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Urteil

6 Sa 239/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0618.6Sa239.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 nach der Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich der Verwaltung im Bereich der VKA (TVöD-V).(Rn.60)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. September 2023 - 2 Ca 422/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 nach der Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich der Verwaltung im Bereich der VKA (TVöD-V).(Rn.60) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. September 2023 - 2 Ca 422/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Oktober 2023 mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2023, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 02. November 2023, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2023, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender, umfassender und sehr sorgfältiger Begründung richtig davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf eine Vergütung ab 01. September 2019 nach Entgeltgruppe 11 nicht zusteht. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe (S. 11 ff. d. Urteils = Bl. 222 ff. d. A.) Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis nicht. Die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung war zurückzuweisen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 07. Februar 2006 (TVöD-V VKA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der für die Eingruppierung maßgebliche § 12 TVöD-V VKA lautet auszugsweise: „§ 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 -Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs-oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. …“ Die vorliegend maßgebenden Tätigkeitsmerkmale in Ziff. 3 (Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Teil A der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V VKA lauten: „Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.“ 2. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD-V VKA nicht zusteht, da er nicht dargetan hat, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V VKA - jedenfalls seit 01. September 2019 - erfüllt sind. Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TVöD-V VKA macht der Kläger nach ausdrücklicher Klarstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht geltend. 2.1. Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis (BAG 09. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27, mwN, 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24; 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. insgesamt: BAG 09. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27, mwN, aaO). Der klagenden Partei obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch sie begehrte Eingruppierung. Aus ihrem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Hierbei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich ist, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen. In diesem Fall müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den erforderlichen Vergleich zwischen der „Normaltätigkeit“ und der höherwertigen Tätigkeit erlauben (vgl. BAG 24. Oktober 2019 - 8 AZR 589/19 - Rn. 9, 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31; für Richtbeispiele BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24, jeweils mwN, zitiert nach juris). Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungslast eines Beschäftigten nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Erforderlich sind aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen (BAG 16. Dezember 2020 - 4 AZR 97/20 - Rn. 19, mwN, zitiert nach juris). 2.2. Gemessen hieran ist der Kläger im Rahmen seiner auch hinsichtlich der zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen zulässigen (vgl. nur BAG 24. Januar 2024 - 4 AZR 114/23 - Rn. 12 - zitiert nach juris) Eingruppierungsfeststellungsklage der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die begehrte Eingruppierung nach Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V VKA nicht nachgekommen. a) Trotz der Ergänzung des Sachvortrags zu seinen Tätigkeiten im Berufungsverfahren hat der Kläger bis zuletzt seine Arbeitsinhalte im Sinne der dargestellten Rechtsprechung, der sich die Berufungskammer anschließt, nicht ausreichend so dargestellt, dass dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen möglich wäre, die nach § 12 TVöD-V VKA Voraussetzung für die Zuordnung seiner Tätigkeit zu den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen sind. Insbesondere hat der Kläger Angaben zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zur Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben und dem zeitlichen Zuschnitt seiner Arbeitsleistungen nicht im erforderlichen Umfang gemacht. aa) Der Kläger hat sich auch im Berufungsverfahren für seine Eingruppierung - unter Außerachtlassung des in der Stellenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung) vom 16. August 2019 genannten Bereichs Bodenordnung - hauptsächlich auf seine Tätigkeiten im Bereich Bauleitplanung gestützt und diese in der Berufungsbegründungsschrift näher geschildert. Hierbei hat er seine diesbezüglichen Aufgaben - vergleichbar der Stellenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung) vom 16. August 2019 - untergliedert in die Aufgabenkreise Bebauungspläne, Erlass von Satzungen, Flächennutzungsplan und sonstige Aufgaben (Veränderungssperren, Bearbeitung von Anfragen von Gemeinden und Bauherren, zB. zur Bebaubarkeit von Grundstücken, der Einhaltung von Festsetzungen in (älteren) Bebauungsplänen), gemeindliche Entwicklungsmöglichkeiten und Bebauung im Allgemeinen). Der Kläger hat - von der Beklagten unwidersprochen und damit nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO zugestanden - geschildert, dass er bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nach Vorplanungen im Hinblick auf Bedarfsermittlung, Bebauungseignung, Abstimmungen mit der untersten Landesplanungsbehörde und Abprüfen von Vorgaben aus übergeordneten Planungen (Flächennutzungsplan, Regionalplanung) und aus sonstigen rechtlichen Vorgaben von ihm gefertigte Entwurfsskizzen mit den Ortsbürgermeistern bespricht und Abstimmungsgespräche mit den Fachabteilungen und beteiligten Behörden führt. Ebenso hat er angegeben, dass er Angebote zur Erstellung der Planunterlagen für einen Bebauungsplan bei verschiedenen Planungsbüros einholt, wobei letztlich die Gemeinde über einen Vergabevorschlag entscheidet. Der Kläger hat hierbei den Vortrag der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass im Regelfall eine Fremdvergabe erfolgt, sondern lediglich angegeben, kleinere Bebauungsplanänderungen oder die Aufhebung von Bebauungsplänen ohne Einschaltung eines externen Ingenieurbüros (vollständig) selbstständig durchzuführen. Damit gilt der diesbezügliche Vortrag der Beklagten zur weit überwiegenden Fremdvergabe als zugestanden (§§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). Nach Fertigstellung des Planentwurfs durch das Ingenieurbüro im Informationsaustausch mit dem Kläger entscheidet die betroffene Gemeinde nach unwidersprochenem Klägervortrag über den Entwurf, wobei der Kläger verantwortlich zeichnet für die Erstellung von Sitzungsvorlagen, die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden, sowie die Veröffentlichung des Bebauungsplans. bb) Nach Auffassung der Berufungskammer handelt es sich bei der "Errichtung von Bebauungsplänen", die der Kläger bereits aufgrund des Inhaltes der Aufgabe zwangsläufig organisatorisch getrennt von seinen übrigen Tätigkeiten zu bewältigen hat, aufgrund des abgegrenzten Arbeitsergebnisses um einen eigenständigen Arbeitsvorgang mit Zusammenhangstätigkeiten. Gleiches gilt für das Arbeitsergebnis "Satzungserstellung", bei dem der Kläger - allerdings ohne Einschaltung eines Fremdbüros - ein vergleichbares Aufstellungsverfahren durchzuführen hat. Inwieweit die Erstellung und Zusammenführung des Flächennutzungsplans, bei dem nach dem Vortrag des Klägers aus Zeitmangel einzelne Arbeitsschritte an Ingenieurbüros übertragen werden und der Kläger im Übrigen in enger Abstimmung mit dem Abteilungsleiter tätig wird, ebenfalls einen eigenständigen Arbeitsvorgang darstellen könnte, lässt sich auch nach dem ergänzenden Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren nicht abschließend beurteilen, weil das vom Kläger zu verantwortende Arbeitsergebnis nicht ersichtlich ist. Auch bei den "sonstigen Aufgaben" lassen sich die Arbeitsergebnisse angesichts der verschiedenen, nur angerissenen Aufgaben von der Erstellung von Veränderungssperren bis zur Abgabe von Stellungnahmen in unterschiedlichen Bereichen der Bauleitplanung mangels konkreten Vortrags nicht ermitteln. Zeitliche Anteile zu den jeweils vorgetragenen Arbeitsleistungen hat der Kläger nicht dargetan, sondern sich lediglich darauf berufen, seine Gesamttätigkeit im Bereich Bauleitplanung mache ca. 95 % seiner Arbeitszeit aus. Eine Bestimmung von Arbeitsvorgängen einschließlich deren zeitlichen Zuschnitts nach den vom Kläger zu erbringenden Arbeitsergebnissen ist aufgrund des Sachvortrags des Klägers damit nicht möglich. b) Ungeachtet dessen hat der Kläger - bei jeglichem Zuschnitt der Arbeitsvorgänge - nicht schlüssig dargelegt, dass die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V VKA erfüllt sind. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass sämtliche von ihm im Bereich Bauleitplanung erbrachten Arbeitsleistungen einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, der mehr als 95 % der klägerischen Arbeitszeit ausmacht, bleibt sein Begehren auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg, da der Vortrag des Klägers eine Zuordnung der tariflichen Wertigkeit seiner Tätigkeit zur Entgeltgruppe 11 TVöD-V VKA (im Folgenden jeweils: Entgeltgruppe) nicht ermöglicht. aa) Zunächst nimmt die Berufungskammer zugunsten des Klägers an, dass seine Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c erfüllt. Trotz unstreitiger Tätigkeit und Erfüllung der diesbezüglichen Tätigkeitsmerkmale ist insoweit eine pauschale, summarische Prüfung hinsichtlich der tariflichen Anforderungen der Ausgangsfallgruppen erforderlich (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 495/21 - Rn. 32; 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9c spricht bereits der Inhalt der von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Erläuterung der V. GmbH zur Stellenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung) vom 16. August 2019 (Bl. 59 f. d. A.), nach der für die Tätigkeiten des Klägers - in Ableitung aus dessen Arbeitsplatzbeschreibung - die Kenntnis einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsanweisungen, sowie Erfahrungswissen und Kenntnisse im Umgang mit den aktuellen und komplexen Themen erforderlich ist. Zwar kann eine Stellenbeschreibung nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden (vgl. BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142/19 - Rn. 15 mwN). Dennoch bietet die Erläuterung unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zu seinen Tätigkeiten im Berufungsverfahren bei einer pauschalen, summarischen Prüfung ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - als Voraussetzung für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9c - über gründliche und umfassende Fachkenntnisse iSd. der Entgeltgruppe 9b verfügt, weil sie - wie in der Erläuterung ausdrücklich benannt - sowohl der Tiefe als auch der Breite nach gegenüber dem Merkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" (vgl. Entgeltgruppen 6 bis 9a) gesteigert sind. Dass der Kläger selbstständige Leistungen iSd. Entgeltgruppe 9b erbringt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Gleiches gilt auch für das mit der Tätigkeit des Klägers verbundene Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortung im Vergleich zu Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 9b, die für Zuordnung zur Entgeltgruppe 9c erforderlich ist. Die vom Kläger vorgelegte Erläuterung der V. GmbH zu seiner Stellenbewertung weist die besondere Bedeutung den komplexen Aufgaben des Klägers im Zusammenhang mit der Bauleitplanung zu. Angesichts des Vortrags des Klägers zur Tragweite der von ihm federführend vorbereiteten Bebauungspläne für Bürger und Behörden erscheint dies in summarischer Prüfung zutreffend. Bereits das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Erläuterung der V. GmbH damit - zudem wortwörtlich - von einer Eingruppierung der Stelle des Klägers in die Entgeltgruppe 9c ausgeht. Aus welchen Gründen der Kläger vor diesem eindeutigen Hintergrund annimmt, die Erläuterung gebe die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 wieder, erschließt sich auch der Berufungskammer nicht. Für die von der Berufung angenommene Umkehr der dem Kläger nach den dargestellten Grundsätzen obliegenden Darlegungs- und Beweislast - auch und gerade bezüglich der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 - besteht keine Veranlassung. bb) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich seine Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 11 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. (1) Es ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit des Klägers mit dem für die Entgeltgruppe 11 erforderlichen Maß der „besonderen Schwierigkeit“ verbunden ist. (1.1.) Beruft sich der darlegungs- und beweisbelastete Beschäftigte - wie vorliegend - auf die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe, welches auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - „Heraushebungsmerkmal“ - vorsieht, erschließt sich deren genauer Inhalt erst durch eine Darstellung der Tätigkeit der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen. In diesem Fall ist daher nicht ausreichend, wenn der Beschäftigte die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darstellt. Vielmehr ist darüber hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsentgeltgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (st. Rspr., vgl. BAG 16. August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 37; 22. Juni 2022 - 4 AZR 495/21 - Rn. 42; 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 30 ff.; jeweils zitiert nach juris). (1.2.) Die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Das Merkmal bezieht sich auf die fachliche Qualifikation der Angestellten. Diese kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss (vgl. zu IV a Fallgruppe 1a BAT und IVb Fallgruppe 1a, 1b BAT: BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 495/21 - Rn. 39, zitiert nach juris). (1.3.) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger auch im Berufungsverfahren keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich durch ihre „besondere Schwierigkeit“ aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Zwar beruft sich der Kläger zweitinstanzlich auf eine interne Stellenausschreibung der Beklagten für einen Sachbearbeiter in seinem Fachbereich 3 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen - (Bl. 266 d. A.) und macht geltend, dessen Aufgaben habe lediglich Grundsätze der Bauleitplanung im Sinne von allgemeinen Verwaltungsaufgaben in diesem Zusammenhang zum Gegenstand, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die Aufgaben der Entgeltstufe 9 auf die Betreuung des Planaufstellungsverfahrens beschränkten und er angesichts seiner dargestellten weitergehenden Aufgaben zu niedrig eingruppiert sei. Damit konnte der Kläger jedoch eine die Ausgangsentgeltgruppe 9c rechtfertigende Tätigkeit als "Normaltätigkeit", aus der sich die Tätigkeit des Klägers durch besondere Schwierigkeit heraushebt, nicht darstellen. Der Kläger übersieht bereits, dass schon die allgemein gehaltene Stellenausschreibung der Beklagten nicht lediglich eine Beschäftigung mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bauleitplanung beinhaltet, sondern wörtlich alle im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen und Satzungen nach § 34 BauGB, die Abwicklung von Flurbereinigungsverfahren, sowie die Mitwirkung bei Flächennutzungsplanung, sowie Bodenordnung, Abwicklung aller anfallenden Arbeiten im Bereich Dorferneuerung, Landes- bzw. Regionalplanung und damit exakt die vom Kläger verrichteten Aufgaben verlangt. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die geschilderten Anforderungen im Hinblick auf die verlangte fachliche Qualifikation des Stelleninhabers geringer sind als die des Klägers, kann die ausgeschriebene Tätigkeit nicht als "Normaltätigkeit" nach Entgeltgruppe 9c betrachtet werden, aus der sich die Tätigkeit des Klägers durch besondere Schwierigkeit iSd. Entgeltgruppe 11 heraushebt. Die ausgeschriebene Stelle ist ausweislich der Stellenausschreibung als Höhergruppierungsstelle bzw. Fortbildungsqualifizierungsstelle zu besetzen und wird mit einem Entgelt bis zur Entgeltgruppe 9c TVöD-V VKA vergütet, was keine Vergütung nach Entgeltgruppe 9c von vorneherein gewährleistet. Über die Argumentation des Klägers zur Stellenausschreibung der Beklagten hinaus beschränkt sich sein Vortrag - vom Arbeitsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend erkannt - lediglich auf pauschale Schlagworte, indem er beispielsweise behauptet, seine Tätigkeit sei "nicht von der normalen Sachbearbeiter-Tätigkeit abgedeckt", ohne konkret darzulegen, warum dies der Fall sein soll. Auch wenn der Kläger im Rahmen der Bauleitplanung organisatorisch federführend tätig ist, jedenfalls Entwurfsskizzen im Vorfeld selbstständig erstellt und zumindest Mitverantwortung im weiteren extern vergebenen Prozess trägt, arbeitet er weitgehend mit fachlicher Unterstützung durch externe Ingenieurbüros und nach Vorgaben bzw. in Umsetzung gesetzlicher Anforderungen. Inwiefern vor diesem Hintergrund von einer besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit aufgrund erhöhter Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Klägers auszugehen sein sollte, war nicht ersichtlich. Allein der Verweis auf seine jahrzehntelange Tätigkeit, wenn auch unter Darstellung vereinzelter Beispiele, und die Berufung auf über die Jahre stets umfangreichere und komplexere Aufgaben ohne Darstellung konkreter Tatsachen genügten hierzu ebenfalls nicht. (2) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass seine Tätigkeit sich durch