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Urteil

6 Sa 263/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0924.6SA263.23.00
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit einer Klage vor der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit einer bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigten Küchenhilfe unter Anwendung des Art 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (juris: NATOTrStatZAbk) (hier: bejaht).(Rn.33) 2. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob US-Stationierungsstreitkräfte durch einen inszenierten Überfall im Training den Arbeitsunfall einer Küchenhilfe vorsätzlich i.S.d. § 104 Abs 1 S 1 SGB 7 begangen haben und damit zum Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet werden können (hier: verneint).(Rn.41)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08. November 2023 - 2 Ca 580/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer Klage vor der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit einer bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigten Küchenhilfe unter Anwendung des Art 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (juris: NATOTrStatZAbk) (hier: bejaht).(Rn.33) 2. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob US-Stationierungsstreitkräfte durch einen inszenierten Überfall im Training den Arbeitsunfall einer Küchenhilfe vorsätzlich i.S.d. § 104 Abs 1 S 1 SGB 7 begangen haben und damit zum Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet werden können (hier: verneint).(Rn.41) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08. November 2023 - 2 Ca 580/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 16. November 2023 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. November 2023, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 12. Februar 2024, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 15. Februar 2024, rechtzeitig und auch ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Begründung hatte die Berufungskammer nicht. Die Klägerin hat zwar im Rahmen im Rahmen ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen ihre Rechtsauffassung zum Vorliegen von bedingtem Vorsatz wiederholt. Allerdings hat sie - insoweit neu - ergänzend zu den Örtlichkeiten der Durchreiche in Restaurant und Küche vorgetragen und hieraus den ihrer Auffassung nach vorliegenden bedingtem Vorsatz abgeleitet. Darüber hinaus hat sie sich mit der Argumentation des Arbeitsgerichts zu den Eintragungen des Managers der Klägerin in der Unfallanzeige auseinandergesetzt. Ob der Vortrag der Klägerin geeignet ist, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, ist eine Frage der Begründetheit. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit ausführlicher, sorgfältiger und zutreffender Begründung abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (S. 5 ff. d. Urteils = Bl. 123 ff. d. A.), macht sie sich zu eigen und stellt das ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auch die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis nicht. Die Berufung war zurückzuweisen. 1. Die Klage ist zulässig. Die Rechtsstreitigkeit unterliegt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (ZA-NTS) der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Klägerin konnte die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch nehmen. Die Klägerin gehört zu dem von Art. 56 Abs. 8 iVm. Abs. 1 ZA-NTS erfassten Personenkreis der zivilen Arbeitskräfte (vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 6 AZR 549/17 - Rn. 11, zitiert nach juris). 2. Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht nach §§ 823, 847 BGB bzw. nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 618 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen des durch den Arbeitsunfall am 29. März 2021 erlittenen Personenschadens zu leisten. Ein Anspruch ist nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, da den US-Stationierungsstreitkräften nicht vorgeworfen werden kann, den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt zu haben. 2.1. Schadensersatzansprüche der Klägerin könnten sich grundsätzlich aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB oder wegen unerlaubter Handlung aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt dies nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wobei der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig ua. den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt. Dabei kann die Verletzungshandlung auch in einem Unterlassen bestehen, so zB in der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die zwar von den vertraglichen Schutzpflichten zu unterscheiden ist, sich mit ihnen jedoch auch decken kann (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 14, mwN, zitiert nach juris). 2.2. Eine Ersatzpflicht der Beklagten ist jedoch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, da die US-Stationierungsstreitkräfte den als Versicherungsfall iSd. § 104 SGB VII geltenden Arbeitsunfall der Klägerin nach § 7 Abs. 1 SGB VII vom 29. März 2021 nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. 