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Urteil

6 SLa 126/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2025:0610.6SLA126.24.00
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Leitsätze
1. Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs 1 InsO. Dies betrifft auch Fälle sog. "verschleierter Schenkungen" , bei denen ein - entgeltliches - Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, um die Freigebigkeit zu verdecken. Dabei ist das entgeltliche Geschäft als Scheingeschäft nach § 117 Abs 1 BGB nichtig und die gemäß § 117 Abs 2 BGB wirksame unentgeltliche Verfügung nach § 134 InsO anfechtbar.(Rn.30) 2. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt. Die darlegungspflichtige Partei muss alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um ihrer primären Darlegungspflicht zu genügen. Es reicht aber aus, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen.(Rn.31) 3. Zur Frage, ob der Insolvenzverwalter im Einzelfall der ihm obliegenden primären Darlegungslast für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses als Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs 1 BGB nachgekommen ist (hier: verneint).(Rn.32) Daneben zur Frage, ob ein Arbeitnehmer seiner sekundären Darlegungslast für das Bestehen eines echten Arbeitsverhältnisses erfüllt hat (hier: bejaht).(Rn.35) 4. Teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2025 - 6 SLa 193/24.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. März 2024 - 10 Ca 1504/22-1 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs 1 InsO. Dies betrifft auch Fälle sog. "verschleierter Schenkungen" , bei denen ein - entgeltliches - Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, um die Freigebigkeit zu verdecken. Dabei ist das entgeltliche Geschäft als Scheingeschäft nach § 117 Abs 1 BGB nichtig und die gemäß § 117 Abs 2 BGB wirksame unentgeltliche Verfügung nach § 134 InsO anfechtbar.(Rn.30) 2. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt. Die darlegungspflichtige Partei muss alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um ihrer primären Darlegungspflicht zu genügen. Es reicht aber aus, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen.(Rn.31) 3. Zur Frage, ob der Insolvenzverwalter im Einzelfall der ihm obliegenden primären Darlegungslast für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses als Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs 1 BGB nachgekommen ist (hier: verneint).(Rn.32) Daneben zur Frage, ob ein Arbeitnehmer seiner sekundären Darlegungslast für das Bestehen eines echten Arbeitsverhältnisses erfüllt hat (hier: bejaht).(Rn.35) 4. Teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2025 - 6 SLa 193/24. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. März 2024 - 10 Ca 1504/22-1 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 10. April 2024 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. Mai 2024, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz mit Schriftsatz vom 08. Juli 2024, bei Gericht eingegangen innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und auch ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagte für März 2015 bis Juli 2018 gezahlten Vergütung, da zwar die vierjährige Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO gewahrt ist, es sich bei diesen Leistungen aber nicht um unentgeltliche iSd. § 134 Abs. 1 InsO handelt. Auf die Berufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 1. Die vierjährige Anfechtungsfrist nach § 134 Abs. 1 InsO ist gewahrt. Die streitigen Zahlungen im Zeitraum von März 2015 bis Juli 2018 sind nicht früher als vier Jahre vor dem am 26. Februar 2019 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden (§ 139 Abs. 1 InsO). 2. Die an die Beklagte erbrachten Leistungen stellen keine unentgeltlichen Leistungen iSd. § 134 Abs. 1 InsO dar. 2.1. Eine Leistung ist im Zwei-Personen-Verhältnis iSd. § 134 Abs. 1 InsO unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Dagegen ist eine Leistung entgeltlich, wenn der Schuldner etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder das jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll (vgl. BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 20; 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - Rn. 50 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 18. November 2014 - 7 Sa 293/ 14 - Rn. 53, jeweils zitiert nach juris). Ob für die Leistung des Schuldners ein Gegenwert in dessen Vermögen geflossen ist bzw. fließen soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt. Sonst könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung einen subjektiven Wert beimessen, den vom Gesetz beabsichtigten Gläubigerschutz vereiteln. Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigebigkeit bezweckt war (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 20; 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - Rn. 51, aaO). Das ausgleichende Entgelt muss keine Gegenleistung im Sinn der §§ 320 ff. BGB sein. Vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt. Einseitige Vorstellungen des Schuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, können Entgeltlichkeit jedoch nicht begründen. Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - Rn. 50; LAG Rheinland-Pfalz 18. November 2014 - 7 Sa 293/ 14 Rn. 53, aaO). 2.2. Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist eine unentgeltliche Leistung iSd. § 134 Abs. 1 InsO (BGH 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - Rn. 21, zitiert nach juris). Dies betrifft auch Fälle sog. „verschleierter Schenkungen“, bei denen ein - entgeltliches - Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, um die Freigebigkeit zu verdecken (vgl. BGH 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92 - Rn. 41, zitiert nach juris). Dabei ist das entgeltliche Geschäft als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig und die gemäß § 117 Abs. 2 BGB wirksame unentgeltliche Verfügung nach § 134 InsO anfechtbar. Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein geschlossen wird, hängt davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten. Wollen die Parteien übereinstimmend nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen, dessen Rechtswirkungen aber nicht eintreten sollen, sind die von ihnen abgegebenen Erklärungen wirkungslos. Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck dagegen die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies umgekehrt gegen eine bloße Simulation (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 21; BGH 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - Rn. 11, zitiert nach juris). 2.3. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt. Dem entspricht, dass den anfechtenden Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung iSd. § 134 InsO trifft. Die darlegungspflichtige Partei muss alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um ihrer primären Darlegungspflicht zu genügen. Es reicht aber aus, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen. Hat eine Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Nähere Einzelheiten sind vom Tatsachengericht durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 23, mzwN, aaO). 2.4. Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger der ihm obliegenden primären Darlegungslast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts nicht nachgekommen. Als Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Scheingeschäfts führt der Kläger an, in den ihm überlassenen Unterlagen der Schuldnerin keine schriftlichen Belege für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gefunden zu haben, die dafür sprechen könnten, dass die Beklagte für die Schuldnerin eine Gegenleistung für die an sie ausgekehrten Zahlungen erbracht hat. Hierbei verkennt der Kläger zunächst, dass das Vorliegen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01. März 2003, dessen Kündigung nicht ersichtlich ist, für sich genommen jedenfalls nicht dagegen spricht, dass die Beklagte für die Schuldnerin eine Arbeitsleistung erbracht hat. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts steht dem nicht entgegen, dass in § 1 Abs. 8 Satz 2 AV eine regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden täglich bei einer 5 ½ - Tage-Woche vereinbart ist, obgleich der vereinbarte Bruttomonatslohn nur bei 600,00 Euro lag. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass der von den Vertragsparteien verwendete Formularvertrag ursprünglich für eine Vollzeittätigkeit als Produktionshilfe vorgesehen war und die Vertragspartner offenbar den auf der zweiten Seite vorgesehenen Arbeitszeitumfang versehentlich nicht auf ihren tatsächlichen Arbeitsumfang als Bürohilfe während ihres Studiums - jeweils drei bis vier Stunden an zwei bis drei Tagen pro Woche - angepasst hatten. Hierfür spricht, dass im Arbeitsvertrag die maschinenschriftlich vorgesehene Tätigkeit "Produktionshilfe" lautet, die handschriftlich durch "Bürohilfe" ersetzt wurde und dass darüber hinaus - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - die vereinbarte Vergütung von 600,00 Euro brutto monatlich für eine Vollzeittätigkeit, wie sie § 1 Abs. 8 Satz 2 AV maschinenschriftlich vorgesehen war, außerhalb jeglicher Relation gestanden hätte. Soweit der Kläger anführt, weitere schriftliche Anhaltspunkte für eine Arbeitstätigkeit der Beklagten nicht in den ihm von der Schuldnerin überlassenen Unterlagen aufgefunden zu haben, geht die Berufungskammer davon aus, dass die schriftliche oder elektronische Erfassung von Arbeitsstunden jedenfalls im Streitzeitraum - mit Ausnahme von Überstunden gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG - nicht zwingend allgemein erforderlich gewesen ist (vgl. vom Stein/Rothe/Schlegel Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis 2. Auflage 2021 § 14 Arbeitsschutz; ErfK - Wank 21. Aufl. 2021 § 16 ArbZG Rn. 9). Vor diesem Hintergrund können daher angesichts des unstreitig - wie bei anderen Arbeitnehmern üblich - vorliegenden schriftlichen Arbeitsvertrags fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen allein - zumal bei Bestehen eines familiären Verhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien - nicht als Anhaltspunkt für eine nicht erbrachte Arbeitsleistung dienen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer die Angabe der Beklagten, es seien Sozialversicherungsangaben für ihre Tätigkeit erbracht worden, nicht ausschließen konnte. Das vom Kläger angeführte Argument, der Zeuge S Y habe mitgeteilt, die Beklagte sei nicht als Reinigungskraft tätig gewesen, vermochte ebenfalls nicht als Anzeichen für das Bestehen eines Scheinarbeitsverhältnisses zu dienen. Der Zeuge war unstreitig in der Produktion (zum Teil bei der Drittfirma R GmbH auf dem Firmengelände) und nicht im Verwaltungsgebäude beschäftigt, so dass bereits nicht ersichtlich war, wie er aufgrund eigener Wahrnehmung zu einer entsprechenden Kenntnis hätte gelangen können. Zudem hat er nach der vom Kläger mit Schriftsatz vom 11. Januar 2024 (Bl. 193 d. A. ArbG) wörtlich zitierten Aussage lediglich mitgeteilt, dass die Mutter der Beklagten nicht als Reinigungskraft tätig gewesen sei, ohne sich ausdrücklich zur Beklagten selbst zu verhalten. Soweit sich der Kläger auf eine Aussage des Zeugen U berufen hat, war dieser - selbst wenn man den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt - erst ab November 2017 bei der Schuldnerin beschäftigt. Infolge des zehnmonatigen Zeitraums der Nichtbeschäftigung der Beklagten nach der Geburt ihres zweiten Sohns von September 2017 bis Juni 2018 hätte er daher allenfalls für den Monat Juli 2018 gegenüber dem Kläger eine Aussage über die Beschäftigung der Beklagten treffen können. Auch diesbezüglich hat der Kläger jedoch nicht dargelegt, dass der Zeuge U lückenlos täglich in den Abendstunden vor Ort war, so dass er eine Tätigkeit der Beklagten zweifelsfrei hätte ausschließen können. Die Vernehmung des Zeugen U und des Zeugen S Y wäre daher ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen und kam nicht in Betracht. Nachdem der Geschäftsführer der Schuldnerin gegenüber dem Kläger angegeben hat, die Beklagte sei zusammen mit ihrer Mutter als Reinigungskraft für Räume mit hoher Vertraulichkeitsanforderung tätig gewesen und die Arbeitsräume des Geschäftsführers und aller anderen Familienmitglieder im Unternehmen seien nur von diesen Damen gereinigt worden, vermochte die Berufungskammer von greifbaren Anhaltspunkten für eine Nichtbeschäftigung der Beklagten nicht auszugehen. Dies gilt auch angesichts des klägerischen Vortrags, die Räumlichkeiten hätten eine Beschäftigung beider Mitarbeiterinnen von ihrer Größe her nicht hergegeben. Nachdem eine erhebliche Anzahl von Familienmitgliedern des Mehrheitsgesellschafters der Schuldnerin für diese tätig geworden sind, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass genügend Arbeitsvolumen zumindest für die Beklagte vorhanden war. 2.5. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trifft, weil der Kläger alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ohne seiner primären Darlegungslast genügen zu können, hat die Beklagte entsprechende Darlegungen erbracht, die das Vorliegen eines Scheingeschäfts ausschließen. a) Hat die darlegungspflichtige Partei alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft und kann sie ihrer primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- bzw. Behauptungslast das substantiierte Bestreiten einer durch die darlegungspflichtige Partei behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände und damit der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden (vgl. BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 23, 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 35, jeweils zitiert nach juris). Erklärt sie sich, richtet sich der Umfang der Darlegungslast nach der Einlassung des Gegners (BAG 14. Februar 2007 - 10 AZR 63/06 - Rn. 23). Auch den Anfechtungsgegner kann eine sekundäre Darlegungslast treffen (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 23, mwN, aaO). b) Ausgehend hiervon hat die Beklagte eine etwaige sekundäre Darlegungslast erfüllt. Die Beklagte hat ausreichend konkret zu ihren Tätigkeiten vorgetragen. Sie hat zunächst dargelegt, wie sich die Beschäftigung vor dem streitgegenständlichen Zeitraum von einem „Studenten-Job“ als Bürohilfe in einem Umfang von jeweils drei bis vier Stunden an zwei bis drei Tagen die Woche über ihre geänderte Qualifikation nach Abschluss ihres Marketing- und Kommunikationsstudiums bis 2015 auf eine Beschäftigung in der Personalabteilung und Buchhaltung, zeitweise auch im Labor geändert hat und dass sie schließlich