Urteil
7 Sa 198/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:1219.7Sa198.18.00
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Leitsätze
1. Für die Berechnung der erreichbaren Invalidenrente kommt es in erster Linie auf die getroffenen Vereinbarungen an.(Rn.68)
2. Die Regelung in einer Versorgungsordnung ("Den Anspruch auf Invalidenrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma vor Erreichen der festen Altersgrenze endet und der spätestens ab Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses invalide ist.") ist dahingehend auszulegen, dass diese nur den Fall regelt, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis invalide ist und die Invalidität nicht bereits im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses vorlag.(Rn.72)
3. Nimmt eine Regelung in einer Versorgungsordnung ("Hat das Arbeitsverhältnis zur Firma geendet, ohne dass ein Anspruch nach dieser Versorgungsordnung erworben wurde, bleibt eine Anwartschaft auf Firmenrenten in dem im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebenen Umfang aufrechterhalten.") Bezug auf § 2 Abs 1 S 1 BetrAVG, so tritt an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsordnung als feste Altersgrenze vorgesehen ist.(Rn.76)
4. Im Falle einer Invalidität kann auch eine zweifache Kürzung der Betriebsrente zulässig sein.(Rn.77)
5. Eine Verschiebung des in einer Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung kann auch dadurch eintreten, dass der Arbeitnehmer aufgrund der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzliche Altersrente bereits vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren in Anspruch nimmt.(Rn.78)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Februar 2018, Az. 5 Ca 1410/17, teilweise abgeändert und die Klage - soweit sie nicht durch Teil-Vergleich vom 19. Dezember 2018 erledigt worden ist - abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Berechnung der erreichbaren Invalidenrente kommt es in erster Linie auf die getroffenen Vereinbarungen an.(Rn.68) 2. Die Regelung in einer Versorgungsordnung ("Den Anspruch auf Invalidenrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma vor Erreichen der festen Altersgrenze endet und der spätestens ab Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses invalide ist.") ist dahingehend auszulegen, dass diese nur den Fall regelt, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis invalide ist und die Invalidität nicht bereits im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses vorlag.(Rn.72) 3. Nimmt eine Regelung in einer Versorgungsordnung ("Hat das Arbeitsverhältnis zur Firma geendet, ohne dass ein Anspruch nach dieser Versorgungsordnung erworben wurde, bleibt eine Anwartschaft auf Firmenrenten in dem im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebenen Umfang aufrechterhalten.") Bezug auf § 2 Abs 1 S 1 BetrAVG, so tritt an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsordnung als feste Altersgrenze vorgesehen ist.(Rn.76) 4. Im Falle einer Invalidität kann auch eine zweifache Kürzung der Betriebsrente zulässig sein.(Rn.77) 5. Eine Verschiebung des in einer Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung kann auch dadurch eintreten, dass der Arbeitnehmer aufgrund der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzliche Altersrente bereits vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren in Anspruch nimmt.(Rn.78) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Februar 2018, Az. 5 Ca 1410/17, teilweise abgeändert und die Klage - soweit sie nicht durch Teil-Vergleich vom 19. Dezember 2018 erledigt worden ist - abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2. (§ 256 Abs. 1 ZPO) gegeben. Der Kläger will ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis festgestellt wissen. An dieser Feststellung hat er auch ein rechtliches Interesse. Der Feststellungsantrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil eine Leistungsklage möglich wäre. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen eine Leistungsklage sprechen (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - NZA 1999, 318). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung weiterer Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. November 2017 in Höhe von 1.325,87 € (47 Monate x 28,21 € brutto monatlich) sowie keinen Anspruch auf Zahlung einer über die unstreitig zu zahlende Betriebsrente in Höhe von monatlich 165,30 € brutto hinaus gehenden Differenz ab 1. Dezember 2017 in Höhe von weiteren 28,21 € brutto. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte unstreitig einen Anspruch auf Zahlung von Invalidenrente gemäß Abschnitt V Ziffer 3a der Versorgungsordnung vom 23. Dezember 1981. Der Kläger ist invalide im Sinn des Abschnitts V Ziffer 3a S. 2 der Versorgungsordnung, ein Ausschlusstatbestand im Sinn des Abschnitts V Ziffer 2c der Versorgungsordnung (vorsätzliches Herbeiführen der Invalidität bzw. Bestehen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bereits bei Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses zur Beklagten) liegt nicht vor. Der Kläger ist vor dem Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren (Abschnitt IV) mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten ausgeschieden. 2. Bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Invalidenrente ist nach Auffassung der Kammer von Abschnitt VII Ziffer 2c der Versorgungsordnung auszugehen, nach dem sich die Höhe der Invalidenrente errechnet, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens invalide ist. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalls bei der Beklagten ausgeschieden ist, sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens (lediglich) eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente besaß. Im Einzelnen: a) Für die Berechnung der erreichbaren Invalidenrente kommt es in erster Linie auf die getroffenen Vereinbarungen an (BAG, Urteil vom 21. August 2001 – 3 AZR 649/00 – NZA 2002, 1395,1396). Wäre der Kläger im Versorgungsfall mit einer Betriebsrentenzusage ausgeschieden, errechnete sich die ihm zustehende Invalidenrente nach Abschnitt VII Ziffer 2c der Versorgungsordnung. Danach beträgt "die Invalidenrente (...) den Teil der erreichbaren Altersrente, der dem Verhältnis der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre (IX 2) zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren (IX 3) entspricht". Bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage für einen Anspruch auf Invalidenrente sind "anstelle der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre (IX 2) die erreichbaren rentenfähigen Dienstjahre (IX 3) zugrunde zu legen" ("erreichbare Altersrente"). Bis zum Eintritt der Invalidität hätte der Kläger ohne vorheriges Ausscheiden 41 Dienstjahre zurückgelegt gehabt - bei 48 erreichbaren Dienstjahren. Hieraus ergibt sich ein Kürzungsfaktor von 41/48 bei einem zugrunde zu legenden AT-Gehalt in Höhe von 5.093,00 DM. Wäre der Kläger bis zum Eintritt der Invalidität bei der Beklagten beschäftigt gewesen, hätte er folglich einen Anspruch auf die Zahlung monatlicher Invalidenrente in Höhe von 4.350,27 DM x 12%, also in Höhe von 522,03 DM gehabt. Das sind unter Zugrundelegung des Umrechnungsfaktors von 0,51129 266,91 €. b) Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bei der Beklagten vor Eintritt des Versorgungsfalls, also ohne dass ein Anspruch nach der Versorgungsordnung erworben wurde, blieb eine Anwartschaft des Klägers auf Firmenrenten in dem im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebenen Umfang aufrechterhalten, Abschnitt XII Ziffer 2a der Versorgungsordnung, § 2 Abs. 1 BetrAVG. (1) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung in Abschnitt V Ziffer 3a der Versorgungsordnung nicht missverständlich. Sie regelt nicht den Fall, dass der Arbeitnehmer spätestens zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Erreichen der Altersgrenze die Invalidität erreicht, sofern sie nicht schon während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Vielmehr regelt die Bestimmung in Abschnitt V Ziffer 3a nur den Fall, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis invalide ist und die Invalidität nicht bereits im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses vorlag. Das ergibt eine Auslegung der Versorgungsordnung. Die Auslegung der von der beklagten Firma einseitig aufgestellten, von den Betriebsräten lediglich „zur Kenntnis“ genommenen und auf ihre Mitarbeiter angewendeten Versorgungsordnung erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen (vgl. nur BAG, Urteil vom 25. Juni 2013 – 3 AZR 219/11 – NZA 2013, 1421, 1423 Rz. 19 m. w. N.). Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartners verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (BAG, Urteil vom 24. Januar 2017 – 3 AZR 372/15 – BeckRS 2017, 104129 Rz. 33 m. w. N.). Schon der Wortlaut des Abschnitt V Ziffer 3a zeigt, dass dieser nur den Fall regelt, dass der Arbeitnehmer invalide aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Danach setzt der Anspruch auf Invalidenrente neben dem Ende des Arbeitsverhältnisses zur Firma vor Erreichen der festen Altersgrenze, wie sich aus dem Wort „und“ ergibt, zusätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer „spätestens ab Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses“ invalide ist. Die Regelung geht ersichtlich davon aus, dass der Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Unternehmen verbleibt. Der systematische Zusammenhang bestätigt dieses Verständnis. Die Unverfallbarkeit der Ansprüche aus der Versorgungsordnung ist gesondert in Abschnitt XII geregelt. Dabei differenziert die Versorgungsordnung in Abschnitt XII nicht zwischen den verschiedenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, anders als beispielsweise in Abschnitt V (Voraussetzungen für Ruhegeld), Abschnitt VII (Höhe des Ruhegeldes) und in Abschnitt XIV Ziffer 3a (Zahlung der Firmenrenten). (2) Nach dem in Abschnitt XII Ziffer 2a der Versorgungsordnung in Bezug genommenen § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG hat ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b BetrAVG fortbesteht, bei Eintritt des Versorgungsfalls unter anderem wegen Invalidität einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Dabei tritt an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsordnung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Früherer Zeitpunkt ist nach der vorliegenden Versorgungsordnung die Vollendung des 65. Lebensjahrs (Abschnitt IV). (3) Es gibt auch keinen generellen Rechtssatz, dass im Falle einer Invalidität eine zweifache Kürzung nicht zulässig sein soll (LAG Hessen, Urteil vom 27. Juni 2003 – 3 Sa 1637/02 B – BeckRS 2003, 30465120 m. w. N.). Die Kürzung einer Betriebsrente kann unter zwei Gesichtspunkten in Betracht kommen. Zunächst kann in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen werden, dass der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und deshalb die Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Diese Störung des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung wird durch eine zeitanteilige Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen zu möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze ausgeglichen. Außerdem kann eine Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch eintreten, dass der Arbeitnehmer aufgrund der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzliche Altersrente bereits vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren in Anspruch nimmt. Letzteren Fall regelt § 6 BetrAVG (BAG, Urteil vom 11. Oktober 2011 – 3 AZR 795/09 – AP ZPO § 322 Nr. 43 Rz. 31 f.). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Kürzung unter dem ersten Gesichtspunkt, nämlich eine Kürzung der nach Abschnitt VII Ziffer 2c der Versorgungsordnung berechneten Invalidenrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und dem damit verbundenen Nichterbringen der Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze. Die gesetzliche Regelung zur Berechnung der Invalidenrente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers kann zu einer doppelten ratierlichen Kürzung führen (vgl. BAG, Urteil vom 20. November 2001 – 3 AZR 550/00 – AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13; vom 21. August 2001 – 3 AZR 649/00 – NZA 2002, 1395, 1396; vom 21. März 2000 – 3 AZR 93/99 – AP BetrAVG § 6 Nr. 25). Da der Kläger als vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer anders als ein Arbeitnehmer, der in frühen Jahren invalide wird und daher ausscheidet, nicht die Betriebstreue bis zum Eintritt des Versorgungsfalls (hier: Invalidität) erbracht hat, ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht widersinnig, dass dieser einen Abschlag an der Invalidenrente hinnehmen muss. Anders als ein aus Anlass der Invalidität ausgeschiedener Arbeitnehmer hat ein vorzeitig ausgeschiedener, aber noch erwerbsfähiger Arbeitnehmer außerdem die Möglichkeit, in einem anschließenden Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber eine weitere Anwartschaft zu erwerben. (4) Da der Kläger bereits zum 31. März 1998 bei der Beklagten ausgeschieden ist, ergibt sich hieraus ein weiterer Kürzungsfaktor von 0,6042 (29/48) und eine monatliche Bruttobetriebsrente in Höhe von 315,39 DM bzw. umgerechnet 161,27 €. Hinzukommt ab dem 1. Mai 2013 eine Anpassung um 2,5 % auf 165,30 €. Dieser Anspruch ist von der Beklagten erfüllt worden und damit erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. 