Urteil
6 Sa 175/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1207.6SA175.21.00
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Leitsätze
Das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Nach § 20 Abs 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Eine danach gegebene Immunität stellt ein Verfahrenshindernis dar. Dieses selbständige Hindernis prozessualer Art steht dem gerichtlichen Tätigwerden entgegen und ist daher vorrangig vor anderen Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Wenn die beklagte Partei Immunität genießt und nicht auf ihre Immunität verzichtet hat, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Liegt ein Immunitätstatbestand vor, ist das nationale Gericht nicht zu einer Entscheidung in der Sache befugt.(Rn.92)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 1 Ca 1074/20 - vom 15. April 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 1 Ca 1074/20 - vom 15. April 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. 1. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 22. April 2021 mit am 21. Mai 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). 2. Die mit der Berufungsbegründung vollzogene Klageänderung des Klägers führte nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt (BAG 09. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 11; 24. Oktober 2017 - 1 ABR 45/16 - Rn. 9, jeweils zitiert nach juris). Zwar hat der Kläger seine Klageanträge in der Berufungsinstanz geändert, indem er nunmehr - anders als noch in erster Instanz - ausschließlich Rentenzahlungen nebst entsprechendem Feststellungsantrag für die Zukunft verfolgt. Unverändert wendet sich der Kläger jedoch im Berufungsverfahren ua. gegen die Abweisung seines bereits erstinstanzlich verfolgten Differenzrentenanspruchs für November 2016 und erstrebt damit die Beseitigung seiner hierin liegenden Beschwer durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts. II. Die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist in der Sache nicht erfolgreich. Sie war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit für den Rechtsstreit nicht gegeben ist. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden und ausführlichen erstinstanzlichen Entscheidungsgründe unter I und II (S. 5 ff. des Urteils = Bl. 237 ff. d. A), macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung geben Anlass zu den folgenden Ausführungen. 1. Das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Eine danach gegebene Immunität stellt ein Verfahrenshindernis dar (vgl. BAG 12. August 2015 - 7 AZR 930/11 - Rn. 17, zitiert nach juris). Dieses selbständige Hindernis prozessualer Art steht dem gerichtlichen Tätigwerden entgegen und ist daher vorrangig vor anderen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (BAG 30. April 1992 - 2 AZR 548/91 - Rn. 38, mwN, zitiert nach juris). Wenn die beklagte Partei Immunität genießt und nicht auf ihre Immunität verzichtet hat, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BAG 10. November 1993 - AZR 600/92 - Rn. 15, zitiert nach juris). Liegt ein Immunitätstatbestand vor, ist das nationale Gericht nicht zu einer Entscheidung in der Sache befugt (BGH 9. September 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, LAG Rheinland-Pfalz 29. Mai 2019 - 7 Sa 430/17 - Rn. 44, jeweils zitiert nach juris) 2. Die Beklagte ist vorliegend - als zwischenstaatliche internationale Organisation (vgl. EuGH 03. September 2020 - C-186/19 - Rn. 13, zitiert nach juris) - von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. 2.1. Ob sich die Befreiung der Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit bereits aus dem Ottawa-Abkommen herleiten lässt, erscheint zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben. a) Zwar regelt Art. 5 Satz 1 Ottawa-Abkommen, dass die NATO, ihre Vermögenswerte und Guthaben ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Befreiung von der Gerichtsbarkeit genießen, soweit der Vorsitzende der Stellvertreter im Rat im Namen der Organisation nicht im Einzelfall ausdrücklich hierauf verzichtet. Gemäß Art. 2 Ottawa-Abkommen gilt dies jedoch weder für militärische Kommandostellen, die auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtet werden, noch für sonstige militärische Stellen, soweit der Rat nichts anderes beschließt. Damit ist das Ottawa-Abkommen grundsätzlich nicht auf die Beklagte anwendbar und ihre Immunität nach Art. 5 Ottawa-Abkommen scheidet im Grundsatz aus. b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob vom Vorliegen eines anderweitigen Beschlusses des Rates gemäß Art. 2 Ottawa-Abkommen ausgegangen werden kann, der zu einer Anwendbarkeit des Abkommens auch auf militärische Kommandostellen führen würde und damit zu einer Immunität der Beklagten nach Art. 5 Satz 1 Ottawa-Abkommen. Ob - wie die Beklagte meint - die Entscheidung des „Deputies Council“ in D-D (52) 2 vom 03. Januar 1952 (sog. „Traveaux Préparatoires“), die es für möglich hält, zur Schließung von Regelungslücken im Pariser Protokoll auf das Ottawa-Abkommen zurückzugreifen, einen Beschluss iSd. Art. 2 Ottawa-Abkommen darstellen kann, erscheint zweifelhaft. Um einen Beschluss des Nordatlantikrats handelt es sich bei dem lediglich von einem Ausschuss des Nordatlantikrats gefassten Beschluss zumindest nicht. 2.2. Der Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit ergibt sich im Hinblick auf den Rechtsstreit des im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses zum internationalen Personal eines Hauptquartiers der NATO zählenden Klägers vorliegend jedoch aus Art. 7 Ergänzungsabkommen iVm. Art. 16 Abs. 2 Pariser Protokoll iVm. den NATO Civilian Personnel Regulations (NCPR). Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. a) Nach Art. 31 Abs. 1 des für die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Gesetzes vom 22. November 1990 (BGBl. II S. 1414) in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen vom 21. März 1986 (WVKIO), - der im Wesentlichen Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) vom 23. Mai 1969 entspricht - ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Zusammenhang bedeutet nach Art. 31 Abs. 2 WVKIO außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde und jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. Zu dem außerdem zu beachtenden Zusammenhang gehören nach Art. 31 Abs. 3 WVKIO eine spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, eine spätere Übung bei der Anwendung sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. Als „ergänzende Auslegungsmittel” kommen nach Art. 32 WVKIO die vorbereitenden Arbeiten in Betracht, zu denen etwa Vertragsentwürfe und Sitzungsprotokolle gehören. b) Dies zugrunde gelegt geht die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass die Vertragsparteien in Art. 