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Urteil

6 Sa 1/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0927.6SA1.22.00
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Leitsätze
Zur Eingruppierung und Stufenzuordnung eines Supply Technician nach Umgruppierung infolge Tätigkeitswechsels nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966 (ALTV 2) in die Endstufe der Gehaltsgruppe ZB 6 nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. § 55 Nr 5 zu Ziff 6b USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum ALTV 2.(Rn.33) (Rn.47)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - 6 Ca 182/21 - vom 23. November 2021 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor wie folgt berichtigt und der Klarstellung halber insgesamt neu gefasst wird: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 02. März 2020 nach Vergütungsgruppe ZB 06 Endstufe TV AL II zu vergüten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung und Stufenzuordnung eines Supply Technician nach Umgruppierung infolge Tätigkeitswechsels nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966 (ALTV 2) in die Endstufe der Gehaltsgruppe ZB 6 nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. § 55 Nr 5 zu Ziff 6b USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum ALTV 2.(Rn.33) (Rn.47) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - 6 Ca 182/21 - vom 23. November 2021 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor wie folgt berichtigt und der Klarstellung halber insgesamt neu gefasst wird: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 02. März 2020 nach Vergütungsgruppe ZB 06 Endstufe TV AL II zu vergüten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 06. Dezember 2021 mit am 03. Januar 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 07. März 2022, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Supply Technician im Materiallager bei der X. W.-Stadt Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 6 Endstufe TV AL II verlangen kann. Die Berufung der Beklagten gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung war zurückzuweisen. Die Berufungskammer sah sich allerdings veranlasst, den Tenor insoweit berichtigend klarzustellen, als dem Kläger - bei Klageabweisung im Übrigen - die geltend gemachte Vergütung erst ab dem 02. März 2020 zusteht, nachdem er unstreitig erst zu diesem Zeitpunkt den Änderungsvertrag hinsichtlich seiner neuen Tätigkeit unterzeichnet hat. Dass hiervon auch das Arbeitsgericht ausgegangen und die Formulierung im Tenor irrtümlich gewählt worden ist, zeigen seine Ausführungen zu einem „Tarifwechsel zum 02. März 2020“ auf S. 9 der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 230 d. A.). 1. Die auf Feststellung der Vergütung nach der Endstufe der Gehaltsgruppe ZB 6 gerichtete Klage ist als Feststellungsklage zulässig. 1.1. Der Kläger verlangt im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 12, zitiert nach juris) zulässig die Feststellung einer Vergütungsverpflichtung nach Gehaltsgruppe ZB 6 Endstufe. Grundsätzlich sind die Einstufung in die Entgeltgruppe einer Vergütungsordnung und die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe zwei verschiedene Streitgegenstände; wird nicht nur die Eingruppierung, sondern auch die Stufenzuordnung innerhalb einer Vergütungsgruppe zum Gegenstand des Eingruppierungsfeststellungsantrags gemacht, bedarf es auch hierfür eines besonderen Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 09. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 18, mwN, zitiert nach juris). Vorliegend streiten die Parteien bei unstreitiger Erfüllung der Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe ZB 6 durch die Tätigkeit des Klägers allein um dessen Einstufung. Dem Kläger steht angesichts dieses Streits das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtschutzbedürfnis zu. 1.2. Die Beklagte wurde vom Kläger zu Recht in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch genommen. Nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (ZA-NTS) unterliegen Streitigkeiten aus einem eingegangenen Arbeitsverhältnis zwischen dem der NATO zugehörigen Entsendestaat und der von ihm eingestellten zivilen Arbeitskraft der deutschen Gerichtsbarkeit. Klagen der zivilen Arbeitskräfte sind gegen die Bundesrepublik zu richten, die für den Entsendestaat in Prozessstandschaft auftritt (vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 6 AZR 549/17 - Rn. 11, zitiert nach juris). Den bei den Entsendestaaten der Stationierungsstreitkräfte als Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmern soll aus Zweckmäßigkeitsgründen ermöglicht werden, die ihnen gegen ihre ausländischen Arbeitgeber zustehenden Ansprüche im Prozesswege gegen die Bundesrepublik zu verfolgen (vgl. BAG 22. Januar 1986 - 4 AZR 479/84 - Rn. 21, zitiert nach juris). Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Kläger zu dem von Art. 56 Abs. 8 iVm. Abs. 1 ZA-NTS erfassten Personenkreis der zivilen Arbeitskräfte gehört. Ebenfalls außer Zweifel steht, dass der Kläger die streitige Vergütung nach der Gehaltsgruppe ZB 6 Endstufe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit den Stationierungsstreitkräften geltend macht. Ungeachtet etwaiger (sich bei Feststellungstiteln wie dem Vorliegenden ohnehin nicht stellender) Vollstreckungsfragen sind auch andere Ansprüche als Geldforderungen gegen die Bundesrepublik als Prozessstandschafterin zu verfolgen (vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 6 AZR 549/17 - Rn. 12, 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - Rn. 25, 19. Januar 1986 - 9 AZR 479/84 - Rn. 22, aaO). 2. Die Klage ist für die Zeit ab dem 02. März 2020 begründet, im Übrigen unbegründet. Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger für seine ab diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als Supply Technician Vergütung nach der Gehaltsgruppe ZB 6 TV AL II in der Endstufe beanspruchen kann. 2.1. Der Anspruch des Klägers auf Zuordnung zur Endstufe der Gehaltsgruppe ZB 6 ergibt sich nicht aus § 55 Ziff. 6 TV AL II iVm. Anhang Z zum TV AL II. a) Die für die Eingruppierung und Stufenordnung maßgeblichen Bestimmungen des kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TV AL II lauten auszugsweise wie folgt: „§ 51 Eingruppierung 1. Der Arbeitnehmer wird - entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit - der Lohngruppeneinteilung oder der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet. 2. Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. 