3. Da die Beklagte die an den Kläger zu zahlende Betriebsrente richtig berechnet hat, ist auch der von dem Kläger gestellte Feststellungsantrag für die Zeit ab dem 1. Dezember 2017 unbegründet. Auf die Berufung der Beklagten war daher das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage - soweit sie nicht durch Teil-Vergleich erledigt wurde - abzuweisen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 98 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Berechnung einer Invalidenrente und sich hieraus ergebende Zahlungsrückstände. Der 1952 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. August 1969 bis zum 31. März 1998 bei der Beklagten beschäftigt. Er schied mit einer unverfallbare Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung gemäß Versorgungsordnung vom 23. Dezember 1981 vor Eintritt des Versorgungsfalls bei der Beklagten aus. Die Versorgungsordnung bestimmt auszugsweise: "II. Leistungen 1. Diese Versorgungszusage umfaßt folgende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend „Firmenrenten“ genannt): Ruhegeld als Altersrente oder Vorzeitige Altersrente oder Invalidenrente sowie Hinterbliebenenrenten als Witwenrente und Waisenrente. 2. Ein Anspruch auf Firmenrente wird erworben, wenn die Wartezeit (III) abgelaufen ist und die für die jeweilige Leistung erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen (V, VI) erfüllt sind. Wer einen Anspruch auf Firmenrente erworben hat, wird „Anspruchsberechtigter“ genannt. III. Wartezeit Die Wartezeit ist abgelaufen, wenn der Anwärter eine anrechenbare Dienstzeit (IX 1) von fünf Jahren zurückgelegt und das 25. Lebensjahr vollendet hat. IV. Feste Altersgrenze Die feste Altersgrenze ist bei Männern und Frauen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. V. Anspruchsvoraussetzungen für Ruhegeld 1. Den Anspruch auf Altersrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma mit oder nach Erreichen der festen Altersgrenze (IV) endet. 2. Den Anspruch auf vorzeitige Altersrente erwirbt der Anwärter, der vor Erreichen der festen Altersgrenze (IV) Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1248 RVO, 25 AVG, 48 RKG) in Anspruch nimmt. Dies ist durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachzuweisen. 3. a) Den Anspruch auf Invalidenrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma vor Erreichen der festen Altersgrenze (IV) endet und der spätestens ab Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses invalide ist. Invalidität im Sinne dieser Versorgungsordnung ist (...). (...) c) Ein Anspruch auf Invalidenrente wird nicht erworben, wenn der Anwärter die Invalidität vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn er bei Beginn seines letzten Arbeitsverhältnisses zur Firma bereits berufs- oder erwerbsunfähig war. (...) VII. Höhe des Ruhegeldes 1. a) Die Altersrente beträgt bei einem rentenfähigen Arbeitsverdienst (X), der die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz c) nicht übersteigt, - für jedes zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr (IX 2) 0,4 % - höchstens jedoch für 30 und mehr zurückgelegte rentenfähige Dienstjahre 12,0 %. des rentenfähigen Arbeitsverdienstes. (...) 2. a) Die Bemessungsgrundlage für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente (V 2) oder Invalidenrente (V 3) errechnet sich gemäß Ziff. 1, wobei jedoch anstelle der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre (IX 2) die erreichbaren rentenfähigen Dienstjahre (IX 3) zugrunde gelegt werden. Diese Bemessungsgrundlage wird nachfolgend "erreichbare Altersrente" genannt. b) Die vorzeitige Altersrente beträgt den Teil der erreichbaren Altersrente, der dem Verhältnis der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre (IX 2) zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren (IX 3) entspricht. c) Die Invalidenrente beträgt den Teil der erreichbaren Altersrente, der dem Verhältnis der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre (IX 2) zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren (IX 3) entspricht. (...) XII. Unverfallbarkeit 1. (...) 2. a) Hat das Arbeitsverhältnis zur Firma geendet, ohne daß ein Anspruch nach dieser Versorgungsordnung erworben wurde, bleibt eine Anwartschaft auf Firmenrenten in dem im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebenen Umfang aufrechterhalten. (...) (...) XIV. Zahlung der Firmenrenten (...) 3. a) Jede Firmenrente wird lebenslänglich gezahlt, jedoch endet - der Anspruch auf Invalidenrente mit dem Wegfall der Invalidität vor Erreichen der festen Altersgrenze (IV) - (...)