Urteil
7 Sa 93/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0925.7Sa93.19.00
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Leitsätze
1. Die Betriebsparteien können ihre bisherigen Regelungen für die Zukunft jederzeit durch Bestimmungen einer neuen Betriebsvereinbarung ersetzen, auch wenn diese die bisherige Rechtsposition der Arbeitnehmer verschlechtern. Ein Vertrauen der bislang Begünstigten auf den Fortbestand einer Betriebsvereinbarung ist - mit Ausnahme von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung - regelmäßig nicht schützenswert.(Rn.50)
2. Ein erst künftig entstehender Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes berührt nicht den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG. Das Jubiläumsgeld ist keine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung, sondern eine Gratifikation.(Rn.53)
3. Eine Ablösung vormaliger Regelungen über ein Jubiläumsgeld verletzt auch keine Grundsätze des Vertrauensschutzes. Ein Arbeitnehmer kann nicht auf den unveränderten Fortbestand von in Betriebsvereinbarungen geregelten Leistungen vertrauen.(Rn.54)
4. Zur Frage, ob ein Anspruch aus einer abgelösten Betriebsvereinbarung auf eine Sonderzahlung für ein Jubiläum aufgrund einer Vertragsanpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, besteht (hier: verneint).(Rn.64)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az.: 2 Ca 1477/18 - vom 14. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Betriebsparteien können ihre bisherigen Regelungen für die Zukunft jederzeit durch Bestimmungen einer neuen Betriebsvereinbarung ersetzen, auch wenn diese die bisherige Rechtsposition der Arbeitnehmer verschlechtern. Ein Vertrauen der bislang Begünstigten auf den Fortbestand einer Betriebsvereinbarung ist - mit Ausnahme von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung - regelmäßig nicht schützenswert.(Rn.50) 2. Ein erst künftig entstehender Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes berührt nicht den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG. Das Jubiläumsgeld ist keine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung, sondern eine Gratifikation.(Rn.53) 3. Eine Ablösung vormaliger Regelungen über ein Jubiläumsgeld verletzt auch keine Grundsätze des Vertrauensschutzes. Ein Arbeitnehmer kann nicht auf den unveränderten Fortbestand von in Betriebsvereinbarungen geregelten Leistungen vertrauen.(Rn.54) 4. Zur Frage, ob ein Anspruch aus einer abgelösten Betriebsvereinbarung auf eine Sonderzahlung für ein Jubiläum aufgrund einer Vertragsanpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, besteht (hier: verneint).(Rn.64) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az.: 2 Ca 1477/18 - vom 14. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszulage in Höhe von zwei Monatsgehältern gemäß der BV Nr. 16/84 abzüglich gezahlter 4.500,00 € hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der BV Nr. 16/84 selbst noch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, einer Zusage der Beklagten oder einer Vertragsanpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung Jubiläum aus der BV Nr. 16/84. Im Zeitpunkt der Vollendung von 45 Jahren Betriebszugehörigkeit durch den Kläger im August 2018 galt die BV Nr. 16/84 nicht mehr. Der Kläger kann sich insoweit weder auf Art. 14 Abs. 1 GG noch auf Vertrauensschutz berufen. Die BV Nr. 16/84 wurde durch die "Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung von Jubiläumsleistungen vom 30. Januar 2017" abgelöst. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30. Januar 2017 regelt denselben Regelungsgegenstand "Jubiläumsgeschenke" bzw. "Jubiläumsleistungen" wie die BV Nr. 16/84. Diese jüngere Betriebsvereinbarung ersetzt die ältere (lex posterior derogat legi priori). Dies ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung von Jubiläumsleistungen vom 30. Januar 2017 in S. 2 der Präambel auch ausdrücklich vereinbart. Die Betriebsparteien können ihre bisherigen Regelungen für die Zukunft jederzeit durch Bestimmungen einer neuen Betriebsvereinbarung ersetzen, auch wenn diese die bisherige Rechtsposition der Arbeitnehmer verschlechtern. Ein Vertrauen der bislang Begünstigten auf den Fortbestand einer Betriebsvereinbarung ist - mit Ausnahme von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung - regelmäßig nicht schützenswert (BAG 