2.2.1. Bei dem Unfall vom 29. März 2021, der zur streitgegenständlichen Schädigung der Klägerin geführt hat, handelt es sich um einen Versicherungsfall iSd. § 104 SGB VII. Als ein solcher gilt auch ein Arbeitsunfall, § 7 Abs. 1 SGB VII. Dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die zuständige Unfallversicherung T. hat den Vorfall mit Bescheid vom 11. November 2021 als Arbeitsunfall anerkannt. An diese insoweit unanfechtbare Entscheidung sind die Gerichte, die über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden haben, gebunden. 2.2.2. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den gesetzlich Unfallversicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII liegt ersichtlich nicht vor. a) Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 16, 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Hintergrund dieses Haftungsprivilegs zugunsten des Arbeitgebers gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten ist, dass bei einem Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, in die die Unternehmer Beiträge zu zahlen haben und dafür im Gegenzug im Regelfall - außer wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben - von der Haftung befreit sind (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 17, aaO). Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer wird nach § 104 SGB VII durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst. Mit dieser Ablösung einher geht nach § 105 SGB VII eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebsangehörigen bei Betriebsunfällen (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 18, aaO; BGH 8. März 2012 - III ZR 191/11 - Rn. 10, zitiert nach juris). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen, noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen sowohl die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzliche Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, als auch die Enthaftung der Betriebsangehörigen dem Betriebsfrieden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zugrundeliegende Prinzip einmal zugunsten des Geschädigten, ein anderes Mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent, da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 19, aaO BGH 8. März 2012 - III ZR 191/11 - Rn. 10, aaO). b) § 104 Abs. 1 SGB VII umfasst den Ersatz des Personenschadens insgesamt. Hierunter fallen nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Heilbehandlungskosten und Vermögensschäden wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten. Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip abgedeckt, unabhängig davon, ob die Leistungen den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 23, mwN, aaO). 2.2.3. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die US-Stationierungsstreitkräfte den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Die Einwände der Berufung führen zu keiner anderen Betrachtung. a) Vorsatz enthält ein „Wissens“- und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme eines bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Die objektive Erkennbarkeit der Tatumstände reicht nicht aus. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Handelnde darauf vertraut, der Schaden werde nicht eintreten (BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 471/12 - Rn. 24 mwN, zitiert nach juris). Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht bereits dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist vielmehr ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 46, 20. Juni 2013 - 8 AZR 471/12 - Rn. 23 mwN; 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08 - Rn. 50, 52 mwN, jeweils zitiert nach juris). Allein der Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten oder etwa Unfallverhütungsvorschriften indiziert keinen Vorsatz im Hinblick auf den Verletzungserfolg. Selbst derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will regelmäßig nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde (vgl. BAG - 8 AZR 35/19 - Rn. 51, zitiert nach juris). b) Es sind keine Anhaltspunkte seitens der Klägerin vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass der der Klägerin vorgesetzte Manager oder die das Training vom 29. März 2021 organisierenden Mitarbeiter, deren Verhalten sich die US-Stationierungsstreitkräfte gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten, in Bezug auf den Verletzungserfolg der Erkrankung der Klägerin auch nur bedingt vorsätzlich gehandelt hätten. Unstreitig waren die bei dem inszenierten Überfall verwendeten Gewehre von blauer Farbe, was - ebenfalls unstreitig - für die zivilen Mitarbeiter, die Zeugen eines sog. Trainings werden, ein eindeutiges Zeichen darstellt, dass es sich nicht um einen echten Überfall handelt. Dies hat der Greenkeeper, der während des Geschehens zur Klägerin in die Küche kam, auch sofort erkannt und der Klägerin mitgeteilt. Selbst wenn der Manager der Klägerin oder die Organisatoren