Beschluss
6 TaBV 18/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0308.6TaBV18.21.00
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Leitsätze
1. Die Zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs 2 S 2 BetrVG beginnt mit ordnungsgemäßer Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand gemäß § 18 S 1, § 3 Abs 4 WO (juris: BetrVGDV1WO).(Rn.47)
2. Werden die gewählten Betriebsratsmitglieder nicht schon am Abend der Wahl, sondern erst am Folgetag über ihre Wahl schriftlich informiert, kann am Wahlabend - auch bei Bekanntgabe der Stimmenauszählung gemäß § 18 Abs 3 S 1 BetrVG, § 13 und § 20 Abs 3 S 2 WO am Wahlabend - noch nicht die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses gewesen sein.(Rn.50)
3. Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt.(Rn.56)
4. Zur unzulässigen Verkürzung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen entgegen § 6 Abs 1 S 2 WO in einem Einzelfall.(Rn.57)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 41/22)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. April 2021 - 12 BV 28/20 - abgeändert und die Betriebsratswahl vom 18. November 2020 wird für unwirksam erklärt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs 2 S 2 BetrVG beginnt mit ordnungsgemäßer Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand gemäß § 18 S 1, § 3 Abs 4 WO (juris: BetrVGDV1WO).(Rn.47) 2. Werden die gewählten Betriebsratsmitglieder nicht schon am Abend der Wahl, sondern erst am Folgetag über ihre Wahl schriftlich informiert, kann am Wahlabend - auch bei Bekanntgabe der Stimmenauszählung gemäß § 18 Abs 3 S 1 BetrVG, § 13 und § 20 Abs 3 S 2 WO am Wahlabend - noch nicht die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses gewesen sein.(Rn.50) 3. Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt.(Rn.56) 4. Zur unzulässigen Verkürzung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen entgegen § 6 Abs 1 S 2 WO in einem Einzelfall.(Rn.57) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 41/22) I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. April 2021 - 12 BV 28/20 - abgeändert und die Betriebsratswahl vom 18. November 2020 wird für unwirksam erklärt. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A Die zu 1), 2) und 4) (zuletzt: zu 1) bis 3)) beteiligten, im Betrieb der Beteiligten zu 6) (zuletzt: zu 5)) (im Folgenden: Arbeitgeberin) wahlberechtigten Arbeitnehmer machen die Unwirksamkeit einer am 18. Mai 2020 durchgeführten Wahl geltend, aus der der zu 5) (zuletzt: zu 4)) beteiligte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat) hervorging. Die Arbeitgeberin ist ein Dienstleistungsunternehmen mit dem Schwerpunkt öffentlicher Personennahverkehr in der Stadt K. Anlässlich der Betriebsratswahl 2020 bestand der Wahlvorstand im Betrieb der Arbeitgeberin aus fünf Mitgliedern, dem Wahlvorstandsvorsitzenden H. S., sowie den Wahlvorstandsmitgliedern T. D., H. N., V. B. und M. L. Der Wahlvorstand erließ am 24. September 2020 ein Wahlausschreiben, das auszugsweise wie folgt lautet: „... Die Betriebsratswahl findet am 18.11.2020 von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr in Raum 128 statt. ... Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 BetrVG). In unserem Betrieb sind 33 Frauen und 244 Männer beschäftigt. Der Betriebsrat hat aus 9 Mitgliedern zu bestehen. Auf das Geschlecht in der Minderheit der Frauen entfällt ein Mindestsitz (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Gewählt werden können weiter nur diejenigen Arbeitnehmer/innen, die ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen wurden. Ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag setzt voraus, dass dieser gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG von mindestens 15 wahlberechtigten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen unterzeichnet worden ist (Stützunterschriften). Der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet worden sein (§ 14 Abs. 5 BetrVG). Die Stimmabgabe ist an die Wahlvorschläge gebunden. Die Wahlvorschläge müssen schriftlich in Form von Vorschlagslisten vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Aushang dieses Wahlausschreibens beim Wahlvorstand unter der oben genannten Betriebsadresse des Wahlvorstands eingereicht werden. Der letzte Tag für die Einreichung der Vorschlagslisten ist der 08. Oktober 2020 bis 16.00 Uhr. Bei der Aufstellung von Vorschlagslisten sollen das Geschlecht in der Minderheit, die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden. Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. ...“ Das Wahlausschreiben wurde am gleichen Tag um 12.30 Uhr im Betrieb der Arbeitgeberin im I. OG, Flur rechts, im Flur nahe Umkleide-/Pausenraum der Werkstatt, am Eingang zur Werkstatt und im Durchgang zum Lichthof zur Terrasse im I. OG ausgehängt. Am Freitag, dem 8. Oktober 2020 übergab gegen 15.00 Uhr der Antragsteller zu 1) als Listenführer dem Wahlvorstandsmitglied D. im Beisein des weiteren Wahlvorstandsmitglieds N. die Wahlvorschlagsliste „D. L.