Urteil
7 Sa 230/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0212.7SA230.19.00
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Leitsätze
1. § 667 Alt 2 BGB findet auf Arbeitsverhältnisse, obwohl diese keine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben, entsprechende Anwendung.(Rn.57)
2. Vom Herausgabeanspruch des § 667 BGB erfasst ist auch das, was der Beauftragte aus Hilfs- oder Nebengeschäften empfangen hat, die der Auftragserfüllung dienen sollten. Er erstreckt sich allerdings nicht auf das, was lediglich bei Gelegenheit der Geschäftsbesorgung erlangt wurde. Kausalität zwischen Auftragserfüllung und Erlangtem allein reicht für den notwendigen inneren Zusammenhang nicht aus.(Rn.70)
3. Für den Herausgabeanspruch kommt es nicht auf den Willen des Zuwendenden an, sondern allein darauf, dass ein innerer Zusammenhang besteht zwischen Geschäftsbesorgung und Vorteilserlangung.(Rn.71)
4. Dem Arbeitgeber gebührt all das, was der Arbeitnehmer bestimmungsgemäß in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn dem Arbeitgeber die Vorteile zugewandt worden wären, hätte er an der Stelle seines Arbeitnehmers die Geschäftsbesorgung ausgeführt.(Rn.72)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 7. Mai 2019, Az.: 4 Ca 591/18, teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.934,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10 zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 667 Alt 2 BGB findet auf Arbeitsverhältnisse, obwohl diese keine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben, entsprechende Anwendung.(Rn.57) 2. Vom Herausgabeanspruch des § 667 BGB erfasst ist auch das, was der Beauftragte aus Hilfs- oder Nebengeschäften empfangen hat, die der Auftragserfüllung dienen sollten. Er erstreckt sich allerdings nicht auf das, was lediglich bei Gelegenheit der Geschäftsbesorgung erlangt wurde. Kausalität zwischen Auftragserfüllung und Erlangtem allein reicht für den notwendigen inneren Zusammenhang nicht aus.(Rn.70) 3. Für den Herausgabeanspruch kommt es nicht auf den Willen des Zuwendenden an, sondern allein darauf, dass ein innerer Zusammenhang besteht zwischen Geschäftsbesorgung und Vorteilserlangung.(Rn.71) 4. Dem Arbeitgeber gebührt all das, was der Arbeitnehmer bestimmungsgemäß in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn dem Arbeitgeber die Vorteile zugewandt worden wären, hätte er an der Stelle seines Arbeitnehmers die Geschäftsbesorgung ausgeführt.(Rn.72) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 7. Mai 2019, Az.: 4 Ca 591/18, teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.934,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10 zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 15.934,15 € nebst Zinsen. Sie kann jedoch nicht die Feststellung verlangen, dass diese Forderung aus unerlaubter Handlung stammt. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der an ihn von der X-Bank gezahlten Provisionen unter Abzug der ihm aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien zustehenden 30 % der Provisionen aus § 667 Alt. 2 BGB (analog). 1. Nach § 667 Alt. 2 BGB hat der Beauftragte dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbeziehung erlangt hat, herauszugeben. Diese Bestimmung findet auf Arbeitsverhältnisse, obwohl diese keine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben, nach allgemeiner Auffassung entsprechende Anwendung. Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21 mwN.). Dieselben Grundsätze gelten für die Herausgabepflicht nach § 667 BGB. Diese Vorschrift bildet das Gegenstück zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen. Ebenso soll der Arbeitnehmer regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile aus seiner Arbeitsleistung erlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21). 2. Ein Recht des Beklagten auf die von der X-Bank unmittelbar erhaltenen Provisionen ergibt sich nicht aus einer arbeitsvertragliche Vereinbarung. a) Die Parteien haben keine ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung darüber geschlossen, dass dem Beklagten im Verhältnis zur Klägerin die unmittelbar an ihn ausgezahlten Provisionen zustehen sollten. Sie haben vielmehr mündlich vereinbart, dass der Beklagte 30 % der "von der X-Bank gezahlten Provisionen" erhalten sollte. Eine ausdrückliche, hiervon abweichende Vereinbarung hinsichtlich der von der X-Bank unmittelbar an den Beklagten ausgezahlten Provisionen hat auch der Beklagte nicht behauptet. Die Parteien haben in ihrer ausdrücklichen Vereinbarung nicht zwischen verschiedenen Provisionen differenziert. b) Es ist auch keine entsprechende betriebliche Übung Vertragsinhalt geworden. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe schließen können, ihnen soll eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 14 mwN.). Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf die üblich gewordenen Leistungen. Eine betriebliche Übung ist für jeden Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer so allgemeinen Form geregelt werden kann (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 14 mwN.). Maßgeblich ist dabei, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte (§§ 133,157 BGB). Eine betriebliche Übung kann auch durch Duldung des Arbeitgebers entstehen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 14 mwN.). Für das Zustandekommen einer betrieblichen Übung bedarf es eines erforderlichen kollektiven Bezugs. Sie richtet sich entweder an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder zumindest an eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern, ohne dass individuelle Besonderheiten die vertraglichen Beziehungen gestalten (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 251/12 - Rn. 16 mwN.). Allein die Leistung an einzelne Arbeitnehmer lässt nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung noch nicht auf einen zurechenbaren objektiven Bindungswillen des Arbeitgebers schließen, er wolle allen Arbeitnehmern oder zu mindestens allen Arbeitnehmern eine abgrenzbaren Gruppe die Leistung zukommen lassen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 – Rn. 15 mwN.). Vorliegend fehlt es an einem kollektiven Tatbestand. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass weitere Mitarbeiter der Beklagten in deren Kenntnis unmittelbar Provisionen in Geld oder in Geld umgewandelte „Get-More“-Punkte direkt von der X-Bank oder der Y-Bank erhalten hätten oder die Beklagte diese in voller Höhe an andere Mitarbeiter weitergegeben hätte. c) Die Klägerin hat dem Beklagten mit der Zurverfügungstellung von Fahrzeugen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der umgewandelten Prämien auch kein - konkludentes - Angebot zur Vertragsänderung unterbreitet, das dieser angenommen hätte. Der rechtlich maßgebliche Inhalt eines Verhaltens beurteilt sich danach, was der Erklärungsempfänger bei verständiger Sicht als gewollt erkennen und in welchem Sinn er das Erkannte verstehen musste (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 19 mwN.). Aus der Überlassung eines Fahrzeugs für einen Kurzurlaub in Österreich und eine Veranstaltung im Jahr 2017 in Frankfurt konnte der Beklagte bei verständiger Sicht kein Angebot der Klägerin entnehmen, dass ihm sämtliche von der X-Bank gezahlte Provisionen in Form von Geld und in Form von in Geld umgewandelten "Get-More"-Punkten im Verhältnis zur Klägerin zustehen sollten. Zum einen hatten die Parteien eine mündliche Vereinbarung getroffen, dass der Kläger zusätzlich zu dem vereinbarten Fixlohn (lediglich) 30% der von der X-Bank gezahlten Provisionen erhalten sollte. Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarungen hätte es einer klaren Absprache zwischen den Parteien bedurft, wenn in Abweichung hiervon zwischen von der X-Bank an die Klägerin ausgezahlten Provisionen und solchen Provisionen unterschieden werden sollte, die dem Konto des Beklagten gutgeschrieben werden. Außerdem hat der Beklagte die Überlassung eines Fahrzeugs zur Wahrnehmung einer Sachprämie lediglich in zwei Einzelfällen vorgetragen. Hieraus kann bei verständiger Sicht weder geschlossen werden, dass dies für alle Sachprämien gelten sollte, noch dass hiervon - über die beiden Sachprämien hinaus - auch Geldzahlungen allein dem Beklagten zustehen sollten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass jedenfalls die Veranstaltung in Frankfurt erst im Jahr 2017 stattfand, ein entsprechendes Angebot daher auch nicht dahingehend hätte verstanden werden können, dass auch in der Vergangenheit von der X-Bank an den Beklagten geflossene Gelder betroffen sein sollten. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die Höhe der an den Beklagten von der X-Bank erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.100,00 € im Jahr 2015, 8.455,00 € im Jahr 2016, 9927,12 € im Jahr 2017 sowie 69,76 € im Jahr 2018. Gerade im Hinblick darauf, dass diese Zahlungen der Höhe nach etwa der von der Klägerin an den Beklagten erbrachten Provisionszahlungen entsprachen, konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin ihm diese zusätzlich überlassen wollte. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich überdies nicht, dass die Klägerin in Kenntnis der Provisionszahlungen der X-Bank unmittelbar an den Beklagten handelte. Daraus, dass die Klägerin von zwei Sachprämien wusste, lässt sich nicht schließen, dass ihr auch die Auszahlung von Geldprovisionen und die Umwandlung von "Get-More"-Punkten in Geld bekannt waren. Ihre Kenntnis folgt ebenso wenig daraus, dass sie den Beklagten bei der X-Bank unter Angabe ihrer Händlernummer als neuen Verkaufsberater anmeldete. Auch aus der Anmeldung des Beklagten durch die Klägerin bei der Y-Bank lässt sich keine solche Kenntnis folgern, zumal seitens der Y-Bank weder Provisionszahlungen in Geld unmittelbar an die Verkäufer noch Umwandlungen von "Get-More"-Punkten in Geld erfolgten. Schließlich ergibt sich auch aus der Vorlage des Provisionstableaus der X-Bank durch die Klägerin im Prozess nicht, dass sie bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses von diesem Kenntnis hatte. 