Urteil
6 Sa 308/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0613.6SA308.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.(Rn.41)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 3 Ca 428/22 - vom 20. September 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.(Rn.41) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 3 Ca 428/22 - vom 20. September 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 18. Oktober 2022 mit am 17. November 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 18. Januar 2023, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender und sorgfältiger Begründung abgewiesen. Dem klagenden Landkreis steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 4 ff. = Bl. 105 ff. d. A.), macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung unterlag der Zurückweisung. Die Angriffe der Berufung geben Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. 1. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht kraft - mangels Tarifgebundenheit des Beklagten allein in Betracht kommender - einzelvertraglicher Bezugnahme aus § 6 Abs. 2 BezirksTV iVm. § 2 AV herleiten. Dies ergibt die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Rückzahlungsvereinbarung vom 18. Mai 2017. a) § 6 BezirksTV, der von den Parteien unstreitig jedenfalls ursprünglich nach § 2 AV einzelvertraglich in Bezug genommen worden ist, lautet wie folgt: "§ 6 Unterrichtsgebühren, Prüfungsgebühren und Fahrtkosten (1) 1Die Unterrichtsgebühren, Prüfungsgebühren und Fahrtkosten werden vom Arbeitgeber übernommen, sofern die/der Beschäftigte eine prüfungspflichtige Tätigkeit (§ 2) auszuüben hat. 2In sonstigen Fällen können die in Satz 1 genannten Aufwendungen vom Arbeitgeber übernommen werden. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet, die Aufwendungen des Arbeitgebers nach Absatz 1 zurückzuzahlen, wenn sie/er innerhalb von drei Jahren nach der Prüfung auf eigenen Wunsch oder aus ihrem/seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. 2Die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages vermindert sich um je 1/36 für jeden vollen Kalendermonat, für den die/der Beschäftigte nach Ablegung der Prüfung von ihrem/seinem Arbeitgeber Entgelt (§ 15 TVöD) oder Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD) erhalten hat. (3) Die Rückzahlungspflicht nach Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die/der Beschäftigte den Lehrgangsbesuch vor der Prüfung aus Gründen, die sie/er zu vertreten hat, aufgibt und innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Protokollerklärung zu Absatz 3: Der Arbeitgeber soll auf die Rückforderung verzichten, wenn diese für die/den Beschäftigten eine unbillige Härte darstellen würde. (4) Die Rückzahlungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 besteht nicht, a) wenn der Arbeitgeber hierauf ausdrücklich durch schriftliche Mitteilung gegenüber der/dem Beschäftigten verzichtet, b) wenn die Beschäftigte wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat, c) wenn das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum Ende der Elternzeit gekündigt wird." b) Sowohl bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag, als auch bei der unter dem 18. Mai 2017 getroffenen Rückzahlungsvereinbarung, welche beide vom Kläger vorgegeben worden sind, handelt es sich bereits ihrer äußeren Form nach um Formularverträge (vgl. BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 528/19 - Rn. 12, 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris), die als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster nie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 123/18 - Rn. 19, 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12 mwN, zitiert nach juris). b) Hiervon ausgehend hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass mit Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung für die streitgegenständliche Fortbildung die ursprünglich geregelte arbeitsvertragliche Bezugnahme in § 2 AV die vom Kläger beanspruchte Rückzahlungsregelung des § 6 Abs. 2 BezirksTV nicht länger umfasst hat, da die Parteien insoweit eine abweichende Regelung getroffen haben. Die Parteien haben in der Rückzahlungsvereinbarung ausdrücklich und konkret ihren jeweiligen Pflichtenkreis im Hinblick auf den vom Beklagten im Zeitraum vom 16. August 2017 bis 16. Juni 2020 absolvierten Lehrgang abweichend von den bis zu diesem Zeitpunkt kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme anwendbaren Vorschriften des BezirksTV geregelt. Vor diesem Hintergrund vermag die Berufungskammer sich der Auffassung des Klägers, es handele sich - angesichts der inhaltlichen Unterschiede - um unterschiedliche Regelungsgegenstände, nicht anzuschließen. Damit haben die Parteien - auch ohne ausdrückliche