Urteil
7 Sa 1/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0603.7Sa1.20.00
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Leitsätze
1. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt nach § 37 TVöD mit der Fälligkeit des Anspruchs. Dies ist bei dem Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 23a Abs 3 S 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen iVm. § 426 Abs 1 S 1 BGB der Zeitpunkt der Bestandskraft des Haftungsbescheids, dem der Arbeitgeber als Gläubiger des Erstattungsanspruchs die Höhe der nachzuentrichtenden Pflichtbeiträge entnehmen kann, oder einer früheren tatsächlichen Erfüllung der Beitragsforderung an die Versorgungsanstalt.(Rn.41)
2. Der Begriff der Fälligkeit im Sinn tariflicher Ausschlussfristen ist überdies unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Sie tritt nicht stets ohne Weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Es muss dem Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen, das heißt einen Zahlungsanspruch wenigstens annähernd zu beziffern. Dies ist regelmäßig erst mit Bestandskraft des Haftungsbescheids, dem der Arbeitgeber als Gläubiger des Erstattungsanspruchs die Höhe der nachzuentrichtenden Pflichtversicherungsbeiträge entnehmen kann, möglich. Hat der Arbeitgeber bereits vor dem Eintritt der Bestandskraft des Haftungsbescheids gezahlt, ist für den Beginn der Ausschlussfrist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich.(Rn.41)
3. Die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ist keine gesetzliche Rentenversicherung im Sinn des § 1 Abs 1 S 1 SGB 4, sondern eine Zusatzversicherung.(Rn.46)
4. Nach der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen findet § 28g SGB 4 auf den Anspruch des Arbeitgebers auf die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zur Pflichtversicherung in der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen keine Anwendung.(Rn.48)
5. Bereits durch die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag trägt der Arbeitgeber das überwiegende Risiko, wenn er fehlerhaft Beschäftigte als nicht sozialversicherungspflichtig behandelt, obwohl sie tatsächlich der Sozialversicherungspflicht unterfallen. In diesem Umfang ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, das Risiko, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist, oder nicht, teilweise auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Dadurch entsteht ein verstärktes Eigeninteresse des Arbeitgebers daran, von vornherein eine korrekte Abwicklung zu wählen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es jedoch nicht notwendig, dem Arbeitgeber zusätzlich das Risiko hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge einer von den Versicherten und ihren Arbeitgebern sowie aus den Erträgen der Vermögensanlagen getragenen zusätzlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung aufzuerlegen, die den Besonderheiten des Berufes (insbesondere dem erhöhten Berufsunfähigkeitsrisiko von Bühnenkünstlern) Rechnung trägt und helfen soll, Lücken bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu schließen.(Rn.52)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2019, Az. 7 Ca 2126/19, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt nach § 37 TVöD mit der Fälligkeit des Anspruchs. Dies ist bei dem Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 23a Abs 3 S 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen iVm. § 426 Abs 1 S 1 BGB der Zeitpunkt der Bestandskraft des Haftungsbescheids, dem der Arbeitgeber als Gläubiger des Erstattungsanspruchs die Höhe der nachzuentrichtenden Pflichtbeiträge entnehmen kann, oder einer früheren tatsächlichen Erfüllung der Beitragsforderung an die Versorgungsanstalt.(Rn.41) 2. Der Begriff der Fälligkeit im Sinn tariflicher Ausschlussfristen ist überdies unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Sie tritt nicht stets ohne Weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Es muss dem Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen, das heißt einen Zahlungsanspruch wenigstens annähernd zu beziffern. Dies ist regelmäßig erst mit Bestandskraft des Haftungsbescheids, dem der Arbeitgeber als Gläubiger des Erstattungsanspruchs die Höhe der nachzuentrichtenden Pflichtversicherungsbeiträge entnehmen kann, möglich. Hat der Arbeitgeber bereits vor dem Eintritt der Bestandskraft des Haftungsbescheids gezahlt, ist für den Beginn der Ausschlussfrist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich.(Rn.41) 3. Die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ist keine gesetzliche Rentenversicherung im Sinn des § 1 Abs 1 S 1 SGB 4, sondern eine Zusatzversicherung.(Rn.46) 4. Nach der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen findet § 28g SGB 4 auf den Anspruch des Arbeitgebers auf die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zur Pflichtversicherung in der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen keine Anwendung.(Rn.48) 5. Bereits durch die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag trägt der Arbeitgeber das überwiegende Risiko, wenn er fehlerhaft Beschäftigte als nicht sozialversicherungspflichtig behandelt, obwohl sie tatsächlich der Sozialversicherungspflicht unterfallen. In diesem Umfang ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, das Risiko, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist, oder nicht, teilweise auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Dadurch entsteht ein verstärktes Eigeninteresse des Arbeitgebers daran, von vornherein eine korrekte Abwicklung zu wählen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es jedoch nicht notwendig, dem Arbeitgeber zusätzlich das Risiko hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge einer von den Versicherten und ihren Arbeitgebern sowie aus den Erträgen der Vermögensanlagen getragenen zusätzlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung aufzuerlegen, die den Besonderheiten des Berufes (insbesondere dem erhöhten Berufsunfähigkeitsrisiko von Bühnenkünstlern) Rechnung trägt und helfen soll, Lücken bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu schließen.(Rn.52) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2019, Az. 7 Ca 2126/19, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Pflichtbeiträge VddB in Höhe von 11.286,00 € gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, § 23a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 der VddB-Satzung zu erstatten. I. Der Beklagte ist - wie im sozialgerichtlichen Verfahren festgestellt - unselbständiger Angestellter der Klägerin. Als Rechtsträgerin eines Theaters (Theaterunternehmers) ist die Klägerin Pflichtmitglied in der VddB, § 12 Abs. 1 der VddB-Satzung. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 VddB-Satzung ist jeder unter die Tarifordnung fallende Bühnenangehörige, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze unter Anrechnung früher zurückgelegter Beitragsmonate 36 Beitragsmonate erreichen kann und der nicht berufs- oder erwerbsunfähig ist, bei der VddB pflichtversichert. Die Pflichtversicherung tritt gemäß § 17 Abs. 2 VddB-Satzung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Pflichtversicherungsverhältnis, § 23c Abs. 2 VddB-Satzung. Schuldner des Arbeitnehmeranteils der Pflichtbeiträge ist der Versicherte - hier der Beklagte. Nach § 23a Abs. 1 S. 1 VddB-Satzung sind für alle durch ein Mitglied Versicherten monatlich 9 v. H. des Diensteinkommens zu entrichten, wobei Diensteinkommen für die Beitragsberechnung außer Ansatz bleibt, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (§ 23a Abs. 2 VddB-Satzung). Die Pflichtbeiträge entfallen jeweils zur Hälfte auf das Mitglied (Arbeitgeberanteile) und den Versicherten (Arbeitnehmeranteile). Dabei haftet das Mitglied - hier die Klägerin - der VddB für den Gesamtbeitrag, § 23a Abs. 3 S. 2 VddB-Satzung. Soweit diese Haftung reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Mit dem Einbehalt und der Abführung des Arbeitnehmeranteils (§ 23a Abs. 3 S. 2 VddB-Satzung) erfüllt der Arbeitgeber eine fremde Schuld, denn im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner des Arbeitnehmerbeitrags. Hat der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge nicht einbehalten, kann ihn zwar die Versorgungsanstalt in Anspruch nehmen; er hat jedoch, wenn er gezahlt hat, gegenüber dem Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch. II. Nachdem die Klägerin die in dem Bescheid der VddB vom 21. März 2019 festgesetzten Pflichtbeiträge an die VddB gezahlt hat, kann sie von dem Beklagten Erstattung dieses Betrags verlangen. Wie das Arbeitsgericht zur Recht ausgeführt hat, traf die Zahlungspflicht aus dem Haftungsbescheid der VddB die Klägerin. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Tenor dieses Bescheides. Die Klägerin ist Arbeitgeberin und Mitglied des VddB. Sie hat Arbeitnehmerbeiträge in Höhe der Klageforderung zwischenzeitlich tatsächlich an die Versorgungsanstalt abgeführt. Die detaillierten Darlegungen der Klägerin unter Beifügung von Nachweisen hat der Beklagte nicht weiter bestritten. III. Der Ausgleichsanspruch ist weder einwendungs- noch einredebehaftet. 