Urteil
7 Sa 559/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2015:0624.7SA559.14.0A
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Leitsätze
Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist nicht nur auf materiell-rechtliche Ansprüche anwendbar, sondern auch auf das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung. Von einer solchen Prozessverwirkung kann ausgegangen werden, wenn zur Untätigkeit des Arbeitnehmers zusätzlich besondere Umstände hinzutreten, die unzweifelhaft darauf hindeuten, er werde trotz der ihm eröffneten Möglichkeit einer gegebenenfalls späten Verfahrensaufnahme auf Dauer von der Durchführung des Rechtsstreits absehen, vergleiche BAG, Urteil vom 25. November 2010 – 2 AZR 323/09-.(Rn.36)
(Rn.37)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az. 7 Ca 1030/14 - vom 11. September 2014 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2012, an dem nach Ansicht des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis beendet ist, fortbesteht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist nicht nur auf materiell-rechtliche Ansprüche anwendbar, sondern auch auf das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung. Von einer solchen Prozessverwirkung kann ausgegangen werden, wenn zur Untätigkeit des Arbeitnehmers zusätzlich besondere Umstände hinzutreten, die unzweifelhaft darauf hindeuten, er werde trotz der ihm eröffneten Möglichkeit einer gegebenenfalls späten Verfahrensaufnahme auf Dauer von der Durchführung des Rechtsstreits absehen, vergleiche BAG, Urteil vom 25. November 2010 – 2 AZR 323/09-.(Rn.36) (Rn.37) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az. 7 Ca 1030/14 - vom 11. September 2014 abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2012, an dem nach Ansicht des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis beendet ist, fortbesteht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) gegeben. Die Beklagte beruft sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2012, insbesondere aufgrund einer Kündigung vom 28. September 2012, von der die Klägerin behauptet, dass eine solche ihr zu keinem Zeitpunkt zugegangen ist. Im vorliegenden Rechtsstreit gilt die Klage nicht nach § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO als zurückgenommen. Es wurde nicht in der Güteverhandlung oder im Anschluss daran das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Vielmehr wurde der Gütetermin aufgehoben, weil die Klägerin nicht zum Gütetermin geladen werden konnte. Die Klägerin hat das Recht, die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zu verlangen, auch nicht verwirkt. Die Beklagte hat sich nicht auf Verwirkung berufen. Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen auch nicht vor. Grundsätzlich kann auch die Befugnis zur Fortsetzung eines anhängigen Verfahrens, das längere Zeit nicht betrieben wurde, verwirken. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird ausgeschlossen, Rechte illoyal verspätet geltend zu machen. Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit, es in Anspruch zu nehmen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Inanspruchnahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BAG, Urteil vom 25. November 2010 – 2 AZR 323/09 – NZA 2011, 821, 822 Rz. 20 m. w. N.). Die Verwirkung ist nicht auf materiell-rechtliche Rechtspositionen beschränkt, sondern kann auch das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung betreffen. Das gilt auch für die Befugnis zur Fortsetzung eines bereits rechtshängigen Verfahrens, das längere Zeit nicht betrieben wurde (BAG, Urteil vom 25. November 2010 – 2 AZR 323/09 – NZA 2011, 821, 822 Rz. 21 m. w. N.). Aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) kann im anhängigen Rechtsstreit der Verlust des Klagerechts nur in begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dies ist bei den Anforderungen an das Zeit- und Umstandsmoment zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 25. November 2010 – 2 AZR 323/09 – NZA 2011, 821, 822 Rz. 22 m. w. N.). Die Klägerin hat ihr Klagerecht nicht durch ihre Untätigkeit im vorliegenden Rechtsstreit verwirkt. Zwar hat sie den zunächst anberaumten Gütetermin am 13. Dezember 2012 nicht wahrgenommen und ihre geänderte Anschrift dem Arbeitsgericht nicht mitgeteilt. Der Rechtsstreit wurde sodann nach sechs Monaten nach § 5 AktO ausgetragen. Erst mit am 5. März 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Schreiben hat die Klägerin das Verfahren unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe von London aus wieder aufgenommen. Es fehlt aber an einem Umstandsmoment. Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, aufgrund derer bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründet werden konnte, die Klägerin werde ihre Feststellungsklage nicht mehr verfolgen und habe sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgefunden. Allein der Verfahrensstillstand reicht zur Begründung eines solchen Vertrauens nicht aus. Die Beklagte hat als Arbeitgeberin selbst bei mehrmonatigem Verfahrensstillstand keinen Anlass darauf zu vertrauen, nicht mehr gerichtlich auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen zu werden. Für eine Prozessverwirkung ist allenfalls in engen Grenzen Raum. Es müssen zur Untätigkeit des Arbeitnehmers besondere Umstände hinzutreten, die unzweifelhaft darauf hindeuten, er werde trotz der ihm eröffneten Möglichkeit einer gegebenenfalls späten Verfahrensaufnahme auf Dauer von der Durchführung des Rechtsstreits absehen (BAG, Urteil vom 25. November 2010 – 2 AZR 323/09 – NZA 2011, 821, 823 Rz. 28). Solche hat die Beklagte nicht vorgetragen. 2. Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis ist entgegen der Behauptung der Beklagten nicht zum 31. Oktober 2012 beendet worden und besteht daher über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Das Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund einer Befristung zum 31. Oktober 2012 geendet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der von der Beklagten auf den 5. Juli 2012 datierte befristete Arbeitsvertrag von der Klägerin nicht unterzeichnet worden ist. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass zwischen den Parteien mündlich eine Befristung vereinbart worden wäre. Eine mündlich vereinbarte Befristung wäre überdies gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Der Klägerin ist auch am 28. September 2012 kein Kündigungsschreiben vom gleichen Tag zugegangen. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Klägerin ist mit ihrem Vortrag zum Nichterhalt eines Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 nicht ausgeschlossen, obwohl insoweit in erster Instanz eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens erfolgt ist, § 67 Abs. 1 ArbGG. Die Präklusionsregelung des § 67 Abs. 1 ArbGG soll verhindern, dass die erstinstanzlich verletzte notwendige Prozessförderungspflicht durch nachholenden Vortrag in der 2. Instanz ausgehöhlt wird. Dabei hat das Landesarbeitsgericht die vom Arbeitsgericht getroffene Zurückweisungsentscheidung voll nachzukontrollieren. Der Ausschluss des verspäteten Sachvortrags auch im Berufungsverfahren ist somit nur gerechtfertigt, wenn auch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts das Arbeitsgericht den Sachvortrag zu Recht zurückgewiesen hatte. Keine Rolle bei § 67 Abs. 1 ArbGG spielt, ob die Zulassung des zurückgewiesenen Vorbringens den Rechtsstreit im Berufungsverfahren verzögern würde. Bei der Überprüfung der Zurückweisungsentscheidung hat das Landesarbeitsgericht zu kontrollieren, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung durch das Arbeitsgericht gegeben waren. Es hat insbesondere festzustellen, ob tatsächlich eine allein von der Partei verursachte Verzögerung dem Ausschluss durch das Arbeitsgericht vorausgegangen war. Dazu ist zum Beispiel zu prüfen, ob das Arbeitsgericht eine ausreichend konkrete Auflage erteilt hatte, die Partei vom Arbeitsgericht über die Folgen der Fristversäumnis klar und unmissverständlich belehrt worden war, das Arbeitsgericht durch mögliche prozessleitende Maßnahmen eine Verzögerung hätte verhindern können, ob die Zurückweisung hätte verhindert werden können, falls der Partei rechtliches Gehör bezüglich der beabsichtigten Zurückweisung gewährt worden wäre, oder ob sie die Verspätung ihres Vortrages schon erstinstanzlich oder erst im Berufungsverfahren genügend entschuldigt hat. Zweifelhaft ist im vorliegenden Verfahren bereits, ob das Gericht 1. Instanz der nach seinen Feststellungen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Klägerin eine ausreichend konkrete Auflage erteilt hat ("Die Klägerin erhält Gelegenheit zu den Darlegungen der Beklagten im heutigen Termin abschließend und unter vorsorglichem Beweisangebot Stellung zu nehmen. Frist: …"). Jedenfalls hat das Gericht erster Instanz die Klägerin in keiner Weise auf die Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen, so dass eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht erfolgen durfte. Dem Zugang des Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 stünde nicht entgegen, dass dieses in deutscher Sprache verfasst und die Klägerin der deutschen Sprache nicht oder nur in beschränktem Umfang mächtig gewesen wäre. Auch in diesem Fall wäre die Kündigung sofort mit Übergabe zugegangen. Zugegangen wäre das Kündigungsschreiben auch dann, wenn die Klägerin es nicht entgegengenommen hätte, sie jedoch die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt hätte. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat aber nach Auffassung nicht nachgewiesen, dass der Klägerin am 28. September 2012 überhaupt ein Kündigungsschreiben der Beklagten vom gleichen Tag durch den Versuch der persönlichen Übergabe und das Ablegen des Schreibens auf einem Tisch in dem von der Klägerin bewohnten Zimmer zugegangen ist. Zwar hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren ein an die Klägerin adressiertes Kündigungsschreiben vom 28. September 2012 vorgelegt. Dieses Kündigungsschreiben ist jedoch von der Klägerin nicht wie vorgesehen („Durch ihre Unterschrift bestätigen Sie den Empfang.“) über dem Namenszug „ A.“ unterzeichnet worden. Weiter hat die Beklagte ein auf demselben Briefpapier gefertigtes Papier mit folgendem Inhalt vorgelegt: "Bestätigung der Übergabe am 28.09.2012 von folgenden Kündigungen 1. Z. A. 2. X. A. Anwesende Personen: E. F. G. Z.A. X. A. Hiermit bestätigen E., F. und G. die Übergabe der Kündigungen am 28.09.2012 an oben genannte Mitarbeiter". Dieses Bestätigungsschreiben ist von der Geschäftsführerin der Beklagten E., F. und G. unterzeichnet. Dieses Schreiben ohne Ausstellungsdatum kann jedoch nur beweisen, dass diese drei Personen die in diesem enthaltene Erklärung "bestätigen (…) die Übergabe der Kündigungen am 28.09.2012 an oben genannte Mitarbeiter" abgegeben haben (§ 416 ZPO). Dagegen beweist es nicht, dass die Kündigungen tatsächlich an diesem Tag übergeben wurden. Da das Bestätigungsschreiben kein Ausstellungsdatum aufweist, kann aus ihm auch nicht entnommen werden, zu welchem Zeitpunkt die Geschäftsführerin der Beklagten und die beiden Zeugen F. und G. die genannte Erklärung abgegeben haben. Es ist ebenfalls nicht auf demselben Papierbogen wie das Kündigungsschreiben gedruckt noch sind Kündigungsschreiben und die Bestätigung miteinander durch eine Heftung verbunden noch ist etwa durch eine Paginierung deutlich gemacht, dass das Bestätigungsschreiben am selben Tag angefertigt wurde. Weiter spricht das Schreiben lediglich von einer „Bestätigung“ der Übergabe, lässt aber offen, wer genau unter welchen genauen Umständen zu welcher Uhrzeit in welcher Form das Kündigungsschreiben übergeben haben soll. Aus dem Bestätigungsschreiben geht auch nicht hervor, dass die Klägerin und ihre Mutter – wie von der Beklagten behauptet – die Annahme des Kündigungsschreibens verweigert haben und das Kündigungsschreiben sodann im von der Klägerin bewohnten Zimmer abgelegt wurde. Die beiden Zeugen G. und F. haben in ihrer Vernehmung durch das Landesarbeitsgericht nach Auffassung der Kammer den Vortrag der Beklagten zur Übergabe des Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 am 28. September 2012 nicht bestätigt. Dagegen hat die Zeugin H. in sich widerspruchsfrei bekundet, dass weder an diesem noch an einem anderen Tag eine Übergabe eines Kündigungsschreibens an die Klägerin erfolgt ist. Der Zeuge G. war als Controller bei der Beklagten eingestellt und hat sich unter anderem um "Personalgeschichten" gekümmert. Die Beklagte hat nach seinen Angaben in der Saison (Ostern bis Oktober) etwa 30 - 35 Beschäftigte. Er hat dem Gericht bereits vorab auf den Erhalt seiner Zeugenladung mitgeteilt, dass er sich "an eine Übergabe der Kündigung in meinem Beisein nicht genau erinnern" könne. Zwar sei er Zeuge in einer anderen Situation gewesen, bei der alle Beteiligten dabei waren, "allerdings hatte das nichts mit der Übergabe der Kündigung zu tun." Im Rahmen seiner Vernehmung hat der Zeuge ebenfalls angegeben, sich nicht an die Übergabe des Kündigungsschreibens erinnern zu können. Er hat ausgesagt, in der Dokumentation der Beklagten befinde sich das Kündigungsschreiben vom 28. September - das Jahr wisse er nicht mehr -, da sei seine Unterschrift drunter. Er gehe daher davon aus, dass er auch bei der Übergabe des Schreibens anwesend gewesen