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Urteil

7 Sa 178/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0522.7Sa178.17.00
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Leitsätze
1. Ein Pfändungsgläubiger im Sinne von § 850h Abs 2 ZPO muss sich gemäß § 804 Abs 3 ZPO den Vorrang anderer Pfändungsgläubiger, die sich nicht auf § 850h Abs 2 ZPO berufen, entgegenhalten lassen. Der nachrangige Gläubiger kommt erst zum Zug, wenn zugunsten des Vorranggläubigers die von seinem Pfandrecht erfassten Beträge abgesetzt sind, auch wenn sie nicht an ihn gezahlt worden sind, ihm aber bei richtiger Berechnung des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zustehen würden.(Rn.114) 2. Bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Arbeitsleistungen im Sinne von § 850h Abs 2 ZPO ist der Urlaubsanspruch des Schuldners nicht zu den geleisteten Wochenstunden hinzuzurechnen. Aus der Anzahl der Urlaubstage kann nicht auf eine Teilzeit- oder vollschichtige Tätigkeit geschlossen werden.(Rn.129) 3. Für die Ermittlung der pfändbaren monatlichen Bezüge des Schuldners sind die Geld- und Naturalleistungen, die er erhält, gemäß § 850e Nr 3 ZPO zusammenzurechnen, ohne dass es eines vorherigen Beschlusses des Vollstreckungsgerichts bedarf. Die Sachbezüge sind entsprechend dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert zu ermitteln.(Rn.145) 4. Eine seitens des beklagten Drittschuldners überlassene Wohnung ist als vom Schuldner erhaltener Sachbezug zu berücksichtigen.(Rn.146) Die vom beklagten Drittschuldner gezahlte Mietkaution ist hingegen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.(Rn.150) 5. Ein vom Drittschuldner dem Schuldner für die Fahrten von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte überlassenes Dienstfahrzeug ist als Sachbezug zu berücksichtigen.(Rn.151) 6. Hierfür findet die 1%-Regel keine Anwendung, wenn dem Schuldner das Dienstfahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen ist und dieser es nur für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt.(Rn.152) 7. Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Form eines Blankettbeschlusses erlassen, obliegt es dem Drittschuldner, die Höhe des im Einzelfall jeweils konkret entsprechend §§ 850 ff. ZPO pfändbaren Nettoeinkommens des Schuldner zu ermitteln. Diese Obliegenheit umfasst auch die Frage der Erhöhung der Pfändungsgrenzen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten im Sinne des § 850c Abs 1 S 2 ZPO.(Rn.160) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 671/19)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Februar 2017, Az. 9 Ca 2118/15, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Februar 2017, Az. 9 Ca 2118/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.000,00 € (pfändbare Bezüge des G. für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Oktober 2017) zu zahlen. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten erster Instanz haben die Kläger 4/5, die Beklagte 1/5 zu tragen. Von den Kosten zweiter Instanz haben die Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Pfändungsgläubiger im Sinne von § 850h Abs 2 ZPO muss sich gemäß § 804 Abs 3 ZPO den Vorrang anderer Pfändungsgläubiger, die sich nicht auf § 850h Abs 2 ZPO berufen, entgegenhalten lassen. Der nachrangige Gläubiger kommt erst zum Zug, wenn zugunsten des Vorranggläubigers die von seinem Pfandrecht erfassten Beträge abgesetzt sind, auch wenn sie nicht an ihn gezahlt worden sind, ihm aber bei richtiger Berechnung des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zustehen würden.(Rn.114) 2. Bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Arbeitsleistungen im Sinne von § 850h Abs 2 ZPO ist der Urlaubsanspruch des Schuldners nicht zu den geleisteten Wochenstunden hinzuzurechnen. Aus der Anzahl der Urlaubstage kann nicht auf eine Teilzeit- oder vollschichtige Tätigkeit geschlossen werden.(Rn.129) 3. Für die Ermittlung der pfändbaren monatlichen Bezüge des Schuldners sind die Geld- und Naturalleistungen, die er erhält, gemäß § 850e Nr 3 ZPO zusammenzurechnen, ohne dass es eines vorherigen Beschlusses des Vollstreckungsgerichts bedarf. Die Sachbezüge sind entsprechend dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert zu ermitteln.(Rn.145) 4. Eine seitens des beklagten Drittschuldners überlassene Wohnung ist als vom Schuldner erhaltener Sachbezug zu berücksichtigen.(Rn.146) Die vom beklagten Drittschuldner gezahlte Mietkaution ist hingegen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.(Rn.150) 5. Ein vom Drittschuldner dem Schuldner für die Fahrten von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte überlassenes Dienstfahrzeug ist als Sachbezug zu berücksichtigen.(Rn.151) 6. Hierfür findet die 1%-Regel keine Anwendung, wenn dem Schuldner das Dienstfahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen ist und dieser es nur für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt.(Rn.152) 7. Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Form eines Blankettbeschlusses erlassen, obliegt es dem Drittschuldner, die Höhe des im Einzelfall jeweils konkret entsprechend §§ 850 ff. ZPO pfändbaren Nettoeinkommens des Schuldner zu ermitteln. Diese Obliegenheit umfasst auch die Frage der Erhöhung der Pfändungsgrenzen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten im Sinne des § 850c Abs 1 S 2 ZPO.(Rn.160) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 671/19) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Februar 2017, Az. 9 Ca 2118/15, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Februar 2017, Az. 9 Ca 2118/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.000,00 € (pfändbare Bezüge des G. für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Oktober 2017) zu zahlen. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten erster Instanz haben die Kläger 4/5, die Beklagte 1/5 zu tragen. Von den Kosten zweiter Instanz haben die Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. I. Die Berufung der Kläger zu 1) und 2) ist nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Hinsichtlich des Hauptantrags ist sie auch ordnungsgemäß begründet worden. 1. Die Klage ist hinsichtlich ihres Hauptantrags zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Kläger müssen eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehren. Sie haben den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die “Gesamtklage” zusammensetzt (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn.12 mwN). Richtet sich eine Leistungsklage auf die Zahlung von Vergütung, welche üblicherweise nach Zeitabschnitten bemessen ist (vgl. § 614 BGB) gehört zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe, für welche Zeitabschnitte Vergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Nur durch diese Angaben zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann sichergestellt werden, dass das Gericht entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO der klagenden Partei nicht etwas anderes zuspricht als von ihr beantragt wird (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn.12 mwN). Streitgegenstand der Drittschuldnerklage ist nicht der bereits titulierte, den Klägern gegen den Schuldner zustehende Anspruch, sondern der gepfändete und zur Einziehung überwiesene Anspruch des Schuldners gegen die beklagte Drittschuldnerin. Dieser wird hinsichtlich der Höhe durch den Anspruch der Kläger gegen den Schuldner begrenzt. Für die Zulässigkeit der Drittschuldnerklage sind - neben den Mitteilungen zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angaben erforderlich, die der Schuldner im Fall einer Zahlungsklage gegen die Beklagte machen müsste. Bei der Drittschuldnerklage auf Zahlung gepfändeter Arbeitsvergütung, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, gehört deshalb zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe der Zeitabschnitte, für die Vergütung in bestimmter Höhe verlangt wird (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn.15 mwN). Nach vorstehenden Grundsätzen ist die Klage (noch) hinreichend bestimmt. Die Kläger verfolgen mit der Zahlungsklage - wie sie zweitinstanzlich zu Protokoll klargestellt haben - ihren Anspruch auf Zahlung der jeweils pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens des Schuldners beginnend mit dem Monat April 2015 in chronologischer Reihenfolge bis zum Erreichen des Gesamtbetrags in Höhe von 23.800,00 € nebst Zinsen. Sie haben angegeben, dass sie von einer Vergütung in Höhe von monatlich 3.500,00 € brutto ausgehen, von denen bis Juni 2015 monatlich 745,47 € hätten gepfändet werden können, ab Juli 2015 730,42 €/Monat. Zumindest aber sei von dem durch die Beklagte abgerechneten Nettoentgelt zuzüglich für die Zeit bis September 2017 eines Sachbezugs Miete in Höhe von 1.010,00 €, eines Sachbezugs Dienstwagen in Höhe von 151,93 € sowie weiterer Zuwendungen ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten auszugehen. Für die Zeit nach dem Umzug des Klägers (Oktober 2017) sei von einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 1.350,00 € zuzüglich Miete in Höhe von 780,00 € zuzüglich anteiliger Mietkaution (1/12 von 2.640,00 €) sowie einem Firmenwagen mit 151,93 € auszugehen. Hieraus ergebe sich ein Nettobetrag in Höhe von 1.672,11 €, mit dem die Tabelle abzulesen sei. 2. Die Berufung der Kläger ist hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrags in der 5.000,00 € übersteigenden Höhe jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in Höhe des 5.000,00 € übersteigenden Betrages wegen des Pfändungsvorrangs der übrigen Pfändungen abgewiesen, § 804 Abs. 3 ZPO. Soweit die von den Klägern geltend gemachte Forderung 5.000,00 € übersteigt, gehen ihr die Pfändungen anderer Gläubiger, nämlich der V. AG in Höhe von 5.000,00 € sowie der A. in Höhe von 9.392,95 € vor. Verlangt bei mehrfacher Pfändung ein nachrangiger Gläubiger Zahlung, bevor der bevorrechtigte Gläubiger befriedigt ist, steht dem Drittschuldner der Einwand aus § 804 Abs. 3 ZPO zu. Er kann sich also auf den Vorrang der anderweitigen Pfändung berufen. Die Beklagte hat sich auf das Vorliegen der vorrangigen Pfändungen berufen. Bei einem Streit zwischen konkurrierenden Gläubigern muss der später pfändende Gläubiger konkret belegen, dass und wie die Forderung des vorrangigen Gläubigers erloschen ist; die pauschale Behauptung, die Forderung des vorrangigen Gläubigers sei erloschen, reicht nicht aus. Dazu sind regelmäßig bestimmte Tatsachen zu behaupten, die wenigstens einen einzelnen Lebensvorgang erkennen lassen, dem aus Rechtsgründen ein Erlöschen der geltend gemachten Forderung zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 293/95 unter II. 2. b; BeckOK ZPO/Fleck, 27. Ed. 1.12.2017, § 804 ZPO, Rn. 18). Auch ein Pfändungsgläubiger im Sinn von § 850h Abs. 2 ZPO muss sich gemäß § 804 Abs. 3 ZPO den Vorrang anderer Pfändungsgläubiger, die sich nicht auf § 850h Abs. 2 ZPO berufen, entgegenhalten lassen (BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 317/93 - unter II. 3 mwN). Der nachrangige Gläubiger kommt erst zum Zug, wenn zugunsten des Vorranggläubigers die von seinem Pfandrecht erfassten Beträge abgesetzt sind, auch wenn sie nicht an ihn gezahlt worden sind, ihm aber bei richtiger Berechnung des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zustehen würden (BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 317/93 - unter II. 3 mwN). Insoweit hat die Vorrangpfändung das fingierte Einkommen erfasst (Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 850h ZPO Rn. 12 mwN). Den Anforderungen an die Darlegung des Erlöschens der vorrangigen Forderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Die Kläger haben lediglich die vorrangigen Forderungen benannt, aber nicht im Einzelnen belegt, dass diese Forderungen erloschen sind. Die Behauptung, das anzunehmende angemessene Arbeitseinkommen des Schuldners habe zur Befriedigung der vorrangigen Gläubiger ausgereicht, genügt nicht. 