3. a) Nach § 667 Alt. 2 BGB (analog) stehen die Provisionen der Klägerin zu, weil der Beklagte sie als Folge seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt hat. Erlangt in diesem Sinn ist jeder Vorteil, den der Arbeitnehmer aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hat. Vom Herausgabeanspruch des § 667 BGB erfasst ist dabei auch das, was der Beauftragte aus Hilfs- oder Nebengeschäften empfangen hat, die der Auftragserfüllung dienen sollen. Allerdings erstreckt sich der Herausgabeanspruch nicht auf das, was lediglich bei Gelegenheit der Geschäftsbesorgung erlangt wurde. Kausalität zwischen Auftragserfüllung und Erlangtem allein reicht für den inneren Zusammenhang nicht aus (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 25). b) Dem Herausgabeanspruch steht nicht entgegen, dass die Bank die Provisionen dem Beklagten selbst zukommen lassen wollte. Für den Herausgabeanspruch kommt es nämlich nicht auf den Willen des Zuwendenden, sondern allein darauf an, dass ein innerer Zusammenhang zwischen Geschäftsbesorgung und Vorteilserlangung besteht (BGH 16. Juni 2016 - III ZR 282/14 - Rn. 31 mwN.). Deswegen erstreckt sich die Herausgabepflicht auch auf Vorteile, die dem Arbeitnehmer in Zusammenhang mit der Arbeitsleistung persönlich zugewandt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung umfasst die Herausgabepflicht alle für den Beauftragten persönlich bestimmten Vorteile. Ansonsten dürfte der Beauftragte auch ihm zugewendete Schmiergelder behalten (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 29 mwN., zur Herausgabepflicht von Schmiergeldern vgl. nur BAG 26. Februar 1971 - 3 AZR 97/70 - Rn. 11 [juris] mwN.; BGH 7. Januar 1963 - VII ZR 149/61 - Rn. 15 [juris] mwN.). c) Ob der erforderliche innere Zusammenhang besteht, richtet sich nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen im Auftragsrecht. Danach soll derjenige, für dessen Rechnung ein Anderer Geschäfte führt, die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten und Gefahren tragen, aber auch die gesamten Vorteile dieses Geschäfts erhalten (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 79 mwN. zu Bonusmeilen; so auch für Pay-Back-Punkte beim Betanken eines Dienstwagens: Gragert, NJW 2006, 3762, 3764; BeckOGK/Maties, 1.12.2019, BGB § 611a Rn. 1033; BeckOGK/Riesenhuber, 15.10.2019, BGB § 667 Rn. 11.1; für Preisnachlässe [Rabatte]: MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 667 Rn.15 mwN.). Deswegen gebührt dem Arbeitgeber alles, was der Arbeitnehmer bestimmungsgemäß in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn dem Arbeitgeber die Vorteile zugewandt worden wären, hätte er an der Stelle seines Arbeitnehmers die Geschäftsbesorgung ausgeführt. d) Die vom Beklagten erlangten Vorteile stehen in einem inneren Zusammenhang mit dem ausgeführten Geschäft. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag umfasste die Tätigkeit des Beklagten nicht nur den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen, sondern auch die damit verbundene Beratung und alle anfallenden Verwaltungsarbeiten im Verkauf wie gerade auch die Abwicklung von Kredit- und Leasinggeschäften. Dem Beklagten wurden die Provisionen damit gerade für einen Teil seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit von der X-Bank gezahlt. Ein innerer Zusammenhang wird außerdem insbesondere angenommen, wenn die objektive Gefahr besteht, die Vorteilsgewährung könne dazu führen, dass der Beauftragte die Interessen seines Geschäftsherrn außer Acht lässt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 26 mwN.), sie nicht nach jeder Richtung hin auf das Gewissenhafteste berücksichtigt (BGH 28. Oktober 1965 - VII ZR 290/63 - Rn. 22 [juris]) bzw. sein Verhalten nicht allein an den Interessen des Auftraggebers auszurichtet (BGH 16. Juni 2016 - III ZR 282/14 - Rn. 31). Denn § 667 BGB beruht unter anderem auf dem Gedanken, dass dem Sachwalter fremder Geschäfte aus der Geschäftsführung keine Vorteile verbleiben sollen, die seine Unbefangenheit im Verhältnis zu seinem Auftraggeber beeinträchtigen könnten (BGH 14. November 1977 - II ZR 107/76 - Rn. 13 [juris]). Eine solche Gefährdung der Interessen der Klägerin bestand im vorliegenden Fall darin, dass der Beklagte möglicherweise bei der Auswahl des zu verkaufenden Fahrzeugs und der abzuschließenden Finanzierung nicht die für seinen Arbeitgeber günstigste Wahl getroffen hat, sondern sich von den ihm gewährten Vorteilen hat leiten lassen. Bei der Auswahl zwischen mehreren interessierten Käufern war ebenfalls denkbar, dass der Verkäufer im Hinblick auf die von der X-Bank gewährten Vorteile denjenigen ausgewählt hat, der gleichzeitig eine Finanzierung über die X-Bank abgeschlossen hat, obwohl dies für seine Arbeitgeberin ungünstiger war. e) Die Herausgabepflicht nach § 667 Alt. 2 BGB soll außerdem nicht nur eine objektive Gefährdung der Interessen des Auftraggebers vermeiden. Es sollen auch demjenigen, für dessen Rechnung ein Anderer Geschäfte führt, die gesamten Vorteile des Geschäfts ebenso gebühren, wie er die gesamte Gefahr zu tragen hat. So ist es hier. Die Klägerin hat als Arbeitgeberin sämtliche Kosten der Arbeitstätigkeit des Beklagten (Arbeitsentgelt, Kosten für Schulungen etc.) zu tragen. Ihr gebühren deshalb auch die daraus resultierenden Vorteile. f) Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beauftragte grundsätzlich das behalten darf, was anlässlich der Geschäftsbesorgung noch als persönliches Geschenk angesehen werden kann. Das ist