sei. Der Zeuge konnte sich nach seinen Angaben nicht mehr daran erinnern, wer das Kündigungsschreiben erstellt hat. Auch wusste er nicht mehr, wer und in welcher Weise das Kündigungsschreiben übergeben hat. Schließlich konnte er nicht angeben, ob das Schreiben, das die Übergabe der Kündigung bestätigt, zeitgleich oder im Nachgang zu dem Kündigungsschreiben angefertigt wurde. Zwar liegt die angebliche Übergabe des Kündigungsschreibens bereits mehrere Jahre zurück, so dass nicht vorausgesetzt werden kann, dass dem Zeugen G. noch alle Vorgänge im Detail in Erinnerung sind. Der Zeuge hat seine Zeugenaussage vor Gericht auch mit einem Hinweis darauf begonnen, dass er sich „Sachen nicht so gut merken“ könne. Er war faktisch jedoch nur zwei Jahre bei der Beklagten tätig, nämlich von 2011 bis zu seiner Elternzeit ab dem Jahr 2013 und unter anderem für „Personalangelegenheiten“ zuständig. Der Zeuge G. hat außerdem angegeben, dass es nur einmal (bzw. zweimal), nämlich in vorliegendem Verfahren und im Parallelverfahren der Zeugin H., vorgekommen sei, dass eine Kündigungsübergabebestätigung angefertigt werden musste. Im Laufe der Vernehmung hat der Zeuge G. dann angegeben, „dass das Kündigungsschreiben nicht angenommen“ worden sei. Er sei dabei gewesen, „als versucht wurde es zu übergeben und nicht angenommen wurde“. An die Art und Weise der Übergabe, also ob das Kündigungsschreiben hingelegt oder hingehalten wurde, und wo sich das Ganze abgespielt habe, konnte der Zeuge G. sich nicht erinnern. Den Vortrag der Beklagten zur Übergabe in dem von der Klägerin bewohnten Zimmer nicht bestätigend, hat er auf die Frage nach dem Ort der Übergabe angegeben: „In der Regel spielte sich das unten in der Bierstube ab.“ Anders als an die Anfertigung und Übergabe des Kündigungsschreibens konnte sich der Zeuge aber an ein „Riesenzinnober“ anlässlich des Auszugs der Klägerin und ihrer Mutter erinnern. Er hat insofern bei seiner Vernehmung vor Gericht ausgeführt, sie hätten eine Veranstaltung am Wochenende gehabt und ein Zimmer für Gäste gebraucht. Die Klägerinnen hätten sich dann geweigert, das Zimmer zu verlassen. Letzten Endes seien sie dann doch gegangen. Ob auch an diesem Tag, das Kündigungsschreiben übergeben wurde, konnte der Zeuge G. nicht angeben. Als ehemaliger Angestellter der Beklagten, der sich auch um „Personalangelegenheiten“ gekümmert hat, hat der Zeuge G. ein Eigeninteresse am vorliegenden Rechtsstreit. Auch der Zeuge F. hat nach Ansicht der Kammer nicht bestätigt, dass am 28. September 2012 ein Kündigungsschreiben an die Klägerin übergeben worden ist. Zwar hat der Zeuge F. eine Kündigungsübergabe geschildert. Er konnte aber den Zeitpunkt der Übergabe nicht näher auf einen bestimmten Monat eingrenzen. Die von ihm geschilderten Umstände der angeblichen Übergabe des Kündigungsschreibens stimmen nicht mit dem von der Beklagten vorgetragenen Geschehensablauf überein und sind in sich widersprüchlich. Während die Beklagte erstinstanzlich nur pauschal vorgetragen hat, das Arbeitsverhältnis sei durch die Übergabe des Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 am gleichen Tag gekündigt worden, hat sie zweitinstanzlich zunächst pauschal vorgetragen, die Klägerin habe das Kündigungsschreiben vom 28. September 2012 erhalten. Die Übergabe sei konkret durch die Geschäftsführerin E. in der Liegenschaft der Beklagten erfolgt. Im ersten Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht hat der Beklagtenvertreter den Vortrag nach Rücksprache mit der Geschäftsführerin sodann dahingehend ergänzt, das durch den Zeugen G. erstellte Kündigungsschreiben sei in dessen Büro von der Geschäftsführerin E. in Empfang genommen worden. Die Geschäftsführerin sei dann mit den beiden Schreiben in das Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter gegangen und habe diese beiden aufgefordert, den Erhalt der Kündigungsschreiben mit ihrer Unterschrift zu quittieren. Dies hätten die beiden Frauen mit den Worten "no, no" abgelehnt. Daraufhin sei ihre Geschäftsführerin noch einmal in das Büro von Herrn G. zurückgegangen und habe diesem mitgeteilt, was geschehen sei. Die Geschäftsführerin und Herr G. hätten dann gemeinsam die Entscheidung getroffen, ein Übergabeprotokoll zu fertigen. Dies sei dann von Herrn G. erledigt worden. Sodann habe Herr G. den Sohn der Geschäftsführerin, den Zeugen F., der als Küchenchef bei der Beklagten arbeite, hausintern angerufen. Dieser sei dann ins Büro hinzugekommen. Die