des Trainings hätten damit rechnen müssen, dass die Klägerin - anders als bereits der Greenkeeper - nicht sofort erkennen würde, dass es sich um einen inszenierten Vorfall handelt, ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie darüber hinaus hätten erkennen können, dass die Klägerin in der stattgefundenen, heftigen Weise reagieren und kollabieren würde. Darüber hinaus gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass die für die Organisation des Trainings Verantwortlichen oder der Manager der Klägerin billigend in Kauf genommen hätten, dass die Klägerin in der erfolgten Weise zu Schaden kommen würde und nicht darauf vertraut hätten, dass dies nicht der Fall sein würde. Die Klägerin selbst stellt nicht in Abrede, dass der Vorgesetzte der Klägerin der Auffassung war, dass diese den Überfall nicht bemerken werde, weil sie sich in der Küche aufhielt. Auch wenn die Berufungskammer die Auffassung der Klägerin teilt, dass er hiervon angesichts der Größe der Durchreichen - unabhängig davon, wo die Klägerin sich zum Zeitpunkt des Vorfalls tatsächlich befunden hat - nicht hätte ausgehen dürfen, reicht diese objektive Erkennbarkeit der Tatumstände für die Annahme von Vorsatz nicht aus. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die US-Stationierungsstreitkräfte den drohenden Verletzungserfolg grob fahrlässig verkannt hätten, würde dies den Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII mangels zumindest bedingten Vorsatzes nicht berühren. Wenn die Berufung behauptet, es müsse davon ausgegangen werden, dass die US-Stationierungsstreitkräfte die möglichen Verletzungsfolgen billigend in Kauf genommen hätten, mangelt es für diese pauschale Unterstellung des Wollens-Elements des Vorsatzes an jeglichen Tatsachen, die sie begründen könnten. Insbesondere die Argumentation der Klägerin, der Manager habe ihre Verletzung in Kauf genommen, da sie als einzige Mitarbeiterin "betroffen" gewesen wäre, verfängt nicht, da es für eine derart verachtende Haltung gegenüber der Klägerin keinerlei Belege gibt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass die aus der Unfallanzeige ersichtlichen Reaktionen des Managers, der die Einsatzkräfte zurückgerufen hat, um ihnen vor Augen zu führen, welche Auswirkungen das Training auf seine einzige Küchenmitarbeiterin hatte, gerade nicht dafür spricht, dass er den tatsächlichen Verlauf zuvor billigend in Kauf genommen hat. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer betont hat, dass sie damals mit dem Manager alleine gewesen sei, so dass - ohne dass es hierauf noch entscheidend angenommen wäre - ein Personalengpass bei ihrem Ausfall nahe gelegen haben dürfte. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 23. April 2004 zuletzt als Küchenhilfe/ Imbisszubereiterin bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommt kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II zur Anwendung. Der monatliche Grundlohn der Klägerin beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden 1.631,76 Euro brutto. Der Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt. Der Arbeitsplatz der Klägerin liegt in der Küche des zu einem Golfplatz auf der Airbase Z.-Stadt gehörenden Restaurants Y.. Die Küche des Y. befindet sich in einem separaten Raum neben dem Restaurant, der über eine zwei Durchreichen mit diesem verbunden ist. Die Durchreichen sind jeweils ca. 2 m hoch und 1,40 m breit. An der vorderen Durchreiche existiert im Restaurant der sog. Host-Stand. Am 29. März 2021 gegen 11:15 Uhr fand im Restaurant Y. eine Diebstahlssimulation - ein sog. Training für die Einsatzkräfte der US-Stationierungsstreitkräfte in Form eines inszenierten Überfalls - in der Nähe des "Host-Standes" statt. Bei einem derartigen Training werden - den zivilen Mitarbeitern bekannt - blaue Gewehre verwendet, denen entnommen werden kann, dass es sich um einen arrangierten Angriff handelt. Dem Vorgesetzten der Klägerin, dem Manager X. W., war die Übung vom 29. März 2021 vorab angekündigt worden. Die Klägerin war über das zu erwartende "Training" vorab nicht in Kenntnis gesetzt worden, da der Vorgesetzte der Klägerin und die das Training durchführenden Mitarbeiter davon ausgegangen waren, dass die Klägerin die Simulation nicht bemerken würde, weil sich ihr Arbeitsplatz in der Küche und nicht im Restaurant befindet. Als die Klägerin während des simulierten Überfalls aus der Küche heraus laute Rufe und Schreie im Restaurant wahrnahm, schaute sie aus der Durchreiche in das Restaurant und sah ihren Vorgesetzten W. mit erhobenen Händen und auf den Knien sitzend auf dem Boden. Er wurde von einer unbekannten Person mit einem (blauen) Gewehr bedroht, das dabei auf ihn gerichtet war. Die Klägerin versteckte sich hinter einem Kühlschrank in der Küche. Ein Greenkeeper, der in die Küche kam, schaute ebenfalls durch die Durchreiche und sagte zur Klägerin: "Aber die verwenden doch blaue Gewehre!". Die Klägerin kollabierte aufgrund der psychischen Belastung, erlitt einen Nervenzusammenbruch und wurde in ein