3. Soweit die Berufung der Kläger sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Anspruchs nach § 850h Abs. 2 ZPO und die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung der pfändbaren Bezüge richtet, ist sie unbegründet. a) Die Kläger sind in Höhe von 5.000,00 € aktivlegitimiert. In dieser Höhe hat die V. den Klägern wirksam ihren Rang durch ihre Rangrücktrittserklärung, die von den nachrangigen Klägern angenommen wurde, wirksam abgetreten. Die Rangrücktrittserklärung nebst Annahme ist als schuldrechtliche Vereinbarung der Pfändungsgläubiger untereinander nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig (BAG vom 16. Mai 1990 – 4 AZR 145/90 – unter II.). Für den Rang des Pfandrechts gegenüber anderen rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Pfandrechten und dem Pfändungspfandrecht ist die Zeit der Bestellung des Pfandrechts (§ 1209 BGB) maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung oder der Erteilung des Auftrags zur Pfändung. Gewünschte Rangänderungen sind nur unvollkommen dadurch zu erreichen, dass die bestehenden älteren Pfandrechte aufgehoben und anschließend in der gewünschten Reihenfolge neu begründet werden (vgl. OLG Celle 14. Mai 2009 – 13 U 119/08). Daneben bleibt den Parteien die Möglichkeit, durch schuldrechtliche Verträge die Absprache zu treffen, so zu verfahren, als hätten die Rechte die gewünschte Reihenfolge (MüKoBGB/Damrau, 7. Aufl. 2017, BGB § 1209 Rn. 2). Vorhandene Zwischenrechte werden entsprechend § 880 BGB geschützt (BeckOK BGB/Schärtl, 45. Ed. 1.11.2017, BGB § 1209 Rn. 3). Daher ist die Zustimmung der Zwischenrechtsinhaber entbehrlich (vgl. MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl. 2017, BGB § 880 Rn. 17 zu Rechten an Grundstücken). b) Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 850h Abs. 2 ZPO. Die Pfändung eines „verschleierten Arbeitseinkommens“ nach § 850h Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger setzt voraus, dass der Schuldner dem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, die insoweit als üblich anzusehende Vergütung aber nicht oder nur in geringerem Umfang gezahlt wird. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen, § 850h Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei (BAG 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - Rn. 14; 3. August 2005 – 10 AZR 585/04 – unter II. 1. a). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig, wenn die klagende Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der klagenden Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist die Klagepartei nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen; vielmehr genügt eine Prozesspartei ihrer Darlegungspflicht grundsätzlich dadurch, dass sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (BAG 7. Juli 2015 – VIII ZR 76/76 – Rn. 29; 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - unter II. 1. b m. w. N.). Bezogen auf die vom Gläubiger darzulegenden Tatbestandsmerkmale der regelmäßigen Arbeit für den Drittschuldner und der Unangemessenheit der Vergütung gemäß § 850h Abs. 2 ZPO folgt daraus die Verpflichtung der Klagepartei, Art und zeitlichen Umfang der Arbeitsleistungen des Schuldners darzulegen. Der Gläubiger muss ferner mit seinem Sachvortrag dem Gericht einen Vergleich zwischen der für die behauptete Arbeitsleistung angemessenen Vergütung und der tatsächlich gezahlten Vergütung ermöglichen, um das Merkmal der Unangemessenheit des vom Drittschuldner geleisteten Entgelts zu überprüfen (BAG 3. August 2005 – 10 AZR 585/04 – unter II. 1. b m. w. N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Klägervortag nicht. aa) Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich nicht, dass der Schuldner in Vollzeit in einer herausragenden Position tätig war. (1) Dass der Schuldner eine „herausragende Position“ bekleidet hätte, ergibt sich nicht daraus, dass er der erste Angestellte der Beklagten war. Entgegen dem Vortrag der Kläger war der Schuldner nicht bereits „seit Gründung“ der Beklagten im Frühjahr 2012, sondern erst seit dem 1. Oktober 2012 für die Beklagte tätig. Formal hat der Schuldner bei der Beklagten weder eine Geschäftsführerposition noch eine leitende Position inne. Soweit die Kläger behauptet haben, der Schuldner übe nach außen gegenüber den Kunden eine Geschäftsführerposition aus, tragen sie keine Tatsachen vor, die diese Behauptung stützen. Das gilt auch für die von den Klägern geäußerte Vermutung, es sei davon auszugehen, dass er den größten Anteil am Umsatz selbst erwirtschafte. Eine „herausragende Position“ ergibt sich auch nicht daraus, dass der Schuldner das „Gesicht der Beklagten nach außen“ ist, sodass er bei Immobilienportalen auf Werbeplakaten und bei Kunstausstellungen in den Räumen der Beklagten als Ansprechperson angeführt sowie seine Handynummer angegeben ist. Die Nennung des Beklagten entspricht dem von der Beklagten behaupteten Konzept und Aufgabenbereich des Schuldners, alle Kontakte und Anfragen etc. entgegenzunehmen. Dieser Aufgabenbereich an sich kennzeichnet keine „herausragende Position“ im Unternehmen. In arbeitsteilig arbeitenden Unternehmen fungiert in der Regel nicht der Geschäftsführer als erster Ansprechpartner. Vor dem Hintergrund des von der Beklagten angegebenen Konzepts kann aus der von den Klägern behaupteten Nennung des Schuldners bei allen großen Makleraufträgen und bei mehr als 70 % der Bestände nicht darauf geschlossen, werden, dass er auch die aus deren Vermittlung resultierenden Umsätze selbst erzielt hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem Xing-Profil des Schuldners (Bl. 174 d. A.), in dem er als Geschäftsführer angegeben ist. Ungeklärt ist, aus welcher genauen Zeit insoweit die Einträge betreffend den Schuldner stammen, der unstreitig zuvor bei der Firma R., M. tätig war. Unstreitig war der Schuldner bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt als Geschäftsführer tätig. Die vorgelegten Twitter-Einträge des Schuldners (Bl. 175 ff. d. A.) stammen aus dem Zeitraum 11. Dezember 2012 bis 24. Mai 2013 und sind somit für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht aussagekräftig. (2) Mit dem Vortrag der Beklagten ist von einer wöchentlichen Arbeitszeit des Schuldners in der Zeit vor seinem Renteneintritt von 29 Stunden auszugehen. Zwar kann der Gläubiger mangels anderer Erkenntnisse bei fehlenden Angaben zur Arbeitszeit grundsätzlich von einer vollschichtigen Tätigkeit ausgehen (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 – Rn. 31). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus dem Teilzeitarbeitsvertrag ebenso wie aus den Lohnabrechnungen, dass der Schuldner nicht vollschichtig gearbeitet hat. Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner in diesem Zeitraum regelmäßig mehr als 29 Stunden/Woche gearbeitet hat. Aus der Anzahl der Objekte lässt sich nicht auf die Arbeitszeit des Schuldners schließen. Die Kläger gehen insoweit davon aus, dass der Schuldner selbst bei den Kunden vor Ort den Maklervertrag verhandelt, berät und letztlich auch die späteren Maklerkunden durch das Objekt führt. Konkrete Tatsachen, die diesen Vortrag stützen, haben die Kläger nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist der Betreuungsaufwand für ein Objekt nicht gesetzlich vorgeschrieben oder in sonstiger Weise vorgegeben. Dabei steht es im Wesentlichen im Ermessen des Immobilienmaklers oder -beraters in welchem zeitlichen Umfang er der Vermittlungstätigkeit nachkommt. Daneben bestimmen Fragen der Arbeitsorganisation, der konsequenten Termins- und Gesprächsvorbereitung und letztlich auch die persönliche Art und Weise, wie die Aufgaben vorgenommen werden, deren zeitlichen Umfang. Allein aus einer bestimmten Anzahl zu vermittelnder Objekte sind ohne konkrete Angaben zum tatsächlichen zeitlichen Aufwand Feststellungen zum Umfang der Arbeitszeit des Vermittlers nicht herleitbar. Auch aus dem von den Klägern ermittelten Personalbedarf von drei Vollzeitkräften und einer Teilzeitkraft zu 50 – 75 % für die Vermarktung der im August 2017 aktuell angebotenen Objekte ergibt sich nicht dass der Kläger neben zwei freiberuflichen Immobilienmaklern und einem weiteren angestellten Immobilienvermittler einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sein muss. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Urlaubsanspruch des Schuldners von 30 Tagen nicht zu den vom Schuldner geleisteten Wochenstunden hinzuzurechnen. Aus der Anzahl der Urlaubstage kann nicht auf eine Teilzeit- oder vollschichtige Tätigkeit geschlossen werden. Der Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen ist auch nicht übermäßig hoch. Sofern die Teilzeitarbeit vom Arbeitnehmer nicht in Form von einer reduzierten Anzahl von Wochenarbeitstagen geleistet wird, ist die Anzahl der Urlaubstage nicht im Hinblick auf die Teilzeitarbeit zu reduzieren. Dies ergibt sich auch aus § 5 des Arbeitsvertrags. In diesem ist festgehalten, dass bei der Berechnung der Urlaubstage eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt wird und dass eine Reduzierung der Wochenarbeitstag zu einer Verringerung des Erholungsurlaubes führt. In § 5 des Arbeitsvertrages heißt es weiter: „Zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung wird die Zahl der Urlaubstage in dem Verhältnis gemindert, in dem die Arbeitstage des Vollzeitbeschäftigten zu dem des Teilzeitbeschäftigten stehen. Vollzeitbeschäftigung entspricht derzeit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche.“ bb) Die Kläger haben ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, welche die für die behauptete Tätigkeit des Schuldners angemessene Vergütung ist. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich ausweislich der Tabelle des statistischen Bundesamtes ist insoweit nicht aussagekräftig. Diese Tabelle berücksichtigt weder die berufsspezifischen noch die regionalen Besonderheiten. Nicht ersichtlich ist, woraus sich ergeben soll, dass für die Tätigkeit eines angestellten Immobilienberaters in B. die durchschnittliche Vergütung aller Beschäftigten maßgeblich sein soll. Soweit die Kläger sich auf den Verdienst selbstständiger Makler beziehen, sind auch diese im Hinblick auf die Unterschiede zum einen zwischen Angestellten und Selbstständigen, zum anderen zwischen Immobilienmaklern und Immobilienberatern nicht aussagekräftig. Da Selbstständige nicht sozialversicherungspflichtig sind, ist ihr Verdienst in aller Regel deutlich höher als derjenige vergleichbarer abhängig Beschäftigter, da sie sich privat krankenversichern und für ihre Altersversorgung Rücklagen bilden müssen. Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit eines „Immobilienberaters“ höherwertiger als die eines „Immobilienmaklers“ ist. Bei der Bezeichnung „Immobilienberater“ handelt es sich um keine geschützte Berufsbezeichnung. Auch wenn die Tätigkeit des Schuldners unstreitig als „Berater“ bezeichnet ist, bedeutet dies nicht, dass diese Beratung in Sachen Finanzierung, Steuern und Recht beinhaltet. Die Kläger geben für ihre entsprechende Behauptung keine Tatsachen an. Aus der Organisation von Veranstaltungen, wie zum Beispiel derjenigen am 8. April 2016 zum J., lässt sich nicht entnehmen, dass der Schuldner qualifizierte Beratung erteilt. Hierfür fehlt ihm auch die (steuer-)rechtliche Qualifikation. Aus einer früheren Verwendung der Firmenbezeichnung "T" durch den Schuldner ergibt sich nicht, dass dieser "Chef" der Beklagten ist oder eine leitende Position innehat. Sofern die Kläger auf die Angabe „als angestellter Immobilienmakler ist ein Gehalt zwischen 3500 und 5500 € brutto im Monat möglich, allerdings schon inklusive Provision“ auf der Internetseite www.karista.de (Bl. 304 d. A.) verweist, geht es zudem um ein Gehalt, das „möglich“ ist, also keinen Durchschnitt, sondern einen Höchstwert darstellt. Sofern auf www.gehalt.de (Bl. 62 d. A.) ein Gehalt für Immobilienmakler in Rheinland-Pfalz von 24.000,00 €/Jahr oder bei www.gehaltsvergleich.com (Bl. 309 d. A.) ein Wert von 1.271,00 € bis 4.378,00 € bei einem Mittelwert von 3.423,00 € für Immobilienmakler angegeben wird, ergibt sich dabei unter Berücksichtigung aller Umstände (Arbeitszeit, Dienstwagen, Wohnung etc.) auch keine unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Schuldners. Da der Schuldner nicht als Immobilienmakler, sondern -berater tätig geworden ist, ergibt sich die Höhe einer angemessenen Vergütung auch nicht aus einem Vergleich mit der bei der Beklagten beschäftigten Immobilienmaklerin H., die nach dem - bestrittenen - Vortrag der Kläger in Relation zu einer Vollbeschäftigung nicht weniger als den Jahresdurchschnitt, also brutto 3.500,00 € verdienen soll. Der Vortrag der Kläger lässt insoweit auch offen, in welchem Umfang Frau H. tatsächlich beschäftigt ist, welches tatsächliche Entgelt sie erhält, welche Leistung sie erbringt und über welche Erfahrung sie verfügt. cc) Aus den übrigen von den Klägern vorgetragenen Umständen ergibt sich ebenfalls nicht, dass die dem Schuldner von der Beklagten gezahlte Vergütung unangemessen ist. Soweit die Kläger auf das Lebensalter und die Berufserfahrung des Schuldners verweisen, stehen dem die körperlichen Einschränkungen und der Gesundheitszustand des Schuldners entgegen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Schuldner zuvor erfolglos selbstständig tätig war, nachdem er nach Angaben der Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 bei einer anderen Firma im Außendienst zu einem Festgehalt in Höhe von 1.000,00 € plus Firmenwagen tätig war. Nach der Insolvenz des Schuldners ist von einer Minderung seines Marktwertes auszugehen. Dies wird beispielsweise mit Blick auf § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO deutlich, der bestimmt, dass die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Vermitteln des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder zum Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge (§ 34c Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 GewO) zu versagen ist, wenn „der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist“. Vor dem Eintritt in den Ruhestand ist für den Schuldner die Erlangung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf die damit verbundene soziale Absicherung (unter anderem Kranken- und Rentenversicherung) von hohem Wert. Schließlich stand dem Schuldner neben einem Anspruch auf ein geregeltes Einkommen auch eine von der Beklagten angemietete Wohnung sowie ein Dienstwagen zur Verfügung. Ohne Bankkonto und finanzielle Reserven wäre dem Schuldner selbst die Anmietung einer Wohnung nebst Stellung einer Kaution nur schwerlich möglich gewesen, ebenso der Ankauf eines Fahrzeugs oder der Abschluss eines Leasingvertrages. Zu berücksichtigen ist nach der ausdrücklichen Anordnung in § 850h Abs. 2 S. 2 ZPO weiter die wirtschaftliche Fähigkeit des Drittschuldners. Die Höhe der Personalkosten/Kalenderjahr zeigt insoweit, dass die Beklagte für ihre Beschäftigten im Jahr 2014 insgesamt nur 23.726,89 €, im Jahr 2015 39.640,10 € und im ersten Halbjahr 2016 28.221,31 € Personalkosten gezahlt hat. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Neugründung aus dem Jahr 2012 mit ausweislich der Jahresabschlüsse geringem Geschäftsumfang. dd) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass bei der Durchsuchung durch die Polizei am 27. September 2016 Belege über hohe Rechnungsbeträge sowie in der Schreibtischschublade des Schuldners 10.000,00 € Bargeld aufgefunden wurden. Hinsichtlich der Rechnungen ist unklar, um welche es sich handeln und von wem die Ausgaben getätigt worden sein sollen. Auch hinsichtlich des Bargeldes ergibt sich daraus, dass es sich in der Schreibtischschublade des Schuldners befand, nicht, dass es sich um dessen Bargeld handelt. Außerdem handelt es sich bei dem Schluss von hohen Rechnungsbeträgen und dem Vorhandensein von einem hohen Bargeldbetrag auf verschleiertes Arbeitseinkommen um reine Vermutungen der Kläger. Ebenso behaupten die Kläger ins Blaue hinein, der Schuldner habe statt eines großen Dienstwagens Nissan Qashqai zwei kleinere Dienstwagen erhalten, damit auch seine Tochter einen solchen zur Nutzung erhalte. Auch für die Vermutung der Kläger, die Tochter des Schuldners erhalte ein Gehalt von der Firma statt ein solches an den Vater auszubezahlen, haben die Kläger keine Tatsachen vorgetragen. Die Staatsanwaltschaft hat das wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) auf Strafanzeige der Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StGB eingestellt. c) Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 € gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 829, 835, 850, 850c ZPO. Die pfändbaren monatlichen Bezüge des Schuldners errechnen sich wie folgt: aa) Für die Zeit vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte am 11. Juni 2015 sind keine zuvor fälligen Beträge pfändbar. Laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bingen vom 2. Juni 2015 ist Gegenstand der Pfändung unter anderem der Anspruch auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen). Rückstände sind nicht erfasst. Die Bezüge des Schuldners sind auch nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der V. AG pfändbar. Die V. AG hat den Klägern in der Abtretungsvereinbarung vom 6./18. Mai 2016 lediglich den Vorrang in Höhe von 5.000,00 € ohne Zinsen eingeräumt und insoweit ihren Rang abgetreten. Eine Vorverlegung des Zeitpunkts der Pfändung und Überweisung ist damit nicht verbunden. aa) Für den Monat Juni 2015 ergeben sich pfändbare Bezüge des Klägers in Höhe von 129,47 €, für die Monate Juli bis November 2015 ergeben sich pfändbare Bezüge in Höhe von jeweils 109,28 €. (1) Für den Zeitraum von Juni 2015 bis November 2015 hat die Beklagte 858,44 € netto abgerechnet. (2) Für die Ermittlung der pfändbaren monatlichen Bezüge des Schuldners sind die Geld- und Naturalleistungen, die er erhält, gemäß § 850e Nr. 3 ZPO zusammenzurechnen, ohne dass es eines vorherigen Beschlusses des Vollstreckungsgerichts bedarf (BAG 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 - Rn. 21). Die Sachbezüge sind entsprechend dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert zu ermitteln. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Sachbezüge dem Schuldner tatsächlich in Höhe ihres Wertes zusätzlich zur als Nettobetrag ausgezahlten Vergütung des Schuldners zugeflossen sind. (3) Für die dem Schuldner seitens der Beklagten überlassene Wohnung in der G.-Straße in B. sind 370,00 € als vom Schuldner erhaltener Sachbezug zu berücksichtigen. Der Mietzins für die vom Schuldner und seiner Tochter bewohnte Wohnung betrug ausweislich des zwischen der Beklagten und der E. geschlossenen Mietvertrages 1.010,00 €. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) fest, dass die Tochter des Schuldners und Zeugin G. zu diesen Mietkosten 150,00 € aus ihrem Einkommen gezahlt hat. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass sie für die Nutzung 150,00 € in bar gezahlt hat. Auch ihr Vater, der Schuldner und Zeuge G., hat vor Gericht bekundet, er habe 150,00 € Mietanteil von seiner Tochter in bar erhalten. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G. ergeben sich nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass sie im Rahmen der Schilderung ihrer Einkünfte ungenau angegeben hat, „bei meinem Vater gearbeitet“ zu haben, während nach dem Vortrag der Beklagten ein Arbeitsverhältnis mit dieser bestand. In dem Zusammenhang, in dem diese Äußerung der Zeugin gefallen ist, kam es nicht darauf an, zwischen welchen genauen Arbeitsvertragsparteien rechtlich ein Arbeitsverhältnis bestand. „Bei meinem Vater“ ist insoweit räumlich zu verstehen. Soweit die Zeugin geschildert hat, sie habe in der Wohnung ein Zimmer gehabt und im Durchsuchungsbericht der Polizeiinspektion Bingen angegeben ist, die Räumlichkeiten seien unter dem Beschuldigten und seiner Tochter aufgeteilt, jeder habe zwei private Räume zur Verfügung, erschließt sich nicht, wie die Polizei zu ihrer Einschätzung gelangt ist. Der Zeuge G. hat - insoweit in Übereinstimmung mit seiner Tochter - angegeben, die Zeugin habe ein Zimmer in der Wohnung genutzt. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Zwar hat sie als Tochter des Schuldners und Arbeitnehmerin der Beklagten ein gewisses Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Sie hat jedoch auch deutlich gemacht, dass sie sich als nicht von ihrem Vater wirtschaftlich abhängig ansieht. In der Angabe ihres Studiums und ihrer sonstigen Nebentätigkeiten wurde deutlich, dass die Zeugin sich selbst auch als von der Beklagten unabhängig betrachtet. Bei ihrer Aussage war die Zeugin sichtlich bemüht, die ihr gestellten Fragen zur Wohnungssituation zutreffend zu beantworten. Schließlich hat die Zeugin letztlich durch die Betonung ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit entgegen dem Interesse ihres Vaters und der Beklagten ausgesagt. Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Schuldner monatlich weitere 490,00 € in bar an den Geschäftsführer der Beklagten für die Wohnung in der G.-Straße gezahlt hat. Die Aussage des Zeugen war zur Überzeugung der Kammer glaubhaft, obwohl sich der Zeuge insbesondere auf Fragen der Klägervertreterin unwillig gezeigt und ihre Fragen nur zum Teil beantwortet hat. Der Zeuge hat angegeben, dass die Beklagte einen Teil des Mietzinses in Höhe von 370,00 € der Wohnung in der G.