ihre Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. (2.1.) Für die tarifliche Anforderung der gesteigerten „Bedeutung“ genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus Art oder Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAG 16. August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 38, vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vergütungsordnung des BAT: BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 495/21 - Rn. 40 mwN, jeweils zitiert nach juris). (2.2.) Auch im Hinblick auf die gesteigerte Bedeutung gelten im Grundsatz die Ausführungen der Berufungskammer zum wertenden Vergleich in Bezug auf die besondere Schwierigkeit. Der Kläger hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die den Rückschluss erlauben würden, dass im Vergleich zur nach Entgeltgruppe 9c zu vergütenden Normaltätigkeit der Tätigkeit des Klägers eine gesteigerte Bedeutung zukommt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass bereits Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 9c sich dadurch auszeichnen, dass sie sich aus der Entgeltgruppe 9b dadurch herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind. Aus welchen Gründen sein Aufgabengebiet von der Größe her oder aufgrund der finanziellen Auswirkungen im Einzelnen gegenüber der diesbezüglichen Bedeutung einer Normaltätigkeit gesteigert ist, hat der Kläger nicht dargetan. Auch hat er sich weder mit seiner Unterstellung unter den Fachbereichsleiter auseinandergesetzt, noch damit, dass die tatsächlichen Umsetzungsentscheidungen im Hinblick auf Auftragsvergabe und auf die von den externen Fachbüros in Abstimmung mit dem Kläger erstellten Entwürfe letztlich von der Gemeinde getroffen werden. Dass der Kläger im Hinblick auf die ihm zugewiesenen Aufgaben - in grundsätzlicher Organisationsverantwortung als Experte für die Gremien - selbstständig arbeitet, ist zwischen den Parteien nicht umstritten, da dies bereits Voraussetzung einer Eingruppierung beginnend ab Entgeltgruppe 7 ist. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der Kläger hat Raum- und Umweltplanung studiert, das Studium jedoch - nach Erwerb des Vordiploms - vor dem Abschluss abgebrochen. Er verfügt über einen Abschluss der Wirtschaftsakademie Z.-Stadt als Diplom-Betriebswirt. Seit 05. Februar 1990 ist der Kläger bei der beklagten Verbandsgemeinde als Sachbearbeiter in der Abteilung "Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen" beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V VKA), sowie die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger wird von der Beklagten seit 2017 gemäß der Entgeltgruppe 9c TVöD-V VKA vergütet. Der Kläger bearbeitet mit einem Zeitanteil von insgesamt 95 % die Bauleitplanung bei der Beklagten, die aus den Bereichen Bebauungspläne, Flächennutzungspläne, Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 BauGB und sonstigen Aufgaben im Bereich der Bauleitplanung besteht. Die Bebauungspläne werden dabei entweder einem externen Planungsbüro übertragen oder sie werden vom Kläger ausgearbeitet. Der Kläger ist zuständig für die Zusammenführung von bereits bestehenden Flächennutzungsplänen der ehemaligen Verbandsgemeinden Y-Stadt und X.-Stadt. Mit einem Zeitanteil von 5 % bearbeitet er den Bereich Bodenordnung. Er ist dem Fachbereichsleiter unterstellt und vertritt sich mit dem stellvertretenden Fachbereichsleiter. Anlässlich der Fusion der Verbandsgemeinden Y-Stadt und X.-Stadt beauftragte die Beklagte eine Bewertung der bei ihr vorhandenen Stellen durch die V. GmbH, einem Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, im Rahmen derer für die Stelle des Klägers eine vom Kläger und dem damaligen stellvertretenden Fachbereichsleiter (heute Fachbereichsleiter) unterzeichnete "Stellenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung)" vom 16. August 2019 erstellt wurde, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 54 ff. d. A. verwiesen wird. Die Stelle des Klägers ist unter Ziff. 1 "Organisatorische Einordnung der Stelle" der Entgeltgruppe 9c zugeordnet. Unter Ziff. 3 und 5 finden sich auszugsweise folgende Eintragungen: "3. Befugnisse Welche Befugnisse sind Ihnen übertragen? ☒ Entscheidungsbefugnis ☒ Unterschriftsbefugnis ☒ Bewirtschaftungsbefugnis ☒ Anordnungsbefugnis In welchen Angelegenheiten? siehe Arbeitsbeschreibung … 5. Fach- und Rechtskenntnisse, Prüfungen Zur Wahrnehmung der Aufgaben sind folgende Gesetzes, Fach- und Spezialkenntnisse erforderlich: Fundierte Kenntnisse des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts sowie der einschlägigen Baugesetze wie BauGB, BauNVO, LBauO u.s.w. Ferner ist auch der rechtssichere Umgang und die folgerichtige Interpretation von Kommentaren und der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich. Die Bauleitplanung ist mittlerweile auf Grund von Rechtsprechung und der Umsetzung von EU-Richtlinien in der Bauleitplanung qualitativ hochwertiger geworden und verlangt mehr Fachwissen und Engagement. Hinzu kommen erhöhte Anforderungen durch den gestiegenen Einfluss der Landespflege und des Naturschutzes auf die Bauleitplanung. Hier sind die Anforderungen in den letzten Jahren enorm gestiegen. Die Integration naturschutzrechtlicher Belange in die Bauleitplanung ist wesentlich komplexer geworden. Fundierte Kenntnisse insbesondere folgender Gesetze sind erforderlich: · BauGB, BauNVO, PlanzV, WertV, ROG, BNatSchG, UVPG, HOAI, LBauO, GemO, LPlG, LPflG, Nachbarr.G, LWG, BGB, VV Dorferneuerung, Städtebauförderungsgesetz mit div. Richtlinien, FlurbG, div. Landesverordnungen sowie Kenntnisse aus dem gesamten Rechtsgebiet des Baurechts und der rechtssichere Umgang und die folgerichtige Interpretation von Kommentaren und der einschlägigen Rechtsprechung · Weitere Anforderungen sind: · Fundierte Kenntnisse im gesamten Bereich der Bauleitplanung sowie der ländlichen Ortsentwicklungs- und Ortserneuerungsplanung (Studium der Raum- und Umweltplanung) · Kenntnisse zur Erfassung raumordnerischer und funktionaler Zusammenhänge, Dorfentwicklungs- und Erneuerungstendenzen sowie struktureller baulicher Gegebenheiten · kaufmännische Kenntnisse zur Lösung kaufmännischer Problemstellungen (Dipl.-Betriebswirt WA) · Fundierte Kenntnisse des Bauplanungsrechtes · Kenntnisse des Bauordnungsrechts · Kenntnisse der EDV · ständiger Publikumsverkehr · Termingebundenheit bei der Bearbeitung von Bauleitplanverfahren, Erstellung von Sitzungsvorlagen, Abwägungen usw. · oftmals schwierige Verhandlungen im Zusammenhang mit der Abwägung in Bauleitplanverfahren · häufige Teilnahme an Ratssitzungen …" Unter Ziff. 6 "Arbeitsbeschreibung" ("Beschreibung der Aufgaben und Arbeitsvorgänge") ist zum einen der Bereich "Bauleitplanung" ("Bearbeitung des kompletten Spektrums der Bauleitplanung") mit einem Zeitanteil von 95 % aufgeführt, zum anderen der Bereich "Bodenordnung" ("Bearbeitung und Mitarbeit bei Bodenordnungsverfahren (Baulandumlegungsverfahren), Erstellung der Sitzungsvorlagen, Begleitung des Verfahrens") mit einem Zeitanteil von 5 %. Der Bereich "Bauleitplanung" ist untergliedert in die Unterpunkte "Bebauungspläne", "Flächennutzungspläne", "Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 BauGB" und "sonstige Aufgaben im Bereich der Bauleitplanung". Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Unterpunkte wird auf den Akteninhalt (Bl. 56 f. d. A.) verwiesen. Der Bewertungsvorschlag der V. GmbH zur Eingruppierung der Stelle des Klägers (Bl. 59 f. d. A.) sieht eine Stellenbewertung nach Entgeltgruppe 9c TVöD vor und begründet dies auszugsweise wie folgt: "Für das Aufgabengebiet sind maßgeblich gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich. Für eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben im Bereich der Bauleitplanung sind die Kenntnis sehr vieler einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsanweisungen sowie um Erfahrungswissen und Kenntnisse im Umgang mit den aktuellen und komplexen Themen. Hier ist von einer Steigerung der erforderlichen Fachkenntnisse sowohl der Tiefe als auch der Breite nach gegenüber dem Merkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" auszugehen. Üblicherweise wird für dieses Aufgabengebiet ein abgeschlossenes Hochschulstudium gefordert. Bei den Aufgaben dieser Stelle ist auch das weitere Merkmal "selbständige Leistungen" erfüllt. Der Stelleninhaber hat bei den gesamten Arbeitsvorgängen einen zum Teil erheblichen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum, wie er im tariflichen Sinne gefordert ist. Weiter ist zu prüfen, ob hier eine besondere Verantwortung gegeben ist. Die "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" im Sinne der Tätigkeitsmerkmale kann sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, ideellen oder materiellen Belangen des Arbeitgebers, der Behörde sowie aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses tariflichen Heraushebungsmerkmales ergeben sich bei dem Arbeitsvorgang Nr. 1. Bei den komplexen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind zweifelsfrei alle Kriterien erfüllt. Diese Arbeitsvorgänge nehmen zusammen einen Zeitanteil von 95 % ein und sind somit maßgeblich für die Bewertung der gesamten Stelle. Somit ist die Stelle in Entgeltgruppe 9c eingruppiert." Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf den Akteninhalt verwiesen. Mit Schreiben vom 28. August 2019, 27. Januar 2020 und mit erneutem Schreiben vom 16. Januar 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten erfolglos eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11. Am 29. Mai 2023 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben, ihn ab 01. September 2019 nach der Entgeltgruppe EG 11 TVöD-V VKA zu vergüten. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Grund für die Höhergruppierung sei darin zu finden, dass seine Aufgaben in den letzten Jahren immer umfangreicher und komplexer geworden seien und die jeweiligen Anforderungen stets zugenommen hätten, was in der Stellungnahme der V. GmbH zum Ausdruck komme. Die ihm übertragenen Tätigkeiten seien durch besondere Schwierigkeit geprägt, da er über ein Wissen verfüge, dass gerade nicht mehr im Rahmen der einschlägigen Dipl.-FH- bzw. BA-Ausbildung liege und vermittelt werde. Seine Tätigkeit hebe sich durch ihre Bedeutung deutlich aus den Anforderungen der Entgeltgruppe 9c heraus, schon deshalb, weil er über entsprechende Entscheidungskompetenzen für fallübergreifende Entscheidungen verfüge. Hinzu komme die Größe seines Aufgabengebietes, insbesondere aus Anlass der Fusion Y-Stadt und X.-Stadt und sachgebietsübergreifende Aufgaben. Letztlich erfülle die Tätigkeit den erforderlichen Zeitanteil von über 50 %, die Stellungnahme der V. GmbH habe die Zeitanteile zutreffend ermittelt. Seine aktuelle, von der Beklagten für zutreffend gehaltene Entgeltgruppe 9c hebe sich aus der Entgeltgruppe 9b durch eine Tätigkeit heraus, die besonders verantwortungsvoll sei. Laut Ziff. 5 Stellenbeschreibung vom 16. August 2019 bedürfe er für seine Tätigkeit fundierte Kenntnisse des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts sowie der einschlägigen Baugesetze; daneben sei der rechtssichere Umgang und die richtige Interpretation von Kommentaren und der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich und aufgrund von Rechtsprechung und der Umsetzung von EU-Richtlinien sei die Bauleitplanung qualitativ hochwertiger und komplexer geworden und verlange demnach mehr Fachwissen und Engagement. Hinzu kämen erhöhte Anforderungen durch den gestiegenen Einfluss der Landespflege und des Naturschutzes auf die Bauleitplanung. Hier seien die Anforderungen in den letzten Jahren enorm gestiegen. Die Integration naturschutzrechtlicher Belange in der Bauleitplanung sei wesentlich komplexer geworden. Es sei bemerkenswert, dass dem Kläger trotz der neuen besonderen Schwierigkeiten gemäß Ziffer 3. der Stellenbeschreibung umfassende Befugnisse in eigener Entscheidungskompetenz übertragen seien. Die Bearbeitung der Bebauungspläne erfordere ein selbständiges Ausarbeiten von Bebauungsplänen und - sofern ein externes Planungsbüro involviert sei - die Mitarbeit bei der Erstellung der Bebauungspläne. Durch ein Planungsbüro erstellte Pläne überprüfe er eigenständig und halte eigenständig Absprache mit den Ortsgemeinden bezüglich deren Planungsziele aus dem Bebauungsplan. Zuvor würden "Vorgaben" für Planungsbüros gemacht. Es erfolge eine Besprechung der Sachverhalte, eine Erörterung der Ziele und eine Unterbreitung von Lösungsvorschlägen durch den Kläger sowie eine Erstellung von Planskizzen mit konkreten Planvarianten. Soweit zeitlich möglich, habe der er Bebauungsplanänderungen komplett eigenständig durchgeführt, von der Planung über das Verfahren hin bis zur Rechtskraft. Dies gelte auch für die Verfahren zur Aufhebung von Bebauungsplänen, Unterlagen zum Bauflächenmanagement, baulichen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinden, Siedlungsflächenpotential, Satzungen gemäß § 34 BauGB sowie Veränderungssperren, die durch den Kläger vollkommen eigenständig erstellt worden seien. Dies werde durch die eingereichten Arbeitsproben eindrucksvoll gezeigt. Die Ausarbeitung von Satzungen erfolge keineswegs durch Satzungsmuster. Die selbständige Erarbeitung komplexer Sachverhalte äußere sich auch dadurch, dass die Ingenieurbüros den Kläger um Stellungnahme bezüglich der Ausarbeitung von Bebauungsplänen bitten würden und Beurteilungen zur Bebaubarkeit von Grundstücken und die Interpretation von nicht ganz eindeutigen und älteren Festsetzungen in Bebauungsplänen hinzukämen. Ebenso erstelle der Kläger komplett selbständig Bebauungsplanänderungen in allen Leistungsphasen und führe diese Verfahren ebenso komplett selbständig durch. Dies gelte auch bei der eigentlichen Aufstellung von Bebauungsplänen, inklusiver aller Sitzungsvorlangen, Veröffentlichungen, Stellungnahmen und Abwägungen, sowie bei den Aufhebungsverfahren von Bebauungsplänen inklusive Durchführung. Daneben koordiniere er selbständig die Ausschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft und überwache und kartiere die landespflegerischen Maßnahmen daraus. Auch fertige er selbständig Ingenieurs- und Architektenverträge aus und überprüfe diese. Im Bereich der Flächennutzungsplanung nehme er federführend und selbständig die Durchführung des Verfahrens zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen wahr, inklusive aller Sitzungsvorlagen, Veröffentlichungen, Stellungnahmen und Mitarbeit bei der Abwägung. Daneben betreue er die Ortsgemeinden in Fragen der Flächennutzungsplanung und erarbeite Problemlösungen. Im Bereich der Satzungen finde eine komplette und selbständige Ausarbeitung und Erstellung von Ergänzungs- und Klarstellungssatzungen statt, ebenso eine komplette und selbständige Durchführung von Satzungsverfahren generell und in allen Verfahrensschritten. Der Kläger hat geltend gemacht, aus seiner Sicht gehe die Beklagte aufgrund der Stellen- und Aufgabenbeschreibung selbst nicht von einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 9c aus. Die V. GmbH gruppiere mit ihrer Beschreibung die Stelle fälschlich in die Entgeltgruppe 9c ein. Das, was sie als "selbständige Leistungen" definiere, sei das Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Entgeltgruppe 11 und das, was sie als "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" definiere, sei eigentlich das Merkmal der Bedeutung aus der Entgeltgruppe 11. Die Erläuterungen der V. GmbH gäben aus Sicht des Klägers die Definition der Entgeltgruppe 11 und nicht die der Entgeltgruppe 9c wieder. Im Hinblick darauf, dass die Stellenbeschreibung von einem gestiegenen Schwierigkeitsgrad ausgehe, sei es untragbar, dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast zuzumuten. Zudem sei es treuwidrig, dass die Beklagte sich auf die Darlegungs- und Beweislast des Klägers berufe. Vielmehr habe die Beklagte vorzutragen, dass die Tätigkeit weiterhin nur mit der Entgeltgruppe 9c zu bewerten sei. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 komme nicht in Betracht, da die Quantität neben der Qualität der besonders schwierigen und bedeutsamen Aufgaben auch nach der Stellenbeschreibung nur in die Entgeltgruppe 11 einzuordnen sei. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe sich durch seine einschlägige Berufserfahrung über Jahrzehnte sich dieses Fachwissen aneignen können. Dass er im Übrigen über gründliche und umfassende Fachkenntnisse verfüge, werde durch die Ausführungen der V. GmbH zu seiner Stellenbeschreibung deutlich. Aus der Stellenbeschreibung ergebe sich auch das "Mehr" an fachlicher Qualifikation. Da er seit über 25 Jahren in derselben Materie arbeite, seit 2017 in der Entgeltgruppe 9c eingegliedert sei und laut Stellenbeschreibung sich die Tätigkeit im Vergleich zu der früheren Tätigkeit wesentlich im Bereich der fachlichen Qualifikation nach oben verschoben habe, könne es schlicht nicht sein, dass die wesentlich komplexeren, qualitativ hochwertigeren Aufgaben, die mehr Fachwissen erforderten, immer noch in der Entgeltgruppe 9c einzuordnen seien. Und selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werden sollte, so liege die besondere Schwierigkeit trotzdem vor. Das Fachwissen und mithin seine, die Entgeltgruppe 9c übersteigende Qualifikation, sei gegeben. Die Rechtsmaterie bei der Aufgabenerfüllung im Rahmen der Bauleitplanung sei so komplex, dass ein solches Wissen nicht mehr im Rahmen der einschlägigen Diplom-FH- bzw. BA-Ausbildung vermittelt werde. Durch seine einschlägige Berufserfahrung über Jahrzehnte habe sich der Kläger allerdings dieses Fachwissen aneignen können. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit sich auch durch eine besondere Verantwortung heraushebe aus der Entgeltgruppe 9c. Dies ergebe sich aus dem sogenannten Arbeitsvorgang Nr. 1. Bei den komplexen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bauleitplanung seien zweifelsfrei alle Kriterien für dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Da dieser Arbeitsvorgang einen Zeitanteil von 95 % einnehme, sei er maßgeblich für die Bewertung der gesamten Stelle. Die besondere Verantwortung folge daraus, dass ihm bezüglich der Bauleitplanung Aufgaben oblägen, die gerade gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten in monetärer, als auch in faktischer Sicht erhebliche Wirkungen entfalteten. Die Fertigung von Verträgen mit Architekten und Ingenieuren beispielsweise erfordere eine Vielzahl von sachgerechten Erwägungen. Eine besondere Verantwortung gegenüber anderen liege im Hinblick auf die Rechtsverbindlichkeit des Flächennutzungs- und Bebauungsplans evident hervor. Dies gelte auch für Satzungen nach § 34 BauGB und Veränderungssperren, da all diese Tätigkeiten Außenwirkung entfalteten und mithin den Rechtskreis anderer beträfen, was eine besondere Verantwortung indiziere. Die besondere Verantwortung folge weiter daraus, dass der Kläger bei der Verrichtung seiner Tätigkeit bzw. der Lösung seiner Aufgaben auch über entsprechende Entscheidungskompetenzen verfüge. Dies betreffe insbesondere fallübergreifende Entscheidungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen relevant seien. Er sei entscheidungsbefugt, unterschriftsbefugt, bewirtschaftungsbefugt und anordnungsbefugt. Ebenso umfasse seine Tätigkeit das komplette Spektrum der Bauleitplanung, bei der es sich um einen wichtigen und grundsätzlichen Fachbereich handele, um die städtebauliche Ordnung gewährleisten zu können. Hinzu komme die quantitative und qualitative Größe seines Aufgabengebietes, insbesondere aus Anlass der Fusion der Verbandsgemeinden Y-Stadt und X.-Stadt und das Maß der mit der Aufgabenerledigung verbundenen finanziellen Verantwortung. Auch nehme der Kläger sachgebietsübergreifende Aufgaben wahr. Eine kumulative Gesamtschau der Punkte verstärke die erhebliche Bedeutung. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01. September 2019 nach der Entgeltgruppe EG 11 des TVöD-V zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge jeweils ab dem ersten des Folgemonats mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, Grundlage für die Stellenbewertung sei die Arbeitsplatzbeschreibung vom 16. August 2019. Bei den dort unter Punkt 6 genannten Tätigkeiten handele es sich nicht um Tätigkeiten, die sich aus der Entgeltgruppe 9c heraushöben. Der Kläger übernehme in dem Arbeitsvorgang Bauleitplanung, der 95 % seiner Gesamttätigkeit ausmache, überwiegend koordinierende Tätigkeiten, da mangels Ausbildung etwas Anderes nicht möglich sei. Der Kläger arbeite Bebauungspläne lediglich aus, sofern diese nicht einem Planungsbüro übertragen worden seien, was der Regelfall sei. Ansonsten arbeite er bei der Erstellung von Bebauungsplänen durch die Planungsbüros mit bzw. diesen zu. Wenn das beauftragte Planungsbüro den Bebauungsplan erstelle, erfolge eine Durchsicht durch den Kläger dahingehend, ob dieser auch mit den dem Kläger von der Beklagten vorgegebenen Planungszielen der Ortsgemeinde übereinstimme. Der Kläger arbeite somit in Gänze fremdbestimmt. Nach Fertigstellung der Bebauungspläne erfolge die Erstellung der Sitzungsvorlagen durch den Kläger, außerdem die Vornahme notwendiger Veröffentlichungen sowie die Entgegennahme von eventuell eingehenden Stellungnahmen beispielsweise durch die Bevölkerung. Hier handele es sich um rein koordinierende Tätigkeiten, die keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erforderten. Bei dem Arbeitsvorgang Flächennutzungspläne arbeite der Kläger im Hinblick auf die Erstellung der Planunterlagen sowie bei der Fortschreibung von Flächennutzungsplänen den beauftragten Planungsbüros lediglich zu. Bei der Abstimmung der Planentwürfe mit den Planungszielen der Ortsgemeinden arbeite der Kläger ebenfalls fremdbestimmt. Auch hier handele es sich um rein koordinierende/zuarbeitende Tätigkeiten, die keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordern. Im Hinblick auf die zu erstellenden Satzungen gebe es grundsätzlich Mustervorlagen, die auch die Beklagte verwende. Diese seien lediglich anzupassen und gegebenenfalls durch externe Dritte rechtlich prüfen zu lassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gerecht geworden sei, da er in seinen Schriftsätzen auf die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht eingehe. Es fehle eine detaillierte Erörterung der aus seiner Sicht ausgeübten Tätigkeit. Erforderlich sei, dass der Kläger die Heraushebung der einzelnen Tatbestandsmerkmale aus den jeweils vorherigen Tatbestandsmerkmalen Schritt für Schritt darlege. Er müsse demnach nachvollziehbar darlegen, warum die Tätigkeiten, die er ausübe - ausgehend von der Entgeltgruppe 9b - als besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten anzusehen seien und warum diese sich noch dazu durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushöben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Beschäftigten, der Normaltätigkeiten verrichte, heraushebe. Diese Wertung erfordere einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten und setze einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der erkennen lasse, dass sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsentgeltgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebe. Diesen Anforderungen werde der Vortrag des Klägers nicht gerecht, da er lediglich die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 16. August 2019 genannten Tätigkeiten anführe, ohne für jede einzelne im Detail auszuführen, warum diese insgesamt letztlich die Tatbestandsmerkmale der Entgeltgruppe 11 begründe. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe als der aktuell ihm gezahlten Vergütung nach 9c des TVöD-VKA, da er die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppen nicht dargelegt habe. Maßgebend für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers seien gemäß § 12 Abs. 1 des nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien anwendbaren TVöD-VKA die - im Einzelnen dargestellten - Bestimmungen des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) der Entgeltordnung VKA. Es obliege dem klagenden Arbeitnehmer, die tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte Eingruppierung darzulegen und im Bestreitensfall unter Beweis zu stellen. Er habe schlüssig zu den persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen und die Tatsachen zur Feststellung der Arbeitsvorgänge und zur Feststellung von deren zeitlichen Anteilen an der Gesamttätigkeit darzulegen. Der Tatsachenvortrag des Eingruppierungsklägers müsse erkennen lassen, dass die auszuübende Tätigkeit den tariflichen Rechtsbegriff erfüllt. Berufe der Arbeitnehmer sich auf ein Heraushebungsmerkmal, so genüge allein die genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag, da allein hieraus noch keine Rückschlüsse darauf möglich seien, ob sich die Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal hervorhebe. Der Vortrag müsse vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebe.Deshalb müsse der Arbeitnehmer auch die Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichten. Bei Aufbaufallgruppen sei vom Gericht zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die allgemeinen Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe erfülle, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Entgeltgruppe vorlägen. Da für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 die Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c herausheben müsse, müssten die beiden Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit" und "besonderen Bedeutung" kumulativ erfüllt sein. Das Qualifizierungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit lasse sich nur gemessen an den in der Entgeltgruppe 9b gestellten Anforderungen treffen. Bereits diese setze „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit beziehe sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Die Entgeltgruppe 11 verlange daher, dass sich die fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Entgeltgruppe abheben. Diese erhöhte Qualifizierung könne sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen.Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpfe an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, das heißt an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung müsse - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen.Unter Anwendung dieser Grundsätze erweise sich das Eingruppierungsbegehren des Klägers als unbegründet, da sein Sachvortrag die genannten Anforderungen nicht erfülle. Für einen Erfolg seiner Eingruppierungsklage sei es erforderlich gewesen, dass der Kläger dargelegt hätte, dass er die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c erfülle, indem seine Tätigkeit sich gegenüber der Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 9b als besonders verantwortlich heraushebe. Darüber hinaus hätte er für die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 11 jeweils dazu Tatsachen vortragen müssen, dass seine Tätigkeit das geforderte Maß der Schwierigkeit erfülle und dass durch diese eine bestimmte Bedeutung erreicht werde. Hierzu hätte der Kläger nicht lediglich Ausführungen zu seiner Tätigkeit machen dürfen, da aus der tatsächlich von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich seien, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebe. Der Kläger habe im Hinblick auf die aktuell von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen Bezug genommen auf die Stellenbeschreibung vom 16. August 2019, ohne darüber hinaus seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen und habe auch nur schlagwortartig dargestellt, wie die Aufgaben ausgeführt würden und welche Tätigkeiten Zusammenhangstätigkeiten zur eigentlichen Aufgabe seien. Auch zur Zusammenarbeit mit anderen Bediensteten und Behörden habe er keine konkreten Ausführungen gemacht. Weiter habe er auch nicht dazu ausgeführt, welche Zeit er für die jeweiligen Tätigkeiten benötige. Die Frage, ob der Kläger damit überhaupt seine Tätigkeit so ausreichend dargelegt habe, dass aufgrund seines Vortrages Arbeitsvorgänge bestimmt werden könnten, könne offengelassen bleiben, da der Kläger darüber hinaus keine konkreten Tatsachen vorgetragen habe, die einen wertenden Vergleich mit den Tätigkeiten ermöglicht hätten, die der Entgeltgruppe 9c zuzuordnen seien und die belegten, dass seine Tätigkeit das geforderte Maß der Schwierigkeit erfülle und eine bestimmte Bedeutung erreicht werde. Der Kläger trage zu der für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 geforderten besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit vor, dass die Rechtsmaterie bei der Aufgabenerfüllung im Rahmen der Bauleitplanung so komplex sei, dass ein solches Wissen nicht mehr im Rahmen der einschlägigen Dipl.