Beschluss
6 TaBV 1/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0214.6TABV1.23.00
1mal zitiert
31Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Unbestimmtheit eines Antrags i.S.d. § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, soweit der Betriebsrat mit ihm die Errichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Regelungen zu entsprechenden Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (zum Beispiel psychische Gefährdungsbeurteilung)" verfolgt.(Rn.34)
2. Zur Unbegründetheit eines Antrags des Betriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Vergütung 2/4 Wochen-Modell" wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle i.S.d. § 100 Abs 1 S 2 ArbGG.(Rn.44)
3. Eine Einigungsstelle kann dann offensichtlich unzuständig sein, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung abschließend Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebsvereinbarung nicht gekündigt oder für unwirksam erklärt worden ist.(Rn.48)
4. Eine Einigungsstelle ist zudem offensichtlich unzuständig, wenn dem Betriebsrat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht zusteht.(Rn.50)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Dezember 2022 - 3 BV 16/22 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Unbestimmtheit eines Antrags i.S.d. § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, soweit der Betriebsrat mit ihm die Errichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Regelungen zu entsprechenden Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (zum Beispiel psychische Gefährdungsbeurteilung)" verfolgt.(Rn.34) 2. Zur Unbegründetheit eines Antrags des Betriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Vergütung 2/4 Wochen-Modell" wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle i.S.d. § 100 Abs 1 S 2 ArbGG.(Rn.44) 3. Eine Einigungsstelle kann dann offensichtlich unzuständig sein, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung abschließend Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebsvereinbarung nicht gekündigt oder für unwirksam erklärt worden ist.(Rn.48) 4. Eine Einigungsstelle ist zudem offensichtlich unzuständig, wenn dem Betriebsrat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht zusteht.(Rn.50) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Dezember 2022 - 3 BV 16/22 - wird zurückgewiesen. A Die Beteiligten streiten zuletzt über die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einführung und Vergütung 2/4-Wochen-Modell und der Regelungen zu entsprechenden Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (zum Beispiel psychische Gefährdungsbeurteilung)“. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen im Direktvertrieb von Tiefkühl-Lebensmitteln und Eisspezialitäten und beschäftigt in A-Stadt derzeit ca. 65Arbeitnehmer, darunter etwa 50 Verkaufsfahrer. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete fünfköpfige Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Verkaufsfahrer werden nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung über eine direktvertriebsorientierte Verkäufer-Entlohnung Nr. 283 vom 20./ 21. Juli 2015 (Bl. 8 ff. d. A.; im Folgenden: BV Nr. 283) vergütet, die zwischen der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin, der C. Z. GmbH & Co. KG und deren Betriebsrat geschlossen wurde und räumlich für alle Niederlassungen und persönlich für alle bei der Gesellschaft angestellten Verkaufsfahrer gilt. Die ursprünglich bis 31. September 2016 befristete Vereinbarung wurde von den Betriebsparteien verlängert, zuletzt durch die Betriebsvereinbarung Nr. 300 zur Anpassung des Vergütungssystems (Übergangsmodell 2022/23) (im Folgenden: BV Nr. 300). Die BV Nr. 283 sieht für die Vergütung der Verkaufsfahrer (VF) ein sog. "Statusmodell" vor (VF in Einarbeitung, Bronze-VF, Silber-VF, Gold-VF, Platin-VF), dessen Ausgestaltung sich im Wesentlichen aus § 2 Abs. 1 BV Nr. 283 iVm. deren Anlagen 1 - 3 ergibt. Der Status des jeweiligen Verkaufsfahrers wird hierbei in erster Linie von dem durch diesen erzielten Jahresumsatz ("Statusumsatz") bestimmt. Den Status Bronze-VF erhalten Verkaufsfahrer mit einem Statusumsatz von unter 295.000 EUR pro Jahr, den Status Silber-VF erhalten Verkaufsfahrer mit einem Statusumsatz von über 295.000 EUR pro Jahr, den Status Gold-VF erhalten Verkaufsfahrer mit einem Statusumsatz von über 335.000 EUR pro Jahr und den Status Platin-VF erhalten Verkaufsfahrer mit einem Statusumsatz von über 365.000 EUR pro Jahr. Überdies kann der jeweilige Status auch bei Erzielung von in der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung Nr. 283 bezifferten (niedrigeren) Statusumsätzen erreicht werden, wenn der Verkaufsfahrer ein "Zusatzkriterium" erfüllt. Eines der beiden Zusatzkriterien ist dabei die Erreichung einer Umsatzsteigerung von 2 % zum Vorjahresquartal. Abhängig von dem jeweiligen Status erhalten die Verkaufsfahrer eine Umsatzprovision zwischen 9,25 % - 10,25 %. Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen der BV Nr. 283 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Nachdem die Arbeitgeberin ihre Kunden durch die Verkaufsfahrer bislang regelmäßig in einem 3-Wochen-Intervall hat beliefern lassen, beabsichtigte sie, diesen Belieferungsrhythmus in einen 2/4 Wochen-Rhythmus zu ändern. Am 22. Juli 2022 informierte die Arbeitgeberin sowohl die Mitarbeiter als auch den Betriebsrat im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung über Umsetzung und Nutzen des 2/4 Wochen-Modells. Am 21./ 23. September 2022 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung zum 2/4 Wochen Modell/ Entlohnung Mitarbeiter (Bl. 166 ff. d. A.; im Folgenden: BV 2/4 Wochen Modell/Entlohnung Mitarbeiter), in der hinsichtlich der Entlohnung von Mitarbeitern anlässlich der Einführung des neuen Belieferungsmodells ua. zeitlich befristete Regelungen zur Absicherung und zur Statussicherung unter unveränderter Beibehaltung der bisherigen Entlohnungsvereinbarungen der Verkaufsfahrer vereinbart wurden. Wegen der Einzelheiten der Bestimmungen der genannten Betriebsvereinbarung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Seit dem 04./ 05. Oktober 2022 werden die Kunden der Beklagten nach dem 2/4-Wochen-Modell angefahren. Hierbei beliefern die Verkaufsfahrer 63 % ihre Kunden alle zwei Wochen und 37 % der Kunden alle vier Wochen. Die Besuchshäufigkeit des jeweiligen Kunden hängt von dessen Eingruppierung ab. Die Arbeitgeberin gruppiert ihre Kunden entsprechend ihrer Umsatzstärke in Gruppen von A-D ein. Umsatzstärkere Kunden (A/B) werden häufiger, umsatzschwächere Kunden (C/D) seltener beliefert. Die Vermehrung der Besuchshäufigkeit führt zu einer Verringerung der von den Verkaufsfahrern insgesamt belieferten Kunden. Im Betrieb kommt trotz des geänderten Belieferungssystems weiterhin die BV Nr. 283 zur Anwendung. Der Betriebsrat hat am 02. Dezember 2022 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle nebst Benennung eines Einigungsvorsitzenden und der Zahl der Beisitzer eingereicht. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Vergütung des 2/4 Wochen-Modells nebst den Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, sowie die Einsetzung und die personelle Besetzung einer Einigungsstelle mit E-Mail vom 03. November 2022 abgelehnt. Die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats folge zum einen aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG hinsichtlich aller Ansätze der Leistungslöhne. Die Vergütung der Verkaufsfahrer hänge von verschiedenen Faktoren ab, wobei der wichtigste Faktor innerhalb des rein leistungsorientierten Systems die Besuchshäufigkeit der Verkaufsfahrer bei ihren Kunden sei, die durch die Einführung des 2/4 Wochen Modells wesentlich beeinflusst werde. Die Vermehrung der Besuchshäufigkeit führe zu einer Verringerung der insgesamt belieferten Kunden um ca. 20 % (pro Fahrer von bisher 800 zu 650 Kunden) und zu einer Verringerung der Tagesumsätze, da eine höhere Besuchshäufigkeit nicht dazu führe, dass die Kunden mehr Produkte abnähmen. Ferner sei nicht auszuschließen, dass aus der Umstellung des Belieferungsrhythmus eine Mehrbelastung der Verkaufsfahrer resultiere. Die Umstellung habe eine Reflexwirkung auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz, die eine (neue) Gefährdungsbeurteilung erforderlich mache. Ein Mitbestimmungsrecht folge daher zudem aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Herr Y. sei als Vorsitzender der Einigungsstelle einzusetzen, da er über die notwendigen Voraussetzungen (Unparteilichkeit, Inkompatibilität, Sach- und Rechtskunde) verfüge. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts seien drei Beisitzer pro Seite erforderlich und zumutbar. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung und Vergütung 2/4-Wochen-Modell nebst den Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes“ den Richter am Arbeitsgericht a.D., Herr X. Y., c/o X. Y. Konfliktmanagement GmbH, W. Str., 00000 V.-Stadt, zu bestellen. 2. die Zahl der Beisitzer auf jeweils drei pro Seite festzusetzen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, bereits vor Einführung des 2/4 Wochen-Modells habe die Besuchshäufigkeit aufgrund verschiedener Faktoren - zB Kundenwunsch, krankheitsbedingte Ausfälle, Verschiebung einzelner Touren - teils erheblich variiert. Zudem habe sie seit geraumer Zeit ihre Kunden nach mehreren Kategorien, namentlich in A-Kunden (hohe Umsätze) bis D-Kunden (niedrige bis keine oder unregelmäßige Umsätze) aufgeteilt. Auch wenn die Gesamtzahl der Kunden je Verkaufsfahrer zwar durch die Umstellung idR. sinke, steigere mittel- und langfristig die Bearbeitung umsatzstarker Kunden im kürzeren Turnus bzw. umsatzschwächerer Kunden im langfristigen Turnus den Gesamtumsatz und in aller Regel verbessere sich auch der Service-Erfolg, wie sich in bereits seit 2020 umgestellten Pilot-Betrieben gezeigt habe. Die gegenteiligen pauschalen Behauptungen des Betriebsrats seien nicht zutreffend und wenig plausibel, da sie anderenfalls ihr eigenes Geschäftsmodell nachhaltig beschädigen würde. Die Arbeitszeit und die Anzahl der täglichen Kundenbearbeitungen bleibe unstreitig unverändert. Die Einigungsstelle sei bereits offenkundig unzuständig. Die organisatorische Veränderung in ihrem Betrieb betreffe keine Angelegenheit, die der zwingenden Mitbestimmung unterliege. Die organisatorische Änderung stelle keine Änderung der betrieblichen Lohngestaltung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar, da das zugrundeliegende Vergütungssystem unverändert Anwendung finde, ohne dass etwaige Auswirkungen auf Umsatz und damit mittelbar auf Verkäuferentlohnung hieran etwas änderten. Zudem liege kein Akkord- oder Prämiensatz und auch kein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG vor, da sich die Höhe der Vergütung in Form von Provisionen nicht unmittelbar nach dem Verhältnis von Leistung des Arbeitnehmers zu Bezugsleistung zueinander bestimme. Zudem werde durch den geänderten Belieferungsrhythmus nicht die Vergütung festgelegt und er wirke sich auch nicht auf die Arbeitszeit oder die Anzahl der Kundenbearbeitungen je Tourentag wesentlich aus. Es komme wesentlich auf die Kaufbereitschaft des Kunden, die persönliche Beziehung zwischen Verkaufsfahrer und Kunden sowie die persönliche Befähigung des Verkaufsfahrers an. Diese Einflussfaktoren seien der Normal- bzw. Bezugsleistung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG nicht zuzuordnen. Zudem sei - sollte ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG bestehen - dieses bereits durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung zur direktvertriebsorientierten Verkäufer-Entlohnung ausgeübt. Schließlich scheide auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG aus. Es fehle einlassungsfähiger Vortrag des Betriebsrats zu einer Arbeits- und Gesundheitsbelastung durch die eingeführte Änderung und eine festgestellte konkrete Gefährdung. Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 21. Dezember 2022 hat die Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung zum 2/4 Wochen-Modell/ Entlohnung Mitarbeiter vom 21./ 23. März 2022 (Bl. 87 ff. d. A.; im Folgenden: BV 2/4 Wochen-Modell/Entlohnung Mitarbeiter) zur Akte gereicht. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Soweit die Einigungsstelle sich mit „Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes" befassen solle, bleibe völlig offen, welche Gesichtspunkte betroffen sein sollten, so dass der Regelungsauftrag der Einigungsstelle sich nicht bestimmen lasse. Es sei nicht klar, ob und inwieweit überhaupt Meinungsverschiedenheiten bestünden. Auch könne nicht bestimmt werden, wann die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag ausreichend nachgekommen sei. Selbst wenn man den Antrag noch für hinreichend bestimmt erachten wollte, stehe dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu, weshalb die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig und der Antrag gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zurückzuweisen wäre. Selbst gemessen an einem großzügigen Maßstab würde ein Mitbestimmungsrecht vorliegend offensichtlich ausgeschlossen erscheinen. Es ergäbe sich nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, die bei dem Statusmodell als Kernaspekt vorgesehene Umsatzbeteiligung als solche stelle keinen Akkord- oder Prämiensatz bzw. leistungsbezogenes Entgelt iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG dar, da es am maßgeblichen Erfordernis fehle, dass die Leistung des Arbeitnehmers gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen und sodann die Höhe der Vergütung unmittelbar nach dem Verhältnis beider Leistungen bestimmt werde. Ein Mitbestimmungsrecht folge auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Durch die Festlegung einer von der bisherigen Regelung abweichenden Besuchshäufigkeit würden keine abstrakten Kriterien zur Bemessung der Leistung der Arbeitgeberin eingeführt oder geändert, nachdem diese unverändert am Umsatz anknüpfe. Schließlich bestehe auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, da eine konkrete gesetzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers, deren Umsetzung der Mitwirkung des Betriebsrats bedürfe, erst bestehe, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang feststehe oder im Rahmen einer nach § 5 ArbSchG durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf S. 5 des Beschlusses = Bl. 70 ff. d. A. verwiesen. Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 23. Dezember 2022 zugestellten Beschluss mit am 06. Januar 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Er macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 06. Januar 2023 (Bl. 103 ff. d. A.) und seiner Schriftsätze vom 07. Februar 2023 (Bl. 178 ff. d. A.), 08. Februar 2023 (Bl. 202 ff. d. A.) und 13. Februar 2023 (Bl. 219 ff. d. A.), hinsichtlich deren Inhaltes ergänzend Bezug auf den Akteninhalt genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich geltend, der Antrag sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Begründung eines Antrags nach §§ 76 Abs. 2 Satz 2, 3 BetrVG iVm. 100 ArbGG müsse auch erkennen lassen, über welche Gegenstände in der Einigungsstelle verhandelt werden solle, um deren Zuständigkeit prüfen zu können. Nicht geklärt sei, ob sich der Regelungsgegenstand schon dem Antrag entnehmen lassen müsse oder eine Erläuterung in der Begründung. Teilweise werde die Auffassung vertreten, zwar nicht der Inhalt, aber der Gegenstand der angestrebten Regelung müsse hinreichend konkret dargelegt werden. Teilweise werde verlangt, dass bereits der Antrag selbst erkennen lassen müsse, um welche konkrete Meinungsverschiedenheit es sich handele. Ferner werde die Auffassung vertreten, dass das Bestellungsverfahren weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen, noch durch die Aufklärung streitiger Tatsachen belastet werden solle. Der Prüfungsauftrag bzw. das Prüfprogramm für den Regelungsgegenstand sei auch in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte - im Einzelnen dargestellt - umstritten. Die verschiedenen Auffassungen beschäftigten sich jedoch nicht mit der Frage, ob anstelle eines konkreten Regelungsgegenstandes nicht vielmehr die Schilderung eines Lebenssachverhaltes Vorrang habe. Es überzeuge bereits angesichts des Wortlautes nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht, das Einigungsstelleneinsetzungsverfahren über den Bestimmtheitsgrundsatz zu formalisieren. Darüber hinaus führe eine solche Formalisierung zu einer Verengung der Regelungsmöglichkeiten der Einigungsstelle. Selbst wenn man zu einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO komme, habe ein gerichtlicher Hinweis ergehen müssen, um den Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des Gerichts anzupassen. Letztlich habe das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats auslegen müssen. In rechtsfehlerhafter Weise gehe das Erstgericht zudem davon aus, dass dem Betriebsrat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG zustehe und die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sei. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab im Bestellungsverfahren korrespondiere damit, dass die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit als Vorfrage selbst prüfe und sich ggfls. für unzuständig zu erklären habe. Im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG nehme das Arbeitsgericht fehlerhaft an, dass ein leistungsbezogenes Entgelt im Sinne der Vorschrift nur hinsichtlich der Zusatzkriterien gegeben sei. Die Höhe des monatlichen Entgelts der Verkaufsfahrer sei ausschließlich und unmittelbar vom umsatzabhängigen Statuslevel abhängig, wobei der Umsatz von der Anzahl der Gesamtkunden, der Dauer der Arbeitszeit, der Besuchshäufigkeit und der Abnahmebereitschaft der Kunden abhänge. Die Annahme des Arbeitsgerichts, es fehle an einem Vergleich mit einer Bezugsleistung sei unzutreffend, da diese Bezugsgröße vielmehr das Vergütungssystem selbst sei, dem ein gewisses durchschnittliches Zielentgelt zugrunde liege (vgl. Anlage 3 BV Nr. 283). Demgemäß erfolge ein Vergleich zwischen dem Arbeitnehmer und der durchschnittlichen Leistung eines Standardverkaufsfahrers. Vor diesem Hintergrund der Möglichkeit unangemessenen Leistungsdrucks bedürfe es auch eines Schutzes bei der Festsetzung der Ansätze von Entlohnungsgrundsätzen und Entlohnungsmethoden durch § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Weiterhin rechtsfehlerhaft sei die Annahme des Arbeitsgerichts, die Besuchshäufigkeit sei keine Bezugsgröße, die für die Berechnung und Errechnung des leistungsbezogenen Entgelts von Bedeutung sei. Die Höhe des jeweiligen Verkaufsfahrerumsatzes sei von der Anzahl der zugeordneten Kunden abhängig. Eine erhöhte Besuchshäufigkeit führe erfahrungsgemäß auch nicht dazu, dass der Verbrauch der bedienten Kunden steige und diese mehr Ware abnähmen. Selbst bei einem - ausdrücklich bestrittenen - kurzfristigen Umsatzerfolg im kürzeren Turnus wirke sich dies nicht auf den individuellen Umsatz der Verkaufsfahrer aus und sei nicht geeignet, den Verlust von ca. 20 % der Gesamtkundenanzahl eines Verkaufsfahrers pro Verkaufsfahrer zu kompensieren. Um den bisherigen Status halten zu können, seien die Verkaufsfahrer vielmehr gezwungen, einen höheren Umsatz pro Kunde zu erzielen, was angesichts der gesamtwirtschaftlichen Lage und der eingeschränkten Haltbarkeit und Verzehrbarkeit der Vertriebsprodukte unrealistisch sei. Da damit die Besuchshäufigkeit und die Anzahl der Gesamtkunden ein entscheidender Faktor bei der Erzielung des Gesamtumsatzes sei, erschließe sich nicht, warum die Bestimmung dieser Faktoren dem Mitbestimmungsrecht entzogen sein solle. Außerdem überschreite das Arbeitsgericht seine Kompetenzen, weil eine Einigungsstelle nur dann offensichtlich unzuständig sei, wenn ein Mitbestimmungsrecht nicht bestehe, sondern wenn es nicht bestehen könne. Ebenfalls rechtsfehlerhaft gehe das Erstgericht davon aus, dass durch die Festlegung einer von der bisherigen abweichenden Besuchshäufigkeit und einem dadurch bedingten Verlust an Gesamtkunden pro Verkaufsfahrer keine abstrakten Kriterien zur Bemessung der Leistungen der Arbeitgeberin eingeführt oder geändert würden. Änderten sich die Faktoren, vorliegend sowohl die Anzahl der Besuche, als auch die Anzahl der Gesamtkunden, führe dies zu einer grundlegenden Änderung der Art und Weise der Verdienstmöglichkeiten der Verkaufsfahrer und ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei erkennbar nicht ausgeschlossen. Schließlich sei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht ausgeschlossen. Die Einführung des 2/4 Wochen-Modells führe zu einem direkten Anstieg der Zahl der Kundenbesuche bei einer gleichzeitigen Verringerung der Anzahl der Gesamtkunden ohne eine signifikante Änderung von deren Kaufverhalten. Infolge des Verlusts von 20 % der Gesamtkundenanzahl steige der auf den Verkaufsfahrern lastende Akquisedruck und Vertriebsdruck in nicht unerheblichem Maße und damit änderten sich auch die grundlegenden Auswirkungen des Arbeitsverhältnisses auf die psychische Gesundheit der Verkaufsfahrer. Vor diesem Hintergrund erscheine ein Mitbestimmungsrecht zumindest als möglich. Der Betriebsrat habe einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Einleitung des Einigungsstellenverfahrens (2. November 2022) und des Beschwerdeverfahrens (06. Januar 2022) getroffen. Im Übrigen seien die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags nicht auf die Beschlüsse des Betriebsrats zu übertragen, jedoch auch gewahrt, da der Betriebsrat sich als juristischer Laie nicht auf ein Mitbestimmungsrecht festlegen müsse. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da die Arbeitgeberin mit ihrer Antragserwiderung klar zu erkennen gegeben habe, dass sie Verhandlungen hinsichtlich der Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ablehne. Bei nicht trennbaren Regelungsgegenständen, bei denen nur für einen Teil festgestellt werden könne, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sei, sei der Antrag insgesamt erfolgreich. Jedenfalls sei die Einigungsstelle bei trennbaren Regelungsgegenständen im Übrigen einzusetzen. Soweit der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich der Einführung des 2/4 Wochen-Modells begehre, übersehe die Arbeitgeberin, dass dies ein ganzheitliches Thema betreffe und sämtliche Aspekte beinhalte. Auch hinsichtlich der Vergütung bestehe ein Mitbestimmungsrecht, von dem der Betriebsrat auch noch keinen Gebrauch gemacht habe, da die Betriebsvereinbarung sich erkennbar als inhaltlich befristet abgeschlossene „Übergangsvereinbarung“ verstehe und nach Ablauf der Fristen keinen Inhalt mehr habe. Die Arbeitgeberin vermenge die Frage des hier maßgeblichen, von der Zahl der zugeordneten Kunden abhängigen Tagesumsatzes der Fahrer mit dem Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebs. Der ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladene Betriebsrat habe nach Ablehnung der Einigungsstelle durch die Arbeitgeberin mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 (Bl. 203 f. d. A.) beschlossen, die Einigungsstelle bei der Einführung des 2/4 Wochen-Modells anzurufen. Sodann sei ebenso in einer außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 02. November 2022 der Beschluss gefasst worden, den Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung und Durchführung des Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens zu beauftragen und sachdienliche Anträge zu stellen (vgl. Bl. 188 f. d. A.). In einer weiteren außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 06. Januar 2023, zu der ebenfalls ordnungsgemäß und rechtzeitig eingeladen worden sei, sei der Beschluss zur Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung und Durchführung des Beschwerdeverfahrens getroffen worden (vgl. Bl. 193 f. d. A.). Die Einsetzung der Einigungsstelle scheide auch nicht deshalb aus, weil für einen Teil des einheitlich gestellten Antrags kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Da die Arbeitgeberin das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ausgeschlossen habe, bedürfe es eines Verhandlungsversuchs nicht. Der Antrag sei auch nicht zu unbestimmt. Es sei nicht Ziel des Betriebsrates die Einführung des 2/4 Wochen-Modells zu verhindern. Im Anhörungstermin vom 14. Februar 2023 hat der Betriebsrat insoweit klargestellt, dass es sich bei der im Antrag genannten „Einführung des 2/4 Wochen-Modells“ nicht um einen eigenen Regelungsgegenstand handeln solle. Der Betriebsrat beantragt, auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Dezember 2022 - 3 BV 16/22 - abgeändert und unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Rechtsschutzziels mit präzisiertem Antrag wie folgt erkannt: Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen „Einführung und Vergütung 2/4-Wochen-Modell und der Regelungen zu entsprechenden Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (zum Beispiel psychische Gefährdungsbeurteilung)“ den Richter am Arbeitsgericht a.D., Herr X. Y., c/o X. Y. Konfliktmanagement GmbH, W. Str., 00000 V., bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird auf jeweils drei pro Seite festgesetzt. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift vom 25. Januar 2023 (Bl. 145 ff. d. A.) und ihres Schriftsatzes vom 10. Februar 2023 (Bl. 212 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt: Die Zulässigkeit der Beschwerde sei zur Überprüfung durch die Kammer zu stellen, da keine Konkretisierung des Antrags vorgenommen werde, sondern das Rechtsschutzziel geändert, nachdem nunmehr mehrere Regelungsgegenstände verfolgt würden. Darüber hinaus sei der neue Antrag weiterhin zu unbestimmt. Es bestehe eine mitbestimmte Vergütungsregelung für Verkaufsfahrer, da die Betriebsparteien - neben der bestehenden BV Nr. 283 zum Statusmodell und der BV Nr. 300 - unter dem 21./ 23. September 2022 die „Betriebsvereinbarung zum 2/4 Wochen Modell/ Entlohnung Mitarbeiter“ geschlossen hätten, die bei unverändertem Bestand aller bisherigen Entlohnungsvereinbarungen vorbehaltlos und unbefristet geschlossen sei. Vor diesem Hintergrund bedürfe die Feststellung des Arbeitsgerichts, die Arbeitgeberin habe den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Vergütung des 2/4 Wochen-Modells abgelehnt, der Klarstellung, da sie unzutreffend sei. Gleiches gelte für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu „Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes“, zumal diese Aspekte bislang noch nicht einmal Gegenstand außergerichtlicher Erörterungen gewesen seien und in der Kommunikation zur Einsetzung einer Einigungsstelle keinen Niederschlag gefunden hätten. Die vom Betriebsrat pauschal behauptete Gefährdungslage bestehe nicht, insbesondere sei es unzutreffend, dass die Umstellung zu einem Anstieg des „Akquisedrucks“ führe, sondern eher zu einer Verminderung, da die Verkaufsfahrer nunmehr die gleiche Anzahl von Kundenbesuchen durchführten, nur statt der idR. schlechter kaufenden oder seltener anzutreffenden C- und D-Kunden vermehrt kaufwillige A- und B-Kunden anführen. Der Antrag sei aus mehreren Gründen unzulässig. Der Betriebsrat ändere in der Beschwerdeinstanz sein Rechtsschutzziel, da er nunmehr zwei Regelungsgegenstände bzw. drei Regelungsgegenstände (Einführung und Vergütung des 2/4 Wochen-Modells und Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes) verfolge. Es liege kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zu allen Regelungsgegenständen vor, da sein Beschluss vom 13. Oktober 2022 (Bl. 169 f. d. A.) nur die Einführung des neuen Modells betreffe. Es bestehe auch kein Rechtschutzinteresse, da bezogen auf die Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes keine Verhandlungsphase bestanden habe, weil darüber nicht einmal gesprochen worden sei. Auch in der Beschwerdeinstanz sei der Antrag zu unbestimmt, ua. weil nicht klar werde, welche Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Betriebsrat einer mitbestimmten Regelung zuführen wolle. Der Einigungs- und Beurteilungsgegenstand könne sich nicht sowohl auf die Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und zugleich schon auf gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen und die Regelung ihrer Wirksamkeitskontrolle erstrecken. Eine unstreitige Gefährdungslage bestehe nicht, eine konkrete Gefährdungslage könne der Betriebsrat nicht ansatzweise konkret darlegen. Zudem sei der Antrag auch unbegründet, da die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Es bestehe kein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung des 2/4-Wochen-Modells, das der Betriebsrat auch nicht gesondert für sich in Anspruch nehme. Hinsichtlich der Vergütung im 2/4 Wochen-Modell sei offensichtlich kein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG ausgelöst, da die Besuchsintervalle weder Gegenleistung für die Tätigkeit der Verkaufsfahrer seien, noch abstrakte Kriterien zur Leistungsbemessung eingeführt oder geändert