aus familiärer Verbundenheit und auch in Anbetracht ihrer schwierigen ehelichen Situation die Reinigungstätigkeiten übernommen habe, die sie im Einzelnen aufgezählt hat. Damit war für die Berufungskammer ersichtlich, dass es sich nicht nur um vereinzelte Tätigkeiten im Rahmen familiärer Hilfeleistung gehandelt hat, sondern um solche, die den mit der Schuldnerin geschlossenen Arbeitsvertrag erfüllen sollten, dessen inhaltliche schriftliche Abänderung keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung war. Weitere Konkretisierungen oblagen der Beklagten damit nicht, auch wenn entgegen der Annahme der Beklagten die bloße Schilderung eines Arbeitsangebots nicht ausgereicht hätte. Die Berufungskammer hält es angesichts der familiären Bindung an die Schuldnerin auch nicht für ausgeschlossen, dass die Beklagte, deren Führerschein der Kläger zuletzt unstreitig gestellt hat, an ihren - nicht-täglichen - Einsatztagen eine einfache Wegstrecke von ca. 60 km in Kauf genommen hat. Die Betreuung ihres Kindes bzw. ihrer Kinder konnte in der Zeit ihrer Arbeitstätigkeit - wie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat - durch den Vater des Kindes bzw. später der Kinder und teilweise auch durch die Schwiegermutter erfolgen, nachdem die endgültige Trennung erst im Jahr 2019 erfolgt ist. Auch die Tatsache, dass der an die Beklagte im August 2017 ausgekehrte Betrag angesichts der Geburt des zweiten Kindes der Beklagten nur noch 376,22 Euro betrug und dass sie anschließend bis einschließlich Juni 2018 überhaupt keine Zahlungen erhielt, entspricht dem Sachvortrag der Beklagten, dass sie wegen der anfänglichen Betreuung des Säuglings zehn Monate keine Arbeitsleistung erbracht hat. 3. Auf das Vorliegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung, die der Anfechtung nach § 134 InsO insoweit unterliegen würde, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigen würde und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten hätten (vgl. BGH 01. April 2004 - IX ZR 305/00 - Rn. 39; LAG Rheinland-Pfalz - 7 Sa 293/14 - Rn. 67, jeweils zitiert nach juris) hat sich der Kläger nicht berufen. Dass die an die Beklagte ausgekehrte Vergütung keine reale Grundlage gehabt hätte, ist auch nicht anderweitig ersichtlich. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst. Die Parteien streiten im Rahmen einer Insolvenzanfechtung über die Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse, für das der Kläger sich auf das Vorliegen unentgeltlicher Leistungen infolge eines Scheinarbeitsverhältnisses beruft. Der Kläger wurde infolge Insolvenzantrags vom 26. Februar 2019 mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - 810 IN 197/19 K vom 01. Mai 2019 mit Wirkung zum gleichen Tag zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z mit Sitz in der Z, A-Stadt, vertreten durch den Geschäftsführer Y (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. Der Unternehmensgegenstand der Schuldnerin war der Import, Export, Großhandel von Fleisch sowie die Produktion von ausländischen Lebensmittelspezialitäten. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist der Onkel der Beklagten, der als Produktionsleiter die Geschäftsführung nach dem Tod seines Bruders und Firmengründers XY übernommen hatte. Ein weiterer Onkel der Beklagten, W Y, fungierte als kaufmännischer Leiter, der Vater der Beklagten und Ehemann ihrer Mutter V Y, verantwortete als Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin den Einkauf. W und V Y war Prokura erteilt. Die 1983 geborene, in Mainz wohnhafte Beklagte schloss am 01. März 2003 einen schriftlichen Formulararbeitsvertrag (Bl. 95 ff. d. A. ArbG; im Folgenden AV) mit der Schuldnerin über eine Tätigkeit als Bürohilfe zu einem Monatslohn von 600,00 EUR brutto (§ 1 Abs. 1, 6 AV = S. 1 AV), wobei das Wort "Bürohilfe" handschriftlich über den maschinenschriftlich vorgegebenen und gestrichenen Text "Produktionshilfe" geschrieben wurde. In § 1 Abs. 8 AV (S. 2 AV) vereinbarten die Beklagte und die Schuldnerin - wie maschinenschriftlich vorgegeben - eine regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden täglich ohne Pausen bei einer 5 ½ Tage-Woche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf den Akteninhalt verwiesen. Ausweislich vom Kläger vorgelegter Buchhaltungsunterlagen zahlte die Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum von März 2015 bis August 2017 und im Juli 2018 unter der Angabe der Personalnummer 89622 und der Bezeichnung Lohn-/ Gehalt insgesamt 37.659,14 EUR in teilweise unterschiedlich hohen monatlichen Einzelbeträgen (tabellarische Auflistung der jeweils monatlich überwiesenen Beträge, Bl. 3 f. d. A. ArbG, sowie Kontoauszüge der Schuldnerin bei der Commerzbank AG Bl. 15 ff. d. A. ArbG). In der Mitarbeiterliste der Schuldnerin wurde als Tätigkeit der Beklagten "Verwaltung" angeführt.Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat gegenüber dem Kläger erklärt, die Beklagte sei zusammen mit ihrer Mutter als Reinigungskraft für Räume mit hoher Vertraulichkeitsanforderung tätig gewesen und die Arbeitsräume des Geschäftsführers und aller anderen Familienmitglieder im Unternehmen seien nur von diesen Damen gereinigt worden. Mit Schreiben vom 08. Dezember 2020 (Bl. 86 ff. d. A. ArbG) hat der Kläger gegenüber der Beklagten unter Berufung auf ein Scheinarbeitsverhältnis die Anfechtung der an sie erbrachten Zahlungen erklärt und die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung bis 05. Januar 2021 aufgefordert. Mit Schreiben vom 01. Februar 2021 hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Anfechtung zurückgewiesen und geltend gemacht, die Beklagte sei als Reinigungskraft der Schuldnerin eingestellt gewesen, zu deren Aufgabenbereich die Reinigung der Büroräume, die Leerung der Mülleimer in den Büros, das Wischen des Bodens in den Büros und bis zum Eingang, die Reinigung der Schreibtische, die Reinigung der Büroküche, die Bestückung der Spülmaschine, sowie die wöchentliche Reinigung der Fensterflächen außerhalb der Geschäftszeiten gehört habe. Der Kläger hat am 23. Dezember 2022 beim Arbeitsgericht Mainz Zahlungsklage hinsichtlich der angefochtenen Beträge gegen die Beklagte erhoben. Am gleichen Tag hat der Kläger beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage gegen die Mutter der Beklagten auf Rückzahlung an sie erfolgter Zahlungen erhoben, welche beim Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 Ca 1508/22 geführt wurde. Beide Klagen wurden jeweils am 02. Januar 2023 zugestellt. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, weder die Beklagte noch ihre Mutter hätten die Büroräume gereinigt. Die Beklagte und ihre Mutter seien auch nie von dem seit November 2017 in der Verwaltung als rechte Hand des Geschäftsführers tätigen Mitarbeiter U gesehen worden, der angebe, freiwillig häufig bis 19.00 Uhr gearbeitet zu haben. Selbst nach Mitteilung eines weiteren Mitarbeiters und Familienangehörigen der Beklagten solle die Beklagte nicht als Reinigungskraft tätig gewesen sein, sondern dies habe jahrelang die Ehefrau des verstorbenen Mitarbeiters T gemacht und sei später von anderen Arbeitnehmern übernommen worden. Irgendeine Gegenleistung der Beklagten für die erhaltenen Zahlungen lasse sich den Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin nicht entnehmen. Es liege eine Scheinbeschäftigung vor. Dies zeige auch der nicht nachvollziehbare Umstand, dass die Beklagte im Jahr 2015 200,00 EUR netto monatlich mehr und ab dem Jahr 2016 rund 410,00 EUR netto bzw. bis rund 490,00 EUR netto monatlich mehr als ihre Mutter für die angeblichen Reinigungsarbeiten und 20,00 Euro netto mehr als ihre Schwester, die als rechte Hand des Mehrheitsgesellschafters und Assistentin für den Einkauf eingestellt und tätig gewesen sein solle, erhalten habe. Ein Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Reinigungskraft liege nicht vor. Trotz Schriftformgebots seien den Geschäftsunterlagen schriftliche Änderungen oder Ergänzungen nicht zu entnehmen. Gleiches gelte für Stundenzettel oder Vereinbarungen über wiederholte Gehaltserhöhungen. Auf welcher Grundlage diese erfolgt seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Darüber hinaus sei auch nicht vorstellbar, dass die Beklagte als Tochter des Mehrheitsgesellschafters täglich über 110 km Fahrtweg für die Reinigung der Geschäftsräume zurückgelegt haben solle. Diese seine Erkenntnisse deckten sich nicht mit den Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin, die Beklagte und ihre Mutter hätten als Reinigungskräfte für Räume mit hoher Vertraulichkeitsanforderung (des Geschäftsführers und anderer Familienmitglieder) tätig gewesen. Die Leistungen seien damit unentgeltlich erfolgt. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Beklagte seit 2003 durchgängig in nahezu jeder Abteilung der Schuldnerin beschäftigt worden sei, wo gerade "Not an der Frau" gewesen sei und dass die Beklagte - betriebsnotwendig und infolge familienhierarchischer Anordnung - ohne entsprechende Ausbildung in der Buchhaltung, in der Personalabteilung und im Labor tätig gewesen sein solle. Mit Nichtwissen werde auch die behauptete Reinigungstätigkeit bestritten. Es stelle sich auch die Frage, wie eine tägliche Anwesenheit in den frühen Abendstunden trotz der Betreuungsverpflichtung gegenüber ihrem Sohn möglich gewesen sein solle. Zumindest ab Juli 2018 habe der Zeuge U die Beklagte treffen müssen. Mündliche Vereinbarungen seien aufgrund der Schriftformklausel nichtig. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers besichtigten Räume der Geschäftsleitung und deren Größe lasse keinesfalls das Erfordernis der Beschäftigung von zwei Reinigungskräften für drei bis vier Stunden täglich zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger 37.659,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Januar 2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Schuldnerin sei ein 1983 gegründetes Familienunternehmen türkischer Prägung mit streng hierarchischer Struktur gewesen. Am ranghöchsten sei der älteste Bruder X gewesen, der das Sagen gehabt habe, alle jüngeren Brüder im Rang unter ihm. Noch weiter unten hätten die Ehefrauen und Kinder gestanden. Nahezu alle Mitglieder der Familie seien bei der Schuldnerin in unterschiedlichen wechselnden Funktionen tätig gewesen und hierfür vergütet worden, so auch die Beklagte selbst, die im vom Kläger beschriebenen Umfang für die Schuldnerin tätig gewesen sei und daneben auch andere Aufgaben verrichtet habe, wenn dies notwendig gewesen sei und ein ranghöheres Mitglied der Familie sie hierzu angewiesen habe. Die interne Zuordnung zur "Verwaltung" und nicht zu "Reinigungskraft" besage nicht, dass die Beklagte nicht für die Schuldnerin tätig geworden sein. Eine fehlende Dokumentation lasse auch nicht den Rückschluss zu, dass dies der Fall gewesen sei. Der Kläger lege in keiner Weise dar, welche Geschäftsunterlagen nach Hinweisen auf eine Tätigkeit durchsucht worden seien. Nicht zuletzt aufgrund familiärer Verbundenheit und Vertrautheit - auch im Umgang mit Kunden - seien Verträge oftmals auch lediglich mündlich abgeschlossen und per Handschlag besiegelt worden. Ihr Einkommen habe sich nach Familienhierarchie gerichtet. Der Zeuge U sei erst im Sommer 2018 zur Schuldnerin gekommen, später Geschäftsführer der mittlerweile ebenfalls insolventen Nachfolgegesellschaft geworden und habe als solcher versucht, die Kontrolle der Gesellschaft an sich zu reißen und die Familie der Beklagten zu enteignen, habe allen Familienmitgliedern Hausverbot erteilt, ihnen übel nachgeredet und sie falsch verdächtigt und erpresst. Im Rechtsstreit vor dem Landgericht A-Stadt sei er unterlegen und auf Rache aus. Der Zeuge S Y sei ab dem Jahr 2015 für ein Tochterunternehmen der Schuldnerin (R GmbH) in der Produktion tätig gewesen und habe sich danach gar nicht in den Verwaltungsräumen aufgehalten. Beide Zeugen hätten mietfrei in einer Firmenwohnung gewohnt, der Zeuge U sei lange Jahre "durchgefüttert" worden. Sie habe sich 2003 etwas neben ihrer Ausbildung bzw. ihrem Studium dazuverdienen wollen und damals zunächst als Bürohilfe gearbeitet. Im familiengeführten Unternehmen seien im Hinblick auf die Familienhierarchie auch andere als die im Arbeitsvertrag niedergelegten Tätigkeiten zugewiesen worden und bei Bedarf zusätzliche oder andere. Sie sei im Lauf der Zeit nahezu in jeder Abteilung - außer in der Produktion - eingesetzt worden (Buchhaltung, Labor, Personalabteilung). Sie sei seit dem Jahr 2003 durchgängig bei der Beklagten tätig gewesen. Ihre eigene familiäre Situation habe sich aufgrund einer Ehekrise bis zum Jahr 2015 negativ entwickelt (Scheidung in 2021), so dass es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, tagsüber zu arbeiten, weil sie ihren in 2015 erst dreijährigen ersten Sohn habe betreuen müssen. Man habe sich darauf geeinigt, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter die Reinigungsarbeiten in den einer besonderen Vertraulichkeit unterliegenden Arbeitsräumen der leitenden Familienmitglieder im Verwaltungsgebäude ausführe. Hierzu habe die Leerung der dortigen Mülleimer, das Wischen des Bodens, die Reinigung der Schreibtische sowie wöchentlich die Reinigung der inneren Fensterbänke und die Reinigung der Büroküche nebst Bestückung/Leerung der Spülmaschine gehört. Manchmal habe sie sich den Weg von 110 km zur Arbeit von C nach B mit ihrer Mutter geteilt. Meistens sei mit der Reinigung zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr begonnen worden, sobald die Räumlichkeiten nicht mehr besetzt gewesen seien. Der zeitliche Umfang der Reinigungsarbeiten habe in der Regel drei bis vier Stunden betragen. Sie habe vier- bis fünfmal und ihre Mutter drei- bis viermal wöchentlich die Reinigungsarbeiten ausgeführt. Dass ihr Gehalt sich von dem ihrer Mutter unterschieden habe, resultiere daraus, dass diese die Reinigungsarbeiten in einem geringeren Umfang ausgeführt habe. Nachdem im Sommer 2017 ihr zweiter Sohn geboren worden sei, habe sie die Tätigkeit für ca. 10 Monate unterbrochen, um sich der Betreuung ihres neuerlichen Nachwuchses zu widmen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. März 2024 stattgegeben und zur Begründung angeführt, bereits der Arbeitsvertrag vom 01. März 2003 sei angesichts einer vereinbarten Tätigkeit von acht Stunden täglich bei 5 ½ Arbeitstagen pro Woche und einer Vergütung von ca. 3,00 Euro pro Stunde und damit vorliegendem starken Missverhältnis zwischen Arbeitswert und Lohnhöhe allein zur Verschleierung einer Schenkung geschlossen worden, was die Annahme rechtfertige, dass über die Jahre deutlich höhere Schenkungszahlungen vorgenommen worden seien. Die Beklagte habe nicht