-FH- bzw. BA- Ausbildung vermittelt werde und er sich dieses Wissen durch seine einschlägige Berufserfahrung über Jahrzehnte habe aneignen können. Weiter führe er aus, dass seine Aufgaben in den letzten Jahren immer umfangreicher und komplexer geworden seien und die Anforderungen stets zugenommen hätten. Da laut der Stellenbeschreibung im Vergleich zu der früheren Tätigkeit, die schon in Entgeltgruppe 9c eingegliedert gewesen sei, sich die Tätigkeit im Bereich der fachlichen Qualifikation nach oben verschoben habe, könne es schlicht nicht sein, dass die wesentlich komplexeren, qualitativ hochwertigeren Aufgaben, die mehr Fachwissen erforderten, immer noch in die Entgeltgruppe 9c einzuordnen seien. Mit diesem schlagwortartigen Vortrag habe der Kläger keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die eine Bewertung seiner Tätigkeit im Hinblick auf deren Schwierigkeit im Vergleich zu einer Tätigkeit, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordere und somit der Entgeltgruppe 9b zuzuordnen sei, möglich mache. Der Kläger nenne im Hinblick auf das von ihm behauptete vorhandene Fachwissen aufgrund seiner jahrzehntelangen Berufserfahrung weder, welche konkreten außergewöhnlichen Erfahrungen er gemacht habe, die zur Erfüllung der Aufgaben seiner aktuellen Tätigkeit erforderlich sei, noch zeige er konkret bei ihm vorhandene Spezialkenntnisse auf, die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt würden. Der Kläger habe auch im Hinblick auf die von ihm behauptete Zunahme der Anforderungen in keiner Weise deutlich gemacht, wann konkret und durch welche Aufgaben diese Zunahme erfolgt sein solle. Er habe auch nicht durch Nennung irgendwelcher konkreten neuen Aufgaben beschrieben, auf welche Weise und in welchem konkreten Umfang seine Tätigkeit sich geändert habe. Sein Hinweis auf die Größe seines Aufgabengebiets, insbesondere aus Anlass der Fusion der Verbandsgemeinden Y-Stadt und X.-Stadt habe er auch nicht ausreichend mit Tatsachen untermauert, so dass nicht nachvollziehbar sei, was sich durch die Fusion in seiner Tätigkeit qualitativ und quantitativ verändert habe. Zwar sei er bei der Aufgabe Flächennutzungsplan zuständig für die Zusammenführung von bereits bestehenden Flächennutzungsplänen der ehemaligen Verbandsgemeinden Y-Stadt und X.-Stadt. Auch hierzu habe der Kläger jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum diese Aufgabe in beträchtlicher, gewichtiger Weise höhere Anforderungen stelle, als dies bei einer "Normaltätigkeit" der Fall sei. Weiter habe er nicht vorgetragen, welche zusätzlichen Aufgaben durch die Fusion hinzugekommen seien, welchen Umfang seiner Tätigkeit diese zusätzlichen Aufgaben ausmachten und durch was konkret diese sich unterschieden von den vorher wahrgenommenen Tätigkeiten und aus welchem Grund die neuen Aufgaben das Heraushebungsmerkmal besondere Schwierigkeit erfüllten. Für die Kammer sei damit nicht nachvollziehbar, wie die Tätigkeit des Klägers sich gegenüber der niedriger einzustufenden Normaltätigkeit heraushebe. Sofern der Kläger der Auffassung sei, dass die Bewertung der V. GmbH bereits die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 rechtfertige, sei dem entgegenzuhalten, dass die von ihm zitierte Erläuterung selbst nicht von einer besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit ausgehe, sondern lediglich von gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen, die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b und damit auch für die auf diese Entgeltgruppe aufbauende Entgeltgruppe 9c erforderlich seien. Die Steigerung der erforderlichen Fachkenntnisse der Tiefe als auch der Bereite nach gelte laut der Erläuterung gegenüber dem Merkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und führe damit zum Vorliegen von gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen und gerade nicht zum Vorliegen einer darüber hinaus gehenden besonderen Schwierigkeit. Im Übrigen gelte, dass die Beurteilung von Rechtsfragen, auch solchen des Tarifrechts, nicht Sachverständigen und auch nicht der Rechtsauffassung eines beauftragten Beratungs- und Dienstleistungsunternehmens überlassen werden dürfe, sondern Sache der Gerichte sei, so dass die Ausführungen der V. GmbH im Hinblick auf die rechtliche Bewertung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit unerheblich seien und auch nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast des Klägers führen könnten. Der Vortrag des Klägers zum Vorliegen des Heraushebungsmerkmales Bedeutung der Entgeltgruppe 11 sei ebenfalls nicht ausreichend durch Tatsachen belegt. Auch an dieser Stelle sei es nicht ausreichend, dass der Kläger lediglich Ausführungen zu seiner Tätigkeit mache, da aus der von ihm erbrachten Tätigkeit alleine keine Rückschlüsse darauf möglich seien, ob sie sich gegenüber den besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9c heraushebe. Der gebotene wertende Vergleich könne so nicht vorgenommen werden. Weiter seien auch die Ausführungen, die der Kläger zur Darlegung der besonderen Bedeutung seiner Tätigkeit mache, zu pauschal. Dies gelte insbesondere für seinen Vortrag, dass ihm bezüglich der Bauleitplanung Aufgaben obliegen würden, die gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten in monetärer, als auch in faktischer Sicht erhebliche Wirkungen entfalten. Im Hinblick auf seine Ausführungen zur Fertigung von Verträgen habe der Kläger nicht ausgeführt, warum diese Aufgabe nicht lediglich besonders verantwortungsvoll sei, sondern zudem eine besondere Bedeutung habe. Weiter seien die Ausführungen des Klägers insofern inhaltlich nicht nachvollziehbar, als der Kläger zur Verdeutlichung seiner Verantwortung darauf hinweise, dass diese im Hinblick auf die Rechtsverbindlichkeit von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen evident sei. Gleiches gelte für Satzungen nach § 34 BauGB und Veränderungssperren, da auch diese Außenwirkung hätten und den Rechtskreis anderer beträfen. Hierbei verkenne der Kläger, dass die Rechtsverbindlichkeit sowohl von Flächennutzungsplänen als auch von Bebauungsplänen wie auch von Satzungen nach § 34 BauGB und Veränderungssperren erst durch Beschluss durch die Gemeindegremien bewirkt werde, so dass die besondere Verantwortung aufgrund der Rechtsverbindlichkeit bei diesen und nicht beim Kläger liege. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers zum Vorliegen des Heraushebungsmerkmals "besondere Bedeutung" seien nicht durch konkreten Tatsachenvortrag dargelegt. Er trage keine konkreten Tatsachen dazu vor, bei welchen konkreten Tätigkeiten er entscheidungsbefugt, unterschriftsbefugt, bewirtschaftungsbefugt und anordnungsbefugt sei. Auch seine Ausführung, dass seine Tätigkeit das komplette Spektrum der Bauleitplanung umfasse und dass diese ein wichtiger und grundsätzlicher Fachbereich sei, um die städtebauliche Ordnung zu gewährleisten, sei unsubstantiiert. Gleiches gelte hinsichtlich der Größe seines Aufgabengebiets, das Maß der mit der Aufgabenerledigung verbundenen finanziellen Verantwortung und der Wahrnehmung sachgebietsübergreifender Aufgaben und das Treffen fallübergreifender Entscheidungen. Auch setze er sich in keiner Weise damit auseinander, dass er einem Fachbereichsleiter unterstellt und ein stellvertretenden Fachbereichsleiter vorhanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 11 ff. des Urteils (= Bl. 222 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 11. Oktober 2023 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2023, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 02. November 2023, Berufung eingelegt und diese mit am 07. Dezember 2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Er macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 07. Dezember 2023 (Bl. 248 ff. d. A.), wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Arbeitsgericht habe die Klage konsequent, aber falsch abgewiesen. Zu seiner Tätigkeit sei vorab klarzustellen, dass er in seinem Fachbereich nicht nach konkreten, detaillierten Arbeitsanweisungen durch