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 21). Die Ablösung etwaiger zukünftiger Ansprüche ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BetrVG sind die Betriebsparteien beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet. Sie haben dabei unter anderem die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie und den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten. Die Ablösung vormaliger Regelungen über ein Jubiläumsgeld greift schon nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen. Art. 14 Abs. 1 GG schützt jedoch nur bereits entstandene vermögenswerte Rechte oder dem Eigentumsrecht wesensgleiche Anwartschaften (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 438/17 - Rn. 72; 24. Oktober 2017 - 1 AZR 846/15 - Rn. 26 mwN.; 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 39). Ein erst künftig entstehender Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes berührt diesen Schutzbereich nicht. Das Jubiläumsgeld ist keine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung, sondern eine Gratifikation. Wesentliche Anspruchsvoraussetzung ist die Vollendung einer Betriebszugehörigkeit von 25, 35 bzw. 45 Jahren. Die Zahlung des Jubiläumsgeldes ist nach der BV Nr. 16/84 allein vom Bestand und der entsprechenden Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig. Das Erreichen weiterer quantitativer und qualitativer Ergebnisse ist ebenso wenig erforderlich wie eine erbrachte Arbeitsleistung. Es stellt, bezogen auf den Gesamtzeitraum, auch keinen wesentlichen Teil der Vergütung dar. Damit wird durch das Jubiläumsgeld lediglich die Honorierung erwiesener Betriebstreue bezweckt. Vor Erreichen des Jubiläumstags handelt es sich lediglich um eine rechtlich nicht geschützte Zahlungserwartung (vgl. BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 846/15 - Rn. 27). Ein Besitzstand ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht begründet worden. Eine Ablösung verletzt auch keine Grundsätze des Vertrauensschutzes. Ein Arbeitnehmer kann nicht auf den unveränderten Fortbestand von in Betriebsvereinbarungen geregelten Leistungen vertrauen. Er muss ohne Hinzutreten von besonderen Umständen mit ihrer Verschlechterung oder ihrem völligen Fortfall rechnen. Dispositionen, die von Arbeitnehmern in Erwartung zukünftiger Leistungen getroffen werden, sind daher grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der von den Betriebsparteien zu beachtende Vertrauensschutz geht nicht soweit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren. Dessen Erwartung an den gleichbleibenden Fortbestand bisher gewährter Leistungen begrenzt die inhaltliche Ausgestaltung einer betrieblichen Regelung deshalb regelmäßig nicht. Etwas Anderes kann allerdings gelten, wenn und soweit besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 846/15 - Rn. 29 mwN.). Will der Arbeitnehmer eine solche Enttäuschung vermeiden, ist er gehalten, die entsprechende Leistung im Arbeitsvertrag gesondert zu vereinbaren (vgl. BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 53). Besondere Umstände, die ein regelmäßig nicht gegebenes schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der Jubiläumsgeldregelungen aus der BV Nr. 16/84 vorliegend ergeben könnten, hat der dafür darlegungspflichtige Kläger je nicht dargetan. Die BV Nr. 16/84 sieht in ihrer Ziffer 8 Abs. 1 S. 1 ausdrücklich vor, dass sie mit einem Jahr Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende gekündigt werden kann. Diese BV hat zudem selbst eine frühere Betriebsvereinbarung 3/79 vom 3. September 1979 abgelöst. Ein schutzwürdiges Vertrauen ergibt sich ebenfalls nicht daraus, dass bei den Berechnungen, datiert auf den 12. November 2013 und 21. Mai 2014 von der seinerzeit gültigen BV Nr. 16/84 ausgegangen wurde. Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich im Sinn der Rechtsprechung des Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (16. September 1986 - GS 1/82 - unter C.) ist entgegen der Ansicht des Klägers bei der Ablösung der BV Nr. 16/84 durch die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung von Jubiläumsleistungen vom 30. Januar 2017 nicht vorzunehmen. Nach dieser Rechtsprechung können vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist. Vorliegend liegt jedoch kein Fall einer solchen umstrukturierenden Betriebsvereinbarung vor, sondern der Fall einer Ablösung einer Gesamtbetriebsvereinbarung durch eine nachfolgende Gesamtbetriebsvereinbarung. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes in Höhe von zwei Monatsgehältern aufgrund der Angaben auf den Berechnungsblättern vom 12. November 2013 und 21. Mai 2014 oder der Bildung von entsprechenden Rückstellungen durch die Beklagte. Ausgangspunkt für die Auslegung der Erklärungen der Beklagten ist in erster Linie deren Wortlaut. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen und diese dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Von Bedeutung ist ferner der verfolgte Regelungszweck sowie eine dem Erklärungsempfänger erkennbare Interessenlage. Die beiden Berechnungsblätter enthalten am unteren Seitenrand den Hinweis: "Diese Berechnung ist vorläufig und beruht auf den aktuellen Werten. Sie dient als Vorlage zum Altersteilzeit - Gespräch." Dieser Hinweis ist in einem größeren Schrifttyp im Vergleich zu den sonstigen Angaben auf dem Berechnungsblatt gehalten und damit gut sichtbar. Der Hinweis ist eindeutig. Der Berechnung soll gerade nicht verbindlich sein. Sie wird als "vorläufig" bezeichnet. Als Zweck wird "Vorlage zum Altersteilzeit-Gespräch" angegeben. Durch den Hinweis darauf, dass sie "auf den aktuellen Werten" beruht, wird deutlich, dass sie im Fall einer Veränderung dieser Werte ebenfalls Veränderungen unterliegt. Dies ergibt sich auch daraus, dass in den beiden Berechnungsbögen vom 12. November 2013 bzw. vom 21. Mai 2014 andere "aktuelle" Zahlen zugrunde gelegt werden. Auch konkret hinsichtlich der streitigen Sonderzahlung Jubiläum ist auf den Berechnungsblättern formuliert: "evtl. noch anfallende Sonderz. Jubiläum". Deutlich wird hierdurch, dass es keineswegs sicher ist, dass diese Sonderzahlung noch anfällt, ihr Anfall wird als "eventuell" angegeben. Nichts anderes ergibt sich aus den Begleitumständen. Die Berechnungen dienten als Vorlage bei Vorüberlegungen vor dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Hieraus folgt, dass die Berechnungen selbst noch nicht Vertragsgegenstand sein sollten. Darüber hinaus wurden die Berechnungsblätter von einer Mitarbeiterin der Personalabteilung der Beklagten bei einem Altersteilzeitgespräch verwendet, nicht jedoch von der Personalleiterin oder dem Geschäftsführer. Nachfolgend wurde ein schriftlicher Altersteilzeitvertrag abgeschlossen. Ein Hinweis auf die Berechnungen oder eine Bezugnahme auf dieselben ist im Altersteilzeitvertrag nicht enthalten. Damit, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages Rückstellungen gebildet hat, kann der Kläger keinen Zahlungsanspruch begründen. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte schließlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumsgabe in Höhe von zwei Monatsgehältern aus einer von Frau G. im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verhandlung für eine Altersteilzeit gegebenen Zusicherung. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass Frau G. ihm - in Abgrenzung zur schlichten Erläuterung der Berechnungen - eine entsprechende Zusicherung gegeben hätte und dass diese hierzu berechtigt gewesen wäre. Er hat lediglich vorgetragen, die Zeugin G. habe ihm die Auszahlung auf Basis der "alten" BV am 12. November 2013 bzw. mündlich zu diesem Zeitpunkt zugesichert. Die Beklagte hat eine solche Zusicherung bestritten. Damit hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, aus denen sich - entgegen der Angabe in § 13 Ziffer 3 S. 3 des Altersteilzeitvertrages, mündliche Nebenabreden bestünden nicht - eine Zusicherung der Zeugin G. ergibt. Selbst wenn die Zeugin G. im Zuge des Altersteilzeitgesprächs am 12. November 2013 geäußert haben sollte, der Kläger erhalte die auf dem Berechnungsbogen im Einzelnen angegebenen Zahlungen käme dieser Äußerung nach Auffassung der Kammer kein über die Angaben auf dem Berechnungsblatt vom 12. November 2013 hinausgehender Erklärungsgehalt zu. In Zusammenschau mit dem als Besprechungsvorlage dienenden Berechnungsblatt wäre einer derartigen Erklärung der Zeugin ebenfalls nur zu entnehmen, dass nach dem Stand der aktuellen Werte der Kläger nach der "vorläufigen" Berechnung bestimmte Beträge, so auch "eventuell" eine noch anfallende Sonderzahlung Jubiläum erhalte. Zu berücksichtigen wäre weiter, dass auf Seiten der Beklagten nicht die Zeugin G., sondern der Geschäftsführer und die Personalleiterin den Altersteilzeitvertrag unterzeichnet haben. Für den Kläger war hierdurch ersichtlich, dass Geschäftsführer und Personalleiter, nicht aber die Zeugin G. die bindende Entscheidung über den Vertragsabschluss und dessen Inhalt getroffen haben. IV. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumsgabe in Höhe von zwei Monatsgehältern aus dem unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassenden Altersteilzeitvertrag. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann dann, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, die Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dabei steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen (§ 313 Abs. 2 BGB). Dabei sind als Geschäftsgrundlage die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände anzusehen, sofern der Geschäftswille auf dieser Vorstellung aufbaut (st. Rspr., vgl. nur BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 26 mwN.). Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass der Anfall einer Sonderzahlung Jubiläum in Höhe von zwei Monatsgehältern zur Geschäftsgrundlage des Altersteilzeitvertrages geworden ist. Aus seinem Vortrag ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der gemeinsame Wille der Parteien zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages davon abhängig gewesen wäre, dass sich die BV Nr. 16/84 nicht ändert und der Kläger bei Erreichen einer Betriebszugehörigkeit von 45 Jahren eine Sonderzahlung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern erhält. Aus dem klägerischen Vortrag lassen sich ebenfalls keine Umstände entnehmen, aus denen sich ergibt, dass und aus welchen Gründen eine derartige Vorstellung des Klägers der Beklagten erkennbar gewesen wäre sowie dass der Geschäftswille auf dieser Vorstellung aufbaute. Die Anpassung des Vertrages könnte schließlich vom Kläger nur verlangt werden, soweit ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der wesentliche Inhalt des Altersteilzeitvertrags die Reduzierung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers ab Beginn der Altersteilzeit auf die Hälfte seiner bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nunmehr 17,5 Stunden ist und diese gemäß § 5 Ziffer 2 TV FlexÜ auf eine dreijährige Arbeitsphase mit anschließender dreijähriger Freizeitphase verteilt wird (§ 3 des Altersteilzeitvertrags). Wesentlich ist weiter der Erhalt eines Aufstockungsbetrages nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. 1 ATG auf das Altersteilzeitentgelt. Dieses ist so zu bemessen, dass das monatliche Nettoentgelt mindestens 85 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen Bruttovollzeitarbeitsentgelts beträgt (§ 6 Ziffer 1 des Altersteilzeitvertrags). Daneben entrichtet die Beklagte zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Ziffer 2 des Altersteilzeitvertrags). Schließlich vereinbarten die Parteien in § 10 des Altersteilzeitvertrags die Zahlung einer Abfindung am geplanten Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes. Dabei geht die Berechnung vom 12. November 2013 unter anderem von einer monatlichen Gesamt-Aufstockung in Höhe von 735,31 € und einer monatlichen Rentenaufstockung in Höhe von 395,69 € aus. Als Abfindung ist ein Gesamtbetrag in Höhe von 8.603,92 € errechnet. Angesichts der vereinbarten Arbeitsreduzierung und der vereinbarten Zahlungen für die Dauer von sechs Jahren ist der vorliegend streitige Differenzbetrag Jubiläumszahlung jedenfalls nicht so bedeutend, dass dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Es handelt sich weder um eine schwerwiegende Veränderung, noch war das Risiko der Ablösung von Betriebsvereinbarungen, insbesondere der BV Nr. 16/84, für den Kläger unvorhersehbar. Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten an den Kläger für seine 45-jährige Betriebszugehörigkeit gezahlten bzw. zu zahlenden Jubiläumsprämie. Der am ... Januar 1957 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen (E., Fa. S.