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Urteil

7 Sa 494/13

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:0822.7Sa494.13.00
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Leitsätze
1. Im Fall einer Wiedereinstellung im Sinn des § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II (juris: SGB 2) handelt es sich nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes, sondern um die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.09.2015 - 6 AZR 511/14).(Rn.76) 2. § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II (juris: SGB 2) hat keinen drittschützenden Charakter zugunsten des Arbeitnehmers. Die Auswahl der zurückzugebenden Arbeitnehmer trifft der kommunale Träger (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 26.09.2013 - 8 AZR 775/12).(Rn.93)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8. August 2013, Az. 3 Ca 2054/12 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall einer Wiedereinstellung im Sinn des § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II (juris: SGB 2) handelt es sich nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes, sondern um die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.09.2015 - 6 AZR 511/14).(Rn.76) 2. § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II (juris: SGB 2) hat keinen drittschützenden Charakter zugunsten des Arbeitnehmers. Die Auswahl der zurückzugebenden Arbeitnehmer trifft der kommunale Träger (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 26.09.2013 - 8 AZR 775/12).(Rn.93) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8. August 2013, Az. 3 Ca 2054/12 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg. I. Zwischen den Parteien besteht nicht seit dem 1. April 2012 ein Arbeitsverhältnis, das die Beschäftigung des Klägers als Teilzeitbeschäftigter mit 75 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten in der Tätigkeitsebene IV zum Gegenstand hat und sich im Übrigen nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien vom 14. Mai 2009 in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung vom 15. November 2010 richtet (Antrag zu 1.). Der Kläger ist vom gesetzlichen Übergang nach § 6c SGB II betroffen. Für die Rückkehr des Klägers zur Beklagten bedurfte es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Nach Auffassung der Kammer ist eine solche Vereinbarung der Parteien nicht zustande gekommen, insbesondere nicht durch die Annahme eines im Schreiben der Beklagten vom November 2011 enthaltenen Angebots durch den Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2011. 1. Der Kläger war vom gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB II betroffen. Gemäß § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II treten die Arbeitnehmer, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Beklagten als Träger nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Die Zeiten der Beschäftigung müssen unmittelbar vor dem Stichtag liegen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 1 Sa 22/12 - BeckRS 2012, 76034). Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II ("am Tag vor der Zulassung eines kommunalen Trägers (...) und mindestens seit 24 Monaten"). Hierfür spricht auch der Gesetzeszweck, entsprechend dem Grundsatz "Personal folgt der Aufgabe" die Personalkontinuität und damit die Arbeitsfähigkeit der Sozialverwaltung bei dem Übergang von Aufgaben der Grundsicherung auf einen kommunalen Träger zu gewährleisten (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2012 - 6 Sa 434/11 - Rz. 33, zitiert nach juris). Die Stichtagsregelung soll gewährleisten, dass die übertretenden Beschäftigten eine hinreichende Berufserfahrung aufweisen (BAG, Urteil vom 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - NZA 2015, 1008, 1013 Rz. 42). Nur objektiv qualifiziertes, gründlich eingearbeitetes Personal soll auf den kommunalen Träger übergehen. Die fachliche Erfahrung der bisherigen Beschäftigten der Beklagten im Gereich der Grundsicherung soll für die Optionskommune gesichert werden. Diese soll mit "derselben Mannschaft" starten, die zuvor bei der Beklagten die Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen hat (BAG, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - BeckRS 2016, 68985 m. w. N.). Die Tätigkeit muss aber nicht durchgehend wahrgenommen worden sein, Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung innerhalb dieser Rahmenzeit sind grundsätzlich für die Berechnung ohne Bedeutung, wenn diese Unterbrechungen nach § 19 Abs. 6 TV-BA für die Laufzeit in den Entwicklungsstufen unschädlich sind (BAG, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - BeckRS 2016, 68985; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 1 Sa 22/12 - BeckRS 2012, 76034 für eine nicht länger als drei Monate dauernde Abordnung an eine andere Dienststelle). Darum ist Elternzeit grundsätzlich als Beschäftigungszeit zu werten (BAG, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - BeckRS 2016, 68985; a. A. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2012 - 6 Sa 434/11 - Rz. 37, zitiert nach juris). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Referenzzeitraum keinerlei aktive Tätigkeit in der Grundsicherung ausgeübt wird. Dann fehlt es an der von § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II geforderten "Wahrnehmung" von Aufgaben in der Grundsicherung. Zugleich würde insbesondere dann das Regelungsziel, der Kommune eingearbeitetes Personal zur Verfügung zu stellen, mit dem sofort die Aufgaben der Grundsicherung fortgeführt werden können, verfehlt, wenn ruhende Arbeitsverhältnisse übergingen (BAG, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - BeckRS 2016, 68985 m. w. N.; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2012 - 6 Sa 434/11 - Rz. 31 ff., zitiert nach juris; Arbeitsgericht Stendal, Urteil vom 2. Mai 2012 - 4 Ca 273/12 - BeckRS 2012, 72369; Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, SGB II § 6c Rz. 2 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf den Nebenintervenienten übergegangen. Der Kläger war am Tag vor Zulassung des Nebenintervenienten als weiterem kommunalen Träger nach § 6a Abs. 2 SGB II seit mindestens 24 Monaten mit Aufgaben der Beklagten als Träger nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des Nebenintervenienten befasst. Er war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2009 und damit länger als 24 Monate vor dem 31. Dezember 2011 beschäftigt. Seine Beschäftigung erfolgte im Jobcenter B.-Stadt, d. h. auf dem Gebiet des Nebenintervenienten. Er nahm bis zum 31. Dezember 2011 Aufgaben der Beklagten als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II war. Unerheblich ist, dass sich der Kläger im Zeitraum vom 18. April 2011 bis zum 13. Oktober 2013 in Elternzeit befand. Der Kläger wurde während dieser Zeit weiterhin auf einer Planstelle im Rechtskreis SGB II geführt. Seine Zuweisung wurde nicht aufgehoben. In Anbetracht der Tätigkeit des Klägers im Bereich des Jobcenters bereits seit dem Jahr 2009, der lediglich halbjährigen Elternzeit und der Rückkehr des Klägers auf seinen Arbeitsplatz etwa 2,5 Monate vor dem Ende des Jahres 2011 kann nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht über Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen in diesem Bereich verfügen würde, von ihm keinerlei aktive Tätigkeit in der Grundsicherung ausgeübt wurde. 