den Abteilungsleiter arbeite, sondern sein Sachgebiet selbstständig bearbeite. Bei der Erstellung von Bebauungsplänen werde von ihm vorab geprüft, welche Flächen der jeweiligen Gemeinde zur Verfügung stünden, welche Flächen für eine Bebauung in Betracht kämen, wie hoch Flächenbedarf und Potentialwert seien. Bei Bedarf erfolgten diesbezüglich Abstimmungsgespräche mit der unteren Landesplanungsbehörde. Die Vorgaben aus übergeordneten Planungen wie Flächennutzungsplan oder der Regionalplanung sowie rechtliche Vorgaben würden von ihm abgeprüft. Er untersuche, welche Flächen unter Berücksichtigung ua. von Bedarf, Lage, Bodenrelief, Bodenbeschaffenheit, Regenwasserabfluss, Höhenlage, Bewuchs und einigem mehr zur Ausweisung als Baugebiet geeignet und sinnvoll seien.Anschließend erstelle er Entwurfsskizzen, die mit den Ortsbürgermeistern besprochen würden und in denen die Grenzen des Plangebietes festgelegt, ein möglicher Straßenverlauf dargestellt und mögliche Grundstücksgrenzen gezogen würden. Dabei würden die gesetzlichen Voraussetzungen überprüft, das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan beachtet sowie die Vorgaben zur Flächenverfügbarkeit aus "Raum + Monitor" des Landes und der Regionalplanung eingearbeitet. Anschließend führe der Kläger Abstimmungsgespräche mit anderen Fachabteilungen, z.B. bzgl. der Machbarkeit der Schmutzwasser- und Oberflächenwasserbeseitigung sowie der Wasserversorgung. Es folge eine Vorabstimmung mit anderen an der Planung beteiligten Behörden, wie mit der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Landesplanungsbehörde und der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd bezüglich der Machbarkeit in naturschutzrechtlichen Belangen, Abwasserbeseitigung, Ausgleichsmaßnahmen und vielem mehr.Diese Entwurfsarbeiten können nicht nach Vorlagenmustern durchgeführt werden, sondern müssten individuell erarbeitet und dem jeweiligen Einzelfall angepasst werden.Diese Entwurfsarbeiten gingen über das normale Maß der Sachbearbeitung hinaus und seien nicht durch die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 abgedeckt. Jede Entwurfsarbeit sei anders und müsse die speziellen Voraussetzungen wie beispielsweise Bedarf, Lage, Bodenrelief berücksichtigen. Sei ein potentielles Baugebiet nach den Voruntersuchungen darstellbar und entspreche den Vorstellungen der Gemeinde, hole er Angebote zur Erstellung der Planunterlagen für einen Bebauungsplan bei verschiedenen Planungsbüros ein, die er anschließend mit dem Ziel, der Gemeinde einen Vergabevorschlag zu unterbreiten, überprüfe. Der nach der Vergabe von ihm mit dem im Einvernehmen mit der Gemeinde ausgesuchten Ingenieurbüro erarbeitete Vertrag biete später die Grundlage für die Rechnungsprüfung durch ihn. Das Ingenieurbüro komme aber erst dann zum Einsatz, nachdem er eine Sitzungsvorlage erstellt habe, nach der die Gemeindevertreter den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst hätten.Anhand der Vorgaben des Klägers erstelle das Planungsbüro nun die Planunterlagen. Bei diesem Planentwurf und späterer textlicher Festsetzung erfolge ein stetiger Informationsaustausch zwischen Planungsbüro und dem Kläger, der dabei Vorschläge einbringe, die stets Berücksichtigung fänden. Nach Fertigstellung prüfe er nochmals den Entwurf, bei Bedarf erfolgten nochmals Änderungen. Der fertige Entwurf werde anschließend der Gemeinde vorgelegt. Keine dieser im Einzelfall angepassten und individuell durchgeführten Arbeiten könnten mittels des von der Beklagten behaupteten "Vordrucks" erledigt werden. Im dann folgenden Planaufstellungsverfahren sei der Kläger ebenso selbstständig handelnd: nach Durchführung der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB werde das Ergebnis im Gemeinderat beraten. Der Kläger fertige hierzu selbstständig die erforderlichen Sitzungsvorlagen und erstelle nach der folgenden Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung deren Veröffentlichung im Amtsblatt und die Sitzungsvorlage für die anschließende Ergebnisberatung im Gemeinderat. Nach dem folgenden Satzungsbeschluss fertige der Kläger die Verfahrensvermerke an, leite sie dem beteiligten Ingenieurbüro zu und lasse die kompletten Bebauungsplanexemplare zusammenstellen. Zum Abschluss des Verfahrens führe der Kläger die Veröffentlichung im Amtsblatt durch. Während des gesamten Vorgangs zur Erstellung des Bebauungsplans behalte er als "Leitende Person" mit Fachkenntnis die Federführung. Kleine Bebauungsplanänderungen führe der Kläger indes vollständig selbstständig und in Eigenleistung durch, ohne dass ein Ingenieurbüro überhaupt involviert wäre. Er übernehme hierbei die gesamten Arbeiten vom Entwurf über die Planzeichnung, den Textteil, das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft. Dadurch könne die Gemeinde nicht unerhebliche Kosten einsparen. Auch diese Arbeiten gingen weit über die normalen Anforderungen im Bereich Sachbearbeitung Bauleitplanung und Entgeltgruppe 9 hinaus. Gleiches gelte für die ähnlich ablaufende Aufhebung von Bebauungsplänen ohne Beteiligung eines Ingenieurbüros, wo der Kläger auch die Planunterlagen mit Textteil der Begründung komplett selbst anfertige. Selbstverständlich führe er auch hier das Verfahren selbstständig durch und erstelle die erforderlichen Beschlussvorlagen. Beim Erlass von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB würden vom Kläger ebenfalls zuerst die Grundlagen ermittelt, wobei er die die Machbarkeit, die rechtlichen Voraussetzungen, die Lage der Flächen, die Topographie und vieles mehr prüfe und anschließend einen Entwurf mit Lageplan und Textteil fertige, die textlichen Festsetzungen ausarbeite und die Begründung erstelle. Den Planentwurf stimme er mit den anderen Fachabteilungen und ggf. anderen Fachbehörden ab. Das Ergebnis werde eingearbeitet und anschließend führe er das Aufstellungsverfahren durch, ähnlich dem Verfahren bei Bebauungsplänen. Alle diese Arbeiten würden von ihm eigenständig ausgeführt. Mustersatzungen hierzu gebe es nicht, Vordrucke seien ebenfalls nicht existent. Auch diese Arbeiten seien Ingenieur-Arbeiten und in der Entgeltgruppe 10/11 angesiedelt. In letzter Zeit habe es vorkommen können, dass verschiedene Arbeitsschritte aus Zeitmangel an Ingenieurbüros übertragen worden seien, zum Beispiel bei der Zusammenführung und Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde D-Stadt. Die Vorgaben hierzu würden jedoch nach wie vor vom Kläger erarbeitet und er behalte während des gesamten Vorgangs die Federführung und nicht der Abteilungsleiter, auch wenn der Planentwurf in enger Abstimmung mit diesem erarbeitet werde. Ein weiteres Tätigkeitsfeld sei das Bauflächenmanagement. In diesem Zusammenhang untersuche der Kläger die Situation der jeweiligen Gemeinde in Bezug auf vorhandene Bauflächen, Bedarf und mögliche Schaffung von neuen Bauflächen und führe dazu eine umfangreiche Bestandsaufnahme und Grundlagenermittlung durch. Er nehme die vorhandenen Baulücken auf, ermittele die Leerstände, die Baustruktur, ggf. die Gebäudebeschaffenheit, die vorhandene Infrastruktur, die Erschließungssituation sowie vorhandene Freiflächen als potentielle Bauflächen, analysiere dann die gewonnen Daten, erstelle ein Gesamtbild der Situation in der Gemeinde und entwickele ein Konzept für die künftige bauliche Entwicklung. Das gesamte Bauflächenmanagement werde vollständig von ihm wahrgenommen, alles selbstständig und ohne fremde Hilfe, ohne Vordruck und ohne vorgegebenes Schema.Ein weiterer Aufgabenbereich umfasse Stellungnahmen zur Bebaubarkeit von Grundstücken und der Einhaltung von Festsetzungen in Bebauungsplänen, insbesondere die Interpretation von Festsetzungen in älteren Bebauungsplänen, da diese oft nicht ganz eindeutig formuliert seien. Hier sei der Kläger auf Grund jahrzehntelanger Erfahrung in der Lage zu deuten, was mit der Festsetzung gemeint sei und was damit habe erreicht werden sollen. Auch hier sei die Zugrundelegung eines Schemas unmöglich.In letzter Zeit sei es immer häufiger zu Anfragen an den Kläger im Punkte Bearbeitung zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen gekommen, wobei er Stellungnahmen bezüglich der Zulässigkeit hinsichtlich Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen abgebe und gegebenenfalls Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise in Beratung der Gemeinden unterbreite. Hinzu komme deren Beratung und die der Bauherren in allen Fragen rund um die Bauleitplanung, gemeindliche Entwicklungsmöglichkeiten und Bebauung im Allgemeinen. Insgesamt seien für diese, wie auch für andere Tätigkeiten, die der Kläger wahrnehme, umfangreiche rechtliche Sachkenntnisse sowie Kenntnisse bei Planung und Entwurf erforderlich, die weit über die Anforderungen der Entgeltgruppe 9 und die normale verwaltungsmäßige Sachbearbeitung im Bereich der Bauleitplanung hinausgehen. Hinzu kämen jahrzehntelange Erfahrungen. Kürzlich sei ein Kollege des Klägers als Sachbearbeiter mit Eingruppierung in 9c eingestellt worden, wobei es in der zugehörigen allgemein gehaltenen Stellenausschreibung (Bl. 266 d. A.) lediglich geheißen habe, zum Aufgabengebiet zählten ua. "Grundsätze der Bauleitplanung", weshalb nur von allgemeinen Verwaltungsaufgaben in diesem Zusammenhang ausgegangen werden könne, so dass also davon auszugehen sei, dass sich die Aufgaben der Entgeltstufe 9 auf Tätigkeiten im Planaufstellungsverfahren beschränkten und er angesichts der dargestellten weitergehenden Aufgaben zu niedrig eingruppiert sei. Zur rechtlichen Würdigung macht der Kläger gelten, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast verneint, nachdem die Stellenbeschreibung, die davon spreche, dass die Bauleitplanung qualitativ hochwertiger und komplexer geworden sei, vom damaligen stellvertretenden Fachbereichsleiter Schmitt unterschrieben worden sei. Er arbeite seit über 25 Jahren in derselben Materie, sei seit 2017 in Entgeltgruppe 9c eingegliedert. Wenn sich aber das Schwierigkeitsniveau seit 2017 mit Entgeltgruppe 9c derart nach oben verschoben habe, so müsse zumindest das Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Entgeltgruppen 10 und 11 hier gegeben sein. Die Beklagte gehe durch die Ausführungen selbst davon aus. Das Aufbaumerkmal Entgeltgruppe 9c spreche - anders als das Arbeitsgericht meine - nur von einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit und eben nicht von gesteigerter Schwierigkeit. Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit liege auch bei der bei ihm gegebenen Mitverantwortung vor. Dass die Gremien bei Bebauungsplänen, Satzungen und Veränderungssperren, die den Rechtskreis anderer beträfen, mitzubestimmen hätten, ergebe sich aus dem Gesetz und stehe der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit nicht entgegen. Im Ergebnis genüge bei einer in ihrer rechtlichen Erfüllung nicht streitigen Ausgangsfallgruppe eine pauschale rechtliche Überprüfung, wenn - wie vorliegend - die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig seien. Die Parteien seien nicht im Streit, dass eine niedrigere Entgeltgruppe als Entgeltgruppe 9c überhaupt in Betracht komme, die Beklagte habe nur die Stellenbeschreibung so gefertigt, dass nur die Entgeltgruppe 11 in Betracht komme, da sie ausführe, dass eine „Steigerung der erforderlichen Fachkenntnisse sowohl der Tiefe als auch der Breite nach gegenüber dem Merkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" gefordert sei, was eben nicht Entgeltgruppe 9c abbilde, sondern das Merkmal der besonderen Schwierigkeit nach Entgeltgruppe 11. Definiere die V. GmbH in der Erläuterung „selbstständige Leistungen“ als die Anforderung, dass „zum Teil erheblichen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum“ erfordert seien, so sei dies das Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Entgeltgruppe 10/11. Es sei mithin immer noch unerklärlich, warum im hiesigen Fall nur auf die Substantiierungspflicht des Klägers eingegangen werde, obwohl die Beklagte, die sich die Stellenbeschreibung der V. GmbH zu eigen mache, selbst vom Vorliegen der Entgeltgruppe 11 ausgehe. Es sei schlicht unerträglich, hier an den allgemeinen Darlegungs- und Beweislasten weiter festzuhalten. Davor habe das Gericht sich nicht verschließen dürfen. Aber auch bei anderer Auffassung des Berufungsgerichts lägen die Merkmale der Entgeltgruppe 10/11 vor. Als wertender Vergleich sei die vorgelegte Stellenausschreibung maßgebend, die den Bewerber bis in die Entgeltgruppe 9c einstelle, in der auch der Kläger verortet sei. Seine dargestellten Tätigkeiten unterschieden sich von denen, die in der Stellenausschreibung der Beklagten beschäftigt würden, fundamental, da dort generell nur von den „Grundsätzen“ gesprochen werde.Da sich Grundsätze und „fundierte“ Kenntnisse, wie sie dem Kläger unstreitig attestiert würden, schon vom Wortgebrauch her gegenseitig ausschlössen, sei das Merkmal der besonderen Schwierigkeit gegeben. Werde nämlich mit der Stellenbeschreibung (Anlage A 1) auf Entgeltgruppe 9b abgestellt, so scheine die Grundsatzbeherrschung im Gebiet der Bauleitplanung und Flurbereinigung schon für die erforderlichen gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse auszureichen. Diese Kenntnisse überrage der Kläger aber unstreitig bei weitem. Seine Arbeit habe nach dem oben Geschriebenen mit einer Grundsatzbeherrschung evident nichts mehr gemein. Die erstinstanzlich vorgelegten Satzungen, zeigten eindrucksvoll, wie sehr in fachlicher Hinsicht sich die Qualifikationen der beiden zu vergleichenden, aber in derselben Entgeltgruppe befindlichen Personen unterscheiden würden. Das Merkmal der besonderen Schwierigkeit sei mithin gegeben.Die Erarbeitung von Satzungen, Verträgen und Vereinbarungen sowie Bescheiden in grundsätzlicher Organisationsverantwortung als Experte für die Gremien sei von grundsätzlicher Bedeutung für das Sachgebiet, so dass auch das Merkmal der Bedeutung gegeben sei. Die Entgeltgruppe 11 unterscheide sich von der Entgeltgruppe 10 durch eine Steigerung des zeitlichen Anteils der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung von mindestens einem Drittel auf mindestens 50 Prozent. Mithin müssten bei über der Hälfte der Tätigkeiten des Klägers diese Merkmale vorliegen. Vorliegend sei der Zeitanteil der Arbeiten, bei denen die Merkmale besondere Schwierigkeit und Bedeutung vorlägen, bei 95 Prozent zu verorten. Das Arbeitsgericht sei seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen, da es nicht genüge, bezüglich der Darlegungs- und Beweislast bzw. Substantiierungspflicht Urteile zu zitieren, ohne sich mit dem Sachverhalt zu befassen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Klägervertreter erklärt, der Kläger berufe sich ausschließlich und nur auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 und mache eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-V VKA nicht geltend. Der Kläger beantragt, auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Kaisers-lautern - 2 Ca 422/23 - verkündet am 27 September 2023, zugestellt am 11. Oktober 2023, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01. September 2019 nach der Entgeltgruppe EG 11 des TVöD-V zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge jeweils ab dem ersten des Folgemonats mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08. Februar 2024 (Bl. 278 f. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt: das Arbeitsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen, da der Kläger die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 nicht erfüllt habe. Auch der in der Berufungsbegründung gehaltene Vortrag hinsichtlich der Tätigkeiten des Klägers genüge nicht den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Insbesondere ergäben sich aus der in der Berufungsbegründung aufgeführten weiteren Beschreibung der Tätigkeiten des Klägers weiterhin keine Tatsachen, aufgrund derer ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglicht werde. Darüber hinaus fehle es weiterhin an einem substantiierten Vortrag des Klägers, welche Zeit für die jeweiligen Tätigkeiten benötigt würden und an einem Vortrag des Klägers, aus dem sich die für die Entgeltgruppe 11 geforderte besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe. Auch an dem konkreten Vortrag in Bezug auf das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung fehle es weiterhin. Allein daraus, dass der Kläger die Vorgänge bis zu deren Abschluss begleite, ergebe sich keine besondere Bedeutung der Tätigkeiten. Insoweit sei, wie das Arbeitsgericht festgestellt habe, zu berücksichtigen, dass sich die rechtliche Verbindlichkeit letztlich aufgrund der Gremienbeschlüsse ergebe. Dem Kläger obliege auch nach seinem eigenen Vortrag hier lediglich eine beratende Aufgabe. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich auch nicht bereits aus der Stellenbeschreibung vom 16. August 2019 die besondere Schwierigkeit der Tätigkeiten. Vielmehr werde hier in Bezug auf die geforderten Fachkenntnisse das Merkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse, wie es für die Entgeltgruppe 9c gefordert werde, beschrieben. Bereits die für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c geforderten gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse bedeuteten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach. Auch aus der seitens des Klägers zitierten Erläuterung der Stellenbeschreibung ergebe sich daher nicht die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass es aufgrund der Stellenbeschreibung vom 16. August 2019 nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gekommen sei. Selbst wenn sich aus der Stellenbeschreibung eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ergeben würde, führe dies weder zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast noch zu einer Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers. Vielmehr würde dies lediglich eine Rechtsansicht wiedergeben. Die Beurteilung solcher Rechtsfragen obliege allerdings, wie das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts festgestellt habe, den Gerichten. Rechtsfragen stünden nicht zur Disposition der Parteien. Darüber hinaus seien die Parteien weder an die Äußerungen von Rechtsansichten gebunden noch könne eine Partei darauf vertrauen, dass sich die von ihrem Vertragspartner geäußerte Rechtsansicht gerichtlich als zutreffend erweise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.