Urteil
7 Sa 421/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0327.7Sa421.18.00
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Leitsätze
1. Die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person stellt den gesetzlichen Regelfall dar, Mängel der Geschäftsfähigkeit sind Ausnahmeerscheinungen. Derjenige, der sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmeerscheinung berufen will, hat die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen.(Rn.52)
2. Das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrages ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs 2 BGB. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert.(Rn.65)
3. Eine solche psychische Drucksituation kann aber insbesondere dann vom Arbeitgeber geschaffen worden sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bewusst ausgenutzt worden wäre.(Rn.67)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 660/19)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2018, Az.: 11 Ca 823/18 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person stellt den gesetzlichen Regelfall dar, Mängel der Geschäftsfähigkeit sind Ausnahmeerscheinungen. Derjenige, der sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmeerscheinung berufen will, hat die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen.(Rn.52) 2. Das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrages ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs 2 BGB. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert.(Rn.65) 3. Eine solche psychische Drucksituation kann aber insbesondere dann vom Arbeitgeber geschaffen worden sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bewusst ausgenutzt worden wäre.(Rn.67) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 660/19) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2018, Az.: 11 Ca 823/18 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung prozessfähig, §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO. Die Prozessfähigkeit gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessfähigkeit vorliegt (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 AZN 267 /14 - NZA 2014, 799, 800 Rz. 13). Für die Prozessfähigkeit ist maßgeblich, ob eine Person sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZPO). Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 206/82 – BeckRS 1984, 31071102 m. w. N.). Das kann auch der Fall sein, wenn lediglich eine Geistesschwäche vorliegt. Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BAG, Beschluss vom Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - NZA 2014, 799, 800 Rz. 15; vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09 - NZA 2009, 1109, 1110 Rn. 8; BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 206/82 - BeckRS 1984, 31071102, jeweils m. w. N.). Ein Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit der Klägerin ist jedenfalls bezogen auf das vorliegende Verfahren nicht zu erkennen. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung des Dr. med. F., Facharzt für Psychosomatik, vom 2. Mai 2018 ist die Klägerin bei vollem Verstand und geschäftsfähig, ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung desselben Ausstellers vom 22. Mai 2018 ist sie seit dem 14. April 2018 wieder als voll urteilsfähig und geschäftsfähig einzuschätzen. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch den Aufhebungsvertrag vom 10. Januar 2018 mit Ablauf des 31. Januar 2018 beendet worden. Der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag ist weder unwirksam, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen wäre, noch wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) noch weil die Klägerin den Aufhebungsvertrag wirksam angefochten hätte (§ 142 Abs. 1 BGB). Die Klägerin ist auch nicht aufgrund eines auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung des Gebots fairen Verhandelns gemäß § 249 BGB so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. 1. Der Aufhebungsvertrag ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig und ihre Willenserklärung daher nichtig gewesen wäre, § 105 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 104 Nr. 2 BGB. Nach § 105 Abs. 1 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Dabei ist gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person stellt den gesetzlichen Regelfall dar, Mängel der Geschäftsfähigkeit sind Ausnahmeerscheinungen.Derjenige, der sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmeerscheinung berufen will, hat die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BAG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 8 AZR 275/92 - NJW 1994, 2501, 2502 m. w. N.; BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 206/82 - BeckRS 1984, 31071102). Der Pflicht zur Substantiierung ist dabei nur genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Dies ist hier nach allgemeinen Grundsätzen dann der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage des Tatsachenvortrags zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor (LAG Köln vom 29. Juni 2017 - 4 Ta 125/17 - BeckRS 2017, 129043 Rn. 19). Nach der Einigung der Parteien auf den Aufhebungsvertrag hatte die Klägerin die Darlegungslast für das Vorliegen der die Nichtigkeit ihrer Willenserklärung begründenden Tatsachen. Dieser Darlegungslast ist die Klägerin nicht nachgekommen. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin konnte das Gericht nicht zu dem Ergebnis gelangen, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB hätten im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages vorgelegen. Die Klägerin hat weder Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig war. Noch hat sie sich anstelle eines eigenen Sachvortrags auf ein ärztliches Attest berufen, aus dem sich ergibt, dass sie (bereits) zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war. Da die Klägerin bereits ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen ist, bedurfte es einer Vernehmung der von ihr benannten Zeugen nicht. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages erkennen ließe. So hat sie für die Zeit vor dem von ihr vorgetragenen Selbstmordversuch, insbesondere für das Gespräch, in dem der Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, keine Tatsachen zu ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrem Verhalten vorgetragen, aus denen auf eine Störung der Geistestätigkeit geschlossen werden könnte. Sie hat sich vielmehr am 10. Januar 2018 wie gewohnt in die Geschäftsräume des Beklagten begeben und ihre Arbeitstätigkeit aufgenommen. Auffälligkeiten hat sie erst für die Zeit nach dem Vertragsabschluss vorgetragen. So hat sie dargelegt, ihr Zustand habe sich nach der Unterzeichnung noch verschlechtert, sie sei in einen komaähnlichen Zustand verfallen. Auch aus den von der Klägerin vorgelegten Attesten des Hausarztes M. Fe. vom 15. März 2018, der K. St. vom 14. März 2018 sowie des Dr. med. F. vom 2. Mai 2018 und vom 22. Mai 2018 lässt sich nicht entnehmen, dass sie sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand. Der Hausarzt der Klägerin M. Fe. hat unter dem 15. März 2018 lediglich bescheinigt, dass die Klägerin seit dem 11. Januar 2018 nicht in der Lage war, „die Geschäfte des täglichen Lebens zu erledigen“. Das ärztliche Attest trifft damit keine Aussage zum Zustand der Klägerin am 10. Januar 2018, genauer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages. Im Gegenteil deutet der zweite Satz des zweiten Absatzes dieses Attestes, wonach die Klägerin „sich damals und bis heute in einer schweren depressiven Episode auf Grund einer heftigsten Belastungsreaktion“ befand, eher darauf hin, dass die Konfrontation der Klägerin mit den Vorwürfen durch den Beklagten und der Abschluss des Aufhebungsvertrages als „Belastung“ die schwere depressive Episode erst ausgelöst oder zumindest verstärkt haben. Auch enthält das ärztliche Attest vom 15. März 2018 keine Ausführungen dazu, wie sich die bei der Klägerin spätestens ab dem 11. Januar 2018 vorliegende Erkrankung auf ihre Willensbildung auswirkt. Das von K. St. der Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle erstellte Attest vom 14. März 2018 gibt die im Wesentlichen auf einem Bericht der Klägerin beruhende Einschätzung der K. St. wieder, wobei der Erstkontakt mit der Klägerin erst eine Woche nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrages am 17. Januar 2018 stattfand. Zur Qualifikation der K. St. hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das Attest spricht von einer „krankheitswertigen Störung (V.a. eine depressive Episode) sowie einer dependenten und selbstunsichervermeidenden Persönlichkeitsstruktur“. Eine „krankheitswertige Störung“ oder das Vorliegen einer „depressiven Episode“ ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Geschäftsunfähigkeit der Klägerin. Soweit Frau St. im Attest ihren Eindruck von der Klägerin beim Erstkontakt am 17. Januar 2017 schildert, kann sie lediglich deren Zustand nach der Konfrontation der Klägerin mit den Vorwürfen und dem anschließenden Abschluss des Aufhebungsvertrages, also nach dem von der Klägerin so bezeichneten „Ausrasten“ beschreiben. Die fachärztlichen Bescheinigungen des Dr. med. P. F. vom 2. Mai 2018 und 22. Mai 2018 beziehen sich auf den Zustand der Klägerin seit dem 10. April 2018 und treffen gerade keine Aussage zum Zustand der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages. Der Antrag der Klägerin, ihren Hausarzt M. Fe. sowie K. St. zur Frage zu vernehmen, dass sie am 10. Januar 2018 nicht geschäftsfähig gewesen sei, stellt sich mangels zu beweisenden Sachvortrags als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Wird Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, so ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 5 