2. Das erkennende Gericht hat im Hinblick auf die im Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgericht vom 26. September 2013 (8 AZR 775/12 - BeckRS 2013, 73861; nachfolgend: BVerfG [Erster Senat], Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvL 1/14 - NZA 2018, 959; a. A. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 C 1/14 - NVwZ-RR 2015, 619 Rz. 5, 31; OVG Magdeburg, Urteil vom 12. November 2013 - 1 L 15/13 - BeckRS 2013, 58568) dargestellten Argumente zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6c Abs. 1 SGB II, ist von dessen Nichtigkeit aber nicht überzeugt. Art. 12 Abs. 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist daher berührt, wenn der Gesetzgeber bestehende Arbeitsverhältnisse in der Weise normativ umgestaltet, dass er die Person des Arbeitgebers auswechselt (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - NZA 2011, 400, 401 Rz. 69). Dies gilt in gleicher Weise für Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft wie im öffentlichen Dienst. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist daher unbeschadet der Organisationsgewalt des Staates berührt, wenn der Gesetzgeber bestehende Arbeitsverhältnisse in der Weise normativ umgestaltet, dass er die Person des Arbeitgebers auswechselt. In der gesetzlichen Überleitung eines Arbeitsverhältnisses auf einen zugelassenen kommunalen Träger ohne Widerspruchs- und/oder Rückkehrrecht des Arbeitnehmers liegt eine Beeinträchtigung des Arbeitnehmers in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Neben Art. 12 Abs. 1 GG scheidet Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit aus (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - NZA 2011, 400, 401 Rz. 70). Der Arbeitnehmer ist dadurch in seiner Berufsfreiheit betroffen, dass anstelle der Beklagten der kommunale Träger in die Position des Arbeitgebers einrückt, mit dem er vertraglich verbunden sein soll. Diese durch Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen Arbeitgebers ist ein Eingriff in das Recht auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Soweit der Gesetzgeber zulässt, dass der Arbeitgeber durch Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ausgewechselt wird, trifft ihn eine Schutzpflicht, die nicht nur das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes trotz Arbeitgeberwechsels, sondern auch seine privatautonome Entscheidung über die Person des Vertragspartners beachten muss (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - NZA 2011, 400, 402 Rz. 73). Durch den Verlust des alten Arbeitgebers wird dem Arbeitnehmer ein erhebliches Maß an Bestandsschutz entzogen. Die Regelung in § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II könnte jedoch verhältnismäßig sein. Sie verfolgt einen legitimen Zweck ("Personal folgt der Aufgabe") und ist geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. Die Regelung könnten erforderlich sein, da gleich geeignete, aber weniger einschneidende Bestimmungen insoweit nicht zu erkennen sind. Insbesondere würde die Einräumung eines den Übertritt hindernden Widerspruchsrechtes der Betroffenen - wie in § 613a BGB vorgesehen - den Personalwechsel in dem erforderlichen Umfang erschweren oder gar weitgehend unmöglich machen (OVG Magdeburg, Urteil vom 12. November 2013 - 1 L 15/13 - BeckRS 2013, 58568). Der zustimmungslose Übergang des Arbeitsverhältnisses könnte auch nicht unzumutbar, das heißt unverhältnismäßig im engeren Sinn sein. Die Betroffenen können Nachteile im beruflichen Fortkommen und auch im Einkommen erleiden. Die geltenden Tarifsysteme der Beklagten und der kommunalen Träger sind unterschiedlich ausgestaltet, auch wenn § 6c Abs. 5 SGB II den Besitzstand in Bezug auf das Arbeitsentgelt sichert. Unterschiede ergeben sich auch hinsichtlich der Organisationsstrukturen. Bei der Beklagten ergeben sich sowohl in räumlicher als auch in funktionaler Hinsicht andere, breit gefächerte Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten als bei einem kommunalen Träger. Auch die Anzahl und Art der bei einer kommunalen Gebietskörperschaft für eine Beschäftigung zur Verfügung stehenden Stellen ist wesentlich geringer als bei der Beklagten. Das hat zur Folge, dass die Möglichkeiten eines nach § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II übergegangenen Arbeitnehmers, sich auf anderweitige, gegebenenfalls höherwertige Stellen zu bewerben bzw. sich räumlich durch Anträge auf Versetzung zu verändern, erheblich eingeschränkt werden. Gleiches gilt für die Chance sich für eine völlig andersartige Tätigkeit zu bewerben. Hinzu kommt, dass die Verwaltungsstrukturen und damit auch die Art der Personalführung und -organisation bei der Beklagten nicht mit der bei einem kommunalen Träger vergleichbar sind (BAG, Beschluss vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 - BeckRS 2013, 73861 Rz. 41). Andererseits wird der Arbeitgeber zwar ausgetauscht, das Arbeitsverhältnis wird unter weitgehend ähnlichen Bedingungen dauerhaft im öffentlichen Dienst fortgesetzt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem Beschluss des BVerfG vom 25. Januar 2011 (1 BvR 1741/09 - NZA 2011, 400) zugrunde lag. Die Arbeitnehmer nehmen weiterhin Aufgaben wahr, die ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Beklagten entsprechen. In § 6c Abs. 4 und 5 SGB II wurden eine Reihe besitzstandswahrender Regelungen geschaffen. Endet die kommunale Trägerschaft für die Grundsicherung, sieht § 6c Abs. 2 SGB II eine Rückübertragung des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte vor. Daher könnte der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit mit Rücksicht auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherungsverwaltung BT-Drucks. 