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Urteil

6 Sa 14/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0713.6SA14.21.00
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Leitsätze
1. Im bestehenden Arbeitsverhältnis für welches kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV-Ärzte/VKA Anwendung findet und in welchem der Beschäftigte vor dem unmittelbaren Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand lediglich zur Abgeltung von Überstunden freigestellt wurde und weder ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell nach § 2 Abs 2 S 1 Altersteilzeitgesetz (juris: AltTZG 1996) vereinbart wurde, noch die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Dienstvertrag suspendiert sind, noch dieses zum Ruhen gebracht wurde, entstehen weiterhin Urlaubsansprüche nach § 27 TV-Ärzte/VKA iVm § 3 Abs 1 BUrlG.(Rn.32) 2. Eine von vornherein fehlende Arbeitspflicht wie beim Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell nach § 2 Abs 2 S 1 Altersteilzeitgesetz liegt damit auch dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber die Freistellung "en bloc" vor dem Renteneintritt gewährt.(Rn.38)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - 6 Ca 410/20 - vom 24. November 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im bestehenden Arbeitsverhältnis für welches kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV-Ärzte/VKA Anwendung findet und in welchem der Beschäftigte vor dem unmittelbaren Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand lediglich zur Abgeltung von Überstunden freigestellt wurde und weder ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell nach § 2 Abs 2 S 1 Altersteilzeitgesetz (juris: AltTZG 1996) vereinbart wurde, noch die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Dienstvertrag suspendiert sind, noch dieses zum Ruhen gebracht wurde, entstehen weiterhin Urlaubsansprüche nach § 27 TV-Ärzte/VKA iVm § 3 Abs 1 BUrlG.(Rn.32) 2. Eine von vornherein fehlende Arbeitspflicht wie beim Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell nach § 2 Abs 2 S 1 Altersteilzeitgesetz liegt damit auch dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber die Freistellung "en bloc" vor dem Renteneintritt gewährt.(Rn.38) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - 6 Ca 410/20 - vom 24. November 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 17. Dezember 2020 mit am 11. Januar 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 11. März 2021, eingegangen bei Gericht am 10. März 2021, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist in Ergebnis und Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die streitige Feststellung verlangen kann, in der Phase seiner Freistellung vom 26. September 2020 bis 30. Juni 2021 Urlaubsansprüche entsprechend seinen Klageanträgen erworben zu haben. Die Berufung der Beklagten gegen die klagestattgebende erstinstanzliche Entscheidung war zurückzuweisen. 1. Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. 1.1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 13; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13, jeweils zitiert nach juris). Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 14, 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 15, 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 mwN, jeweils zitiert nach juris). Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass ihm aus einem bestimmten Urlaubsjahr noch eine bestimmte Zahl von Urlaubstagen zusteht, steht ihm eine Feststellungsklage zumindest dann zu, wenn er aus ihr noch Rechtsfolgen für die Gegenwart ableitet (vgl. BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 264/15 - Rn. 12, zitiert nach juris; ErfK-Gallner 20. Aufl. BUrlG § 7 Rn. 32). Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer den Umfang des ihm zustehenden Urlaubs gerichtlich festgestellt wissen will, nicht entgegen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 9, zitiert nach juris). 1.2. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend das erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob der Kläger während seiner Freistellung zur Abgeltung von Überstunden im Zeitraum vom 26. September 2020 bis 30. Juni 2021 einen Anspruch auf insgesamt 22 (2020: 7; 2021: 15) weitere Urlaubstage erworben hat. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausdrücklich klargestellt, dass die weiteren Modalitäten eines Urlaubsabgeltungsanspruchs des Klägers neben der hier umstrittenen Frage des grundsätzlichen Bestandes weiterer Urlaubsansprüche nicht in Streit stehen. Damit ist ein weiterer Rechtsstreit über den vorliegend strittigen Themenkomplex nicht zu erwarten. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht aufgrund der mit Ablauf des 30. Juni 2021 eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen, da sich aus der begehrten Feststellung Entgeltansprüche ergeben können (vgl. BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 76/19 - Rn. 10; 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). 2. Die Feststellungklage ist auch begründet. Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Kläger während des Zeitraums seiner Freistellung zur Überstundenabgeltung in unstreitiger Höhe vom 26. September 2020 bis 30. Juni 2021 im geltend gemachten Umfang Urlaubsansprüche gemäß § 27 TV-Ärzte/ VKA erworben. Hiervon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. 