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Urteil

6 Sa 313/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0913.6Sa313.20.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Rückzahlung von geleisteter Überbrückungsbeihilfe.(Rn.40)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 4 Ca 553/19 - vom 08. September 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Rückzahlung von geleisteter Überbrückungsbeihilfe.(Rn.40) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 4 Ca 553/19 - vom 08. September 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 05. Oktober 2020 mit am 22. Oktober 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der geltend gemachten Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 319.969,97 Euro hat. Ihre Berufung gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung musste der Zurückweisung unterliegen. 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Überbrückungsbeihilfe ab dem Leistungsmonat Dezember 2008 in geltend gemachter Höhe besteht nicht nach § 8 Ziff. 4 TV SozSich. 1.1. Auf das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit den US-Stationierungsstreitkräften findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV SozSich Anwendung. Dessen Bestimmungen lauten - soweit von Belang - auszugsweise wie folgt: „§ 4 Überbrückungsbeihilfe 1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt: a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte ... § 8 Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse 1. ... 2. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der nach § 7 zuständigen Behörde a) die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung (§ 2) und die zur Berechnung der Leistungen (§§ 4, 6) benötigten Unterlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzulegen, und b) jede Änderung der dem Leistungsanspruch zugrunde liegenden Tatbestände unverzüglich mitzuteilen. 3. Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nach vorstehender Ziffer 2a trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so stehen ihm Leistungen nach diesem Tarifvertrag für die Zeit nicht zu, für die er seine Nachweispflicht nicht innerhalb der drei Monatsfrist erfüllt. 4. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschüsse, die aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben des Antragsberechtigten gezahlt worden sind, hat der zu Unrecht Begünstigte in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Empfänger nicht mehr bereichert ist.“ 1.2. Der Beklagte ist im Hinblick auf die unstreitig in den Jahren 2008 bis 2018 geleistete Überbrückungsbeihilfe zu Unrecht begünstigt iSd. § 8 Ziffer 4 Satz 1 TV SozSich. Ihm stand kein Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zu, da die Vergütung nach § 3 GeschäftsführerV kein Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung war und damit als Anknüpfleistung im Sinne dieser Tarifbestimmung ausschied. Hiervon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. 1.2.1. Das Arbeitsrecht regelt nicht, was unter Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung zu verstehen ist. Es liegt deshalb nahe, für die Auslegung dieser von den Tarifvertragsparteien gewählten Begriffe die wortgleichen Begriffsbestimmungen des Sozialversicherungsrecht heranzuziehen. Denn wenn die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff verwenden, ist anzunehmen, dass sie diesen in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach dann, wenn eine Tarifnorm einen bestimmten Fachbegriff enthält, im Zweifel anzunehmen ist, dass dieser im Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung Geltung haben soll (vgl. BAG 27. September 2001 - 6 AZR 489/00 - Rn. 24, zitiert nach juris). Nach § 14 SGB IV sind unter Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zu verstehen, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der gesetzliche Begriff der "Beschäftigung" wird in § 7 SGB IV näher definiert. Danach ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind somit eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. BAG 27. September 2001 - 6 AZR 489/00 - Rn. 24, aaO). 1.2.2. Nach diesen Vorgaben verfügte der Beklagte, der zuletzt mit der U. GmbH einen Geschäftsführervertrag abgeschlossen hatte, auf dessen Grundlage ihm ab November 2018 und auch im streitgegenständlichen Zeitraum Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich gewährt wurde, nicht über eine anderweitige Beschäftigung im Tarifsinne. Zwar war der Beklagte nicht Gesellschafter-Geschäftsführer der U. GmbH, dessen Vergütung in Ermangelung einer weisungsgebundenen Tätigkeit kein Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung dargestellt hätte (vgl. BAG 27. September 2001 - 6 AZR 489/00 - Rn. 27, aaO). Durch seine hundertprozentige Beteiligung als Gesellschafter-Geschäftsführer an der V. GmbH als Mehrheitsgesellschafterin der U. GmbH verfügte der Beklagte aber dennoch über einen die abhängige Beschäftigung ausschließenden beherrschenden Einfluss auf die U. GmbH als seine Beschäftigungsgesellschaft. Auch die Beteiligung des GmbH-Geschäftsführers an einer anderen Gesellschaft, die ihn in die Lage versetzt, die Geschicke der GmbH maßgeblich zu bestimmen, hat bei der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ausnahmsweise Berücksichtigung zu finden. Über eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht verfügen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 08. Juli 2020 - B 12 T 26/18 R - Rn. 16, zitiert nach juris), der sich die Berufungskammer anschließt, nicht nur Gesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von zumindest 50 Prozent oder - bei geringerer Kapitalbeteiligung - einer umfassenden Sperrminorität. Sie kann auch daraus resultieren, dass der (Fremd-) Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Damit ist nicht allein auf das Rechtsverhältnis zwischen (Fremd-)Geschäftsführer und der von ihm geführten GmbH abzustellen, sondern auch dessen Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen, die wiederum in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft steht, deren Geschäftsführung Gegenstand der Beurteilung einer weisungsabhängigen Beschäftigung ist. Denn ein Geschäftsführer ist nach bisheriger Rechtsprechung selbstständig tätig, weil er die Rechtsmacht hat, auf Beschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob er diese Rechtsmacht allein aus seiner Gesellschafterstellung in der von ihm geführten Gesellschaft oder aus seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ableitet (vgl. insgesamt BSG 08. Juli 2020 - B 12 R 26/18 R - Rn. 16, aaO). Ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht selbst deren Gesellschafter, aber an einer anderen Gesellschaft beteiligt, die ihrerseits Gesellschafterin (Muttergesellschaft) der GmbH ist, kann ihm aufgrund dieser Beteiligung die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht zukommen, maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der GmbH-Gesellschafterversammlung zu nehmen. Das ist ua der Fall, wenn die Muttergesellschaft mindestens 50 Prozent der Anteile an der GmbH (Tochtergesellschaft) hält und dem an der Muttergesellschaft beteiligten Geschäftsführer durch deren Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit eingeräumt ist, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH unmittelbar zu beeinflussen und damit zugleich ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern (BSG 08. Juli 2020 - B 12 R 26/18 R - Rn. 19, aaO). Diese Voraussetzungen waren vorliegend unzweifelhaft erfüllt, nachdem der Beklagte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der V. GmbH war, welche 95 % der Anteile an der U. GmbH hielt und damit deren Mehrheitsgesellschafterin gewesen ist. Auf den Einwand des Beklagten, der Minderheiten-Gesellschafter Z. habe die tatsächlichen Geschäfte geführt, kommt es - ungeachtet der Frage der Substantiierung der Behauptung - vor dem Hintergrund der bestehenden Möglichkeit des Beklagten, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der U. GmbH durch seine Stellung als alleiniger Gesellschafter der V. GmbH zu beeinflussen (vgl. § 9 Gesellschaftsvertrag der V. GmbH, Bl. 95 d. A.) und ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern, nicht entscheidend an. 1.3. Der Beklagte hat die Überbrückungsbeihilfe nicht aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständigen bzw. unterlassenen Angaben iSd. § 8 Ziff. 4 Satz 1 TV SozSich erhalten. 1.3.1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte die an ihn geleistete Überbrückungsbeihilfe aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben zu Unrecht erhalten hat, trägt die Klägerin als Anspruchstellerin. Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. BAG 28. Oktober 2021 - 6 AZR 450/20 - Rn. 26 mwN, zitiert nach juris). Hat die darlegungspflichtige Partei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft und kann sie ihrer primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann allerdings vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- bzw. Behauptungslast das substantiierte Bestreiten einer durch die darlegungspflichtige Partei behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände und damit der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 29 mwN, zitiert nach juris). 1.3.2. Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte zwar unrichtige, bzw. unvollständige Angaben iSd. § 8 Ziff. 4 Satz 1 TV SozSich gemacht. a) In Anwendung der geschilderten prozessualen Regeln ist noch anzunehmen, dass der Beklagte den mit der U. GmbH geschlossenen GeschäftsführerV bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eingereicht hat. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin, der streitige GeschäftsführerV sei bei ihr nicht eingegangen (und deshalb auch nicht veraktet worden), als zutreffend unterstellt, ist die Klägerin damit ihrer primären Darlegungslast, dass der Beklagte den Vertrag auch nicht auf den Weg gebracht hat, nicht substantiiert nachgekommen. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass denkbar ist, dass der Beklagte den Vertrag an die ADD abgesendet hat und er dann auf dem Postweg verloren gegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche anderen Unterlagen des Beklagten zu den Akten gelangt sind und der GeschäftsführerV das einzige nicht eingegangene Schriftstück ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte keinen genauen - von der Klägerin konkret zu widerlegenden - Zeitpunkt nennen konnte, zu dem er den Vertrag an die ADD übersandt haben will, sondern eine zeitnahe Übersendung nach Vertragsschluss oder zusammen mit der Einreichung der monatlichen Lohnabrechnungen behauptet hat. Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte die Übersendung bereits in 2008 behauptet hat, ist es nachvollziehbar, dass er sich infolge des erheblichen Zeitablaufs an das konkrete Übersendungsdatum nicht mehr erinnern konnte, zumal er nicht behauptet hat, ein - in aufbewahrten Unterlagen zu ermittelndes - datiertes Anschreiben bei der Übersendung verwendet zu haben. Der Beklagte war zur Angabe eines konkreten Datums vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet. Der für die Darlegung negativer Tatsachen maßgebliche Gesichtspunkt der Möglichkeit und Zumutbarkeit ist nicht auf die darlegungs- und beweispflichtige Partei beschränkt, sondern auch auf Seiten der anderen Partei zu berücksichtigen. Die Darlegung, wann und unter welchen Umständen der Vertrag übersandt wurde, muss auch dem Beklagten zumutbar sein. Begegnet im Einzelfall die nicht beweispflichtige Partei im Hinblick auf eine ihr obliegende Substantiierungslast ebenfalls Schwierigkeiten, weil sie die entsprechenden Tatsachen nicht kennt und auch nicht in Erfahrung zu bringen vermag, kann von ihr eine solche Substantiierung nicht gefordert werden, anderenfalls würde in einem solchen Fall, in dem sowohl der darlegungs- und beweisbelasteten Partei als auch der Gegenpartei Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, letztlich die Darlegungslast vollständig umgekehrt und der Gegenpartei - unabhängig von ihren Kenntnissen und Erkenntnismöglichkeiten - auferlegt; dies wäre durch die Darlegungsschwierigkeiten des Anspruchstellers bei negativen Tatsachen nicht gerechtfertigt. Die nach Lage des Falles und im Rahmen des Zumutbaren strengere Substantiierungslast der für die negative Tatsache nicht beweispflichtigen Partei hat nur den Sinn, die Schwierigkeiten des sogenannten Negativbeweises auszugleichen. Begegnet auch sie - mit zumutbarem Aufwand nicht überwindbaren - Schwierigkeiten und kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt von keiner Partei aufgeklärt werden, geht dies zu Lasten der Partei, die die Darlegungslast trägt (vgl. insgesamt: BGH 19. Oktober 2017 - ZR 565/16 - Rn. 23, mwN, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend die Klägerin. Unabhängig davon dürften ohnehin Bedenken bestehen, ob dem Beklagten überhaupt eine sekundäre Behauptungslast auferlegt werden kann, nachdem die ADD als auszahlende Behörde nicht dargelegt hat, alle ihr zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um konkret darlegen zu können, dass der Beklagte den bewusst zu ihren Lasten getroffenen Geschäftsführervertrag nicht eingereicht hat. Der Beklagte hat am 08. Juli 2008 für den Monat Juni 2008 im zu verwendenden Formular „Einkommensnachweis und Veränderungsanzeige“ vom 01. Juli 2008 (Bl. 263 d. A.) die für den Erhalt von Entgelt aus einem neuen Arbeitsverhältnis vorgesehene Rubrik mit „ja“ angekreuzt, wobei sich aus der zugleich vorgelegten Entgeltabrechnung vom Juni 2008 (Bl. 223 d. A.) ergab, dass nunmehr die unter der Anschrift des Beklagten ansässige „U.“ Arbeitgeberin des Beklagten war. Angesichts dieser Umstände hätte - auch wenn wegen eines Ruhetatbestandes noch keine Auszahlungen erfolgten - im Hinblick auf eine spätere Zahlungsverpflichtung Veranlassung bestanden, die vertraglichen Grundlagen der Beschäftigung des Beklagten aufzuklären. b) Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte der ADD den mit der U. GmbH geschlossenen GeschäftsführerV vorgelegt hat, hat der Beklagte jedoch insoweit unvollständige Angaben gemacht, als er es unterlassen hat, der auszahlenden Behörde zugleich das seiner Beschäftigung zugrundeliegende Gesellschaftskonstrukt zu offenbaren, insbesondere die Tatsache, dass er der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der V. GmbH als Mehrheitsgesellschafterin der U. GmbH war. Gemäß § 8 Abs. 2 TV SozSich war der Beklagte verpflichtet, die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung benötigten Unterlagen vorzulegen (a) und jede Änderung der dem Leistungsanspruch zugrundeliegenden Umstände mitzuteilen (b). Angesichts der Tatsache, dass erst bei Darlegung der der Beschäftigung des Beklagten zugrunde gelegten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion erkennbar wird, dass der Beklagte als hundertprozentiger Gesellschafter-Geschäftsführer der V. GmbH als Mehrheitsgesellschafterin der U. GmbH die Möglichkeit entscheidenden Einflusses auf die ihn beschäftigende GmbH hat, muss von einer Offenlegungsverpflichtung auch im Hinblick auf die Gründung der V. GmbH und deren Beteiligung an der U. GmbH ausgegangen werden. Erst bei vollständiger Offenlegung war die hierzu allein zuständige auszahlende Stelle in der Lage, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsbeihilfe vorliegen. Diese Verpflichtung zur Offenlegung hat der Beklagte verletzt. 1.3.3. Der Klägerin ist es jedoch nicht gelungen nachzuweisen, dass dem Beklagten der Vorwurf gemacht werden kann, sein Verhalten sei auch nur grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gewesen. a) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei normaler Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 40, LAG Rheinland-Pfalz 14. Januar 2010 - Rn. 29, zitiert nach juris). Hinsichtlich des subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff sind sowohl die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Begünstigten als auch seine Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen (zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X: BSG 30. Oktober 2013 - B 12 KR 21/11 R - Rn. 30, zitiert nach juris). Vorsatz enthält demgegenüber ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (BGH 01. Juli 2014 - II ZB 29/12 - Rn. 41; 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12 - Rn. 26; 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 - Rn. 10 mwN, jeweils zitiert nach juris). Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation wäre lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH 01. Juli 2014 - II ZB 29/12 - Rn. 41, aaO). b) Nach diesen Grundsätzen vermochte die Berufungskammer unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nicht nach § 286 ZPO davon auszugehen, dass der Beklagte es grob fahrlässig unterlassen hat, die seiner Beschäftigung bei der U. GmbH zugrundeliegende gesellschaftsrechtliche Konstruktion gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben. Der Beklagte hat nach seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Vom Vorliegen von Vorsatz war noch weniger auszugehen. aa) Dem Beklagten wurde nach Stellung seines Antrags auf Überbrückungsbeihilfe vom 13. Mai 2008 (Bl. 71 d. A., eingegangen bei der ADD am 27. Mai 2008) unter Vorlage des mit der Firma Z. geschlossenen Arbeitsvertrages vom 19. Februar 2008 (Bl. 72 ff. d. A.) von der ADD mit Schreiben vom 23. Juni 2008 (Bl. 81 d. A.) mitgeteilt, dass mangels Einhaltung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist Leistungen der Überbrückungsbeihilfe erst ab 01. November 2008 erfolgen können. Die ADD versandte ein weiteres Schreiben datierend vom gleichen Tag (Bl. 77 ff. d. A.), in dem dem Beklagten gegenüber angegeben wurde, er erhalte voraussichtlich ab dem 01. April 2008 Überbrückungsbeihilfe unter dem Vorbehalt, dass er