Geschäftsführerin sowie die Zeugen F. und G. seien dann zu dritt in das Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter gegangen. Demgegenüber hat der Zeuge F. angegeben, seine Mutter sei an diesem Tag mit der An- und Abreise von Kunden beschäftigt gewesen. Er selbst habe deshalb den Zeugen G. mit der Anfertigung des Kündigungsschreibens beauftragt, nachdem seine Mutter ihm versichert habe, dass das besprochen sei. Er habe sich das Kündigungsschreiben vor der Übergabe durchgelesen und es noch auf Schreibfehler kontrolliert. Erst nachdem die Klägerin und ihre Mutter sich geweigert hätten, jeweils das Kündigungsschreiben zu unterschreiben, sei er runtergegangen zu seiner Mutter und habe ihr berichtet, dass die Klägerin und ihre Mutter die Annahme verweigern würden. Dann seien sie „alle Mann nochmal rauf und (hätten) das nochmal versucht“. Nach der Aussage des Zeugen F. bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt die Geschäftsführerin E. das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat. Der Zeuge hat seine Aussage mehrfach korrigiert. So hat er zunächst ausgesagt, er sei allein zum gegenüberliegenden Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter gegangen. Herr G. sei zunächst nicht dabei gewesen. Später hat er sodann ausdrücklich davon gesprochen, es habe drei Versuche gegeben, das Kündigungsschreiben zu übergeben: einen ersten Versuch allein, einen zweiten Versuch gemeinsam mit Herrn G. und einen dritten gemeinsam mit Herrn G. und der Geschäftsführerin der Beklagten. Beim Vorspielen seiner Aussage hat der Zeuge F. sodann an der Stelle des Protokolls, die „Herr G. war zunächst nicht dabei“ lautet, erklärt, an dieser Stelle sei im Protokoll ein Fehler, er sei „nicht erst alleine zur Kündigungsübergabe gegangen“, „sondern direkt mit Herrn G. (…) weil man soll Kündigungen ja immer unter Zuhilfenahme eines Zeugen übergeben.“ Schließlich hat der Zeuge F. die Kündigungsübergabe als Teil einer Auseinandersetzung geschildert, die sich am Tag des Auszugs der Klägerin und der Zeugin H. aus dem Hotel abgespielt hat. So hat er ausgeführt, dass die beiden Klägerinnen „auf halbgepackten Koffern“ saßen, dass im Zeitpunkt der Kündigungsübergabe „halb gepackt“ gewesen sei und dass die Klägerin und ihre Mutter sich weigerten, „das Kündigungsschreiben zu unterzeichnen und den Raum zu verlassen“. Die Zimmerkapazitäten hätten für das Wochenende voll zur Verfügung stehen sollen. Die Klägerinnen seien dann um 15.00 Uhr, als er seinen Rundgang gemacht habe, immer noch in ihrem Zimmer gewesen. Dieser Auszug fand zwischen den Parteien unstreitig erst am 26. Oktober 2012 und nicht bereits Ende September 2012 statt. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass das Kündigungsschreiben vom 28. September 2012 erst am 26. Oktober 2012 übergeben wurde. Auch der Zeuge F. hat als Sohn der Geschäftsführerin der Beklagten ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses. Unstimmig im Vortrag der Beklagten ist weiter, dass ein von der Klägerin nicht unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag existiert, der neben der Unterschrift des Zeugen G. das Ausstellungsdatum „05.07.2012“ trägt, obwohl die Zeuginnen erst 9. Juli 2012 in das Hotel gekommen sind. Sie waren am 5. Juli 2012 erst am Nachmittag in W.-Stadt angekommen und zu V. nach C-Stadt weitergereist, nachdem V. der Klägerin und ihrer Mutter mit Mail vom 2. Juli 2012 (Bl. 128 d. A.) noch mitgeteilt hatte, dass ihre „Reise nach Deutschland (…) eine Urlaubsreise, (Tourist Visite) mit dem Ziel, einen gründlichen Gesundheitscheck durch zu führen“, sei. Es ist daher unwahrscheinlich, dass mit der Klägerin und ihrer Mutter bereits am 5. Juli 2012 die im „Befristeten Arbeitsvertrag“ enthaltenen Vereinbarungen getroffen wurden. Die beiden Zeugen G. und F. haben sich im Rahmen ihrer Zeugenaussagen auch hinsichtlich der grundsätzlichen Frage der Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne schriftlichen Arbeitsvertrag widersprochen. Einerseits hat der Zeuge G. ausgesagt, dass er dem „wenn ich ehrlich bin - gar nicht weiter nachgegangen“ sei, wenn befristete Verträge nicht unterschrieben worden seien, diese seien „dann runtergegangen“, damit sei das für ihn „erledigt“ gewesen, zeitweise habe es einen Rücklauf zu ihm gegeben. Andererseits hat der Zeuge F. bekundet, dass es einen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben haben müsse, denn „bei uns werden keine Arbeitnehmer ohne schriftlichen Arbeitsvertrag beschäftigt“. Ungewöhnlich ist auch, dass das Kündigungsschreiben an die Anschrift „U.