1. Der Anspruch ist nicht gemäß § 37 TVöD in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfallen. Der TVöD findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Nach § 37 TVöD in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Der Erstattungsanspruch der Klägerin als Arbeitgeberin aufgrund abgeführter Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur VddB unterliegt als zivilrechtlicher Anspruch dieser tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt nach § 37 TVöD mit der Fälligkeit des Anspruchs. Dies ist bei dem Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 23a Abs. 3 S. 1 VddB-Satzung iVm. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB der Zeitpunkt der Bestandskraft des Haftungsbescheids, dem der Arbeitgeber als Gläubiger des Erstattungsanspruchs die Höhe der nachzuentrichtenden Pflichtbeiträge entnehmen kann, oder einer früheren tatsächlichen Erfüllung der Beitragsforderung an die Versorgungsanstalt (vgl. zu Steuererstattungsforderungen: BAG 14. November 2018 - 5 AZR 301/17 - Rn. 19 ff.). Der Fälligkeitszeitpunkt des Erstattungsanspruchs wird entscheidend durch die Inanspruchnahme von Seiten der Versorgungsanstalt bestimmt. Solange wegen eines noch nicht vorhandenen Haftungsbescheids der VddB noch nicht feststeht, ob ein Ausgleich im Arbeitsverhältnis überhaupt erforderlich ist, kann dem Freistellungberechtigten nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis mit einer Streitfrage zu belasten, die möglicherweise keine praktische Bedeutung gewinnt (vgl. zu Steuererstattungsforderungen: BAG 14. November 2018 - 5 AZR 301/17 - Rn. 25). Der Begriff der Fälligkeit im Sinn tariflicher Ausschlussfristen ist überdies unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Sie tritt nicht stets ohne Weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Es muss dem Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen, das heißt einen Zahlungsanspruch wenigstens annähernd zu beziffern. Dies ist regelmäßig erst mit Bestandskraft des Haftungsbescheids, dem der Arbeitgeber als Gläubiger des Erstattungsanspruchs die Höhe der nachzuentrichtenden Pflichtversicherungsbeiträge entnehmen kann, möglich. Hat der Arbeitgeber bereits vor dem Eintritt der Bestandskraft des Haftungsbescheids gezahlt, ist für den Beginn der Ausschlussfrist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich (BAG 14. November 2018 - 5 AZR 301/17 - Rn. 27). Die Klägerin hat die tarifliche Ausschlussfrist mit dem Geltendmachungsschreiben vom 16. April 2019 gewahrt. Die Ausschlussfrist für den Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten begann erst mit der Bestandskraft des Haftungsbescheids der VddB vom 21. März 2019. Der Erstattungsanspruch ist daher nicht verfallen. 2. Nach denselben Grundsätzen steht dem Ausgleichsanspruch auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist begann ebenfalls erst mit der Bestandskraft des Haftungsbescheids der VddB vom 21. März 2019. Die Klägerin hat ihren Anspruch bereits mit am 25. Juli 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenem und dem Beklagten am 1. August 2019 zugestellten Schriftsatz eingeklagt. 3. Das Arbeitsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte sich nicht auf § 28g S. 2 und S. 3 SGB IV berufen kann. Nach dieser Vorschrift kann ein Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf den von diesem zu tragenden Teil des Sozialversicherungsbeitrags nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. a) Die Vorschriften des SGB IV gelten gemäß dessen § 1 Abs. 1 S. 1 für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung sowie teilweise auch für die Arbeitsförderung (§ 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV), einzelne Vorschriften für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 1 Abs. 2 SGB IV). Die Pflichtversicherung bei der VddB ist bereits keine gesetzliche Rentenversicherung im Sinn des § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV, sondern eine Zusatzversicherung. Darüber hinaus ist § 28g SGB IV auch deshalb nicht unmittelbar anwendbar, da es sich bei den Pflichtbeiträgen zur VddB um keinen Teil des Gesamtversicherungsbeitrags handelt. Gemäß der Legaldefinition des § 28d SGB IV sind als Gesamtversicherungsbeitrag zu zahlen