die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen erfülle, wobei der Anspruchszeitraum ende, mit Ablauf des Monats, indem die Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt seien, wenn er aus einem Beschäftigungsverhältnis fristlos entlassen werde oder spätestens am 31. Januar 2022. Dem beigefügten Merkblatt ist unter Ziff. 2 zum einen zu entnehmen, dass ein (ehemaliger) Arbeitnehmer Überbrückungsbeihilfe erhalten kann, wenn er außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte ein Arbeitsverhältnis eingehen kann (Bl. 79 d. A.), zum anderen wird unter Ziff. 9 ua. - § 4 Ziff. 1 TV SozSich entsprechend - angegeben, dass Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist. Mit einem dritten Anschreiben datierend ebenfalls vom 23. Juni 2008 (Bl. 159 d. A.) übersandte die ADD dem Beklagten drei Einkommensnachweise für den Zeitraum vom 01. Juli 2007 bis 30. September 2008 mit der Aufforderung, diese mit den erforderlichen Unterlagen jeweils zum 10. des Monats ausgefüllt vorzulegen. bb) Auf der Basis dieser Informationen hat der Beklagte am 08. Juli 2008 das ihm überlassene Formular „Einkommensnachweis und Veränderungsanzeige“ vom 01. Juli 2008 (Bl. 263 f. d. A.) vollständig ausgefüllt bei der ADD eingereicht, wobei er unter der Rubrik Ziff. 1 „Ich habe Arbeitsentgelt aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis erhalten“ „ja“ angekreuzt und - wie dort verlangt - seine Entgeltabrechnung Juni 2008 (Bl. 223 d. A.) vorgelegt hat, aus der ersichtlich war, dass sein Vertragspartner nunmehr nicht mehr die Z. Waffenhandel, X.-Stadt, sondern die U. mit Sitz unter seiner Privatanschrift war. Darüber hinaus muss aus den unter A II 1.3.2. a) dargestellten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den den ursprünglichen Arbeitsvertrag ersetzenden, mit der U. GmbH geschlossenen Geschäftsführervertrag an die ADD versandt hat, wobei keine Anhaltspunkte bestehen, aus denen der Beklagte bereits in 2008 hätte schließen können, dass der Vertrag nicht bei der ADD eingegangen war. Damit hat der Beklagte das ihm überlassene Formular wie vorgegeben korrekt ausgefüllt und die primäre Vertragsgrundlage zur Prüfung eingereicht. Nachdem die Formulierungen in Anschreiben und Merkblatt nicht einheitlich von einem Arbeitsverhältnis sprechen, sondern auch ein Beschäftigungsverhältnis als Anspruchsvoraussetzung nennen, musste sich dem Beklagte, auch wenn er in seiner Beschäftigung bei den Stationierungsstreitkräften zuletzt als Sachbearbeiter für Militärgerichtsangelegenheiten zuständig war und ihm daher Schriftverkehr mit Behörden geläufig gewesen sein muss, angesichts der Übersendung des Geschäftsführervertrags und der Angabe, dass er - per Entgeltabrechnung dargelegtes - Arbeitsentgelt aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis erhalten hat, nicht aufdrängen, dass die letztlich von der ADD zu prüfenden Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsbeihilfe nicht vorliegen würden und deshalb die Vorlage des Gesellschaftsvertrags auch der V. GmbH unabdingbar ist. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte vorgetragen und sein damaliger Steuerberater R. während seiner Zeugenvernehmung durch das Arbeitsgericht unangegriffen bestätigt hat, dass die gesellschaftsrechtliche Konstruktion über die V. GmbH dazu gedient habe, dass der Beklagte „in die Sozialversicherungspflicht kommt“, was das Arbeitsgericht zutreffend dahingehend verstanden hat, dass damit seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsbeihilfe erfüllt waren. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte sich auf diese - rechtlich unzutreffende - Bewertung seines Steuerberaters verlassen durfte. Grobe Fahrlässigkeit kann je nach den Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen sein, wenn sich ein Antragsteller auf die hinreichende Sachkenntnis und die erschöpfende und unmissverständliche Befragung eines von ihm für sachkundig gehaltenen Dritten verlässt (vgl. zur Hinzuziehung eines Gemeindebediensteten beim Ausfüllen eines Antrags auf Gewährung von Kindergeld: BSG 14. Juni 1984 - 10 RKg 21/83 - Rn. 13, zitiert nach juris). Auch wenn der Steuerberater des Beklagten kein Rechtsanwalt und damit nicht Organ der Rechtspflege war (vgl. BGH 08. Januar 1981 - IVa ZR 60/80 - Rn. 16, zitiert nach juris), berührte die letztlich im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für Überbrückungsbeihilfe erteilte Auskunft, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte der Sozialversicherungspflicht unterfällt, den Aufgabenbereich eines Steuerberaters, nachdem die einem Steuerberater gemäß § 33 Satz 2 StBerG übertragene Lohnbuchhaltung sich nicht auf die steuerliche Lohnabrechnung und die Führung des Lohnkontos zu beschränken braucht, sondern daneben auch die Berechnung der Sozialversicherungsabzüge erfassen kann (vgl. bei BGH 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02 - Rn. 12, zitiert nach juris). Zwar dürfte ein Steuerberater nicht berechtigt sein, bei schwierigen Rechtsfragen sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen selbst nachzugehen, sondern hat seinem Mandanten anheim zu stellen, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen (vgl. OLG Hamm 08. April 2022 - I 25 U 42/20 - Rn. 41, zitiert nach juris, BGH 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02 - Rn. 13, aaO). Dennoch musste der Beklagte als Laie auf diesem Gebiet angesichts der von ihm geschilderten eindeutigen Auskunft seines Steuerberaters "das sei rechtlich einwandfrei" (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 13. September 2022, Bl. 587 d. A.) und angesichts der Tatsache, dass dieser noch während seiner Zeugenvernehmung keinerlei Bedenken hinsichtlich des Konstrukts zu haben schien, an dessen Qualifikation und der Rechtmäßigkeit der Auskunft keine Zweifel haben. Nachdem zudem unstreitig zu Gunsten des Beklagten auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, vermochte die Berufungskammer daher angesichts des Gesamtbildes nicht davon auszugehen, dass der Beklagte sich grob fahrlässig verhalten hat, indem er das gesellschaftsrechtliche Konstrukt seiner Beschäftigung nicht offengelegt hat. cc) An dieser Einschätzung änderte sich letztlich auch nichts dadurch, dass im Verhalten des Beklagten in den Folgejahren mehrere Ungereimtheiten aufgetreten sind, die - wie die Klägerin zu Recht anführt - Zweifel am Verschuldensgrad des Beklagten begründen könnten. Soweit die ADD im mit dem Beklagten geführten Schriftverkehr in 2014 ein offenkundiges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung angesichts des seit April 2008 in der Höhe unverändert gebliebenen Arbeitslohns für die Tätigkeit des Beklagten als Projektleiter bzw. als Bearbeiter von Internetbestellungen beanstandet hat, hat sie dem Beklagten mitgeteilt, es sei deshalb von der Rechtsunwirksamkeit der Entgeltabrede und des geschlossenen Arbeitsvertrages auszugehen. Nachdem der Beklagte aus den dargelegten Gründen davon ausgehen durfte, dass die ADD in Besitz des von ihm übersandten GeschäftsführerV war, war damit jedoch aus seiner Sicht nicht zugleich der Vorwurf verbunden, er verfüge - ungeachtet des beanstandeten Missverhältnisses - grundsätzlich nicht über ein die Voraussetzungen von Überbrückungsbeihilfe erfüllendes Beschäftigungsverhältnis, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits ca. sechs Jahre unbeanstandet Überbrückungsbeihilfe bezogen hatte. Dass der Beklagte - obgleich Geschäftsführer - im allein von ihm und dem Zeugen Z. unterhaltenen Geschäftsbetrieb zugleich im Rahmen seiner Mitarbeit Internetbestellungen bearbeitet hat, dürfte im Übrigen nicht ausgeschlossen sein. Wenn der Beklagte am 28. Dezember 2016 - ausweislich der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 13 September 2022 mutmaßlich aus eigenen Stücken - ein Anschreiben über eine Gehaltserhöhung bei der ADD eingereicht hat, die „die Gesellschafter beschlossen“ habe, wirkt diese formell korrekte Angabe zwar befremdlich, nachdem der Beklagte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der V. GmbH als Mehrheitsgesellschafterin der U. GmbH war und die Entscheidung damit letztlich in persona vom Zeugen Z. und dem Beklagten getroffen wurde. Allerdings weist das Anschreiben und auch das in der Folge nach Beanstandung der Höhe der Vergütung durch die ADD vom Beklagten eingereichte Anschreiben vom 16. Januar 2017 unstreitig in der Fußzeile auch den Beklagten als Geschäftsführer aus. Hätte der Beklagte seine Tätigkeit als Geschäftsführer verschleiern wollen, hätte er keine Veranlassung gehabt, unaufgefordert ein Schreiben mit der Angabe seiner Geschäftsführertätigkeit im Hinblick auf eine Vergütungserhöhung einzureichen. Zum Anlass einer diesbezüglichen Prüfung nahm die ADD diese Angabe des Beklagten im Übrigen ebenso wenig wie den seit Juni 2008 erkennbaren Wechsel der Arbeitgeberin des Beklagten, sondern teilte diesem bei Anerkennung der Leistungsvoraussetzungen