-Straße“ in C-Stadt gerichtet war, obwohl die Klägerin und ihre Mutter nach Angabe des Zeugen F. zum Kündigungszeitpunkt im Hotel der Beklagten, also „C-Straße“ in C-Stadt, „im Hause“ wohnten und ihnen dort das Schreiben übergeben werden sollte und wurde. Zwar ist die Anschrift „U.-Straße“ in C-Stadt die Anschrift des Zeugen V., über den der Kontakt mit der Klägerin gelaufen sein soll, das Kündigungsschreiben soll jedoch direkt an die Klägerin übergeben und nicht an eine Postanschrift versandt worden sein. Dagegen hat die Zeugin H. bestimmt ausgeschlossen, dass an irgendeinem Tag das in der Akte befindliche Kündigungsschreiben vom 28. September 2012 übergeben worden ist. Sie hat ausgeführt, sie habe nichts bekommen. Sie habe dieses Kündigungsschreiben nicht vor dem gerichtlichen Verfahren erhalten. Die erstinstanzliche Richterin habe es hingehalten. Sie und die Klägerin seien erst am 1. Oktober 2012, dem ersten des Monats, in das Hotel der Beklagten gezogen. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe am 22. Oktober 2012 mündlich gekündigt, worauf sie und die Klägerin dann am 23. Oktober im Jobcenter nachgefragt hätten. Die Aussage der Zeugin H. ist auch nicht deshalb unglaubhaft, weil sie hinsichtlich des Einzugs im Hotel die Unwahrheit gesagt hätte. Aufgrund der Aussagen der Zeugen G. und F. steht nach Auffassung der Kammer nicht fest, dass die Zeugin H. und die Klägerin entgegen deren Zeugenaussage bereits vor dem 1. Oktober 2012 in das Hotel eingezogen sind. Zwar hat der Zeuge G. bekundet, die Zeugin H. sei mit der Klägerin „relativ zeitnah ins Hotel gezogen“, das sei „früher als im Oktober“ gewesen. Auf Nachfrage hat er ergänzt, das sei „vielleicht 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme“ gewesen. Zum einen war dem Zeugen G. aber nicht das konkrete Einzugsdatum erinnerlich, zum anderen konnte der Zeuge G. insgesamt Zeitpunkte und Zeiträume nicht richtig einordnen. So konnte er sich zunächst nicht an das Jahr der Beschäftigung der Klägerin erinnern. Auch den Beginn seiner Elternzeit und die Geburt seines Kindes musste er mit Hilfe des Gerichts rechnerisch ermitteln. Zum anderen hat er als Zeitpunkt des ungefähren Auszugs der Klägerin, der unstreitig am 26. Oktober 2012 stattfand, „im Sommer“ angegeben. Ausgehend von einem Auszug der Klägerin und der Zeugin H. bereits im Sommer, konnten diese nach der Erinnerung des Zeugen G. nicht erst am 1. Oktober 2012 in das Hotel eingezogen sein. Der Zeuge F. hat hingegen ausgesagt, die Klägerin und ihre Mutter hätten „vielleicht zwei/drei Wochen“ im Hotel gewohnt. Schließlich habe es sich um ein Hotel gehandelt. Da die Klägerin unstreitig erst am 26. Oktober 2012 ausgezogen ist, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen F. gerade nicht, dass die Klägerin bereits am 28. September 2012 im Hotel gewohnt hat. Dem entspricht, dass nur auf der am 10. Oktober 2012 erstellten Abrechnung für September 2012 handschriftlich vermerkt ist: „Minus 50,- € für Zimmer“. Ein solcher Abzug fehlt auf der am 6. September 2012 erstellten Abrechnung für August 2012. Soweit die Beklagte im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin H. vorgetragen hat, die Zeugin sei zusammen mit der Klägerin bei V. gewesen und habe dort einem jungen Bulgaren das Kündigungsschreiben gezeigt, der den Inhalt des Kündigungsschreibens erklärt habe, hat diese keinen Beweis hierfür angetreten. Im Übrigen lässt der Vortrag der Beklagten insoweit offen, wann genau wem das Kündigungsschreiben unter welchen genauen Umständen von der Zeugin gezeigt worden sein soll Auch die Zeugin H. hat als Mutter der Klägerin und Klägerin im Parallelverfahren 7 Sa 560/14 ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Sie hat außerdem in ihrem eigenen Rechtsstreit - wie auch die Klägerin - den zunächst anberaumten Gütetermin am 13. Dezember 2012 nicht wahrgenommen und dem Arbeitsgericht keine aktuelle Anschrift mitgeteilt. Erst mit am 5. März 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Schreiben hat sie das Verfahren unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe wieder aufgenommen. Dennoch ist die Kammer angesichts der Erinnerungslücken insbesondere des Zeugen G. und der Widersprüche innerhalb der Aussage des Zeugen F. sowie den Widersprüchen zwischen den Zeugenaussagen und dem Vortrag der Beklagten nicht