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Urteil

7 Sa 136/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0919.7SA136.11.0A
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Tenor
Die Berufung Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.11.2010 - 1 Ca 1230/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.11.2010 - 1 Ca 1230/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht inne hat, so dass die Klage insgesamt unbegründet ist. Die Berufung des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch unbegründet ist. Denn die Beklagte hat in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum an den Kläger mehr als die geschuldete Vergütung zur Auszahlung gebracht. Darüber hinausgehende Vergütungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Dem folgt die Kammer ausdrücklich; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 bis 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 75 bis 77 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der außerordentlichen Zulage in Höhe von 0,37 EUR pro Stunde. Er erhielt in der Vergangenheit, d. h. im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auch insoweit eine weit übertarifliche Vergütung, die die "außerordentliche Zulage", auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgewiesen ist, enthielt. Der Kläger selbst hat noch im Jahr 2006 (4 Ca 467/06) beim Arbeitsgericht Ludwigshafen die Auffassung vertreten, einen monatlichen Bruttolohnanspruch von 1.660,00 EUR inne zu haben. Warum er nunmehr davon abweichend die Auffassung vertritt, dass der Arbeitsvertrag vom 19.06.1996 (!) wiederum maßgeblich sei und die Beklagte müsse ein Stundenlohn nebst verschiedenen Zulagen ohne Anknüpfung an einen Tarifvertrag zahlen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wären etwaige Zahlungsansprüche für den Zeitraum vor dem 01.02.2010 verfallen (§ 22 Abs. 1 RTV Gebäudereinigung). Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8, 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 78, 79 d. A.) Bezug genommen. Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3 unbegründet. Denn die Beklagte hat seit 1997 eine freiwillige außertarifliche Zulage gezahlt. Dies hat sie unter anderem in den Schreiben vom 26.03.2010 sowie vom 25.03.2010 zum Ausdruck gebracht. Der Kläger hat diese Auffassung auch geteilt, was er mit Schreiben vom 29.04.2010 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat. Die freiwillig gewährte übertarifliche Zulage wurde auf die Tariflohnerhöhung 2010 angerechnet, die sich dadurch auf 1,17 EUR pro Stunde reduziert hat. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen. Der Kläger ist seit November 1995 bei der Beklagten als Maschinenreiniger im Z Druckzentrum beschäftigt. Er reinigt mit Hilfe von Putzlappen und verschiedenen Geräten Maschinen. Bei seiner Tätigkeit trägt er einen unbeschichteten "Blaumann", Sicherheitsschuhe, Handschuhe und zeitweise eine Schutzbrille. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.06.1996 (Bl. 8 d. A.) erhält der Kläger den "Tariflohn des Gebäudereinigerhandwerks" ab 01.07.1996 in Höhe von 13,98 DM, Erschwerniszulage von 2,80 DM sowie eine außerordentliche Zulage von 0,27 DM, also insgesamt 17,50 DM. Darüber hinaus gelten nach diesem Vertrag "….die tariflichen Bestimmungen des Gebäudereinigerhandwerks….". Seit 1997 erhält der Kläger keine Erschwerniszulage mehr. Zur Entgeltentwicklung des Klägers ab 2002 bis 2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 72 d.A.) Bezug genommen. Die Parteien haben im Jahre 2006 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen (4 Ca 467/06) über die Höhe der dem Kläger zustehenden Arbeitsvergütung gestritten. Das Arbeitsgericht hat daraufhin rechtskräftig festgestellt, dass zwischen den Parteien weiterhin der Arbeitsvertrag wie im Jahre 2005 besteht, wonach die Beklagte einen monatlichen Lohn von 1.660,00 EUR brutto zuzüglich Beträgen für die Vermögensbildung schuldet. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Entscheidung wird auf Bl. 35 bis 41 d. A. Bezug genommen. Vorliegend macht der Kläger Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 9.065,42 EUR brutto nebst Zinsen geltend. Dabei handelt es sich um die Vergütungsdifferenz zwischen der tatsächlich gezahlten sowie der nach Auffassung des Klägers geschuldeten tariflichen Vergütung für die Jahre 2007 bis 2010. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte müsse auch zukünftig an ihn eine Erschwerniszulage von 20 Prozent des Tariflohns sowie eine außerordentliche Zulage von 0,37 EUR zahlen. Zur Berechnung der jeweiligen Teilforderungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 73 d. A.) Bezug genommen. Auch habe er Anspruch auf Erschwerniszulage und außerordentliche Zulage unabhängig vom Vorliegen der jeweiligen entsprechenden tariflichen Voraussetzungen. Es sei zu keinem Zeitpunkt mit einer Änderung der Vergütungsvereinbarung einverstanden gewesen. In dem vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen geführten Rechtsstreit (4 Ca 467/06) habe er nicht ein Maximalgehalt erstreiten wollen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Ausschlussfrist gemäß § 22 RTV für die gewerblichen Beschäftigten der Gebäudereinigung berufen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto EUR 9.065,42 zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.223,88 