Krankenhaus verbracht. Sie befindet sich seit dem Überfall vom 29. März 2021 in einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung und ist seitdem arbeitsunfähig. Wegen des Vorfalls vom 29. März 2021 wurde am 05. April 2021 durch den Vorgesetzten der Klägerin W. eine Unfallanzeige an die Unfallversicherung T. erstattet (Bl. 28 d. A.). In dieser heißt es auszugsweise: „… MRS V. und das Team der Sicherheitskräfte kamen ins Restaurant, um eine angekündigte Diebstahlssimulation durchzuführen. Wir waren beschäftigt und war in der Küche und kochte nach ungefähr 20 Minuten. Das Szenario begann. Da wir wussten, dass in der Küche war und das Training am Host-Stand stattfand, sagten wir nichts, weil sie damit beschäftigt war, die Bestellungen aufzugeben. Nachdem wir mit dem Szenario fertig waren und das Team die Einrichtung verlassen hatte, wurde ich von U. darüber informiert, dass in der Küche eine Panne hatte. Ich ging, um zu sehen, was los war, und sie verhielt sich sehr paranoid und hysterisch. Ich bat U., bei ihr zu bleiben, während ich ging, und rief das Trainingsteam zurück, um sie wissen zu lassen, dass das Training schreckliche Auswirkungen auf meine Mitarbeiter hatte, die einzige Köchin, die ich hatte.“ Mit Bescheid vom 11. November 2021 wurde der Vorfall vom 29. März 2021 durch die Unfallversicherung T. als Arbeitsunfall mit der Folge einer vorübergehenden Anpassungsstörung anerkannt. Weiter anerkannt wurde das Bestehen einer unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29. Juli 2021. Die Klägerin, die gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt hat, weil sie von einer unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit über den 29. Juli 2021 hinaus ausgeht, erhielt Leistungen gemäß § 26 ff. SGB VII. In der Zeit von April 2021 bis April 2023 hätte die Klägerin Einnahmen aus Arbeitstätigkeit bei den US Stationierungsstreitkräften und aus ihrem Minijob in Höhe von durchschnittlich monatlich 1.524,13 Euro erzielen können, also insgesamt 38.103,25 Euro. Sie hat in dieser Zeit einen Betrag an Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Übergangsgeld von etwa 23.733,84 Euro erhalten. Mit am 26. Juli 2023 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangener Klage macht die Klägerin den von ihr errechneten Verdienstausfall in Höhe von 14.369,41 Euro als Schadensersatz, sowie Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 Euro geltend. Zuvor hatte die Klägerin die Ansprüche mit Schreiben vom 17. Mai 2023 erfolglos gegenüber der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Lohnstelle Ausländische Streitkräfte, erhoben. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, sie zeige aufgrund des von der Arbeitgeberin inszenierten Raubüberfalls bis heute Angstreaktionen und Vermeidungsverhalten bezüglich des Orts des Geschehens, leide an Alpträumen und zeige ein deutliches Hyperarousal (Übererregbarkeit des autonomen Nervensystems). Der Vorfall habe überdies eine depressive Symptomatik ausgelöst, einhergehend mit einem sozialen Rückzug. Des Weiteren zeige sich, wie bei vielen chronisch Traumatisierten, eine zunehmende Somatisierung. Sie werde mittels Sertralin und Lunivia behandelt und habe sich vom 22. Februar 2023 bis zum 12. April 2023 in einer stationären Behandlung in der S-Klinik in R-Stadt befunden. Es sei eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode festgestellt worden. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auf Seiten der US-Stationierungsstreitkräfte sei mit bedingtem Vorsatz gehandelt worden. Wer einen täuschend echten Raubüberfall inszeniere, müsse auch mit entsprechenden Folgen rechnen. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Handelnde nicht mit einer Körperverletzung rechne, da ihm bewusst sei, dass durch einen inszenierten Unfall dem Angestellten körperlich nichts passieren werde, sei nach allgemeiner Verkehrsauffassung bekannt, dass ein ohne Wissen der Beteiligten inszenierter Überfall auch psychische Auswirkungen haben könne. Diese Drucksituation, in der die Klägerin versetzt worden sei, habe den US-Stationierungsstreitkräften bekannt sein müssen. Sie habe nicht wahrgenommen, dass blaue Gewehre beim Überfall verwendet worden seien. Es sei mit der Belastbarkeit und der Psyche der Angestellten gespielt worden, so dass eine billigende Inkaufnahme anzunehmen sei. Letztlich könne man einen Menschen mit Schwerbehinderung auch nicht einem gesunden Menschen gleichstellen, so dass bei der Beurteilung andere Maßstäbe zu gelten hätten. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 14.369,41 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08. Juni 2023. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08. Juni 2023. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen stehe § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegen. Nach dieser Vorschrift finde eine Haftung der US-Stationierungsstreitkräfte für einen Personenschaden eines für sie tätigen Versicherten infolge eines Versicherungsfalls, mithin eines Arbeitsunfalls, nicht statt. Dies gelte sowohl für einen immateriellen Schaden, also Schmerzensgeld, als auch für jeden mittelbaren materiellen Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung. Die Ausnahme einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung liege nicht vor. Weder die Verletzungshandlung noch der Verletzungserfolg sei von den US-Stationierungsstreitkräften vorsätzlich herbeigeführt worden. Es sei weder beabsichtigt gewesen, dass die Klägerin von der Diebstahlssimulation Kenntnis erlangt, noch sei es seitens der US Stationierungsstreitkräfte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen worden, dass die Klägerin dauerhafte Schäden aufgrund der Beobachtung der Diebstahlssimulation davontragen werde. Im Übrigen hat die Beklagte auf die Ausschlussfrist aus § 49 TV AL II verwiesen Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08. November 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte, weil zugunsten der US-Stationierungsstreitkräfte die sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreife. Bei dem Vorfall vom 29. März 2021 handele es sich um einen gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII bindend anerkannten Arbeitsunfall iSv. § 8 Abs. 1 SGB VII und damit gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII um einen Versicherungsfall nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, den die US- Stationierungsstreitkräfte weder vorsätzlich, noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hätten. Der Arbeitsunfall sei nicht vorsätzlich herbeigeführt worden, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die US-Stationierungsstreitkräfte oder die für sie handelnden Personen, deren Verschulden sie sich gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen müssten, den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hätten, denn die Personenschäden der Klägerin seien nicht im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen worden. Ein Arbeitsunfall sei nur dann vorsätzlich herbeigeführt worden, wenn dieser gewollt gewesen (dolus directus) oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen worden sei(dolus eventualis). Dabei müsse der Vorsatz des Schädigers nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen, es müsse damit ein "doppelter Vorsatz" vorliegen. Ein bedingter Vorsatz sei bei Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges gegeben. Der Handelnde müsse den Erfolg voraussehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Voraussetzung für das Vorliegen von Vorsatz sei in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit, dass es nicht nur erforderlich sei, den möglicherweise eintretenden Erfolg zu sehen oder dass es dem Betreffenden gleichgültig sei, ob ein derartiger Erfolg eintrete. Erforderlich im Sinne des bedingten Vorsatzes sei vielmehr, dass der möglicherweise eintretende Erfolg in Gestalt des eingetretenen Personenschadens für den Fall seines Eintritts auch gebilligt, jedenfalls aber in Kauf genommen worden sei, nicht geboten dabei sei, dass der Erfolg auch gewünscht oder beabsichtigt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die für die US-Stationierungsstreitkräfte handelnden Personen den Verletzungserfolg - dass die Klägerin durch die Wahrnehmung des inszenierten Überfalls einen Nervenzusammenbruch erleiden und psychisch erkranken würde - gesehen und in Kauf genommen hätten, seien nicht ersichtlich. Bei ihren Ausführungen dazu, dass derjenige, der einen täuschend echten Raubüberfall inszeniere, auch mit entsprechenden psychischen Folgen rechnen müsse, gehe die Klägerin nicht darauf ein, dass ihre Vorgesetzten unstreitig von der Annahme ausgegangen seien, dass die Klägerin die Simulation nicht bemerken werde, da diese am Host-Stand im Restaurant stattfand und die Klägerin in der Küche arbeitete, die sich in einem getrennten Raum zum Restaurant befinde und über eine Durchreiche mit diesem verbunden sei. Somit sei es nicht so, dass die US Stationierungsstreitkräfte vorgesehen hätten, dass die Klägerin Teil der Übung gewesen sei und sie dennoch nicht darüber informiert hätten. Sie habe die Übung vielmehr nicht mitbekommen sollen. Dass die Vorgesetzten bei dieser Einschätzung und ihrer Entscheidung, die Klägerin nicht zu informieren, möglicherweise nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht agiert hätten, da zwischen der Küche und dem Restaurant eine Durchreiche vorhanden sei, so dass die Übung habe mitgehört werden können, rechtfertige noch nicht die Annahme eines vorsätzlichen Handelns. Weiter spreche dagegen, dass die Vorgesetzten der Klägerin die bei ihr eingetretene psychische Erkrankung in ihren Willen aufgenommen hätten, dass es zwischen den Parteien unstreitig sei, dass bei den US-Stationierungsstreitkräften für simulierte Übungen mit Waffen - auch am 29. März 2021 - blaue Gewehre verwendet würden, damit diese "Trainings" aufgrund der Unechtheit der Waffen als solche erkannt werden könnten. Anders als die Klägerin habe der Greenkeeper, der während des Trainings zur Klägerin