die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (...) sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung. b) Nach der VddB-Satzung findet § 28g SGB IV auf den Anspruch des Arbeitgebers auf die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zur Pflichtversicherung in der VddB keine Anwendung. Eine § 28g S. 3 SGB IV entsprechende ausdrückliche Regelung findet sich in der VddB-Satzung nicht. In dieser Satzung findet sich ebenfalls weder eine Bezugnahme auf die Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung noch auf das SGB IV insgesamt oder auf § 28g S. 3 SGB IV. Die Satzung kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass § 28g S. 3 SGB IV Anwendung finden soll. An anderen Stellen der VddB-Satzung ist auf die Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften verwiesen, wie zum Beispiel in § 44 Abs. 1 S. 2 VddB-Satzung auf die Vorschriften des BGB hinsichtlich der Hemmung, Ablaufhemmung, des Neubeginns und der Wirkung der Verjährung von gegen die Anstalt gerichteten Ansprüchen, in § 17 Abs. 2 VddB-Satzung auf § 48 Abs. 2 VwVfG oder in § 23d VddB-Satzung auf Vorschriften des EStG. Das Schweigen der Satzung im Fall der Nachholung unterbliebener Abzüge kann daher nicht als stillschweigende Bezugnahme gewertet werden. Die Satzung enthält auch im Übrigen nicht ausschließlich Regelungen, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, sondern eigene Regelungen. So enthält beispielsweise § 26a der VddB-Satzung eine gegenüber § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV abweichende Fälligkeit der Beiträge und § 44 VddB-Satzung eine differenziertere Verjährungsregelung. Neben - auch in § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV vorgesehenen - Säumniszuschlägen sieht § 26a Abs. 5 der VddB-Satzung auch eine Mahngebühr oder Stundungszinsen vor. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine stillschweigende Bezugnahme. c) Die Nichteinbeziehung nachzuentrichtender Arbeitnehmerbeiträge in § 28g S. 2 und 3 SGB IV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es dem Gesetzgeber, unter stetiger Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 964/94 - Rn. 63 mwN.). Der Gesetzgeber muss nicht die zweckmäßigste oder gerechteste aller möglichen Lösungen wählen. Er darf lediglich nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschreiten (BVerfG 8. Oktober 1991 - BvL 50/86 - Rn. 39). Einer Überprüfung anhand dieser Maßstäbe hält die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, die lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, und solchen, die neben Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch solche zu einer Versorgungsanstalt zu entrichten haben, beim nachträglichen Beitragsabzug stand. Den bei der VddB Versicherten kommt der Schutz des § 28g Abs. 1 S. 3 SGB IV - ebenso wie den übrigen gesetzlich Rentenversicherten - im Rahmen der Beiträge zu ihrer gesetzlichen Kranken-, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zugute. Lediglich hinsichtlich der weiteren - bei anderen Arbeitnehmern nicht anfallenden - Beiträge zur Versorgungskasse ist keine gesetzliche Begrenzung des nachträglichen Beitragsabzugs vorgesehen. Bereits durch die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag trägt der Arbeitgeber das überwiegende Risiko, wenn er fehlerhaft Beschäftigte als nicht sozialversicherungspflichtig behandelt, obwohl sie tatsächlich der Sozialversicherungspflicht unterfallen. In diesem Umfang ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, das Risiko, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist, oder nicht, teilweise auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Dadurch entsteht ein verstärktes Eigeninteresse des Arbeitgebers daran, von vornherein eine korrekte Abwicklung zu wählen (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 806/05 - Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg 27. August 2009 - L 9 KR 202/07 - Rn. 32). Zur Erreichung dieses Ziels ist es jedoch nicht notwendig, dem Arbeitgeber zusätzlich das Risiko hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge einer von den Versicherten und ihren Arbeitgebern sowie aus den Erträgen der Vermögensanlagen getragenen zusätzlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung aufzuerlegen, die den Besonderheiten des Berufes (insbesondere dem erhöhten Berufsunfähigkeitsrisiko von Bühnenkünstlern) Rechnung trägt und helfen soll, Lücken bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu schließen. Eine