7 Ergänzungsabkommen iVm. Art. 16 Abs. 2 Pariser Protokoll vereinbart haben, dass die Rechtsverhältnisse zwischen den Hauptquartieren und dem internationalen Personal autonom von der NATO geregelt werden sollen; dies umfasst auch die Immunität vor der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. hierzu OLG Köln 21. Dezember 2018 - 5 U 47/18 - Rn. 9 f., zitiert nach juris). Fragen der Anwendung und Auslegung der für das internationale Personal ausschließlich geltenden NCPR - wie vorliegend - sind damit der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. aa) Art. 7 S. 1 Ergänzungsabkommen, welches eine ergänzende Vereinbarung iSd. Art. 16 Abs. 2 1. Hs. Pariser Protokoll darstellt, räumt der Beklagten als Oberstem Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa nach seinem Wortlaut das Recht ein, zivile Bedienstete eines in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartiers, die nach der Dienstbezügeordnung der NATO besoldet werden und in der Verwaltung des Hauptquartiers eine Dauerstelle einnehmen sollen, - wie den Kläger - unmittelbar einzustellen. Für dieses internationale Personal gelten gemäß Art. 7 Satz 3 Ergänzungsabkommen die vom Nordatlantikrat (NATO-Rat) festgelegten Beschäftigungsbedingungen, die NATO Civilian Personnel Regulations (NCPR), als Dienstrecht (nicht: als Allgemeine Geschäftsbedingungen). Die NCPR regeln das Dienstrecht des internationalen Personals und enthalten umfassende, das Dienstverhältnis zwischen der NATO und dem internationalen Personal sowie deren Angehörige betreffende Regelungen als eigene Personalordnung. Sie beinhalten unter anderem - Chapter XV: Pension Schemes - Regelungen zu Rentenansprüchen von Mitgliedern des internationalen Personals, wie sie vorliegend vom Kläger geltend gemacht werden. Die NCPR sehen unter Chapter XIV Bestimmungen zu Verwaltungsverfahren, Beschwerden und Berufungen (Administrative review, complaints and appeals) und im Annex X detaillierte Regularien zu Disziplinarverfahren vor (Disciplinary powers and procedures). Unter Annex IX enthalten sie Bestimmungen über Maßnahmen zur Verwaltungskontrolle, Schlichtung, Beschwerden und Rechtsbehelfen (Regulations governing administrative review, mediation, complaints and appeals). So ist in Art. 6 Annex IX die Besetzung und das Verfahren vor dem Administrative Tribunal geregelt. Aus Art. 6 Abs. 2 Annex IX ergibt sich ausdrücklich, dass das Administrative Tribunal für Rechtsstreitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis, welches nach dem Regelungswerk der NCPR beurteilt wird, zuständig ist. bb) Auch wenn die Bestimmungen des Ergänzungsabkommens nicht ausdrücklich Immunität der Beklagten im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten des internationalen Personals vorsehen, ist Art. 7 Ergänzungsabkommen nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes dahingehend auszulegen, dass die weitgehende Einräumung von Kompetenzen für die Beklagte in Bezug auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Hauptquartieren und dem internationalen Personal auch die Immunität vor der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit betrifft.Die Schaffung des Dienstrechts dient der Vereinheitlichung und der "reibungslosen" Wahrnehmung bestimmter Aufgaben; das Dienstrecht umfasst auch die Befugnis, Streitigkeiten über dienstrechtliche Rechtsverhältnisse aus der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsprechungsgewalt auszunehmen oder durch eine einzige (internationale) Gerichtsbarkeit vorzusehen, wie sie für internationale Organisationen durchaus üblich ist (vgl. OLG Köln 21. Dezember 2018 - 5 U 47/18 - Rn. 13, aaO, unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg 07. August 1979 - IV 1355/79 -, Rn. 15, zitiert nach juris). Von dieser Befugnis wurde durch die Bestimmungen der NCPR, die ein eigenständiges Gerichtsverfahren vor dem Administrative Tribunal vorsehen, auch Gebrauch gemacht. Der damit verbundene Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit dient der Rechtsvereinheitlichung, denn die Entscheidung durch nationale Gerichte würde die Gefahr bergen, dass die Regelungen der NCPR, welche das nach der Nato-Dienstbezügeordnung besoldete internationale Personal mit einer Dauerstellung in der Verwaltung der Hauptquartiere betreffen, unterschiedlich ausgelegt würden (vgl. OLG Köln 21. Dezember 2018 - 5 U 47/18 - Rn. 14, aaO). Dass die Parteien des Ergänzungsabkommens für das internationale Personal auch zur Frage des Ausschlusses der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit andere Regelungen treffen wollten, als für die sonstigen zivilen Arbeitskräfte, ergibt sich im Übrigen aus Art. 8 Abs. 2 Ergänzungsabkommen, wo ausdrücklich bestimmt wird, dass auf diese die Vorschriften des deutschen Rechts über die Sozialversicherung, einschließlich Unfallversicherung, über die Arbeitslosenversicherung und das Kindergeld Anwendung finden sollen, ohne dass der NATO für diese Beschäftigten das Recht zur autonomen Regelung ihrer Rechtsverhältnisse eingeräumt worden wäre. Dass für zivile Arbeitskräfte, welche nicht nach der Dienstbezügeordnung der NATO besoldet werden und die keine Dauerstellung in der Verwaltung der Hauptquartiere einnehmen, die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet ist, ist unzweifelhaft und ergibt sich auch aus der Erklärung zu Art. 4 Ergänzungsabkommen im Unterzeichnungsprotokoll vom 13. März 1967 (BGBl II, 2031) iVm. den Ausführungen im zugehörigen Briefwechsel vom gleichen Tag (BGBl. II, 2037) zu Art. 4. cc) Die Einwendungen der Berufung vermochten eine andere Entscheidung nach Auffassung der Berufungskammer nicht zu begründen. (1) Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich beim Ergänzungsabkommen nicht um eine spezialgesetzliche Regelung, die dem Pariser Protokoll als lex specialis vorgehen würde, sondern es ergänzt das Pariser Protokoll iS. dessen Art. 16 Abs. 2. Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Pariser Protokoll könne ein Oberstes Hauptquartier vor Gericht klagen und verklagt werden und nach Art. 4 Ergänzungsabkommen die Bundesregierung in Rechtsstreitigkeiten, an denen die Beklagte nach deutschem Recht beteiligt sei, nach Aufforderung im Namen der Beklagten auftreten, schließt dies eine nach Auffassung der Berufungskammer vorliegende Immunität der Beklagten in Angelegenheiten des internationalen Personals nicht aus. Wie bereits dargestellt sind beispielsweise für die zivilen Arbeitskräfte Rechtsstreitigkeiten vor den nationalen Gerichten möglich und auch anderweitige Rechtsstreitigkeiten, gegebenenfalls auch im Falle des Immunitätsverzichts, sind denkbar. Auf die Frage ob sich durch die in Art. 11 Abs. 2 Pariser Protokoll vereinbarte Vollstreckungsimmunität zugleich der Ausschluss der nationalen Gerichtsbarkeit begründen ließe, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Übrigen meint, seinem Begehren durch Art. 11 Pariser Protokoll zum Erfolg verhelfen zu können und auf die Erläuterungen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere in der Denkschrift (BT-Drucks. V/4255 S. 62 f.) zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen vom 02. Juni 1969 (BT-Drucks. V/4255 S. 1 f.) verweist, vermochte sich die Berufungskammer dem nicht anzuschließen. Die - allenfalls einseitige - Denkschrift erfüllt die Anforderungen an im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigende Dokumente nach Art. 32 Abs. 2 WVKIO nicht. Ob - wie die Beklagte meint - die Ausführungen der Denkschrift auch durch die spätere Vertragspraxis überholt wäre (vgl. Art. 31 Abs. 3 WVKIO), kann dahinstehen. (2) Der Rechtsweg zu den Gerichten der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit ist vorliegend entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht deshalb eröffnet, weil es andernfalls an einem Mindeststandard des Schutzes von Menschenrechten und deren prozessualer Absicherung fehlen würde. Der Anspruch des Klägers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ist nicht beeinträchtigt. Das in Chapter XIV und Anhang IX der NCPR vorgesehene Rechtsschutzsystem genügt den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie dem Standard, der bei der Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 24 Abs.1 GG gewahrt sein muss (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 29. Mai 2019 - 7 Sa 430/17 - Rn. 58 ff., mwN, in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR 5. März 2013 - 39619/06 [Ch. ./. Belgien]; 12. Mai 2009 - 10750/03 [G. ./. Italien und Belgien], vgl. auch OLG Köln 08. Februar 2019 - 5 U 47/18 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris). (2.1.) Das Administrative Tribunal gemäß Art. 6 Annex IX NCPR erfüllt alle Merkmale, anhand derer eine Einrichtung als "Gericht" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie im Sinn des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG beurteilt werden kann. Es ist ein hoheitliches Rechtspflegeorgan, das auf der Grundlage und im Rahmen normativ festgelegter Kompetenzen und Verfahren Rechtsfragen nach Maßgabe von Rechtsnormen und rechtlichen Maßstäben in richterlicher Unabhängigkeit grundsätzlich endgültig entscheidet. Das Administrative Tribunal ist mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet. Es entscheidet Personalstreitigkeiten nach seiner Verfahrensordnung (Rules of Procedure of the Administrative Tribunal) auf Grund mündlicher Verhandlung in der Besetzung mit aus verschiedenen Ländern stammenden, unabhängigen Richtern (vgl. Art. 6.1 des Anhangs IX der CPR) nach den Verfahrensvorschriften der Anlage 1 zu Anhang IX der CPR und den von der internationalen Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätzen des internationalen Dienstrechts (general principles of the international civil service law) (LAG Rheinland-Pfalz 29. Mai 2019 - 7 Sa 430/17 - Rn. 59 f., aaO). Art. 6 Abs. 1 EMRK wird schließlich nicht dadurch verletzt, dass es keine objektive Kontrollinstanz hinsichtlich der Entscheidung des Administrative Tribunal gibt (vgl. Art. 6.8.3 Anhang IX NCPR). Die EMRK verpflichtet nicht dazu, ein Rechtsmittel zuzulassen und Rechtsmittelgerichte einzurichten. Art. 6 EMRK gewährt einen Schutz durch den Richter, aber nicht gegen den Richter (LAG Rheinland-Pfalz 29. Mai 2019 - 7 Sa 430/17 - Rn. 80, aaO). Auch der Europäische Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH [4. Kammer] 11. März 2015 - C-464/13, C-465/13 [O. und O'L.] - Rn. 73; [1. Kammer] 17. Juli 2014 - C-169/14 [S. M. und A. G.] - Rn. 36; BAG 12. August 2015 - 7 ABR 930/11 - Rn. 32 jeweils mwN, LAG Rheinland-Pfalz 29. Mai 2019 - 7 Sa 430/17 - Rn. 80, aaO.) (2.2.) Das Verfahrensrecht genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an ein gehöriges Verfahren. Es gewährleistet insbesondere das Recht auf Gehör, dem Verfahrensgegenstand angemessene prozessuale Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten und frei gewählten, kundigen Rechtsbeistand. Aus dem Chapter XIV sowie dem Anhang IX der CPR und dessen Anlage 1 lässt sich kein strukturelles Rechtsschutzdefizit entnehmen (LAG Rheinland-Pfalz 29. Mai 2019 - 7 Sa 430/17 - Rn. 61f, aaO). Die NCPR enthalten Bestimmungen zur Prozessordnung. Dadurch, dass jeweils nur zwei Schriftsätze jeder Partei zugelassen sind und grundsätzlich (unbeschadet der Vorschrift 16 der Anlage 1 zu Anhang IX der CPR) keine weiteren Einlassungen nach Einreichung der Erwiderung mehr angenommen werden (Vorschriften 9, 12, 14 und 15 der Anlage 1 Anhang IX NCPR), wird das Recht auf Gehör sowie Waffen- und Chancengleichheit nicht verletzt. Nach dem Gebot der Waffengleichheit muss jeder Partei eine angemessene Gelegenheit gegeben werden, ihren Fall in einer Weise zu präsentieren, die sie im Vergleich zur Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligt (EGMR 27. Oktober 1993 - 14448/88 [D. B. B. V. ./. Niederlande] - Rn. 33). Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Denn beide Parteien haben Gelegenheit, zwei Schriftsätze einzureichen. "In Ausnahmefällen kann der Präsident bei Bedarf aus eigenem Ermessen oder auf Gesuch einer der Parteien, die Parteien dazu auffordern, innerhalb einer vom Präsidenten festgesetzten Frist zusätzliche Dokumente einzureichen" (Vorschrift 16 Ziffer 1 S. 1 NCPR). Es findet anschließend eine Anhörung aller Parteien statt, wobei im Verlauf der Anhörung unter anderem sowohl der Präsident und alle anderen Mitglieder des Gerichts Fragen an die Parteien richten können und die Parteien selbst dazu auffordern können, ihre Sichtweise zu bestimmten Aspekten des Rechtsfalls darzulegen als auch die Parteien bzw. ihre Berater oder Vertreter Aussagen machen und unter der Leitung des Präsidenten Fragen an die Zeugen und Experten richten dürfen (Vorschrift 26.4 und 26.5 der Anlage 1 Anhang IX NCPR) (vgl. insgesamt LAG Rheinland-Pfalz 29. Mai 2019 - 7 Sa 430/17 - Rn. 72, aaO). Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es eines Verfahrens, welches dem Verfahren nach dem ArbGG entspricht, nicht. (3) Der Kläger kann sich im Zusammenhang mit Art. 7 Ergänzungsabkommen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ratifizierung des Ergänzungsabkommens durch das Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen (Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen) vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997) habe nicht den Vorgaben nach Art. 79 Abs. 1 GG aF bzw. dem Art. 79 Abs. 1 nF GG entsprochen. (3.1.) Der Kläger hat sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 - in Bezug auf das Zustimmungsgesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezogen, nach der Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union stehen, an Art. 23 Abs. 1 GG zu messen sind (BVerfG 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 - Rn. 119 ff., zitiert nach juris), sie - soweit sie das Grundgesetz seinem Inhalt nach ändern oder ergänzen oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglichen - nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG einer Zwei-Drittel-Mehrheit in den gesetzgebenden Körperschaften bedürfen (BVerfG Rn. 126 ff, aaO) und eine unter Verstoß gegen diese Vorgaben eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung, die der Einwirkung einer supranationalen öffentlichen Gewalt auf Bürgerinnen und Bürger in Deutschland die Tür öffnet, diese in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt (BVerfG Rn. 132 ff., aaO). Hierbei ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass eine Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben unter Verdrängung deutscher Gerichte - durch Art. 32 EPGÜ auf das Einheitlichen Patentgericht - eine inhaltliche Änderung des Grundgesetzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG darstellt, da die rechtsprechende Gewalt nach Art. 92 GG durch das Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt wird und jede Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben auf zwischenstaatliche Gerichte diese umfassende Rechtsprechungszuweisung modifiziert und insoweit eine materielle Verfassungsänderung bedeutet (BVerfG Rn 157 ff., aaO). (3.2.) Dies zugrunde gelegt geht das Berufungsgericht - anders als der Kläger - nicht davon aus, dass das Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997) als Zustimmungsgesetz von den gesetzgebenden Körperschaften mit der qualifizierten Mehrheit von Art. 79 Abs. 2 GG zu beschließen war. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass vorliegend kein völkerrechtlicher Vertrag, der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union steht, betroffen ist, so dass bereits die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Erstreckung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG auf das in Rede stehende Zustimmungsgesetz ausscheidet. Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass vorliegend eine inhaltliche Änderung des Grundgesetzes iSv. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG auch deshalb nicht gegeben ist, weil in der Ermächtigung gemäß Art. 7 Abs. 1 Ergänzungsvereinbarung zur Errichtung der NCPR für das internationale Personal der NATO (einschließlich Rechtsprechungsaufgaben) unter Einräumung von Immunität für die Beklagte keine die deutsche Gerichtsbarkeit ausschließende Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben unter Verdrängung deutscher Gerichte im Sinne der dargestellten Rechtsprechung liegt. Die rechtsprechende Gewalt wird nach Art. 92 GG unverändert durch das Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt. Die NCPR finden lediglich deshalb auf Angehörige des internationalen Personals der NATO - wie den Kläger - unter Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit Anwendung, weil diese über ihr Beschäftigungsverhältnis eine vertragliche Vereinbarung mit der NATO als internationaler Organisation eingegangen sind, die den NCPR unterliegt. Das grundsätzlich bestehende Recht der Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt, wird vorliegend nicht tangiert. Eine Übertragung von Rechtsprechungsbefugnissen eines nicht unerheblichen Ausschnitts der zivil- und verwaltungsrechtlichen Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland von erheblicher ökonomischer Relevanz zur ausschließlichen Erledigung - wie dies Art. 32 EPGÜ für das Einheitliche Patentgericht für die Mitgliedstaaten vorgesehen hat - ist nicht gegeben. Dass die NCPR einen Mindeststandard des Schutzes von Menschenrechten und deren prozessuale Absicherung gewährleisten, wurde bereits dargestellt. 3. Da die Beklagte aus den dargestellten Gründen Immunität genießt und hierauf ausdrücklich nicht verzichtet hat, hat das Arbeitsgericht die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen und die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Dem steht die Rüge des Klägers, es seien erstinstanzlich erhebliche Teile der Verfahrensakte entnommen worden, weshalb die seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren auf Antrag zur Akteneinsicht übersandte Verfahrensakte unvollständig gewesen sei, nicht entgegen. Das Arbeitsgericht ist mit den von der Beklagten als herausgebende Stelle gemäß Ziff. 8.1. der Anweisung zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen Rheinland-Pfalz vom 12. Januar 2001 (VS-Anweisung/VSA RP) als Verschlusssache mit dem Geheimgrad GEHEIM bestimmten Unterlagen entsprechend den Vorgaben nach Ziff. 1.1 VS-Anweisung/VSA RP iVm. § 5 Abs. 1 Satz 3 Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz (AktO-ArbG RP), Stand 01. Januar 2018, verfahren. Der Kläger ist durch die fortwirkende Entnahme der Anlagen zur Klageschrift nicht in seinem rechtlichen Gehör verletzt, wobei dahinstehen kann, ob er, der die nunmehr monierten Anlagen selbst zur Klageschrift eingereicht hatte, sich auf deren Fehlen berufen kann. Wie das Arbeitsgericht hat auch das Berufungsgericht ausschließlich über die Frage der Zulässigkeit der Klage im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit der deutschen Gerichte entschieden. Die vom Kläger bezeichneten Unterlagen betreffen Fragen seines materiell-rechtlichen Anspruchs und waren nicht Gegenstand der Prüfung. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten zuletzt in der Sache über die Kürzung der Rente des Klägers, die dieser als internationaler ziviler Bediensteter der NATO erdient hat, und im Zusammenhang damit über die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Der Kläger war seit dem Jahr 1979 als ziviler Bediensteter eines in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartiers der NATO, der nach der Dienstbezügeordnung der NATO besoldet wurde und in der Verwaltung des Hauptquartiers eine Dauerstellung einnahm (internationales Personal) beschäftigt. Zuletzt war er kraft schriftlichen „Contract of employment“ vom 08. Dezember 2004 (Bl. 381 f. d. A.) bei dem NATO-Hauptquartier Allied Air Component Command Headquarters Z.