davon überzeugt, dass am 28. September 2012 an die Klägerin das Kündigungsschreiben vom gleichen Tag übergeben wurde. Der von der Beklagten zu erbringende Beweis hinsichtlich der Übergabe des Kündigungsschreibens ist daher nach Auffassung der Kammer nicht geführt. Auf die Berufung der Klägerin war somit das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2012 hinaus fortbesteht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. Oktober 2012 hinaus. Die 1988 geborene Klägerin war seit dem 9. Juli 2012 bei der Beklagten bei einem Monatsverdienst von zuletzt 1.050,00 € brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Servicekraft beschäftigt. Es existiert ein von der Klägerin nicht unterzeichneter, auf Seiten der Beklagten vom Zeugen G. mit dem Datum "05.07.2012" unterzeichneter "befristeter Anstellungsvertrag" der in seinem § 1 Abs. 2 eine Befristung des Arbeitsverhältnisses "bis zum 31.10.2012" vorsieht. Nachdem die Klägerin das Hotel der Beklagten am 26. Oktober 2012 verlassen musste und die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2012 abgerechnet hatte, erhob die Klägerin am 23. November 2012 die vorliegende Feststellungsklage. Zum Gütetermin am 3. Dezember 2012 konnte die Klägerin nicht geladen werden. Der Termin wurde aufgehoben und das Verfahren vom Arbeitsgericht am 11. Juni 2013 gemäß § 5 AktO ausgetragen. Mit am 5. März 2014 eingegangenen Schreiben vom 26. Februar 2014 teilte die Klägerin dem Arbeitsgericht mit, dass sie den Termin am 13. Dezember 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können, und fragte an, ob sie das Recht habe, "die Gültigkeit seiner Berufung zu erneuern". Nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts ging eine als "Beschwerde" bezeichnete neue "Klage" beim Arbeitsgericht ein. Die Klägerin hat vorgetragen, bei Arbeitsaufnahme am 9. Juli 2012 sei ihr durch die Beklagte mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen sei. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei hierüber nicht abgeschlossen worden. Erstmals am 23. Oktober 2012 sei ihr der bis zum 31. Oktober 2012 befristete, auf den 5. Juli 2012 datierte Arbeitsvertrag (Bl. 3 ff. d. A.) vorgelegt worden. Eine Kündigung habe sie nicht erhalten. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2012, an dem nach Ansicht des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis beendet ist, hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin sei durch Übergabe des Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 am selben Tag gekündigt worden. Das Arbeitsgericht erteilte im ersten Gütetermin am 22. Mai 2014 unter anderem folgende Auflage: "Die Klägerin erhält Gelegenheit zu den Darlegungen der Beklagten im heutigen Termin abschließend und unter vorsorglichem Beweisangebot Stellung zu nehmen. Frist: …". Einen Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumnis enthielt der Beschluss nicht. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage - nach Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin im Termin der Kammerverhandlung vom 11. September 2014 als verspätet durch Beschluss vom 11. September 2014 - durch Urteil vom 11. September 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Es habe unentschieden bleiben können, ob das Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung geendet habe. Nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast habe die Kammer vorliegend davon auszugehen gehabt, dass das Arbeitsverhältnis durch Übergabe des Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 an die Klägerin am 31. Oktober 2012 geendet habe. Die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung habe die Klägerin nicht gerügt, §§ 4, 7 KSchG. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 59 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 31. Oktober 2014 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen bereits mit einem am 6. Oktober 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag sowie einem am 7. November 2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 10. November 2014 bis einschließlich 2. Februar 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28. Januar 2015 mit Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 1. April 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 96 ff., 132 d. A.), zusammengefasst geltend, das Arbeitsgericht sei in den Entscheidungsgründen seines Urteils irrtümlich davon ausgegangen, dass bis zum Termin der