17/1555 S. 19) und der Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung unter Beachtung des Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers gerechtfertigt sein (so LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2012 - 6 Sa 434/11 - Rz. 24 ff., zitiert nach juris Arbeitsgericht Stendal, Urteil vom 2. Mai 2012 - 4 Ca 273/12 - BeckRS 2012, 72369; Eicher/Luik/Weißenberger, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 6c Rz. 6 m. w. N.; Gagel/Luik, 70. EL Juni 2018, SGB II § 6c Rz. 11, 23 ff. m. w. N.). Ohne Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen und Praxiserfahrungen kann die Aufgabe einer funktionierenden Grundsicherungsverwaltung, die unter anderem für die Sicherstellung des Existenzminimums für einen großen Personenkreis zuständig ist, durch den übernehmenden kommunalen Träger nicht ausgeführt werden. Er muss sofort handlungsfähig sein. Dazu ist es erforderlich, dass handlungsfähige Strukturen mit entsprechendem Personal übernommen werden (Gagel/Luik, 70. EL Juni 2018, SGB II § 6c Rz. 24 m. w. N.). Das Regel-/Ausnahmemodell von gemeinsamer Einrichtung und Optionskommunen ist durch Art. 91e GG auch verfassungsrechtlich verankert (Stachnow-Meyerhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 6c Rz. 29). Fraglich ist auch, ob der Verfassungsverstoß zur Nichtigkeit der gesetzlichen Regelung führen würde (verneinend LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2013 - 25 Sa 349/13, 26 Sa 358/13 - BeckRS 2013, 74002 unter Hinweis darauf, dass dem Gesetzgeber verschiedene Regelungsalternativen zur Verfügung stünden m. w. N.) sowie ob sich eine etwaige Verfassungswidrigkeit nicht nur auf die verschlechterten Bedingungen, insbesondere auf den Tarifwechsel (§ 6c Abs. 3 S. 3 SGB II, vgl. Thüringer LAG, Urteil vom 10. Januar 2017 - 7 Sa 172/14 - Rz. 49, zitiert nach juris: verfassungskonforme Auslegung des § 6c Abs. 3 S. 3 SGB II dahin, dass die Anwendbarkeit des TV-BA kraft Vertragsrechts nicht ausgeschlossen ist) beziehen würde und im Hinblick auf die Abtrennbarkeit dieser Regelung nicht die gesamte Norm einschließlich des § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II erfassen würde (so LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2012 - 6 Sa 434/11 - Rz. 29, zitiert nach juris). Von der Nichtigkeit des § 6c Abs. 1 SGB II ist die Kammer daher nicht überzeugt. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bedurfte es daher nicht (vgl. Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 148 Rn. 15 m. w. N.). Das Landesarbeitsgericht konnte daher von der Verfassungsmäßigkeit des § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II und von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf den Nebenintervenienten bis zur Rückübertragung und Wiedereinstellung bei der Beklagten nach § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II ausgehen. 3. Die Rückkehr des Klägers zu der Beklagten setzt eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraus. Im Fall einer Wiedereinstellung bei der Beklagten im Sinn des § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II handelt es sich nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers, sondern um die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen (BAG, Urteil vom 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - AP SGB II § 6c Nr. 3 Rz. 21 ff.). Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6c Abs. 1 SGB II. Nach § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II war die Beklagte bis zum Erreichen der 10%-Grenze nach § 6c Abs. 1 S. 3 SGB II verpflichtet, nach Satz 1 übergegangene Arbeitnehmer wiedereinzustellen, wenn diese auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Unter einer „Wiedereinstellung“ ist typischerweise die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abgabe entsprechender Willenserklärungen zu verstehen (BAG, Urteil vom 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - AP SGB II § 6c Nr. 3 Rz. 22 m. w. N.; Eicher/Luik/Weißenberger, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 6c Rz. 6). Solche Willenserklärungen sind bei einem Übertritt kraft Gesetzes nicht erforderlich. Dies wird ebenfalls deutlich in § 6c Abs. 1S. 5 SGB II, in dem es heißt: „Die (...) Wiedereinstellung im Sinne der Sätze (...) 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen“. Die Unterscheidung in § 6c Abs. 1 SGB II zwischen einem Arbeitgeberwechsel auf gesetzlicher Grundlage und einer vertraglich begründeten Wiedereinstellung entspricht der Formulierung anderer gesetzlicher Regelungen. Die vertragliche Vereinbarung der Wiedereinstellung im Sinn des § 6c Abs. 1 S 4 SGB II entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der davon ausging, dass eine Wiedereinstellung nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers möglich ist. Hiermit ist die Annahme "einer Wiedereinstellung kraft Gesetzes" durch § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II unvereinbar (BAG, Urteil vom 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - AP SGB II § 6c Nr. 3 Rz. 23 f. m. w. N.). 4. Die Parteien haben nach Auffassung der Kammer nicht vertraglich die Wiedereinstellung des Klägers bei der Beklagten vereinbart. Das Schreiben der Beklagten vom November 2011 beinhaltet (noch) kein Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Es beinhaltet lediglich eine Anfrage mit dem Zweck, vorab die Bereitschaft des Klägers zur Wiedereinstellung bei der Beklagten zu klären. Die Beklagte wollte vor der Erstellung und Unterzeichnung des eigentlichen Vertrages insoweit Klarheit schaffen. Die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom November 2011 hatte mithin lediglich vertragsvorbereitenden Charakter. Es kann daher dahinstehen, ob im Schreiben des Klägers vom 1. Dezember 2011 eine Annahme eines Angebots zu sehen ist und ob dieses Schreiben der Beklagten zugegangen ist. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages wäre bereits vor Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Nebenintervenienten möglich gewesen. Mit § 6c Abs. 1 S. 5 SGB II sieht das Gesetz im Interesse der Planungssicherheit auch der Arbeitnehmer nur eine zeitliche Begrenzung von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung des kommunalen Trägers vor. Eine möglichst frühzeitige Klarheit über die Wiedereinstellung ist im Sinn des Gesetzgebers. Die Wiedereinstellung konnte daher bereits vor dem Zeitpunkt der Neuzulassung vereinbart werden (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - AP SGB II § 6c Nr. 3 Rz. 19 m. w. N.; Eicher/Luik/Weißenberger, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 6c Rz. 7). Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. nur BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 7 AZR 301/15 - AP TzBfG § 14 Nr. 158). Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen und widerspruchsfreien Ergebnis führt, das den Interessen beider Vertragspartner gerecht wird (vgl. nur BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 7 AZR 301/15 - AP TzBfG § 14 Nr. 158). Der Kläger musste nach Auffassung der Kammer die Erklärung der Beklagten in deren Schreiben von November 2011 dahingehend verstehen, dass die Beklagte mit diesem Schreiben nur seine Bereitschaft zur Rückkehr abfragen, nicht jedoch ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags abgeben wollte. Das ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Schreibens unter Einbeziehung von weiteren Umständen. Die Beklagte formuliert in dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom November 2011 ausdrücklich: Bitte teilen Sie bis zum 02.12.2011 schriftlich mit, ob Sie mit der Wiedereinstellung bei der BA einverstanden sind. Nach diesem klaren Wortlaut wünscht die Beklagte eine schriftliche Antwort des Klägers auf die Frage, ob er mit einer Wiedereinstellung bei ihr einverstanden ist. Die Beklagte greift damit die Formulierung des § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II auf, wonach die Beklagte zur Wiedereinstellung von übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet ist, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers „dazu bereit sind“. Sie will die Bereitschaft des Klägers klären, die neben dem Vorschlag des kommunalen Trägers Voraussetzung für eine „Wiedereinstellung“ ist. Diese Abfrage geht zeitlich der Wiedereinstellung voraus. Dem entspricht der Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom November 2011 im Übrigen. Soweit die Beklagte ausführt: „Der Landkreis B.