AZR 566/98 - NZA 2000, 447, 448). Wie dargelegt, hat die Klägerin keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen die Kammer die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin am 10. Januar 2018, genauer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages ersehen kann. 2. Der Aufhebungsvertrag vom 10. Januar 2018 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, § 138 Abs. 1 BGB. Er ist nicht insbesondere nichtig, weil der Beklagte sich unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche der Klägerin für eine Leistung Vermögensvorteile hätte versprechen oder gewähren lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stünden (§ 138 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit hat nach den allgemeinen Regeln derjenige zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des konkreten Rechtsgeschäfts beruft (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – XI ZR 454/07 – NJW 2009, 1494, 1495 Rn. 16). Das ist im vorliegenden Fall die Klägerin. Sie hat nicht dargelegt, dass die im Aufhebungsvertrag getroffenen Regelungen ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Nachgeben der Parteien enthalten. Zwar hat die Klägerin mit Abschluss des Aufhebungsvertrages auf Kündigungsschutz und die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist verzichtet. Andererseits standen unbestritten Vorwürfe hinsichtlich bewusster Fehlbuchungen der Klägerin in beträchtlichem Umfang (keine ergebniswirksame Verbuchung der Abzüge von Factoringkunden im Zeitraum von August bis Dezember 2017) im Raum, die gegebenenfalls einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) hätten darstellen und Schadensersatzansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin in beträchtlicher Höhe hätten auslösen können. Auf solche Schadensersatzansprüche hat der Beklagte durch die Abgeltungsklausel in Ziffer 3 S. 1 des Aufhebungsvertrages verzichtet. Darüber hinaus hat sich der Beklagte verpflichtet, die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung bis zum 31. Januar 2018 zu zahlen, und die Klägerin unter Anrechnung auf Urlaubstage und Überstunden für die Zeit vom 10. bis 31. Januar 2018 freigestellt. 3. Der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB aufgrund einer wirksamen Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung geschäftsunfähig war und ihre Anfechtungserklärung daher nichtig war, §§ 105, 104 Nr. 2 BGB. Dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin kann jedenfalls kein Anfechtungsgrund entnommen werden. Die Klägerin hat weder zu den Voraussetzungen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) noch zum Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder einer widerrechtlichen Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) vorgetragen. 4. Der streitgegenständliche Aufhebungsvertrag ist auch nicht unter Verstoß gegen das so genannte Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gerichtet auf die Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung bestünde, also auf Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag. Das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrages ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert. Eine rechtlich zu missbilligende Einschränkung der Entscheidungsfreiheit ist noch nicht gegeben, nur weil der eine Auflösungsvereinbarung anstrebende Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht einräumt (vgl. BAG, Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 234/95 - NZA 1996, 811, 812). Eine solche psychische Drucksituation kann aber insbesondere dann vom Arbeitgeber geschaffen worden sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bewusst ausgenutzt worden wäre. Der Arbeitgeber hätte dann Schadensersatz zu leisten. Er müsste in diesem Fall den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer wäre dann so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - PM Nr. 6/19; Anm. Bauer, ArbRAktuell 2019, 93; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 7. November 2017 - 10 Sa 1159/16 - NZA-RR 2018, 361). Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass für den Beklagten erkennbar gewesen wäre, dass sie krankheitsbedingt geschwächt gewesen sei, und dass der Beklagte ihre krankheitsbedingte Schwäche bewusst ausgenutzt habe. Erkennbar war für den Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin allenfalls, dass diese sehr abgenommen hatte. Die Klägerin ging jedoch ihrer Beschäftigung nach und war nicht von einem Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Vorhandene und für den Arbeitgeber erkennbare Krankheitsbilder hat sie nicht dargelegt. Die Klägerin hat außerdem in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts angegeben, im Dezember 2017 beim Internisten in Behandlung gewesen zu sein, weil sie so stark abgenommen habe und wegen ihrer Diabetes. Arbeitsunfähig geschrieben worden sei sie