mündlichen Verhandlung am 11. September 2014 unstreitig gewesen sei, dass das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis durch Übergabe eines Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 geendet habe und dass die Klägerin erstmals am 11. September 2014 erklärt habe, das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 28. September 2012 nicht erhalten zu haben. Ihr sei kein Kündigungsschreiben (auch kein Kündigungsschreiben vom 28. September 2012) zugegangen. Das Arbeitsgericht habe die Regelung des § 296 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG fehlerhaft angewandt. Sie habe bereits in der Klageschrift den Zugang eines Kündigungsschreibens bestritten. Zumindest aber habe sie eine Verspätung des Rechtsstreits nicht verschuldet. Da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe sie mit Schreiben vom 2. Juni 2014 (Bl. 105 d. A.) einen Antrag auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers gestellt. Trotz ihres Antrags sei ihr kein Dolmetscher gewährt worden. Auch habe das Gericht die Anforderungen an sie überstrapaziert. Die Klägerin bestreitet weiter, dass der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag befristet gewesen sei sowie dass die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 11. September 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2012 hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 12. Februar 2015 sowie des Schriftsatzes vom 23. Februar 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 119 ff., 131 d. A.), als rechtlich zutreffend. Das Arbeitsgericht habe den Vortrag der Klägerin zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, sie habe keine Kündigung erhalten, entbinde diese nicht davon, hinsichtlich des Beklagtenvortrags zu einer ganz bestimmten Kündigung, nämlich der vom 28. September 2012 substantiiert Stellung zu nehmen. Die Klägerin habe das Kündigungsschreiben vom 28. September 2012 erhalten. Die Übergabe sei konkret durch die Geschäftsführerin E. in der Liegenschaft der Beklagten erfolgt. Das Kündigungsschreiben sei durch den Zeugen G. erstellt worden, der bei ihr als Controller und Buchhalter tätig sei. Er habe das Schreiben im Büro im obersten Geschoss des Altbaus erstellt. Diesem Büro gegenüber liege das Zimmer, in dem die Klägerin seinerzeit gewohnt habe. Die an die Klägerin und an ihre Mutter, die Zeugin H., gerichteten Kündigungsschreiben seien dann in diesem Büro von der Geschäftsführerin E. ohne Umschlag und ungeknickt in Empfang genommen worden. Die Geschäftsführerin sei dann mit den beiden Schreiben in das Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter gegangen und habe diese beiden aufgefordert, den Erhalt der Kündigungsschreiben mit ihrer Unterschrift zu quittieren. Dies hätten die beiden Frauen mit den Worten "no, no" abgelehnt. Daraufhin sei ihre Geschäftsführerin noch einmal in das Büro von Herrn G. gegangen und habe diesem mitgeteilt, was geschehen sei. Die Geschäftsführerin und Herr G. hätten dann gemeinsam die Entscheidung getroffen, ein Übergabeprotokoll zu fertigen. Dies sei dann von Herrn G. erledigt worden. Sodann habe Herr G. den Sohn der Geschäftsführerin, den Zeugen F., der als Küchenchef bei der Beklagten arbeite, hausintern angerufen. Dieser sei dann ins Büro hinzugekommen. Die Geschäftsführerin sowie die Zeugen F. und G. seien dann zu dritt in das Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter gegangen. Die Geschäftsführerin habe die beiden Frauen erneut gebeten, den Erhalt der Kündigungsschreiben zu quittieren. Da diese sich erneut geweigert hätten, sei das Übergabeprotokoll (Bl. 123 d. A.) unterzeichnet worden. Die Kündigungsschreiben seien auf den im Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter befindlichen Schreibtisch gelegt worden. Die Geschäftsführerin sowie die Zeugen F. und G. hätten sodann das Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter verlassen. Die Klägerin sei der deutschen Sprache ausreichend mächtig. Dies ergebe sich aus von ihr verfassten E-Mails (Bl. 124 ff. d. A.). Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Kammertermine vom 5. Mai 2015 und vom 24. Juni 2015 (Bl. 135 ff. und 162 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Übergabe des Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 an diesem Tag durch Vernehmung der Zeugen G., F. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Kammertermins vom 24. Juni 2015 (Bl. 162 ff. d. A.) Bezug genommen.