-Straße getragen hat. Der Zeuge ist letztlich auch glaubwürdig. Als Schuldner hat er zwar ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Mit der Beklagten verbindet ihn ein Arbeitsverhältnis, mit dem Geschäftsführer der Beklagten arbeitet er im Kleinbetrieb eng zusammen. Für seine Glaubwürdigkeit spricht jedoch, dass er im Hinblick auf seine Aussage zum Mietanteil der Beklagten und zum Homeoffice im Wohnraum auch Aussagen getroffen hat, die im vorliegenden Rechtsstreit zu Lasten der Beklagten bewertet werden konnten. Der von der Beklagten getragene Mietanteil in Höhe von 370,00 € ist dem Schuldner als Sachbezug zugeflossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war dieser Betrag nicht von ihr im Hinblick auf ein Homeoffice des Schuldners in der Wohnung zu tragen. Nach der Aussage des Schuldners sowie dem Durchsuchungsbericht der Polizeiinspektion Bingen vom 27. September 2016 befand sich in der Wohnung kein separates Homeoffice des Schuldners. Sämtliche Räume wurden vom Schuldner und seiner Tochter privat genutzt. Nach Aussage des Zeugen befand sich das Homeoffice innerhalb des Wohnraums und nicht in einem separaten Raum. Er hatte nach seiner Aussage einen Zugriff vom Laptop zum Büro und arbeitete auf dem Laptop die E-Mails ab. Die von der Beklagten gezahlte Mietkaution ist nicht als Einkommen des Schuldners zu berücksichtigen. Die Kaution ist dem Schuldner nicht zugeflossen. (4) Für die Nutzung des dem Schuldner für die Fahrten von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte überlassenen Dienstfahrzeugs sind monatlich 4,43 € als Sachbezug zu berücksichtigen. (a) Die 1 %-Regel ist insoweit nicht anzusetzen. Das Dienstfahrzeug war dem Schuldner ausweislich des Überlassungsvertrages vom 13. Mai 2014 ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen. Daraus, dass der Fiat vor der Wohnung des Schuldners abgestellt war, ergibt sich nicht dessen Privatnutzung. Hieraus ergibt sich lediglich, dass der Schuldner dies für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Nach dem Urteil des BFH vom 6. Oktober 2011 (VI R 56/10 – Rn. 17) ist die Ein-Prozent-Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 EStG nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist keine private Nutzung, da der Gesetzgeber diese Fahrten in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG vielmehr der Erwerbssphäre zugeordnet hat (BFH 6. Oktober 2011 - VI R 56/10 - Rn. 17 m. w. N.). (b) Für die vom Schuldner zurückgelegte Wegstrecke von der von ihm bewohnten Wohnung in der G.-Straße zu den Geschäftsräumen legte der Schuldner bei Nutzung der kürzesten Wegstrecke 1,0 km zurück (vgl. Ausdruck aus ViaMichelin Bl. 248 f. d. A.). Hierfür sind 4,43 € (1,0 x 0,03 x 147,50 €) als Sachbezug zu berücksichtigen. Die Arbeit an einem Laptop in einem Bereich des Wohnzimmers macht die vom Schuldner genutzte Wohnung nicht zur Betriebsstätte des Arbeitgebers mit der Folge, dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Räume, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers befinden, von den übrigen Räumen der Wohnung nicht getrennt sind und keine in sich geschlossene Einheit bilden, gelten nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers, auch wenn der Arbeitgeber diese Räume dem Arbeitnehmer überlässt und der Arbeitnehmer sie beruflich nutzt. Denn die berufliche Nutzung der Räume löst nicht deren Einbindung in die private Sphäre und lässt den privaten Charakter der Wohnung insgesamt unberührt (BFH 22. September 2010 - VI R 54/09 - Rn. 20; 22. September 2010 - VI R 57/09 - Rn.11). Die 0,03 %-Zuschlagsregelung kommt auch unabhängig von der 1 %-Regelung zur Anwendung (BFH 22. September 2010 - VI R 54/09 – Rn. 19), wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an nicht weniger als 15 Tagen monatlich nutzt (vgl. BFH 4. April 2008 - VI R 85/04). (5) Die Überlassung des Dienstwagens an die Tochter des Schuldners ist nicht im Rahmen der Ermittlung der pfändbaren Bezüge des Schuldners zu berücksichtigen. Dieser Dienstwagen wurde der Tochter im Rahmen ihres eigenen Beschäftigungsverhältnisses mit der Beklagten überlassen. (6) Ein dem Schuldner überlassenes Handy oder weitere Ausgaben, die über das Unternehmen getragen worden sind, führen nicht zu einer Erhöhung des pfändbaren Einkommens des Schuldners. Die Kläger haben insoweit nicht substanziiert vorgetragen, welches Handy dem Schuldner zu welcher Nutzung wann überlassen wurde oder welche weiteren Ausgaben wann von der Beklagten getragen wurden. (7) Hieraus ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.232,87 € netto. Dieser Nettobetrag war im Monat Juni 2015 gemäß § 850c Abs. 1, 2a ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 in Höhe von 129,47 € pfändbar. In den Monaten Juli bis November 2015 ergibt sich nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 ein monatlich pfändbarer Betrag in Höhe von 109,28 €. Die Tochter des Schuldners war nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe das Arbeitseinkommen pfändbar ist, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt. Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Form eines so genannten Blankettbeschlusses erlassen, der gemäß § 850c Abs. 3 S. 2 ZPO wegen der Berechnung der nach § 850c Abs. 2 ZPO auf die Anwendung der Tabelle zu dieser Vorschrift verweist, obliegt es dem Drittschuldner, die Höhe des im Einzelfall jeweils konkret entsprechend §§ 850 ff. ZPO pfändbaren Nettoeinkommens des Schuldners zu ermitteln. Diese Obliegenheit umfasst auch die Frage einer Erhöhung der Pfändungsgrenzen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten im Sinn des § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO. Eine Person ist im Rahmen des § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO dann zu berücksichtigen, wenn ihr gegenüber im Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht und diese vom Schuldner auch tatsächlich erfüllt wird. Er kann diesbezüglich regelmäßig den Angaben des Schuldners vertrauen. Es ist dann Sache des Gläubigers, die streitige Frage der Unterhaltslast gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 850c Abs. 4 ZPO vom Vollstreckungsgericht klären zu lassen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitnehmer volljährige Kinder oder sonstige Angehörige berücksichtigt wissen will. Aus den Gründen des § 1603 Abs. 1 BGB besteht gegenüber einem volljährigen Kind keine gesetzliche Unterhaltspflicht, wenn der angemessene Unterhalt des Schuldners gefährdet ist (BAG 26. November 1986 - 4 AZR 786/85). Insoweit braucht der Unterhaltsverpflichtete - anders als bei minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) - nicht alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt des Unterhaltsberechtigten einzusetzen. Im Fall der Berücksichtigung eines volljährigen Kindes muss der Arbeitgeber daher in der Regel nachprüfen, ob entsprechende Unterhaltsansprüche bestehen, das heißt nach dem Arbeitseinkommen der betreffenden Personen fragen und prüfen, ob das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers ausreicht, um ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts die Unterhaltsleistungen zu erbringen (VGH München 1. Oktober 2014 - 3 ZB 12.461 - Rn. 9 mwN). Als angemessener Selbstbehalt wird gegenüber volljährigen Kindern, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB), von den Familiengerichten ein Betrag von mindestens 1.300,00 € monatlich angenommen (BAG 26. November 1986 - 4 AZR 786/85 - mwN; BeckOK BGB/Reinken, 49. Ed. 1.2.2019, BGB § 1603 Rn. 4; MüKoBGB/Born, 7. Aufl. 2017, BGB § 1603 Rn. 101, jeweils m. w. N.). Das von dem Schuldner bezogene Nettoeinkommen in Höhe von 1.232,87 € liegt unterhalb dieses Betrages, so dass keine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter bestand, § 1603 Abs. 1 BGB. Ob der Schuldner dennoch Naturalunterhalt geleistet hat, ist unerheblich, da er insoweit jedenfalls keiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist. Außerdem hat die Zeugin G. vor Gericht glaubhaft bekundet, dass sie auf Unterhaltsleistungen nicht angewiesen ist (vgl. § 1602 Abs. 1 BGB), sondern über ein Einkommen aus einer Tätigkeit „für ihren Vater“ sowie aus Nachhilfeunterricht verfügt. Von ihrem Einkommen habe sie auch 150,00 € in bar an Miete an den Schuldner gezahlt. bb) Für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016 ergeben sich pfändbare Beträge in Höhe von 123,28 €. Die Beklagte hat für diesen Zeitraum 877,44 € netto abgerechnet. Hinzuzurechnen sind 370,00 € als Sachbezug Wohnung sowie 4,43 € für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Hieraus ergibt sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.251,87 € netto. Dieses ist in Höhe von 123,28 € monatlich pfändbar. cc) Für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 erzielte der Schuldner nach dem Vortrag der Beklagten ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.350,00 € brutto. Dies entspricht 1.012,07 € netto. Hinzuzurechnen sind wiederum 370,00 € als Sachbezug Wohnung sowie 4,43 € für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Hieraus ergibt sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.386,50 €. Zwar lag das Nettoeinkommen des Schuldners insoweit über 1.300,00 €, seine Tochter war in diesem Zeitraum jedoch nicht unterhaltsberechtigt, § 1602 Abs. 1 BGB, da sie sich nach eigenen Angaben selbst unterhalten konnte. Ohne Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter war das Einkommen des Schuldners im Zeitraum von Juli 2016 bis Juni 2017 in Höhe von 214,28 € monatlich pfändbar. dd) In der Zeit von Juli 2017 bis einschließlich September 2017 war das Einkommen des Schuldners in Folge der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 in Höhe von 172,34 € monatlich pfändbar. ee) Im Oktober 2017 ergibt sich ein monatliches Einkommen des Schuldners unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Schuldner in diesem Zeitraum zwei Wohnungen zur Verfügung standen, in Höhe von 1.584,93 € (laut Abrechnung Oktober 2017 [Bl. 678 d. A.] 1.214,93 € netto zuzüglich 300,00 € Sachbezug Wohnung zuzüglich Dienstwagen 13,77 €) zuzüglich Sachbezug Wohnung in der G.-Straße 370,00 €, also insgesamt in Höhe von 1.954,93 €. Hieraus ergibt sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von 571,34 €. Hiervon waren 372,79 € an die Kläger abzuführen, um die erstrangige Pfändung der Kläger vollständig zu befriedigen. Die Tochter des Schuldners war in diesem Zeitraum auch deshalb nicht mehr als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen, weil sie nach dem Umzug nicht mehr beim Schuldner wohnte. Die Beklagte hat bereits nicht substanziiert vorgetragen, in welcher Form und welchem Umfang der Schuldner im Monat Oktober 2017 Unterhaltsleistungen an seine Tochter erbracht hat. ff) Insgesamt ergibt sich folgende Berechnung der pfändbaren Bezüge des Schuldners: für Juni 2015 129,47 €, für Juli bis November 2015 jeweils 109,28 €, also insgesamt für 5 Monate 546,40 €, für Dezember 2015 bis Juni 2016 jeweils 123,28 €, also für 7 Monate insgesamt 862,96 €, für Juli 2016 bis Juni 2017 jeweils 214,28 €, also für 12 Monate insgesamt 2.571,36 €, für Juli 2017 bis September 2017 jeweils 172,34 €, also für 3 Monate insgesamt 517,02 € und für Oktober 2017 restliche 372,79 €. gg) Darauf, ob und in welcher Höhe das Einkommen des Schuldners in den Monaten November 2017 bis einschließlich Mai 2018 sowie nach Renteneintritt pfändbar waren, kommt es daher nicht mehr an. II. 1. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Berufung der Kläger bereits unzulässig. Eine Berufungsbegründung muss gem. § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 26.04.2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 12 f. mwN). Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN). Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG 26.04.2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 14 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Kläger hinsichtlich des Hilfsantrags nicht. Das Arbeitsgericht hat den Hilfsantrag mit der Begründung abgewiesen, die Klage auf zukünftige Leistung für den Zeitpunkt, ab dem die vorrangigen Pfändungen erfüllt wären, bleibe erfolglos, weil sich dieser Zeitpunkt wegen der ungeklärten Höhe der Forderung der Vorpfändungen nicht ermitteln lasse. Mit dieser Argumentation setzt sich die Berufung der Kläger nicht auseinander. Sie beantragt auch weiterhin, ab März 2015 das pfändungsfreie Einkommen - unter Berücksichtigung der Vorpfändungen - an die Kläger zu zahlen. 