konkret zur Vereinbarkeit und Machbarkeit einer Vollzeittätigkeit neben einer Ausbildung bzw. ihrem Studium vorgetragen. In das Bild einer verschleierten Schenkung passten auch das Fehlen jeglicher weiteren schriftlichen Dokumente, etwa zu Vertragsänderungen und Gehaltserhöhungen, gerade angesichts der vereinbarten doppelten Schriftformklausel. Eine Ausnahme für Familienmitglieder wirke angesichts der Höhe der Zahlungen konstruiert. Wann welche Einigungen erzielt worden seien, trage die Beklagte nicht vor. Die weiteren Behauptungen der Beklagten zur tatsächlich geleisteten Arbeit an vier bis fünf Tagen zu drei bis vier Stunden sei daher nicht nachvollziehbar und vorgeschoben, zumal ein entsprechender Arbeitsaufwand für die Kammer ebenso wie für den Kläger schleierhaft bleibe. Der pauschale Hinweis auf die Familienhierarchie verfange nicht, da die mit den gleichen Aufgaben betraute Mutter weniger Geld erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils (= Bl. 123 ff. d. A. ArbG) verwiesen. Die Beklagte hat gegen das am 10. April 2024 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. Mai 2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 08. Juli 2024, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag innerhalb verlängerter Frist, begründet. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 08. Juli 2024 (Bl. 31 ff. d. A. LAG) und ihres Schriftsatzes vom 11. Februar 2025 (Bl. 64 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich geltend, die im schriftlichen Vertrag vom 01. März 2003 niedergelegte Arbeitszeit sei unzutreffend gewesen, da der tatsächliche Umfang ihrer Arbeitszeit vom jeweiligen Arbeitsanfall abhängig gewesen sei. In der Regel habe sie - wie mit ihrem Onkel, dem damaligen Geschäftsführer mündlich vereinbart - ihre Tätigkeit als Bürohilfe in einem zeitlichen Umfang von jeweils drei bis vier Stunden an zwei bis drei Tagen die Woche ausgeübt und zwar - in Verlagerung ihrer Arbeitsbereiche infolge zwischenzeitlich erworbener Qualifikationen nach Abschluss ihres Marketing- und Kommunikationsstudiums - bis 2015 in der Personalabteilung und Buchhaltung, zeitweise im Labor. Absprachen zu den Arbeitsverhältnissen der Familienmitglieder seien in aller Regel mündlich getroffen worden und nur manchmal schriftlich fixiert. Warum die Arbeitszeitregelung im (sonst für Produktionsmitarbeiter) verwendeten Vertragsmuster - anders als das Tätigkeitsbild - nicht handschriftlich angepasst worden sei, sei ihr unklar und tatsächlich auch erst im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vor Augen geführt worden, offenbar sei der Punkt auf Seite 2 des Vertrags übersehen worden. Eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden habe es nicht gegeben, hierzu sei sie aufgrund ihres damaligen Studiums auch gar nicht in der Lage gewesen. Da sie sich trotz ihrer prekären privaten familiären Situation in 2015 dem Familienunternehmen verbunden gefühlt habe, habe man sich darauf geeinigt, dass sie ab da die bereits erstinstanzlich beschriebenen Reinigungsarbeiten (beginnend ab 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr vier- bis fünfmal wöchentlich, meist Montag bis Freitag, gelegentlich samstags - in Räumen mit erhöhten und besonderen Vertraulichkeitsanforderungen ausführe. Die mit entsprechender Arbeitskleidung ausgestatteten Mitarbeiter der Produktion hätten die Räumlichkeiten der Verwaltung, der Personalabteilung und Geschäftsleitung häufig aufgesucht, um ihre Anliegen vorzutragen, was eine entsprechende Verschmutzung jedenfalls der Bodenflächen bedingt habe, so dass diese in entsprechender Frequenz zu reinigen gewesen seien. Ein neuer Arbeitsvertrag sei nicht geschlossen worden. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsauffassung und Feststellung des Arbeitsgerichts, beim Vertrag aus 2003 habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, fehlerhaft und es habe auch keine Ausstrahlungswirkung auf die Tätigkeit ab 2015 als Reinigungskraft bestanden. Sicherlich sei es sinnvoll gewesen, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis der Beklagten formal zu beenden, als sich abgezeichnet habe, dass sie ab 2015 ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Schuldnerin nicht mehr habe nachgehen können und daher angefangen habe, als Reinigungskraft zu arbeiten. Derartige Formalien habe man aber in der Familie vermeiden wollen, zumal der Arbeitsvertrag ein Direktionsrecht beinhaltet habe. Die Frage eines (angeblichen) Missverhältnisses zwischen Arbeitszeit und Lohnhöhe habe das Arbeitsgericht erstmals im Kammertermin thematisiert, während es zuvor immer nur um die Frage gegangen sei, dass es keine Geschäftsunterlagen als Anhaltspunkt für eine Beschäftigung der Beklagten gegeben habe und ob sich hieraus ableiten lasse, dass sie nicht für die Schuldnerin gearbeitet habe. Dass der Kläger (welche) Geschäftsunterlagen nach Hinweisen überhaupt