Gleichbehandlung mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch deshalb nicht geboten, weil im Rahmen der vorliegenden Zusatzversorgung die für den einzelnen Versicherten entrichteten Beiträge zur Ansparung seines Ruhegeldes im Wege eines Kapitaldeckungsverfahrens dienen. Die - auch nachträglich - erbrachten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge kommen dem Versicherten im Versorgungsfall zugute. Auch in anderen Bereichen, beispielsweise hinsichtlich der nachzuentrichtenden Lohnsteuer, der Erstattung von Beiträgen aus Renten (§ 255 SGB V) und aus Versorgungsbezügen (§ 256 SGB V; vgl. LSG Berlin-Brandenburg 27. August 2009 - L 9 KR 202/07) oder rückständigen Beiträgen aus Betriebsrenten (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 806/05), besteht keine Beschränkung des Erstattungsanspruchs dahingehend, dass ein unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten (Lohn- oder Gehalts-) Zahlungen nachgeholt werden kann. IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Berufung des Beklagten hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien streiten über die Erstattung von an die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen abgeführten Beiträgen. Der am … 1969 geborene Beklagte ist bei der Klägerin seit dem Jahr 2010 als Bühnenbaumeister für die sogenannten "Burgfestspiele" tätigt. Die Parteien gingen bis August 2015 davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Im Rahmen einer Betriebsprüfung und dem sich anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht Koblenz (Az. S 10 R 687/16) wurde vom Sozialgericht am 7. Juni 2017 festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Beklagten als Bühnenmeister ab dem 1. Februar 2010 um ein sozialversicherungspflichtiges, abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Auf das vor dem Landessozialgericht durchgeführte Berufungsverfahren (Az. L 4 R 306/17) gab die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schriftsatz vom 9. April 2018 ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass der Beklagte in der Kranken- und Pflegeversicherung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 versicherungsfrei sei. Im Übrigen führte die Deutsche Rentenversicherung aus, dass sie davon ausgehe, dass nach Aktenlage von einem Beschäftigungszeitraum vom 1. März 2010 bis zum 15. September 2010 und ab dem 1. März 2011 auszugehen sei. Die Klägerin nahm das Angebot an. Die Klägerin zahlte in der Folgezeit nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge, sondern gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG auch die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2010 bis einschließlich Dezember 2018 nach. Die Klägerin ist Mitglied in der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (im Folgenden: VddB). Durch Bescheid vom 21. März 2019 (Bl. 7 ff. d. A.) wurde die Klägerin als Rechtsträgerin der Festspiele von der VddB unter anderem verpflichtet, die Arbeitnehmerbeiträge der Pflichtbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis einschließlich 30. September 2019 in Höhe von insgesamt 11.286,00 € bis spätestens 30. April 2019 zu überweisen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. April 2019 (Bl. 10 f. d. A.) wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 30. April 2019 aufgefordert, die Klagesumme an die Klägerin zu zahlen. Im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Koblenz mit der Az. 7 Ca 3753/18 schlossen die Parteien unter dem 8. Mai 2019 einen Teilvergleich des Inhalts, dass die Parteien sich einig sind, dass auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zumindest mit Ausnahme der Vergütungsregelungen die Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA) sowie die im Bereich der [dortigen] Beklagten jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge anzuwenden sind. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei pflichtversichert bei der VddB, §§ 16, 17 der Satzung der VddB (im Folgenden: VddB-Satzung). Sie hafte im Außenverhältnis gemäß § 23a der VddB-Satzung auch für den Arbeitnehmeranteil. Da sie diesen für den Beklagten im Wege der Haftung übernommen habe, habe sie im Innenverhältnis aus § 426 BGB einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich auf den auf den Beklagten entfallenden Arbeitnehmeranteil. Auch wenn im Adressfeld des Bescheides der VddB zunächst die Burgfestspiele A-Stadt genannt seien, so folge sofort in der zweiten Zeile des Adressfeldes „Rathaus/Bereich 00“. Adressat sei somit ganz offensichtlich die Stadt A-Stadt. Schließlich ergebe sich der Adressat des Bescheides auch aus der Regelung des Bescheides selbst. Bei den „Burgfestspielen A-Stadt“ handele es sich um einen kommunalen Regiebetrieb, der vollständig in die städtische Verwaltung integriert und rechtlich, organisatorisch sowie auch haushalts- und finanzwirtschaftlich der kommunalen Hoheitsgewalt unterstellt sei. Die eingeklagte Summe sei von ihr unter dem 12. Juli 2019 im Wege einer Sammelüberweisung über die Deutsche Bank gezahlt worden (Begleitzettel SEPA-Überweisungen Bl. 27 d. A.; Protokoll Zahlungsverkehr Sammelgutschriften S. 1 vom 12. Juli 2019 Bl. 28 d. A.; Kontoauszug vom 12. Juli 2019 Bl. 29 f. d. A.). Sie war der Ansicht, in der VddB-Satzung fehle es gerade an einer Vorschrift entsprechend § 28g S. 3 SGB IV. Ein Hinweis auf eine entsprechende Anwendung finde sich ebenfalls nicht. Würde man § 28g SGB IV heranziehen, würde dies einen Eingriff in die hoheitliche Selbstverwaltung der Anstalt darstellen. Denn § 23a VddB-Satzung enthalte gerade keine Regelung dahingehend, dass hier das SGB IV anzuwenden sei, wohingegen die VddB-Satzung an anderer Stelle durchaus ausdrücklich auf die Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften verweise, so zum Beispiel in § 44 VddB-Satzung auf die Anwendung des BGB zu den Verjährungsvorschriften oder in § 17 Abs. 2 VddB-Satzung auf die Anwendung des § 48 Abs. 2 VwVfG. Eine Nachforderung im Innenverhältnis sei folglich gerade ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Eine Verwirkung gemäß dem TVöD sei nicht eingetreten. Die Regressansprüche seien auch nicht verjährt. Sie seien erst mit tatsächlicher Zahlung durch sie fällig. Aus § 44 der VddB-Satzung iVm. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergebe sich, dass der Anspruch der regelmäßigen Verjährung erst dann zu unterliegen beginne, wenn der Gläubiger davon Kenntnis habe. Dies sei vorliegend das Jahr 2018. Darüber hinaus sei erst mit der Annahme des Anerkenntnisses in der Berufungsinstanz vor dem Landessozialgericht Mainz im Mai 2018 durch die Beendigung des Statusfeststellungsverfahrens die Beitragspflicht rechtskräftig festgestellt worden. Als kommunaler Arbeitgeber dürfe sie nicht hinnehmen, dass die Beiträge unrechtmäßig nicht gezahlt würden. Sie habe auch der Wohlverhaltenspflicht gegenüber anderen öffentlichen Behörden Rechnung zu tragen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 11.286,00 € (Rückerstattung Pflichtbeiträge VddB) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2019 an sie zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Bescheid des VddB, auf den die Klägerin die Zahlung gezahlt haben wolle, sei nicht an diese adressiert, sondern an die „Burgfestspiele A-Stadt“. Sie sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, hierauf eine Zahlung zu erbringen. Habe sie gleichwohl eine Zahlung erbracht, sei dies ohne Rechtsgrund erfolgt. Selbst wenn der Bescheid der Klägerin gegenüber ausgestellt worden wäre, wäre er rechtsfehlerhaft und zumindest der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Es hätten wegen der Verjährungsregelung aus § 44 Abs. 2 der VddB-Satzung nur vier Jahre zurückliegende Beiträge gefordert werden dürfen, also nicht diejenigen für das Jahr 2014. Die von der Klägerin nun geltend gemachte Erstattung falle unter § 28g SGB IV, habe also nur - im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen - vom Arbeitsentgelt der drei Monate abgezogen werden können, die auf den Monat folgten, mit dem die Klägerin den Anspruch ihm gegenüber geltend gemacht habe. Die bundesgesetzliche Regelung stelle höherrangiges Recht dar, weshalb der Eingriff in die hoheitliche Selbstverwaltung hinzunehmen sei. Ungeachtet dessen würde die Ansicht der Klägerin zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern führen, denn „normale“ (= nicht in den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung einbezogene) Arbeitnehmer würden durch § 28g S. 3 SGB IV vor Regressen geschützt, nicht aber diejenigen, die der Versorgungsordnung unterfielen. Aufgrund der Anwendbarkeit des TVöD unterlägen die klägerseits geltend gemachten Ansprüche der Ausschlussfrist des § 37 TVöD. Die Aufforderung seitens der Klägerin reiche gemäß § 37 TVöD lediglich auf den Zeitraum von sechs Monaten zurück, das heißt es seien nur die Lohnansprüche betroffen, die in den sechs Monaten zuvor entstanden und fällig geworden seien. Daher