nicht, weil ansonsten alles in Ordnung gewesen sei. Sie hat außerdem erklärt, dass sie selbst gar nicht bemerkt habe, dass bereits vor dem 10. Januar 2018 eine schwere Depression begonnen habe. Vor dem Hintergrund dieser Erklärungen der Klägerin ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie der Beklagte am 10. Januar 2018 eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin erkannt und bewusst ausgenutzt haben sollte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2019 (6 AZR 75/18 - PM Nr. 6/19; Anm. Bauer, ArbRAktuell 2019, 93; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 7. November 2017 - 10 Sa 1159/16 - NZA-RR 2018, 361) zugrundeliegenden Sachverhalt. Anders als im dortigen Fall war im vorliegenden Fall die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschluss des Aufhebungsvertrages gerade nicht bescheinigt und der Vertragsschluss erfolgte nicht in der Wohnung der Arbeitnehmerin, sondern während der Arbeitszeit im Betrieb des Beklagten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Die Klägerin war seit dem 1. März 2012 bei dem Beklagten als Sachbearbeiterin im Bereich Buchhaltung beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.276,59 €. Im Betrieb sind aktuell 28 Beschäftigte tätig. Am 10. Januar 2018 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag folgenden Inhalts: „1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf arbeitgeberseitige Veranlassung mit Ablauf des 31. Januar 2018 sein Ende finden wird. 2. Der Arbeitgeber wird das Vertragsverhältnis bis zum vorbezeichneten Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abrechnen und den sich nach Abrechnung ergebenden Nettobetrag an die Arbeitnehmerin auszahlen. Die damit verbundenen Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. 3. Damit sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund erledigt. Es besteht Einigkeit, dass die Arbeitnehmerin der zustehende Jahresurlaub in Natur gewährt wurde bzw. mit der Zahlung verrechnet wird. 4. Die Arbeitnehmerin ist bis zum Ablauf der Zeit unter Anrechnung der Urlaubstage und Überstunden freigestellt.“ Am 12. Januar 2018 begab sich die Klägerin in hausärztliche Behandlung. Sie ist seit dem 11. Januar 2018 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Unter dem 15. März 2018 erstellte der behandelnde Arzt, Herr Fe., eine ärztliche Bescheinigung (Blatt 56 d. A.). Hierin heißt es auszugsweise: „Aktuell hat sich Frau A. am 12.01.2018 notfallmäßig in meiner hausärztlichen Sprechstunde vorgestellt. Sie befand sich damals und bis heute in einer schweren depressiven Episode aufgrund einer heftigsten Belastungsreaktion. Aufgrund dieser Erkrankung war Frau A. seit 11.01.2018 bis heute nicht in der Lage, die Geschäfte des täglichen Lebens zu erledigen.“ Seit dem 17. Januar 2018 befindet sich die Klägerin in Beratung der Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle A-Stadt, deren Mitarbeiterin K. St. unter dem 14. März 2018 ein Attest erstellte, wegen dessen Inhalt auf Bl. 57 d. A. Bezug genommen wird. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten, datiert auf den 19. März 2018 (Bl. 18 f. d. A.) focht die Klägerin den Aufhebungsvertrag an. Die Prozessbevollmächtigten führten in diesem Schreiben weiter aus, die Klägerin habe neben schweren Depressionen auch am 10. Januar 2018 einen schweren Nervenzusammenbruch erlitten und sei aus beiden Gründen weder arbeits- noch prozessfähig. Die nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten wies die erklärte Anfechtung mit Schreiben vom 17. März 2018 (Blatt 45 f. d. A.) zurück. Seit dem 10. April 2018 befand sich die Klägerin in stationärer psychotherapeutischer/psychosomatischer Behandlung. Ausweislich fachärztlicher Bescheinigung des Dr. med. F., Facharzt für Psychosomatik, vom 2. Mai 2018 (Blatt 58 d. A.) ist die Klägerin bei vollem Verstand und geschäftsfähig. Ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung des Dr. med. F. vom 22. Mai 2018 ist die Klägerin seit dem 14. April 2018 wieder als voll urteilsfähig und geschäftsfähig einzuschätzen. Mit der vorliegenden, am 19. März 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom 10. Januar 2018. Die Klägerin hat vorgetragen, sie leide seit Ende 2017 an schweren Depressionen. Diese Erkrankung sei so schwerwiegend, dass sie bereits seit Ende 2017 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Geschäfte des täglichen Lebens zu erledigen. Sie sei vom 10. Januar 2018 bis Ende März 2018 durchgehend geschäftsunfähig gewesen (Beweis: Zeugnis des Hausarztes Fe.). Der Beklagte habe ihre Probleme erkannt, insbesondere dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Geschäfte des täglichen Lebens zu erledigen. Er habe ihre Notlage ausgenutzt und sie überrumpelt. Er habe sie am 10. Januar 2018 zu einem Personalgespräch in sein Büro gebeten. Dort habe er ihr einen Aufhebungsvertrag vorgelegt und sie