-Stadt wird von seinem Recht Gebrauch machen, 10% der gesetzlich übergegangenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder an die Agentur für Arbeit B-Stadt zurückzugeben“, benutzt sie die Zukunftsform „wird (...) Gebrauch machen“. Dadurch wird deutlich, dass auch die Voraussetzung für die „Wiedereinstellung“ „Rückgabe durch den kommunalen Träger“ erst in Zukunft gegeben sein wird. Die Beklagte formuliert sodann in der Zeit der Zukunft weiter: „gehören Sie zu den Mitarbeitern, die zurückgegeben werden.“ Schließlich erklärt sie: „Eine endgültige Entscheidung über den künftigen Ansatz wird dann bis spätestens 31.03.2012 getroffen werden“. Aus diesen Aussagen zu in der Zukunft liegenden Vorgängen konnte der Kläger entnehmen, dass mit dem Schreiben vom November 2011 noch kein bindendes Angebot abgegeben werden sollte, sondern zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages abgeklärt werden sollte. Hierfür spricht auch, dass es gemäß Ziffer 2.1.1 des Prozesshandbuchs der Beklagten des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags bedurfte und die Beklagte für den Abschluss von Arbeitsverträgen standardisierte Verträge verwendet. § 2 Abs. 1 TV-BA sieht ein Schriftformerfordernis für den Abschluss von Arbeitsverträgen vor. Einer erneuten Abfrage der Rückkehrbereitschaft des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vortrag zuvor bereits im Mai 2011 eine schriftliche Interessenbekundung abgegeben hatte sowie mündlich unter anderem gegenüber Frau Y. seinen Wunsch bei der Beklagten zu verbleiben bzw. zu dieser zurückzukehren, deutlich gemacht hatte. Im Hinblick auf das in § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II vorausgesetzte Einverständnis der Arbeitnehmer erscheint es nicht ungewöhnlich, formalisiert den Kläger auch um eine schriftliche Mitteilung zu bitten, ob er mit der Wiedereinstellung bei der Beklagten einverstanden ist. Hinzukommt, dass es - wäre ein Ansatz des Klägers in einem Bereich der Arbeitsagentur B-Stadt außerhalb des Jobcenters B.-Stadt noch vor dem 31. Dezember 2011 möglich gewesen - zu keinem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Nebenintervenienten gekommen und damit kein Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages erforderlich gewesen wäre. Der Versuch eines solchen neuen Ansatzes sollte aber nach dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom November 2011 unternommen werden. So heißt es in diesem Schreiben: „Sofern es in diesem Jahr noch möglich ist, Sie in einem Bereich der AA B-Stadt außerhalb des JC B.-Stadt anzusetzen, wird dies im Rahmen einer vorübergehenden Umsetzung geschehen. Eine endgültige Entscheidung über den künftigen Ansatz wird dann bis spätestens 31.03.2012 getroffen werden.“ Das Schreiben vom November 2011 enthält zudem nicht alle für einen Vertragsabschluss wesentlichen Vertragsbedingungen. Zu dem für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) gehören nach § 611 Abs. 1 BGB auf jeden Fall die "versprochenen Dienste", also Art und Beginn der Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - NZA 2014, 1209, 1211). Dem Schreiben vom November 2011 kann aber insbesondere nicht der Zeitpunkt des Vertragsbeginns entnommen werden. Dies wird vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Auch der Kläger hat das Schreiben vom November 2011 zunächst nicht als verbindliches Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages angesehen und ist nicht davon ausgegangen, dass es bereits durch die Annahme eines in dem Schreiben der Beklagten liegenden Angebots zum Abschluss eines (neuen) Arbeitsvertrages gekommen ist. So war sein Antrag aus der Klageschrift gerichtet auf die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags durch die Beklagte. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, sein Anspruch ergebe sich aus § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II. Es sei nach dem 31. März nicht zu der vorgesehenen Wiedereinstellung bei der Beklagten gekommen. Deshalb habe der Kläger mit Schreiben seiner Gewerkschaft den Anspruch auf Wiedereinstellung geltend gemacht (Bl. 3 der Klageschrift und d. A.). In diesem Geltendmachungsschreiben vom 11. Mai 2012 (Bl. 11 f. d. A.) hatte die Gewerkschaft für den Kläger unter anderem ausgeführt: "und korrespondierend dazu hatte die BA für Arbeit unserem Mitglied im November 2011 die Wiedereinstellung, also den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, verbindlich zugesagt. Man könnte auch bereits im erwähnten Schreiben der BA von November 2011 das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, angenommen durch die Zustimmungserklärung vom 01.12.2011, sehen, so dass der Arbeitsvertrag bereits zustande gekommen wäre." II. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit ab dem 1. April 2012 (Hilfsantrag zu 2.). 1. Dabei ist die Klage ist nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe des Vertragsangebotes zum 1. August 2009 (rück-)wirken soll. Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig (BAG, Urteil vom 13. März 2013 - 7 AZR 344/11- BeckRS 2013, 68149 Rz. 20; vom 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - AP BGB § 307 Nr. 52 Rz. 25, jeweils m. w. N.). 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch aus § 6c SGB II auf Wiedereinstellung. a) Ein solcher Anspruch des Klägers ist bereits deshalb nicht gegeben, weil § 6c SGB II keinen drittschützenden Charakter hat. Ein Rückkehrrecht des übergegangenen Arbeitnehmers beinhaltet § 6c SGB II nicht. Es ist dem Kläger auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 6c SGB II einzuräumen (BAG, Beschluss vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 - BeckRS 2013, 73861 Rz. 24). Der insoweit eindeutige Wortlaut des § 6c SGB II sieht ein solches Rückkehrrecht nicht vor. Eine dem Wortlaut widersprechende Auslegung widerspräche auch dem Willen des Gesetzgebers. So hat dieser die Möglichkeit einer Rückkehr eines übergeleiteten Arbeitnehmers vom kommunalen Träger zur Beklagten im Falle der Wiedereinstellung auf Vorschlag des kommunalen Trägers (§ 6c Abs. 1 S. 4 SGB II) ausdrücklich geregelt. Ein Rückkehrrecht des übergegangenen Arbeitnehmers sieht § 6c SGB II jedoch nicht vor (BAG, Beschluss vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 - BeckRS 2013, 