wären lediglich die Lohnzahlungen von Oktober 2018 an noch nicht von der Ausschlussfrist betroffen. Jedenfalls habe nach dem Vortrag der Klägerin der mit der Deutschen Rentenversicherung Bund geführte Rechtsstreit durch Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7. Juli 2017 mit der Feststellung als sozialversicherungspflichtiges, abhängiges Beschäftigungsverhältnis geendet, so dass die Klägerin spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt, mithin bis zum 7. Januar 2018 hätte die ihrerseits behaupteten Ansprüche ihm gegenüber habe schriftlich geltend machen müssen, was sie nicht getan habe. Rein vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Auch diesbezüglich gelte, dass die behaupteten Ansprüche der Klägerin „Monat für Monat“ sukzessive entstanden seien und dementsprechend nach und nach verjährten. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 5. Dezember 2019 den Beklagte verurteilt, an die Klägerin 11.286,00 € (Rückerstattung Pflichtbeiträge VddB) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2019 zu zahlen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünden die geltend gemachten Erstattungsansprüche zu. Die Klägerin habe aus dem Haftungsbescheid der VddB vom 21. März 2019 eine entsprechende Zahlungspflicht getroffen. Dieser sei sie auch nachgekommen. Der Haftungsbescheid sei nicht gegenüber den "Burgfestspielen A-Stadt", sondern ausweislich seiner Tenorierung gegenüber der "Stadt A-Stadt als Rechtsträgerin der Burgfestspiele A-Stadt", also der Klägerin ergangen. Der dem Grunde nach entstandene Regressanspruch der Klägerin sei auch weder einwendungs- noch einredebehaftet. Der Anspruch sei nicht gemäß § 37 TVöD verfallen. Soweit der Beklagte einwende, die VddB habe in ihrem Haftungsbescheid Nachforderungen für das Jahr 2014 nicht mehr geltend machen können, da die vierjährige Verjährungsfrist aus § 44 Abs. 2 der VddB-Satzung am 31. Dezember 2018 abgelaufen gewesen sei, dringe er damit nicht durch. Jedenfalls sei gemäß § 25 Abs. 2 SGB IV wie auch gemäß des dort verwiesenen § 204 Abs. 1 BGB eine Anspruchshemmung durch das sozialgerichtliche Verfahren eingetreten. Ebenso wenig könne sich der Beklagte auf § 28g S. 1 SGB IV berufen. Die VddB-Satzung selbst beinhalte gerade keinen Verweis auf § 28g S. 3 SGB IV und enthalte selbst auch keine dementsprechende eigene Regelung. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 51 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 16. Dezember 2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 2. Januar 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 67 f. d. A.), zusammengefasst geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts finde die Regelung des § 28g SGB IV Anwendung. Zwar sei die VddB eine Zusatzversicherung, jedoch sei sie öffentlich-rechtlich organisiert und zwingend, das heißt keine freiwillige, sondern eine verpflichtende Zusatzversicherung. Ausgehend hiervon müssten einem dort versicherten Mitglied dieselben Rechte zustehen wie gegenüber der gesetzlichen Sozialversicherung. Vor diesem Hintergrund müsse der bundesgesetzliche Schutz des § 28g S. 3 SGB IV genauso gelten, mit der Folge, dass die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2019 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 13. Januar 2020, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 80 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Regressforderung sei weder einwendungs- noch einredebehaftet. Sie sei auch nicht verjährt. § 28g SGB IV habe im Rahmen der VddB keine Geltung und sei nicht anzuwenden. Diese Vorschrift gelte lediglich in Bezug auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Auch wenn die Versicherung bei der VddB bindend und verpflichtend sei, trete sie nicht an die Stelle der sozialversicherungsrechtlichen Pflichtversicherung, sondern stelle eine zusätzliche Versicherung dar. Für eine Anwendung des § 28g S. 3 SGB IV bestehe auch kein weiterer Raum. Da es sich um eine Zusatzversicherung handele, sehe die VddB-Satzung anders als die Regelung im SGB IV zu Recht gerade keine Bestrafung des Arbeitgebers dafür vor, dass die Arbeitnehmeranteile nicht zeitnah abgeführt worden seien. Schließlich finde sich diese Auffassung auch im Einkommensteuerrecht, wo ein Regress für nachträglich abgeführte Arbeitnehmeranteile gerade nicht ausgeschlossen sei. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 3. Juni 2020 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug genommen.