bei den gewährten Provisionsvorteilen schon wegen ihrer Höhe bzw. ihres Wertes nicht der Fall. Der Beklagte hat Zahlungen in Höhe von insgesamt 21.551,88 € erhalten. Die von der X-Bank unmittelbar an den Beklagten ausgezahlten Provisionen stehen diesem auch nicht zu, weil es sich um "Trinkgelder" oder diesen vergleichbare Zahlungen handeln würde. Nach § 107 Abs. 3 S. 2 GewO ist "Trinkgeld" ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt, dies insbesondere im Bereich der Gastronomie. Wie aus dem Provisionstableau der X-Bank (Bl. 128 d. A.) deutlich wird, handelt es sich bei den Provisionen und "Get-More"-Punkten gerade nicht Zahlungen ohne rechtliche Verpflichtungen. In diesem Provisionstableau ist im Einzelnen festgehalten, bei welcher Art der Finanzierung (z. B. "Finanzierung inkl. OPTIN Telefon", "Finanzierung inkl. OPTIN Telefon & E-Mail", "Mit RSV", "Mit GAP") welche genaue Provision und wieviele "Get-More"-Punkte bei welchem Schlüssel ab welchem Anfragedatum zu leisten sind. Bei diesen handelt es sich weder um eine Schenkung im Sinn des § 516 BGB noch um ein Rechtsgeschäft eigener Art mit schenkungsrechtlicher Prägung. 4. Die Höhe der von dem Beklagten unmittelbar von der X-Bank erhaltenen Provisionen ist zwischen den Parteien ebenso wenig streitig wie die Höhe des sich hieraus errechnenden, von ihm an die Klägerin zu zahlenden Betrags. 5. Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 6. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat jedoch keine Tatsachen dargelegt, aus denen der Verjährungseintritt zu folgern ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Sie gilt für alle Ansprüche, für die keine besondere Verjährungsfrist vorgesehen ist und damit auch für die hier streitgegenständlichen Ansprüche aus § 667 Alt. 2 BGB (analog). Die Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Er entsteht regelmäßig mit seiner Fälligkeit. Daneben ist Voraussetzung, dass der Gläubiger (hier die Klägerin) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Kenntnis ist positive Kenntnis, grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was jedem Angehörigen des jeweiligen Berufskreises einleuchten muss. Es genügt die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Der Schuldner, der die Einrede der Verjährung erhebt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen der Verjährungseintritt zu folgern ist. Hierzu gehört auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Soweit dieser Provisionszahlungen durch die X-Bank aus den Jahren 2015 bis 2018 betrifft, waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2018 noch keine drei Jahre seit dem Ende des Jahres der Entstehung des Anspruchs vergangen. Provisionsauszahlungen der X-Bank unmittelbar an den Beklagten für das Jahr 2014 sind in der Berechnung der Klageforderung gemäß der Aufstellung auf S. 4 der Klageschrift nicht enthalten. Nach dieser erfolgte die erste Zahlung durch die X-Bank unmittelbar an den Beklagten am 7. Juli 2015 in Höhe von 2.000,00 €. Verjährung ist damit nicht eingetreten. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie die Feststellung begehrt, dass die Forderung zu Ziffer 1 aus unerlaubter Handlung stammt. Die Klägerin hat die Voraussetzungen etwa eines Anspruchs gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. Vorschriften des StGB oder aus § 826 BGB nicht dargelegt. 1. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der Klägerin dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten hat (§ 263 Abs. 1 StGB). Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht, dass der Beklagte in Bereicherungsabsicht einen Irrtum der Klägerin erregt und unterhalten hätte. Er hat vielmehr die Klägerin nicht über die von der X-Bank erfolgten Zahlungen aufgeklärt und damit deren Fehlvorstellungen über den Umstand von der X-Bank gezahlter Provisionen nicht aufgeklärt. Dabei will er davon ausgegangen sein, dass die Provisionszahlungen der X-Bank in Kenntnis der Klägerin erfolgten. Das bloße Ausnützen einer bereits vorhandenen Fehlvorstellung kann aber nur dann ein Betrug sein, wenn eine Aufklärung des Irrtums pflichtwidrig unterlassen wird. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 242 Abs. 1 StGB bzw. iVm. § 246 Abs. 1 StGB sind ebenfalls nicht gegeben, da der Beklagte der Klägerin keine fremde bewegliche Sache weggenommen (§ 242 Abs. 1 StGB) bzw. sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet (§ 246 Abs. 1 StGB) hat. 2. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Beklagte ihr in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hätte (§ 826 BGB). Hinsichtlich ihres Antrags zu 2 war die Berufung daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz war die Teilklagerücknahme durch die Klägerin zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin wegen vom Beklagten von der X-Bank bezogener Provisionen. Die Klägerin betreibt seit dem 1. Oktober 2011 ein Autohaus. Sie ist Vertragshändlerin der Marken X und Y. In diesem Autohaus war der Beklagte in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. April 2018 als Autoverkäufer beschäftigt. In dieser Funktion war der Beklagte insbesondere auch dafür zuständig, Kundenfinanzierungen für Autokäufer zu vermitteln, insbesondere über die X-Bank. Dem Arbeitsverhältnis lag der - vom Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten unterzeichnete - Anstellungsvertrag „Verkaufsberater“ vom 29. Oktober 2014 zugrunde, der dem Beklagten nach seinen Angaben nie ausgehändigt wurde. In § 1 Ziff. 1 des Anstellungsvertrags heißt es: „1. Der Mitarbeiter wird als Verkaufsberater eingestellt. Seine Tätigkeit umfasst den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen im Endkunden sowie im Gewerbe und Großkundenbereich und die damit verbundene Beratung, sowie alle anfallenden Verwaltungsarbeiten im Verkauf (z. B. Auszeichnung der zu verkaufenden Fahrzeuge gemäß Richtlinie, Vervollständigung von Provisionsabrechnungsbögen, Abwicklung von Kredit- und Leasinggeschäften, Bereitstellen aller Unterlagen im Zusammenhang mit Gebrauchtwagen etc.). Der Mitarbeiter untersteht der Verkaufs- und Geschäftsleitung des Autohauses S.. 2. Der Mitarbeiter ist weisungsgebunden. Er hat weder Abschlussvollmacht gemäß § 54 HGB noch Inkassovollmacht.“ Der Beklagte sollte ein monatliches Fixgehalt in Höhe von 750 € sowie Provisionsvorauszahlungen erhalten. Jedenfalls ab März 2015 vereinbarten die Parteien aber mündlich unter anderem einen Fixlohn von 3.000 € brutto monatlich zzgl. 30% der von der X-Bank (eigentlich R. S. A. Niederlassung Deutschland) gezahlten Provisionen. Die X-Bank gewährte für Finanzierungsgeschäfte, die Kunden von Autohäusern bei ihr abschließen, den Autohäusern und Verkäufern verschiedene Provisionen. Zum einen erhielt das Autohaus selbst Provisionen etwa für Zinserträge bzw. Zinsvorteile. Zudem gewährte die X-Bank für jedes einzelne Finanzierungsgeschäft sowohl eine Provision in Geld als auch „Get-More“-Punkte entsprechend eines Provisionstableaus. Diese Punkte können dann in Sachprämien wie etwa Reisen, aber auch Entgelt, umgewandelt werden. Die Provisionen für die Zinserträge bzw. Zinsvorteile hat die Klägerin von der X-Bank erhalten und anteilig (30 %) an den Beklagten ausgezahlt. Dabei wurde die konkrete Höhe anfangs berechnet, später wurden Vorschüsse gezahlt, die nicht mehr exakt abgerechnet wurden. Insgesamt erhielt der Beklagte während der gesamten Beschäftigungszeit auf diesem Wege von der Klägerin 21.878,00 €. Hinsichtlich dieser Summe besteht kein Streit zwischen den Parteien über die Zuordnung der Gelder. Die für jedes einzelne Finanzierungsgeschäft gewährten Provisionen in Geld und die „Get-More“-Punkte erhielt hingegen der Beklagte von der X-Bank. Hierzu hatte der Beklagte seine Daten bei der X-Bank hinterlegt. Die „Get-More“-Punkte wandelte der Beklagte teilweise in Sachprämien (etwa einen Kurzurlaub in Österreich und eine Veranstaltung in Frankfurt, für die der Beklagte von der Klägerin jeweils ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekam) und teilweise in Geld um. Insgesamt erhielt der Beklagte während seiner gesamten Beschäftigungszeit 21.551,88 € von der X-Bank, davon 12.640,88 € aus den direkt in Geld gewährten Provisionen und 8.911,00 € durch in Geld umgewandelte „Get-More“-Punkte (Aufstellung der Einzelzahlungen S. 4 der Klageschrift, Bl. 4 d. A.). Mit am 18. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4. Dezember 2018, dem Beklagten zugestellt am 22. Dezember 2018, hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 21.551,88 € nebst Zinsen erhoben. Diese hat sie erstinstanzlich teilweise zurückgenommen. Die Klägerin hat vorgetragen, erst im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Beklagten und der Einstellung eines neuen Verkäufers sei ihr bekannt geworden, dass der Beklagte über seinen eigenen Zugang zum Portal der X-Bank, auf den nur dieser Zugriff gehabt habe, manuell Provisionen auf sein persönliches Konto überwiesen habe. Der Beklagte sei ausschließlich für Neuwagen der Marke X sowie für Gebrauchtwagen aller Marken beschäftigt worden. Die Finanzierung von Neu- und Gebrauchtwagen habe über die X-Bank oder die Y-Bank erfolgen können. Der Beklagte habe 99,9 % aller Abwicklungen mit der X-Bank vorgenommen. Sie habe den Beklagten bei X unter Angabe ihrer Händlernummer lediglich als neuen Verkaufsberater angemeldet, sodann sei ihm von dort zwecks Abwicklung von Finanzierungs-, Leasing- und Versicherungsverträgen der Zugang zum System vermittelt worden. Diesen Zugang habe dann der Beklagte pflichtwidrig dazu benutzt, still und heimlich für Provisionszahlungen sein (möglicherweise schon im Jahr 2000 angelegtes) Konto einzutragen. Dazu habe er der X-Bank über ihre (der Klägerin) EDV seine persönlichen Daten mitgeteilt, statt keine Daten oder aber diejenigen der Klägerin einzutragen. In beiden Fällen wären die zusätzlichen Provisionen an sie gewährt worden, von denen sie einen Anteil von 30 % brutto an den Beklagten weitergeleitet hätte. Von Grund und Höhe der zusätzlichen Provisionen sowie deren Behandlung durch die X-Bank und den Beklagten habe sie erst am 25. Oktober 2018 (Datum der Kontoauszüge) belastbar Kenntnis erhalten. Von den 21.551,88 € habe der Beklagte entsprechend der mündlichen Vereinbarung lediglich 30 % erhalten sollen und dies auch erst nach entsprechender Abrechnung und Abführung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben durch sie. Entsprechend stünden dem Beklagten rechnerisch 6.465,56 € brutto zu, woraus sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 5.617,73 € netto ergebe, sodass sie von den an den Beklagten ausgezahlten 21.551,88 € vom Beklagten 15.934,15 € zu erhalten habe. In diesem Zusammenhang berufe sie sich auf die Rechtsprechung zu Bonusmeilen. Auch aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falles ergebe sich nichts anderes. Dass sie dem Beklagten Sachprämien überlassen habe, bedeute nicht, dass diesem auch die Geldprovisionen zustünden. Durch sein heimliches Verhalten habe der Beklagte zudem vorsätzlich unerlaubt gehandelt, sodass auch dies festzustellen sei. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.934,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Forderung gemäß Ziffer 1 aus unerlaubter Handlung stammt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er war der Ansicht, die streitigen Provisionen stünden ihm allein zu. Es handele sich hierbei nicht um Provisionsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um freiwillige Leistungen der X-Bank. Diese Vorgehensweise sei üblich gewesen. Er hat vorgetragen, mit den Gutschriften in Form von „Get-More“-Punkten hätten sowohl bei der X-Bank als auch bei der Y-Bank entsprechende Reisen oder Sachprämien in Anspruch genommen werden können. Lediglich bei der X-Bank hätten die erreichten „Get-More“-Punkte als Bargeld ausgezahlt werden können, wobei der Verkäufer für die Versteuerung verantwortlich gewesen sei und seitens der Bank die Mehrwertsteuer in Abzug gebracht worden sei. Er verwehre sich gegen die Unterstellung, er habe „still und heimlich“ ihm nicht zustehende Provisionen vereinnahmt. Das „GET-CASH-Konto“ bei der X-Bank sei für ihn bereits im Jahr 2000 angelegt worden, als er noch für die Firma F. tätig gewesen sei. Es sei im Jahr 2003 mit dem Wechsel des Arbeitgebers (H.) entsprechend fortgeschrieben worden. Als er 2005 zur Firma R. gewechselt sei, sei das entsprechende Konto aktualisiert und fortgeführt worden. Gleiches sei vollzogen worden als er im Dezember 2014 zur Beklagten gewechselt sei. Es sei jeweils der aktuelle Arbeitgeber in dem geführten Konto aktualisiert worden. Der Klägerin sei die Verfahrensweise auch bekannt gewesen, wie sich insbesondere aus den für die Sachprämien zur Verfügung gestellten Fahrzeugen (für einen Kurzurlaub in Österreich sowie eine entsprechende Veranstaltung 2017 in Frankfurt) ergebe sowie daraus, dass die Klägerin ihm auch ein entsprechendes Konto bei der Y Bank im Januar 2015 eingerichtet habe. Demnach sei der Klägerin die in der Branche übliche Praxis der Provisionszahlungen der Banken unmittelbar an den das Geschäft vermittelnden Verkäufer sehr wohl bekannt gewesen. Die von ihm übermittelten Finanzierungsverträge seien mit dem Geschäftsführer der Klägerin monatlich besprochen worden. Es sei unzutreffend, dass sich seine Tätigkeit auf die Marke X beschränkt habe. Vielmehr sei er durch den Geschäftsführer der Klägerin aufgefordert worden, mehr Geschäftsabschlüsse mit der Y-Bank zu tätigen Der Kläger war der Ansicht, die „Prämienprogramme“ seien mit Bonusprogrammen bzw. Kundenbindungsprogrammen nicht vergleichbar. Dies insbesondere deshalb, da die Klägerin bei den Banken keine Leistungen „einkaufe“ bzw. bezahle. Die entsprechenden Provisionen würden von den Banken, hier der X-Bank, unmittelbar an die das Geschäft vermittelnden Verkäufer gewährt, unabhängig von den der Klägerin im Verhältnis zur Bank zustehenden Provisionen. Dieser Anspruch bestehe lediglich im Verhältnis zwischen der X-Bank und ihm. Er mache zudem die Einrede der Verjährung gelten. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Mai 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von 15.934,15 €, sodass auch Zins- und Feststellungsantrag unbegründet seien. Die streitgegenständlichen Provisionen stünden dem Beklagten, nicht der Klägerin zu. Im Ausgangspunkt sei dabei zwar nach § 667 BGB davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber alles, was er durch seine Arbeitstätigkeit erlange, zustehe, sodass er grundsätzlich dessen Herausgabe verlangen könne. Daneben seien aber zum einen noch allgemein Umstände wie die Verkehrssitte (§ 157 BGB) und zum anderen die konkreten Umstände zwischen den Arbeitsvertragsparteien, etwa explizite oder konkludente Absprachen oder das sonstige Verhalten, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei vorliegend davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Provisionen hier allein dem Beklagten hätten zustehen sollen. So stünden etwa in der Gastronomie von Kunden gewährte Trinkgelder dem Arbeitnehmer selbst zu, obwohl es sich auch dabei um etwas handele, das der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsleistung erhalte. Unter Berücksichtigung, dass diese gerade auch eine Belohnung für gute Arbeitsleistung darstellten, während Bonusmeilen nicht an die Arbeitsleistung anknüpften, liege es im vorliegenden Fall näher, die hier streitgegenständlichen Provisionen, die ebenfalls einen Ansporn für den Abschluss von möglichst vielen Verträgen geben sollten, wie Trinkgeld zu behandeln, also dem Arbeitnehmer zuzuordnen. Hinzukomme vorliegend