unter dem 03. Februar 2017 mit, die vorgelegten Änderungen zu seinem Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2008 seien abschließend geprüft. Erst im Frühsommer 2018 sah die ADD - bei unveränderter Tatsachenlage - Veranlassung zur Überprüfung der Angaben des Beklagten. Auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass das Vorgehen des Beklagten im ein oder anderen Punkt fragwürdig erscheint, vermochte die Berufungskammer letzten Endes in den gesamten von der Klägerin angeführten Umständen - auch angesichts des Verhaltens der ADD - keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine - auch nach 2008 eingetretene - grobe Fahrlässigkeit in seinem Verhalten zu sehen. dd) Soweit die Klägerin dem Beklagten - insbesondere in erster Instanz - letztlich Vorsatz vorgeworfen hat, da er sie durch die fehlende Offenlegung des von ihm gewählten Gesellschaftskonstrukts in 2008 betrogen und dies durch nachträglich missverständliche Angaben fortlaufend verschleiert habe, vermochte die Berufungskammer ihrem Vortrag in Abwägung sämtlicher Umstände wie dargestellt noch weniger ausreichende Indizien für ein vorsätzliches Handeln des Beklagten zu entnehmen. Insbesondere tatsächliche Anhaltspunkte für ein bewusst kollusives Zusammenwirken des Steuerberaters R. und des Beklagten zu Lasten der Klägerin sind nicht ersichtlich. 2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus §§ 812 ff. BGB. 2.1. Die tarifliche Rückforderungsregelung des § 8 Ziff. 4 TV SozSich schließt in ihrem Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, als Spezialregelung Rückforderungsansprüche aufgrund Bereicherungsrecht aus. Dies ergibt sich aus Satz 2 dieser Tarifnorm, wonach eine Rückzahlungspflicht nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Diese Regelung würde keinen Sinn machen, wenn die disponiblen Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB und damit auch § 818 BGB daneben Anwendung finden würden. Letzterer soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien, wie er in § 8 Ziff. 4 Satz 2 TV SozSich seinen Ausdruck findet, gerade ausgeschlossen sein. Der insoweit erfolgten Haftungsverschärfung steht gegenüber, dass diese nur für den Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Anspruchstellers eingreift (BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 57, mwN, zitiert nach juris). 2.2. Aus dieser sich auf die Angaben nach § 7 sowie § 8 Ziff. 2 TV SozSich beziehenden differenzierten Rückzahlungsbestimmung als gesonderte Fallkonstellation kann nicht geschlossen werden, dass andere, von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasste ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. § 8 Ziff. 4 Satz 1 TV SozSich greift so beispielsweise bei nur fahrlässigen Falschangaben nicht ein, so dass insoweit ein Rückgriff auf Bereicherungsrecht möglich ist. (vgl. BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 57, aaO). 2.3. Es kann dahinstehen, ob der Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Bereicherungsrechts durch § 8 Ziff. 4 Satz 1 TV SozSich - ungeachtet des tatsächlichen Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - bereits dann ausgeschlossen ist, wenn die Anspruchstellerin ihren Rückforderungsanspruch auf von ihr angenommene vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Falschangaben des Arbeitnehmers stützt (so möglicherweise BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 59, zitiert nach juris). Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TV SozSich als Spezialregelung nur bei Vorliegen von dessen Tatbestandsmerkmalen Ansprüche nach allgemeinem Bereicherungsrecht ausschließt und daher die §§ 812 ff. BGB vorliegend mangels auch nur grob fahrlässiger Falschangaben des Beklagten grundsätzlich Anwendung finden, steht der Klägerin ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. 2.3.1. Zwar hat der Beklagte aus den bereits unter A II 1.2. dargestellten Gründen, auf die Bezug genommen wird, die von der Klägerin geleisteten Überbrückungszahlungen ohne Rechtsgrund iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erhalten. 2.3.2. Einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin steht jedoch eine Entreicherung des Beklagten gemäß § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte beim Empfang der Überbrückungsbeihilfe bösgläubig war und er sich deshalb gemäß § 818 Abs. 4 iVm. § 819 Abs. 1 BGB nicht auf Entreicherung berufen kann, bestehen aus den unter A II 1.3.3. dargestellten Gründen nicht. a) Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, sobald der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss im Vermögen des Empfängers mehr besteht, der ohne den bereichernden Vorgang nicht vorhanden wäre. Da es sich bei dem Wegfall der Bereicherung um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt, hat der Bereicherte den Wegfall der Bereicherung zu beweisen. Liegt eine Gehalts- oder Rentenüberzahlung vor, hat der Bereicherte darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass sich sein Vermögensstand infolge der Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung nicht verbessert hat. Dabei können ihm Erleichterungen zugute kommen. Bei kleineren und mittleren Arbeitseinkünften bzw. Renten und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts bzw. der Rente besteht die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung. Dieser kommt in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise die Zuvielzahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben verbraucht werden. Eine solche Annahme setzt voraus, dass es sich um Überzahlungen in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum realen Einkommen bzw. den realen Einkünften ist, umso weniger lässt sich annehmen, die zusätzlichen Mittel seien für den Lebensunterhalt verbraucht worden. Außerdem muss die Lebenssituation des Betroffenen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage so sein, dass die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung nahe liegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Personen mit geringen oder mittleren Einkünften über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und eventuell ihre Familie zu bestreiten (vgl. zu überzahlten Rentenbezügen: BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 797/07 - Rn. 29, zitiert nach juris). b) Ausgehend hiervon ist der Beklagte nicht zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Überbrückungsbeihilfe verpflichtet, da er entreichert ist. Er hat zuletzt über seinen Vortrag zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Vorlage der Einkommenssteuererklärungen den Anscheinsbeweis geführt, dass er die Überbrückungsbeihilfe für seinen laufenden Lebensunterhalt verbraucht hat. Hierbei kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf abgestellt werden, dass der Anteil an Überbrückungsbeihilfe nicht als geringer Anteil der Gesamteinkünfte des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum betrachtet werden kann. Da es sich vorliegend nicht um eine geringfügige Überzahlung des durch eine Arbeitgeberin gewährten laufenden Arbeitsentgelts handelt, sondern die Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich dem Beklagten insgesamt Einkünfte in der Höhe sichern sollte, wie er sie bis zum Ende seiner Beschäftigung bei den US-Stationierungsstreitkräften erzielen konnte, ist insgesamt darauf abzuheben, ob der Beklagte Zahlungen erhalten hat, bei denen davon auszugehen ist, dass er sie für konsumtive Ausgaben verbraucht hat. Dies ist vorliegend deshalb der Fall, weil der Beklagte durch die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe seinen zuvor während der Beschäftigung bei den US-Stationierungsstreitkräften üblichen Lebensstandard zu halten in der Lage war, ohne dass Anhaltspunkte bestehen, dass Luxusausgaben von ihm getätigt worden sind. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der Beklagte habe offenbar damit gerechnet, mit einem geringeren Einkommen auskommen zu können, wenn er durch seine Geschäftsführertätigkeit einer Beschäftigung nachgegangen sei, die ihm monatlich lediglich Einkünfte von maximal 1.000,00 Euro brutto garantiert habe, lässt sie außer Acht, dass der Beklagte nicht lediglich mit seiner Geschäftsführervergütung kalkulieren konnte, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen auch mit der tarifvertraglich vorgesehenen Überbrückungsbeihilfe und so letztlich seine bisherigen Einkünfte erzielen konnte. Wenn die Klägerin im Übrigen geltend macht, der Beklagte habe durch seine Einkünfte bei den US-Stationierungskräfte offenbar ein erhebliches Vermögen erwirtschaftet haben müssen, könnte dies allenfalls als Indiz für Einkünfte über den laufenden Lebensunterhalt dienen, wobei die Klägerin nähere Angaben hierzu schuldig geblieben ist. Insoweit hat jedoch der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unwidersprochen vorgetragen, dass er über - das bei der V. GmbH angelegte - Kapital verfügt habe, weil er im Zuge des Ausscheidens bei den US-Stationierungsstreitkräften eine Abfindung in Höhe von 18 Monatsgehältern bezogen hat und in diesem Zusammenhang auch eine durch seine frühere Arbeitgeberin finanzierte Lebensversicherung fällig wurde. Vor diesem Hintergrunde ist nicht davon auszugehen, dass das Einkommen des Klägers seinen laufenden Lebensunterhalt überstiegen hat. 2. Ansprüche aus §§ 826 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB scheiden - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - bereits mangels erfüllten subjektiven Tatbestandes aus. Auch ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. BGB kommt nicht in Betracht, da die Norm reine Vermögensschäden nicht umfasst (Erman - Wilhelmi BGB 16. Aufl. 2020 § 823 Schadensersatzpflicht Rn. 15). B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Rückforderung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich). Der 1957 geborene Beklagte war ab 16. Oktober 1979 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt, zuletzt als für Militärgerichtsangelegenheiten zuständiger Sachbearbeiter. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Stationierungsstreitkräfte Anwendung, ua. der TV SozSich. Der Beklagte bezog zuletzt Vergütung nach Entgeltgruppe C 6a des TV-AL II, was im März 2018 ein tarifliches Grundentgelt von 3.510,07 Euro brutto ausmachte. Der Beklagte schloss mit den US-Stationierungsstreitkräften unter dem 17. März 2008 bei Vorliegen militärischer Gründe iSd. § 2 Ziff. 1 TV SozSich einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung von 40.366,00 Euro ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 31. März 2008 beendet worden ist. Die Klägerin erteilte dem Beklagten eine Entlassungsbescheinigung iSd. Vorschrift. Der Beklagte hatte bereits am 17. Februar 2008 mit der Firma Z., Waffenhandel, einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 27 ff. d. A.; im Folgenden: AV) begründet, ausweislich dessen §§ 1, 2 er ab 01. April 2008 als Projektleiter in Y.-Stadt eingestellt wurde. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug gemäß § 3 Abs. 1 AV 25 Stunden wöchentlich, das monatliche Bruttogehalt war nach § 4 Abs. 1 AV mit 660,00 Euro vereinbart. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 13. Mai 2008, bei der zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Lohnstelle ausländische Streitkräfte - (im Folgenden: ADD) eingehend am 27. Mai 2008, Überbrückungsbeihilfe. Mit dem Antrag legte er den AV vom 17. Februar 2008 und eine Gehaltsabrechnung für Mai 2008 über ein Gehalt von 660,00 Euro brutto vom 21. Mai 2008 (Bl. 222 d. A.) vor, die als Arbeitgeber die Firma Z. Waffenhandel, X.-Straße, X.-Stadt auswies. Am 29. Mai 2008 errichtete der Beklagte ausweislich notarieller Urkunde des Notariats W., Y.-Stadt (Bl. 88 ff. d. A.), die V. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Ebenfalls am 29. Mai 2008 wurde im gleichen Notariat die Errichtung der U. GmbH beurkundet, deren Gesellschaftsanteile zu 5 % der Zeuge Z., zu 95 % die V. GmbH hielt. Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit sowie der Im- und Export von Jagd- und Sport-Waffen, Jagd- und Sport-Munition, Sicherheitsanlagen, Ausrüstung für Jäger, Sportschützen und Sicherheitspersonal und sonstiges Zubehör. Der Sitz der U. GmbH befindet sich in Y.-Stadt, wobei die Firmenanschrift identisch mit der Wohnadresse des Beklagten ist. Unter dem 01. Juni 2008 schloss der Beklagte mit der U. GmbH, vertreten durch den Gesellschafter Z., einen Geschäftsführervertrag (Bl. 27 ff. d. A., im Folgenden: GeschäftsführerV), nach dessen Vorbemerkung er mit Wirkung zum 01. Juni 2008 als Geschäftsführer bestellt wurde bei Auflösung des bisherigen Arbeitsvertrags als Projektleiter zwischen dem Beklagten und dem Gesellschafter Z.. Nach § 1 Abs. 2 GeschäftsführerV war der Beklagte als Geschäftsführer in seiner Arbeitszeit frei, musste jedoch mindestens 25 Wochenstunden für die Gesellschaft tätig sein. Im Hinblick auf diese Tätigkeit wurden zu Gunsten des Beklagten Sozialversicherungsabgaben abgeführt. Ausweislich des HRB 00000 Amtsgerichts T.-Stadt (Bl. 106 f. d. A.) wurde neben dem Beklagten der Zeuge Z. zum weiteren Geschäftsführer der U. GmbH bestellt. Ob der Beklagte den GeschäftsführerV bei der ADD zeitnah nach Abschluss des Vertrags und damit vor dem 22. Juni 2018 (anlässlich einer außergerichtlichen Auseinandersetzung über die Berechtigung der Überbrückungsbeihilfe) vorgelegt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 (Bl. 26, 158 d. A.) teilte die ADD dem Beklagten mit, dass infolge Nichteinhaltung der Kündigungsfrist im geschlossenen Aufhebungsvertrag erst ab 01. November 2008 Überbrückungsbeihilfe gewährt werden könne. Mit ebenfalls vom 23. Juni 2008 datierendem Schreiben (Bl. 77 ff. d. A.) teilte die ADD dem Beklagten mit Verweis auf ein beigefügtes Merkblatt ua. mit, er erhalte voraussichtlich ab dem 01. April 2008 Überbrückungsbeihilfe. Mit weiterem Schreiben vom 23. Juni 2008 (Bl. 159 d. A.) forderte die ADD den Beklagten unter Übersendung dreier Formulare „Einkommensnachweis und Veränderungsanzeige“ auf, die erforderlichen Unterlagen jeweils zum 10. des Folgemonats vorzulegen. Der Beklagte legte am 08. Juli 2008 für den Monat Juni 2008 bei der ADD das vorgesehene Formular „Einkommensnachweis und Veränderungsanzeige“ vom 01. Juli 2008 (Bl. 263 f. d. A.) vor, in dem in der Rubrik „Ich habe Arbeitsentgelt aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis erhalten“ „ja“ angekreuzt war und dem - wie im Formular gefordert - eine Entgeltabrechnung vom 19. Juni 2008 über ein (in der Höhe unverändertes) Gehalt von 660,00 Euro brutto (Bl. 223 d. A.) beigefügt war, aus der als Arbeitgeber die „U.“ nebst Adresse ersichtlich ist, jedoch die Personalnummer des Beklagten mit der aus den zuvor eingereichten Abrechnungen ersichtlichen Personalnummer des Beklagten identisch war. Über die Beteiligungsverhältnisse bei der U. GmbH informierte der Beklagte die ADD nicht. In der Folge legte der Beklagte der ADD monatlich weiter Entgeltabrechnungen über zunächst 660,00 Euro brutto, zuletzt 964,77 Euro brutto vor. Ohne Änderungen im Status des Klägers war in der Entgeltabrechnung August 2008 erstmals die U. GmbH mit dem Status GmbH angegeben. Die Klägerin leistete an den Beklagten aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen ab dem Leistungsmonat November 2008 Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich als Aufstockungsleistung zum Arbeitsentgelt im Sinne anderweitiger Beschäftigung. Die Auszahlung der Überbrückungsbeihilfe erfolgte jeweils im auf den Leistungsmonat folgenden (Zahl-) Monat. Vom Leistungsmonat Dezember 2008 (Zahlmonat Januar 2009) bis zum Leistungsmonat März 2018 (April 2018) kehrte die Klägerin insgesamt 319,969,97 Euro brutto an den Beklagten aus (vgl. im Einzelnen die Aufstellung Bl. 58 ff. d. A.). Unter dem 25. August 2014 (Bl. 164 f. d. A.) wies die ADD den Beklagten darauf hin, dass der Bezug von Überbrückungsbeihilfe ein sozialversicherungspflichtiges und rechtswirksames Arbeitsverhältnis voraussetze und angesichts der Tatsache, dass sein Arbeitslohn seit 01. April 2008 in der Höhe unverändert geblieben sei und zudem in einem offenkundigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung stehe, von der Rechtsunwirksamkeit der Entgeltabrede und des geschlossenen Arbeitsvertrages ausgegangen werden müsse. Im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz mit den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten wies die ADD mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 (Bl. 261 d. A.) darauf hin, dass der unveränderte Lohn des Beklagten weit entfernt sei von Entgelten, die für die Tätigkeit als Projektleiter oder - so die nunmehrigen Angaben des Beklagten - als Bearbeiter von Internetbestellungen mit mehrjähriger Berufserfahrung üblich seien. In der Korrespondenz im Jahr 2014 zwischen der ADD und dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten thematisierte dieser die Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer nicht. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 setzte die ADD den Beklagten in Kenntnis, dass die Überbrückungsbeihilfe auch über - den zuvor in Aussicht gestellten Einstellungszeitpunkt - September 2014 hinaus weitergewährt werde. In 2016 fand eine weitere Korrespondenz zwischen der ADD und dem Beklagten - wegen der grundsätzlichen Gewährung von Überbrückungsbeihilfe - statt, im Rahmen derer der Beklagte der ADD ein unter dem Betreff „Anpassung des Arbeitsentgelts“ an ihn selbst gerichtetes Schreiben der U. GmbH vom 28. Dezember 2016 (vgl. Bl. 85 d. A.) folgenden Inhaltes vorlegte: „Sehr geehrter Herr C., im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung haben die Gesellschafter beschlossen, trotz der angespannten Lage der Gesellschaft, Ihre Vergütung zu erhöhen. Mit Wirkung ab 01. Januar 2017 wird Ihre monatliche Vergütung auf 921,00 angehoben. Die wöchentliche Arbeitszeit wird auf 21 Wochenstunden festgelegt. Die übrigen Vertragsbedingungen bleiben unberührt.