in die Küche gekommen sei, dies auch unmittelbar erkannt und der Klägerin erklärt. Dass die Klägerin dies nicht erkennen werde, sei somit nicht vorab vorauszusehen gewesen und dementsprechend seien auch nicht die Folgen des Nichterkennens vorauszusehen. Dies gelte insbesondere, da die Klägerin bereits seit 17 Jahren bei den US Stationierungsstreitkräften beschäftigt sei. Es sei im Ergebnis wesentlich naheliegender, dass die handelnden Personen davon ausgegangen seien, dass es zu keiner Beobachtung des "Trainings" durch die Klägerin kommen werde und dass sie gehofft hätten, dass diese ungestört und ohne Beeinträchtigung weiterarbeiten würde. Dies gehe auch aus dem von dem unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin W., ausgefüllten Unfallbericht hervor, in dem er zum einen ausgeführt habe, dass die Klägerin aufgrund der räumlichen Situation nicht informiert worden sei und weiter, dass er das Trainingsteam zurückgerufen habe, damit diese wüssten, welche schrecklichen Auswirkungen das Training auf seine Mitarbeiterin hatte. Auch der weitere Zusatz, dass es sich bei der Klägerin um seine einzige Köchin handele, spreche dagegen, dass in irgendeiner Weise eine Verletzung der Klägerin billigend in Kauf genommen worden sei. Konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte für eine Aufnahme der eingetretenen psychischen gesundheitlichen Schädigung bei der Klägerin, also des sogenannten Verletzungserfolges, in den Willen der handelnden Personen habe die insofern darlegungsverpflichtete Klägerin nicht darzulegen vermocht. Da die Klägerin nicht dargestellt habe, aufgrund welcher konkreten Beeinträchtigung bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden sei und diese auch nicht vorgetragen habe, dass dieser Grad der Behinderung den US-Stationierungsstreitkräften bekannt gewesen sei, führe das Vorliegen dieser Beeinträchtigung bei der Klägerin zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Ein Wegeunfall iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII sei der während der Tätigkeit der Klägerin in der Küche eingetretene Arbeitsunfall vom 29. März 2021 nicht gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils (= Bl. 123 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat gegen das am 16. November 2023 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. November 2023, Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 12. Februar 2024, bei Gericht eingegangen am 15. Februar 2024, begründet. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 12. Februar 2024 (Bl. 163 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Arbeitsgericht habe eine fehlerhafte rechtliche Würdigung vorgenommen, indem es zu Unrecht von einem nicht vorsätzlich verschuldeten Versicherungsfall ausgegangen sei. Zugrunde zu legen sei der zivilrechtliche Verschuldensbegriff des § 276 BGB, wonach Vorsatz das Wissen und Wollen des Erfolges im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit des eigenen Handelns sei. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) liege vor, wenn der Handelnde sich den Erfolg als möglich vorgestellt und für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf genommen habe. Hierbei werde also die als möglich erkannte Folge vom Handlungswillen umfasst und deren Eintritt in Kauf genommen (Was soll’s, mir doch egal), während bei der bewussten Fahrlässigkeit der Täter nicht gehandelt hätte, wenn er die als möglich erkannte Folge tatsächlich erwartet hätte (Es wird schon gut gehen.). Der bedingte Vorsatz erfordere somit ein kognitives Element - das Bewusstsein, dass der Eintritt des Schadens im Bereich des Möglichen liege - und ein voluntatives Element - Zueigenmachen des Schadenseintritts im Sinne billigenden Inkaufnehmens. Das voluntative Element des Vorsatzes sei entscheidend für die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: Während der bewusst-fahrlässig Handelnde ernsthaft darauf vertraue, es werde „schon gut gehen“ und der Schaden werde nicht eintreten, nehme der bedingt vorsätzlich Handelnde die von ihm erkannte Schädigungsmöglichkeit in Kauf. Der bloße Umstand, dass der Handelnde die Realisierung des schädlichen Erfolgs lieber vermeiden würde, weil er ihm unerwünscht sei, entlaste nicht vom Vorwurf bedingt vorsätzlichen Handelns. Auch wenn die Abgrenzung zu einer groben Fahrlässigkeit schwierig sei, so müsse diese hier abgelehnt werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Handelnde nicht damit rechne, dass ein „Schaden“ eintrete, so gelte dies vielleicht für reine Körperverletzungen, da durch einen inszenierten Unfall dem Unternehmer kraft überlegendem Wissen und Wollen bewusst gewesen sei, dass den Angestellten körperlich nichts passieren werde (z.B. da es sich wie vorliegend um blaue Gewehre handelte). Allerdings sei nach allgemeiner Verkehrsauffassung bekannt, dass ein ohne Wissen der Beteiligten inszenierter Überfall auch physische Auswirkungen haben könne. Ein erprobter Überfall könne Auswirkungen auf die Psyche des Menschen haben. Gerade in