“ (vgl. Bl. 20 R ff. d. A.) Auf der Liste waren ersichtlich zehn Kandidaten unter Angabe ihrer Funktion im Betrieb und - zugleich als Stützunterschrift geltender - Unterschrift, wobei bis auf den Kandidaten U. alle mit Foto abgebildet waren. Die Unterschrift des unter Ziff. 9 ersichtlichen Kandidaten M. P. hatte dieser kurz vor Übergabe der Liste aus zwischen den Beteiligten streitigen Gründen persönlich durchgestrichen. Der Liste angefügt waren 13 zusätzliche Stützunterschriften. Die beiden Wahlvorstandsmitglieder B. und L. befanden sich am 8. Oktober 2020 wegen des bei der Arbeitgeberin bestehenden Schichtbetriebes nicht im Betrieb, sondern „im Wochenende“. Der Wahlvorstandsvorsitzende S. traf gegen 15.15 Uhr im Büro des Wahlvorstands ein. Der Wahlvorstand trat am 9. Oktober 2020 um 9:00 Uhr im Betrieb der Arbeitgeberin zusammen. Er vertagte seine Sitzung zum Zwecke der Einholung anwaltlichen Rats auf Montag, den 12. Oktober 2020 um 9:00 Uhr. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 (Bl. 6 f. d. A.) teilte der Wahlvorstand dem Antragsteller zu 1) als Listenführer des Wahlvorschlags „D. L.“ mit, eine Überprüfung der abgegebenen Wahlvorschlagsliste „D. L.“ habe ergeben, dass das Geburtsdatum der Bewerber nicht genannt sei und die Liste wegen der nachträglichen Streichung des Bewerbers P. an einem unheilbaren Mangel leide. Der Wahlvorstand erklärte, die Vorschlagsliste sei ungültig und könne zur Betriebsratswahl nicht zugelassen werden. Am 18. November 2020 wurde die Betriebsratswahl von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführt. Danach begann die Auszählung durch den vollständigen Wahlvorstand und die Wahlhelfer. Das Ergebnis der Wahl wurde um 20.30 Uhr in den Schaukästen ausgehängt, in denen auch das Wahlausschreiben vom 24. September 2020 ausgehängt worden war. Die gewählten Betriebsratsmitglieder wurden am Folgetag schriftlich informiert. Am 19. November 2020 erfolgte - im Beschwerdeverfahren unstreitig - ein Aushang über die Bekanntmachung des Ergebnisses der Betriebsratswahl vom 18. November 2020 (Bl. 157 d. A.). Mit am 3. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangener Antragsschrift haben die ursprünglichen Antragsteller zu 1) - 4) die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht. Die ursprünglichen Antragsteller zu 1) bis 4) haben erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Betriebsrat schildere bereits den Ablauf der Streichung der Unterschrift des Mitarbeiters P. falsch: Dieser sei einverstanden gewesen mit der Aufnahme als Kandidat in die Liste und habe nicht lediglich eine Stützunterschrift leisten wollen. Kurz vor Übergabe der Liste am 08. Oktober 2020 sei der nunmehrige Betriebsratsvorsitzende zum Antragsteller zu 1) in den Aufenthaltsraum gekommen, habe die Liste gesehen, den Raum kurz verlassen und nach Rückkehr gesagt „Das gibt keinen“. Nachdem der Antragsteller zu 1) erwidert habe, das solle er mal ihre Sorge sein lassen, habe der Mitarbeiter P. den Raum betreten und mit den Worten „Ich will das nicht mehr“ seinen Namen gestrichen. Im Übrigen habe der Wahlvorstand, der am Tag des Fristablaufs eine nahezu permanente Besetzung und Beschlussfähigkeit habe gewährleisten müssen, hinsichtlich der eingereichten Liste „D. L.“ gegen seine Prüfpflicht verstoßen. Eine ordnungsgemäße Prüfung und Unterrichtung des für den Wahlvorstand jederzeit erreichbaren Antragstellers zu 1) als Listenvertreter sei am 8. Oktober 2020 um 15:00 Uhr noch möglich und realistisch gewesen, da er bei der ersten Liste nur etwa 30 Minuten benötigt habe, um die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften zu erlangen. Dies sei auch am 8. Oktober 2020 bis 16:00 Uhr noch möglich gewesen. Es habe angesichts des vorliegenden Standardproblems bei Betriebsratswahlen allenfalls einer 10-minütigen Überprüfung und keiner anwaltlichen Beratung bedurft, um feststellen zu können, dass und über welchen Mangel die eingereichte Liste verfügt habe. Die Vorschlagsliste habe inklusive der Bewerberunterschriften 30 Stützunterschriften enthalten. Die Zulassung einer weiteren Liste zur Betriebsratswahl rechtfertige ohne weiteres die Annahme, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre. Weiter habe der Wahlausschuss in dem Wahlausschreiben die Mindestzahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Stützunterschriften falsch angegeben, was zur Unwirksamkeit der Wahl führe. Für die im Einzelfall erforderliche Mindestzahl von Unterschriften sei die im Wahlausschreiben (mit dem Stichtag seines Erlasses) angegebene Zahl verbindlich. Die Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer habe zu diesem Zeitpunkt 277 betragen. Unerheblich sei, ob sich die Wählerliste danach bis zur Wahl geändert habe, da es hier nicht um eine Prognoseentscheidung gehe. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass 19 der am 1.Oktober 2020 neu eingestellten Mitarbeiter an der Wahl hätten teilnehmen können. Die ursprünglichen Antragsteller zu 1) - 4) haben beantragt, die Betriebsratswahl vom 18. November 2020 für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat, dessen Vortrag sich die Arbeitgeberin zu eigen gemacht hat, hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, das Wahlausschreiben, das darauf hingewiesen habe, dass Wahllisten spätestens bis zum 08. Oktober 2020, 16.00 Uhr (= Dienstschluss im Betrieb der Arbeitgeberin) eingereicht werden könnten, sei an vier Stellen ausgehangen worden. Der Mitarbeiter P. habe am 09. Oktober 2020 mitgeteilt, er habe sich von der Liste gestrichen, weil er sich „über den Tisch gezogen“ gefühlt habe, da er nie habe kandidieren, sondern nur eine Stützunterschrift habe abgeben wollen. Der gegenteilige Vortrag der Antragssteller werde bestritten. Ausgehend vom Zeitpunkt der Listeneinreichung am 8. Oktober 2020 um 15:00 Uhr sei eine Prüfung der streitgegenständlichen Liste auf Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit auch hinsichtlich der Stützunterschriften innerhalb der verbleibenden 60 Minuten nicht möglich gewesen. Die Einholung von erforderlichem Rechtsrat durch den am 08. Oktober 2021 von 15.00 Uhr bis 17.30 Uhr wegen eines auswärtigen Termins nicht erreichbaren nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und das Verfassen einer Stellungnahme an den Listenführer sei zeitlich in der Kürze der Zeit auch dann unmöglich gewesen, wenn die beiden Mitglieder des Wahlvorstandes im Haus gewesen wären. Auch sei es dem Listenführer in der verbliebenen Zeit unmöglich gewesen, eine neue, korrekte Liste einzureichen. Die mit der Zahl 15 im Wahlausschreiben angegebenen Stützunterschriften sei korrekt ermittelt worden. Zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens habe aufgrund bereits vom Betriebsrat genehmigter 19 Neueinstellungen und drei Abgängen bis zum Wahltag bereits festgestanden, dass sich die Anzahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl abweichend von der im Wahlausschreiben angegebenen Mitarbeiterzahl (277) bis zum Wahltag auf 293 Arbeitnehmer belaufen werde (vgl. Mitarbeiterliste, Blatt 41 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. April 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, da er nicht innerhalb von zwei Wochen nach der am 18. November 2020 erfolgten Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen sei. Der Antrag sei auch unbegründet, da die Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG nicht vorlägen. Zwar habe der Wahlvorstand, gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO verstoßen, indem er die streitgegenständliche Vorschlagsliste nicht unverzüglich geprüft und den Antragsteller zu 1) über die Ungültigkeit der Liste informiert habe. Allerdings habe sich dieser Verstoß wegen der Kürze der verbleibenden Zeit zur Einreichung einer fehlerfreien Vorschlagsliste nicht auf das Wahlergebnis auswirken können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen in den Gründen zu II wird auf S. 7 ff. des Beschlusses (= Bl. 71 ff. d. A.) Bezug genommen. Die ursprünglichen Antragsteller zu 1), 2) und 4) (zuletzt: zu 1) bis 3)) haben gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 26. April 2021 zugestellten Beschluss mit am 26. Mai 2021 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der ursprüngliche Antragsteller zu 3) verfolgt das Begehren zweitinstanzlich nicht mehr weiter. Sie machen zu Begründung ihrer Beschwerde nach Maßgabe ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 26. Mai 2021 und ihres Schriftsatzes vom 20. Dezember 2021, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 121 ff. und Bl. 184 f. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass von einer Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 18. November 2020 auszugehen sei und deshalb die Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht eingehalten worden sei. Die vom Wahlvorstand unterzeichnete Bekanntmachung sei erst mit Schreiben vom 19. November 2020 erfolgt, während am 18. November 2020 nur das Auszählungsergebnis bekanntgegeben worden sei. Am 18. November 2020 hätten die Namen der Betriebsratsmitglieder noch nicht endgültig iSd. §§ 16, 17 WO festgestanden, was der Fall sei, sobald die Gewählten die Wahl ausdrücklich angenommen hätten oder die Erklärungsfrist abgelaufen sei. Hiervon sei auch der Wahlvorstand ausgegangen, da sonst die mit „Bekanntmachung über das Ergebnis der Betriebsratswahl am 18. November 2020“ überschriebene Bekanntmachung sinnfrei gewesen sei. Ohnehin sei bei mehrfachen Aushängen, der Tag des letzten Aushangs maßgebend. Unabhängig davon wäre selbst ein verspäteter Antrag als unbegründet und nicht unzulässig abzuweisen gewesen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass die schuldhaft verzögerte Prüfung des eingereichten Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand nicht geeignet gewesen sei, das Wahlergebnis zu beeinflussen, da es ohne eigene Ermittlungen unter Bezugnahme auf eine Einzelfallentscheidung des Bundesarbeitsgerichts angenommen habe, dass die Zeit nicht ausgereicht hätte, einen korrekten Wahlvorschlag einzureichen, obwohl die Antragsteller unter Beweisantritt vorgetragen hätten, dass die Stützunterschriften auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag innerhalb von 30 Minuten gesammelt worden seien. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei im Wahlausschreiben auch die Anzahl der Stützunterschriften fehlerhaft mit 15 angegeben worden. Es sei nicht auf die - für die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgebliche - Zahl der „in der Regel Beschäftigten“ abzustellen, sondern auf die im Wahlausschreiben mit dem Stichtag seines Erlasses angegebene Mitarbeiterzahl. Da es sich bei der Arbeitgeberin um ein Verkehrsunternehmen handele, werde in ihrem Betrieb nahezu rund um die Uhr gearbeitet. Die Arbeitszeiten der F. einerseits und der Verwaltungsangestellten sowie der Werkstatt andererseits unterschieden sich. Die F. seien in Dienstplänen eingesetzt mit wechselndem Arbeitsbeginn und -ende. Die Verwaltungsmitarbeiter seien in Gleitzeit tätig, wobei nach einer Betriebsvereinbarung Rahmenarbeitszeit ein Arbeitszeitrahmen bis zumindest 18.00 Uhr bestehe. Damit sei am 08. Oktober 2020 der Zeitpunkt 16.00 Uhr nicht das Ende der Arbeitszeit für die überwiegende Mehrheit der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter gewesen. Bei der Sammlung der Stützunterschriften bei der eingereichten Liste habe der Antragsteller zu 1) einen Zeitraum von ca. 30 Minuten gebraucht. Am 08. Oktober 2020 hätten sich vor 16.00 Uhr noch ca. 100 Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin befunden (ständig ca. 40 bis 50 Arbeitnehmer aus dem Bereich Verwaltung/ Werkstatt; 40 bis 60 Fahrer, je nach Zeitpunkt). Die Antragsteller zu 1) bis 3) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. April 2021 - 12 BV 28/20 - abzuändern und die Betriebsratswahl vom 18. November 2020 für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom 19. August 2021 (Bl. 144 ff. d. A.) und seines Schriftsatzes vom 21. Januar 2022 (Bl. 189 ff. d. A.), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, auch unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags unter Bezugnahme auf den Vortrag der Arbeitgeberin wie folgt: Der Anfechtungsantrag sei verfristet. Was die mit einem Schreiben vom 19. November 2020 meinen, das dem Schriftsatz nicht beigelegen habe, noch überhaupt in erster Instanz vorgetragen worden sei, sei nicht nachvollziehbar und werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn es ein solches Schreiben geben solle, das denselben Inhalt habe, wie das Schreiben vom 18. November 2020, ändere das nichts daran, dass das Wahlergebnis bereits am 18. November 2020 bekannt gegeben worden sei. Selbst innerhalb von 30, 45 oder 60 Minuten wäre es den Beschwerdeführern nicht gelungen, den Mangel zu beheben. Zur Frage der korrekten Anzahl von Stützunterschriften werde auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts verwiesen. Die zur Akte gereichte Betriebsvereinbarung „Arbeitszeitregelung in der Verwaltung und der Werkstatt“ vom 12. März 2010 (Bl. 213 ff. d. A.; im Folgenden: BV Arbeitszeitregelung) lege die tägliche sog. „Normalarbeitzeit“ auf den Zeitraum von 7.30 Uhr bis 16.12 Uhr fest, die sog. „Basisarbeitszeit“ liege von 9.00 Uhr bis 16.12 Uhr. Damit sei aus Gründen der Transparenz die nächstliegende „glatte“ Uhrzeit von 16.00 Uhr am 08. Oktober 2020 zur Einreichung von Wählerlisten festgelegt worden, um es der Mehrheit der Beschäftigten zu ermöglichen, sich zu beteiligen. Die überwiegende Mehrheit der diensthabenden Beschäftigten habe (nicht nur) am 08. Oktober 2020 gegen 16.00 Uhr geendet. Am 08. Oktober 2020 hätten 32 Mitarbeiter in der Verwaltung Dienst gehabt, von denen 17 noch nach 16.15 Uhr anwesend gewesen seien, während 10 Mitarbeiter ihren Dienst bis 16.00 Uhr und weitere fünf bis 16.15 Uhr beendet hätten. Von den insgesamt 12 am 08. Oktober 2020 diensthabenden Werkstattmitarbeitern seien nach 16.15 Uhr noch sechs vor Ort gewesen; zwei hätten ihren Dienst bis 16.00 Uhr beendet, weitere vier bis 16.19 Uhr. Von den insgesamt 136 am 08. Oktober 2020 eingesetzten Busfahrer sei um 16.15 Uhr keiner vor Ort am Betriebssitz gewesen. 