“ Mit freundlichen Grüßen, Z. Geschäftsführender Gesellschafter“ In der Fußzeile des Schreibens sind der Beklagte und der Zeuge Z. als Geschäftsführer aufgeführt. Nach einem Hinweis der ADD vom 10. Januar 2017 an den Beklagten unter dem Betreff „Ihr Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2008“, dass die Entgeltanpassung nicht den Vorgaben des TV SozSich entspreche, legte der Beklagte ein dem vorherigen Schreiben in der Optik vergleichbares Schreiben vom 16. Januar 2017 (Bl. 168 d. A.) vor, ausweislich dessen die wöchentliche Arbeitszeit des Beklagten rückwirkend ab 01. Januar 2017 auf 22 Wochenstunden und die monatliche Vergütung auf 964,77 Euro brutto angehoben wurde. Die ADD teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 03. Februar 2017 auszugsweise Folgendes mit: „Sehr geehrter Herr C., die von Ihnen vorgelegte Änderungen zum Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2008 wurden abschließend geprüft. Ich teile Ihnen mit, dass Ihr Arbeitsverhältnis mit der Firma U. GmbH ab 01. Januar 2017 als Grundlage für die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt anerkannt wird. Voraussetzung für eine Fortgewährung von Überbrückungsbeihilfe nach Beendigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses ist ...“ Ab dem Leistungsmonat März 2018 (Zahlmonat April 2018) stellte die Klägerin die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe an den Beklagten ein, nachdem im April 2018 einer Sachbearbeiterin der ADD aufgefallen war, dass ausweislich der Fußzeile der eingereichten Schreiben aus Dezember 2016 und Januar 2017 auch der Beklagte Geschäftsführer der U. GmbH war. Der Beklagte begehrte vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern erfolglos zunächst im Wege einer Einstweiligen Verfügung (4 Ga 2/18), nachfolgend im ab 18. Juli 2018 anhängigen Hauptsacheverfahren - 4 Ca 336/18 - die Fortsetzung der Überbrückungsgeldzahlungen. Im letztgenannten Verfahren wurde die Klage mit seit 17. Januar 2019 rechtskräftigem Urteil vom 14. Dezember 2018 mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei für Überbrückungsbeihilfe nicht bezugsberechtigt, da er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis iSd. § 4 Ziff. 1 a) TV SozSich stehe. Nach erfolgloser außergerichtliche Geltendmachung mit Schreiben vom 29. Mai 2019 hat die Klägerin gegen den Beklagten am 23. Dezember 2019 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Klage auf Rückzahlung der ab dem Leistungsmonat Dezember 2008 gewährten Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 319.969,79 Euro brutto nebst Zinsen erhoben. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ihr stehe ein Rückzahlungsanspruch aus Kondiktion nach § 8 Ziff. 4 TV SozSich zu, da der Beklagte die Überbrückungsbeihilfe ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Er habe - unabhängig davon, ob Sozialversicherungsbeiträge zu seinen Gunsten abgeführt worden seien - seit 01. Juni 2008 als alleinvertretungsberechtigter und von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur U. GmbH gestanden. Da der Beklagte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der V. GmbH 95 % der Anteile der angeblichen Dienstgeberin, der U. GmbH halte, während der weitere Geschäftsführer Z. nur 5 % halte, sei der Beklagte faktisch alleiniger Unternehmer der U. GmbH gewesen und habe allein die unternehmerischen Entscheidungen treffen können. Es werde bestritten, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege; die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge seien durch falsche, irreführende oder unvollständige Angaben bei der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle (der Krankenkasse) bewirkt worden. Der Beklagte habe den wahren Sachverhalt verschleiert. Der Wechsel vom Projektleiter in die Position des Geschäftsführers sei ihr unbekannt gewesen, da der Beklagte den GeschäftsführerV vor dem 22. Juni 2018 nicht eingereicht habe und sie - auch angesichts des Indizes der Vollständigkeit der Akten - auch nicht in anderer Art und Weise über eine Geschäftsführertätigkeit informiert habe; erst im April 2018 sei aufgefallen, dass auch der Beklagte Geschäftsführer der U. GmbH ist, wobei bestritten werde, dass der Minderheitsgesellschafter Z. dem Beklagten Weisungen erteilt habe. Der Beklagte sei zum Zugang des Geschäftsführervertrags seiner abgestuften Behauptungslast nicht nachgekommen. Der Beklagte habe noch im Vorprozess unredlich verschwiegen, dass er einen mittelbaren Gesellschaftsanteil von 95 % über die V. GmbH halte. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Vertragsänderung mitzuteilen und auch, dass er über die V. GmbH einen bestimmenden Einfluss an der U. GmbH gehabt habe. Für den Rückforderungsanspruch gelte die dreijährige Verjährung des § 195 BGB nach Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Umstände, maximal eine zehnjährige Frist nach § 199 Abs. 4 BGB. Damit seien auf Grund der Verjährung mindestens die Ansprüche bis ausschließlich zum Leistungsmonat Dezember 2008 (= Zahlmonat Januar 2009) verjährt, weshalb davon abgesehen worden sei, die dem Beklagten für den Zahlmonat Dezember 2008 gewährte Überbrückungsbeihilfe einzuklagen. Für die Dauer des vorangegangenen Rechtsstreits über einen Teilbetrag seines einheitlichen Anspruchs sei die Verjährung gehemmt gewesen (§ 209 BGB). Im Übrigen stehe ihr auch ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu, da der Beklagte zeitgleich mit der Antragstellung auf Überbrückungsbeihilfe und der Vorlage des ursprünglichen Arbeitsvertrages bewusst die Veränderung seiner persönlichen Situation verschwiegen habe und eine gesellschaftsrechtliche Struktur gewählt habe, die keinen erkennbaren Nutzen habe, außer demjenigen, seinen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft zu verschleiern, um sich aus einem vorgetäuschten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Überbrückungsgeld zu erschleichen. Die vom Beklagten gegebene Begründung einer etwaigen Steuerersparnis sei steuerrechtlich nicht korrekt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass das damalige Steuerbüro des Beklagten von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen sei. Gegen einen maßgeblichen Einfluss des Minderheitengeschäftsführers Z. spreche bereits, dass dieser nicht vor Ort gewesen sei. Zwar sei dem Beklagten beizupflichten, dass ihr habe durch einen Blick in das Handelsregister das Konstrukt der Beschäftigung auffallen können. Der Beklagte habe jedoch alles dafür getan, dass der Wechsel nicht auffalle und habe vorsätzlich verschleiert, dass tatsächlich gar kein Arbeitsverhältnis vorliege. Die Gehaltsabrechnungen hätten sich inhaltlich nicht geändert, so dass ein Betriebsübergang nahegelegen habe. Der Beklagte habe es im Rahmen der Überprüfungsprozesse unterlassen, sie aufzuklären, dass sie erkennbar fälschlich von einem Arbeitsverhältnis ausgehe. Die vorgelegten Schreiben, die der geschäftsführende Gesellschafter Z. unterzeichnet habe, hätten verschleiert, dass er faktisch der Mehrheitsgesellschafter gewesen sei. Dies sei erst bei den weiteren Recherchen aufgefallen. Auch habe der Beklagte angesichts des Haftungsrisikos eines Geschäftsführers einer Im- und Exportgesellschaft für Waffen, Munition und Sicherheitsanlagen eine auffällig niedrige Vergütung bezogen. Erst am 19. Juli 2018 habe durch Einsichtnahme im Handelsregister zur V. GmbH durch die Zeugin Dr. S. endgültige Kenntnis bestanden, dass der Beklagte nicht nur Geschäftsführer der U. GmbH gewesen sei, sondern auch hundertprozentiger Gesellschafter von deren Mehrheitsgesellschafterin, der V. GmbH. Der Beklagte hafte auch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB. Er habe in betrügerischer Absicht eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion gewählt, um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorzutäuschen und vorsätzlich getäuscht, indem er nur den Arbeitsvertrag und nicht den Geschäftsführervertrag vorgelegt habe. Der Beklagte hafte auch für die abgeführten Steuern und Solidaritätszuschläge. Ein Anspruch aus § 812 BGB werde nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 319.969,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2019 an die Beklagte zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte, der die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Schilderung der Klägerin, er habe sie nicht über die Tätigkeit bei der U. GmbH informiert, werde ausdrücklich widersprochen. Er habe den Geschäftsführervertrag ebenfalls an die Klägerin übermittelt. Es sei von einer Zustellung spätestens am 06. Juni 2008 nach Unterzeichnung am 01. Juni 2008 auszugehen; aufgrund des langen Zeitraums habe er keinen konkreten Nachweis. Unter Zugrundelegung dieses Vertrags habe er die Gehaltsabrechnungen der U. GmbH übermittelt, so dass bereits bei der Einreichung