3. a) Für die Zuordnung nach Ziffer 1 und b) für die Eingruppierung nach Ziffer 2 ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. § 55 Gehaltsstufen (Beschäftigungszeitzulage) 1. Stufen-Wartefristen a) Für die in den Gehaltstabellen gemäß § 19 vereinbarten Stufen gelten folgende Wartefristen: Stufe 1 nach der Einstellung (§ 55 Ziffer 3a) für einen bis drei Monate oder für die Dauer der Probezeit (§ 5; § 55 Ziffer 3d) - stets auch bei Einstellung nach einer Unterbrechung im Sinne des § 8 Ziffern 2, 4 - Stufe 2 für die nächsten 2 bis 6 Beschäftigungsmonate, Stufe 3 für die nächsten 3 bis 9 Beschäftigungsmonate, Stufe 4 für die nächsten 24 Beschäftigungsmonate, Stufe 5 für die nächsten 24 Beschäftigungsmonate, Stufe 6 für die nächsten 24 Beschäftigungsmonate, Stufe 7 für die nächsten 36 Beschäftigungsmonate, Endstufe für jede weitere Beschäftigung in der Gehaltsgruppe. b) Eine Verlängerung der Wartefristen für die einzelnen Gehaltsstufen ist unzulässig, solange der Angestellte in derselben Gehaltsgruppe und in demselben Gehaltstarif bleibt. 2. Anrechenbare Wartezeit a) Bei der Einstellung werden alle Beschäftigungszeiten des Angestellten - ungeachtet etwaiger Unterbrechungen - zusammengezählt, die er in einer als gleichwertig oder als höherwertig geltenden Angestelltentätigkeit bei den Stationierungsstreitkräften (§ 8 Ziffer 1) zurückgelegt hat. Das Ergebnis ist die anrechenbare Wartezeit. b) Eine anrechenbare Wartezeit wird in der Stufenfolge grundsätzlich nur bei Einstellung des Angestellten zur Ermittlung der Gehaltsstufe nach den Vorschriften der Ziffer 3b, c berücksichtigt. Eine Ausnahme ist lediglich beim Wechsel in einen anderen Gehaltstarif nach Ziffer 6a (4) zulässig. 3. Stufenfolge a) Bei der ersten Einstellung oder bei Wiedereinstellung nach einer Unterbrechung im Sinne des § 8 Ziffern 2, 4 wird der Angestellte in die Gehaltsstufe 1 eingereiht. b) Bei Wiedereinstellung wird der Angestellte in diejenige Gehaltsstufe eingereiht, die ihm unter Berücksichtigung seiner anrechenbaren Wartezeit (Ziffer 2a) nach Ziffer 1a zusteht. Die im Abschnitt a) genannten Angestellten haben hierauf jedoch erst nach Ablauf der in der Gehaltsstufe 1 zurückgelegten Wartefrist Anspruch. c) Jeweils nach Ablauf der in Ziffer 1a vorgeschriebenen Wartefristen rückt der Angestellte in die weiteren Gehaltsstufen auf, solange er in derselben Gehaltsgruppe und in demselben Gehaltstarif bleibt. Für wiedereingestellte Angestellte wird hierbei eine restliche anrechenbare Wartezeit mitgezählt. d) Wird das Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit gekündigt (§ 43), so verbleibt der Angestellte bis zum Ende der Kündigungsfrist in der Gehaltsstufe 1, auch wenn die Kündigungsfrist über die vereinbarte Probezeit hinausreicht. 4. Höhergruppierung (§ 52 Ziffer 1a) a) Bei einer Höhergruppierung in demselben Gehaltstarif - mit Ausnahme des Falles der Ziffer 5c - wird der Angestellte in der neuen Gehaltsgruppe in dieselbe Gehaltsstufe eingereiht, die er in der bisherigen Gehaltsgruppe erreicht hatte. b) In dieser Stufe ist die volle Wartefrist (Ziffer 1a) für die weitere Stufenfolge (Ziffer 3c) wiederum zurückzulegen. 5. Herabgruppierung (§ 52 Ziffer 1a, b) a) Bei einer Herabgruppierung in demselben Gehaltstarif wird der Angestellte in der neuen Gehaltsgruppe in diejenige Gehaltsstufe eingereiht, deren Satz dem zuvor von ihm erreichten Stufensatz gleichkommt oder ihn am wenigsten mindert. b) In dieser Stufe ist die volle Wartefrist (Ziffer 1a) für die weitere Stufenfolge (Ziffer 3c) zurückzulegen. c) Wird der herabgruppierte Angestellte ohne Unterbrechung der Beschäftigung vor Ablauf der nächsten 36 Monate höhergruppiert, so findet Ziffer 4 Anwendung mit der Maßgabe, dass der Angestellte in der neuen Gehaltsgruppe höchstens in diejenige Gehaltsstufe eingereiht wird, die er vor der Herabgruppierung erreicht hatte. Die in dieser Gehaltsstufe vor der Herabgruppierung bereits zurückgelegte Zeit wird für die weitere Stufenfolge angerechnet. 6. Tarifwechsel a) Wechsel in einen anderen Gehaltstarif … b) Wechsel aus einem Lohntarif in einen Gehaltstarif (1) Bei Übernahme eines Arbeiters aus einem Lohntarif in einen Gehaltstarif wird er in seiner neuen Gehaltsgruppe in diejenige Gehaltsstufe eingereiht, deren Satz der tarifvertraglichen monatlichen Grundvergütung (§ 16 Ziffer 1a), auf die er zuletzt Anspruch hatte, gleichkommt oder sie am wenigsten übersteigt. Für Arbeiter, die aus einem Lohntarif mit Stundenlohnsätzen übernommen werden, wird diese monatliche Grundvergütung durch Multiplikation der Stunden-Grundvergütung (§ 16 Ziffer 1a) mit dem im § 16 Ziffer 3 vereinbarten Divisor ermittelt. (2) Ziffer 6a (5) wird sinngemäß angewendet. (3) … c) Bei der Anwendung der Abschnitte a) und b) wird der Vergleich der Stufensätze, Tabellengehälter und monatlichen Grundvergütungen stets auf der Grundlage der im § 9 Ziffer 1 vereinbarten Arbeitszeit vorgenommen. Tarifvertragliche Monatsvergütungen, die für eine abweichende tarifvertragliche Arbeitszeit gelten, werden vorher auf die im § 9 Ziffer 1 festgelegte Arbeitszeit umgerechnet.“ Teil II des Anhang Z zum TV AL II, der Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen enthält, lautet - soweit von Belang - wie folgt: „Anhang Z Sonderbestimmungen Z für Arbeitnehmer in Zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen ... II. Bestimmungen über die Eingruppierung und Einstufung 1. ... 2. zu § 55 Gehaltsstufen (Beschäftigungszeitzulage) a) Ziff. 1 (Stufen-Wartefristen) entfällt. Stattdessen gelten für das Wachpersonal (Lohntabelle ZW) sowie für die Angestellten (Gehaltstabellen ZB und ZP) folgenden Vorschriften: Lohnstufen/ Gehaltsstufen Stufen-Wartefristen (1) Wachpersonal... (2) Angestellte Für die in den Gehaltstabellen des Gehaltstarifs Z (Anhang Z Ziffer III.4) vereinbarten Stufen gelten folgende Wartefristen: Stufe 1 nach der Einstellung 12 Monate - ... Stufe 2 12 Monate Stufe 3 12 Monate Stufe 4 24 Monate Stufe 5 30 Monate Stufe 6 36 Monate Endstufe jede weitere Beschäftigung in der Gehaltsgruppe. ... b) Ziff.2 (Anrechenbare Wartezeit) Ziff. 3 (Stufenfolge) Ziff. 4 (Höhergruppierung) Ziff. 5 (Herabgruppierung werden wie folgt ergänzt: Für Wachpersonal (Anhang Z Ziff. II.3 b (1) werden diese Bestimmungen sinngemäß angewendet. … c) Ziff. 6a wird wie folgt ergänzt: § 55 Ziff. 6a wird bei einem Wechsel aus einem Gehaltstarif in die Lohntabelle ZW sinngemäß angewendet. d) Ziff. 6b wird wie folgt ergänzt: § 55 Ziff. 6a wird bei einem Wechsel aus einem anderen Lohntarif in die Lohntabelle ZW sinngemäß