58 hätten noch fahrend Dienst gehabt, wobei für acht der der Dienst erst nach 16 Uhr begonnen habe und für 12 der Dienst erst am Tag darauf geendet habe, so dass sich die Zahl der nach 16.15 Uhr noch am 08. Oktober 2020 diensthabenden Busfahrer auf 46 reduziert habe. Insgesamt hätten nur noch 69 von 180 Mitarbeitern bis 16.15 Uhr Dienst gehabt, deren Dienst noch am 08. Oktober 2020 geendet habe, weshalb die überwiegende Mehrheit der Mitarbeiter vor 16.15 Uhr ihr Dienstsende genommen habe. Da dem Wahlvorstand mindestens 30 Minuten zur Prüfung der Wählerliste „D.L.“ habe eingeräumt werden müssen, hätte die Prüfung - selbst wenn er um 15.15 Uhr ordnungsgemäß zusammengetreten wäre - bis 15.45 Uhr gedauert. In den verbleibenden 15 Minuten sei es dem Beteiligten zu 1) aus im Einzelnen darstellten Gründen (Bl. 191 f. d. A.) nicht möglich gewesen, ausreichende Stützunterschriften für eine mängelfreie Liste einzuholen. Die Arbeitgeberin macht nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift vom 03. August 2021 (Bl. 138 ff. d. A.) und ihres Schriftsatzes vom 21. Januar 2022 (Bl. 206 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, Der Antrag sei verfristet, weil die Bekanntgabe der Namen der Gewählten bereits am 18. November 2020 um 20.30 Uhr erfolgt sei. Ein weiterer unveränderter Aushang sei ohne rechtliche Relevanz und könne insbesondere nicht den Beginn der Anfechtungsfrist verschieben. Der letzte Aushang könne nur dann maßgebend sein, wenn das Wahlergebnis an unterschiedlichen Stellen an unterschiedlichen Tagen ausgehangen werde, was nicht der Fall gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die pauschale, unsubstantiierte Behauptung der, es wäre ihnen gelungen, rechtzeitig einen neuen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag einzureichen unbeachtlich gewesen sei; es sei bezeichnenderweise auch kein Beweis angeboten worden. Ebenso sei die Ansicht des Arbeitsgerichts korrekt, dass im Wahlausschreiben zutreffend eine Anzahl von 15 Stützunterschriften angegeben gewesen sei, da auf die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb abzustellen sei. Der Wahlvorstand habe den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden konnten, mit 16.00 Uhr zutreffend und verständlich angeben dürfen, da das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Beschäftigten um kurz nach 16.00 Uhr gelegen habe, weshalb 16.00 Uhr die naheliegende transparente Rundung gewesen sei. Die überwiegende Beendigung des Dienstes um kurz nach 16.00 Uhr habe sich mit der BV Arbeitszeitvereinbarung gedeckt. Bei den eingesetzten 136 Fahrern habe ausweislich des Schichtplans (Bl. 218 ff. d. A.) bei 58 das Dienstende bis 16.00 Uhr gelegen, bei weiteren 20 Fahrern gegen 16.15 Uhr und bei 58 Fahrer danach, wobei acht Fahrer erst nach 16.00 Uhr mit ihrer Arbeit begonnen hätten und vier erst nach 17.30 Uhr. Nach der Aufzeichnung der Arbeitszeit der 22 Mitarbeitenden in der Werkstatt (Bl. 225 ff. d. A.) vom 08. Oktober 2020 habe bei zweien das Arbeitsende bis 16.00 Uhr gelegen, bei vier weiteren bis 16.19 Uhr und bei sechs nach 16.20 Uhr. Von den 32 Mitarbeitenden in der Verwaltung habe das Dienstende ausweislich der Arbeitszeitaufzeichnung vom 08. Oktober 2020 (Bl. 226 ff. d. A.) bei zehn bis 16.00 Uhr gelegen, bei weiteren fünf gegen 16.15 Uhr und bei 17 nach 16.15 Uhr. Somit habe die Mehrheit der Mitarbeiter ihre Arbeitszeit kurz nach 16.00 Uhr beendet. Bis zu einer ordnungsgemäßen Prüfung der Liste „D. L.“ durch den Wahlvorstand sei mindestens bis 15.40 Uhr Zeit verstrichen, so dass es ausgeschlossen sei, dass der Antragsteller zu 1) noch eine ordnungsgemäße Liste habe einreichen können. Er sei aus im Einzelnen dargestellten Gründen nicht in der Lage gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt genügend Stützunterschriften zu sammeln. Hierbei sei ua. zu berücksichtigen, dass 22 Fahrer auf einer Einweisung für eine neue Linie unterwegs gewesen seien und acht Fahrer ihren Dienstbeginn erst nach 16.15 Uhr, davon sechs Fahrer nach 16.38 Uhr und vier nach 17.30 Uhr gehabt hätten und zudem von den verbliebenen 50 Fahrern acht bereits eine Stützunterschrift für den aktuellen Betriebsrat geleistet hätten, die verbleibenden 42 jedoch nicht im Betrieb gewesen seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. I. Die Antragsteller zu 1), 2) und 4) (zuletzt: zu 1) bis 3)) haben die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 26. April 2021 mit am gleichem Tag bei Gericht eingehendem Schriftsatz vom 26. Mai 2021 form- und fristgerecht eingelegt (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und sie innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16. Juli 2021 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1), 2) und 4) (zuletzt zu 1) bis 3)) ist begründet. Die Betriebsratswahl vom 18. November 2020 war auf die Beschwerde für unwirksam zu erklären (§ 19 BetrVG). 1. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Das Rechtsschutzziel des ausdrücklich als Wahlanfechtungsantrag formulierten Begehrens der Antragsteller ist unzweifelhaft. Die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2. Satz 2 BetrVG ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; ein verspäteter Anfechtungsantrag wäre daher als unbegründet, nicht als unzulässig abzuweisen (vgl. iE BAG 21. Februar 2018 - 7 ABR 54/16 - Rn. 10, 12, 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 36 ff.; GK-Kreutz BetrVG 11. Aufl. § 19 Rn. 86). 2. Der Anfechtungsantrag ist auch in der Sache erfolgreich. 2.1. Nach § 19 BetrVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. 2.2. Die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung sind erfüllt. 2.2.1. Dem steht nicht entgegen, dass der ursprüngliche Antragsteller zu 3) nach Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses die Wahlanfechtung zweitinstanzlich nicht mehr weiterverfolgt hat. Da die Antragsteller zu 1, 2) und 4) (zuletzt und im Folgenden: Antragsteller zu 1) bis 3)) das Verfahren auch in der Beschwerdeinstanz fortführen, ist dem Erfordernis, dass die Wahlanfechtung von drei Arbeitnehmern des Betriebes getragen wird, während des ganzen Anfechtungsverfahrens genügt (vgl. BAG 08. Dezember 1981 - 1 ABR 71/79 - Rn 23, zitiert nach juris). 2.2.2. Die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist gewahrt. a) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann die Betriebsratswahl nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses angerechnet, angefochten werden. aa) Die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt mit (ordnungsgemäßer) Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand gemäß §§ 18 Satz 1, 3 Abs. 4 WO (GK-Kreutz BetrVG 11. Aufl. § 19 Rn. 90). Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WO unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 WO). Die Namen der Betriebsratsmitglieder stehen endgültig iSd. § 18 Satz 1 WO fest, wenn alle Kandidaten entweder das Mandat ausdrücklich angenommen haben oder ihre Wahl wegen Ablaufs der Ablehnungsfrist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 WO gilt oder wenn - für den Fall der Ablehnung der Wahl durch einen Gewählten (§ 17 Abs. 2 WO) - im Verfahren nach § 17 WO endgültig geklärt ist, welcher Kandidat an die Stelle des Ablehnenden getreten ist (GK-Jacobs BetrVG aaO, § 18 WO Rn. 1). bb) Ein Antragsteller im Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG hat innerhalb der Anfechtungsfrist nicht nur die Erklärung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl zu beantragen, sondern hierzu auch eine Begründung vorzutragen. Ist innerhalb der Anfechtungsfrist eine hinreichende Begründung erfolgt, können weitere Anfechtungsgründe nachgeschoben werden. Das Gericht ist dann auch gehalten, von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist ein betriebsverfassungsrechtlich erheblicher Grund vorgetragen wird, der möglicherweise die Anfechtung rechtfertigt. Der Antragsteller muss innerhalb der Anfechtungsfrist einen Sachverhalt darlegen, der einen Anlass zu seiner Ansicht geben kann, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 ABR 19/15 - Rn. 20, mwN, zitiert nach juris). b) Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsteller zu 1) bis 3) mit ihrem am 03. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag die zweiwöchige Anfechtungsfrist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eingehalten. aa) Die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat vorliegend nicht vor dem 19. November 2020 begonnen, da erst an diesem Tag die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch Aushang stattgefunden hat. Dies steht nach Befragung der Beteiligten im Anhörungstermin vom 09. November 2021 zur Überzeugung der Beschwerdekammer fest. Die Antragsteller haben in diesem Termin eine Kopie eines vom 19. November 2020 datierenden Aushangs über die Bekanntmachung über das Ergebnis der Betriebsratswahl am 18. November 2020 (Bl. 157 d. A.) zur Akte gereicht. Soweit der Betriebsratsvorsitzende und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende darauf hingewiesen haben, dass es bereits am Wahlabend (18. November 2020) einen entsprechenden Aushang gegeben habe, stellte dieser Aushang nicht die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses dar, sondern es handelte sich lediglich um die Bekanntgabe der Stimmenauszählung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, §§ 13, 20 Abs. 3 Satz 2 WO. Nachdem der Betriebsratsvorsitzende und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende auf Nachfrage im Anhörungstermin erklärt haben, dass die gewählten Betriebsratsmitglieder nicht am Abend der Wahl, sondern erst am Folgetag über ihre Wahl schriftlich informiert worden seien, kann am Wahlabend das endgültige Wahlergebnis noch nicht die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses gewesen sein. Damit ist die Zwei-Wochen-Frist durch die am 03. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht eingegangene Antragsschrift gewahrt. bb) Die Antragsteller haben in der Antragsschrift mit dem Vortrag, der Wahlvorstand sei seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung des Wahlvorschlags „D. L.“ nicht nachgekommen, auch einen Sachverhalt dargetan, der möglicherweise die Anfechtung rechtfertigen konnte. Damit war das Beschwerdegericht zur Prüfung aller nach dem Vortrag der Beteiligten für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstöße von Amts wegen gehalten. 2.3. Die materiellen Voraussetzungen für die Wahlanfechtung liegen vor. Die am 18. November 2020 durchgeführte Betriebsratswahl ist unwirksam. 2.3.1. Der Wahlvorstand hat bei Erlass des Wahlausschreibens vom 24. September 2020 gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, da die Frist von zwei Wochen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO nicht gewahrt worden ist. a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WO erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, wenn - wie vorliegend angesichts der Beschäftigung von weit mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 9 BetrVG) - mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. aa) Für die Berechnung der Frist finden nach § 41 WO die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung. Da für den Beginn der Frist der Erlass des Wahlausschreibens maßgebend ist, wird nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde, nicht mitgerechnet. Die Frist endet damit nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde. In dem Wahlausschreiben hat der Wahlvorstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO anzugeben, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind. Dabei ist der letzte Tag der Frist anzugeben. Die vorgeschriebene Angabe des letzten Tages der Frist ist nur eine zusätzliche Klarstellung. Sie soll dem Wahlvorstand keinen Spielraum einräumen (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 21 mwN, zitiert nach juris). bb) Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt. Dem steht nicht entgegen, dass die gesetzliche Frist des § 6 WO nicht zur Disposition des Wahlvorstands steht (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 22 mwN, aaO). Das Amt des Wahlvorstandsmitglieds ist ein Ehrenamt und die Tätigkeit des Wahlvorstands findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Auch wenn Wahlvorstandsmitglieder, die betriebsbedingt außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erforderliche Wahlvorstandstätigkeit leisten, in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich haben, begründet dies nicht die Pflicht, sich am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen über die Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufzuhalten (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 27 mwN, aaO). Das voraussichtliche Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs am Tag des Fristablaufs ist vom Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens zu prognostizieren (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 29 mwN, aaO). b) Vorliegend hat der Wahlvorstand die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen im Wahlausschreiben entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 WO unzulässig verkürzt. Die im Wahlausschreiben festgesetzte Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten auf 16:00 Uhr am 08. Oktober 2020 lag für den Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens prognostizierbar vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs. aa) Am 08. Oktober 2020 waren nach unwidersprochenem Vortrag von Arbeitgeberin und Betriebsrat 12 Mitarbeiter in der Werkstatt der Arbeitgeberin, 32 Mitarbeiter in der Verwaltung und 136 Fahrer zur Arbeit eingeteilt, wobei für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich war, dass diese Zahl nicht der aufgrund der Schichtpläne üblichen Zahl von Beschäftigten entsprochen hätte. Von diesen insgesamt 180 Mitarbeitern fließen in die Berechnung 12 Fahrer nicht mit ein, da deren Arbeitszeitende aufgrund ihrer schichtplanmäßigen Einteilung nach dem von den Antragstellern nicht angegriffenen Vortrag von Arbeitgeberin und Betriebsrat erst am Folgetag gelegen hat (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 34, zitiert nach juris), so dass hinsichtlich der tatsächlichen Beschäftigtensituation von 168 Mitarbeitern auszugehen ist. Geht man hinsichtlich der Mitarbeiter in Werkstatt und Verwaltung davon aus, dass sich das übliche Arbeitszeitende nach §§ 2, 3 BV Arbeitszeitregelung bemisst, läge dieses bei 16.12 Uhr, da zu diesem Zeitpunkt die sog. Basisarbeitszeit endet, während derer nach der betrieblichen Regelung grundsätzlich alle Mitarbeiter in Verwaltung und Werkstatt dem Unternehmen zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Damit wären in die