der ersten Gehaltsabrechnung habe auffallen müssen, dass es sich nicht um die Firma Z. als Arbeitgeber handele. Es hätten auch mehrere Überprüfungen in der Folge stattgefunden im Hinblick auf ein offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, im Rahmen derer ihm mitgeteilt worden sei, dass die Überbrückungsbeihilfe weitergewährt werde und wo die Arbeitgeberstellung der U. GmbH nicht beanstandet worden sei. Wenn die Klägerin im Schreiben vom 10. Januar 2017 Bezug nehme auf einen „Arbeitsvertrag mit der U. GmbH vom 17. Februar 2008“ bedeute dies offensichtlich, dass sie ein falsches Datum verwendet habe oder die vorliegenden Unterlagen, inklusive des Geschäftsführervertrages, nur unzureichend geprüft habe. Er habe jedenfalls nicht getäuscht und zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht. Auch bei den Schreiben vom 16. Januar 2017 und 03. Februar 2017 habe die Klägerin trotz seiner Aufführung als Geschäftsführer dies nicht gerügt, so dass er davon ausgegangen sei, dass weiterhin alles in Ordnung sei und er alle nötigen Unterlagen vorgelegt habe. Zu keinem Zeitpunkt habe sie ihn darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Tarifvertrages vorliege. Sinn und Zweck der Gründung der V. GmbH sei es gewesen, dass er sich mit ihr als sog. Cash-GmbH an anderen Unternehmen habe beteiligen können. Sein Steuerbüro habe ihm mitgeteilt, dass er als Einzelperson einer wesentlich höheren Besteuerung unterliegen würde als bei Gründung einer GmbH. Sinn und Zweck sei gerade nicht die Verschleierung des wahren Sachverhalts und die Erlangung unberechtigter Zahlungen von Überbrückungsbeihilfe gewesen. Weder er, noch das damalige Steuerbüro habe Bedenken bezüglich seiner Geschäftsführertätigkeit gehabt, man sei zudem von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen, weshalb über Jahre Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Mangels weiteren Kapitals sei es nicht zu weiteren Investitionen gekommen. Er habe die V. GmbH nicht gegründet, um etwaige Tatbestände zu umgehen. Ihm habe zum damaligen Zeitpunkt jegliches fachliche Wissen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen und Geschäftsführern gefehlt. Er sei lediglich als Geschäftsführer der U. GmbH beschäftigt gewesen und zu keinem Zeitpunkt deren Gesellschafter. Die Geschicke der U. GmbH habe Herr Z. als geschäftsführender Gesellschafter geleitet. Es habe keinerlei unrichtige unvollständige oder falsche Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht oder unterlassen. Die Rückzahlung sei ihm in keiner Weise möglich, er mache den Einwand der Entreicherung geltend, der im Falle nur leichter Fahrlässigkeit bei Bereicherungsansprüchen offen stehe. Er habe die von der Klägerin bereits dargestellte Überbrückungsbeihilfe für seine laufende Lebensführung verwendet. Da der TV SozSich keine ausdrückliche Regelung zum Verfall enthalte, sei davon auszugehen, dass die Lücke über die allgemeine Ausschlussfrist des § 49 TV AL II geschlossen werden solle. Ansprüche aus § 826 BGB, §§ 823 Abs. 2 iVm. § 263 StGB seien ausgeschlossen, es liege weder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung vor, noch habe er in betrügerischer Absicht gehandelt. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben zur Behauptung des Beklagten, die Unternehmenskonstruktion der U. GmbH und der V. GmbH habe lediglich Investitions- und Steuergründe und sei keine Umgehungskonstruktion durch Vernehmung der Zeugen R. und Q.. Hinsichtlich der gerichtlichen Hinweise zur Darlegungs- und Beweislast, des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08. September 2020 verwiesen (Bl. 312 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08. September 2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch aus § 8 Ziff. 4 TV SozSich. Der Beklagte habe zwar keinen Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe gehabt, da es sich bei der Geschäftsführervergütung des Beklagten nicht um Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung iSd. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich gehandelt habe. Die zu Unrecht erfolgte Zahlung habe jedoch nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben des Beklagten beruht. Weder in einer unterlassenen Information der Klägerin über seine Stellung als Geschäftsführer, noch in einer unterlassenen Information über die gewählte Unternehmenskonstruktion, noch im Verhalten des Beklagten bei Nachfragen der Klägerin lägen vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben. Die einschlägige Regelung des § 8 Abs. 4 TV SozSich sei eng auszulegen und eine solche Rückzahlungspflicht könne nur bestehen, wenn dem Betroffenen ein erheblicher Vorwurf zu machen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine Stellung als Geschäftsführer bereits in 2008 mitzuteilen, führe nicht zu einer Rückzahlungspflicht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen habe. Die bloße Nicht-Vorlage könne den Anspruch nicht begründen. Grobe Fahrlässigkeit liege jedenfalls nicht vor, wenn der Beklagte das Schreiben verschickt habe und es unterwegs verloren gegangen sei. Jedenfalls zu letzterem habe die Klägerin substantiiert Beweis nicht angeboten. Der Beklagte sei seiner eingeschränkten sekundären Behauptungslast nachgekommen, da er angegeben habe, dass er das Schreiben versendet habe; weitere Angaben seien von ihm angesichts des Zeitablaufs von zehn Jahren nicht zu verlangen. Auch die unterlassene Mitteilung der Unternehmenskonstruktion führe nicht zu einer Rückzahlungspflicht, da das Unterlassen jedenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sei, da der Beklagte nicht gewusst habe, dass er keinen Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe gehabt habe und auch keine Unternehmenskonstruktion gewählt habe, um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. Angesichts der durchgeführten Beweisaufnahme sei die Kammer überzeugt, dass eine solche Verschleierungsabsicht trotz der komplizierten Unternehmenskonstruktion angesichts der glaubhaften Bekundung des glaubwürdigen Zeugen R. nicht bestanden habe. Dieser habe ausgesagt, die Konstruktion sei gewählt worden, damit „der Beklagte in die Sozialversicherungspflicht komme“, also um die Voraussetzungen des TV SozSich zu erfüllen. Daher sei der Beklagte beraten vom Zeugen R. als Experten, wenn auch zu Unrecht, davon ausgegangen, dass er einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe habe. Dies schließe grobe Fahrlässigkeit in seiner Person aus. Da der Beklagte gutgläubig davon ausgegangen sei, anspruchsberechtigt zu sein, habe für ihn auch kein Anlass bestanden, die von der Klägerin verwendeten Begriffe „Arbeitsentgelt“, „Arbeitslohn“ oder „arbeitsvertragliche Vereinbarung“ zu beanstanden. Ansprüche aus §§ 826 und 823 BGB kämen nicht in Betracht, da diese mindestens ein Verschulden iSd. tarifvertraglichen Regelung voraussetzten. Auf Ansprüche aus § 812 BGB stütze sich die Klägerin explizit nicht. Die Klägerin hat gegen das am 05. Oktober 2020 zugestellte Urteil mit am 22. Oktober 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 15. Dezember 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Die Klägerin macht zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 15. Dezember 2020 (Bl. 359 ff. d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 29. Juli 2021 (Bl. 501 ff. d. A.), 07. April 2022 (Bl. 564 ff. d. A.) und vom 12. September 2022 (Bl. 577 ff. d. A.), wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der tarifliche Kondiktionsanspruch nach § 8 Ziff. 4 TV SozSich gegeben. Der Kläger habe die Überbrückungsbeihilfe - vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen - zu Unrecht erhalten. Seine Angaben gegenüber der ADD seien jedoch unrichtig gewesen bzw. er habe sie unterlassen. Das erstinstanzliche Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte - selbst bei unterstellter Darlegungs- und Beweislast der Klägerin - seiner sekundären Darlegungslast zur Vorlage des Geschäftsführervertrages nachgekommen sei. Aufgrund seines unsubstantiierten Vorbringens, er habe den Vertrag vorgelegt und könne sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern, sei vielmehr ihr Vortrag, der Geschäftsführervertrag sei nicht vorgelegt worden, als zugestanden zu werten. Unabhängig davon liege jedenfalls kein Fall des „non liquet“ vor, da das Gericht bei einer umfassenden Beweiswürdigung nach § 286 ZPO sämtliche von ihr angeführten Anhaltspunkte im Verhalten des Beklagten dahingehend habe werten müssen, dass der Vertrag nicht vorgelegt worden sei. Es sei mehr als unglaubwürdig, dass ausnahmslos alle Schreiben des Beklagten der ADD zugegangen sein sollten, lediglich der Geschäftsführervertrag nicht. Es sei vielmehr nicht glaubwürdig, dass der Beklagte den Arbeitsvertrag, den er längst habe zusenden können, erst wenige Tage vor der notariellen Umsetzung des gesellschaftsrechtlichen Konstrukts und seiner Berufung als Geschäftsführer an die ADD