noch, dass es von der X-Bank gerade verschiedene Provisionen gegeben habe und diese auch im vorliegenden Fall unstreitig teilweise (und summenmäßig überwiegend) an die Klägerin und teilweise an den Beklagten ausgezahlt worden seien. Auch dies spreche dafür, dass es sich dabei auch um die endgültige Verteilung habe handeln sollen. Jedenfalls sei aber nach den konkreten Umständen zwischen den Parteien davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Provisionen allein dem Beklagten hätten zustehen sollen. Zwar hätten die Parteien eine Absprache getroffen, wonach der Beklagte (lediglich) 30 % der von der X-Bank gezahlten Provisionen habe erhalten sollen, woraus geschlossen werden könnte, dass er (auch) von den von den direkt an ihn gezahlten Provisionen lediglich 30 % habe behalten dürfen. Die Regelung könne aber auch dahingehend verstanden werden, dass es dabei lediglich um die (ja unstreitig auch erfolgten) Provisionszahlungen der X-Bank an die Klägerin gegangen sei. Für Letzteres spreche, dass es bei der Absprache um von der Klägerin an den Beklagten zu zahlende Vergütung gegangen sei, während eine solche Absprache bezüglich der hier streitgegenständlichen Provision eine Zahlung vom Beklagten an die Klägerin ausgelöst hätte. Mangels eindeutiger Regelung ergebe sich hieraus jedenfalls keine eindeutige Zuordnung der streitgegenständlichen Provisionen an die Klägerin. Aus den übrigen Umständen ergebe sich jedoch, dass die streitgegenständlichen Provisionen dem Beklagten allein hätten zustehen sollen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Klägerin dem Vorgehen des Beklagten jahrelang nicht widersprochen habe, sondern dass dieser habe davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin damit einverstanden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin - jedenfalls nach ihrem eigenen Vortrag - das Vorgehen des Beklagten während des Arbeitsverhältnisses nicht im Einzelnen gekannt habe. Denn es sei jedenfalls nicht zutreffend, dass sie überhaupt keine Kenntnis über das Vorgehen des Beklagten gehabt habe. Denn auch sie bestreite nicht, dass ihr bewusst gewesen sei, dass der Beklagte über das Bonusprogramm der X-Bank (mindestens) zweimal eine Sachprämie erhalten habe. Zudem bestreite sie auch nicht, dass sie dem Beklagten bei der Y Bank ein entsprechendes Konto eingerichtet habe. Wenn ihr danach also jedenfalls bekannt gewesen sei, dass der Beklagte Direktprovisionen, Prämien, Boni o. ä. von der X-Bank (und der Y-Bank) erhalten habe, so wäre es jedenfalls an ihr gewesen, sich genauer zu informieren bzw. mit dem Beklagten genauere Absprachen zu treffen. Da sie dies nicht getan habe, habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit seinem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 205 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 21. Mai 2019 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 21. Juni 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und mit - binnen der durch Beschluss vom 17. Juli 2019 bis einschließlich 21. August 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - am 21. August 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 29. Januar 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 228 ff., 275 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, weder der Norm des § 667 Alt. 2 BGB noch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. April 2006 (9 AZR 500/05) sei zu entnehmen, dass „daneben“ nicht noch allgemeine Umstände wie die Verkehrssitte (§ 157 BGB) und zum anderen die konkreten Umstände zwischen den Arbeitsvertragsparteien, etwa explizite oder konkludente Absprachen oder das sonstige Verhalten, zu berücksichtigen seien. Das habe auch die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in ihrer Entscheidung vom 1. September 2016 (5 Sa 139/16) so gesehen: Solange nicht der Arbeitgeber die persönliche/private Nutzung der Vorteile vertraglich zusage, habe der Arbeitnehmer sie als das, was er zur Ausführung und durch das Arbeitsverhältnis erlangt habe, in analoger Anwendung des § 667 BGB herauszugeben. Hinsichtlich des Vergleichs mit „Trinkgeldern“ verkenne das Arbeitsgericht, dass auch in diesen Fällen schon maßgebend auf die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen abzustellen sei. Sei Ablieferungspflicht vereinbart, müsse der Arbeitnehmer die Trinkgelder abliefern. Würden sie ganz oder unter Anwendung eines Verteilungsschlüssels oder nur teilweise ausgezahlt, seien sie vom Arbeitgeber abzurechnen und nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Ungeachtet dessen dürfe jedenfalls keine Verpflichtung des Dritten bestehen, die Leistung bzw. die Leistungen zu gewähren; ebendies sei hier anzunehmen (geregelte Leistungspflichten der X-Bank). Auch überzeuge es nicht, auf die „Verschiedenartigkeit“ der Provisionen abzustellen, da es auf die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen ankomme. Auch nach den „konkreten Umständen zwischen den Parteien im vorliegenden Fall“ wäre nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Provisionen allein dem Beklagten hätten zustehen sollen. Die Parteien hätten eine Absprache getroffen, wonach der Beklagte (lediglich) 30 % der von der X-Bank gezahlten Provisionen hätte erhalten sollen, woraus zu schließen sei, dass er (auch) von den von der X-Bank direkt an ihn gezahlten Provisionen lediglich 30 % habe behalten dürfen. Der Beklagte habe jegliche Details der Provisionsleistungen verschwiegen. Lediglich im Fall zweier Sachprämien sei sie informiert worden und habe diese „frei“gegeben. Entsprechend sei sie im Hinblick auf die von Y lediglich gewährten Sachprämien verfahren. Der Beklagte sei schließlich nach § 667 BGB als Beauftragter verpflichtet, ihr als Auftraggeberin alles, was aus dem Arbeitsverhältnis erlangt habe, herauszugeben. Die hier gewährten Vorteile habe der Beklagte nicht nur bei „Gelegenheit“ der Geschäftsbesorgung erlangt. Es liege ein innerer Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und den gezahlten Provisionen vor. Weiterer Voraussetzungen bedürfe es nicht. Durch die Annahme der Provisionen habe aber auch die objektive Gefahr bestanden, dass ihre Interessen außer Acht gelassen würden, so dass der innere Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der gezahlten Provisionen in jedem Fall vorliege. Der Beklagte sei der Versuchung ausgesetzt gewesen, bestimmte Käufer zu bevorzugen, um in den Genuss der Provision zu kommen, was aber nicht unbedingt ihrem Interesse habe entsprechen müssen. Sie ist der Ansicht, ihr Anspruch ergebe sich zudem aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des am 7. Mai 2019 verkündeten und am 21. Mai 2019 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Az. 4 Ca 591/18, a) den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.934,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; b) festzustellen, dass die Forderung gemäß lit. a) aus unerlaubter Handlung stammt; 2. vorsorglich für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 23. September 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 262 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Bei den seinem, in Kenntnis der Klägerin geführten, Konto in Form von Geld oder als „Get-More“-Punkte gutgeschriebenen Provisionen, handele es sich um solche, die ausschließlich dem das Kredit-/Finanzierungsgeschäft vermittelnden Verkäufer zugedacht seien und unmittelbar dem für diesen Verkäufer vom jeweiligen Arbeitgeber eingerichteten Konto gutgeschrieben würden. Deshalb hätten die Parteien arbeitsvertraglich eine auffallend niedrige Fix-Vergütung und eine 30-prozentige Beteiligung an den von der X-Bank an die Klägerin gezahlten Provisionen vereinbart. Die Klägerin habe allein durch die Gestellung der Fahrzeuge für die Teilnahme an den Veranstaltungen in Österreich und Frankfurt dokumentiert, dass sie Kenntnis der Umstände gehabt habe und diese explizit unterstütze. Sie habe sein Konto bei der X-Bank um ihre Händlernummer ergänzt, um in den Genuss der Boni zu kommen. Daraus, dass die Klägerin selbst das Abrechnungstableau der X-Bank vorgelegt habe, ergebe sich, dass ihr die Abrechnungspraxis der X-Bank bekannt gewesen sei. Bezeichnenderweise habe die Klägerin selbst ihm ein entsprechendes Konto bei der Y-Bank eingerichtet. Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - zugrunde gelegen habe, scheitere bereits daran, dass vorliegend seitens der Klägerin keinerlei Zahlungen an die X-Bank erfolgt seien, um in den Genuss der Prämien zu kommen. Es sei vielmehr umgekehrt. Seine Vermittlungstätigkeiten hätten dazu geführt, dass die Klägerin in den Genuss entsprechender Vergünstigungen gekommen sei. Im Zweifel stehe der von der X-Bank durch die Gutschrift auf das Konto gewährte Vorteil auch nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem geführten Geschäft. Das geführte Geschäft sei der Autoverkauf und nicht die gegebenenfalls damit einhergehende Vermittlung von Finanzierungen oder sonstigen Finanzdienstleistungen, zumal diese Finanzierungen auch durch andere Banken und Institute erfolgen könnten und der Vermittler dann keine Gutschriften erhalte. Es handele sich demnach bei den Gutschriften um Vorteile, die lediglich bei Gelegenheit der Geschäftsbesorgung erlangt worden seien und daher einer Herausgabepflicht nach § 667 BGB gerade nicht unterlägen. Es habe auch vorliegend zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, die Vorteilsgewährung durch die X-Bank könnte dazu führen, dass er die Interessen der Klägerin außer Acht lasse, sodass auch aus diesem Grund nicht von einem inneren Zusammenhang ausgegangen werden könne. Das Gegenteil sei der Fall. Durch die entsprechenden Vermittlungen habe die Klägerin unmittelbar profitiert. Der Leitsatz der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. September 2016 (5 Sa 139/16) beruhe auf einem gänzlich anderen Sachverhalt. Auch der Vergleich mit „Trinkgeldern“ sei nicht zielführend, weil der zugrundeliegende Sachverhalt ein ganz anderer sei. Eine Verpflichtung der X-Bank, Leistungen zu gewähren sei nicht ersichtlich. Es könne insoweit nicht auf die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen ankommen, da auch keine Verpflichtung bestehe, Finanzdienstleistungen der X-Bank zu vermitteln oder in Anspruch zu nehmen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 12. Februar 2020 (Bl. 279 ff. d. A.) Bezug genommen.