angewendet. …“ b) Die vom Kläger ab 02. März 2020 ausgeübte Tätigkeit als Supply Technician erfüllt gemäß § 51 Ziff. 1, Ziff. 3 TV AL II, Ziff. 5 Anhang Z zu TV AL II die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe ZB 6, weil er unter allgemeiner Aufsicht schwierige Arbeiten verrichtet, die besondere Fähigkeiten auf einem Fachgebiet erfordern und im Rahmen des Aufgabengebietes persönliche Entscheidungen zu treffen sind. Dies ist zwischen den Parteien nicht umstritten. c) Der Kläger kann seinen Anspruch auf Vergütung nach der Endstufe der Gehaltsgruppe ZB 6 nicht unmittelbar auf § 55 Ziff. 6 b TV AL II iVm. Anhang Z zum TV AL II stützen. aa) Zu Recht bemängelt die Berufung, dass das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass „die Wartezeiten, die der Kläger bereits in seiner früheren Beschäftigung als Electronic Technician mit der Vergütung nach Gehaltsgruppe C-5a Endstufe zurückgelegt hat, anzurechnen“ seien. Nach dem klaren Wortlaut von § 55 Ziff. 2 a) TV AL II, der im Anhang Z insoweit keine Änderung erfahren hat, werden lediglich bei Einstellung alle Beschäftigungszeiten eines Angestellten - ungeachtet etwaiger Unterbrechungen - zusammengezählt, die er in einer als gleichwertig oder als höherwertig geltenden Angestelltentätigkeit bei den Stationierungsstreitkräften zurückgelegt hat (anrechenbare Wartezeit). Dementsprechend sieht § 55 Ziff. 2 b) TV AL II ausdrücklich vor, dass eine anrechenbare Wartezeit in der Stufenfolge grundsätzlich nur bei Einstellung des Angestellten zur Ermittlung der Gehaltsstufe berücksichtigt wird und eine Ausnahme lediglich bei der - vorliegend nicht einschlägigen - Konstellation des § 55 Ziff. 6 a TV AL II zulässig ist. Gleiches ergibt sich aus Ziff. 2 a) (2) Anhang Z zu (§ 55) TV AL II, nach dem die erstmalige Zuordnung zu Stufe 1 auf einen Zeitraum nach der Einstellung abstellt. Die vom Kläger beanstandete unterschiedliche Behandlung von neu eingestellten Mitarbeitern und Altbeschäftigten ergibt sich damit unzweifelhaft aus dem Tarifvertrag. bb) Dennoch hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Stationierungsstreitkräfte den Kläger nach seinem Tätigkeitswechsel gemäß § 55 Ziff. 6 b TV AL II tarifkonform in Stufe 4 der Gehaltsgruppe ZB 6 eingestuft haben. Erfolgt - wie beim Kläger zum 02. März 2020 - ein Wechsel aus einem Lohntarif in einen Gehaltstarif, sieht § 55 Ziff. 6 b Abs. 1 TV AL II vor, dass der aus einem Lohntarif in einen Gehaltstarif übernommene Arbeiter in seiner neuen Gehaltsgruppe in diejenige Gehaltsstufe eingereiht wird, deren Satz der tarifvertraglichen monatlichen Grundvergütung (§ 16 Ziffer 1a), auf die er zuletzt Anspruch hatte, gleichkommt oder sie am wenigsten übersteigt. Nachdem der Kläger in seiner dem Lohntarif zugeordnete Tätigkeit als Telecommunication Mechanic zuletzt in Lohngruppe A 4 Stufe 7 ein Entgelt in Höhe von 3.223,72 Euro brutto bezogen hat, entspricht die Zuordnung des Klägers in seiner neuen Position als Supply Technician im Gehaltstarif zur Gehaltsgruppe ZB 6 Stufe 4 zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.290,23 Euro den tariflichen Vorgaben des § 55 Ziff. 6 b Abs. 1 TV AL II. 2.2. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger geltend gemachte Einstufung in die Endstufe der Gehaltsgruppe ZB 6 sich direkt aus § 55 Nr. 5 zu Ziff. 6 b) USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II ergibt oder ob es sich hierbei um eine verwaltungsinterne Vorgabe der US-Stationierungsstreitkräfte handelt, die im Arbeitsverhältnis keine unmittelbare Wirkung entfaltet (vgl. zu den Durchführungshinweise zum TV-L: BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 32, 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). Jedenfalls kann der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe ZB 6 Endstufe ab 02. März 2020 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. § 55 Nr. 5 zu Ziff. 6 b USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II herleiten, nachdem er zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausdrücklich klargestellt hat, sich auch hierauf zu stützen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Dabei gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Fragen der Vergütung nur eingeschränkt; insoweit hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter Vorrang. Erfolgt die Vergütung jedoch nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung (vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19, mwN, zitiert nach juris, vgl. auch BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 32, aaO). b) Ausgehend hiervon haben die US-Stationierungsstreitkräfte als Arbeitgeberin des Klägers jedenfalls mit § 55 Nr. 5 zu Ziff. 6 b) USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II ein eigenes Regelwerk als freiwillig gesetzte Anspruchsgrundlage geschaffen, welches sie verpflichtet, ihre Arbeitnehmer in Anknüpfung an das von ihnen zugrunde gelegte, selbstbestimmte generalisierende Prinzip gleich zu behandeln. Entgegen der Auffassung der Berufung erfüllt der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen der von der Beklagten unstreitig einseitig geschaffenen und einheitlich angewendeten Bestimmung des § 55 Nr. 5 zu Ziff. 6b) USAREUR- Durchführungsbestimmungen zum TV AL II zu § 55 Ziff. 6 TV AL II. aa) Nach Abschnitt 14 Nr. 5 b USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II zu § 55 Ziff. 6 TV AL II wird ein Angestellter, der in eine Arbeiterposition mit niedriger Bezahlung herabgruppiert und zu einem späteren Zeitpunkt für eine als gleichwertig oder als niedriger geltende Angestelltenposition ausgewählt wird, - in Abweichung zu § 55 Ziff. 6 b TV AL II - in die Stufe eingereiht, die er vor dem Wechsel von einem Gehaltstarif in einen Lohntarif hatte, wenn es für ihn günstiger ist, wobei die Zeit, die er vor dem Wechsel von einem Gehaltstarif in einen Lohntarif in der Stufe verbracht hat, ebenfalls angerechnet wird. bb) Danach ist der Kläger nach der Endstufe der Gehaltsgruppe ZB 6 zu vergüten, weil er als Angestellter (im Gehaltstarif C 5a) in eine Arbeiterposition mit niedrigerer Bezahlung (Lohntarif A 4) herabgruppiert wurde, zu einem späteren Zeitpunkt in eine als gleichwertig oder niedriger geltende Angestelltenposition gewechselt ist (ZB 6) und es sich bei der Endstufe um die für ihn günstigere Stufe handelt, die er vor dem Wechsel vom Gehaltstarif in den Lohntarif hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits - wie in einem Eingruppierungsrechtsstreit - den zeitlichen Anteil seiner einzelnen Tätigkeiten an der jeweiligen Gesamttätigkeit und die Übertragung der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen. Der Kläger, der als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die begehrte höhere Einstufung trägt, konnte seiner Darlegungslast genügen, indem er unter Berücksichtigung der Einlassungen der Beklagten zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Höherstufung nach Abschnitt 14 Nr. 5 b USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II zu § 55 Ziff. 6 TV AL II vorträgt. Dem ist der Kläger nachgekommen. (1) Der Kläger wurde als Angestellter (Electronic Technician) bei einer Vergütung von zuletzt 3.299,81 Euro brutto pro Monat im Gehaltstarif nach Gehaltsgruppe C 5a (Endstufe) - jedenfalls nach Ablauf der 18-monatigen Gehaltsschutzfrist - in eine Arbeiterposition mit niedrigerer Bezahlung nach Lohngruppe A4 (Stufe 6) von 2.755,13 Euro brutto monatlich herabgruppiert, nachdem er ab Februar 2013 als Cable Splitter tätig geworden war. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Umgruppierung auf individualrechtlicher Ebene auf einen einvernehmlichen Änderungsvertrag zurückgeht. (2) Die Position des Klägers hat sich mit seiner Tätigkeitsänderung zum 02. März 2020 auch im Sinne der von den US-Stationierungsstreitkräften geschaffenen Regelung des Abschnitt 14 Nr. 5 b USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II zu § 55 Ziff. 6 TV AL II „zu einem späteren Zeitpunkt“ geändert. Zwar ist der Kläger nach der Umgruppierung anlässlich seines Tätigkeitswechsels als Cable Splitter erneut zum 01. Oktober 2016 innerhalb des Arbeitertarifs nach Lohngruppe A 4 Stufe 7 umgruppiert worden, weil er zum Telecommunication Mechanic befördert worden war. Erst danach erfolgte der vorliegend streitgegenständliche Wechsel zum Supply Technician ab 02. März 2020. Bereits der Wortlaut der Regelung gibt jedoch keinerlei einschränkenden Hinweis dahingehend, dass diese lediglich bei der nächsten Tätigkeitsänderung zur Anwendung kommen soll. Dies würde ihrem Sinn und Zweck auch nicht entsprechen, nachdem ersichtlich Angestellten, die bereit sind, in eine schlechter vergütete Position als Arbeiter zu wechseln, die zuvor inne gehabte Entgeltstufe erhalten bleiben soll, wenn sie danach wieder in eine gleich oder niedriger dotierte Angestelltentätigkeit wechseln. Der hieraus ersichtliche Anreiz für Flexibilität wäre geringer, wenn er nur beim nächsten Tätigkeitswechsel greifen würde. Dass dies auch die US-Stationierungsstreitkräfte so gesehen haben, ergibt sich daraus, dass im E-Mail-Schreiben des Zeugen V. vom 20. Februar 2020 lediglich die Frage der Höherwertigkeit der letzten Tätigkeit des Klägers thematisiert wird, nicht jedoch die Anwendbarkeit von Abschnitt 14 Nr. 5 b USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II zu § 55 Ziff. 6 TV AL II überhaupt. Ob Konstellationen denkbar sind, die aufgrund übermäßig langen Zeitablaufs und mannigfacher Tätigkeitswechsel dazu führen können, dass der Arbeitnehmer sich auf die streitige Vorschrift infolge Verwirkung nicht (mehr) berufen kann, bedarf vorliegend angesichts eines Zeitraums von weit weniger als zehn Jahren und lediglich einer weiteren Zwischentätigkeit keiner Entscheidung. (3) Entgegen der Auffassung der Berufung wurde der Kläger bei seinem Wechsel auf die Position eines Supply Technician für eine im Verhältnis zur früheren Tätigkeit des Klägers als Electronic Technician allenfalls als gleichwertig, wenn nicht als niedriger geltende Angestelltenposition ausgewählt. (3.1.) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Vergleich der monetären Bewertungen der Positionen Aufschluss über deren Wertigkeit iSv. Abschnitt 14 Nr. 5 b USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II zu § 55 Ziff. 6 TV AL II gibt. Die Zuordnung einer bestimmten Vergütung zu einer Tätigkeit bietet Anhaltspunkte für deren Wert sowohl für den die Arbeit gegen Entgelt verrichtenden Arbeitnehmer als auch für den die Leistung in Anspruch nehmenden Arbeitgeber. Dies spiegeln grundsätzlich tarifliche Regelungen zur Eingruppierung wieder, insbesondere wird dies deutlich bei Entgeltgruppen, die aufeinander aufbauen und bei denen bei zusätzlichen Anforderungen eine höhere Vergütung geschuldet ist. Gerade vorliegend, wo mit den beiden tariflichen Gehaltsgruppen C einerseits und Gehaltsgruppe ZB andererseits zwei unterschiedliche Gehaltsgruppen ohne direkte Vergleichsmöglichkeit betroffen sind, bleibt als aussagekräftiger Anhaltspunkt für die Wertigkeit der Tätigkeit der Rückgriff auf die Höhe der in den einzelnen Gruppen erdienten Vergütung. Bei einem Vergleich der jeweils geschuldeten Vergütungen in der Endstufe hat das Arbeitsgericht zurecht gesehen, dass - Stand 01. November 2020 - die in der Gehaltsgruppe C 5a geschuldete Vergütung mit 3.870,79 Euro brutto höher liegt als die in der Gehaltsgruppe ZB 6 mit 3.665,82 Euro brutto. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Vergütung in der Gehaltsgruppe ZB 6 in den Stufen 1 bis 4 höher ist als in der Gehaltsgruppe C 5a, verkehrt sich dieses Verhältnis ab Gehaltsstufe 5 ins Gegenteil, so dass die Tarifvertragsparteien in der Gesamtbetrachtung davon ausgegangen sind, dass die Tätigkeit in der Gehaltsgruppe ZB 6 von den Entwicklungsmöglichkeiten her allenfalls gleichwertig, wenn nicht niedriger zu bewerten ist. (3.2.) Selbst wenn man - trotz fehlender Vergleichbarkeit - mit der Beklagten auf die Tätigkeitsmerkmale der betroffenen Gehaltsgruppen abstellen wollte, ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer kein anderes Ergebnis. Die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen C 5a nach dem TV AL II und ZB 6 nach dessen Anhang Z lauten wie folgt: Gehaltsgruppe 5 und 5a Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- und Finanzwesen ua. ausführen oder vergleichbare untergeordnete Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten. Diese Gruppe erfordert: Umfassendere berufliche Ausbildung oder große Erfahrungen bei Beaufsichtigungsarbeiten oder eine andere spezielle Erfahrung, oder gute Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten, wie Büro, im Laboratorium, auf technischem Gebiet, bei wissenschaftlichen Arbeiten oder anderen Tätigkeiten, und Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen und entsprechend den Aufgaben selbstständige Leistungen zu erbringen. Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer einfachen, elementaren Arbeit unter direkter Beaufsichtigung, die eine theoretische, technische oder wissenschaftliche Ausbildung, aber keine Erfahrung erfordert. Beispiele … zu Gehaltsgruppe 5a: Sachbearbeiter Lagerverwalter (Schadensersatzansprüche) Erster Buchhalter Bauführer Gehaltsgruppe ZB 6 Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige Arbeiten verrichten, die besondere Fähigkeiten auf einem Fachgebiet erfordern. Im Rahmen des Aufgabengebietes sind persönliche Entscheidungen zu treffen. Beispiele: Dolmetscher (aufsichtsführend) Obermeister Bauinspektor Bauführer“ Danach sind in beiden Gehaltsgruppen schwierige Arbeiten unter allgemeiner Aufsicht auszuführen, die eine umfassende Ausbildung, große Erfahrung oder gute Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten bzw. besondere Fähigkeiten auf einem Fachgebiet erfordern. Während in Gehaltsgruppe C 5a die Befähigung zu persönlichen Entscheidungen und (hieraus folgend) selbstständige Leistungen entsprechend den Aufgaben nötig sind, sieht Gehaltsgruppe ZB 6 ebenfalls das Treffen persönlicher Entscheidungen im Rahmen des Aufgabengebietes vor. Angesichts der Tatsache, dass die in Gehaltsgruppe C 5a verrichteten Tätigkeiten zudem verantwortliche Arbeiten sein müssen, vermag sich die Berufungskammer der Auffassung der Beklagten, es handele sich bei Aufgaben der Gehaltsgruppe ZB 6 um im Vergleich zu solchen der Gehaltsgruppe C 5a höherwertige Aufgaben nicht anzuschließen, sondern kommt zum gleichen Ergebnis wie im Rahmen der allein monetären Betrachtung: die dem Kläger zum 02. März 2020 unstreitig übertragenen Aufgaben der Gehaltsgruppe ZB 6 sind iSd. Abschnitts 14 Nr. 5 b USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II zu § 55 Ziff. 6 TV-AL II allenfalls gleichwertig, wenn nicht niedriger zu bewerten. (3.3.) Entgegen der Auffassung der Berufung steht dem das Army in Europe Pamphlet 690-70 vom 29. August 2006 „Qualification Standards for Local National Positions“ nicht entgegen. Selbst wenn man die dortigen Festlegungen, die die US-Stationierungsstreitkräfte arbeitgeberseits einseitig getroffen haben, als Auslegungshilfe heranziehen könnte, ließ die schlichte Vorlage einer Tabelle, in der einzelne Gehaltsgruppen der „Salary Schedule ZB“ solchen der „Salary Schedule C“ zugeordnet werden, ohne nähere Erläuterung nicht erkennen, welche Relevanz dies in Bezug auf den Abschnitt 14 Nr. 5 b USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II zu § 55 Ziff. 6 TV AL II haben soll, zumal das Ergebnis dieser Tabelle aus den dargelegten Gründen den gesonderten tariflichen Merkmalen nicht entspricht. (4) Nachdem die Vergütung nach der Endstufe der Gehaltsgruppe C 5a unstreitig für den Kläger günstiger ist als die nach der Gehaltsgruppe ZB 6, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu. Dass dem Anspruch die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 49 TV AL II infolge der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche ab März 2020 durch das klägerische Schreiben vom 26. (nicht 20.) März 2020 (Bl. 16 d. A.) nicht entgegensteht, hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die rechtmäßige Stufenzuordnung des Klägers nach einer Umgruppierung infolge Tätigkeitswechsels. Der 1976 geborene Kläger trat am 01. September 1992 bei den US-Stationierungsstreitkräften in ein Ausbildungsverhältnis als Radio- und Fernsehmechaniker bei der Z. ein. Nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung wurde der Kläger in ein Arbeitsverhältnis übernommen, auf das kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966 (im Folgenden: TV AL II) nebst Ergänzungstarifverträgen Anwendung finden. Der Kläger wurde zunächst - im Arbeitertarif - nach Lohngruppe A 4 Stufe 5, nach zwei Jahren nach Lohngruppe A 4 Stufe 6 vergütet. Im Jahr 2002 wechselte der Kläger auf eine Stelle als Electronic Technician und wurde - im Angestelltentarif - nach Gehaltsgruppe C 5a Stufe 4 vergütet. Nach neun Jahren erfolgte eine Vergütung nach Gehaltsgruppe C 5a Endstufe und der Kläger bezog zuletzt monatlich 3.299,81 Euro brutto. Anlässlich der Auflösung der Beschäftigungseinheit des Klägers in Y-Stadt nahm dieser ein Stellenangebot bei den US-Stationierungsstreitkräften X. in W.-Stadt an und wurde dort - zunächst ab 13. Februar 2013 infolge einer vorübergehenden Neuzuweisung und - ab 01. Mai 2013 dauerhaft als Cable Splitter (Fernmeldetechniker) beschäftigt, wobei die Tätigkeit - im Arbeitertarif - der Lohngruppe A 4 Stufe 6 zugeordnet war. Der Kläger bezog nach Ablauf einer 18-monatigen Frist, in der ihm Gehaltsschutz nach Gehaltsgruppe C 5a Endstufe gewährt wurde, ab dem 01. November 2014 Vergütung nach Lohngruppe A 4 Stufe 6 in Höhe von 2.755,13 Euro brutto monatlich. Am 01. Oktober 2016 wurde der Kläger zum Telecommunication Mechanic (Telekommunikationsmechaniker) befördert und - ebenfalls im Arbeitertarif - nach Lohngruppe A 4 Stufe 7 vergütet. Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt in Höhe von 3.223,72 Euro brutto. Im Jahr 2019 zeichnete sich ab, dass eine Stelle als Supply Technician zu besetzen sein würde, deren Anforderungen unstreitig die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe ZB 6 im Angestelltentarif erfüllt. Vor diesem Hintergrund erkundigte sich der Kläger beim in der Civil Resources Agency NE/Europe als HR Specialist beschäftigten Zeugen V., in welcher Stufe seine Vergütung bei einem etwaigen Wechsel auf die Stelle erfolgen würde. Per E-Mail vom 24. Mai 2019 teilte dieser dem Kläger mit, nach Durchsicht der Personalakte und Rücksprache mit Kollegen sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einer Promotion in die ZB 6 wieder in die Endstufe kommen und die Stufe nicht an die Vergütung A 4 Stufe 7 angepasst werden würde. Nachdem der Kläger sich auf die in der Folge ausgeschriebene Stelle beworben hatte, wurde ihm am 14. Februar 2020 mitgeteilt, dass er für die Freistelle als "Supply Technician" ausgewählt worden sei und das Bruttomonatsgehalt in der Gehaltsgruppe ZB 6 Stufe 4 3.238,42 Euro brutto betragen werde. Auf Nachfrage des Klägers teilte der Zeuge V. ihm per E-Mail vom 20. Februar 2020 Folgendes mit: "Guten Tag, Herr A., im Anhang ist nochmal ein Auszug des entsprechenden Paragrafen aus dem Tarifvertrag und die Ausführungsbestimmungen dazu. Da es sich bei der ZB-06 um eine höherwertige Tätigkeit im Vergleich zu ihrer damaligen C 5A handelt, ist die Anwendung der Ausführungsbestimmungen zum Paragrafen 55 6b, welche auf der 3. Seite unter 5.6b aufgeführt ist, leider nicht möglich und sie werden in die Stufe eingereiht, welche ihrem bisherigen Lohn gleichkommt, bzw. ihn wenigstens übersteigt. Bitte entschuldigen Sie nochmals die damalige Fehlinformation wegen der