übersandt, aber den Geschäftsführervertrag unmittelbar danach versandt haben wolle, dieser jedoch nie angekommen sei. Dies insbesondere, weil auf den nachfolgenden Schreiben stets erkennbar sei, dass der Beklagte mit und über seine U. GmbH den wahren Sachverhalt versucht habe zu verschleiern. Rechtsfehlerhaft sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, der Beklagte habe das von ihm gewählte gesellschaftsrechtliche Konstrukt nicht offenlegen müssen. Aufgrund der Aussage des Zeugen R., die Schaffung des gestaffelten Unternehmenskonstruktes habe allein dazu dienen sollen, dass der Beklagte „in die Sozialversicherungspflicht komme“, habe dem Beklagten klar sein müssen, dass es sich um eine diffizile Fragestellung handele, die entscheidend für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe ist. In diesem Fall habe er die allein relevanten objektiv erforderlichen Informationen an die ADD weitergeben müssen, zumal die Herbeiführung einer Sozialversicherungspflicht für einen Geschäftsführer (statt einer Befreiung) eher ungewöhnlich sei. Dieser Wunsch werde ausschließlich vor dem Hintergrund der hohen Überbrückungszahlungen nach dem TV SozSich verständlich. Spätestens aus dem Schreiben der ADD vom 25. August 2014 habe der Beklagte entnehmen müssen, dass diese von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen sei. Zudem habe der Beklagte - wie aus dem Schreiben der ADD vom 21. Oktober 2014 ersichtlich - es unterlassen, seine Geschäftsführertätigkeit offen zu legen. Auch die Pseudo-Schreiben vom Jahreswechsel 2016/2017 seien aus bereits dargestellten und wiederholten Gründen irreführend gewesen. Spätestens nach dem Schreiben der ADD vom 10. Januar 2017 habe der Beklagte diese darauf hinweisen müssen, dass sie von einer falschen rechtlichen Vertragsgrundlage ausgehe, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt grobe Fahrlässigkeit vorliege und der Kondiktionsanspruch ab diesem Zeitpunkt nach § 8 Ziff. 4 TV SozSich ausgeschlossen sei. Der Beklagte habe aber auch von Anfang an grob fahrlässig gehandelt. Zwar habe er behauptet, die gewählte Unternehmenskonstruktion habe ausschließlich zur Steuervermeidung und Kapitalanlage gedient. Der als Zeuge befragte Steuerberater habe jedoch klar erklärt, es sei ausschließlich um die Sozialversicherungspflicht des Beklagten gegangen, die nur Sinn gemacht habe, weil der Beklagte ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gebraucht habe, um hierdurch Überbrückungsbeihilfe zu beziehen, die seine Einkünfte als Geschäftsführer um mehr als das Vierfache überschritten hätten. Dem Beklagten sei klar gewesen, dass er als Geschäftsführer grundsätzlich nicht versicherungspflichtig gewesen wäre und er habe einen Steuerberater hinzugezogen, um eine Konstruktion zu gründen, mit der er vermeintlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt habe bleiben sollen und somit trotz seines bestimmenden Einflusses habe Überbrückungsbeihilfe beziehen können. Es leuchte jedermann ein, dass die vorliegend streitgegenständliche Frage, ob die von ihm gewählte Unternehmenskonstruktion zum Bezug von Überbrückungsbeihilfe ausreiche, unterschiedlich gewertet werden könne. Zudem habe er zwingend erkennen können, dass die ADD von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen sei. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch einen Anspruch aus § 812 BGB prüfen müssen, der entgegen der Rechtsprechung des BAG nicht generell, jedenfalls aber bei Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sei. Der Entreicherungseinwand sei auch insoweit ausgeschlossen, da der Beklagte nicht auf einen Anscheinsbeweis der Entreicherung berufen könne, weil es sich bei der Überzahlung durch die Überbrückungsbeihilfe nicht lediglich um einen geringen Betrag gehandelt habe, da diese das Geschäftsführergehalt zu 66 % überschritten habe. Der Beklagte - als Besserverdienender - sei mit seinem pauschalen Vortrag bereits seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Er müsse sich auch entgegenhalten, dass er nach eigenem Vortrag über erhebliches Vermögen verfüge. Als Arbeitnehmer der Streitkräfte müsse es ihm im Übrigen gelungen sein, erhebliches Kapital aufzubauen. Für eine bescheidene Lebensführung spreche im Übrigen, dass der Beklagte es für ausreichend gehalten habe, sich als Mehrheitsgesellschafter mit einem Geschäftsführergehalt von stets unter 1.000,00 Euro brutto monatlich zu begnügen. Da der Beklagte vorsätzlich unterlassen habe, den Geschäftsführervertrag vorzulegen und entgegen seiner Garantenpflicht das Unternehmenskonstrukt nicht aufgedeckt habe, sei auch ein Anspruch nach § 826 BGB gegeben. Schließlich bestehe ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB, da das Eigentum der Klägerin verletzt worden sei. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 08. September 2020 - 4 Ca 553/19 - wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 319.969,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 14. Januar 2021 (Bl. 408 ff. d. A.) und seiner Schriftsätze vom 30. Juni 2021 (Bl. 432 ff. d. A.) und vom 02. September 2022 (Bl. 571 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, zweitinstanzlich wie folgt, die Ausführungen des Arbeitsgerichts seien im Ergebnis zutreffend. Es könne nicht sein, dass er einen Betrag von 319.969,97 Euro an die Klägerseite erstatten solle. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gemacht, die zu einer Rückzahlung der gewährten Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschüsse nach § 8 Ziff. 4 TV SozSich führen würden. Der Vorwurf der Verschleierung werde entschieden zurückgewiesen. Auch Ansprüche nach §§ 812 BGB, 826, 823 BGB schieden aus. Seitens der ADD sei ihm in einem Gespräch wohl nach Abschluss des Aufhebungsvertrags von einem Sachbearbeiter - vermutlich der Zeuge N. - nur mitgeteilt worden, er müsse jeweils für den vergangenen Monat eine Mitteilungs-/ Veränderungsanzeige einreichen. Dann habe man ihm ein Merkblatt ausgehändigt, das die Angaben wiederholt habe. Es sei immer noch verwunderlich, dass die Klägerseite alle Unterlagen erhalten habe bis auf den Geschäftsführervertrag. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass noch Unterlagen fehlten, zumal auf der Gehaltsabrechnung ein anderer Arbeitgeber aufgeführt gewesen sei. Es sei unverständlich, warum man ihn damals nicht kontaktiert habe. Insbesondere sei zu keinem Zeitpunkt eine Unterrichtung erfolgt, welche Tätigkeiten er ausüben könne oder dürfe. Er könne sich nicht mehr erinnern, in welcher Form er den Geschäftsführervertrag übermittelt habe. Der Zeuge R. habe erstinstanzlich eindeutig bekundet, dass die Unternehmenskonstruktion mit der V. GmbH habe dazu dienen sollen, dass er in die Sozialversicherungspflicht komme, um die Voraussetzungen für den TV SozSich zu erfüllen. Es habe daher gerade nichts verschleiert werden sollen. Er habe als juristischer Laie auf die Aussagen des Steuerberaters vertraut. Es seien auch von Anfang an Sozialversicherungsabgaben gezahlt worden. Die Errichtung der V. GmbH habe auch den weitergehenden Zweck von Investitions- und Steuergründen gehabt. Gerade weil er einen Steuerberater hinzugezogen habe, habe er nicht davon ausgehen müssen, dass die Konstruktion fehlerhaft sei und dass er etwas verschleiern würde. Auch bei Betriebsprüfungen sei es zu keinerlei Beanstandungen gekommen. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeberwechsel auf den Abrechnungen erkennbar gewesen sei, habe die ADD die Verpflichtung gehabt, bei ihm nachzufragen. Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt die Geschicke der U. GmbH geleitet. Ein Kondiktionsanspruch nach § 812 BGB scheide aus, da die §§ 812 ff. BGB durch den § 8 Abs. 4 TV SozSich als speziellere Norm verdrängt würden. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, warum er auch nur fahrlässig falsche Angaben gemacht haben solle. Selbst bei Anwendbarkeit der Norm sei er zumindest nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert, da er mit der Überbrückungsbeihilfe seinen Lebensunterhalt bestritten und seine monatlichen Zahlungsverpflichtungen erfüllt habe. Er habe neben der monatlichen Überbrückungsbeihilfe nur noch sein Geschäftsführergehalt von 660,00 Euro brutto, ab 01. Oktober 2014 920,50 Euro, ab 01. Januar 2017 964,77 Euro brutto erhalten. Aus seinen im Einzelnen erläuterten Einkommenssteuererklärungen ergebe sich, dass zwischen 41.089,00 Euro brutto (2010) und 46.667,00 Euro (2017) bzw. 15.532,28 Euro brutto (2018) verdient habe. Er habe weder Luxusaufwendungen, noch Luxusanschaffungen getätigt. Außerdem sei es ihm auch gar nicht möglich, die Rückzahlung zu stemmen, da er zwischenzeitlich in Rentenbezug sei. Ein deliktischer Anspruch nach §§ 826 und 823 Abs. 1 BGB scheide mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen aus. Er habe auch kein Recht aus § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 18. Mai 2021 und 13. September 2022 Bezug genommen.