73861 Rz. 24). Da ein solches auch nicht in der Gesetzesbegründung erwähnt wird, kann nicht auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, er habe im Fall des § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II entgegen dem eindeutigen Wortlaut dem Arbeitnehmer ein Recht zum Widerspruch gegen die Auswechslung seines Arbeitgebers oder ein Rückkehrrecht zur Beklagten gewähren wollen (BAG, Beschluss vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 - BeckRS 2013, 73861 Rz. 25). b) Auch sind die Voraussetzungen des § 6c SGB II im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger gehörte zwar (zwischenzeitlich) zu den Mitarbeitern, die vom Nebenintervenienten zurückgegeben werden sollten, er stand jedoch am 31. März 2012 nicht (mehr) auf der endgültigen Liste dieser zurückzugebenden Mitarbeiter. Mit der Streichung des Klägers von der Liste durch den Nebenintervenienten entfiel die Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Nebenintervenienten zur Rücknahme des Klägers. Ob der Nebenintervenient gegenüber dem Kläger verpflichtet war, diesen auf der Liste der zurückzugebenden Mitarbeiter zu belassen und die Liste bis zum 31. März 2012 insoweit nicht mehr zu ändern, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus einer (Einstellungs-) Zusage der Beklagten unabhängig von einer Rückgabe durch den Nebenintervenienten. Die Auslegung des Schreibens der Beklagten von November 2011 ergibt, dass die Beklagte dem Kläger in diesem auch nicht seine Wiedereinstellung verbindlich zusagen wollte. Wie oben (unter B.I.4) dargelegt, wollte die Beklagte mit diesem Schreiben lediglich die Bereitschaft des Klägers zur Rückkehr zu ihr abfragen. Weder der Wortlaut noch sonstige Umstände lassen erkennen, dass die Beklagte sich mit diesem Schreiben im Hinblick auf den zukünftigen Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages unabhängig von einer Rückgabe durch den Nebenintervenienten binden wollte. Hiergegen spricht, dass sie nur dann Veranlassung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger hatte, sofern der Nebenintervenient den Kläger tatsächlich zurückgeben würde und er zu den wiederaufzunehmenden Mitarbeitern gehören würde. Dass dies Beweggrund der Beklagten war, ergibt sich aus den Absätzen 2 und 3 ihres Schreibens vom November 2018, in denen die Beklagte Ausführungen zu der Rückgabe von 10% der gesetzlich übergegangenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemacht werden. Im Absatz 3 dieses Schreibens wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger „zu den Mitarbeitern, die zurückgegeben werden“, gehört. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines Arbeitsvertrages aus anderen Gründen anbieten wollte, liegen nicht vor. In einem solchen Fall hätte es überdies nahegelegen, dem Kläger direkt den Abschluss eines Arbeitsvertrages anzubieten und nicht lediglich eine entsprechende Zusage zu machen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention aus §§ 100 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG im Hinblick darauf zuzulassen, dass das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 26. September 2013 (8 AZR 775/12 - BeckRS 2013, 73861) die Auffassung vertreten hat, § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, hilfsweise ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags hat. Der 1969 geborene, verheiratete und zwei W.n zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten ab dem 1. Juni 2009 als Arbeitsvermittler (Tätigkeitsebene IV) in Teilzeit mit 75 v. H. der durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst mit Arbeitsvertrag vom 14. Mai 2009 (Bl. 6 f. d. A.) bis zum 31. Dezember 2010 befristet und wurde mit Änderungsvereinbarung vom 15. November 2010 (Bl. 8 d. A.) entfristet. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Vorschriften des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und die Vorschriften der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger wurde im Jobcenter B-Stadt beschäftigt. Er nahm auf dem Gebiet des Nebenintervenienten bis zum 31. Dezember 2011 die Aufgaben der Beklagten als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II wahr. Im Zeitraum vom 18. April 2011 bis zum 13. Oktober 2011 war der Kläger in Elternzeit. Während dieser Zeit wurde der Kläger weiterhin auf einer Planstelle im Rechtskreis SGB II geführt. Die Zuweisung wurde nicht aufgehoben. Der Nebenintervenient wurde mit Beginn des Jahres 2012 als weiterer kommunaler Träger nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassen. Mit Schreiben vom November 2011 (Bl. 42 d. A.) wandte sich die Beklagte an den Kläger. In diesem heißt es auszugsweise: "Übergang zum kommunalen Träger des Jobcenters B-Stadt Sehr geehrter Herr A., im Sommer wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Übergang in den Dienst des kommunalen Trägers des Jobcenters B.-Stadt erfüllen. Der Landkreis B.-Stadt wird von seinem Recht Gebrauch machen, 10% der gesetzlich übergegangenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder an die Agentur für Arbeit B-Stadt zurückzugeben. Wie Ihnen sich schon aufgrund der laufenden Gespräche durch die Personalberaterin bekannt ist, gehören Sie zu den Mitarbeitern, die zurückgegeben werden. Bitte teilen Sie bis zum 02.12.2011 schriftlich mit, ob Sie mit der Wiedereinstellung bei der BA einverstanden sind. Sofern es in diesem Jahr noch möglich ist, Sie in einem Bereich der AA B-Stadt außerhalb des JC B.-Stadt anzusetzen, wird dies im Rahmen einer vorübergehenden Umsetzung geschehen. Eine endgültige Entscheidung über den künftigen Ansatz wird dann bis spätestens 31.03.2012 getroffen werden. (...)" Seit dem 1. Januar 2012 erbringt der Kläger seine Arbeitsleistung bei dem Nebenintervenienten. Dieser hatte ihn mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 (Bl. 9 d. A.) über den Personalübergang nach § 6c SGB II informiert und ihn in der Zeit vom 1. Januar 2012 längstens bis 31. März 2012 innerhalb des Jobcenters B.-Stadt im Bereich "Aktivierende Hilfe" zur Dienstleistung zugewiesen. In diesem Schreiben heißt es: "ab dem 01.01.2012 wird die Kreisverwaltung B.-Stadt als zugelassener kommunaler Träger im Sinne des § 6c SGB II weitergeführt. Grundsätzlich gehen nach den Voraussetzungen des § 6c SGB II die Beschäftigten und Beamten kraft Gesetzes zur Kreisverwaltung B.-Stadt über. Es besteht die Möglichkeit, dass bis zu 10% der Beschäftigten und Beamten wieder der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Dies ist nur auf Antrag des jeweiligen Mitarbeiters möglich. Sie haben einen entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt. Nach aktueller Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit ist es nicht möglich, Sie vor dem 31.12.2011 einem neuen Aufgabengebiet bei Ihrem derzeitigen Dienstherren zuzuweisen. Aus diesem Grund sind sie zunächst vom gesetzlichen Übergang gemäß § 6c SGB II betroffen. Demnach werden Sie in der Zeit vom 01.01.2012 längstens bis zum 31.03.2012 innerhalb dem Jobcenter B.