." Wegen des Inhalts der Versorgungsordnung im Übrigen wird auf Bl. 9 ff. d. A. Bezug genommen. Unter dem 20. Januar 1998 berechnete die Beklagte ausgehend von einer Betriebszugehörigkeit (BZ) von 29 Jahren und einer theoretischen (höchstmöglichen) Betriebszugehörigkeit bei Vollendung des 65. Lebensjahrs (thBZ) von 48 Jahren und einem rentenfähigen Arbeitsverdienst in Höhe von 5.093,00 DM einen Betriebsrentenanspruch bei Vollendung des 65. Lebensjahres (ab 1. Mai 2017) in Höhe von 369,24 DM, umgerechnet 188,79 €. Seit dem 1. Dezember 2010 bezieht der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er beantragte unter dem 7. März 2017 per E-Mail rückwirkend ab dem 1. Dezember 2010 eine Betriebsrente aus der betrieblichen Altersversorgung. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 (Bl. 7 f. d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm rückwirkend ab dem 1. Dezember 2010 aus der betrieblichen Altersversorgung eine Betriebsrente von monatlich 161,27 € gewährt werde. Die Betriebsrentenansprüche der Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 seien verjährt. Zum 1. Mai 2013 habe man die Betriebsrente um 2,5 % angehoben, so dass sich mit Wirkung zum 1. Mai 2013 die monatliche Betriebsrente auf 165,30 € berechne. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2017 zahlte die Beklagte dem Kläger 6.777,50 € aus. Seit dem 1. Juni 2017 zahlt die Beklagte an den Kläger laufend eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 165,30 €. Der Kläger verfolgt seine Ansprüche auf weitere Betriebsrentenzahlungen mit seiner am 24. November 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 29. November 2017 zugestellten Klage. Der Kläger war erstinstanzlich - soweit noch von Bedeutung - der Ansicht, der monatlich zu zahlende Betrage belaufe sich inklusive der Erhöhung auf 193,51 €. Die Tatsache, dass er Erwerbsunfähigkeitsrente seit 2010 beziehe, also schon sieben Jahre vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres, dürfe nicht zu einer weiteren Reduzierung herangezogen werden. Er habe die für die Berechnung der grundsätzlichen Höhe maximale Dienstzeit (fast) erreicht. Bei der Berechnung der Betriebsrente werde nur auf die erreichbaren rentenfähigen Dienstjahre bis zur angenommenen fiktiven Altersgrenze abgestellt. Die Versorgungsordnung habe sich also sehr wohl ausführlich mit der Berechnung der Höhe der Invalidenrente befasst und eine weitere Reduzierung bei vorzeitiger Inanspruchnahme nicht geregelt. Dies habe ohne weiteres geregelt werden können. Für dem Zeitraum von 41 Monaten für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2017 ergebe sich eine Differenz von 1.156,40 € (41 Monate x 28,21 €). Für den Zeitraum Juni 2017 bis einschließlich November 2017 ergebe sich ein Betrag in Höhe von 141,03 €. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.457,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Dezember 2017 eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 193,51 € zu zahlen ohne Berücksichtigung evtl. weiter hinzutretender Erhöhungen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, die monatliche Betriebsrente sei von ihr korrekt berechnet worden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zum einen schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei und zum zweiten die Betriebsrente bereits sechs Jahre und fünf Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen habe, was zu einer längeren Bezugsdauer als zunächst berechnet geführt habe. Damit lägen zwei Kürzungstatbestände vor, die jeweils zu einer Verringerung der monatlichen Betriebsrente führten. Der Kläger verkenne, dass die Versorgungsordnung überhaupt keine Regelungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente nach einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit unverfallbarer Anwartschaft enthalte. Für diesen Fall werde in Abschnitt XII Ziffer 2a der Versorgungsordnung auf die gesetzliche Anwartschaft des Arbeitnehmers verwiesen. Beruhe somit der Betriebsrentenanspruch des Klägers auf gesetzlicher Grundlage, sei auch zur Berechnung der Anspruchshöhe auf § 2 Abs. 1 BetrAVG zurückzugreifen. Die Berechnungsvorschriften der Versorgungsordnung seien hingegen hierfür nicht maßgeblich, weil sie sich lediglich auf Betriebsrenten bezögen, bei denen der Versorgungsfall im bestehenden Arbeitsverhältnis eintrete. Trete – wie hier – der Versorgungsfall erst ein, nachdem der Anwartschaftsberechtigte aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei und entstehe zudem sein Betriebsrentenanspruch schon vor Erreichen des regulären Bezugsalters, sei nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 2 Abs. 1 BetrAVG die Vornahme eines sogenannten untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags zulässig. Von den maximal 48 erreichbaren Betriebszugehörigkeitsjahren des Klägers ab seinem Eintritt im Jahr 1969 hätten bis zu dessen Invalidität nur 41 Jahre zurückgelegt werden können. Der versicherungsmathematische Abschlag wegen des vorzeitigen Betriebsrentenanspruchs betrage daher 41/48. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 7. Februar 2018 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.348,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. November 2017 zu zahlen. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Dezember 2017 eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 193,51 € ohne Berücksichtigung evtl. weiter hinzutretender Erhöhungen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Nachzahlungsanspruch gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2017 in Höhe von 8.348,86 € sowie eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 193,51 € seit dem 1. Dezember 2017 zu. Die Beklagte habe im Jahr 1998 nach Vornahme eines ersten Abschlags (Kürzungsfaktor 0,6042) zunächst richtigerweise die Höhe der monatlichen Betriebsrente ab dem 1. Mai 2017 in Höhe von 188,79 € errechnet. Dies sei zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso unstreitig sei eine Erhöhung um 2,5 % erst ab dem 1. Mai 2013, d.h. auf 193,51 EUR monatlich. Dagegen sei die Beklagte zur Vornahme des weiteren sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Form einer Invalidenrente nicht berechtigt gewesen. Unstreitig sehe die Versorgungsordnung diesen Kürzungstatbestand nicht vor. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 54 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Beklagten am 3. Mai 2018 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 28. Mai 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 29. Juni 2018 bis einschließlich 31. Juli 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 31. Juli 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Hinsichtlich der streitigen Betriebsrentenansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2013 haben die Parteien am 19. Dezember 2018 einen Teil-Vergleich geschlossen. Wegen des Inhalts dieses Vergleichs wird auf Bl. 128 f. d. A. Bezug genommen. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 80 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, auch im vorliegenden Fall werde die Beklagte durch die Invalidität des Klägers gezwungen, die Betriebsrentenleistung zu einem früheren Zeitpunkt und voraussichtlich für eine längere Bezugsdauer erbringen zu müssen als mit der Versorgungszusage versprochen. Folglich sei sie zwecks Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses berechtigt, einen untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag vorzunehmen, der die maximal 48 erreichbaren Betriebszugehörigkeitsjahre des Klägers in Verhältnis setze zu den tatsächlich zurückgelegten 41 Jahren bis zum Eintritt des Invaliditätsfalls (Faktor 0,8542). Dies sei auch unter Wertungsgesichtspunkten zutreffend, weil eine Reduzierung der Versorgungsleistungen an vorzeitig ausgeschiedene Bezieher von Invalidenrenten zur Herstellung der Kostenneutralität für die Träger der betrieblichen Altersversorgung aus mehreren Gründen erforderlich sei. Neben der durch das vorzeitige Ausscheiden verringerten Dauer der Betriebszugehörigkeit, die der Bemessung der Altersleistungen zugrunde liege (Entgeltcharakter der Betriebsrente), erhöhe der Eintritt der Invalidität die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme betrieblicher Leistungen und verlängere die Bezugsdauer. Überdies führe die früher beginnende Rentenzahlung zu einer für den Arbeitgeber nicht ausgleichbaren Liquiditätsbelastung und dazu, dass die bis zum eigentlichen Versorgungsfall bei Erreichen des Regelrentenalters anfallenden Zahlungen keinen zwischenzeitlichen Zinsertrag mehr einbringen könnten. Entsprechend finde auch bei einem früheren Beginn des Rentenbezugs die Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG früher statt, was zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung führe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Februar 2018, Az. 5 Ca 1410/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, 1. dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn 1.325,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. November 2017 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 2017 über die unstreitig zu zahlende Betriebsrente von monatlich 165,30 € brutto hinaus monatlich weitere 28,21 € brutto zu zahlen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 21. September 2018, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 105 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Berechnung der Rentenhöhe werde in der Versorgungsordnung geregelt. Dort werde im Hinblick auf die Höhe des Ruhegeldes eine abweichende Regelung bei der Invalidenrente im Vergleich zur Altersrente bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage vorgenommen. Während unter Abschnitt VII Ziffer 1.a bei der Altersrente für jedes zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr 0,4 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes berechnet werde, würden bei der Invalidenrente gemäß Abschnitt VII Ziffer 2.a an Stelle der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre die erreichbaren rentenfähigen Dienstjahre zugrunde gelegt und dies als "erreichbare Altersrente" bezeichnet. Unter Abschnitt VII Ziffer 2.c werde dann weiter geregelt, dass die Invalidenrente dem Teil der erreichbaren Altersrente entspreche, der dem Verhältnis der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre (Abschnitt IX Ziffer 2) zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren (Abschnitt IX Ziffer 3) entspreche. Damit bringe die Versorgungsordnung zum Ausdruck, dass bei der Invalidenrente schon in sehr viel jüngeren Jahren ein hoher Satz als Bemessungsgrundlage erreicht werden könne. Ein Arbeitnehmer, der mit 30 Jahren erwerbsunfähig werde und eigentlich erst 10 rentenfähige Dienstjahre und somit als Bemessungsgrundlage lediglich 4 % aufzuweisen hätte, werde dann zum Beispiel so gestellt, als habe er die Höchstzahl von 30 rentenfähigen Dienstjahren bereits erreicht. Seine Bemessungsgrundlage betrage dann auch in diesem jungen Alter bereits 12 %. Dem widerspräche es völlig, wenn man ihn gleichzeitig mit dem sogenannten untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag erheblich herunterrechne. Daher habe die vorliegende Versorgungsordnung auf eine weitere Herunterrechnung erkennbar und offensichtlich verzichtet. Es mache keinen Sinn die Regelung dahingehend auszulegen, dass er nur dann, wäre er beim Ausscheiden im Jahr 1998 bereits invalide gewesen, keinen weiteren sogenannten untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag in Kauf zu nehmen hätte, während er bei der vorliegenden Konstellation, also bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erst im Jahr 2010 einen weiteren versicherungsmathematischen Abschlag in Kauf nehmen müsste. Dies widerspreche vollkommen dem auch in der Berufungsbegründung vorgebrachten Zweck der zweiten Rückrechnung, nämlich der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Betriebsrente im Fall der Invalidität mit hoher Wahrscheinlichkeit früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen, in Anspruch nehme. Es sei widersinnig, davon auszugehen, dass derjenige, der in frühen Jahren invalide werde und gleichzeitig ausscheide, keinen weiteren Abschlag in Kauf nehmen müsse, während derjenige, der nach dem Ausscheiden invalide werde und erst kurz vor Erreichen der Altersgrenze die Voraussetzung für die Invalidenrente erfülle, einen weiteren Abschlag in Kauf nehmen müsse, obwohl Letztgenannter der Versorgungskasse des Arbeitgebers deutlich kürzer zur Last falle als derjenige, der bereits frühzeitig ausscheide. Dies sei in der Versorgungsordnung erkennbar nicht gewollt gewesen und widerspreche der dort zum Ausdruck kommenden Wertung. Im Übrigen sei die Regelung in Abschnitt V Ziffer 3.a der Versorgungsordnung missverständlich, wenn es dort heiße, dass Anspruch auf Invalidenrente der Anwärter erwerbe, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma vor Erreichen der festen Altersgrenze ende und der spätestens ab Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses invalide sei. Eine sinnvolle Auslegung ergebe sich nur dann, wenn man es so auslege, dass vorausgesetzt werde, dass er spätestens zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Erreichen der Altersgrenze die Invalidität erreiche, sofern sie nicht schon während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vorliege. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 19. Dezember 2018 (Bl. 126 ff. d. A.) Bezug genommen.