Einreihung in den Endstep." Der E-Mail beigefügt war ein Auszug aus § 55 TV AL II, dessen Ziff. 6b Abs. 1 wie folgt lautet: „§ 55 Gehaltsstufen (Beschäftigungszeitzulage) … 6. Tarifwechsel … b) Wechsel aus einem Lohntarif in einen Gehaltstarif (1) Bei Übernahme eines Arbeiters aus einem Lohntarif in einen Gehaltstarif wird er in seiner neuen Gehaltsgruppe in diejenige Gehaltsstufe eingereiht, deren Satz der tarifvertraglichen monatlichen Grundvergütung (§ 16 Ziffer 1a), auf die er zuletzt Anspruch hatte, gleichkommt oder sie am wenigsten übersteigt. Für Arbeiter, die aus einem Lohntarif mit Stundenlohnsätzen übernommen werden, wird diese monatliche Grundvergütung durch Multiplikation der Stunden-Grundvergütung (§ 16 Ziffer 1a) mit dem im § 16 Ziffer 3 vereinbarten Divisor ermittelt." Bei den in der E-Mail vom 20. Februar 2020 zitierten Ausführungsbestimmungen handelt es sich um die von der Arbeitgeberin des Klägers einseitig geschaffenen und einheitlich angewendeten USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II und übertarifliche Leistungen vom 10. Mai 2010 (im Folgenden: USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II), die auszugsweise unter Abschnitt 14 (Zuordnung zu den Gehaltsstufen) wie folgt lauten: "§ 55 GEHALTSSTUFEN (BESCHÄFTIGUNGSZEITZULAGE) … 5. Ziffer 6: a. … b. Wird ein Angestellter in eine Arbeiterposition mit niedriger Bezahlung herabgruppiert und zu einem späteren Zeitpunkt für eine als gleichwertig oder als niedriger geltende Angestelltenposition ausgewählt, wird er in die Stufe eingereiht, die er vor dem Wechsel von einem Gehaltstarif in einen Lohntarif hatte, wenn es für den Arbeitnehmer günstiger ist. Die Zeit, die er vor dem Wechsel von einem Gehaltstarif in einen Lohntarif in der Stufe verbracht hat, wird ebenfalls angerechnet." Wegen der weiteren Bestimmungen der USAREUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II wird auf die Anlage B 8 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23. Juli 2021 Bezug genommen (vgl. gesonderter Anlagenordner). Der Kläger unterzeichnete am 02. März 2020 einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag über seine Beschäftigung als Supply Technician und wird in der Folge seiner seither geänderten Tätigkeit im Materiallager bei der X. W.-Stadt - im Angestelltentarif - nach Gehaltsgruppe ZB 6 Stufe 4 mit monatlich 3.290,23 Euro brutto vergütet. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 26. März 2020 machte der Kläger seine Einstufung in die Endstufe der ZB 6 ab März 2020 geltend. Der Anspruch wurde von der Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 08. April 2020 abgelehnt. Der Kläger hat am 31. März 2021 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - Klage auf die Feststellung erhoben, dass er sei seit dem 01. März 2020 in die Gehaltsgruppe ZB 6 Endstufe eingruppiert ist. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die tarifvertragliche Regelung des § 55 Ziff. 6b TV AL II zur Zuordnung zu den Gehaltsstufen werde durch Nr. 5 der USAREUR-Durchführungsbestimmungen der US-Stationierungsstreitkräfte zum TV AL II und übertarifliche Leistungen vom 10. Mai 2010 konkretisiert und führe zu seinem Anspruch auf Einstufung in die Endstufe der ZB 6, da er zunächst im Angestelltentarif C 5a eingruppiert gewesen sei, bevor er in den Arbeitertarif und sodann wieder in den Angestelltentarif gewechselt sei. Seine Tätigkeit als "Electronic Technician" (C 5a) sei im Vergleich zur nunmehrigen Tätigkeit als "Supply Technician" (ZB 6) jedenfalls gleichwertig und letztere nicht höherwertig, was sich bereits aus der Vergütungshöhe ergebe, da die Vergütung in der Endstufe der Gehaltsgruppe C 5a 3.870,87 Euro betrage, während sich seine Vergütung als "Supply Technician" in der ZB 6 Gehaltsstufe 4 derzeit auf 3.290,23 Euro brutto belaufe. Die Vergütung sei ein eindeutiges Indiz, aus dem zu schlussfolgern sei, dass geringerwertige oder gleichwertige Tätigkeiten nicht höher vergütet würden. Die - im Einzelnen dargestellte - Tätigkeit, die er in der ZB 6 als "Supply Technician" verrichte, liege im Bereich der Materialverwaltung (Büroarbeiten mit Outlook und Excel, Telefonate führen, englische Kenntnisse, Materialliste Lager verwalten und pflegen, Baumaterial richten und von der Materialliste abbuchen, Angebote von Lieferanten einholen, vergleichen und Material bestellen für Projekte, Lieferanten am Tor einschreiben/ rein holen, Material verräumen und in die Liste aufnehmen, Arbeitsauftrag für die Kreditkartenhalter erstellen und versenden, LKW be- und entladen mit Gabelstapler, Werkzeugausgabe) und sei allenfalls gleichwertig zur - ebenfalls näher geschilderten - Tätigkeit als "Electronic Technician" in der Gehaltsgruppe C 5a im Reparatur- und Überprüfungsbereich (Büroarbeiten mit Outlook und Excel, Telefonate mit Kunden, Eingaben von Stundenzetteln, Reparaturen von TV, Hi-Fi, Endstufen, DVD und sämtlichen Unterhaltungselektrogeräten, Reparaturen von militärischen und taktischen Zieleinrichtungen, Waffenreparaturen, Waffeninspektionen und Wartungstätigkeiten von militärischen Geräten und Waffen, Terminvereinbarungen bzw. Termin-Priorisierungen für Kundengespräche, stellvertretender Teamleiter, Personaleinteilung, (Mit-) Verwaltung des Materiallagers). Die tarifliche Ausschlussfrist habe er nicht versäumt. Der Kläger hat beantragt, es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01. März 2020 in die Vergütungsgruppe ZB 6 Endstufe eingruppiert ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es mangele dem klägerischen Vorbringen an Schlüssigkeit, da der Kläger die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast in Eingruppierungsstreitigkeiten nicht erfülle, nachdem er nicht im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass er die Tätigkeitsmerkmale erfülle, die eine Höhergruppierung rechtfertigen sollten. Das Vorbringen des Klägers sei auch unzutreffend. Dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu, da seine Eingruppierung und Einstufung in ZB 6 Gehaltsstufe 4 tarifkonform sei. Bei der Tätigkeit als "Supply Technician" handele es sich (tarif-) rechtlich und tatsächlich um eine im Vergleich zur damaligen - ihr als Prozesstandschafterin nicht bekannten - Tätigkeit als "Electronic Technician" in der zwischenzeitlich geschlossenen Dienststelle höherwertige Tätigkeit und die nunmehrige Gehaltsstufe stelle die dar, die dem bisherigen Lohn des Klägers gleichkomme, bzw. ihn am wenigsten übersteige. Der im Einzelnen bestrittene Vortrag des Klägers zu beiden Tätigkeiten sei unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt. Zur Aufgabe eines „Supply Technicians“ sei auf die vorgelegte Stellenbeschreibung (Bl. 75 ff. d. A.) zu verweisen, zudem verfüge der Kläger über Entscheidungskompetenzen, da er die Arbeit von ihm untergeordneten Mitarbeitern in der Büroarbeit überwache und diese plane. Die Höherwertigkeit der Stelle ergebe sich aus im Einzelnen dargestellten Verantwortlichkeiten/ Tätigkeitsbereichen (Bl. 83 f. d. A.). Darüber hinaus ergebe sich bereits aus dem II. Abschnitt Ziff. 6 Buchst. d9 des "Qualification Standards vor Local National Positions" der Army in Europe, Pamphlet 690-70 vom 29. August 2006 die Höherwertigkeit der jetzigen Tätigkeit des Klägers, da aus der darin enthaltenden Qualifikationstabelle ("qualification table for civilian Support") ersichtlich sei, dass für die Ausübung in dem Gehaltstarif ZB 6 die Erfüllung des Qualifikationsstandards der Gehaltsgruppe C 6 erforderlich sei. Die Höherwertigkeit ergebe sich auch aus einem Vergleich der Gehaltsgruppeneinteilungen des Gehaltstarifs C und der Gehaltsgruppeneinteilung des Gehaltstarifs Z, da sich die tariflichen Merkmale hinsichtlich der Gehaltsgruppen ZB 6 und C 6 entsprächen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, auch unter dem Gesichtspunkt anrechenbarer Wartezeiten ergebe sich die verlangte Einstufung nicht, da es an einer als gleichwertig geltenden Angestelltenposition mangele. Deshalb scheitere auch ein Anspruch auch unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen zum TV AL II und übertarifliche Leistungen der Army in Europe, Regulation 690-69 G vom 10. Mai 2010. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. November 2021 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, der Kläger könne für den Zeitraum seit dem 01. März 2020 Vergütung nach der Gehaltsgruppe ZB 6 Endstufe TV AL II verlangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Kläger, dessen tarifkonforme Eingruppierung in Gehaltsgruppe ZB 06 nach dem Tarifwechsel zum 02. März 2020 unstreitig sei, auch einen Anspruch auf Einstufung in die Endstufe dieser Gehaltsgruppe. Das Gericht gehe davon aus, dass zum einen die Wartezeiten, die der Kläger bereits bei seiner früheren Beschäftigung als "Electronic Technician" mit der Vergütung nach Gehaltsgruppe C 5a Endstufe zurückgelegt habe, anzurechnen seien, da diese Tätigkeiten zumindest gleichwertig mit den Tätigkeiten zu bewerten seien, die in der Gehaltsgruppe ZB 6 verrichtet würden. Hierüber könne sehr wohl die Vergütung Aufschluss geben. Die Vergütung in der ZB 6-Endstufe liege bei 3.665,81 Euro und bei der Gehaltsgruppe C 5a in der Endstufe bei 2.870,78 Euro. Allein daraus sei ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten nach der Gehaltsgruppe C 5a als höherwertig angesehen hätten als solche in der Gehaltsgruppe ZB 6. Da die Höhe der Vergütung auch unterschiedlicher Gehaltsgruppen Aussagekraft hinsichtlich der Wertigkeit der verrichteten Tätigkeit habe, könne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, dass Tätigkeiten der Gehaltsgruppe C 5a oder zumindest solche als "Electronic Technician" geringerwertig seien als die nunmehr vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten als "Supply Technician". Der Kläger könne sich auch auf die USAEUR-Durchführungsbestimmungen zum TV AL II und übertarifliche Leistungen der Army in Europe Regulation 690-69-G stützen. Mit diesen Durchführungsbestimmungen habe die Beklagte sich gegenüber sämtlichen Mitarbeitern gebunden, wie sie diese Tarifvorschriften auslege. In Folge dessen könne sie nicht nach Belieben verfahren und bei einzelnen Mitarbeitern diese Bestimmung anwenden und bei anderen nicht. Der Anspruch auf Vergütung nach ZB 6 Endstufe des TV AL II sei entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gemäß § 49 TV AL II verfallen, da der Kläger die Vergütung ZB 6 Endstufe ab März 2020 mit Schreiben vom 20. März 2020 gegenüber den US-Stationierungsstreitkräften geltend gemacht habe und die fortwährende Geltendmachung der Vergütung für die Folgemonate entbehrlich gewesen sei, da die Beklagte mit dieser Geltendmachung genau gewusst habe, dass der Kläger fortwährend für seine Tätigkeit die Vergütung nach ZB 6 Endstufe des TV AL II für sich in Anspruch nehme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. d. Urteils = Bl. 226 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das am 06. Dezember 2021 zugestellte Urteil mit am 03. Januar 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. März 2022 begründet. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 07. März 2022 (Bl. 260 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Es habe verkannt, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für die von ihm begehrte Höhergruppierung in der Stufe nicht nachgekommen sei, insbesondere habe er den zeitlichen Anteil seiner einzelnen Tätigkeiten an der jeweiligen Gesamttätigkeit und die Übertragung der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber nicht dargelegt. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht verkannt, dass gemäß § 55 Ziff. 2 a) TV AL II lediglich bei der Einstellung des Beschäftigten alle Beschäftigungszeiten zur anrechenbaren Wartezeit zusammengezählt würden, es sich beim Kläger jedoch gerade nicht um eine Einstellung, sondern um einen Wechsel aus dem Lohntarif A in den Gehaltstarif ZB gehandelt habe. Ungeachtet dessen sei die Tätigkeit des „Electronic Technician“ gerade nicht eine im Vergleich zum „Supply Technician“ gleich- oder höherwertige Tätigkeit, sondern letztere sei höherwertig. Die Rechtsauffassung des Gerichts, allein aus der Höhe der Vergütung werde ersichtlich, dass dies nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht der Fall sei, sei nicht nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr, als es sich um Tätigkeiten in verschiedenen Gehaltstarifen/ Gehaltsgruppen handele. Selbst wenn man der Höhe der Vergütung eine gewisse Aussagekraft hinsichtlich der Wertigkeit der Tätigkeit zubillige, so dürfe dies allein zur Begründung des Anspruchs des Klägers „zu kurz gegriffen“ sein. Vielmehr sei auf weitere Aspekte abzustellen. Die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Klägers als „Supply Technician“ ergebe sich aus dem „Qualification Standards for Local National Positions“ der Army in Europe, Pamphlet 690-70 vom 29. August 2006, dessen Bestimmungen als Auslegungshilfe heranzuziehen seien. Die Unterlage enthalte ausweislich ihres Zwecks („Purpose“) Qualifikationsstandards für Gehaltstabellen C und gleichwertige