der Unvorhersehbarkeit eines solchen Ereignisses und die Angst, dass es sich hierbei eben nicht um einen „geprobten“, sondern echten Überfall handele, stelle eine große Belastung dar. Dem Beklagten habe diese Drucksituation, in die er seine Angestellten versetzt habe, bekannt gewesen sein müssen. Er habe insoweit mit der Belastbarkeit und der Psyche der Angestellten gespielt, so dass eine billigende Inkaufnahme angenommen werden müsse. Es sei weiterhin zu beachten, dass die Klägerin vorab über den Überfall auch nicht informiert worden sei. Allein die Tatsache, dass die Vorgesetzten davon ausgegangen seien, sie werde den Überfall nicht bemerken, genüge nicht. Immerhin sei die Küche durch eine Durchreiche mit dem Restaurant verbunden. Es sei ihr auch möglich gewesen, über diese Durchreiche in das Restaurant zu schauen, sodass immer davon ausgegangen werden müsse, wenn ein eng verbundener Arbeitsplatz vorliege, dass diese Personen ebenfalls den Überfall mitbekämen. Dabei bleibe noch hervorzuheben, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Durchreiche von 50 cm x 50 cm handele, sondern vielmehr um einen umfunktionierten Durchgang mit ehemals doppelter Schwingtür mit einer Größe von 2 x 3 m. In diesen „Durchgang“ sei im Zuge der Umbaumaßnahmen eine Theke eingebaut worden, die dadurch entstandene Durchreiche sei somit ca. 4 m² groß und unmittelbar dahinter befinde sich der Arbeitsbereich der Klägerin. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Klägerin zuletzt erklärt, es könne zutreffend sein, dass die Durchreichen jeweils ca. 2 Meter hoch und 140 cm breit seien, es sei ihr nur darum gegangen darzustellen, dass die Durchreichen nicht etwa klein seien, etwa, um einen Teller durchzureichen. Es sei somit von einer Art offenen Küche auszugehen. Dass man bei dieser Konstellation davon ausgegangen sei, dass die Klägerin den Überfall nicht bemerke, sei mehr als abwegig. Auch wenn die Klägerin nicht Teil des Überfalls gewesen sei, so sei schlichtweg übersehen worden, dass auch eine direkte Betroffenheit ihrerseits vorliege. Gerade aufgrund der Folgen, die solch ein Überfall mit sich bringe, könne nicht von Fahrlässigkeit gesprochen werden. Dass die Klägerin in einer solchen Drucksituation auch nicht bemerkt habe, dass es sich bei den verwendeten Gewehren um solche Gewehre gehandelt habe, die zu Trainingszwecken eingesetzt werden, dürfe ebenfalls auf der Hand liegen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Streitkräfte ihr Bemerken billigend in Kauf genommen hätten und damit auch die damit im Zusammenhang stehenden Folgen. Auch die Argumentation, dass die Klägerin die einzige Köchin sei und sich allein in der Küche befunden habe, spreche nicht gegen einen Vorsatz. Ganz im Gegenteil lasse sich dadurch ebenso leicht begründen, dass man gerade bei dem Wissen um eine Person mehr, die Handlung eher billigend in Kauf nehme, anstatt wenn noch mehrere Personen sich in der Küche befänden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08. November 2023 - 2 Ca 580/23 - zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 14.369,41 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08. Juni 2023. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08. Juni 2023. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 18. April 2024 (Bl. 183 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten jeweils auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt: da die Klägerin ausschließlich in der Küche arbeitete, mithin in einem anderen, separaten Raum, seien die Vorgesetzten der Klägerin davon ausgegangen, dass sie die Diebstahlsimulation mit gefälschten blauen Gewehren nicht bemerken werde. Die Durchreichen zwischen der Küche und dem Restaurant seien nicht, wie dies die Klägerin darstelle, insgesamt 4qm groß, sondern kleiner. Selbst die schräge Blickrichtung durch die Durchreiche, hinter der räumlich die Klägerin eingesetzt gewesen sei, sei zum einen versperrt durch Regale und Geräte (die Durchreiche biete kein freies Sichtfeld) und zum anderen sei der Host-Stand wesentlich weiter entfernt. Mangels der direkten Einsehbarkeit des Host-Stands und damit des Ortes der Diebstahlsimulation sei für den Vorgesetzten der Klägerin nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Klägerin von der Diebstahlsimulation etwas mitbekommen würde. Die Klägerin habe unerwartet doch von der Simulation Kenntnis genommen, diese aber nicht entsprechend einordnen können und habe hierauf psychisch sehr stark reagiert, weswegen sie bislang dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt sei. Es werde bestritten, dass die von der Klägerin bei ihr aufgrund der bloßen Diebstahlsimulation vermeintlich eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen auch ohne schwerwiegende Vorschädigung im Bereich des Üblichen lägen. Die Klägerin habe ausweislich des von ihr erstinstanzlich vorgelegten Attests vom 8. August 2023 bereits im Jahr 2018 an einer Anpassungsstörung in Zusammenhang mit einer längeren depressiven Situation gelitten. Ausweislich