durchsucht habe, habe er nicht dargetan. Nachdem der Geschäftsführer der Schuldnerin dem Kläger gegenüber bestätigt gehabt habe, dass die Beklagte als Reinigungskraft für Räume mit hoher Vertraulichkeitsanforderung tätig gewesen sei und die Arbeitsräume des Geschäftsführers und aller anderen Familienmitglieder im Unternehmen ausschließlich von ihr und/oder ihrer Mutter gereinigt worden seien und lediglich zwei mit der Familie zerstrittene Familienangehörige dies in Abrede gestellt hätten, habe das Gericht Beweis erheben müssen. Ihren Arbeitstag habe sie nicht detailliert und im Einzelnen darstellen müssen, da es regelmäßig ausreiche, wenn ein Arbeitnehmer darlege, sich zur rechten Zeit und am rechten Ort bereit gehalten zu haben. Im insolvenzrechtlichen Anfechtungszusammenhang könnten an die sekundäre Darlegungslast von Arbeitnehmern keine höheren Anforderungen gestellt werden. Belege der Arbeitnehmer sein ausreichendes Angebot, sei es Sache des Anfechtenden, das Gegenteil darzulegen und zu beweisen. Es sei darauf hinzuweisen, dass zwei weitere Verfahren des Klägers gegen Familienangehörige (bezüglich der Schwester der Beklagten (Assistentin Einkauf) vor dem Hessischen LAG - 9 Sa 910/23 - und bezüglich einer Tante der Beklagten (Fotografin) vor dem Landgericht A-Stadt - 2-13 O 516/23 - (dort nach Beweisaufnahme) rechtskräftig klageabweisend beschieden seien. Die Parteien hätten nicht den bloßen Anschein eines Rechtsgeschäfts in Form eines Arbeitsverhältnisses erwecken wollen, sondern hätten dieses tatsächlich gelebt. Die Beklagte habe Reinigungstätigkeiten erbracht und hierfür Gehaltszahlungen erhalten. Hätte man etwas verschleiern wollen, hätte man angesichts des abgeschlossenen Marketing- und Kommunikationsstudiums eine "prestigeträchtigere" Tätigkeit gewählt als die einer Reinigungskraft. Der Kläger habe bezüglich des Zeugen U nicht schlüssig vorgetragen, da dieser allenfalls für Juli 2018 eine Aussage machen könne. Dass er in früheren Zeiten anwesend gewesen sei, habe der Kläger nicht behauptet. Auch für den Zeugen S Y gelte ähnliches. Der Kläger habe andere Mitarbeiter nicht befragt, insbesondere nicht die Personalreferentin Q und andere der ca. 100 Mitarbeiter, auch habe er nicht vorgetragen, dass er Personalakten gesichtet habe. Zu keinem Zeitpunkt habe er dargelegt, welchen Umfang die ihm ausgehändigten Unterlagen gehabt hätten und dass der Zeuge U erklärt habe, dass die dem Kläger von ihm überreichten Unterlagen vollständig seien. Deren Vollständigkeit werde mit Nichtwissen bestritten. Auch seinen Auskunftsanspruch nach § 97 InsO habe er - nach den von ihm festgestellten Widersprüchen - nicht unter Ausschöpfung von Zwangsmitteln (§ 98 InsO) durchgesetzt. Das Arbeitsgericht habe sich nicht umfassend und widerspruchsfrei mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt. Es habe weder die nicht hinreichend substantiierte Anwesenheit des Zeugen U im Juli 2018 berücksichtigt, noch zu dieser Frage Beweis erhoben. Die Beklagte beantragt: das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. März 2024, Az.: 6 SLa 126/24, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 23. August 2024 (Bl. 58 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt: Das Arbeitsgericht gehe zutreffend davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen um unentgeltliche iSd. § 134 InsO handele und dass die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages die Annahme rechtfertige, dass von Anfang an lediglich ein Scheingeschäft vorgelegen habe, das über die Jahre zu deutlich höheren monatlichen Schenkungszahlungen geführt habe. Dies gelte gleichermaßen für das Missverhältnis zwischen Löhnen und angeblichen Arbeitszeiten von Mutter und Tochter. Unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers, der auch zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werde, werde bestritten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen um die Vergütung ihrer in dieser Zeit für die Schuldnerin angeblich erbrachten Arbeitsleistungen handele und die Beklagte überhaupt Arbeitsleistungen erbracht habe. Auch die Tatsache, dass trotz doppelter Schriftformklausel keine weiteren schriftlichen Dokumente existierten, aus denen sich etwaige Vertragsänderungen, insbesondere Gehaltserhöhungen, nachvollziehen ließen, sei vom Arbeitsgericht zutreffend gewürdigt worden. Eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis für Familienangehörige sei alles andere als nachvollziehbar; anderenfalls habe auch der Vertrag von März 2003 nicht schriftlich fixiert werden müssen. Allein der Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung erfordere eine Dokumentation. Er sei als Kläger in Ausschöpfung seiner Informationsmöglichkeiten seiner primären Darlegungs- und Beweislast nachgekommen und habe insbesondere die Geschäftsunterlagen durchsucht. Die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.