Klarstellung oder Verweis auf die tarifliche Regelung - eindeutig zu erkennen gegeben, dass sich die Rückzahlungspflicht des Beklagten nicht länger nach § 6 Abs. 2 BezirksTV richten, sondern einer eigenen Vereinbarung, nämlich § 2 Rückzahlungsvereinbarung, unterfallen soll. Anhaltspunkte, dass neben dieser Rückzahlungspflicht zusätzlich oder jedenfalls ersatzweise für den Fall der Unwirksamkeit von § 5 Abs. 2 Rückzahlungsvereinbarung noch die Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 BezirksTV bestehen soll, sind dem Vertragswortlaut nicht zu entnehmen, der von einem verständigen und redlichen Vertragspartner auch nicht in diesem Sinne zu verstehen war. Ob die Regelung bei anderem Verständnis transparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gewesen wäre, kann dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieser Auslegung auch nicht § 6 Abs. 4 a) BezirksTV entgegen, nach dem eine Rückzahlungspflicht ua. (nur) dann nicht besteht, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Beschäftigten hierauf verzichtet. Abgesehen davon, dass die Parteien § 6 BezirksTV mit der Rückzahlungsvereinbarung im Hinblick auf den streitgegenständlichen Lehrgang insgesamt und damit auch § 6 Abs. 4 BezirksTV abbedungen haben, hat der Kläger gerade nicht auf eine Rückzahlung der im Zusammenhang mit dem Lehrgang entstandenen Kosten verzichtet, sondern lediglich - schriftlich - mit dem Beklagten eine andere Rückzahlungsregelung getroffen, als dies der BezirksTV vorsieht. Insoweit weist der Kläger zurecht darauf hin, dass er unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hat, auf einer Rückzahlungspflicht zu bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle der Unwirksamkeit der getroffenen Rückzahlungsvereinbarung auf die tarifliche Rückzahlungsregelung zurückgreifen können soll, enthält die getroffene Rückzahlungsvereinbarung jedoch nicht. Darüber hinaus würde es im Ergebnis zu einer im AGB-Recht ausgeschlossenen „geltungserhaltenden Reduktion“ führen, wenn sich der Kläger als Verwender in Berufung auf die Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung nach §§ 305 ff. BGB ersatzweise auf die tarifliche Rückzahlungsvereinbarung stützen könnte. Die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, dient aber nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (vgl. BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 40; vgl. auch BAG 27. April 2022 - 4 AZR 289/21 - Rn. 32; jeweils zitiert nach juris). Auch vor diesem Hintergrund kommt die vom Kläger vertretene Auslegung nicht in Betracht. 2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers in Höhe der Klageforderung auch nach § 5 Abs. 2 Rückzahlungsvereinbarung verneint. Auch die Berufungskammer geht insoweit aufgrund desselben Lebenssachverhalts davon aus, dass lediglich ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) vorliegt, der auf unterschiedliche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen zu untersuchen ist (vgl. BAG 25. Januar 2023 - 4 ABR 4/22 - Rn. 18, 01. März 2022 - 9 AZR 353/21 - Rn. 11; jeweils zitiert nach juris). Der klagende Landkreis verfolgt mit seiner Berufung Einwendungen gegen die zutreffende und ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts zum Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Rückzahlung anteiliger Fortbildungskosten durch den Beklagten. Der Beklagte, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war ab 11. Mai 2015 beim beklagten Landkreis auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07. Mai 2015 (Bl. 27 ff. d. A.; im Folgenden: AV) beschäftigt. § 2 Abs. 1 AV lautete: "§ 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung." Das Arbeitsverhältnis wurde kraft Änderungsvertrags vom 22. Oktober 2016 bei im Übrigen unveränderter vertraglicher Grundlage entfristet. Unter dem 18. Mai 2017 schlossen die Parteien eine Rückzahlungsvereinbarung Aus- und Fortbildungskosten für den Vorbereitungslehrgang für die Erste Angestelltenprüfung" des Beklagten (Bl. 16 ff. d. A.; im Folgenden: Rückzahlungsvereinbarung), dessen §§ 2, 5 folgende Regelungen enthält: "§ 2 Leistung des Arbeitgebers Der Landkreis A-Stadt gewährt dem Beschäftigten folgende Leistungen: a) Freistellung von er Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts für die Zeit der lehrgangs- und prüfungsbedingten Abwesenheit; b) Übernahme von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren des Kommunalen Studieninstituts für die in § 1 genannte Maßnahme; c) Reisekosten, soweit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften hierauf ein Anspruch besteht. § 5 Ersatzpflicht (1) Der Beschäftigte hat die Leistungen des Arbeitgebers nach Buchst. b und c zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden a) die Anmeldung bis