Lohnempfänger, Vorgesetzten- und Vorarbeiterpositionen, die in den USA üblicherweise von lokalen Staatsangehörigen besetzt werden in der US-Armee in Deutschland. In der „Section II“ heiße es zu den benötigten Qualifikationen („Qualification Requirements), eine abgebildete Qualifikationstabelle werde verwendet, um den geeigneten Qualifikationsstandard für eine ZB-Gehalts-Planstelle zu bestimmen (Bl. 285 d. A.). In der Übersicht sei ersichtlich, dass für eine Planstelle in der Gehaltsgruppe ZB 6 die Erfüllung der Qualifikationsstandards der Gehaltsgruppe C 6 erforderlich seien. Außerdem ergebe sich die Höherwertigkeit der letzten Tätigkeit des Klägers und die Gleichwertigkeit dieser mit Tätigkeiten der Gehaltsgruppe C 6 auch aus einem Vergleich der objektiven und subjektiven Merkmale der Gehaltsgruppeneinteilungen des Gehaltstarifs c gemäß § 58 TV AL II und der Gehaltsgruppeneinteilung des Gehaltstarifs Z gemäß § 58 TV AL II iVm. Abschnitt II Ziff. 5 a) des Anhangs Z des TV AL II (vgl. auch tabellarische Gegenüberstellung Bl. 288 f. d. A.). Eine andere rechtliche Bewertung vermöge sich auch nicht unter der Berücksichtigung des § 55 Ziff. 2 a) und c) USAREUR Durchführungsbestimmungen zum TV AL II und übertarifliche Leistungen der Army in Europe, Regulation 690-69-G zu ergeben, da auch insoweit gelte, dass die Beschäftigungszeiten des Klägers in Gehaltsgruppe C 5a in Ermangelung einer Gleichwertigkeit nicht angerechnet werden könnten. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten seien nicht entscheidungserheblich, sei rechtsfehlerhaft. Seine diesbezüglichen Ausführungen habe sie vollumfänglich mangels eigener Wahrnehmung als Prozessstandschafterin bestritten. Der Kläger übe als „Supply Technician“ die in der Stellenbeschreibung genannten Aufgaben aus (Bl. 297 ff. d. A.). Die Aufgaben als „Electronic Technician“ habe sie bereits erstinstanzlich beschrieben und wiederhole sie (Bl. 301 f. d. A.). Erstere Aufgaben seien weitreichender, da der Kläger insbesondere persönliche Entscheidungen zu treffen habe und besondere Fähigkeiten auf einem Fachgebiet besitzen müsse. Selbst wenn sie sich im Wege der Selbstbindung an die USAREUR Durchführungsbestimmungen zum TV AL II gegenüber sämtlichen Mitarbeitern gebunden habe, lägen deren Voraussetzungen nicht vor. Dies zum einen, weil der Kläger nach seiner Herabgruppierung in einer Arbeiterposition in 2013 als „Cable Splicer“ zwischenzeitlich als „Telecommunication Mechanic“ befördert worden sei, so dass die Regelung des § 55.5 Ziff. 6 b) schon nicht anwendbar sei. Unabhängig davon sei die Position des „Supply Technician“ aber auch nicht als gleichwertig oder niedriger anzusehen. Die Rechtsauffassung des Gerichts, der Kläger könne die begehrte Vergütung ab dem 01. März 2020 verlangen, sei angesichts des Vertragsschlusses erst am 02. März 2020 nicht nachvollziehbar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 23. November 2021 - 6 Ca 182/21 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 20. Mai 2022 (Bl. 328 ff. d. A.) und seines Schriftsatzes vom 26. September 2022 (Bl. 369 d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags wie folgt, die Einschätzung der Beklagten, nur bei der erstmaligen Einstellung würden alle Beschäftigungszeiten zusammengerechnet, sei angesichts des Wortlauts „werden alle Beschäftigungszeiten … zusammengezählt“ unzutreffend. Es könne nicht tarifkonform sein, wenn die Altbeschäftigten gegenüber den Neueingestellten schlechter gestellt würden. Eine derartige Auslegung stehe dem Sinn und Zweck der Tarifautomatik entgegen. Jedenfalls ergebe sich die Anrechnung der Wartezeit durch die Regelung in den Durchführungsbestimmungen der USAREUR 5 Ziff. 6, die die Beklagte auch auf ihn anwenden müsse und nicht bei einzelnen Mitarbeitern nicht anwenden könne und der genau auf ihn zutreffe. Nach mehr als 10 Jahren in der Angestelltenposition als „Electronic Technician“ (Gehaltsgruppe C 5a) sei er in den Lohntarif A in eine Arbeiterposition herabgruppiert worden und zu einem späteren Zeitpunkt im März 2020 dann für eine zumindest gleichwertige Angestelltenposition ausgewählt worden (ZB 6). Die Beklagte habe die Durchführungsbestimmungen zugrunde zu legen. Die Frage, ob die Einreichung günstiger sei, beantworte sich monetär, an der Höhe der Vergütung und diese sei in der Endstufe des neuen Tarifs wesentlich höher und somit günstiger. Das Arbeitsgericht sei angesichts der evident höheren Vergütung bei monetärer Bewertung der Endstufenvergütung zutreffend davon ausgegangen, dass die Gehaltsgruppe 5a höherwertig sei als die Gehaltsgruppe ZB 6. Jedenfalls sei von einer Geringerwertigkeit nicht auszugehen. Die Ansicht der Beklagten, es sei nicht auf die monetäre Bewertung der einzelnen Vergütungsgruppen abzustellen, sei unzutreffend. Für jeden Beschäftigten sei die Vergütung, die er für seine Tätigkeit erhalte, letztlich entscheidend. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass die Tätigkeit in der ZB 6 höherwertig sein solle als die Tätigkeit in der C 5a, wäre eine entsprechend höhere Endstufe vereinbart worden. Auch eine inhaltliche Bewertung der Tätigkeit ergebe jedoch nichts Anderes. Soweit die Beklagte sich auf die Auslegungshilfe der Qualifikationstabellen in den „Qualification Standards for Local National Positions“ berufe, könne nicht allein aus einer Tabelle, die die Beklagte als „Auslegungshilfe“ heranziehe, geschlossen werden, dass die Tätigkeit in ZB 6 höherwertig sei. Somit komme es - wenn schon nicht nur auf die monetäre Betrachtung wie nach ihrer Auffassung - auf seine ausgeübten Tätigkeiten an. Vorsorglich werde zu diesen im Einzelnen in Ergänzung zum Vortrag erster Instanz vorgetragen und hinsichtlich der Übertragung unter Beweis gestellt (Bl. 347 ff. d. A.). Seine Tätigkeiten bis 2013 ergäben sich auch aus dem Arbeitszeugnis vom 24. April 2013 (Bl. 361 f. d. A.). Aus den dargestellten Aufgaben ergebe sich insbesondere, dass er auch persönliche Entscheidungen über Prioritäten bei Terminen getroffen habe. Es sei von der Gleichwertigkeit der Tätigkeit als „Electronic Technician“ mit den tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe ZB 6 und C 6/6a auszugehen. Auch seine Aufgaben als „Supply Technician“ stelle er erneut und vertieft dar (Bl. 354 ff. d. A.), wobei auch aus diesen Darlegungen ersichtlich sei, dass hier ein Vergleich zwischen komplett unterschiedlichen Aufgabengebieten bestehe. Die jetzige Aufgabe sei mit der früheren - nur in einem völlig anderen Bereich - gleich zu setzen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.