aufgefordert, diesen zu unterzeichnen. Da sie aufgrund ihrer schweren Erkrankung die Tragweite ihres Handelns nicht habe überblicken können, habe sie den Aufhebungsvertrag in geschäftsunfähigem Zustand unterschrieben. Ihre Unterschrift habe keine Rechtswirkung. Am 10. Januar 2018 sei sie nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Tätigkeiten, noch nicht einmal Arztbesuche, vorzunehmen. Sie habe sich in einem komaähnlichen Zustand befunden und im Bett gelegen. Am 11. Januar 2018 sei Herr Fe. nicht zu erreichen gewesen, sodass die ärztliche Untersuchung letztlich erst am 12. Januar 2018 erfolgen habe können. An diesem Tage habe sich Herr Fe. aber auch ein eindeutiges Bild von ihrem Zustand am 10. Januar 2018 machen können (Beweis: Zeugnis des Hausarztes M. Fe.). Sie entbinde sämtliche Ärzte von der Schweigepflicht. Diese könnten bestätigen, dass sie am 10. Januar 2018 nicht geschäftsfähig gewesen sei (Beweis: Zeugnis des M. Fe. sowie der K. St.). Die Sittenwidrigkeit des Aufhebungsvertrages ergebe sich auch daraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein krasses Missverhältnis bestehe. Sie habe ihren Arbeitsplatz völlig grundlos aufgegeben, ohne seitens des Beklagten eine entsprechende Gegenleistung, zum Beispiel in Gestalt einer Abfindung, erhalten zu haben. Ein Grund zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages habe ebenfalls nicht bestanden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 10. Januar 2018 nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen weiter fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, bis zum 10. Januar 2018 und damit bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages habe es weder Fehlzeiten der Klägerin gegeben noch seien Anzeichen für eine Erkrankung erkennbar gewesen (Beweis: Zeugnis der H. Fr. und des P. L.). Die Klägerin selbst habe den Kontakt zu ihm und insbesondere auch zu Frau Fr., die als Unternehmensberaterin für ihn tätig sei, gesucht und Anfang 2018 bewusste Fehlbuchungen gegenüber ihm und Frau Fr. in beträchtlichem Umfang eingeräumt. Die Klägerin habe Frau Fr. sogar privat aufgesucht, um die Angelegenheiten zu besprechen und aufzuklären. In gemeinsamen Gesprächen unter Teilnahme von Frau Fr. sei mit ihm die Angelegenheit erörtert worden. So sei unter anderem festgestellt worden, dass Abzüge von Factoringkunden im Zeitraum von August bis Dezember 2017 nicht ergebniswirksam verbucht worden seien. Erst Anfang Januar seien diese Buchungen mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 ordnungsgemäß nachgeholt worden. Die Aufhebung des Arbeitsvertrages in Anwesenheit von Frau Fr. habe in ruhiger, entspannter Atmosphäre und aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit in freundschaftlichem Umgang stattgefunden - trotz des massiven Vertrauensbruchs und seiner entsprechenden persönlichen Enttäuschung über das Fehlverhalten der Klägerin (Beweis: Zeugnis der H. Fr.). Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Oktober 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst – ausgeführt, die Klägerin sei prozessfähig. Gründe, aus denen sich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom 10. Januar 2018 ergeben könnte, seien nicht dargelegt. Der Aufhebungsvertrag sei nicht nichtig, weil die Klägerin sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem die Geschäftsunfähigkeit begründenden Zustand befunden hätte. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin habe einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages am 10. Januar 2018 nicht dargelegt. Die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages der Parteien vom 10. Januar 2018 folge auch nicht aus einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinn des § 138 BGB. Der Aufhebungsvertrag sei auch nicht infolge einer wirksamen Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Ein Anfechtungsgrund für die unter dem 13. März 2018 erklärte Anfechtung sei nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 103 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 21. November 2018 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 18. Dezember 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 Berufung eingelegt und diese mit am 16. Januar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 26. März 2019, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 135 ff., 163 f. d. A.), zusammengefasst geltend, das Arbeitsgericht habe bei korrekter Würdigung der Beweisangebote des vorgetragenen Sachverhalts zwingend eine Zeugeneinvernahme des Zeugen Fe. vornehmen müssen. Dieser hätte im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigen können, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages am 10. Januar 2018 geschäftsunfähig gewesen sei. Da sie bereits seit Ende Dezember 2017 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Geschäfte des täglichen Lebens zu erledigen, seien