vor Beginn des Vorbereitungslehrgangs zurückzieht, b) aus dem Lehrgang ausscheidet (einschließlich § 3 Abs. 5) c) die Erste Angestelltenprüfung nicht innerhalb von einem Jahr nach Ende des Vorbereitungslehrgangs ablegt oder Falle des Nichtbestehens die Prüfung trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber nicht wiederholt oder d) aus dem Arbeitsverhältnis bei der Kreisverwaltung A-Stadt vor Ablegung der Ersten Angestellten-Prüfung ausscheidet. (2) Der Beschäftigte ist verpflichtet, die Aufwendungen nach § 2 Buchst. b und c dem Landkreis A-Stadt zurückzuzahlen, wenn er innerhalb von drei Jahren nach Ablegen der Ersten Angestelltenprüfung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages vermindert sich um je 1/36 für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beschäftigte nach Ablegung der Prüfung Entgelt erhalten hat. Der hiernach verbleibende Restbetrag ist im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur sofortigen Rückzahlung fällig." Der Beklagte nahm im Zeitraum vom 16. August 2017 bis 16. Juni 2020 am genannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Verwaltungsprüfung 1 teil und schloss diesen erfolgreich am 16. Juni 2020 ab. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete infolge eines auf Wunsch des Klägers geschlossenen Aufhebungsvertrages zum 28. Februar 2021. Unter Berufung auf § 6 des Bezirkstarifvertrags über die Ausbildung- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 S. 1 TVöD vom 10. November 2008 idF. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 29. September 2017 (Bl. 80 ff. d. A.; im Folgenden: BezirksTV) forderte der Kläger den Beklagten außergerichtlich erfolglos zur Rückzahlung von anteiligen Lehrgangsgebühren und Reisekosten in Höhe von insgesamt 1.921,11 Euro auf, was 28/36 der geltend gemachten Lehrgangsgebühren in Höhe von insgesamt 1.491,00 Euro und 28/36 der geltend gemachten Gesamtreisekosten in Höhe von 979,00 Euro entspricht. Der Kläger hat am 06. April 2022 beim Arbeitsgericht Zahlungsklage erhoben, die dem Beklagten am 16. April 2022 zugestellt worden ist. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte sei zur Rückzahlung aufgrund § 6 Abs. 2 BezirksTV verpflichtet, der aufgrund der einzelvertraglichen Inbezugnahme gemäß § 2 AV Anwendung finde, da die Eingruppierung des Beklagten sich nach Teil A Abschnitt I Ziff. 3 TVöD gerichtet habe. Die tarifliche Rückzahlungsverpflichtung bestehe unabhängig von der geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung. Gemäß § 310 BGB fänden die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rückzahlungsvereinbarung festgelegten Grundsätze keine Anwendung, da Tarifverträge generell nicht dem Geltungsbereich der AGB-Kontrolle unterlägen. Auf die vertraglich geschlossene Rückzahlungsvereinbarung stütze sich der Kläger nicht. Der tarifliche Anspruch werde durch eine Individualvereinbarung nicht verdrängt, da § 6 Abs. 4 BezirksTV eine schriftliche Verzichtsmitteilung unter näheren dort geregelten Voraussetzungen erfordere und ein konkludenter Verzicht nicht in Betracht komme. Der Beklagte sei daher zur anteiligen Rückzahlung der dargestellten Lehrgangsgebühren und der im Einzelnen dargestellten Reisekosten verpflichtet. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.921,11 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Verwaltungsprüfung 1 sei nicht der BezirksTV, sondern die vertragliche Rückzahlungsvereinbarung maßgeblich, da diese den tariflichen Regelungen vorgehe. Diese halte allerdings der Überprüfung anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht stand. Dem Beklagten erschließe sich nicht, wie sich die Lehrgangs- und Reisekosten zusammensetzten. Dies sei ihm auch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Eine vertragliche Rückzahlungsklausel müsse Fälle, in denen der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses habe, ausklammern. Sie müsse danach unterscheiden, in wessen Risikosphäre das Auslösen der Rückzahlungspflicht falle und müsse hinsichtlich der drohenden Kostenübernahme transparent sein um einer Überprüfung anhand der §§ 305 ff. BGB zu genügen. Darüber hinaus solle der Arbeitgeber nach der Protokollnotiz zum BezirksTV auf die Rückforderung verzichten, wenn dies für den Arbeitnehmer eine unbillige Härte darstelle, was vorliegend der Fall sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. September 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der geltend gemachten Fortbildungskosten. § 6 BezirksTV finde keine Anwendung. Zwar sei zutreffend, dass die Parteien auch diesen Tarifvertrag zunächst (allein) durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung in Bezug genommen hätten, ohne dass eine normative Bindung gegeben sei. Eine derartige vertragliche