2. Die Berufung der Kläger ist hinsichtlich des Hilfsantrags auch nicht begründet, da ihre Klage insoweit bereits unzulässig ist. Soweit die Kläger hilfsweise beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.800,00 € nebst Zinsen (...) in der Form zu bezahlen, dass ab März 2015 das pfändungsfreie Einkommen - unter Berücksichtigung der Vorpfändungen - zu zahlen, ist der Klageantrag bereits nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Klageantrag muss die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Drittschuldner zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten, dass an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibende Restbetrag auszukehren ist (vgl. BGH 5. April 2001 - IX ZR 441/99 unter B. II. 2. b zur Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner). B. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hatte die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, soweit keine Beträge für die Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses pfändbar sind. Sie ist weiter begründet, soweit für die Zeit bis einschließlich September 2017 ein Sachbezug Wohnung nur in Höhe von 370,00 € monatlich anzusetzen und die 1 %-Regel für die Überlassung des Dienstwagens nicht anzuwenden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 3 Bezug genommen. Im Übrigen hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. C. Das Vorbringen der Parteien in den nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen der Kläger vom 2. April 2019 und vom 13. Mai 2019 (Bl. 837 f., 847 f. d. A.) sowie der Beklagten vom 28. März 2019 und vom 8. Mai 2019 (Bl. 808 f., Bl 841 f. d. A.) gebietet keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a,156 ZPO). Das neue Vorbringen führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand nicht der titulierte, den Klägern gegen den Schuldner zustehende Betrag ist, sondern die für die einzelnen Monate jeweils beanspruchten Bezüge bis zum Erreichen der Höhe des titulierten Anspruchs. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Kläger nehmen mit ihrer am 8. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Beklagte als Drittschuldnerin über eine Zahlung in Höhe von 23.800,00 € zuzüglich Zinsen aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. März 2014 (Az. 3 O 29/13, Kopie Bl. 9 ff. d. A.) gegen den Schuldner und Zeugen G. (im Folgenden: Schuldner) in Anspruch. Gleichzeitig verkündeten die Kläger dem Schuldner den Streit. Die Beklagte ist als Maklerunternehmen im Immobilienbereich tätig. Am 17. Februar 2012 wurde die Beklagte errichtet (Urkundenrolle Nr. 123 des Notars Prof. Dr. ..., E-Stadt, Bl. 234 ff. d. A.). Die Firma wurde am 14. März 2012 in das Handelsregister (AG Mainz, HRB 0000, Bl. 231 d. A.) eingetragen. Firmenräume befinden sich unter der Anschrift E-Straße, E-Stadt. Die Beklagte verfügt über eine Maklerzulassung. Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Beklagten stellte den am 24. November 1952 geborenen Schuldner zum 1. Oktober 2012 als "Immobilienberater" und ersten Mitarbeiter ein. Dem Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Schuldner liegt ein Teilzeitarbeitsvertrag mit Datum vom 20. September 2012 zugrunde, der auszugsweise lautet: "§ 1 Einstellung und Aufgaben Der Mitarbeiter wird bei der Firma ab dem 01.10.12 in Teilzeit als Berater tätig. Der Mitarbeiter ist nach näherer Weisung der Geschäftsführung auch zur Leistung anderer zumutbarer Arbeit auch an einem anderen Arbeitsort verpflichtet. Der jeweilige Einsatz erfolgt durch die Betriebsleitung nach betrieblichen Belangen. Das Recht der Firma, dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine langjährige Verwendung auf demselben Arbeitsplatz nicht beschränkt. (...) § 3 Arbeitszeit "Die Arbeitszeit beträgt 20 Stunden in der Woche ohne die Berücksichtigung von Pausen. Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit gemäß der Vorgaben des Einsatzplanes. Es wird eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt. Die Firma ist berechtigt, nach billigem Ermessen eine Änderung der Dienstzeiteinteilung vorzunehmen. Im Falle der Erforderlichkeit verpflichtet sich der Mitarbeiter, auf Anordnung der Firma auch über die betriebsübliche Zeit hinaus zu arbeiten." Der folgende Absatz, der lautet: "Über die täglichen Arbeitszeiten führt der Mitarbeiter Aufzeichnungen, diese sind der Firma monatlich vorzulegen", ist gestrichen. § 4 (...) "Der Mitarbeiter erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein monatliches Gehalt von 1.100,00 € brutto. Die Vergütung ist jeweils bis zum 5. eines Folgemonats", sodann gestrichen: "bargeldlos", "zu zahlen." Sodann ist der folgende Satz: "Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ein Konto zu unterhalten und der Firma die Kontodaten mitzuteilen", gestrichen. "§ 5 Urlaub Der Mitarbeiter erhält 30 Arbeitstage Urlaub. Bei der Berechnung der Urlaubstage wird eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt. Eine Reduzierung der Wochenarbeitstage führt zu einer Verringerung des Erholungsurlaubes. Zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung wird die Zahl der Urlaubstage in dem Verhältnis gemindert, in dem die Arbeitstage des Vollzeitbeschäftigten zu dem des Teilzeitbeschäftigten stehen. Vollzeitbeschäftigung entspricht derzeit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. (...)“. Die handschriftlich vom Schuldner unterzeichnete Anlage zum Arbeitsvertrag lautet: "Tätigkeitsbereich: - alle Werbemaßnahmen auch unter dem Gesichtspunkt des "one face to the customer"-Prinzips - Verteilung und Koordination der Objekte - Hilfestellung für Kollegen - Beratung des Geschäftsführers - Akquise von Objekten - Verkaufsberatung Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt anfangs ca. 20 Wochenstunden und kann dann bis zu 30 Wochenstunden im Einvernehmen ansteigen. 1.) Gültigkeit für 3 volle WJ bis 31.12.2015, danach werden neue Verhandlungen geführt, abhängig von der Lage und dem Geschäftsverlauf. 2.) Grundlage für die Gehaltsberechnung ist, dass am Anfang der Tätigkeit weniger Zeitaufwand und weniger Arbeitsleistung erbracht werden. 3.) Auf die gesundheitliche Situation soll Rücksicht genommen werden. 4.) Von Anfang an soll aber bereits ein entsprechendes Gehalt bezahlt werden, Ausgleich erfolgt hier, dass später mehr Zeiteinsatz erforderlich ist und dann auch zu leisten ist. 5.) Zurverfügungstellung aller Betriebs- und Geschäftsmittel einschließlich Pkw." Eine Erlaubnis gemäß § 34c GewO besitzt der Schuldner nicht. Der Schuldner ist das "Gesicht der Beklagten nach außen", sodass dieser bei sämtlichen angeführten Immobilienportalen als Ansprechperson angeführt ist. Auch bei Kunstausstellungen und sonstigen Veranstaltungen, die immer wieder bei der Beklagten stattfinden, wird der Schuldner als Ansprechpartner angeführt. Die Kläger erwarben aufgrund notariellen Vertrages vom 30. April 2012 vom Geschäftsführer der Beklagten und dessen Ehefrau eine Immobilie. Der Schuldner wurde hierbei über ein Maklerunternehmen als Makler tätig. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. März 2014 (Kopie Bl. 9 ff. d. A.) wurde der Schuldner zur Rückzahlung von 23.800,00 € von den Klägern gezahlter Maklerprovision an diese verurteilt, weil er in vertragswidriger Weise auch für die Verkäuferseite tätig geworden war. Die Kläger erwirkten aufgrund des Titels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bingen vom 2. Juni 2015 (Az. 5 M 874/15, Kopie Bl. 49 ff. d. A.) über die Hauptforderung nebst Zinsen und titulierter Kosten in Höhe von 28.143,22 €, mit dem gegebenenfalls bestehende Forderungen des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin - der Beklagten - auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) gepfändet wurden. Zugleich wurden diese Forderungen in Höhe des gepfändeten Betrags den Gläubigern zur Einziehung überwiesen. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde (Kopie Bl. 57 d. A.) am 11. Juni 2015. Die Beklagte gab unter dem 16. Juni 2015 eine Drittschuldnererklärung (Kopie Bl. 64 d. A.) ab, mit der sie die Forderung anerkannte und erklärte, dass folgende Vorpfändungen vorlägen: der Firma X AG in Höhe von 10.000,00 € sowie der A. in Höhe von 9.392,95 €. Der pfändbare Betrag betrage derzeit 0,00 €, da das pfändungsrelevante Einkommen des Schuldners unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege. Die Vorpfändung der X AG erfolgte nach Angaben der Beklagten im Rückfax vom 5. Juli 2015 (Kopie Bl. 71 d. A.) am 23. April 2015, diejenige der A. am 5. Mai 2015. Die X AG ist mit Abtretungsvereinbarung vom 6./18. Mai 2016 (Kopie Bl. 279 d. A.) in Höhe von 5.000,00 € ohne Zinsen mit ihrem (ersten) Rang aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Az. 5 M 759/15 - des Amtsgerichts Bingen vom 17. April 2015 zugunsten der Kläger zurückgetreten. Die Kläger haben dies angenommen. Der Schuldner selbst gab in seinem auf den 26. März 2015 datierten Vermögensverzeichnis (Kopie Bl. 72 ff. d. A.) an, seiner am 7. September 1995 geborenen Tochter zum Unterhalt verpflichtet zu sein, die 200,00 € monatlich als Aushilfe bei der Beklagten verdiene und seit einem Jahr bei ihm wohne. Das Kindergeld erhalte seine geschiedene Ehefrau. Sein eigenes Einkommen gab er mit 1.100,00 € brutto und 858,41 € netto an. Unter der Rubrik Ansprüche aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen verwies er auf einen Anspruch auf Mietkaution in Höhe von 1.400,00 € gegenüber dem Vermieter der seinerzeit von ihm bewohnten Wohnung in B., die die Beklagte gezahlt habe. Der Mietvertrag laufe ebenfalls über die Beklagte, die die Miete einbehalte und an den Vermieter zahle. Die Beklagte hat mit der E. einen Mietvertrag vom 15. April 2013 (Kopie Bl. 196 ff. d. A.), geschlossen. Ausweislich des Mietvertrages wurde "ausschließlich zu Wohnzwecken" die Wohnung im 1. Obergeschoß mit vier Zimmern bei einer Wohnfläche von 140,61 qm vermietet gegen Zahlung von 1.010,00 € monatlich an Miete und Betriebskosten. Der Schuldner und seine Tochter bewohnten diese Wohnung. Die Wohnung wurde zum 30. September 2017 gekündigt und effektiv geräumt zum 14. Oktober 2017. Die Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge des Schuldners für die Monate März bis Mai 2015 sowie für Oktober bis Dezember 2015 (Kopien Bl. 181 ff. d. A.) weisen bei einem Bruttogehalt in Höhe von 1.100,00 € eine Nettovergütung von 858,44 € bzw. ab Dezember 2015 von 877,40 € aus bei Stundenzahlen von 128, 117, 104, 127, 122 und 129 monatlich. Der Schuldner besitzt kein eigenes Bankkonto, so dass die Beklagte an ihn das Arbeitsentgelt bar auszahlt. Die Beklagte und der Schuldner haben vertraglich einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen vereinbart. Die Beklagte unterhält zwei Firmenfahrzeuge vom Typ Fiat 500 Cabrio. Hinsichtlich des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ABC haben der Schuldner und die Beklagte unter dem Datum vom 13. Mai 2014 einen Nutzungsvertrag abgeschlossen, wegen dessen Inhalts auf Bl. 459 f. d. A. Bezug genommen wird. Zuvor hatten die Beklagte und der Schuldner am 20. September 2012 einen Vertrag über die Nutzung eines Qashqai mit dem amtlichen Kennzeichen ABC (Bl. 457 d. A.) geschlossen. Hinsichtlich des Fahrzeugs Fiat 500 mit dem polizeilichen Kennzeichen ABC haben die Beklagte und die Tochter des Schuldners G. unter dem 28. Mai 2014 einen Vertrag über die Nutzung eines Firmen-Pkw abgeschlossen. Hinsichtlich des Inhalts dieses Vertrags, der die dienstliche und private Nutzung (auch für Familienangehörige) vorsieht, wird auf seine Kopie Bl. 461 f. d. A. Bezug genommen. Die Fahrzeuge befanden sich des Öfteren in der Nähe der damals vom Schuldner und seiner Tochter bewohnten Wohnung in B.. Am 26. September 2016 wurden die Geschäftsräume der Beklagten sowie die Wohnung des Schuldners aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Mainz vom 1. August 2016 (Az. 3331 Js 38550/15 StA Mainz / 409 Gs 2177/16; Az. 3331 Js 38550/15 StA Mainz / 409 Gs 2175/16) von der Polizei durchsucht. Insoweit wird auf die Kopie des Durchsuchungsberichts vom 27. September 2016, Bl. 455 f. d. A.) Bezug genommen. Ab dem 1. September 2017 hat die Beklagte eine Wohnung in der S. Straße angemietet (Kopie des Mietvertrags Bl. 667 ff. d. A.), die der Schuldner nach dem Auszug aus der Wohnung in der G.