-Stadt dem Bereich "Aktivierende Hilfe", zur Dienstleitung zugewiesen. (...) Sofern Sie Abstand von Ihrem Rückgang zur Bundesagentur für Arbeit nehmen, gilt diese Zuweisung auf unbestimmte Zeit." Nach dem 31. März 2012 kam es nicht zu einer Wiedereinstellung bei der Beklagten. Auf der Liste der Arbeitnehmer, die letztendlich bei der Beklagten wiedereingestellt wurden, war der Name des Klägers nicht mehr enthalten. Mit Schreiben von Z. vom 11. Mai 2012 (Bl. 11 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, den Kläger unverzüglich wieder einzustellen, ihm einen formellen Arbeitsvertrag als Arbeitsvermittler anzubieten und ihn entsprechend zu beschäftigen. Die Beklagte lehnte die Wiedereinstellung des Klägers mit Schreiben vom 5. Juli 2012 (Bl. 13 f. d. A.) ab. Einen Anspruch auf Wiedereinstellung aus § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II für die Zeit ab dem 1. April 2012 verfolgte er mit seiner am 29. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Der Nebenintervenient ist dem vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 19. November 2012 auf Seiten der Beklagten beigetreten. Der Kläger hat vorgetragen, nach seiner Kenntnis seien im Zusammenhang mit der Zulassung des Landkreises B.-Stadt als weiterem kommunalem Träger circa 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten zur Streitverkündeten übergegangen. Entsprechend § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II hätten 10% der Betroffenen zur Wiedereinstellung zur Beklagten zurückgehen können, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit gewesen seien. Bereits während seiner Elternzeit am 21. Mai 2011 habe er der Beklagten eine Interessenbekundung (Bl. 83 d. A.) zukommen lassen, aus der hervorgehe, dass er weiterhin bei der Beklagten beschäftigt sein möchte und nicht beim zugelassenen kommunalen Träger. Am 23. November 2011 habe die Leiterin des Jobcenters, Frau X. Y., ihn zu einem Gespräch gebeten, sich unter anderem auf sein Schreiben vom 21. Mai 2011 bezogen und ihm mitgeteilt, ein Mitarbeiter, der ursprünglich zur Agentur habe zurückkehren wollen, habe es nun vorgezogen, Arbeitnehmer der Kreisverwaltung zu werden. Er, der Kläger, würde als entsprechender Nachrücker gewertet. Dies sei bereits dem PE-Team der Beklagten in B-Stadt entsprechend mitgeteilt worden. Frau Y. habe ihn, wissend dass er sich am Folgetag einer Hand-OP habe unterziehen müssen und voraussichtlich bis Jahresende 2011 arbeitsunfähig sein würde, gebeten, sich direkt mit der betreffenden Person bei der Beklagten telefonisch in Verbindung zu setzen. Er habe sich im Rahmen des Gesprächs dafür bedankt, dass er den Weg zu der Kreisverwaltung nicht mitgehen müsse, und habe erklärt, dass das nachträgliche Setzen auf die Liste vollends in seinem Sinn sei. Die betreffende Mitarbeiterin vom PE-Team habe ihm mitgeteilt, dass bereits ein Schreiben der Beklagten aufgesetzt worden sei und es einer schriftlichen Willensbekundung seinerseits bedürfe. Zusätzlich sei er mit der Mitarbeiterin der Beklagten übereingeblieben, dass die Karte zur Zeiterfassung nicht an die Beklagte zurückgegeben werden müsse, da er ja allerspätestens am 1. April 2012 wieder bei der Beklagten anfangen würde. Er habe das Schreiben der Beklagten vom November 2011 am 24. November 2011 erhalten. Nach seiner Handoperation am 24. November 2011 habe er mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 (Bl. 10 d. A.) innerhalb der bis zum 2. Dezember 2011 gesetzten Frist der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten bzw. der Wiedereinstellung zugestimmt. Dieses Schreiben habe er nach einem Termin in B-Stadt bei seinem Neurochirurgen am 1. Dezember 2011 am Empfang der Beklagten in der E-Straße persönlich abgegeben. Das Schreiben sei dort entgegengenommen worden und man habe ihm mitgeteilt, dass es entsprechend weitergeleitet werden würde. Eine entsprechende Quittierung des Erhalts sei nicht erfolgt. Am gleichen Abend habe er seiner Frau nach deren Rückkehr von ihrer Arbeitsstelle mitgeteilt, wie sein Arzt die stattgefundene Operation zwischenzeitlich bewerte und dass er gleich im Anschluss daran seine Mitteilung an die Beklagte direkt persönlich dorthin verbracht habe. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang habe er sich dann mit Frau W. beim PE-Team persönlich in Verbindung gesetzt. Sie habe ihm eine Telefonnummer vom Leiter des Jobcenters M. mitgeteilt und gebeten, sich mit diesem in Verbindung zu setzen. Am 5. Dezember 2011 habe er dann mit dem Leiter des Jobcenters M. Herrn V. oder wohl eher Herrn U. telefoniert. Man habe sich im Rahmen dieses Gesprächs zunächst auf ein persönliches Treffen am Folgetag geeinigt. Der Mitarbeiter habe von diesem aber Abstand genommen, nachdem sich im weiteren Verlauf des Telefongesprächs herausgestellt habe, dass er lediglich eine Stelle im Umfang von 75% ausübe. Als er sich erneut mit dem Mitarbeiter in Verbindung gesetzt habe, habe dieser mitgeteilt, dass er kein Interesse an seiner Beschäftigung habe und dieses mit dem Beschäftigungsumfang begründet. In einem Gespräch mit dem Geschäftsführer des Jobcenters T., dessen Telefonnummer er von Frau W. erhalten habe, sei ebenfalls schnell klar geworden, dass man nicht zueinander habe finden können. In einem weiteren Telefongespräch mit Frau W. habe er die Mitteilung erhalten, dass er zum 1. Januar 2012 für maximal drei Monate bei der Kreisverwaltung beginnen müsse. Mit E-Mail vom 13. Januar 2012 (Bl. 85 d. A.) habe sich Frau W. an ihn gewandt, er habe die gewünschten Informationen dann der Beklagten zukommen lassen. Am 20. Januar 2012 habe dann ein persönliches Gespräch mit Frau W. stattgefunden, am 25. Januar 2012 habe er ihr eine Rückmeldung zu den von dieser angesprochenen Tätigkeitsfeldern (Bl. 86 d. A.) gegeben. Am 27. Januar 2012 habe er seinen Versetzungsantrag (Bl. 87 f. d. A.) postalisch weitergeleitet. In keinem einzigen Gespräch mit den entsprechenden Personen der Beklagten - speziell Frau W. - sei darauf hingewiesen worden, dass das Schreiben vom 1. Dezember 2011 angeblich nicht angekommen sein solle. Auch der Nebenintervenient sei im Rahmen des Schreibens vom 27. Dezember 2011 davon ausgegangen, dass er einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt habe. Das Verhalten der Beklagten mache nur dann letztlich Sinn, wenn auch sie davon ausgegangen sei, dass er entsprechend übertrete. Er sei zu keinem Zeitpunkt vor Ort in B-Stadt tätig gewesen. Die örtlichen Gegebenheiten seien ihm nicht bekannt. Es sei von Seiten der Beklagten bislang nicht nachvollziehbar dargestellt worden, warum es ihm verwehrt sein solle, für seinen beruflichen Werdegang wichtige Unterlagen an der Theke abzugeben. Erst Mitte März 2012 habe der Nebenintervenient offenbar an seiner Stelle einen anderen Beschäftigten für die Rückkehr zur Beklagten vorgeschlagen. Sachliche oder nur nachvollziehbare Gründe hierfür seien ihm weder mitgeteilt worden noch sonst ersichtlich. Er ist der Ansicht, § 6c SGB II müsse eng ausgelegt werden, da diese Vorschrift in das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitsplatzes eingreife. Sie sei deshalb insbesondere auch - was den Wiedereinstellungsanspruch angehe - als Anspruchsgrundlage für die betroffenen Arbeitnehmer anzusehen. Dieser stelle das Korrektiv für den gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsel ohne Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer dar. Habe jedenfalls die Auswahl der zurückzugebenden Arbeitnehmer stattgefunden und sei diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer bestätigt worden, bestehe der Anspruch auf Wiedereinstellung. Der entsprechende Vorschlag des Nebenintervenienten habe nicht mehr kurzfristig zurückgezogen werden können, schon gar nicht ohne sachliche bzw. nachvollziehbare Gründe. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit dem 1. April 2012 besteht, das seine Beschäftigung als Teilzeitbeschäftigter mit 75 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten in der Tätigkeitsebene IV zum Gegenstand hat und sich im Übrigen nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien vom 14. Mai 2009 in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung vom 15. November 2010 richtet; 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit ab dem 1. April 2012 zu unterbreiten, der seine Beschäftigung als Teilzeitbeschäftigter mit 75 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten in der Tätigkeitsebene IV zum Gegenstand hat und sich im Übrigen nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien vom 14. Mai 2009 in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung vom 15. November 2010 richtet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Nebenintervenient hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, über § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II könne nur dann ein Anspruch auf Wiedereinstellung entstehen, wenn die Kommune einen Vorschlag gemacht habe. Dies sei im Hinblick auf den Kläger gerade nicht der Fall gewesen. Es habe nicht in ihrer Entscheidungshoheit gestanden, welche Personen von der Kommune im Rahmen dieses Kontingents gemeldet würden. Sie war der Ansicht, § 6c SGB II begründe keinen individuellen Anspruch. Wenn in ihrem Schreiben vom November 2011 ein Angebot, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, gesehen werde, sei die Annahme dieses Angebots durch den Kläger streitig. Sie hat bestritten, dass das Schreiben des Klägers vom 1. Dezember 2011 bei ihr eingegangen sei. Es sei für Mitarbeiter völlig unüblich, dass sie Schreiben für die Personalstelle an der Kundetheke in der Agentur für Arbeit abgäben. Die Personalstelle in der Agentur für Arbeit B-Stadt sei von 7.30 bis 16.30 Uhr durchgehend besetzt. Der Kläger sei mehrfach zu Gesprächen im Personalteam in der Agentur für Arbeit B-Stadt gewesen. Er könne daher nicht bestreiten, dass er die Räumlichkeiten dort kenne. Die Zuständigkeiten des Personalteams einschließlich Erreichbarkeit seien seitens der Einrichtung immer wieder per Mail bzw. Link allen Mitarbeitern der Beklagten bekannt gegeben worden. Die Personalakte des Klägers sei mit dem Übergang an den kommunalen Träger gegangen. Dort sei das Schreiben vom 1. Dezember 2011 nicht aufgefunden worden. Auch in den sonstigen Unterlagen zum Übergang der Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtung an den kommunalen Träger sei das Schreiben nicht aufgefunden worden. Ihr Schreiben vom 5. Juli 2012 (Bl. 132 f. d. A.) sei von der Zeugin S. ohne Kenntnis des Inhaltes des Schreibens des Klägers vom 1. Dezember 2011 entworfen und vom damaligen Leiter des Stabes Rechtsangelegenheiten unterschrieben worden. Im Übrigen sei der Wunsch des Klägers, wieder zu ihr zurückzukehren, bekannt gewesen. In diesem Rahmen hätten Gespräche stattgefunden, wie zum Beispiel mit dem Leiter des Jobcenters B-Stadt, mit dem Leiter des Jobcenters T. bzw. mit Frau W.. Frau W. habe eine Rückkehr zur Agentur für Arbeit B-Stadt nicht zugesagt. Bei den Gesprächen mit Frau W. sei es um den Rückkehrwunsch des Klägers gegangen; es sei aber klar gewesen, dass kein Anspruch auf eine Rückkehr bestanden habe. Auch sei es um ein Versetzungsgesuch des Klägers in den R. Raum gegangen. Der Nebenintervenient hat vorgetragen, die Personalakte des Klägers enthalte keine Schreiben bzw. Vermerke hinsichtlich der getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beklagten. Er war der Ansicht, es sei bereits fraglich, ob § 6c SGB II drittschützenden Charakter habe. Aus § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II ergebe sich, dass die Auswahl der Arbeitnehmer, die an die Beklagte zurückgegeben würden, bei dem kommunalen Träger liege. Zwar sei es zutreffend, dass der Kläger ursprünglich auf ihrer Vorschlagsliste der Arbeitnehmer, die zur Beklagten zurückkehren, vorgesehen gewesen sei. Die Rückmeldung des Klägers, dass er mit der Wiedereinstellung einverstanden sei, sei ihr jedoch nicht bekannt gewesen. Es sei dann ihrerseits eine andere Mitarbeiterin zur Rückkehr zu der Beklagten benannt worden. Dieser sei dann auch unverzüglich ein entsprechendes Angebot eines Arbeitsverhältnisses unterbreitet worden. Der Wiedereinstellungsanspruch diene lediglich der Vermeidung der Arbeitslosigkeit. Insbesondere stelle er kein Korrektiv für den gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsel ohne Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer dar. In § 6c SGB II sei keine Regelung dahingehend enthalten, dass eine ursprüngliche Vorschlagsliste durch den kommunalen Träger nicht korrigiert und geändert werden könne. Sie habe daher die ursprüngliche Vorschlagsliste abändern können, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt die Bereitschaft zur Rückkehr erklärt habe. Das Arbeitsgericht hat den Kläger als Partei angehört und aufgrund des Beweisbeschlusses vom 16. Mai 2013 (Bl. 112 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Q.-A. und W.. Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 8. August 2013, Bl. 159 ff. d. A., Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 8. August 2013 festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis seit dem 1. April 2012 besteht, das die Beschäftigung des Klägers als Teilzeitmitarbeiter mit 75% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten in der Tätigkeitsebene IV zum Gegenstand hat und sich im Übrigen nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom 14. Mai 2009 in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung vom 15. November 2010 richtet. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst – ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei im Rahmen der Rückkehrerregelung nach § 6c Abs. 1 S. 4, 3 SGB II durch Angebot der Beklagten an den Kläger und Annahme dieses Angebots seitens des Klägers zustande gekommen. Das Schreiben der Beklagten, das dem Kläger im November 2011 übermittelt worden sei, sei aufgrund der darin enthaltenen Bezugnahme auf die 10%-Regelung und die Sätze „Wie Ihnen sicher schon aufgrund der laufenden Gespräche durch die Personalberaterin bekannt ist, gehören Sie zu den Mitarbeitern, die zurückgegeben werden. Bitte teilen Sie uns bis zum 02.12.2011 schriftlich mit, ob Sie mit der Wiedereinstellung bei der Bundesagentur einverstanden sind“, ein entsprechendes Vertragsangebot an den Kläger. Dieser Bewertung stehe nicht entgegen, dass die essentialia negotii nicht enthalten seien, vielmehr knüpfe das Angebot an die bekannten arbeitsvertraglichen Bedingungen zwischen den Parteien aus dem bereits seit mehreren Jahren bestehenden und auch zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes noch nicht übergegangenen Arbeitsverhältnis an. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger sein Antwortschreiben fristwahrend am 1. Dezember 2011 an der Empfangstheke abgegeben. Der Vorgang sei von ihm selbst in seiner Anhörung im Einzelnen geschildert und von seiner Ehefrau Q.-A. als Zeugin vom Hörensagen bestätigt worden. Der Eingang des Schreibens werde aber auch durch den Sachverhalt indiziert, der von der Zeugin W. in ihrer Aussage bestätigt worden sei. In das Gesamtbild füge sich auch das Schreiben des Kreises vom 27. Dezember 2011 ein, das an den Kläger gerichtet sei und in dem ausdrücklich davon ausgegangen werde, dass der Kläger zunächst vom gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Kreisverwaltung betroffen sei und spätestens zum 31. März 2012 zur Beklagten zurückwechsle. Dass die Parteien beim Austausch ihrer Erklärungen den Zeitpunkt des Beginns des Rückkehrerarbeitsverhältnisses - am 1. April 2012 oder vor diesem Datum - offen gelassen hätten, sei unschädlich, da aus dem gesamten Geschehensablauf erkennbar sei, dass die Parteien nach einer früheren Einsatzmöglichkeit gesucht hätten, aber die Frage der Wiedereinstellung als solche hiervon nicht hätten abhängig machen wollen, sondern lediglich deren Zeitpunkt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Beklagten am 10. Oktober 2013 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen mit einem am Montag, 11. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. November 2013 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, innerhalb der durch Beschluss vom 4. Dezember 2013 bis einschließlich 10. Januar 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 25. März 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 206 ff., 228 f. d. A.), zusammengefasst geltend, erst nach dem in § 6c SGB II geregelten Personalübergang von der Beklagten auf den Nebenintervenienten könne ein Anspruch auf „Wiederaufnahme“ des vom Träger „zurückgegebenen“ Mitarbeiters entstehen bzw. erfolgen, wenn der Übergang auf den kommunalen Träger zuvor auch stattgefunden habe. Insoweit könnten die vorherigen Bemühungen der Beklagten, einen Arbeitsplatz für den Kläger bei der Agentur für Arbeit zu finden, lediglich als Vorbereitungshandlung zu einer vermeintlichen Rückführung gesehen werden. Ihr Schreiben vom November 2011 könne nicht als rechtlich bindendes Angebot gewertet werden ebenso wenig die behauptete Reaktion des Klägers als Annahme. In der streitbefangenen Korrespondenz sei es um nichts anderes als um die Zustimmung des Arbeitnehmers nach § 6c SGB II gegangen. Die Wiedereinstellung setze den Abschluss eines Arbeitsvertrages voraus, der nach § 2 Abs. 1 TV-BA der Schriftform bedürfe. Vom Inhalt des neuen Arbeitsvertrages gemäß Wiedereinstellung sei in ihrem Schreiben vom November 2011 nicht die Rede. Der Begriff "Wiedereinstellung" habe keine inhaltliche Bedeutung im Sinn unveränderter Arbeitsbedingungen. Ein Schreiben des Klägers vom 1. Dezember 2011 habe sie nicht erhalten. In einem solchen hätte der Kläger überdies seinerzeit ein - abänderndes - Angebot abgegeben, dass er damit einverstanden wäre, wenn ihn die Beklagte (nur) zu den bisherigen Bedingungen wieder einstellen würde. Die Beklagte ist der Ansicht, das erstinstanzliche Gericht habe die Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt. Die Beklagte beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8. August 2013, Az. 3 Ca 2054/12 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und nach dem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag zu erkennen. Der Nebenintervenient beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 19. Februar 2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 221 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Er trägt vor, eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Materie könne unter Umständen im Hinblick auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2013 - Az. 8 AZR 775/12 entbehrlich sein. Wenn das Beschäftigungsverhältnis des Klägers nicht auf einen anderen kommunalen Träger übergegangen sei, bedürfe es keiner Wiedereinstellung. Der Arbeitsvertrag entfalte weiterhin Gültigkeit. Er habe bereits mehrfach vor den streitgegenständlichen Schreiben vom November 2011/1. Dezember 2011 seine Bereitschaft erklärt bzw. den ausdrücklichen Willen bekundet, zur Beklagten zurückzukehren, so dass es keiner vorbereitenden Abfrage seitens der Beklagten bedurft habe. Neues habe es bei der Wiedereinstellung nicht zu regeln gegeben. Aus der Aussage der Zeugin W. ergebe sich, dass sie in seinem Fall nie informiert gewesen sei, dass er von seiner Rückkehr Abstand genommen habe. Dies decke sich auch mit dem Schreiben des Nebenintervenienten vom 27. Dezember 2011. Das abgegebene Schreiben vom 1. Dezember 2011 sei auch unterzeichnet gewesen. Der Nebenintervenient schließt sich in seinen Schriftsätzen vom 6. März 2014 sowie vom 24. April 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 225 ff., 239 f. d. A.), dem Vortrag der Beklagten an. Er führt aus, es sei bereits fraglich, ob § 6c SGB II drittschützenden Charakter habe. Die Auswahl der Arbeitnehmer, die an die Beklagte zurückgegeben würden, liege bei dem kommunalen Träger. Weitere Voraussetzung sei, dass die jeweiligen vom kommunalen Träger vorgeschlagenen Arbeitnehmer bereit seien, zu der Beklagten zurückzukehren. Bis zum Zeitpunkt von drei Monaten nach der Neuzulassung sei der kommunale Träger berechtigt, bis zum Erreichen von 10% der Beklagten Vorschläge zu unterbreiten. Zwar habe der Kläger ursprünglich auf der Vorschlagsliste gestanden. Im Laufe der Entwicklung sei jedoch eine andere Mitarbeiterin zur Rückkehr benannt worden. Dieser sei dann auch unverzüglich ein entsprechendes Angebot eines Arbeitsverhältnisses unterbreitet worden. § 6c SGB II diene lediglich der Vermeidung der Arbeitslosigkeit. Eine Regelung dahingehend, dass eine ursprüngliche Vorschlagsliste durch den kommunalen Arbeitgeber nicht korrigiert und geändert werden könne, sei in § 6c SGB II nicht enthalten. Er habe daher die ursprüngliche Vorschlagsliste abändern können. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 26. März 2014 sowie vom 22. August 2018 (Bl. 232 ff., 281 ff. d. A.) Bezug genommen.