissen bestritten, auch, dass diese ordnungsgemäß sei. Die Jahresfrist für die Einlegung des Einspruchs sei mit dessen Einlegung am 25. November 2019 jedenfalls gewahrt. Rechtsfehlerhaft sei das Arbeitsgericht von einer Ersatzzustellung iSd. § 180 ZPO ausgegangen. Es habe die Zeugin U., sowie den Zeugen C. vernehmen müssen. Für die bereits erstinstanzlich benannten - und nun wiederholten - Tatsachen um die Gegebenheiten bei der Zustellung sei die Zeugin U. benannt worden, ohne dass das Arbeitsgericht dem Beweisantrag nachgegangen sei, obwohl die Beklagte die mündliche Vernehmung der Zeugin U. nach deren schriftlicher Befragung beantragt habe. Alle Ablageorte seien für die weitere Mieterin, die Ablage draußen unter der Türklinke bzw. beim Anlehnen der Post an die Tür für jede dritte Person zugänglich gewesen. Die schriftlich vernommenen Zusteller seien nicht gefragt worden, ob sie sich an einen Briefkasten erinnern könnten. Es habe keinen Briefschlitz in der Eingangstür des Miethauses der Beklagten gegeben. Rechtsfehlerhaft sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Zustellung nicht an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe erfolgen müssen, nachdem im Mahnbescheid ausdrücklich auf den Kündigungsschutzprozess Bezug genommen worden sei. Rechtsfehlerhaft sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Das Arbeitsgericht überspanne die Anforderungen, wenn es davon ausgehe, die Beklagte habe darlegen müssen, dass bisher kein Postverlust vorgekommen sei. Auch habe diese nach dem Freispruch im Strafverfahren nicht damit rechnen müssen, von der Klägerin noch in Anspruch genommen zu werden. Der Vollstreckungsbescheid sei unwirksam, da der Anspruch nicht hinreichend individualisiert sei. Es sei für einen objektiven Erklärungsempfänger nicht erkennbar, auf welchen Lebenssachverhalt die Klägerin ihren Anspruch stützen wolle. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrags auf der Grundlage des Mahnbescheids könne kein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen. Auch habe die Klägerin die Forderungshöhe gewechselt und zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch über 31.411,00 Euro geltend gemacht und es habe auch keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Klägerin weitere Schadenspositionen geltend machen würde. Herausgabeansprüche könnten nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Bei nur zwei Untersuchungstagen pro Woche und einer Beschäftigungsdauer von nur fünf Monaten könne die enorme Summe, die die Klägerin behaupte, nicht zustande kommen. Die Klägerin habe schlicht eine Summe ohne irgendwelche Belege behauptet. Mit der Tatsache, dass die Beklagte im Strafverfahren freigesprochen worden sei, setze sich das Arbeitsgericht in keinster Weise auseinander. Die Geltendmachung der Forderung sei nur deshalb möglich gewesen, weil sich die Klägerin des Mahnbescheidverfahrens bedient habe, in dem sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Gesamtforderung im Einzelnen aufzuschlüsseln. Das Arbeitsgericht habe sich mit entscheidungserheblichem Sach- und Rechtsvortrag der Beklagten zum hilfsweise Widerklageantrag zu 2) nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Auch sei seine Rechtsauffassung zu hinreichenden Bestimmtheit des Mahnbescheids unzutreffend. Die Argumentation der Klägerin, eine im Rechtsstreit vorgelegte Tabelle belege den geltend gemachten Betrag, sei konstruiert und willkürlich gewählt. Bereits im Kündigungsschutzprozess habe sie ständig erklärt, dass die Schadenssummen nicht nachvollziehbar seien. Einzelne Kunden hätten entweder nicht in bar gezahlt, sondern überwiesen oder überhaupt nicht gezahlt. Zu keinem Zeitpunkt sei der Betrag von 31.411,00 Euro zwischen den Parteien erörtert worden, wobei die Klägerin noch nicht einmal jetzt darlege, wie er sich zusammensetze. Die Beklagte beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29. Juli 2020 - 4 Ca 1312/19 - wird der Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2019 - AZ. 00/00 - aufgehoben. Sowie widerklagend, 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29. Juli 2020 - 4 Ca 1312/19 - wird die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2019 - AZ. 00/00 - zu unterlassen und den Vollstreckungsbescheid vom 31. Januar 2019 - AZ. 00/00 - an die Beklagte herauszugeben, 3. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29. Juli 2020 - 4 Ca 1312/19 - wird die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2019 - AZ. 00/00 - für unzulässig erklärt und die Klägerin verurteilt, den Vollstreckungsbescheid vom 31. Januar 2019 - AZ. 00/00 - an die Beklagte herauszugeben. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 14. Januar 2021 (Bl. 338 ff. d. A.) und ihres Schriftsatzes vom 17. Februar 2021 (Bl. 430 ff. d. A.) hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt, es bestehe für sie kein Zweifel, dass die Beklagte während ihrer Beschäftigung gezielt Gelder in Höhe von mindestens 31.411,00 Euro veruntreut habe. Erst durch intensive und langwierige Ermittlungen sei es gelungen, den Schaden zu ermitteln, nur die Beklagte sei ernsthaft als Täterin in Frage gekommen, so belegten beispielsweise deren Kontoauszüge, dass an zwei Tagen Bargeld von ihr vereinnahmt und passende Beträge eingezahlt worden seien. Das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid ordnungsgemäß durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden seien und der Einspruch verfristet sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagtenvertreterin erstmals im Zusammenhang mit der Kostennote aus dem Adhäsionsverfahren von dem Mahnverfahren erfahren habe. Bereits das Arbeitsgericht habe darauf hingewiesen, dass im Mahnverfahren zwingend der Vordruck einschließlich der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung für die Arbeitsgerichtsbarkeit zu verwenden und auch vorliegend versandt worden sei. Das Gericht sei rechtsfehlerfrei von einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ausgegangen. Der Vernehmung der Zeugen C. und U. habe es nicht bedurft, da es nicht ausreiche, dass die Beklagte alternative Szenarien schildere, die dazu hätten führen können, dass möglicherweise eine Zustellung als nicht bewirkt gelten könne. Sie habe den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens führen müssen, was ihr nicht gelungen sei. Die Behauptungen der Beklagten zu den häuslichen Umständen würden mit Nichtwissen bestritten. Die befragten Zeugen hätten die streiterheblichen Punkte umfassend und abschließend klären können, auch wenn die Zusteller sich nicht mehr an die konkrete Zustellung hätten erinnern können. Auch bei der Zeugin U., die die schriftlichen Fragen des Gerichts vollständig beantwortet habe, habe keine nochmalige Befragung erfolgen müssen. Voller Gegenbeweis sei damit jedenfalls nicht erbracht. Im Übrigen könne eine förmliche Zustellung auch über anderweitige Hinterlegung der Post im Hausflur als „ähnlicher Einrichtung“ erfolgen, was bei den von der Beklagten behaupteten Möglichkeiten der Zustellung von Post der Fall sei. Eine Zustellung an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe mangels Bestellung für das Mahnverfahren nicht erfolgen müssen. Zu Recht sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwehrt worden, nachdem die Beklagte ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht habe. Selbst wenn kein Briefkasten montiert gewesen sei, habe die Beklagte dies über Monate geduldet und damit nicht sichergestellt, dass Post, zumindest jedoch förmlich zuzustellende Schriftstücke sie sicher erreichen. Der Freispruch im Strafverfahren ändere hieran nichts. Der Vollstreckungsbescheid sei auch wirksam, wobei unbeachtlich sei, dass der Zahlungsanspruch als „Herausgabeanspruch“ bezeichnet worden sei. Auf den objektiven Erklärungsempfänger komme es nicht an, sondern auf den Adressaten des Bescheids. Die Beklagte habe vorliegend gewusst, dass es weitere Rechtsbeziehungen als die Untreue nicht gegeben habe. Die Klägerin habe keine Mehrheit von Einzelforderungen verfolgt, sondern eine einheitliche Forderung aus mehreren unselbstständigen Rechnungspositionen. Im Übrigen habe die Beklagte selbst die Tabelle (KB 5) vorgelegt, aus der sich die den geltend gemachten Betrag sogar übersteigende Rechnungspositionen mit insgesamt 31.996,95 Euro ergäben, wenn man alle Spalten (mit Ausnahme doppelt genannter Beträge) addiere. Dass in den vorangegangenen Verfahren jeweils unterschiedliche Schadensbeträge genannt worden seien, rühre daraus, dass sie erst im Laufe der Zeit habe herausarbeiten können, wie hoch der tatsächlich durch genannte Fehlbetragsgründe im Einzelnen verursachte Schaden sei. Die Zwangsvollstreckung sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Der Vollstreckungsbescheid sei materiell richtig und nicht in sittenwidriger Weise erwirkt, ohne dass besondere Umstände vorlägen. Eine nähere Substantiierung wäre erst erforderlich geworden, wenn der Beklagten Wiedereinsetzung gewährt worden wäre. Die Zwangsvollstreckung sei auch nicht für unzulässig zu erklären und der Vollstreckungsbescheid an die Beklagte herauszugeben, da der Mahnbescheid hinreichend individualisiert gewesen sei. Es sei nicht von Belang, dass die Beklagte geltend mache, sie sei unschuldig, nachdem ihr der Betrag jedenfalls nachvollziehbar bekannt gewesen sei. Es sei nur erforderlich, dass der Schuldner beurteilen könne, in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen wolle. Dies sei vorliegend der Fall, da der Beklagten klar gewesen sei, dass es um die veruntreuten Beträge gehe. Im Übrigen habe es keine Rolle gespielt, ob die Klägerin 17.000,00 Euro oder 31.000 Euro gefordert habe, da die Beklagte bei beiden Beträgen habe entscheiden können, ob sie sich zur Wehr setze und die Beklagte in keinem Fall den Mahnbescheid akzeptiert hätte. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.