Berechnung 44 Mitarbeiter aus Werkstatt und Verwaltung als Mitarbeiter mit einem Arbeitszeitende nach 16.00 Uhr einzustellen. Nachdem jedoch ausweislich der von Arbeitgeberin und Betriebsrat übereinstimmend vorgetragenen Arbeitszeiten die BV Arbeitszeitregelung im Betrieb offenbar nicht durchgängig eingehalten wird, hat die Beschwerdekammer angenommen, dass die sich für den 08. Oktober 2020 ergebenden Daten zum Beschäftigungsende in Werkstatt und Verwaltung den üblicherweise vorliegenden Arbeitszeiten entsprechen, da keine Anhaltspunkte für eine Sondersituation an diesem Tag ersichtlich waren. Dementsprechend war nach dem unbestrittenen Vortrag von Arbeitgeberin und Betriebsrat davon auszugehen, dass 10 Mitarbeiter der Werkstatt und 22 Mitarbeiter der Verwaltung noch nach 16.00 Uhr gearbeitet haben. Von den 124 (136 - 12) berücksichtigungsfähigen Fahrern haben lediglich 58 ihre Arbeit bis 16.00 Uhr beendet und demnach 66 noch nach 16.00 Uhr ihren Dienst erbracht. Damit haben insgesamt 98 Mitarbeiter (10 + 22 + 66) am 08. Oktober 2020 nach 16.00 Uhr, dh. mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden 168 Mitarbeiter noch nach 16.00 Uhr ihren Dienst verrichtet und das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer lag nach der im Wahlausschreiben angegebenen Frist zur Abgabe der Vorschlagslisten. bb) Die Einwendungen von Arbeitgeberin und Betriebsrat im Hinblick auf das berücksichtigungsfähige Arbeitszeitende der Mitarbeiter blieben ohne Erfolg. Soweit angeführt wurde, das Ende der Arbeitszeit liege teilweise - etwa mit 16.15 Uhr - nur knapp nach 16.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr „gerundet“ davor, ändert dies am gefundenen Ergebnis nichts, da die gesetzte Frist als Einreichungszeitpunkt feststeht und damit auch die Grundlagen ihrer Berechnung im Rahmen der Prognostizierbarkeit keiner weiteren Rundung oder Näherung zugänglich sind. Soweit der Betriebsrat im Anhörungstermin vom 08. März 2020 zu bedenken gegeben hat, dass zusätzlich noch ca. 4 bis 5 Fahrer „auf Standby“ eingeteilt gewesen seien, verschiebt sich das Ergebnis selbst bei deren Berücksichtigung nicht. Selbst bei insgesamt 173 Mitarbeitern am 08. Oktober 2020 (168 + 5) übersteigt die Zahl von 98 Mitarbeitern, die nach 16.00 Uhr noch gearbeitet haben (auch wenn man davon ausginge, dass fünf Mitarbeiter „auf Standby“ hierzu nicht zählen) die Hälfte der Gesamtzahl der Mitarbeiter (86,5) noch immer. Die im Anhörungstermin weiter erörterte Frage, ob die Fahrer insgesamt aus der Berechnung zu nehmen sind, da diese (wie im Übrigen auch die 22 Mitarbeiter, die auf einem Schulungsbus eingeteilt waren) nicht vor Ort im Betrieb ihre Arbeit verrichten, sondern im Schichtbetrieb Bus fahren, war nicht zu bejahen. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Arbeitgeberin vorliegend um ein Busunternehmen handelt, deren weit überwiegender Teil der Belegschaft aus Fahrern besteht, ist es nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht denkbar, diese bei der Festsetzung der Einreichungsfrist für Vorschlagslisten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO unberücksichtigt zu lassen. Ob nicht vielmehr ein prozentualer rechnerischer Aufschlag auf das tatsächliche Arbeitszeitende gerechtfertigt ist, sofern dieses nicht im Depot der Beklagten eintritt, um den Betroffenen die Einreichung von Vorschlagslisten zeitlich zu ermöglichen, bedurfte keiner Entscheidung, da aus den aufgezeigten Gründen auch ohne ein derartiges Vorgehen das Arbeitszeitende der Mehrheit der Arbeitnehmer nach 16.00 Uhr lag. 2.3.2. Der Verstoß gegen § 6 Abs. 1, Satz 2 WO war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. a) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 36/20 - Rn 27; 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20 - Rn. 51; 20. Januar 2021 - 7 ABR 3/20 - Rn. 24; jeweils zitiert nach juris). b) Nach diesen Grundsätzen kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere - ordnungsgemäße - Wahlvorschläge eingereicht worden wären, wenn der Wahlvorstand die Uhrzeit für den Zugang der Vorschlagslisten am 08. Oktober 2020 nicht auf 16:00 Uhr, sondern auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt hätte (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 35, zitiert nach juris). Hierbei konnte für die Beschwerdekammer dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1) als Listenvertreter der vorliegend streitgegenständlichen Liste „D.L. in der Lage gewesen wäre, innerhalb einer verlängerten Frist einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag einzureichen, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch anderweitig weitere Wahlvorschläge hätten eingereicht werden können. Dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre, ist daher nicht konkret festzustellen. III. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.