-Stadt (HQ AIRCOM) beschäftigt. HQ AIRCOM ist der Beklagten unterstellt, welche allein nach Art. 10 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordantlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. II 1969, S. 2000 ff.; im Folgenden: Pariser Protokoll) Rechtspersönlichkeit besitzt. Der Kläger kündigte sein Beschäftigungsverhältnis durch Eigenkündigung vom 02. Mai 2012 zum 31. Juli 2012. Seit Eintritt in den Ruhestand bezieht der Kläger eine NATO-Rente (NATO-Pension) nach Kapitel XV der vom Nato-Rat festgelegten Beschäftigungsbedingungen für das internationale Personal, der North Atlantik Treaty Organization Civilian Personnel Regulations (im Folgenden: NCPR). Der Kläger wurde mit - vom Kläger für rechtswidrig erachtetem - Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. November 2013 Az. - XXXXX - wegen landesverräterischer Ausspähung zu einer Gesamtfreiheitsstraße von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Klägers wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 verworfen, eine vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde und eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blieb ohne Erfolg. Am 04. Februar 2015 leitete das HQ AIRCOM wegen der Handlungen des Klägers, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, ein Disziplinarverfahren ein. Mit Schreiben vom 08. März 2016 (Bl. 57 ff. d. A.) empfahl das (interne) zivile Disziplinargremium der NATO (Civilian Disciplinary Board), die Grundrente des Klägers dauerhaft um 60 % zu kürzen, da er gegen Art. 12 und 13 NCPR verstoßen habe. Der zuständige militärstrategisch verantwortliche Oberbefehlshaber der NATO, der Supreme Allied Commander Europe (im Folgenden: SACEUR), billigte die Empfehlung mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Bl. 62 f. d. A.), erhöhte die vorgeschlagene Strafe jedoch um eine Kürzung der Grundrente des Klägers ab 01. November 2016 um 67 %. Nach einem verwaltungsinternen Widerspruchsverfahren gemäß Art. 61, 62 NCRP wendete sich der Kläger an das NATO Administrative Tribunal (AT) (vgl. Annex IX NCPR), welches am 21. November 2017 die Erhöhung der Kürzung durch den SACEUR von 60 % auf 67 % für rechtswidrig erklärte, so dass es bei einer Kürzung von 60 % verblieb. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens lehnte das NATO Administrative Tribunal mit Beschluss vom 26. März 2018 ab. Die NATO-Rente des Klägers wurde von November 2016 bis November 2017 um 67 %, ab Dezember 2017 um 60 % gekürzt. Der Kläger hat am 03. Dezember 2020 gegen die Beklagte als militärische Vertreterin des HQ AIRCOM beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Klage erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten erstrebt hat, verlangt hat, die Rechtmäßigkeit des strafgerichtlichen Urteils als Grundlage für das Disziplinarverfahren nachzuweisen, sowie ihre Verurteilung zur Rücknahme der Disziplinarmaßnahmen vom 08. März 2016 und 11. November 2016. Weiter hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des für November 2016 gekürzten Betrages seiner NATO-Rente und Leistung noch zu bestimmenden Schadensersatzes begehrt. Die Beklagte hat sich im Rechtsstreit auf gerichtliche Immunität berufen. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, seine strafrechtliche Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, nachdem die Beklagte ihn nach seiner Eigenkündigung habe observieren lassen, um eine Straftat zu finden. Die verfahrensrelevanten Daten seien bei der NATO weder geheim gehalten worden, noch hätten sie irgendeine Sekretierung gehabt, sondern seien teilweise sogar als „NATO UNCLASSIFIED“ und damit als offen markiert worden. Zu keiner Zeit seien Geheimnisse vorhanden gewesen. Die zuständigen Strafrichter hätten nicht über die erforderliche gesetzliche Sicherheitsüberprüfung nach SÜG und VSA verfügt, so dass in allen Instanzen das Landesverratsverfahren gegen ihn rechtswidrig mit ungesetzlichen Richtern durchgeführt worden sei und kein rechtskräftiges Urteil erwachsen sein könne. Eigene Fehler der NATO seien ignoriert worden. Die Rentenkürzung sei schikanös erfolgt. Das NATO-Disziplinarverfahren sei auf der Grundlage einer unbeglaubigten Urteilskopie durchgeführt worden und das Disziplinargremium mit falschen Informationen versorgt worden. Dem NATO-Tribunal habe das Strafurteil nicht vorgelegen, da die Richter angewiesen hätten, es zu löschen. Die Revision sei vom gleichen Gericht durchgeführt worden. Für das Verfahren sei die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig, da nach Art. 2 des Übereinkommens über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des Internationalen Personals vom 20. September 1951 (BGBl. II 1958 S. 118 ff., im Folgenden: Ottawa-Abkommen), den militärischen Hauptquartieren keine Immunität zukomme. Auch aus Art. 7 des Pariser Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland vom 13. März 1967 (BGBl. II 1969, S. 2009 ff.; im Folgenden: Ergänzungsabkommen) ergebe sich keine Immunität, da dieses den NATO-Hauptquartieren nur zubillige, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für aktives internationales Personal zu regeln, es sich bei ihm jedoch um einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer handele, gegenüber dem Disziplinarmaßnahmen nicht mehr in seiner aktiven Tätigkeit, sondern erst nach seinem Ausscheiden verhängt worden seien. Auch NCPR hätten nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zur NATO keine Geltung mehr. Auch aus der Wiener Übereinkunft lasse sich eine gerichtliche Immunität nicht herleiten. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Rechtmäßigkeit ihrer vom Generalbundesanwalt erhaltenen Kopie des Strafurteils des Klägers beim Oberlandesgericht Koblenz, Geschäftsnummer XXXX nachzuweisen, die als Grundlage für das Disziplinarverfahren gegen den Kläger benutzt wurde, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Disziplinarmaßnahme gegen ihren früheren Mitarbeiter A. gemäß Protokoll vom 08.03.2016 und Ankündigung vom 11.11.2016 zurückzunehmen, 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kürzung seiner NATO-Rente vom November 2016 in Höhe von 3.379,05 Euro auszuzahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe aus der ungerechtfertigten Anzeige gegen den Kläger und deren Folgen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig, da die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Sie könne sich gemäß § 20 Abs. 2 GVG iVm. Art. 11 Abs. 2 Pariser Protokoll, welches eng mit dem NATO-Truppenstatut verbunden sei, auf Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen. Eine Vollstreckungsimmunität setze auch eine insgesamt vorhandene Immunität voraus, so dass eine Immunität vor der Gerichtsbarkeit dem Pariser Protokoll wesensimmanent sei. Jedenfalls ergebe sich aus einer direkten oder ergänzenden Anwendung von Art. 5 Ottawa-Abkommen iVm. Entscheidung des „Deputies Council“ in D-D (52) 2 aus 1952 bzw. iVm. den sog. „Travaux Préparatoires“ iV. Art. 31 des Wiener Übereinkommens zum Pariser Protokoll ihre Immunität und auch unter dem Gesichtspunkt des Völkergewohnheitsrechts. Schließlich ergebe sich ihre Immunität auch aus Art. 7 Ergänzungsabkommen, nach dem die NCPR umfänglich alle dienstrechtlichen Bereiche und Beschäftigungsbedingungen des NATO-Zivilpersonals (auch im Ruhestand) regelten und den NATO-Rechtsweg festlegten (Beschwerdeverfahren gemäß Art. 61 iVm. Annex IX NCPR; Berufungsverfahren gemäß Art. 62 iVm. Annex IX NCPR; Disziplinarverfahren gemäß Art. 59 f. iVm. Annex X NCPR), was denklogisch den Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit bedeute. Der Kläger hat als Anlage zu seiner Klageschrift diverse Unterlagen betreffend sein Beschäftigungsverhältnis, zum Strafverfahren, zum Disziplinarverfahren uä. zur Akte gereicht, die zum Teil den Aufdruck „GEHEIM“ enthielten. Wegen der Bezeichnungen der einzelnen Anlagen wird auf S. 17 der Klageschrift (= Bl. 18 d. A.) Bezug genommen. Nach Rüge der Beklagten wegen Vorlage eines Teils der Unterlagen im Rechtsstreit unter Hinweis auf die Verurteilung des Klägers wegen der Veröffentlichung derselben Unterlagen und Erstattung einer erneuten Strafanzeige durch die Beklagte gegen den Kläger, hat das Arbeitsgericht Teile der Anlagen zur Klageschrift (Anlage K1 (Fehlblätter 19 - 33 d. A.), Anlage K12 (Fehlblatt 56 d. A), Anlage K16 und K17 (Fehlblätter 66 ff. d. A.) und K21 (Fehlblatt 78 d. A.)) zunächst entsprechend der Verschlusssachenanordnung vom 12. November 2001 aus der Akte entfernt und in einem Tresor beim Landgericht Kaiserslautern gesichert. Auf deren Anforderung wurden die aus der Akte entfernten Unterlagen am 26. Mai 2021 vom Arbeitsgericht der Bundesanwaltschaft per Kurier zugeleitet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. April 2021 als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte sei nicht gegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte absolute Immunität aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 Ottawa-Abkommen vereinbarten Vollstreckungsimmunität genieße oder sie sich aus allgemeinem Völkergewohnheitsrecht ergebe. Jedenfalls resultiere eine beschränkte funktionelle Immunität hinsichtlich der Rechtsstreitigkeiten der direkt bei der Beklagten eingestellten zivilen Bediensteten aus Art. 7 des Ergänzungsabkommens, bei dem es sich um eine völkerrechtliche Vereinbarung iSd. § 20 Abs. 2 GVG handele. Die Beklagte besitze nach Art. 10 Pariser Protokoll selbst Rechtspersönlichkeit und könne Vertragspartner internationaler Vereinbarungen sein. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Pariser Protokoll sei dieses durch das Ergänzungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagten ergänzt worden. In Art. 7 Satz 3 Ergänzungsabkommen sei vereinbart worden, dass für internationales ziviles Personal, das nach der Dienstbezügeordnung der NATO besoldet werde, die vom NATO-Rat festgelegten Beschäftigungsbedingungen gelten sollen. Art. 24 a des Ottawa-Abkommens umsetzend habe der Nordatlantikrat mit den NCPR für sein internationales Personal ein eigenes Dienstrecht geschaffen, das auch ausgeschiedene Mitarbeiter („Retired NATO staff“) wie den Kläger betreffe. Sinn und Zweck der Regelung von Art. 7 Ergänzungsabkommen sei es, die sich in unterschiedlichen Bündnisländern befindlichen Hauptquartiere der einzelstaatlichen Rechtsetzung und Rechtsprechung zu entziehen, da nur insoweit ein sinnvolles Arbeiten und die Erfüllung der Aufgaben gewährleistet sei. Die Gewährung von Privilegien und Immunitäten einer internationalen Organisation sei ein Mittel, um deren Arbeit sicherzustellen. In den NCPR habe der NATO-Rat ein eigenes Rechtsschutzsystem für die nach diesen Bedingungen beschäftigten Mitarbeiter geschaffen. Letztinstanzlich habe das NATO-Tribunal zu befinden. In Verbindung mit Art. 7 Ergänzungsabkommen ergebe sich eine Immunität der Beklagten, auf die sich diese berufen habe. Bei den Rechtsschutzmöglichkeiten der NCPR handele es sich nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch um ausreichende, der europäischen Menschenrechtscharta entsprechende verwaltungsinterne und gerichtliche Überprüfungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. d. Urteils (= Bl. 237 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger hat gegen das am 22. April 2021 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz von 21. Mai 2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der Kläger macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 19. Juli 2021 (Bl. 312 ff. d. A.) und seiner Schriftsätze vom 13. Juli 2021 (Bl. 301 f. d. A.) und 22. November 2021 (Bl. 455 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, geltend, im Umfang seiner nunmehrigen Anträge würden die bisher in erster Instanz gestellten Anträge teilweise weiterverfolgt und konkretisiert, wobei die bisherigen Anträge zu 1) und 2) inzidenter im Rahmen des Zahlungsanspruchs Gegenstand der Prüfung seien. Unstreitig sei die Beklagte als für seine ehemalige Arbeitgeberin HQ AIRCOM zuständiges Hauptquartier passiv legitimiert. Gemäß Art. 11 Pariser Protokoll könne ein Oberstes Hauptquartier vor Gericht klagen und verklagt werden, nach Artikel 4 könne die Bundesregierung in Rechtsstreitigkeiten, an denen die Beklagte vor einem deutschen Gericht beteiligt sei, im Namen der Beklagten auftreten, wenn sie hierzu aufgefordert werde. Zwar sei in Art. 11 Abs. 2 Pariser Protokoll Vollstreckungsimmunität der internationalen militärischen Hauptquartiere geregelt. Dieses Protokoll sei vorliegend jedoch nicht einschlägig. Das Ergänzungsabkommen und das Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen vom 13. März 1967 (BGBl. II 1969, S. 2031 ff.; im Folgenden Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen) gingen dem Pariser Protokoll als lex specialis vor. Art. 4 des Unterzeichnungsprotokolls zum Ergänzungsabkommen sehe eine unverzügliche Bewirkung von Leistungen durch die Beklagte vor. Im Übrigen sei in der BT-Drucksache V/4255 S. 62 f. zu Art. 11 Pariser Protokoll festgehalten und erklärt, dass ein Oberstes Hauptquartier keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates genieße. Art. 5 Ottawa-Abkommen betreffe ausweislich dessen Art. 2 nicht die NATO-Hauptquartiere. Gleiches gelte in Bezug auf Art. 24 des Ottawa-Abkommens. Art. 7 Ergänzungsabkommen enthalte keine Regelung zur Immunität. Auch aus der allgemeinen Geltung des Völkerrechts ergebe sich eine solche nicht. Warum und weshalb per se allgemeine Geschäftsbedingungen in einer internationalen Organisation die deutsche Gerichtsbarkeit ausschließen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr zu prüfen, ob diese Beschäftigungsbedingungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Maßgeblich sei nach Art. 30 EGBGB aF. das gesamte deutsche Arbeitsrecht einschließlich der dem Arbeitnehmer durch das Grundgesetz garantierten Rechte. Damit seien die NCPR sowohl im Lichte von Art. 30 EGBGB, als auch darauf zu prüfen, ob deren Geltung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland rechtswirksam durch Gesetzt beschlossen worden seien. Es werde insoweit mit Nichtwissen bestritten, dass unter Beachtung von