-Straße allein bewohnt. Die Wohnungsmiete wird von der Beklagten an die Vermieter entrichtet. Die Beklagte rechnete ab dem 1. Oktober 2017 1.350,00 € Gehalt, 300,00 € freie Wohnung sowie 13.77 € „Dienstw. Wohn./Arb.“ ab. Wegen des Inhalts der erteilten Abrechnungen für die Monate Oktober 2017 bis März 2018 und Mai 2018 wird auf deren Kopien, Bl. 673 ff. und 707 d. A., Bezug genommen. Seit dem 1. Juli 2018 ist der Schuldner Rentner. Der Jahresabschuss der Beklagten für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 (Kopie Bl. 123 f. d. A.) weist Aktiva/Passiva in Höhe von jeweils 28.756 € bei Verbindlichkeiten in Höhe von 19.327 € und durchschnittlicher Beschäftigung einer Person aus (Vorjahr: 28.527 € bei Verbindlichkeiten in Höhe von 9.487,00 €). Die Bilanzsumme 2014 (vgl. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, Bl. 321 f. d. A.) betrug 34.029,00 €. Im Jahr 2015 betrug die Bilanzsumme 48.894,33 € bei durchschnittlich vier beschäftigten Personen, einem Personalaufwand in Höhe von 39.640,10 € (Vorjahr: 23.726,89 €) und einem Jahresüberschuss in Höhe von 9.523,38 € (Vorjahr: 6.746,17 €) (vgl. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015, Bl. 356 d. A.). Wegen der Zahlen für das Jahr 2016 wird auf den Betriebswirtschaftlichen Kurzbericht zum 31. Dezember 2016 (Bl. 575 d. A.) Bezug genommen. Die Kläger haben vorgetragen, die übliche Vergütung betrage aufgrund der gelisteten Vergütungsübersichten für Maklertätigkeiten mindestens 3.500,00 €/Monat; dies auch unter Berücksichtigung der Versteuerung von Dienstwagen, Handy usw., die das zu berücksichtigende Bruttoeinkommen noch erhöhten. Der Schuldner verfüge über Berufserfahrung und Kompetenz als jahrzehntelanger Immobilienfachmann. Der Schuldner sei als leitender Immobilienberater im Vermittlungsbüro der Beklagten tätig. Er übe auch leitende Aufgaben, die sonst der Geschäftsleitung zuzurechnen wären, mit aus. Er agiere dabei faktisch wie ein Geschäftsführer bzw. als wäre er mit Prokura ausgestattet. Zur Betreibung des Maklerunternehmens im Immobilienbereich habe bei dessen Gründung ausschließlich der Schuldner das notwendige Branchen- und Fachwissen wie auch einschlägige Berufserfahrung gehabt. Der Geschäftsführer der Beklagten verfüge gerade nicht über das Branchenwissen, sondern sei nach eigenen Angaben im Buchhaltungs- und Abrechnungswesen langjährig selbständig tätig. Zudem sei der Schuldner über Jahre auch der einzige Angestellte des Unternehmens gewesen. Gemäß dem Berufsbild eines Immobilienberaters umfasse die Tätigkeit des Schuldners nicht nur das Vermitteln von Immobilien, sondern hinzukomme noch eine qualifizierte Beratungstätigkeit. Ferner gehöre es zu seinen Aufgaben, neben der Betreuung der Kunden auch weitere Kundenakquise zu betreiben wie zum Beispiel durch Organisation und Durchführung von Veranstaltungen. Hierbei sei allein der Schuldner zentraler Ansprechpartner und zentrale Auftrittsperson. Die Firmenbezeichnung "T" sei schon seit längerem im Gebrauch des Schuldners. Der Gebrauch dieser Bezeichnung lasse sich bis in das Jahr 2006 zurückverfolgen. Von einer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden pro Woche könne angesichts der in den Gehaltsabrechnungen angegebenen Stunden nicht ausgegangen werden. Die Abrechnungen wiesen überdies eine verhältnismäßig hohe Anzahl an Urlaubstagen (30) aus, die nur für eine vollschichtige Tätigkeit schlüssig sei. In den Entgeltabrechnungen nicht ausgewiesen seien die beiden Dienstwagen, Cabriolets Fiat 500, die von dem Schuldner und seiner Tochter privat genutzt würden. Der Listenpreis für Fahrzeuge der genannten Art beginne bei € 14.750,00. Zuzüglich des geldwerten Vorteils der Anfahrtstrecke zum Arbeitsplatz ergebe dies pro Fahrzeug ein zusätzliches Monatsbruttogehalt von € 170,00 neben anderen Betriebsmitteln, die dem Schuldner seitens der Beklagten auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden seien, wie zum Beispiel ein Handy. Überdies sei der Schuldner mit dem Nettolohn in Höhe von 858,44 € bzw. 877,44 € nicht in der Lage, seinen laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten, wenn man den Mietpreis für die von ihm bewohnte Wohnung in Höhe von 1.010,00 € betrachte. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich ohne Sonderzahlungen belaufe sich ausweislich der Tabelle des statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2014 (Bl. 205 d. A.) für Männer auf einen Durchschnitt von 3.728,00 €. Recherchiere man übliche Vergütungen für einen Immobilienmakler, so ergebe sich eine Spanne zwischen brutto 2.000,00 € bis 6.000,00 €. Ein geringerer Verdienst sei anzunehmen, wenn eine Person als Berufseinsteiger beschäftigt werde, je mehr Berufserfahrung, Kundenkreis und Fähigkeiten, umso größer sei das Gehalt. Branchenüblich sei es, ein Fixgehalt plus Provisionen zu vereinbaren. Das Durchschnittseinkommen eines Immobilienmaklers sei in Rheinland-Pfalz im ersten bis dritten Quartal 2015 bis 2016 mit durchschnittlich 3.423,00 € bemessen. Hinzu komme noch die Qualifikation als Berater, die sich auch in der Vergütung niederschlagen müsse. Sehe man die Ausführungen auf der Seite www.Immobilienmakler.de an, so strukturiere sich die Vergütung auch zusätzlich nach Alter. Bei 50 Jahren gehe man von einem Mindestgehalt von 3.350,00 € brutto aus. Berücksichtige man also die bedeutende Position und die Qualifikation, die der Schuldner im Unternehmen der Beklagten einnehme als einziger und zentraler Ansprechpartner und Berater für Kunden, der selbständig Akquise durchführe und das Unternehmen vollkommen repräsentiere, so sei ein weiterer Zuschlag mehr als angemessen. Damit sei der geltend gemachte Vergütungsansatz von 3.500,00 € brutto mehr als angemessen und bewege sich sogar eher noch im realen unteren Bereich. Dies entspreche auch dem, was der ivd (Immobilienverband) an regionaler und beratungstypischer Vergütung mitteile. Es sei auch zu bestreiten, dass die Vergütung des Schuldners den bei der Beklagten üblichen Vergütungssätzen entspreche. Im Unternehmen werde zum Beispiel als weitere Maklerin Frau H. beschäftigt. Diese verdiene in Relation zu einer Vollbeschäftigung nicht weniger als den Jahresdurchschnitt, also 3.500,00 € brutto. Angesichts des viel zu geringen Gehaltes sei davon auszugehen, dass die Beklagte und der Schuldner zu Lasten der Gläubiger des Schuldners zusammenwirkten. Das ergebe sich beispielsweise daraus, dass die Drittschuldnererklärung seitens des Beklagten nur zögerlich abgegeben worden sei, den Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten und den Schuldner eine enge persönliche Zusammenarbeit und Verbundenheit verbinde sowie dass die Beklagte die Mietwohnung angemietet und an den Schuldner untervermietet habe, wobei die Mietzahlungen durch direkten Lohnabzug erfolgt seien. Für Unterhaltsansprüche seien keine zusätzlichen Pfändungsfreibeträge zu berücksichtigen. Die Tochter des Schuldners verfüge über ein eigenes monatliches Einkommen von mindestens 200,00 €. Da sie auch in der Wohnung des Schuldners gelebt habe, werde ein eventueller Unterhaltsanspruch auch in natura erfüllt. Dies gelte im Übrigen auch für die Nutzung des zweiten „Dienstwagens“. Die Kläger waren der Ansicht, im Rahmen einer Drittschuldnerklage würden sie dahingehend privilegiert behandelt, dass bereits aufgelaufene tatsächliche wie auch fiktive Gehaltsrückstände bei zugleich bestehenden Vorpfändungen so berücksichtigt würden, als wären an die Gläubiger, die Vorpfändungen ausgebracht hätten, entsprechende Beträge bereits abgeführt worden. Ausgehend von einem Eintritt des Schuldners in das Unternehmen der Beklagten am 1. Oktober 2012 und ausgehend von einem Bruttoeinkommen in Höhe von 3.500,00 € und monatlich pfändbaren Beträgen von 745,47 € ergäbe dies bereits Beträge, die in der Summe weit über dem lägen, was an Vorpfändungen mitgeteilt worden sei. Für die Berechtigung zur Pfändung tatsächlicher wie auch fiktiver aufgelaufener Gehaltsrückstände spreche, dass der Gesetzestext keine zeitliche Beschränkung auf den Tag der Vornahme der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses enthalte und der Drittschuldner, der eine unverhältnismäßig geringe Vergütung zahle, auch alles andere als schutzwürdig sei. Dies gelte umso mehr, wenn der Drittschuldner und der Schuldner kollusiv zu Lasten von bestehenden Gläubigern zusammenwirkten. Im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2015 ergebe sich ein monatlich pfändbarer Betrag in Höhe von 745,47 €, ab dem 1. Juli 2015 hätten monatlich 730,42 € gepfändet werden können. Derzeit könne nicht beurteilt werden, inwieweit die Pfändung der A. noch bestehe. Die A habe durch Pfändung in das Mietverhältnis noch Erträge erzielt. Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. November 2012 zu zahlen, hilfsweise, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 in der Form zu bezahlen, dass ab März 2015 das pfändungsbare Einkommen - unter Berücksichtigung der Vorpfändungen - an die Kläger gezahlt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Schuldner sei als teilzeitbeschäftigter Immobilienberater (nicht: Immobilienmakler) mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden eingestellt worden. Die durchschnittliche Arbeitszeit könne dann bis zu 30 Wochenstunden im Einvernehmen ansteigen. Zu Beginn der vertraglichen Tätigkeit im Oktober 2012 sei es darum gegangen, die Dinge flexibel zu gestalten in dem jungen Unternehmen. Es sei deshalb verabredet gewesen, dass die seither gezahlte Vergütung von 1.100,00 € brutto zunächst für eine geringere Stundenzahl geleistet würde und sich später je nach Arbeitsanfall die Stundenanzahl erhöhen würde. In diesem Sinne seien zunächst 20 Stunden vorgesehen gewesen, die mit der Zeit dann angestiegen seien auf derzeit wohl 29 Stunden wöchentlich. Vollzeit sei nicht gewollt gewesen, auch nicht vom Schuldner. Dieser sei gesundheitlich eingeschränkt. Der Schuldner sei bereits in den Jahren 2009 und 2010 bei einer anderen Firma im Außendienst zu einem Festgehalt von 1.000,00 € plus Firmenwagen angestellt gewesen. Während seiner nachfolgenden freiberuflichen Tätigkeit sei ihm nicht der Durchbruch gelungen und somit kein Weiterkommen und kein laufender Verdienst. Man habe der besonderen Situation Rechnung getragen, auch den körperlichen Einschränkungen, dem Gesundheitszustand und dem Alter des Schuldners (so auch beim vereinbarten Urlaubsanspruch von 30 Tagen). Auch die Gestellung aller Betriebsmittel wirke sich auf die Gehaltssituation selbstverständlich aus. Ein weiterer Punkt sei das Zur-Verfügung-Stellen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Im Übrigen richte sich nicht nur das Gehalt des Schuldners, sondern auch das der anderen Mitarbeiter an den erzielten Umsätzen aus. Eine höhere Vergütung käme nicht in Frage, da das Gehalt auch verdient werden müsse. Auch an Personalkosten für das Jahr 2014 in Höhe von 23.726,89 € sei erkennbar, dass bei derzeit vier Angestellten keiner ein Monatsentgelt in der Größenordnung, wie es die Kläger benennen würden, erhalte. Im ersten Halbjahr 2015 hätten die Personalkosten 28.221,31 € betragen. Da der Schuldner über kein Bankkonto mehr verfüge, werde die Vergütung bar ausgezahlt. Für die Miete der von ihr angemieteten, teilweise an den Schuldner vermieteten Wohnung ziehe sie beim Auszahlungsbetrag einen Anteil ab, so dass noch etwas über 400,00 € ausgezahlt würden. Die Wohnung werde teils vom Schuldner privat genutzt, teils gewerblich von ihr. Außerdem wohne noch eine Person darin. Die Aufgabe des Schuldners bestehe nach dem Geschäftsmodell des „one face to the costumer“ darin, Akquise vorzunehmen, Objekte anzubieten und zu verkaufen. Er solle auch das Internetportal pflegen. Pro Portal dürfe immer nur ein Ansprechpartner hinterlegt werden. Eine Beratung in Finanzierungs-, steuer- oder gar rechtlichen Fragen finde in ihrem Unternehmen nicht statt. Für die Nutzung eines Handys auch zur privaten Verwendung und auch der Fahrzeuge werde seitens der Kläger kein Beweis beigefügt. Überdies betrage die kürzeste Entfernung von der G.-Straße 1 zum Büro am R. nur 1,1 Kilometer. Für die Zeit ab 1. Juli 2016 sei mit dem Schuldner eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden und eine Vergütung In Höhe von monatlich 1.350,00 € vereinbart worden. Die Beklagte war der Ansicht, die Abtretung der Gehaltspfändung wirke nur zwischen den bei der Abtretung vorhandenen Parteien und habe keine direkte Auswirkung auf sie und somit auch keine Auswirkung auf die Auszahlung an die Kläger. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 7. Februar 2017 verurteilt, an die Kläger 5.000,00 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst – ausgeführt, die Beklagte habe an die Kläger gemäß §§ 829, 835 ZPO 5.000,00 € zu zahlen. Die Kläger seien Inhaber eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hinsichtlich dessen sie den ersten Rang der Gläubiger, die die Entgeltansprüche des Schuldners gegen die Beklagte gepfändet hätten, erworben hätten. Nachdem sich für den Zeitraum zwischen der erstrangigen Pfändung am 23. April 2015 bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2016 (mindestens) fällige pfändbare Gehaltsbestandteile in Höhe des Betrages von 5.000,00 € ergeben hätten, sei die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen gewesen. Der Betrag ermittelte sich wie folgt: Der Schuldner habe zunächst für die Zeit von April bis November 2015 eine abgerechnete monatliche Vergütung von 858,44 € netto und für die Zeit von Dezember 2015 bis Juni 2016 eine solche von 877,44 € erzielt. Hinsichtlich der aufgrund der Vertragsänderung zum 1. Juli 2016 erhöhten Vergütung von 1.350,00 € liege eine Abrechnung nicht vor. Auf die Höhe des Nettoverdienstes komme es nicht mehr an. Der Klagebetrag sei schon vor diesem Datum erreicht. Neben diesen - sowohl nach der Tabelle 2013 als auch nach der Tabelle 2015 - unpfändbaren Bezügen sei von weiteren Einkünften in Höhe von insgesamt 711,93 € monatlich auszugehen: Zunächst sei als Sachbezug und damit zusätzliche Vergütung ein Wert von 151,93 € anzusetzen für die Privatnutzung eines PKWs. Der Betrag setzt sich zusammen aus 147,50 € nach der 1 %-Regelung zuzüglich eines Betrages in Höhe von 4,43 € für die seitens der Beklagten ermittelte kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung in der G.-Straße und den Räumlichkeiten der Beklagten am R.. Als weiterer Gehaltsbestandteil sei die Übernahme eines Teils der Mietkosten für die Wohnung in der G.-Straße zu sehen. Insoweit habe die Kammer einen Betrag von 560,00 € monatlich in Ansatz gebracht. Daraus ergäben sich nach der Pfändungstabelle 2013 für die Zeit von April bis Juni 2015 monatlich 367,47 € als pfändbarer Betrag und damit für die genannten Monate ein Gesamtbetrag von 1.102,41 €. Für die Zeit von Juli 2015 bis November 2015 ergebe sich unter Berücksichtigung der Tabelle 2015, die den pfändungsfreien Betrag erhöhe, ein monatlich pfändbarer Betrag von 340,28 €, was für die fünf genannten Monate einen Betrag von 1.701,40 € bedeute. Für die Zeit von Dezember 2015 bis Juni 2016 sei weiterhin die Tabelle von 2015 zugrunde zu legen, aus der sich dann ein monatlich pfändbarer Betrag in Höhe von 354,28 € ergäbe für die genannten vier Monate, was einem Gesamtbetrag von 2.479,96 € entspreche. Hinsichtlich der pfändbaren Beträge sei für den Schuldner von einer alleinstehenden Person ohne Unterhaltspflichten ausgegangen worden, nachdem die Tochter über ein Einkommen in Höhe von 200,00 € und ein Fahrzeug zur privaten Nutzung verfügt habe. Die Gesamtbeträge ergäben den Betrag von 5.283,77 €, mithin einen Betrag, der den ersten Rang in vollem Umfang ausfülle. Darüber hinausgehende Beträge könnten die Kläger wegen des Pfändungsvorrangs der übrigen vorrangigen Pfändungen nicht verlangen, § 804 Abs. 3 ZPO. Von darüber hinaus im Verhältnis zu den Klägern als Gläubigern geschuldeten Beträgen könne nicht ausgegangen werden. Die Vergütung sei in Höhe der genannten Beträge nicht unangemessen. Es sei von einem Teilzeitverhältnis mit 29 Stunden wöchentlich auszugehen. Berücksichtige man diese Arbeitszeit sowie den Umstand, dass es sich bei der Beklagten um ein kleines Unternehmen handele sowie Alter und Vita des Schuldners erscheine eine solche Vergütung nicht unangemessen. Mit dem Hilfsantrag, den die Kammer so verstanden habe, dass die Kläger Klage auf zukünftige Leistung erheben wollten, für den Zeitpunkt, ab dem die vorrangigen Pfändungen erfüllt wären, seien die Kläger erfolglos geblieben. Dieser Zeitpunkt lasse sich wegen der ungeklärten Höhe der Forderung der Vorpfändungen nicht ermitteln. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 383 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist den Klägern am 28. März 2017 zugestellt worden. Sie haben hiergegen mit einem am 24. April 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, datiert auf den 25. April 2017, Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 28. April 2017 bis einschließlich 28. Juni 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 26. Juni 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. Juni 2017 begründet. Der Beklagten ist das Urteil vom 7. Februar 2017 ebenfalls am 28. März 2017 zugestellt worden. Sie hat durch einen am 27. April 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 19. Mai 2017 bis zum 7. Juli 2017 einschließlich verlängerten Berufungsbegründungsfrist durch am 7. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung machen die Kläger nach Maßgabe ihres Berufungsbegründungsschriftsatzes (vom 23. Juni 2017) sowie der Schriftsätze vom 14. Juli 2017, vom 8. August 2017, vom 6. Februar 2018 und vom 24. April 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 437 ff., 525 f., 539 ff., 602 ff, 694 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, bei der Ermittlung des angemessenen Einkommens hätte das Arbeitsgericht sich an ihrem Vortrag zum üblichen, marktgerechten Einkommen orientieren müssen, das mit mindestens 3.500,00 € brutto plus Provisionen beziffert worden sei. Die vom Arbeitsgericht ermittelten Einkünfte auf Seiten des Schuldners seien auch nicht angemessen im Hinblick auf die von ihm ausgeübte unternehmensleitende Tätigkeit und Position. Da diese nicht in Teilzeit ausgeübt werden könne, spreche dies auch für eine vollschichtige Tätigkeit. Hierfür sprächen auch die vereinbarten 30 Urlaubstage. Für eine Teilzeittätigkeit des Schuldners sei die Anzahl der Beschäftigten im Vergleich zu den zu vermakelnden Objekten auf Seiten der Beklagten zu gering, wie es auch an Vortrag der Beklagten fehle, welche Aufgabengebiete von welchen anderen Mitarbeitern übernommen würden, so dass erkennbar werde, welche restlichen Aufgaben aus dem gesamten operativen Geschäft tatsächlich bei dem Schuldner verblieben wären. Die Anzahl der Objekte lasse darauf schließen, dass es sich um eine vollschichtige Tätigkeit handeln müsse, wenn der Schuldner für alle Kunden und für alle Vermarktungsangelegenheiten der Ansprechpartner gewesen sei. Dies bedeute nämlich, dass er selbst bei Kunden vor Ort den Maklervertrag verhandele, berate und letztendlich auch die späteren Maklerkunden durch das Objekt führe. In der Branche gehe man davon aus, dass eine erfolgreiche/kurzfristige Immobilienvermarktung für einen Makler nur möglich sei, wenn er nicht mehr als 10 Objekte zur gleichen Zeit betreue. Im August 2017 seien aktuell in ImmobilienScout.de 30 Objekte zum Kauf vermarktet worden und 4 zur Vermietung, im Portal immowelt.de 31 Objekte. Die Anzahl der Objekte sei nach Gründung des Unternehmens nicht wesentlich geringer gewesen. Für die Anzahl der Objekte bedürfe es mindestens drei Vollzeitkräfte und einer Teilzeitkraft zu 50 - 75 %. Das Alter des Schuldners sei kein negativer, sondern eher ein lohnerhöhender Faktor. Vor seiner Tätigkeit für die Beklagte sei er als selbstständiger Makler für die Firma R. tätig gewesen. Er sei für die Beklagte mit seinen Kenntnissen und seinem Netzwerk so attraktiv gewesen, dass sie ihn „abgeworben“ habe. Es müsse offensichtlich eine Verbesserung seiner Situation eingetreten sein. Daran ändere auch nichts, dass der Schuldner in der Vergangenheit den Versuch der Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens unternommen habe. Dies stelle auf dem Arbeitsmarkt keinen Nachteil dar. Von der Leistungsfähigkeit der Beklagten sei auszugehen. Formal möge der Schuldner zwar keine formelle Geschäftsführerstellung haben, faktisch übe er jedoch nach außen gegenüber Kunden eine solche aus. Es sei dabei auch davon auszugehen, dass er den größten Anteil am Umsatz selbst erwirtschafte. Er sei bei allen großen Makleraufträgen und mehr als 70% der Bestände als Makler genannt. Dass er als Beschäftigter über keine Maklerberechtigung gemäß § 34c GewO verfüge, sei ohne jegliche Relevanz, da eine solche im Rahmen des Anstellungsverhältnisses nicht erforderlich sei. Der Vortrag der Beklagten, der Schuldner würde mit seinem „Gesicht“ nur als „Werbestrategie“ gegenüber Kunden fungieren, könne im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, er habe eine fragwürdige Vergangenheit gehabt, wohl kaum ernsthaft angenommen werden. Zudem widerspreche dies der nachweislich zentralen und umsatzstärksten Stellung im Unternehmen. Im Jahr 2015 habe die Beklagte nur einen Personalkostenaufwand von 19 % gehabt, während dieser - wie sich aus einer wissenschaftlichen Studie im Auftrag des ivd aus 2012 ergebe - in der Regel der größte Kostenfaktor mit 50 % der Gesamtkosten sei. Die zu geringen Personalkosten, bei denen der Schuldner der wesentliche Kostenfaktor sei, belegten, dass mutwillig ein viel zu geringes Gehalt gezahlt werde. Im Verhältnis zu den viel zu geringen