würden (Nr. 10) und keine Bezugsleistung iSd. Nr. 11 vorliege. Zudem stünden die dennoch freiwillig geschlossenen, ungekündigten und wirksamen Betriebsvereinbarungen der Einsetzung einer Einigungsstelle entgegen. Jedenfalls sei mit der Einführung des 2/4 Wochen-Modells keine Vergütungsänderung verbunden. Hinsichtlich der Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bestehe keine Regelungsstreitigkeit über die Festlegung von Kriterien zur Durchführung einer erneuten Gefährdungsbeurteilung anlässlich der Einführung des 2/4 Wochen-Modells nach der letzten Durchführung in 2021. Zum anderen bestehe derzeit unstreitig keine konkrete Gefährdungslage. Damit seien auch konkrete Maßnahmen im Zusammenhand mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht einigungsstellenfähig. Die Umstellung auf das 2/4 Wochen-Modell ergäbe keinen Sinn, wenn in den bereits umgestellten Niederlassungen festgestellt worden wäre, dass das Modell wirtschaftlich für sie nachteilig sei. Das Gegenteil sei der Fall. Der Umsatz der Tourenfahrer habe sich durch die Umstellung nicht negativ entwickelt. Die Anzahl der Kunden sei unstreitig gleichgeblieben, geändert habe sich lediglich der Anteil der qualitativ hochwertigen Kunden je Tourentag. Verkaufsfahrer hätten auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verkaufsgebiet oder eine bestimmte Anzahl von Kunden. Wenn durch die Umstellung des Modells eine Änderung des Verkaufsgebiets ausgelöst werde, unterliege diese Maßnahme nicht der betrieblichen Mitbestimmung. Jedenfalls sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auf die Vergütung der Verkaufsfahrer aber bereits ausgeübt durch die BV Nr. 300 vom 11. März 2022. Bezogen auf das Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz sei weiterhin das Rechtsschutzziel des Betriebsrats nicht klar. Auch habe sie das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht ausgeschlossen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass es mangels unstreitiger Gefährdungslage nicht ausgelöst sei. Der Beschluss des Betriebsrats vom 13. Oktober 2022 beziehe sich weder auf die Einleitung eines Beschlussverfahrens, noch auf die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten. Das Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz habe keinen Niederschlag gefunden und der Betriebsrat sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 100 Abs. 2 S. 1 ArbGG statthaft und nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 23. Dezember 2022 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 06. Januar 2023 frist- und formgerecht eingelegt und zugleich begründet worden (§§ 100 Abs. 2 S. 2 und 3, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die Beschwerde ist insbesondere nicht unzulässig, weil es dem Betriebsrat an der erforderlichen Beschwer fehlt. Selbst wenn man mit der Arbeitgeberin davon ausgehen wollte, dass zweitinstanzlich keine Konkretisierung des Antrags vorgenommen, sondern das Rechtsschutzziel durch Aufnahme mehrerer Regelungsgegenstände im Antrag geändert worden ist, wendet sich der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren auch gegen die Zurückweisung seines Antrags im Hinblick auf die bereits erstinstanzlich verlangte Einsetzung der Einigungsstelle zur Vergütung im 2/4 Wochen-Modell durch das Arbeitsgericht. Die erforderliche Beschwer ist damit gegeben. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und weit überwiegend auch in der Begründung zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 Abs. 1 ArbGG - ungeachtet der Frage der Person des zu bestellenden Vorsitzenden und der festzusetzenden Zahl der Beisitzer pro Seite - nicht vorliegen. Die Beschwerde unterlag der Zurückweisung. 1. Der Antrag des Betriebsrats ist nur teilweise zulässig. 1.1. Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht bereits wegen fehlender oder fehlerhafter Beschlussfassung des Betriebsrats hinsichtlich der Einleitung des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats unzulässig. a) Die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat bedarf - ebenso wie die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts - eines Beschlusses des Betriebsrats. Ist dies - vom Arbeitgeber gerügt - unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Betriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. BAG 29. September 2020 - 1 ABR 23/19 -; vgl. auch 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 50, zitiert nach juris). Der Betriebsrat kann hierbei eine bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens durch nachträgliche - bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung mögliche - Beschlussfassung genehmigen (vgl. BAG 29. September 2020 - 1 ABR 23/19 - Rn. 14, aaO; 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 50, zitiert nach juris). Der Beschluss über ein bei Gericht anzustrengendes Beschlussverfahren muss dem dort zur Entscheidung gestellten Verfahrensgegenstand inhaltlich entsprechen. Er muss jedoch mit einer (beabsichtigten) Antragstellung nicht völlig übereinstimmen oder gar mit dieser wortlautidentisch sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis erkennbar sind. Auf den Umfang der Streitfrage, zu deren Klärung eine Verfahrenseinleitung inhaltlich beschlossen ist, kann auch unter Berücksichtigung der Umstände der Beschlussfassung geschlossen werden (BAG 29. September 2020 - 1 ABR 23/19 - Rn. 15, aaO). b) Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob bereits mit dem Beschluss des Betriebsrats vom 02. November 2022 (Bl. 188 f. d. A.), der lediglich die Verfahrenseinleitung mit dem Regelungsgegenstand Vergütung anlässlich der Einführung des 2/4 Wochen-Modells betrifft, ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vorgelegen hat. Soweit der Betriebsrat am 06. Januar 2023 beschlossen hat (Bl. 195 f. d. A.), ein Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Verfahrensgegenstand „Einführung und Vergütung 2/4-Modell nebst den Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes“ einzuleiten und seinen Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen, hat er jedenfalls stillschweigend auch das diesbezügliche erstinstanzliche Verfahren nebst Prozessführung genehmigt. Offenbar aus Gründen der Vorsorge hat der Betriebsrat im Übrigen ausweislich des von ihm noch am 13. Februar 2023 zur Akte gereichten Beschlusses vom 10. Februar 2023 (Bl. 222 d. A.) unter Top4 zudem ausdrücklich beschlossen, die bisherigen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenshandlungen zu beiden Regelungsgegenständen des zuletzt konkretisierten Antrags zu genehmigen und den Verfahrensbevollmächtigten (erneut) zu beauftragen. 1.2. Der Antrag ist jedoch mangels Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, soweit der Betriebsrat zuletzt mit ihm die Errichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Regelungen zu entsprechenden Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (zum Beispiel psychische Gefährdungsbeurteilung)“ verfolgt. a) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 13, 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14; 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12 mwN, jeweils zitiert nach juris). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht (BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 13, aaO; 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 15, zitiert nach juris). Im Verfahren nach § 100 ArbGG wird nicht nur die Person des Vorsitzenden und erforderlichenfalls die Zahl der Beisitzer festgelegt, sondern auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt. Die gerichtliche Vorgabe des Regelungsgegenstands aus dem Bestellungsverfahren kann nicht durch eine streitige Entscheidung der Einigungsstelle, sondern nur von beiden Betriebspartnern einvernehmlich abgeändert werden. Dementsprechend muss der Antragssteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (vgl. LAG Schleswig-Holstein 02. August 2016 - 1 TaBV 17/16 - Rn. 26 mwN, zitiert nach juris). Der bei der Errichtung einer Einigungsstelle zu bestimmende, von ihr zu verhandelnden Regelungsgegenstand kann weit gefasst werden, was nicht zuletzt dem im Einigungsstellenverfahren angelegten Einigungsvorrang (§ 76 Abs. 3 Satz 3 BetrVG) entspricht. Stets aber muss hinreichend klar sein, über welchen Gegenstand die Einigungsstelle überhaupt verhandeln und ggf. durch Spruch befinden soll. Das ist schon deshalb unerlässlich, weil mit dem Regelungsgegenstand der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle abgesteckt wird und nur so der gesetzgeberischen Konzeption genügt werden kann, eine regelungsbedürftige Angelegenheit im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Denn ein Einigungsstellenspruch ist auch dann unwirksam, wenn die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachkommt und keine abschließende Regelung trifft (vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 11, 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 14; 11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). b) Danach war der Antrag des Betriebsrats nach gebotener Auslegung bereits erstinstanzlich auf mehrere Regelungsgegenstände gerichtet. Durch die geänderte Formulierung in der Beschwerdeschrift hat der Betriebsrat seinen Antrag entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin lediglich klargestellt. aa) Der Betriebsrat hat zunächst mit seinem Antrag die Errichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Einführung und Vergütung 2/4 Wochen-Modell begehrt. Insoweit hat er im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht vom 14. Februar 2023 klargestellt, dass es sich bei der Einführung des 2/4 Wochen-Modells nicht um einen eigenständigen Regelungsgegenstand handeln soll, nachdem er bereits schriftsätzlich ausgeführt hatte, sich nicht grundsätzlich gegen die Einführung des 2/4 Wochen-Modells wenden zu wollen. Geht man daher davon aus, dass die Formulierung lediglich der Illustration des grundsätzlichen Anlasses der Einigungsstelle dienen soll, verbleibt als schon in erster Instanz verfolgter Regelungsgegenstand die Errichtung einer Einigungsstelle zur Vergütung (der Verkaufsfahrer) anlässlich der Einführung des 2/4 Wochen-Modells. bb) Der zweite vom Betriebsrat verfolgte Regelungsgegenstand bezog sich bereits erstinstanzlich auf Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Zwar hat der Betriebsrat zunächst wörtlich lediglich die Berücksichtigung von „Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes“ im Rahmen des Regelungsgegenstands „(Einführung und) Vergütung 2/4-Wochen-Modell“ gefordert. Ungeachtet dieser einheitlich erscheinenden Formulierung hat der Betriebsrat damit jedoch neben dem Regelungsgegenstand der Vergütung auch den Regelungsgegenstand „Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz“ im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Besuchsmodells verfolgt. Dies ergibt sich aus der bei der Auslegung heranzuziehenden Antragsschrift (vgl. LAG Schleswig-Holstein 21. Januar 2014 - 1 TaBV 47/13 - Rn. 31, zitiert nach juris), mit der der Betriebsrat sein Begehren auf § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG - Regelungen zur Festsetzung (ua.) leistungsbezogener Entgelte - stützt, und seinem weiteren Vorbringen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16. Dezember 2022 (Bl. 59 d. A.), mit dem der Betriebsrat zudem ein inhaltlich hiervon zu unterscheidendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG - Regelungen (ua.) über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geltend macht. Enthält ein als einheitlicher Regelungsgegenstand dargestellter Komplex tatsächlich mehrere Regelungsgegenstände, so dürfte zwar die Einsetzung einer Einigungsstelle nur für einzelne Regelungsgegenstände nicht möglich sein, wenn dies nicht dem erkennbaren Willen des Antragstellers entspricht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 21. Januar 2014 - 1 TaBV 47/13 - Rn. 31, aaO). Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat vorliegend grundsätzlich nur die Gesamtheit der Regelungsgegenstände verfolgen wollte, sind jedoch weder erst- noch zweitinstanzlich vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich, im Gegenteil hat der Betriebsrat seinen Antrag im Beschwerdeverfahren ausdrücklich dahingehend klargestellt, dass mehrere Regelungsgegenstände verfolgt werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer etwaigen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren gemäß § 81 Abs. 3 ArbGG iVm. § 533 ZPO (vgl. BAG 20. Juni 2018 - 7 ABR 39/169 - Rn. 25, 09. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris) nicht. Der Betriebsrat hat seinen Antrag zweitinstanzlich lediglich in der Formulierung klargestellt, auch im Hinblick auf die Einfügung des von ihm gewählten „Beispiels“ der psychischen Gefährdungsbeurteilung. c) So verstanden bestehen hinsichtlich des zu bescheidenden Antrags keine Bedenken hinsichtlich seiner Bestimmtheit, soweit er - nicht unüblich - auf die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Vergütung 2/4 Wochen-Modell“ gerichtet ist. Wenn der Betriebsrat zum Regelungsgegenstand der zu errichtenden Einigungsstelle jedoch auch „Regelungen zu entsprechenden Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (zum Beispiel psychische Gefährdungsbeurteilung)“ machen möchte, genügt sein Antrag - auch in der zuletzt im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung gestellten Fassung - den Bestimmtheitsanforderungen nicht und ist insoweit unzulässig. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass - von der Arbeitgeberin mehrfach gerügt - nicht erkennbar ist, welche Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Betriebsrat zum Regelungsgegenstand der Einigungsstelle machen möchte. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Einigungsstelle sich nur mit der Ausgestaltung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 ArbSchG („Gefährdungsbeurteilung“) befassen, oder ob ihr auch die Regelung erforderlicher Schutzmaßnahmen iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, sowie die Regelung ihrer Wirksamkeitskontrolle iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG obliegen soll. Gegen ersteres spricht eindeutig, dass der Betriebsrat eine „psychische Gefährdungsbeurteilung“ im Antrag auch in der konkretisierten Fassung lediglich als Beispiel anführt, was die Regelung weiterer Fragen gerade nicht ausschließt, sondern impliziert. Auch im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht vermochte der Betriebsrat nicht klarzustellen, was genau vom angeführten Regelungsgegenstand umfasst sein soll. Soweit er sich in der Beschwerde grundsätzlich dagegen gewendet hat, das Einigungsstelleneinsetzungsverfahren über den Bestimmtheitsgrundsatz zu formalisieren und - auch im Anhörungstermin - eine Verengung der Regelungsmöglichkeiten der Einigungsstelle hierdurch bemängelt hat, übersieht der Betriebsrat, dass der Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle zwar weit gefasst sein kann, jedoch stets hinreichend klar sein muss, über welchen Gegenstand die Einigungsstelle überhaupt verhandeln und ggf. durch Spruch befinden soll. Das ist unerlässlich, weil mit dem Regelungsgegenstand der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle begrenzt wird, damit diese der gesetzgeberischen Konzeption genügen kann, eine regelungsbedürftige Angelegenheit im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Da ein Einigungsstellenspruch auch dann unwirksam ist, wenn die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachkommt und keine abschließende Regelung trifft, muss sowohl für das Einigungsstellenverfahren als auch für die gerichtliche Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder ihres Spruchs erkennbar sein, für welche konkreten Regelungsfragen sie errichtet worden ist. Das gilt auch für eine Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in den Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vgl. insgesamt BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 20; 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 11 f., jeweils zitiert nach juris). Mangels Zulässigkeit des Antrags zum Regelungsgegenstand Arbeits- und Gesundheitsschutz kann dahinstehen, dass ein Regelungsauftrag zu sämtlichen genannten Themen keine Spruchkompetenz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG vermitteln könnte, da einer Einigungsstelle nicht gleichzeitig ein Auftrag zur Ausgestaltung der von § 5 ArbSchG und der von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbSchG erfassten Angelegenheiten übertragen werden kann (vgl. BAG 19. November 2019- 1 ABR 22/18 - Rn. 26, aaO). 1.3. Soweit der Antrag des Betriebsrats zulässig ist, mangelt es ihm auch nicht am Rechtsschutzinteresse. a) Für die Bildung einer Einigungsstelle fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. zu § 99 ArbGG: BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 17, zitiert nach juris). b) Es kann dahinstehen, ob dem Betriebsrat im Hinblick auf den Regelungsgegenstand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ein Rechtsschutzinteresse abzusprechen ist, weil er mit der Arbeitgeberin vor Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens diesbezüglich keine Verhandlungen geführt hat. Jedenfalls über den zulässig verfolgten Regelungsgegenstand „Vergütung 2/4 Wochen-Modell“ haben die Parteien unstreitig Verhandlungen geführt und die Arbeitgeberin hat weitere Verhandlungen am 03. November 2021 ebenso abgelehnt wie die Errichtung einer Einigungsstelle. 2. Der zulässige Antrag des Betriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Vergütung 2/4 Wochen-Modell“ ist nicht begründet, da die Einigungsstelle iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig ist. 2.1. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle weitgehend eingeschränkt. Das Gericht hat im Bestellungsverfahren nicht die Aufgabe, die Zuständigkeit der Einigungsstelle abschließend zu prüfen und positiv oder negativ festzustellen (ErfK-Koch 23. Aufl. § 100 ArbGG Rn. 3; Lerch/Weinbrenner NZA 2015, 1228). Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinn des § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (vgl. BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - Rn. 26; LAG Rheinland-Pfalz LAG Rheinland-Pfalz 05. Februar 2019 - 6 TaBV 24/18 - Rn. 43). Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Mitbestimmungsrecht nach Überzeugung des zur Entscheidung nach § 100 ArbGG berufenen Gerichts nicht besteht. Entscheidend ist, dass es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unter keinem Aspekt denkbar und vertretbar ist (Schwab/Weth - Walker ArbGG 5. Auflage § 100 Rn. 36). Das ist in rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn zur Streitfrage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts eine die Frage verneinende gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. ErfK-Koch 23. Auflage § 100 ArbGG Rn. 3 mwN.). Dies erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, das darauf gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfall beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann (vgl. BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - Rn. 26; LAG Rheinland-Pfalz LAG Rheinland-Pfalz 05. Februar 2019 - 6 TaBV 24/18 - Rn. 43; 09. November 2016 - 7 TaBV 22/16 - Rn. 46, LAG Berlin-Brandenburg 28. Juli 2011 - 26 TaBV 1298/11 - Rn. 40, jeweils zitiert nach juris). Die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten. Die von der Einigungsstelle vertretene Rechtsauffassung unterliegt dann der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (LAG Rheinland-Pfalz 05. Februar 2019 - 6 TaBV 24/18 - Rn. 43; 09. November 2016 - 7 TaBV 22/16 - Rn. 46, aaO). 2.2. Nach diesen Grundsätzen ist die vom Betriebsrat im Rahmen seines zulässigen Antrags begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Einigungsstelle bereits deshalb offensichtlich unzuständig ist, weil die Betriebsparteien unter dem 21./23. September 2022 mit der BV 2/4 Wochen Modell/ Entlohnung Mitarbeiter eine abschließende Regelung zum vorliegend vom Betriebsrat zum Regelungsgegenstand der begehrten Einigungsstelle erhobenen Vergütungsfrage getroffen haben. aa) Eine Einigungsstelle kann dann offensichtlich unzuständig sein, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung abschließend Gebrauch gemacht worden ist (Landesarbeitsgericht Hamm 26. Mai 2008 - 10 TaBV 51/08 - Rn. 43, zitiert nach juris, Germelmann-Matthes-Prütting ArbGG 10. Aufl. § 100 Rn. 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebsvereinbarung nicht gekündigt oder für unwirksam erklärt worden ist (vgl. LAG Baden-Württemberg 18. November 2008 - 9 TaBV 6/08 - Rn. 46; LAG Köln 05. März 2009 - 13 TaBV 97/08 - Rn. 37; vgl. LAG Düsseldorf 9. September 1977 - 8 TaBV 27/77 - LS, aA: LAG Düsseldorf 29. Juni 2021 - 3 TaBV 18/21 - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris). bb) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats haben die Betriebsparteien vorliegend eine abschließende Regelung zur Entlohnung der Mitarbeiter anlässlich der Einführung des 2/4 Wochen-Modells durch die BV vom 21./23. September 2022 getroffen. Zwar ist dem Betriebsrat zuzugestehen, dass die vereinbarte Absicherung durch Zusatzprovision (Ziff. 2 BV 2/4 Wochen Modell/ Entlohnung Mitarbeiter) und der vereinbarte Zuschlag auf den Statusumsatz zur Statussicherung (Ziff. 7 BV 2/4 Wochen Modell/ Entlohnung Mitarbeiter) lediglich für die ersten 12 Monate vorgesehen sind. Auch haben die Parteien die teilnehmenden Verkaufsfahrer ab dem 01. Oktober 2022 und nur bis zum 31. Dezember 2022 mit dem persönlichen PAPROV abgesichert (Ziff. 4 BV 2/4 Wochen Modell/ Entlohnung Mitarbeiter) und auch andere Regelungen