-P. GmbH, I.M. Systems GmbH) seit dem 27. August 1973 beschäftigt. Unter dem 13. November 2013 schlossen die Parteien einen "Arbeitsvertrag für eine verblockte Altersteilzeit" (im Folgenden: Altersteilzeitvertrag) und vereinbarten, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. Februar 2014 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell (Arbeitsphase vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2017, Freistellungsphase anschließend bis zum 31. Januar 2020) fortgeführt wird. Wegen des Inhalts dieses Altersteilzeitvertrages wird auf Bl. 8 ff. d. A. Bezug genommen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt im Betrieb die (Gesamt-)"Betriebsvereinbarung Nr. 16/84 über die Ehrung der Arbeitsjubilare" (im Folgenden: BV Nr. 16/84), geschlossen zwischen dem Vorstand der E. und dem Gesamtbetriebsrat vom 9. Oktober 1984, die in Ziffer 5.5.1 folgende Regelung enthält: "Jubiläumsgeschenke Alle Arbeitsjubilare erhalten eine Jubiläumsgabe in Form eines Geldbetrages gemäß folgender Festlegung: Betriebszugehörigkeit Jubiläumsgabe jedoch mindestens vollendete Jahre Monatslohn oder -gehalt DM ____________________ _____________________ ________________ 25 1 1.200,-- 35 1,5 2.400,-- 45 2 3.000,--". ____________________ _____________________ ________________ Hinsichtlich des Inhalts dieser BV Nr. 16/84 im Übrigen wird auf Bl. 16 ff. d. A. Bezug genommen. Bei den Verhandlungen über den Altersteilzeitvertrag legte die Beklagte dem Kläger eine ATZ-Berechnung mit Datum vom 12. November 2013 (Bl. 14 d. A.) vor, die unter "Rückstellungen bei Vertragsabschluß" „evtl. noch anfallende Sonderz. Jubiläum 8.161,10 € 45 J 2018" auswies.Auf dem Berechnungsblatt findet sich am unteren Seitenrand der Hinweis: „Diese Berechnung ist vorläufig und beruht auf den aktuellen Werten. Sie dient als Vorlage zum Altersteilzeit - Gespräch“. Ein weiteres Berechnungsblatt datiert vom 21. Mai 2014 (Bl. 15 d. A.). Auf diesem ist als Rückstellung bei Vertragsabschluss "evtl. noch anfallende Sonderz. Jubiläum" mit "8.309,82 € 45 J 2018" angegeben. Auch auf diesem Berechnungsblatt findet sich am unteren Seitenrand der Hinweis: „Diese Berechnung ist vorläufig und beruht auf den aktuellen Werten. Sie dient als Vorlage zum Altersteilzeit - Gespräch“. Die Gespräche vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages wurden auf Seiten der Beklagten von der Mitarbeiterin Frau G. geführt. Diese ist weder Geschäftsführerin noch Personalchefin der Beklagten. Frau G. war bei Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages durch den Kläger anwesend, sie unterzeichnete den Altersteilzeitvertrag nicht selbst. Es befinden sich vielmehr die Unterschriften der Personalleiterin Frau L. und des Geschäftsführers der Beklagten auf dem Vertrag. Rückwirkend zum 1. Januar 2017 ist eine "Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung von Jubiläumsleistungen vom 30. Januar 2017“ in Kraft getreten. Deren Präambel lautet: "Diese Betriebsvereinbarung regelt die Jubiläumsleistungen anlässlich von 25, 35 und 45 Jahren Betriebszugehörigkeit. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt die Betriebsvereinbarung Nr. 16/1984 über die Ehrung der Arbeitsjubilare in Ludwigshafen sowie die Betriebsvereinbarung Ehrung der Arbeitsjubilare vom 1. 11. 2012 in Laatzen." In § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung heißt es: "§ 2 Jubiläumsleistungen Die Firma gewährt zum - 25-jährigen Jubiläum eine Sonderzahlung in Höhe von 2.500,-€ brutto - 35-jährigen Jubiläum eine Sonderzahlung in Höhe von 3.500,-€ brutto - 45-jährigen Jubiläum eine Sonderzahlung in Höhe von 4.500,-€ brutto Der Anspruch auf eine Sonderzahlung entsteht bei Vorliegen der jeweiligen Betriebszugehörigkeit erst mit dem dem Eintrittsdatum entsprechenden Jubiläumstag. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Teilzeit und in Altersteilzeit (Arbeits- und Ruhephase) erhalten die oben genannten Sonderzahlungen ebenfalls in voller Höhe." Wegen des Inhalts dieser Gesamtbetriebsvereinbarung im Übrigen wird auf Bl. 36 f. d. A. Bezug genommen. Mit der Entgeltabrechnung für August 2018 zahlte die Beklagte eine Jubiläumsprämie an den Kläger in Höhe von 4.500,00 € brutto. Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe aus der BV Nr. 16/84 in Verbindung mit dem Altersteilzeitvertrag in Verbindung mit der gefertigten Altersteilzeitberechnung vom 12. November 2013 sowie der Altersteilzeitberechnung vom 21. Mai 2014 eine Jubiläumsprämie von zwei Bruttomonatsgehältern zu. Verhandlungsgrundlage der Altersteilzeitvereinbarung seien die angestellten Berechnungen gewesen. Im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verhandlung für eine verblockte Altersteilzeit sei dies zwischen ihm und Frau G. (Mitarbeiterin aus der Personalabteilung der Beklagten) so vereinbart worden. Er habe den Altersteilzeitvertrag im Vertrauen auf die Altersteilzeitberechnung und insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags für eine verblockte Altersteilzeit am 2. Dezember 2013 auf der Grundlage der BV Nr. 16/84 vom 9. Oktober 1984 geschlossen. Der Anspruch könne nach wie vor auf die "alte" BV Nr. 16/84 gestützt werden, denn es sei auf den Zeitpunkt der Zusicherung der Auszahlung am 12. November 2013 bzw. die mündlich erfolgte Zusicherung der Frau G. zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Diese mündlich erfolgte Zusicherung sei letztendlich auch unter anderem ausschlaggebend dafür gewesen, dass der besagte Arbeitsvertrag für eine verblockte Altersteilzeit von ihm nach Angebot durch die Beklagte unterzeichnet worden sei. Mit dem Hinweis "eventl. noch anfallende Sonderzahlung Jubiläum" auf dem Berechnungsblatt könne nur gemeint sein, dass der Anspruch verbindlich in der darauf ausgewiesenen Höhe entstehen solle/werde, wenn er 45 Betriebszugehörigkeitsjahre erreiche/zum damaligen Zeitpunkt erreichen werde. "Vorläufig" sei die Berechnung im Hinblick darauf, dass der Anspruch sich in der Höhe beispielsweise aufgrund Tariferhöhungen ändern könnte und "aktuell" im Hinblick darauf, dass der gemäß Altersteilzeitberechnungs-Blatt errechnete Anspruch in der Höhe gerade auf dem aktuellen Tariflohn beruhe. Die Begrenzung der Jubiläumszahlung nach dem Ablöseprinzip würde einen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen bzw. einem solchen gleichkommen. Schlussendlich weise die Altersteilzeitberechnung von Anfang an (vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages) erfolgte Rückstellungen bei Vertragsabschluss und nicht eventuell erfolgte Rückstellungen bei Vertragsabschluss auf. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.809,82 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. September 2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine Differenzzahlung auf Grundlage eines vormaligen Vollzeitbruttoarbeitsentgelts in Höhe von 4.355,68 € zu. Bei der im Zuge der Anbahnung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter dem 12. November 2013 vorgelegten Berechnung handele es sich nur um eine zur Orientierung dienende vorläufige Berechnung und keineswegs um eine zum Vertragsbestandteil gewordene Zusage. Nach § 13 Ziffer 3 des Altersteilzeitvertrages bestünden keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürften zur Wirksamkeit der Schriftform und auch die Abänderung des Schriftformerfordernisses bedürfe der Schriftform. Die bei ihr für Altersteilzeitthemen zuständige Personalsachbearbeiterin Frau G. habe keinerlei Zusicherungen auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung auf Grundlage der damals maßgeblichen Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1984 unter Ausschluss eventueller künftiger ablösender Vereinbarungen gemacht. Es sei nicht erkennbar, mit welcher Berechtigung ein unter Vereinbarung eines mit erheblichen Zusatzkosten für sie (insbesondere Aufstockungsbeträgen) vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidender Beschäftigter bessergestellt werden solle als weiterhin im Betrieb in Vollzeit tätige Beschäftigte. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. Januar 2019 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines höheren Betrages als die bereits geleisteten 4.500,00 € brutto als Jubiläumszahlung zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus der BV Nr. 16/84. Diese Betriebsvereinbarung sei explizit durch die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung von Jubiläumsleistungen vom 30. Januar 2017 abgelöst worden. Der Kläger habe auch keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumsprämie nach der BV Nr. 16/84 erworben. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus dem Arbeitsvertrag über die verblockte Altersteilzeit. Soweit der Vertrag nach dem Wortlaut „in Anlehnung an die vormals gültigen betrieblichen Regelungen (insb. die Betriebsvereinbarung Nr.35 nebst zugrundeliegenden Tarifbestimmungen)“ geschlossen worden sei, gehe daraus nicht hervor, dass Betriebsvereinbarungen später nicht abgeändert werden könnten. Es sei auch kein individualrechtlicher Anspruch durch den Hinweis in § 5 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages entstanden. Durch § 5 sei nicht die Höhe der Jubiläumszahlung festgeschrieben worden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell gewesen sei. Ein individualrechtlicher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Altersteilzeitvertrag in Verbindung mit der Altersteilzeitberechnung vom 12. November 2013. Dort sei die Jubiläumszahlung nur als eventuelle Zahlung angegeben und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Berechnung vorläufig sei und auf aktuellen Werten beruhe. Damit sei für den Kläger klar ersichtlich gewesen, dass hieraus kein unumstößlicher Anspruch erwachsen könne. Auch ein individualrechtlicher Anspruch durch eine Zusage der Mitarbeiterin der Personalabteilung, Frau G., sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe weder die konkreten Umstände einer angeblichen Zusage noch eine entsprechende Berechtigung von Frau G., die auch nicht Vertragspartner gewesen sei, dargelegt. Weiterhin sei in § 13 Ziffer 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrages aufgeführt, dass gerade keine mündlichen Nebenabreden zu dem schriftlichen Vertrag - zumindest bei Vertragsschluss - existiert hätten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 72 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 25. Februar 2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 21. März 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 20. März 2019 Berufung eingelegt und diese mit am 18. April 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 12. April 2019, korrigiert durch Schriftsatz vom 23. April 2019 begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 104 ff., 142 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, ihm komme Vertrauensschutz in Hinblick auf die BV Nr. 16/84 zu, welche bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages gegolten habe. Geschäftsgrundlage für den Altersteilzeitvertrag seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgesehen von der Betriebsvereinbarung Nr. 35 alle zum damaligen Zeitpunkt gültigen Betriebsvereinbarungen, so auch die BV Nr. 16/84 gewesen. Dies folge auch aus den Berechnungen vom 12. November 2013, wonach auch die Beklagte von der gültigen BV Nr. 16/84 ausgegangen und als Geschäftsgrundlage eine von ihr zu zahlende Jubiläumsprämie in Höhe von 8.161,10 € eingeplant habe. Davon spreche bereits der Wortlaut in der Berechnung. Die Beklagte habe die Rückstellung in der von ihm begehrten Höhe von 8.309,82 € hinsichtlich der Jubiläumszahlung tatsächlich gebildet. Er habe nach Vorlage der ATZ-Berechnung das von der Beklagten vorgelegte Angebot zur Unterzeichnung eines Vertrages zur Regelung von Altersteilzeit so verstehen dürfen, dass ihm nach Vollendung des 45. Jahres der Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern von der Beklagten ausgezahlt werde. Aufgrund der Zusage von Frau G. habe er keinerlei Anlass dazu gehabt, die von ihm begehrte Jubiläumssumme explizit im Vertrag über die Altersteilzeit festschreiben zu lassen. Zudem habe er auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende BV Nr. 16/84 vertraut. Im Rahmen eines kollektiven Günstigkeitsvergleichs sei festzuhalten, dass die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2017 für die Belegschaft ungünstiger sei als die BV Nr. 16/84. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14. Januar 2019, Az. 2 Ca 1477/18, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.809,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 24. Mai 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 128 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Frau G. habe keine Vertragsverhandlungen geführt, keine Zusage auf eine Jubiläumszahlung in bestimmter Höhe gemacht, hierzu auch keinerlei Befugnis gehabt. Sie sei einfache Sachbearbeiterin. Durch den in § 13 Ziffer 3 des Altersteilzeitvertrages vereinbarten Passus zu nicht bestehenden mündlichen Abreden entbehre eine anspruchsbegründende Zusage jeglicher Grundlage. Frau G. habe vielmehr auf Grundlage der für die Altersteilzeit zu diesem Zeitpunkt gültigen (bzw. unter ausdrücklichem Hinweis auf die vormals gültige Betriebsvereinbarung Nr. 35 zur Altersteilzeit noch zur Anwendung gebrachten) Regelungen die Systematik der Altersteilzeit auf Grundlage des Berechnungsblatts erläutert. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 25. September 2019 (Bl. 148 ff. d. A.) Bezug genommen.