Personalkosten fielen die extrem hohen „sonstigen Aufwendungen“ auf, die mehr als 74 % der Erträge ausmachten. Üblich wären aber nur 5 %. Die Beklagte werde aufgefordert, über die sonstigen Aufwendungen sowie die Positionen, die darunter verbucht worden seien, im Detail Auskunft zu erteilen sowie Summen- und Saldenlisten vorzulegen, verbunden mit der Angabe, ob Beträge an oder G. im entsprechenden Zeitraum als Darlehen auf Rechnungen oder in anderer Form gezahlt worden seien. Gleiches ergebe sich für die Zahlen aus dem Jahr 2014. Für das Jahr 2016 ergebe sich zwar ein gewisser Anstieg der Personalkosten, diese seien jedoch immer noch viel zu gering und wieder unproportional zu den sonstigen Kosten. Weiterhin hätten alle nachgewiesenen zusätzlichen Einkünfte auf Seiten des Schuldners (so zum Beispiel Handy und weitere Ausgaben, die über das Unternehmen getragen worden seien) ermittelt werden müssen. Auch die Zahlungen der Beklagten, die für die Wohnung des Schuldners getragen worden seien, seien in vollem Umfang in Höhe von monatlich 1.010,00 € und nicht nur eingeschränkt zu berücksichtigen. Die Wohnung werde vollständig privat genutzt. Dies bestätige sich durch den Mietvertrag und die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft. Vor dem Einzug der Tochter bei dem Schuldner habe dieser einen wesentlich teureren Dienstwagen, einen Nissan Qashqai gefahren, so dass davon auszugehen sei, dass die Absprache zwischen der Beklagten und dem Schuldner so ausgesehen habe, dass er statt einem großen Dienstwagen zwei kleinere erhalte. Ferner erhalte die Tochter ein Gehalt über die Firma statt ein solches an den Vater auszuzahlen. Die Privatnutzung des der Tochter überlassenen Dienstfahrzeugs sei wirtschaftlich dem Einkommen des Schuldners zuzurechnen, da seine Tochter über kein ausreichendes Einkommen bei der Beklagten verfüge, die einen Abzug solcher Kosten zulasse. Es sei auch von weiteren Zuwendungen auszugehen. Laut Durchsuchungsbericht vom 27. September 2016 (Bl. 455 f. d. A.) seien unter anderem 10.000,00 € in bar sowie Belege über hohe Rechnungsbeträge gefunden worden. Es sei davon auszugehen, dass es sich um Rechnungsbeträge für Privatausgaben des Schuldners gehandelt habe. Offenbar hätten der Schuldner und die Beklagte nur auf dem Papier eine geringe Vergütung vereinbart, der reale Betrag sei jedoch ein anderer gewesen. In der Summe ergebe sich im Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2015 für 30 Monate á 745,47 € eine pfändbare Summe von Gehaltsrückständen in Höhe von 22.364,10 €, zusammen mit den Mindestbeträgen aus dem nachfolgenden Pfändungszeitraum 38.593,46 €, in der Summe also ausreichend, alle Gläubiger mit allen Pfändungen zu berücksichtigen und zu bedienen. Für die Zeit nach dem Umzug des Schuldners sei von einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 1.350,00 € zuzüglich der vollen Warmmiete in Höhe von 780,00 € zuzüglich einer anteiligen Mietkaution (1/12 von 2.640,00 €) sowie mindestens ein Firmenwagen mit 151,93 € auszugehen, so dass sich ein Mindestbruttogehalt in Höhe von 2.501,93 und ein Nettobetrag in Höhe von 1.672,11 € ergebe. Die Entfernung von der Arbeitsstätte zur neuen Wohnung betrage 2,6 km. Im Rahmen der Entscheidung über den Hilfsantrag sei es nicht darauf angekommen, inwieweit die anderen Gläubiger bereits aus Pfändungen Befriedigung erhalten hätten. Es sei davon auszugehen, dass die A bei der Vermieterin des Schuldners, der E. bereits eine Summe von mindestens 4.000,00 € gepfändet habe. Die Kläger beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Februar 2017, Az. 9 Ca 2118/15 teilweise abzuändern und a) die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. November 2012 zu zahlen, hilfsweise b) die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 in der Form zu bezahlen, dass ab März 2015 das pfändungsfreie Einkommen - unter Berücksichtigung der Vorpfändungen - an die Kläger gezahlt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Februar 2017, Az. 9 Ca 2118/15, zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt weiter, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, verkündet am 7. Februar 2017, Az. 9 Ca 2118/15 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte erwidert nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 28. August 2017 sowie der Schriftsätze vom 16. Februar 2018 und 28. Februar 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 564 ff., 612 ff., 642 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, bei ihr seien neben dem Schuldner eine weitere Immobilienberaterin in Teilzeitarbeit sowie zwei weitere Immobilienmakler als freie Mitarbeiter angestellt. Insgesamt beschäftige sie fünf Mitarbeiter sowie zwei weitere Aushilfen. Der Schuldner habe keine leitende Position, sämtliche Tätigkeiten hätten mit ihrem Geschäftsführer abgesprochen werden müssen und müssten dies weiterhin. Das Entscheidungsrecht liege in den Händen ihres Geschäftsführers. Letzterer kümmere sich auch um die Buchhaltung und Belange der Geschäftsführung. Tatsächlich obliege dem Schuldner die Koordinationsaufgabe der Objektverteilung, insoweit diese über den zentralen Eingang eingingen. Aber auch insoweit werde das operative Geschäft regelmäßig mit ihrem Geschäftsführer besprochen. Dabei, dass der Schuldner als alleiniger Ansprechpartner der Beklagten im Internet geführt werde, handele es sich um eine Werbestrategie. Bei der Ermittlung des Einkommens müsse auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Aus den Bilanzen für 2015 (Bl. 572 ff. d. A.) und 2016 (Betriebswirtschaftlicher Kurzbericht zum 31. Dezember 2016, Bl. 575 d. A.) gehe hervor, dass lediglich geringe Jahresüberschüsse erwirtschaftet würden. Bei dem Urlaubsanspruch handele es sich nicht um volle Urlaubstage, sondern um Urlaubstage entsprechend der täglichen Arbeitszeit des Schuldners. Die Kläger hätten lediglich eine Forderungsabtretung über 5.000,00 € aus einem ersten Rang vorgelegt. Es werde bestritten, dass die vorrangigen Gläubiger bereits befriedigt worden seien. Die Beklagte ist nach Maßgabe ihres Berufungsbegründungsschriftsatzes (vom 7. Juli 2017) sowie der Schriftsätze vom 16. Februar 2018, 28. Februar 2018 und 12. Juni 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 474 ff., 612 ff., 642 ff., 704 ff. d. A.), der Ansicht, das Arbeitsgericht habe bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenze sowie der Ermittlung des einzusetzenden Betrages rechtsfehlerhaft berechnet sowie Angaben berücksichtigt, die unzutreffend seien. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter hätte berücksichtigt werden müssen. Diese habe einen Nebenjob bei ihr zu einem Baranteil von 250,00 € und einem Geschäftswagen auch zur privaten Nutzung. Der Schuldner gewähre ihr Naturalunterhalt, da sie nicht über ein ausreichendes Einkommen verfüge. Auch nach dem Wohnungswechsel unterstütze der Schuldner seine Tochter regelmäßig durch Bar- und Sachleistungen, jedoch je nach Möglichkeit und in unterschiedlicher Höhe. Hingegen hätten zum bereinigten Nettoeinkommen die angeblichen Sachbezüge des Dienstfahrzeugs sowie der Mietwohnung nicht hinzugerechnet werden dürfen. Der Schuldner habe im Homeoffice gearbeitet und daher keinen Arbeitsweg. Das Auto sei ihm nicht zur privaten Nutzung überlassen. Das der Tochter des Schuldners zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug werde in deren Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet. Die Mietkosten für die damalige Wohnung in der G.-Straße in B. seien wie in einer Wohngemeinschaft nach Quadratmetern aufgeteilt worden, jeder zahle hierfür seinen Anteil. Der Schuldner habe einen Anteil von 490,00 € gezahlt, seine Tochter einen Betrag in Höhe von 150,00 € und sie, die Beklagte im Hinblick auf das Homeoffice einen Betrag in Höhe von 370,00 €. Hinsichtlich der neuen Wohnung in der S. Straße würden 480,00 € von insgesamt 780,00 € Miete einbehalten, die Differenz werde beim Schuldner als geldwerter Vorteil versteuert. Im Zeitraum Oktober 2017 bis März 2018 (Abrechnungen Bl. 673 ff. d. A.) habe der Schuldner ein Gehalt in Höhe von 1.350,00 € erhalten zuzüglich 300,00 € brutto geldwerter Vorteil für die Wohnung sowie 13,77 € brutto für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte mit dem Dienstfahrzeug (0,03 x 21.500,00 € Bruttolistenpreis x 1,5 - 2 km tatsächliche Entfernung). Es habe sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 901,16 € bzw. ab Januar 2018 908,29 € ergeben. Von diesem Betrag zahle der Schuldner 480,00 € Miete an sie. Das Fahrzeug sei nicht mit der 1 %-Methode zu versteuern, da er das Dienstfahrzeug nicht zur privaten Nutzung habe, sondern es lediglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen dürfe. Seit dem Renteneintritt des Schuldners am 1. Juli 2018 arbeite der Schuldner nunmehr nur noch circa 20 Stunden monatlich bei einer Entlohnung von 300,00 € monatlich zuzüglich 300,00 € Mietanteil als geldwertem Vorteil plus Pkw für die dienstliche und die Privatnutzung. Bei Berücksichtigung der angeblichen Sachbezüge würde das Gesamtbruttoeinkommen ansteigen, was zu einer höheren Besteuerung sowie zu höheren Sozialabgaben führe. Der Nettolohn würde sich ebenfalls verändern. Es treffe nicht zu, dass sie und ihr Geschäftsführer nicht über fundierte Kenntnisse in der Branche verfügten. Ihr Geschäftsführer habe sich lediglich entsprechend seiner eigenen Entscheidung auf die Geschäftsführertätigkeit beschränkt und übe aktuell nicht mehr den aktiven Geschäftsbetrieb aus. Er sei entsprechend § 34c GewO als Immobilienmakler zugelassen. Dies setze entsprechende Kenntnisse und Wissen voraus. Der von der Klägerin vorgelegte IVD-Betriebsvergleich sowie die von den Klägern vorgelegten Artikel bezögen sich jeweils auf reine Makler- und nicht auf Immobilienberater und seien damit nicht auf den streitgegenständlichen Fall anzuwenden. Der Schuldner arbeite frei, er habe keine festen Zeiten, weil er gesundheitlich eingeschränkt sei und man sich auch an den Kunden orientieren müsse. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 8. August 2017 sowie der Schriftsätze vom 6. Februar 2018 und 24. April 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 539 ff., 602 ff., 694 ff. d. A.), im Umfang der Berufung der Beklagten als rechtlich zutreffend. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter G. sei nicht zu berücksichtigen, da eine solche nicht substantiiert vorgetragen worden sei. Zudem wäre eine solche auch zu bezweifeln, da nach eigenem Vorbringen des Schuldners die volljährige Tochter über ein eigenes Einkommen verfüge. Dazu gehöre darzulegen, über welche Einkünfte aus eigener Berufstätigkeit wie auch weiteres einsetzbares Vermögen sie verfügt habe. Die Parteien hätten hinsichtlich der Wohnung und der Fahrzeuge eine Nettozuwendung vereinbart. Da die Beklagte auf diese weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe, könne sie auch nicht mit Abzügen argumentieren, die sie weder leiste noch leisten wolle. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 7. März 2018, 20. Juni 2018 und vom 27. März 2019 (Bl. 652 ff., 714 ff., 794 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat die Akte StA Mainz, Az. 3331 Js 38550/15 beigezogen. Weiter hat das Gericht aufgrund des Beweisbeschlusses vom 20. Juni 2018 (Bl. 718 f. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. März 2019, Bl. 794 ff. d. A. Bezug genommen.