2.1. Dem Kläger sind während der Freistellungsphase zur Abgeltung von Überstunden vom 26. September 2020 bis zu seinem Renteneintritt im Anschluss an den 30. Juni 2021 dem Grunde nach Urlaubsansprüche entstanden. 2.1.1. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1, 2 des kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren TV-Ärzte/ VKA haben Ärztinnen und Ärzte mit einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Tag Erholungsurlaub unter Fortzahlung des ihnen zustehenden Entgelts. Nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setzt der gesetzliche Urlaubsanspruch - dem Grunde nach - allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Er steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Gemäß § 4 BUrlG entsteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses der volle Urlaubsanspruch jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres. Der Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu berechnen (vgl. BAG 03. Dezember 2019 - 9 AZR 33/19 - Rn. 10; 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 21 f., jeweils zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden tariflichen Urlaub abweichende Regelungen gelten sollen, bestehen angesichts von § 27 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA nicht, der mit Ausnahme der dort explizit genannten, die Entstehung von Urlaubsansprüchen im nicht ruhenden Arbeitsverhältnis nicht betreffenden Maßgaben das Bundesurlaubsgesetz vollumfänglich für anwendbar erklärt. 2.1.2. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger für den Zeitraum vom 26. September 2020 bis 30. Juni 2021 Urlaubsansprüche erworben. a) § 3 Abs. 1 BUrlG bestimmt die Zahl der Urlaubstage ausgehend vom Erholungszweck in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht (vgl. BAG 03. Dezember 2019 - 9 AZR 33/19 - Rn. 11, zitiert nach juris). Unstreitig bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten über den 26. September 2020 hinaus bis zu seinem Renteneintritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 fort. Es ist von den Parteien weder zum Ruhen gebracht worden, noch waren die beiderseitigen Pflichten aus dem Dienstvertrag suspendiert, noch haben die Parteien nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ATZG ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell vereinbart. Angesichts dessen war der Kläger - worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich verpflichtet, auch nach dem 25. September 2020 seine Arbeitsleistung wie vereinbart an fünf Tagen pro Woche zu erbringen. Da die tatsächliche Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung nicht Voraussetzung für das Entstehen eines Urlaubsanspruchs ist, sind dem Kläger damit auch für die Zeit vom 26. September 2020 bis 30. Juni 2021 dem Grunde nach Urlaubsansprüche entstanden. b) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum zur Abgeltung von ihm in der Vergangenheit geleisteter Überstunden von der Beklagten von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Situation nicht vergleichbar mit der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ATZG, während der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Arbeitspflicht von vorneherein nicht besteht. aa) Nach dem Blockmodell bleibt der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit trotz vereinbarter Verringerung der bisherigen Arbeitszeit und reduzierter Vergütung in vollem Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet (Arbeitsphase), während er in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit von der Arbeitsleistung freigestellt ist (Freistellungsphase). Im Blockmodell erhält der Arbeitnehmer während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit ein verstetigtes, auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Entgelt, das sich aus dem Entgelt für die Teilzeittätigkeit und Aufstockungsleistungen sowie den vom Arbeitgeber zu entrichtenden zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zusammensetzt. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist - mit Ausnahme der nicht im Austauschverhältnis stehenden Aufstockungsbeträge, die als Anreiz zur Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dienen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 52, zitiert nach juris), und der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Gegenleistung für die während der Arbeitsphase geleistete Arbeit (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 26, zitiert nach juris). Es ist für die Arbeitsphase geschuldet, auch wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung nach den Vorgaben von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ATZG abweichend von § 614 BGB erst in der Freistellungsphase verlangen kann (vgl. BAG 03. Dezember 2019 - 9 AZR 33/19 - Rn. 19, 17. Dezember 2015 - 6 AZR 186/14 - Rn. 33, jeweils zitiert nach juris). Aufgrund der bei Altersteilzeit im Blockmodell allein in der Arbeitsphase bestehenden Arbeitspflicht steht dem Arbeitnehmer für die Freistellungsphase kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu (BAG 03. Dezember 2019 - 9 AZR 33/19 - Rn. 22, aaO). bb) Eine mit der Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell vergleichbare Situation besteht vorliegend nicht, auch wenn die Beklagte den Kläger während des gesamten Zeitraums ab 26. September 2020 bis zum Renteneintritt und damit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Arbeitsleistung zur Abgeltung geleisteter Überstunden freigestellt hat. Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen, treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit. Diese verpflichtet den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung und entbindet ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht. Eine spätere Freistellungserklärung ist - im Unterschied zur Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Überstunden - nicht erforderlich (so ausdrücklich: BAG 03. Dezember 2019 - 9 AZR 33/19 - Rn. 22, zitiert nach juris). Der Kläger hingegen war aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verpflichtet, seiner Arbeitsleistung auch über den 25. September 2020 hinaus nachzukommen, er wurde lediglich von der Beklagten von einer Arbeitspflicht - nachträglich - zum Zwecke der Gewährung von Freizeitausgleich für unstreitig geleistete Überstunden freigestellt, nachdem sie diese Option bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 angekündigt und dem Kläger mit E-Mail vom 08. November 2019 auf dessen Freistellungsantrag mitgeteilt hatte, dass der aktuelle Stand des Überstundenkontos 1.536 Stunden betrage und der letzte Arbeitstag damit der 25. September 2019 wäre. An der grundsätzlich bestehenden Arbeitspflicht, die - nach zutreffender Auffassung bereits des Arbeitsgerichts - die Freistellung zur Abgeltung des bestehenden Arbeitszeitkontos wegen der Ableistung von Überstunden gerade erst ermöglicht hat, ändert dies nichts. Eine von vorneherein fehlende Arbeitspflicht wie beim Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ATZG liegt damit auch dann nicht vor, wenn die Beklagte die Freistellung wie angekündigt „en bloc“ vor dem Renteneintritt gewährt hat. Dass diese Wertung auch dem Verständnis der Tarifvertragsparteien entspricht, zeigt sich im Übrigen an § 27 Abs. 2 c) TV-Ärzte/ VKA, der ausdrücklich regelt, dass lediglich beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses sich die Dauer des Erholungsurlaubes einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubes für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel vermindert; auf Ärztinnen und Ärzte, die sich am 01. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben, findet der Tarifvertrag keine Anwendung (vgl. Protokollerklärung zu § 1 Abs. 2 TV-Ärzte/ VKA). 2.2. Damit hat der Kläger für den Zeitraum vom 26. September bis 31. Dezember 2020 angesichts in 2020 unstreitig bereits gewährter 23 Urlaubstage einen Anspruch auf weitere sieben Urlaubstage; für das erste Halbjahr 2021 stehen ihm gemäß der Zwölftelregelung des § 27 Abs. 2 b) TV-Ärzte/ VKA 15 Urlaubstage zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass dem Kläger bereits in dem Zeitraum, in dem er in der Vergangenheit Überstunden geleistet hat, Urlaub gewährt worden ist. Diese Urlaubsansprüche sind dem Kläger für den damaligen Zeitraum entstanden und vergütet worden, während die nunmehr streitigen Ansprüche sich aus dem Zeitraum vom 26. September 2020 bis 30. Juni 2021 ergeben. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger während einer vereinbarten Freistellungsphase zur Abgeltung geleisteter Überstunden vor Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand Urlaubsansprüche entstehen. Der 1956 geborene Kläger ist bei der Beklagten kraft schriftlichen Dienstvertrages vom 17. Juni 1992, zuletzt in der Fassung der II. Ergänzung vom 21. Dezember 2012 (Bl. 7 ff. d. A., im Folgenden: DV) bei der Beklagten als Oberarzt in Vollzeit bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden in einer 5-Tage-Woche zu einer monatlichen Vergütung von 11.693,38 Euro brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet jedenfalls kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/ VKA) vom 17. August 2006, zuletzt idF. des Änderungstarifvertrags Nr. 7vom 22. Mai 2019 Anwendung. Der Kläger leistete im Zeitraum 2009 und früher bis 2012 1.126,75 sog. „Alt-Überstunden“, die die Beklagte ihm auf sein Arbeitszeitkonto buchte. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 (Bl. 17 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei grundsätzlich ihr Ziel, Überstunden in Freizeit abbauen zu können; könne der Kläger jedoch bis zum Ende seines Berufslebens nicht alle Überstunden abfeiern, so sei sie bereit, ihm diese en bloc vor seinem Renteneintritt zu gewähren. Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 (Bl. 16 d. A.) bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass die Stunden „entsprechen zurückgestellt“ seien. Mit E-Mail vom 08. November 2019 (Bl. 18 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag auf Freistellung zur Überstundenabgeltung mit, dass der aktuelle Stand seines Überstundenkontos plus 15 % Zuschlag 1.536 Stunden betrage und er vereinbarungsgemäß 192 Tage vor seinem geplanten Austritt am 30. Juni 2021 von der Arbeitsleistung freizustellen sei, so dass sein letzter Arbeitstag der 25. September 2020 wäre. Der letzte Arbeitstag des Klägers war der 25. September 2020, vom 26. September 2020 bis 30. Juni 2021 war der Kläger zum Abbau der angesammelten Überstunden von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Seit 01. Juli 2021 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 23. März 2020 hat der Kläger am 15. Mai 2020 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - Klage auf Feststellung erhoben, dass ihm vom 26. September 2020 bis 31. Dezember 2020 bei Bestehen des Dienstverhältnisses ein Urlaubsanspruch von 7 Urlaubstagen und in der Zeit vom 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 ein solcher von 15 Urlaubstagen zusteht. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ihm stehe bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 34 Abs. 1a TV Ärzte/VKA am 30. Juni 2021, auch für den Zeitraum, in dem er seine Überstunden abbaue, ein Urlaubsanspruch nach § 27 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA in Höhe weiterer 7 Urlaubstage für 2020 und 15 Urlaubstage für 2021 zu, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vorher beendet werde. Da die Beklagte die Entstehung weiterer Urlaubsansprüche während der Freistellung verneine, stehe ihm ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, da er es nicht hinnehmen müsse, auf seinen ihm gesetzlich und vertraglich zustehenden Urlaub zu verzichten und zu erwarten sei, dass die Beklagte sich einer Urlaubsabgeltung verweigern werde. Der Urlaubsanspruch setze allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus und dieses ruhe während der Freistellungsphase nicht und sei auch nicht erloschen. Ein bezahltem Sonderurlaub vergleichbarer Fall liege ebenso wenig vor, wie ein Fall der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell, wo eine spätere Freistellungserklärung anders als vorliegend nicht mehr erforderlich sei. Eine Doppelgewährung im streitigen Zeitraum liege nicht vor. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger auch in der Zeit vom 26. September 2020 bis 31. Dezember 2020 bei Bestehen des Dienstverhältnisses ein Urlaubsanspruch in Höhe von 7 Urlaubstagen zusteht. 2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger auch in der Zeit vom 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 bei Bestehen des Dienstverhältnisses ein Urlaubsanspruch in Höhe von 15 Urlaubstagen zusteht Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG bestimme sich die Anzahl der Urlaubstage in Abhängigkeit von der Zahl der Tage mit Arbeitspflicht und habe im streitigen Zeitraum bei Null gelegen, da der Kläger wunschgemäß von seiner Arbeitspflicht entbunden worden sei. Im Übrigen sei dem Kläger im Zeitraum, in dem die Überstunden angefallen seien, bereits Urlaub gewährt worden, so dass bei erneuter Gewährung eine Doppelgewährung vorliege. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. November 2020 vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Klage sei zulässig und begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Urlaubsanspruch auch während der Freistellungsphase zustehe. Der Urlaubsanspruch setze nach §§ 1, 3 BUrlG dem Grunde nach allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus und erfordere keine Arbeitsleistung. Nur, weil noch eine Arbeitspflicht bestanden habe, hätten die Parteien einen Freizeitausgleich vereinbaren können. Der Kläger habe im bestehenden Arbeitsverhältnis eine Arbeitspflicht, die mit seinem Freizeitausgleichskonto verrechnet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 10 ff. d. Urteils (= Bl. 298 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das am 17. Dezember 2020 zugestellte Urteil mit am 11. Januar 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 11. März 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 10. März 2021 begründet. Die Beklagte trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 10. März 2021 (Bl. 83 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zur Begründung ihrer Berufung vor, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger bis zum 30. Juni 2021 weitere Urlaubsansprüche entstünden. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde, stehe mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Im Kern sei auch vorliegend eine Vereinbarung getroffen worden, die der Vereinbarung eines Blockmodells der Altersteilzeit entspreche. Auch vorliegend sei das während der Freistellungsphase geleistete Entgelt die Gegenleistung für die während der Arbeitsphase geleisteten Überstunden und eine Arbeitspflicht des Klägers habe während der Freistellungsphase nicht bestanden. Da Urlaub bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht sei, könne kein Urlaubsanspruch entstehen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 24. November 2020 - 6 Ca 410/20 - wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 03. Mai 2021 (Bl. 105 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags wie folgt, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerfrei und nicht zu beanstanden. Zutreffend habe das Gericht angenommen, dass auch während der bezahlten Freistellung wegen Überstundenabbaus im bestehenden Arbeitsverhältnis ein Urlaubsanspruch entstehe. Die Parteien hätten keine einem Altersteilzeit-Blockmodell vergleichbare schriftliche Vereinbarung getroffen, weder vor Beginn der Ansammlung der Überstanden, noch danach, noch zum Zeitpunkt des E-Mail-Schreibens der Beklagten vom 08. November 2019. Eine solche Regelung wäre auch überraschend und intransparent gewesen. Die Beklagte habe ihre Mitarbeiter wegen einer Fehlplanung im Personalwesen zu einem Überstundenaufbau gedrängt und es könne nicht sein, dass diese nun wegen der Freistellung nachteilig behandelt würden. Er habe bis zum Ende eine Arbeitspflicht gehabt, die lediglich mit dem Überstundenkonto/Freizeitausgleichskonto verrechnet worden sei. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.