Art. 79 Abs. 1 GG die für die Zustimmung zu diesem Gesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. II 1969, S. 1997 ff.) durch das Grundgesetz vorgesehenen erforderlichen Mehrheiten der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Bundesrates erreicht worden seien (Art. 79 Abs. 2, Art. 74 Nr. 1 GG). Das Zustimmungsgesetz entspreche inhaltlich nicht den Vorgaben nach Art. 79 Abs. 1 GG nach dem GG aF.; zum gleichen Ergebnis gelange man unter Anwendung des GG (nF.), wonach bei völkerrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Friedensregelungen oä. das Gesetz die Klarstellung enthalte, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkrafttreten der Verträge nicht entgegenstehen, sowie eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränke. Auch dies sei nicht geschehen. Das NATO-AT sei kein rechtliches selbstständiges und von der NATO unabhängiges Gericht. Es bestehe keine Prozessordnung, kein geordnetes Regelungswerk zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast, der Beweisführung und deren zulässiger Mittel. Das Zustimmungsgesetz sei im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 13. Februar 2020 im Verfahren 2 BvR 739/17 aus im einzelnen dargestellten Gründen als verfassungswidrig einzustufen. Schlussendlich vertrete der Kläger die Auffassung, dass auf ihn als ausgeschiedenen Zivilbeschäftigten und Rentner die NCPR nicht mehr anwendbar seien. Die Klage sei auch - in aus dargestellten Gründen rechnerisch zutreffender Höhe - begründet. Eine Urteilsabschrift sei vom OLG Koblenz nicht erteilt worden. Da die Prozessakte nur unvollständig und nicht ordnungsgemäß geführt worden sei, müsse verkürzt aus der Erinnerung des Klägers vorgetragen werden. Er sei zu Unrecht verurteilt worden, ausschließlich mittels nicht weiter belastbarer Unterstellungen und Vermutungen. Vorliegend bestehe daher die Unschuldsvermutung fort. Das gegen ihn gerichtete Disziplinarverfahren erschöpfe sich ebenso wie das NATO-AT-Verfahren in Allgemeinplätzen ohne Untersuchung des Sachverhalts. Mit Schriftsatz vom 22. November 2021 macht der Kläger geltend, es sei als Märe zu bezeichnen, dass das Ottawa-Abkommen der Beklagten Immunität vermitteln würde. Die in Bezug genommene Bundestagsdrucksache sei eine Gesetzesbegründung und keine Denkschrift. Nicht nachvollziehbar sei, dass es sich bei Art. 7 des Ergänzungsabkommens um eine Immunität vermittelnde Norm handeln solle; zur Motivation der Bundesrepublik Deutschland als vertragsschließender Partei des Abkommens sei bereits unter Bezugnahme auf BT-Drs. V/4454 vorgetragen. Der Vortrag der Beklagten zum allgemeinen Völkergewohnheitsrecht verfange nicht, da es bereits an substantiiertem, tatsächlichem Vorbringen fehle. Ihre rechtlichen Behauptungen seien unzutreffend. Das GastStG greife ausweislich dessen § 39 nicht. Das streitgegenständliche Zustimmungsgesetz betreffe den Kernbereich der Gerichtsbarkeit und damit originäre Hoheitsrechte. Er erhebe den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Das Disziplinarverfahren sei er im Februar 2015 eingeleitet worden, ganze drei Jahre nach seinem Ausscheiden. Im Übrigen erhebe er wegen unveränderten Verstoßes gegen das rechtliche Gehör infolge Entnahme erheblicher Teile der Verfahrensakte weiter Rüge. Das erkennende Gericht möge ihm die Verfahrensakte vollständig zur Verfügung stellen. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern das erneute Strafverfahren zwischenzeitlich mangels Anfangsverdachts eingestellt, nachdem eine Prüfung durch den Generalbundesanwalt vom 15. Juni 2021 (vgl. Bl. 518 f. d. A.) nicht nur kein strafbares Handeln ergeben habe, sondern sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes zulässigerweise Dokumente vorgelegt habe. Der Kläger beantragt, 1. das zu Aktenzeichen 1 Ca 1074/20 am 15. April 2021 ergangene Urteil des Arbeitsgerichts wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01. November 2016 bis zum 30. Juni 2021 260.559,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus -Euro 4.893,05 vom 01. November 2016 bis 30. November 2016, -Euro 9.786,10 vom 01. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016, -Euro 14.752,53 vom 01. Januar 2017 bis 31. Januar 2017, -Euro 19.718,96 vom 01. Februar 2017 bis 28. Februar 2017, -Euro 24.685,39 vom 01. März 2017 bis 31.März 2017, -Euro 29.651,82 vom 01. April 2017 bis 30. April 2017, -Euro 34.618,25 vom 01. Mai 2017 bis 31. Mai 2017, -Euro 39.584,68 vom 01. Juni 2017 bis 30. Juni 2017, -Euro 44.551,11 vom 01. Juli 2017 bis 31. Juli 2017, -Euro 49.517,54 vom 01. August 2017 bis 31. August 2017, -Euro 54.483,97 vom 01. September 2017 bis 30. September 2017, -Euro 59.450,40 vom 01. Oktober 2017 bis 30. Oktober 2017, -Euro 64.416,83 vom 01. November 2017 bis 30. November 2017, -Euro 63.023,20 vom 01. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017, -Euro 67.598,41 vom 01. Januar 2018 bis 31. Januar 2018, -Euro 72.173,62 vom 01. Februar 2018 bis 28. Februar 2018, -Euro 76.748,83 vom 01. März 2018 bis 31. März 2018, -Euro 81.324,04 vom 01. April 2018 bis 30. April 2018, -Euro 85.899,25 vom 01. Mai 2018 bis 31. Mai 2018, -Euro 90.474,46 vom 01. Juni 2018 bis 30. Juni 2018, -Euro 95.049,67 vom 01. Juli 2018 bis 31. Juli 2018, -Euro 99.624,88 vom 01. August 2018 bis 31. August 2018, -Euro 104.200,09 vom 01. September 2018 bis 30. September 2018, -Euro 108.775,30 vom 01. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2018, -Euro 113.350,51 vom 01. November 2018 bis 30. November 2018, -Euro 117.925,72 vom 01. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018, -Euro 122.645,53 vom 01. Januar 2019 bis 31. Januar 2019, -Euro 127.365,34 vom 01. Februar 2019 bis 28. Februar 2019, -Euro 132.085,15 vom 01. März 2019 bis 31. März 2019, -Euro 136.804,96 vom 01. April 2019 bis 30. April 2019, -Euro 141.524,77 vom 01. Mai 2019 bis 31. Mai 2019, -Euro 146.244 58 vom 01. Juni 2019 bis 30. Juni 2019, -Euro 150.964,39 vom 01. Juli 2019 bis 31. Juli 2019, -Euro 155.684,20 vom 01. August 2019 bis 31. August 2019, -Euro 160.404,01 vom 01. September 2019 bis 30. September 2019, -Euro 165.123,82 vom 01. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019, -Euro 169.843,63 vom 01. November 2019 bis 30. November 2019, -Euro 174.465,44 vom Dezember 2019 bis 31. Dezember 2019, -Euro 179.255,84 vom 01. Januar 2020 bis 31. Januar 2020, -Euro 184.046,24 vom 01. Februar 2020 bis 28. Februar 2020, -Euro 188.836,64 vom 01. März 2020 bis 31. März 2020, -Euro 193.627,04 vom 01. April 2020 bis 30. April 2020, -Euro 198.417,44 vom 01. Mai 2020 bis 31. Mai 2020, -Euro 203.207,84 vom 01. Juni 2020 bis 30. Juni 2020, -Euro 207.998,24 vom 01. Juli 2020 bis 31. Juli 2020, -Euro 212.788,64 vom 01. August 2020 bis 31. August 2020, -Euro 217.579,04 vom 01. September 2020 bis 30. September 2020, -Euro 222.369,44 vom 01. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2020, -Euro 227.159,84 vom 01. November 2020 bis 30. November 2020, -Euro 231.870,24 vom 01.Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020, -Euro 236.666,64 vom 01. Januar 2021 bis 31. Januar 2021, -Euro 241.419,19 vom 01. Februar 2020 bis 29. Februar 2020, -Euro 246.204,16 vom 01. März 2021 bis 31. März 2021, -Euro 250.989,13 vom 01. April 2021 bis 30. April 2021, -Euro 255.774,10 vom 01. Mai 2021 bis 31. Mai 2021, -Euro 260.559,07 seit 01. Juni 2021 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger entsprechend seinem Dienstgrad A3 ab dem 01. Juli 2021 monatliche Rente zuzüglich Steuerausgleich in voller Höhe abzurechnen und auszubezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 17. September 2021, hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 421 ff. d. A. genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt: der Kläger sei vom Oberlandesgericht Koblenz verurteilt worden, da er nach dessen Feststellungen gelegentlich seiner Tätigkeit beim HQ AIRCOM geheimhaltungsbedürftige Daten der NATO aus einem geschlossenen und besonders gesicherten Netzwerk in ein offenes Netzwerk habe übertragen lassen, über seinen privaten E-Mail-Account verschickt und auf USB-Sticks gespeichert habe, die er in seinem Haus versteckt gehabt habe, dies nach Überzeugung des Oberlandesgerichts, um die Daten später an einen Geheimdienst eines nicht mit der NATO verbündeten Staates zu verkaufen. Das anwendbare Völkervertragsrecht räume ihr jedenfalls Immunität hinsichtlich dienstrechtlicher Streitigkeiten ein. Das Ottawa-Abkommen gelte nach seinem Art. 2 grundsätzlich nicht für militärische Hauptquartiere oder andere militärische Stellen, es sei denn der Nordatlantikrat beschließe etwas Anderes. Zweck dieser Vorschrift sei es, die Anwendungsbereiche des Ottawa-Abkommens, des NATO-Truppenstatuts und des Pariser Protokolls voneinander abzugrenzen, jedoch das Ottawa-Abkommen erforderlichenfalls auch für internationale militärische Hauptquartiere nutzbar zu machen. Aus den Verhandlungsdokumenten (sog. travaux préparatoires) zum Pariser Protokoll ergebe sich, dass es nicht ausgeschlossen sei, auf das Ottawa-Abkommen zurückzugreifen, um die Regelungslücken im Pariser Protokoll zu schließen (vgl. Zitat S. 7 Berufungserwiderung = Bl. 427 d. A.). In der Praxis werde dies als Beschluss iSd. Art. 2 Ottawa-Abkommen verstanden. Die NCPR bildeten das öffentliche Dienstrecht der NATO für internationale zivile Beschäftigte iSd. Art. 7 Satz 3 Ergänzungsabkommen mit einem umfassenden Rechtsschutzsystem. Davon seien die sog. zivilen Arbeitskräfte zu unterscheiden, die im Regelfall Tätigkeiten ausübten, die nicht zu den Kernfunktionen der Beklagten zählten (zB Reinigungspersonal und ziviler Wachdienst), auf die die NCPR nicht anwendbar seien, sondern nach Art. 8 Ergänzungsabkommen das örtliche Arbeitsrecht. Diese Vorschriften schlössen - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - die deutsche Gerichtsbarkeit für Dienstrechtsstreitigkeiten internationaler ziviler Bediensteter als Ausdruck der Personalhoheit internationaler Organisationen aus. Entgegen der Ansicht des Klägers beziehe sich Art. 4 des Ergänzungsabkommens auf Arbeitsrechtsstreitigkeiten mit den zivilen Arbeitskräften. Es bestehe eine weitgehende Parallele zur Rechtslage unter dem NATO-Truppenstatut. Der Vortrag des Klägers zum Zustimmungsgesetz unter Beachtung von Art. 79 GG gehe fehl. Zwar betreffe dieser Änderungen des Grundgesetzes und gelte nach § 23 Abs. 1 Satz 3 GG auch für die Begründung der Europäischen Union. Das BVerfG habe die Vorschrift im Beschluss vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 - Rn. 18 auch auf völkerrechtliche Verträge erstreckt. Das Ergänzungsabkommen gehöre hierzu ersichtlich nicht, da es weder eine Verfassungsänderung enthalte, noch einen Bezug zur Europäischen Union habe. Es bleibe bei den allgemeinen Anforderungen für Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen nach Art. 24 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 2 GG, die beachtet worden seien. Zweifel am internen Rechtsschutzsystem der NATO bestünden laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte nicht. Auch für ausgeschiedene Mitarbeiter gelte im Übrigen das dreistufige Rechtsschutzsystem. Die auch an retired staff member adressierten NCPR seien keine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darüber hinaus komme ihr auf der Grundlage des Pariser Abkommens aus im Einzelnen dargestellten Gründen nicht auf Dienstrechtsstreitigkeiten beschränkte Immunität (auch) im Erkenntnisverfahren zu. Die Immunität von Staaten von der Gerichtsbarkeit anderer Staaten gehöre zu den allgemein anerkannten Grundpfeilern des Völkerrechts. Es fänden sich Anhaltspunkte im NATO-Truppenstatut und im Recht der Europäischen Union, hilfsweise im Ottawa-Abkommen. Die Einwendungen des Klägers überzeugten nicht. Das Ergänzungsabkommen gehe dem Pariser Protokoll nicht als lex specialis vor, sondern stehe in einem Ergänzungsverhältnis gemäß Art. 16 Abs. 2 Pariser Protokoll. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Pariser Protokolls regele die vorgelagerte Frage der Parteifähigkeit und besage nichts über Immunität. Der Kläger übersehe auch Satz 2 der Vorschrift, nach der der Aufnahmestaat nicht in Vertretung auftrete, sondern als Prozessstandschafter auf völkervertraglicher Grundlage. Die unvollständig zitierte Denkschrift der Bundesregierung zum Pariser Protokoll stelle ihre Immunität nicht in Frage. Unabhängig davon, dass sie augenscheinlich auf einem Missverständnis der einschlägigen Vorschriften beruhe, sei sie rund 17 Jahre nach Unterzeichnung des Pariser Protokolls verfasst worden. An den ursprünglichen Verhandlungen sei die Bundesregierung nicht beteiligt gewesen. Zudem liege keine völkerrechtlich zu berücksichtigende Protokollerklärung vor. Jedenfalls sei die Bewertung der Bundesregierung durch die spätere Vertragspraxis der Bundesrepublik Deutschland überholt. Unabhängig davon entspringe ihre Immunität auch dem Völkergewohnheitsrecht, das nach Art. 38 Abs.1 b) des Status des Internationalen Gerichtshofs eine selbstständige Quelle des Völkerrechts sei. Dass internationale Organisationen jedenfalls vor den Gerichten ihrer Mitgliedstaaten Immunität genössen, stelle eine nahezu weltweite, von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung getragene Praxis dar, sei auch vom deutschen Gesetzgeber anerkannt (vgl. Begründung zum GastStG vom 30. November 2019) und mehrfach gerichtlich entschieden. Im Übrigen sei sie eine internationale Organisation iSv. § 3 Abs. 1 GastStG und genieße nach dessen § 10 Abs. 1 Satz 1 ohne weiteres Immunität. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.