sind nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum vorgesehen (zB Ziff. 3 BV 2/4 Wochen Modell/ Entlohnung Mitarbeiter: Ausgleich der Differenz in der Mehrleistungsprämie für Lageristen bis 31. März 2023). Trotz der inhaltlichen Befristung der Übergangsbestimmungen haben die Parteien jedoch abschließend über die Vergütung der Verkaufsfahrer anlässlich der Einführung des 2-/ 4- Wochen-Modells entschieden, da unter Ziff. 9 BV 2/4 Wochen Modell/ Entlohnung Mitarbeiter eindeutig vereinbart wurde, dass - im Übrigen - alle bisherigen Entlohnungsvereinbarungen für die Verkaufsfahrer - und damit insbesondere die BV Nr. 283 - unverändert bestehen bleiben und die unter dem 21./23. September 2022 geschlossene Betriebsvereinbarung - mit Ausnahme einvernehmlicher Änderungen - für die komplette Dauer des 2/4 Wochen-Modells gilt und erst bei Einstellung des Projektes beiderseits mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden kann. Selbst wenn der Betriebsrat inhaltlich mit den von ihm verhandelten Regelungen für den gesamten Lauf des 2/4 Wochen-Modells nicht einverstanden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass diese abschließend getroffen worden sind. Ob die Einigungsstelle vorliegend trotz bestehender BV 2/4 Wochen Modell/ Entlohnung Mitarbeiter nicht deshalb offensichtlich unzuständig ist, weil der Betriebsrat kurz vor dem Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer am 10. Februar 2023 beschlossen hat, die - während des Laufs des Projekts 2/4-Wochen-Modell unkündbare - Betriebsvereinbarung ordentlich zu kündigen (vgl. Protokoll Top 7 (Bl. 224 d. A.) kann dahinstehen. b) Jedenfalls ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, weil dem Betriebsrat - soweit sein Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle hinsichtlich der Vergütungsregelungen der Verkaufsfahrer anlässlich der Einführung des 2/4 Wochen-Modells zulässig ist - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit - vorsorglicher - ausführlicher und sorgfältiger Begründung zutreffend ausgegangen. aa) Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. (1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 22; vgl. 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 15 mwN, jeweils zitiert nach juris). (2) Dem Betriebsrat steht anlässlich der Änderung des Besuchsintervalls durch die Einführung des 2/4 Wochen-Modells für die Verkaufsfahrer ausgehend hiervon offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht wegen der Änderung der betrieblichen Lohngestaltung zu. Die Vorgaben der Arbeitgeberin an die Verkaufsfahrer im Hinblick auf die Kundenbesuche stellen keine Gegenleistung für deren Tätigkeit dar. Die Besuchshäufigkeit hinsichtlich einzelner Kunden bestimmt vielmehr den Umfang der Arbeitsleistung und die Bedingungen, unter denen die Arbeit von den Verkaufsfahrern zu verrichten ist. Diese Bedingungen bestimmen zugleich mit dem vereinbarten Entgelt das Synallagma der beiden Arbeitsvertragsparteien. Dieses und die Lohnhöhe sind jedoch gerade nicht Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Bei der Mitbestimmung bezüglich der betrieblichen Lohngestaltung geht es (nur) um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen (vgl. insgesamt zur Zuweisung eines Bearbeitungsgebiets für Außendienstmitarbeiter: BAG 16. Juli 1991 - 1 ABR 66/90 - Rn. 29, zitiert nach juris). Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entgeltregelung der unverändert zur Anwendung kommenden BV Nr. 283 nach wie vor ausschließlich an den erzielten Umsatz anknüpft und nicht geändert worden ist. bb) Der Betriebsrat kann auch kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG herleiten. (1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze sowie bei vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten, einschließlich des Geldfaktors. Akkord- und Prämienlöhne sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dadurch gekennzeichnet, dass ihre Höhe proportional der Leistung des Arbeitnehmers ist und sich deshalb jede Änderung der Arbeitsleistung unmittelbar auf die Höhe des gezahlten Entgelts auswirkt. Dazu bedarf es aber der Ermittlung einer Normalleistung, die zur tatsächlichem Leistung des Arbeitnehmers in Bezug gesetzt wird (BAG 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - Rn. 27, zitiert nach juris). Vergleichbare leistungsbezogene Entgelte sind deshalb solche Vergütungen, bei denen die Leistung des Arbeitnehmers gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird, und bei denen sich die Höhe der Vergütung unmittelbar nach dem Verhältnis beider Leistungen zueinander bestimmt (BAG 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - Rn. 28, aaO, 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - Rn. 21; 26. Juli 1988 - 1 AZR 54/87 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). (2) Dies zugrunde gelegt kehrt die Beklagte an die Verkaufsfahrer offensichtlich keine vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelte iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG aus, deren Festsetzung anlässlich der Einführung des geänderten Besuchsmodells mitbestimmungspflichtig wäre. Nach der BV Nr. 283 iVm. mit den Grundsätzen und Inhalten der neuen direktvertriebsorientierten Verkäufer-Entlohnung (Bl. 8 ff. d. A.) wird zwar aufgrund der von den einzelnen Verkaufsfahrern erzielten Umsätze alle drei Monate anhand vorgegebener Schwellenwerte unter Berücksichtigung zweier Zusatzkriterien (Umsatzsteigerung von 2,0 % oder VF-NK-Quote von mindestens 0,3 VF-NK/Tag) eine Statusbewertung (VF in Einarbeitung, Bronze-VF, Silber-VF, Gold-VF, Platin-VF) vorgenommen, welche die Vergütung der Mitarbeiter beeinflusst. Damit bestimmt sich die Höhe der Vergütung der Verkaufsfahrer jedoch nicht nach dem Verhältnis ihrer Leistungen zu einer angenommenen Bezugsleistung als „normale“ Leistung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Insbesondere liegt eine derartige Bezugsleistung nicht im Status Bronze-VF, obwohl die BV Nr. 283 die Schwellenwerte orientiert an einer Simulation über die Leistungsdaten aller Verkaufsfahrer aus den Umsätzen 2013 und 2014 so festgelegt hat, dass in der Simulation etwa 85 % aller Verkaufsfahrer mindestens den Status Bronze erreichen (vgl. Ziff. 6 Anlage 3 zu BV Nr. 283). Die Betriebspartner haben die durch Simulation ermittelte Anzahl derjenigen, die mindestens den Status Bronze-VF erreichen, lediglich als reine Rechengröße zur Ermittlung angemessener Schwellenwerte verwendet, ohne dass vergütungsrelevante Mehr- oder Minderleistungen allein und unmittelbar im Verhältnis des konkreten Leistungsergebnisses zum Schwellenwert für den Status Bronze-VF beurteilt werden. Darüber hinaus bleibt die Statusbewertung nach Feststellung für (mindestens) drei Monate unverändert, so dass der Arbeitnehmer, der während des Beurteilungszeitraums eine besondere Leistung erbringt, für diese noch keine höhere Vergütung erhält. Dass sich an dieser Vergütungssituation nach der BV Nr. 283 durch die Einführung des 2/4 Wochen-Modells für Kundenbesuche rechtlich etwas geändert hätte, ist - unabhängig von etwaigen Umsatzauswirkungen der Höhe nach - ist in keiner Weise ersichtlich. III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 100 Abs. 2 S. 4 ArbGG.