Inbezugnahme könne jedoch jederzeit durch eine neue vertragliche Regelung abgeändert werden, wenn die Neuregelung denselben Regelungsgegenstand betreffe. Von dieser Möglichkeit hätten die Parteien durch die ausdrücklich als solche überschriebene Rückzahlungsvereinbarung betreffend der Aus- und Fortbildungskosten für den konkret genannten Vorbereitungslehrgang für die Erste Angestelltenprüfung Gebrauch gemacht. Jedenfalls für diese konkrete Fortbildung sei die zuvor vereinbarte Tarifgeltung durch einzelvertragliche Vereinbarung abgelöst worden. Auch die Rückzahlungsvereinbarung rechtfertige die Klageforderung nicht, da sie aus im Einzelnen dargestellten Gründen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand halte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 3 ff. des Urteils (= Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 18. Oktober 2022 zugestellte Urteil mit am 17. November 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 18. Januar 2023 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Der Kläger macht zweitinstanzlich zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 18. Januar 2023, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 132 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Auffassung des Arbeitsgerichts, eine ausschließlich auf vertraglicher Basis zwischen den Parteien geltende Tarifregelung könne jederzeit durch eine neue vertragliche Regelung der Vertragsparteien abgeändert werden, sei rechtsfehlerhaft. Das Gericht berücksichtige nicht, dass eine spätere eine frühere Regelung nur dann ablösen könne, wenn es sich um denselben Regelungsgegenstand handele. Das Günstigkeitsprinzip könne zudem nur herangezogen werden, wenn die spätere Vereinbarung wirksam sei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Weiterhin dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine Rückzahlungspflicht unbedingt gelten lassen wolle. Zudem bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen tarifvertraglicher und vertraglicher Klausel, nach der der Kläger wesentlich mehr verlangen könne. Daher sei der Regelungsgegenstand bereits ein anderer. Es sei nicht begründet, wenn das Arbeitsgericht nur partiell die Anwendung des BezirksTV ausschließe. Könne er sich nicht mehr auf den BezirksTV berufen, wäre die Beklagtenseite bessergestellt. Auch AGB-rechtlich könne sich die Unwirksamkeit nicht auf weitere vertragliche Vereinbarungen erstrecken. Darüber hinaus sei § 6 Abs. 4a BezirksTV besonders zu beachten, nach dem die Rückzahlungspflicht nur ausgeschlossen werden könne, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlungsverpflichtung ausdrücklich durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Beschäftigten verzichte. Ein solcher Verzicht sei gerade nicht erklärt worden. Eine Ablösung hätten die Vertragsparteien nicht ausdrücklich ihrem Willen bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung zugrunde gelegt, zumal auf die tarifliche Rückzahlungsvereinbarung nicht Bezug genommen worden sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. September 2022 - 3 Ca 428/22 - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.921,11 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 16. Februar 2023 (Bl. 148 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, zweitinstanzlich wie folgt, die Klägerin gehe fehl in der Annahme, dass trotz der geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung der BezirksTV zur Anwendung komme, da die Parteien durch diese von der ihnen jederzeit zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, eine Regelung zu treffen, die bezüglich der Fortbildungskosten die tarifvertraglichen Regelungen verdränge. Die Tarifgeltung sei für die Fortbildung durch die einzelvertragliche Rückzahlungsvereinbarung abgelöst worden. Hierfür sei auch nicht erforderlich, dass die ablösende Vereinbarung wirksam sei, da anderenfalls die Arbeitgeberin, die den Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung vorgegeben habe, keinerlei Risiko treffe für den Fall dieser Unwirksamkeit. Eine solche Verteilung der Risikosphären sei gerade nicht gegeben, vielmehr trage der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Risiko der Unwirksamkeit und könne sich nicht auf wieder „auflebende“ tarifvertragliche Normen berufen. Es handele sich auch nicht um einen anderen Regelungsgegenstand, da eine konkrete Regelung zu den angefallenen Fortbildungskosten getroffen worden sei, im Hinblick auf die die tarifliche Regelung den identischen Regelungsgegenstand habe. Die Klägerin habe auch eingestanden, dass die Rückzahlungsvereinbarung einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand halte. Im Übrigen greife die Protokollnotiz des Tarifvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.