ihr auch erhebliche Fe. im Rahmen ihrer Tätigkeit unterlaufen. Dem Beklagten seien ihre schweren, gesundheitlichen Probleme bekannt gewesen, insbesondere habe er auch erkannt, dass sie nicht mehr im Stande gewesen sei, ihren freien Willen unbeeinflusst von der Gesundheitsstörung zu bilden. Der Beklagte habe sie am Vormittag des 10. Januar 2018 zu einem Personalgespräch ins Büro gebeten und sie aufgefordert, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Gründe für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses hätten zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Der Beklagte habe sie offensichtlich loswerden wollen, dies sei der alleinige Grund für die Vorlage des Aufhebungsvertrages gewesen. Bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages sei es ihr sehr schlecht gegangen. Dieser Zustand habe sich nach Unterzeichnung noch verschlechtert. Sie sei in einen komaähnlichen Zustand gefallen und habe sich sofort ins Bett gelegt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Tätigkeiten, erst recht nicht einen Arztbesuch vorzunehmen. Da ihr Hausarzt am 11. Januar 2018 nicht im Haus gewesen sei, habe sie mit der Arztpraxis einen Termin für den 12. Januar 2018 vereinbart. An diesem Tag habe ihr Hausarzt Fe. sie intensiv untersucht und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie spätestens ab dem 10. Januar 2018 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden (Beweis: Zeugnis des M. Fe.). Herr Fe. könne bestätigen, dass sie in der Zeit vom 10. Januar 2018 bis Ende März 2018 durchgehend geschäftsunfähig gewesen sei. Sie sei aufgrund ihrer schweren Erkrankung durchgehend sowohl haus- als auch fachärztlich engmaschig behandelt worden. Da sich ihr Zustand nicht verbessert habe, habe sie sogar am 10. April 2018 stationär in die V.-Klinik eingeliefert werden müssen. Dort sei sie wegen schweren psychischen und zeitweise auch suizidalen Ausnahmezustandes behandelt worden. Seit Mitte April 2018 sei sie jedoch voll urteils- und geschäftsfähig. Das Arbeitsgericht verkenne die Umstände, die dazu geführt hätten, dass sie eine ärztliche Bescheinigung zum Zeitpunkt 10. Januar 2018 nicht vorgelegt habe. Es sei von ihr insbesondere dargelegt worden, dass sie nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht mehr in der Lage gewesen sei, irgendwelche Tätigkeiten zu entfalten, insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, einen Arztbesuch vorzunehmen. Es sei dargelegt und unter Beweis gestellt worden, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt in einem komaähnlichen Zustand befunden und im Bett gelegen habe. Dass Herr Fe. die Geschäftsunfähigkeit erst zum 11. Januar 2018 in seinem Schreiben bestätigt habe, liege daran, dass er sie nicht am 10. Januar 2018 untersucht habe. Ihr Vortrag bezüglich ihres Gesundheitszustands am 10. Januar 2018 sei nicht widersprüchlich. Der komaähnliche Zustand sei erst nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages entstanden und sie habe sich erst ab diesem Zeitpunkt ins Bett legen müssen. Sollte das Gericht zum Ergebnis kommen, dass eine Geschäftsunfähigkeit nicht vorgelegen habe, so habe aber zumindest eine krankheitsbedingte Schwächung vorgelegen, die ein faires Verhandeln zwischen den Parteien unmöglich gemacht habe. Da der Beklagte ihre Schwächesituation ausgenutzt sowie eine psychische Drucksituation aufgebaut habe, habe dieser gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen. Es sei der Zustand herzustellen, der ohne diese Pflichtverletzung bestanden hätte. Sie sei somit so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2018, Az. 11 Ca 823/18 aufzuheben; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 10. Januar 2018 nicht beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen weiter fortbesteht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 11. März 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 155 d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Klägerin habe keine konkreten, nachprüfbaren Tatsachen vorgetragen, die einen Zustand ihrerseits zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung am 10. Januar 2018 darlegten. Sie habe weder im Einzelnen dargelegt, welche Geschäfte des täglichen Lebens von ihr nicht mehr hätten erledigt werden können, noch, wie ihr Zustand am 10. Januar 2018 konkret gewesen sei noch warum dieser nicht nur vorübergehend gewesen sei. Die erforderlichen Tatsachen ergäben sich auch weder aus dem ärztlichen Attest des M. Fe. noch dem „Attest“ der K. St.. In Ermangelung eines konkreten Tatsachenvortrags zur behaupteten „Geschäftsunfähigkeit“ am 10. Januar 2018 liefe eine Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen auf das mögliche Ersetzen des fehlenden Tatsachenvortrags durch die Aussage der Zeugen und damit einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 27. März 2019 (Bl. 165 ff. d. A.) Bezug genommen.