seit dem 31.12.2007, aus EUR 203,98 seit 29.02.2008, aus 2.919,60 seit 31.12.2008, aus EUR 3.503,52 seit 31.12.2008, aus EUR 583,92 seit 28.02.2010 und aus EUR 1.214,50 seit Rechtshängigkeit zu zahlen, es wird festgestellt, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zum Inhalt hat, dass die Beklagte dem Kläger eine Erschwerniszulage in Höhe von 20 % des Tariflohns als Gehaltsbestandteil schuldet, es wird festgestellt, dass Vertragsbestandteil zwischen den Parteien ebenfalls eine außerordentliche Zulage von EUR 0,37 pro Arbeitsstunde als Gehaltsbestandteil des Klägers ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Ein Erschwerniszuschlag von 20 % stehe ihm zudem nicht zu. Denn die Erschwerniszulage sei nur bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht in der im RTV geregelten Höhe geschuldet. Sie gewähre - unstreitig - dem Kläger seit dem 01.01.2007 eine freiwillige, jederzeit widerrufliche übertarifliche Zulage. Diese Zulage, im Arbeitsvertrag noch mit 0,72 DM geregelt, sei zuletzt auf 1,44 EUR brutto pro Stunde angehoben, dem Tariflohn zugeschlagen und daraus sei ein Bruttomonatsgehalt berechnet worden. Aus wirtschaftlichen Gründen sei diese Zulage auf die Tariflohnerhöhung 2010 angerechnet worden, wodurch sie sich von 1,44 EUR pro Stunde auf 1,17 EUR pro Stunde vermindert habe. Der Kläger sei im Übrigen über Veränderungen hinsichtlich der Vergütung jeweils schriftlich in Kenntnis gesetzt worden (vgl. Bl. 11 ff. d. A.). Etwaige Vergütungsansprüche aus der Zeit vor dem 01.01.2010 seien gemäß § 22 RTV verfallen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 11.11.2010 - 1 Ca 1230/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 72 bis 79 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 08.02.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 04.03.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 29.04.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 06.04.2011 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 09.05.2011 einschließlich verlängert worden war. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er habe mit seiner Klage im Jahr 2006 keineswegs zu verstehen gegeben, dass er auf Rechte aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in irgendeiner Weise verzichten wolle. Im Arbeitsvertrag sei zudem ausdrücklich erklärt, dass zum Tariflohn des Gebäudereinigerhandwerks eine gesonderte Erschwerniszulage kommen solle, sowie eine außerordentliche Zulage. Folglich habe er Anspruch auf den Tariflohn und seine jeweiligen Erhöhungen. Die Erschwerniszulage sei zudem im Verfahren des Jahres 2006 gar nicht Gegenstand gewesen. Für ihre Zahlung müssten zudem auch nicht die tariflich genannten Voraussetzungen vorliegen. Denn ansonsten habe es der Erwähnung im Arbeitsvertrag gar nicht bedurft. Eine tarifvertragliche Ausschlussklausel gelte insoweit nicht. Denn es handele sich um Lohnbestandteile, die über den Tariflohn hinaus geschuldet seien. Zur weiteren Auffassung der Darstellung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 28.04.2011 (Bl. 94 bis 100 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 101, 102 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen 1 Ca 1230/10 vom 11.11.2010 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger brutto 9.065,42 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.223,88 EUR seit dem 31.12.2007, aus 203,98 EUR seit 29.02.2008, aus 2.919,60 EUR seit 31.12.2008, aus 3.503,52 EUR seit 31.12.2008, aus 583,92 EUR seit 28.02.2010 und aus 1.214,40 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen, es wird festgestellt, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zum Inhalt hat, dass die Beklagte dem Kläger eine Erschwerniszulage in Höhe von 20 % des Tariflohns, hilfsweise zumindest 1,43 EUR pro Stunde als Gehaltsbestandteil schuldet, es wird festgestellt, dass Vertragsbestandteil zwischen den Parteien ebenfalls eine außerordentliche Zulage von 37 Cent pro Arbeitsstunde Gehaltsbestandteil des Klägers ist, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, aus dem Verfahren 2006 lasse sich zwingend entnehmen, dass auch der Kläger zum damaligen Zeitpunkt von keinen weiteren Vergütungsansprüchen, insbesondere nicht einer Erschwerniszulage ausgegangen sei. Die Höhe der über die Jahre hinweg geleisteten Vergütung, die über dem an sich geschuldeten Tariflohn liege, beruhe auf einer vertraglichen Vereinbarung, die 1997 getroffen worden sei. Konkret sei vereinbart worden, dass der Kläger ab März 1997 keine "Erschwerniszulage" und auch keine "außerordentliche Zulage" mehr erhalte, sondern stattdessen eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Zulage. Der Kläger sei mit dieser Abänderung der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich einverstanden gewesen. Nur so lasse sich auch sein Prozessverhalten vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen im Jahr 2006 erklären. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Erschwerniszulage ohne Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nicht. Im Übrigen sei die tarifliche Ausschlussfrist vorliegend einschlägig. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 16.06.2011 (Bl. 122 bis 131 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 132, 133 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.09.2011.