des von der Klägerin erstinstanzlich ebenfalls vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens (Bl. 34 ff. d. A.) habe die Vorbelastung der Klägerin aus einem von ihr im Jahr 2002 miterlebten Raubüberfall in einer Pizzeria beruht. Die US-Stationierungsstreitkräfte, einschließlich der Vorgesetzten der Klägerin, hätten am 29. März 2021 keine Kenntnis von psychischen Vorerkrankungen der Klägerin und des von der Klägerin im Jahr 2002 miterlebten Raubüberfall in der Pizzeria gehabt. Ausweislich des Fachgutachtens habe der Platzwart der US Stationierungsstreitkräfte, welcher die Diebstahlsimulation ebenfalls beobachtet habe und hierüber im Vorfeld nicht informiert gewesen sei, keine Gesundheitsschäden. Zudem habe er die bloße Übung an den blauen Gewehren erkannt und hierüber auch die Klägerin unverzüglich unterrichtet. Die US-Stationierungsstreitkräfte hätten weder die Verletzungshandlung noch den Verletzungserfolg vorsätzlich herbeigeführt. Es sei weder beabsichtigt gewesen, dass die Klägerin von der Diebstahlsimulation Kenntnis erlange und wenn doch, diese nicht als Simulation einzuordnen vermöge, noch sei seitens der US-Stationierungsstreitkräfte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen geworden, dass die Klägerin dauerhafte Schäden aufgrund der Beobachtung der Diebstahlsimulation davontragen werde. Das Arbeitsgericht habe die einzelnen Umstände, die für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit von Relevanz seien, sehr sorgfältig geprüft und sei zu einem nicht angreifbaren Ergebnis gekommen. Es sei bereits kein Vorsatz betreffend die Verletzungshandlung zu erkennen, da die Verletzungshandlung vorliegend nicht allein in der Diebstahlsimulation als solcher, sondern vielmehr darin zu sehen sei, dass die Diebstahlsimulation unter (i) unmittelbarer Wahrnehmung durch die Klägerin (ii) als echter Überfall erfolgt sei. Die unmittelbare Wahrnehmung durch die Klägerin sei keinesfalls beabsichtigt gewesen. Vielmehr seien die Vorgesetzten der Klägerin davon ausgegangen, dass die Klägerin die Diebstahlsimulation nicht sehen werde, da nur von einigen wenigen Standpunkten in der Küche überhaupt in den Restaurantbereich geschaut werden könne und die Klägerin mit den eingegangenen Bestellungen beschäftigt gewesen sei. Die Klägerin habe die Übung nicht mitbekommen sollen. Darüber hinaus sei nicht beabsichtigt und auch nicht hingenommen worden, dass die Klägerin den Übungscharakter der Simulation nicht erkenne. Es seien blaue Gewehre benutzt worden, die bei den US-Stationierungsstreitkräften bekanntermaßen unechte Übungswaffen darstellten. Die Vorgesetzten der Klägerin hätten davon ausgehen können, dass die Klägerin, welche zum Zeitpunkt der Übung bereits mehr als 17 Jahre bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt gewesen sei, dies noch in Erinnerung haben werde und die Übung dementsprechend, wie dies auch der Platzwart getan habe, als solche einzustufen wisse. Aber auch und gerade der Verletzungserfolg sei von den US-Stationierungsstreitkräften bzw. den Vorgesetzten der Klägerin nicht gewollt gewesen. In diesem Zusammenhang sei bereits zu berücksichtigen, dass der Verletzungserfolg, wie dieser bei der Klägerin aufgetreten sei, sehr ungewöhnlich sei. Die US-Stationierungsstreitkräfte hätten keine Kenntnis von Vorerkrankungen der Klägerin gehabt und auch nicht davon, dass die Klägerin bereits einmal im Jahr 2002 einen Überfall miterlebt gehabt habe. Vielmehr hätten die US-Stationierungsstreitkräfte davon ausgehen können, dass Personen, die an einer bloßen Übung nicht unmittelbar beteiligt seien, sondern diese lediglich beobachten, nicht derart schwere gesundheitliche Reaktionen aufweisen würden, wie dies die Klägerin getan habe. Üblicherweise führe die bloße Beobachtung einer bloßen Diebstahlsimulation, wie dies auch beim Platzwart der Fall gewesen sei, zu keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Insoweit sei das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung zurückzuweisen, wonach es nach allgemeiner Verkehrsauffassung bekannt sei, dass ein ohne Wissen der Beteiligten inszenierter Überfall auch psychische Auswirkungen haben könne. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit dieser Behauptung fehlerhaft unterstellt, dass die Klägerin selbst am Geschehen unmittelbar beteiligt gewesen sei, was nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin habe die Diebstahlsimulation lediglich beobachtet. Dem Arbeitsgericht sei schließlich auch insoweit beizupflichten, dass der späteren Reaktion des Vorgesetzten W. entnommen werden könne, dass dieser keinesfalls mit dem Verletzungserfolg der Klägerin gerechnet habe. Zutreffend führe das Arbeitsgericht hierzu aus, dass der Zusatz im Unfallbericht, dass es sich bei der Klägerin um die einzige Köchin handeln würde, die er habe, dagegenspreche, dass in irgendeiner Weise eine Verletzung der Klägerin billigend in Kauf genommen worden sei. Schließlich werde auf § 49 TV AL II verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.