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Urteil

7 Sa 4/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0728.7SA4.21.00
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Leitsätze
1. Nach dem Zitiergebot ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert die Angabe der einzelnen Befristungsnormen. Dem Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ohne Unklarheit ergibt, auf welche gesetzliche Vorschrift sich die Befristung stützt. Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermittelt werden lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll.(Rn.42) 2. Die Anrechnungsregelung in § 2 Abs 3 S 1 und S 2 WissZeitVG setzt voraus, dass nicht nur ein befristeter Arbeitsvertrag mit der anschließenden Verlängerung ermöglicht wird, sondern dass der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge nach den Regelungen des WissZeitVG zulässig ist. Das Gesetz verbietet daher nicht den erneuten Abschluss eines nach den Bestimmungen des WissZeitVG befristeten Vertrags.(Rn.43) 3. Grundsätzlich beurteilt sich die Wirksamkeit einer Befristung nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umständen. Danach eintretende Änderungen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert.(Rn.49) 4. Wird das Promotionsverfahren vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses abgeschlossen, hat das auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit der Befristung keinen Einfluss, das Arbeitsverhältnis endet nicht wegen Zweckerreichung. Der promovierte Wissenschaftler kann für die vereinbarte Vertragslaufzeit weiterbeschäftigt werden. In einem solchen Fall wird lediglich die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach Promotionsabschluss gemäß § 2 Abs 3 WissZeitVG auf die Befristungsdauer der post-doc-Phase (§ 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG) angerechnet.(Rn.50)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. Dezember 2020, Az.: 8 Ca 646/20, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Zitiergebot ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert die Angabe der einzelnen Befristungsnormen. Dem Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ohne Unklarheit ergibt, auf welche gesetzliche Vorschrift sich die Befristung stützt. Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermittelt werden lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll.(Rn.42) 2. Die Anrechnungsregelung in § 2 Abs 3 S 1 und S 2 WissZeitVG setzt voraus, dass nicht nur ein befristeter Arbeitsvertrag mit der anschließenden Verlängerung ermöglicht wird, sondern dass der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge nach den Regelungen des WissZeitVG zulässig ist. Das Gesetz verbietet daher nicht den erneuten Abschluss eines nach den Bestimmungen des WissZeitVG befristeten Vertrags.(Rn.43) 3. Grundsätzlich beurteilt sich die Wirksamkeit einer Befristung nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umständen. Danach eintretende Änderungen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert.(Rn.49) 4. Wird das Promotionsverfahren vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses abgeschlossen, hat das auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit der Befristung keinen Einfluss, das Arbeitsverhältnis endet nicht wegen Zweckerreichung. Der promovierte Wissenschaftler kann für die vereinbarte Vertragslaufzeit weiterbeschäftigt werden. In einem solchen Fall wird lediglich die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach Promotionsabschluss gemäß § 2 Abs 3 WissZeitVG auf die Befristungsdauer der post-doc-Phase (§ 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG) angerechnet.(Rn.50) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. Dezember 2020, Az.: 8 Ca 646/20, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis zwischen Parteien hat aufgrund der vertraglich vereinbarten Befristung mit Ablauf des 14. Oktober 2020 seine Beendigung gefunden. I. 1. Die Befristung genügt dem zitierten Gebot des § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG. Nach dem Zitiergebot ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Die Einhaltung des Zitiergebots erforderlich die Angabe der einzelnen Befristungsnormen. Dem Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ohne Unklarheit ergibt, auf welche gesetzliche Vorschrift sich die Befristung stützt. Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermittelt werden lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 13 mwN.). Dem genügt der Änderungsvertrag vom 30. Mai 2017, indem es in dessen § 2 heißt: „Die Befristung des Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter richtet sich nach den Vorschriften des Wissenschaftszeitgesetzes“. 2. Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 2 Abs. 1 S. 1, 3 und 4 WissZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer nicht überschritten ist. Die nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG grundsätzlich zulässige Höchstdauer von 6 Jahren verlängerte sich um zwei Jahre wegen der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren. Innerhalb der jeweiligen Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG war auch der mehrfache Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig. Die Anrechnungsregelung in § 2 Abs. 3 S. 1 und S. 2 WissZeitVG setzt voraus, dass nicht nur ein befristeter Arbeitsvertrag mit der anschließenden Verlängerung ermöglicht wird, sondern dass der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge nach den Regelungen des WissZeitVG zulässig ist. Das Gesetz verbietet daher nicht den erneuten Abschluss eines nach den Bestimmungen des WissZeitVG befristeten Vertrags (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 30 mwN.). 3. Der persönliche Geltungsbereich des WissZeitVG war bei Abschluss der Vereinbarung vom 30. Mai 2017 eröffnet. Der Kläger unterfiel dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG. Die ihm als bei Vertragsschluss Nichtpromoviertem vertraglich übertragenen Tätigkeiten waren wissenschaftlich geprägt. Er zählte deshalb zum wissenschaftlichen Personal im Sinn von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Er ist inhaltlich aufgabenbezogen zu verstehen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 32 mwN.). Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 33 mwN.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war der Kläger bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 30. Mai 2017 dem wissenschaftlichen Personal zuzuordnen. In diesem Vertrag ist ausdrücklich festgelegt, dass der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter (§ 2) tätig wird und sein Qualifizierungsziel die Promotion ist (§ 4). Damit war das Arbeitsverhältnis zumindest wissenschaftlich geprägt. II. Die Befristungsabrede ist auch nicht mit dem Abschluss der Promotion und der anschließenden ausschließlichen Beschäftigung des Klägers als Studienmanager unwirksam geworden. Die Parteien haben keine neue Befristungsabrede getroffen, deren Wirksamkeit auf den Zeitpunkt dieser Vertragsänderung hin zu prüfen wäre. Grundsätzlich beurteilt sich die Wirksamkeit einer Befristung nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umständen. Danach eintretende Änderung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 301/15 - Rn. 28 mwN.). Wird das Promotionsverfahren vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses abgeschlossen, hat das auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit der Befristung keinen Einfluss, das Arbeitsverhältnis endet nicht wegen Zweckerreichung (Ascheid/Preis/Schmidt/Schmidt, 6. Aufl. 2021, WissZeitVG § 2 Rn. 12; ErfK/Müller-Glöge, 21. Aufl. 2021, WissZeitVG § 2 Rn. 2a; Nomos-BR/Joussen WissZeitVG/Jacob Joussen, 2. Aufl. 2018, WissZeitVG § 2 Rn. 4; Laux/Schlachter/Schlachter, 2. Aufl. 2011, WissZeitVG § 2 Rn. 3; Schaub/Koch ArbR-HdB, 19. Aufl. 2021, § 39 Rn. 34). Der promovierte Wissenschaftler kann für die vereinbarte Vertragslaufzeit weiterbeschäftigt werden (Laux/Schlachter/Schlachter, 2. Aufl. 2011, WissZeitVG § 2 Rn. 3). In einem solchen Fall wird lediglich die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach Promotionsabschluss gemäß § 2 Abs. 3 auf die Befristungsdauer der post-doc-Phase (§ 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG) angerechnet (Ascheid/Preis/Schmidt/Schmidt, 6. Aufl. 2021, WissZeitVG § 2 Rn. 12; Laux/Schlachter/Schlachter, 2. Aufl. 2011, WissZeitVG § 2 Rn. 3; Schaub/Koch ArbR-HdB, 19. Aufl. 2021, § 39 Rn. 34). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn in einem Änderungsvertrag unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Befristungsdauer eine Änderung der Tätigkeit und gegebenenfalls der Vergütung vereinbart wird (BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 301/15 - Rn. 28 mwN. zu § 14 TzBfG). In diesem Fall unterliegt der Änderungsvertrag als letzter Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle. Einen solchen Änderungsvertrag haben die Parteien nicht geschlossen. Der Kläger selbst kann kein konkretes Datum benennen, an dem ein Änderungsvertrag abgeschlossen worden sein soll. Er gibt lediglich an, die Parteien hätten zumindest konkludent eine Änderung des Vertrages vorgenommen, als ihm nach Beendigung der Promotion eine Tätigkeit übertragen worden sei. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, ihm diese Tätigkeit im Rahmen des Direktionsrechts zuzuweisen. Dem steht entgegen, dass der Kläger unstreitig bereits ab April 2018 mit den Aufgaben des Studienmanagers des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften neben seiner Promotion beschäftigt wurde. Auch die Beschreibung seiner Tätigkeit wurde bereits am 26. März 2018 erstellt. Seine Promotion schloss der Kläger erst am 14. Dezember 2018 ab. Außerdem ist für den Abschluss von Änderungsverträgen auf Seiten des beklagten Landes nicht der Fachbereich, sondern die Hauptabteilung 3/Personalangelegenheiten zuständig. Dies war und ist dem Kläger auch bekannt. Das ergibt sich bereits aus der vom Kläger mit Datum vom 24. April 2014 unterzeichneten Erklärung (Bl. 40 d. A.), dass er darüber unterrichtet sei, dass rechtsverbindliche Erklärungen hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses - insbesondere hinsichtlich der Übertragung anderer bzw. höherwertiger Tätigkeiten - nur schriftlich durch die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle abgegeben werden dürfen. Es wird auch deutlich durch den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers, der Fachbereich habe am 26. November 2018 den Versuch unternommen, sein Arbeitsverhältnis zu entfristen. Seitens der Hauptabteilung 3/Personalangelegenheiten sei darum gebeten worden, den Antrag neu einzureichen, wenn die Promotionsurkunde vorliege. Ein neuer Antrag sei dann nicht gestellt worden, weil der Dekan des Fachbereichs dazu nicht bereit gewesen sei. Aus diesem Vortrag des Klägers ergibt sich weiter, dass es gerade nicht zu einem weiteren Vertragsabschluss nach dem 30. Mai 2017 gekommen ist. Mangels eines solchen weiteren Änderungsvertrages kann ein solcher auch nicht darauf überprüft werden, ob die in einem solchen enthaltene Befristungsvereinbarung wirksam vereinbart worden wäre. Es verblieb beim Änderungsvertrag vom 30. Mai 2017, der nach den Umständen bei Vertragsschluss zu beurteilen war. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05. Das Bundesarbeitsgericht hat unter Rn. 10 diese Urteils ausgeführt, dass es, da die Wirksamkeit einer Befristung nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen sei und nachträgliche Änderungen grundsätzlich keine Auswirkungen auf eine zunächst wirksam vereinbarte Befristung hätten, bei der Sachgrundbefristung geboten sein könne, bei nach Vertragsschluss vereinbarten Änderungen der Hauptpflichten, insbesondere der geschuldeten Tätigkeit, den Änderungsvertrag auch dann der Befristungskontrolle zu unterziehen, wenn durch ihn die Vertragsdauer nicht geändert werde. Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus, dass in der Vereinbarung einer geänderten Tätigkeit in einem solchen Fall zugleich eine erneute, auf diese Tätigkeit bezogene Befristungsabrede liegen könne. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2005 bezieht sich aber zum einen nicht auf die sachgrundlosen Befristungsmöglichkeiten des § 2 Abs. 1 WissZeitVG, sondern auf eine Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Zum anderen ist es im vorliegenden Fall gerade nicht zum Abschluss eines Änderungsvertrages gekommen. Der Kläger hat zudem die Aufgabe des Studienmanagers bereits vor der Promotion ausgeübt. Es lag nicht in der Hand des Klägers dadurch, dass er sich während der Befristungsdauer zunächst mit mehr als 80 % seiner Arbeitszeit seiner Promotion widmete und diese folglich bereits weit vor dem Befristungsende fertigstellte, um sodann die Position des Studienmanagers voll wahrzunehmen, den Sachgrund für die Befristung nachträglich in Wegfall zu bringen. III. Die Parteien haben die durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffnete Befristungsmöglichkeit auch nicht rechtsmissbräuchlich genutzt. Die vom 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs (ständige Rechtsprechung seit 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09) finden bei sachgrundlosen Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gerechtfertigt ist (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 46 mwN.). Allerdings kann auch die Nutzung einer sachgrundlosen Befristung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 46 mwN.). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffnete Befristungsmöglichkeit im Streitfall rechtsmissbräuchlich genutzt hat, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte bewusst eine deutlich über den zur Promotion erforderlichen Zeitraum hinausgehende Befristungsdauer vorgegeben hätte, um die Stelle eines „Studienmanagers“ befristen zu können. Der Kläger selbst hat im Antrag auf Weiterbeschäftigung vom 30. Januar 2017 (Bl. 24 d. A.) als Begründung für die Vertragsdauer angegeben, dass es möglich sei, innerhalb der Vertragsdauer die Promotion fertigzustellen. Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG. Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 15. Mai 2014 als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Gemäß Vertrag vom 7. Mai 2014 (Bl. 6 f. d. A.) war das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 30. September 2014 befristet. Als Befristungsgrund wurde angegeben, dass sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach den Vorschriften des WissZeitVG richte. Der Kläger war eingruppiert in die Entgeltgruppe 13 TV-L und erzielte ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.009,00 €. Mit Änderungsvertrag vom 4. September 2014 (Bl. 8 d. A.) wurde die Befristung bis zum 30. September 2017 nach den Vorschriften des WissZeitVG verlängert. Mit Änderungsvertrag vom 14. Dezember 2016 (Bl. 9 d. A.) wurde die Arbeitszeit des Klägers vom 7. Januar 2017 befristet bis 30. September 2017 während der Elternzeit auf die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten reduziert. Im Übrigen blieb der Arbeitsvertrag vom 7. Mai 2014 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 4. September 2014 unberührt. Mit weiterem Änderungsvertrag vom 30. Mai 2017 (Bl. 10 d. A.) wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 14. Oktober 2020 befristet verlängert. Dabei betrug die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit während der Elternzeit in der Zeit vom 1. Oktober 2017 befristet bis 6. November 2017 die Hälfte der Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten und richtete sich danach wieder nach den für Vollbeschäftigte maßgebenden Vorschriften. In § 4 dieses Änderungsvertrages ist angegeben, dass das Qualifizierungsziel des Beschäftigten die Promotion ist. Von Mai 2014 bis Oktober 2014 war der Kläger als Austauschkoordinator des International Office des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität beschäftigt. Ab Oktober 2014 begann er am Lehrstuhl für Strategie, Innovation und Kooperation mit seiner Promotion. Nebenbei setzte er seine Tätigkeit als Austauschkoordinator neben der Promotion noch bis Dezember 2016 fort. Neben der Arbeit an seiner Promotion wurde der Kläger ab April 2018 mit den Aufgaben des Studienmanagers des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung für die Stelle „Koordination Studienmanagement“ vom 26. März 2018 (Bl. 27 d. A.) waren die Aufgaben des Klägers die fachbereichsinterne Koordination der Studiengangplanung im FB in Absprache mit den Verwaltungseinheiten (zum Beispiel Einführung, Weiterentwicklung und Aufhebung von Studiengängen; Prüfungswesen des Fachbereichs; Akkreditierung/Reakkreditierung der Studiengänge; Monitoring der Verfahren der Qualitätssicherung; Absprache zwischen den Fachbereichen: Lehrimporte/-exporte; Aufbau und Betreuung des Informations- und Datenmanagementsystems) sowie die Konzeption zur Verbesserung der Studierbarkeit der Studiengänge (zum Beispiel Erarbeitung und kontinuierliche Weiterentwicklung von Studiengangdokumenten; Entwicklung geeigneter Instrumente zur Studierendenbetreuung und -beratung zur Verringerung der Studienabbruchquote und Erarbeitung eines Konzeptes zur Überprüfung und Sicherung der Überschneidungsfreiheit von Modulen). Der Kläger schloss seine Promotion am 14. Dezember 2018 ab. Seither arbeitete er ausschließlich als Studienmanager. Der Kläger war der Ansicht, die Tätigkeit als Studienmanager des Fachbereichs könne nicht aufgrund der Regelungen des WissZeitVG befristet werden. Sie diene nicht seiner wissenschaftlichen Qualifizierung. Er hat vorgetragen, dementsprechend habe der Fachbereich am 26. November 2018 (Bl. 11 ff. d. A.) den Versuch unternommen, sein Arbeitsverhältnis zu entfristen. Seitens der Hauptabteilung 3/Personalangelegenheiten sei darum gebeten worden, den Antrag neu einzureichen, wenn die Promotionsurkunde vorliege. Ein neuer Antrag sei dann nach seiner Information nicht gestellt worden, weil der Dekan des Fachbereichs dazu nicht bereit gewesen sei. Dennoch sei er weiter als Studienmanager beschäftigt worden. Aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 26. März 2018 werde deutlich, dass er keinerlei Tätigkeiten zu seiner wissenschaftlichen Qualifizierung mehr ausgeübt habe. Zwar führe er pro Semester einen Workshop zum wissenschaftlichen Arbeiten als Lehrveranstaltung durch. Eine Qualifizierung für seine wissenschaftliche Arbeit werde hierdurch jedoch nicht erreicht. Die Befristung zum 14. Oktober 2020 sei nicht (mehr) durch das WissZeitVG gedeckt. Die Parteien hätten zumindest konkludent eine Änderung des Vertrages vorgenommen, als ihm nach Beendigung der Promotion eine Tätigkeit übertragen worden sei, die dem Zweck der Befristung, nämlich seiner eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung nicht mehr gedient habe. Insoweit seien sich die Vertragsparteien dahingehend einig gewesen, dass er keine Tätigkeit mehr habe ausüben sollen, die gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG der Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung habe dienen sollen. Dies sei als neuer Vertragsschluss anzusehen. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, ihm diese Tätigkeit im Rahmen des Direktionsrechtes zuzuweisen. Würde man diesen Änderungsvertrag negieren, würde der Umgehung der Befristungsregelungen Tür und Tor geöffnet. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 14. Oktober 2020 endet. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat vorgetragen, dem Änderungsvertrag vom 30. Mai 2017 (Bl. 24 d. A.) habe der Antrag auf Weiterbeschäftigung vom 30. Januar 2017 zu Grunde gelegen, in dem der Kläger selbst handschriftlich als Begründung für die Vertragsdauer angegeben habe: "Innerhalb der Vertragsdauer ist es möglich die Promotion fertigzustellen". Es war der Ansicht, der vorzeitige Abschluss der Promotion führe nicht dazu, dass die Rechtsgrundlage, auf der der befristete Vertrag basiere, hinfällig sei. Der Kläger sei auch wissenschaftlich tätig, was sich auch aus der Reduzierung seiner Lehrverpflichtung mit Schreiben vom 15. Mai 2018 (Bl. 26 d. A.) ergebe. Die Eingruppierung des Klägers ergebe sich allein aus seiner wissenschaftlichen Tätigkeit. Als Nichtwissenschaftler müsste die Eingruppierung sicher nach unten korrigiert werden. Nach dem 14. Dezember 2018 bzw. nach Abschluss der Promotion seien dem Kläger keine anderen Tätigkeiten übertragen worden. Der Kläger habe auch nach abgelegter Promotion im Rahmen der Weiterbeschäftigung seine wissenschaftlichen Kompetenzen erweitern können. Er habe mit seiner Unterschrift am 24. April 2014 (Bl. 40 d. A.) erklärt, dass er darüber unterrichtet worden sei, dass rechtsverbindliche Erklärungen hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses - insbesondere andere bzw. höherwertige Tätigkeiten - nur schriftlich durch die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle abgegeben werden dürften. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Dezember 2020 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei durch die Befristung aus dem Vertrag vom 30. Mai 2017 zum 14. Oktober 2020 beendet worden. Diese Befristung sei wirksam. Sie sei vorliegend ursprünglich durch den Vertrag vom 30. Mai 2017 wirksam nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG vereinbart und auch nicht durch nachfolgende Umstände unwirksam geworden. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung habe der Kläger (wie auch noch über ein weiteres Jahr lang) unstreitig noch an seiner Promotion gearbeitet, sodass er wissenschaftlich und zur eigenen Qualifikation tätig gewesen sei und die Befristung damit nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zulässig gewesen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass eine insgesamt mehr als 6-jährige Befristung vereinbart worden sei. Denn die nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG grundsätzlich bestehende Höchstgrenze von 6 Jahren sei vorliegend aufgrund der Elternzeit des Klägers nach § 2 Abs. 1 S. 4 WissZeitVG verlängert worden. Die Befristung sei auch nicht durch nachfolgende Umstände, insbesondere den Abschluss der Promotion oder die Vereinbarung anderer Tätigkeiten, unwirksam geworden. Dabei könne offenbleiben, ob der Kläger auch nach Abschluss der Promotion noch wissenschaftlich und zur eigenen Qualifikation tätig geworden sei. Denn Umstände nach Abschluss der Befristung seien grundsätzlich unerheblich, auch ein Ausnahmefall liege hier nicht vor. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags komme es auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umstände an. Später eintretende Änderungen hätten grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Falle der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entstehe daher kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändere. In Ausnahmefall bestehe nur, wenn in einem Änderungsvertrag unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Befristungsdauer eine Änderung der Tätigkeit und gegebenenfalls der Vergütung vereinbart werde. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Der Kläger habe nicht einmal dargelegt, in welchen genauen Äußerungen oder Handlungen eigentlich die für einen Änderungsvertrag erforderlichen (konkludenten) Willenserklärungen liegen sollten. Solche seien auch nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht explizit ein neuer Vertrag geschlossen worden. Auch habe sich - abgesehen vom Wegfall der Promotion - die Tätigkeit des Klägers auch offenbar nach Abschluss der Promotion nicht einmal verändert. Denn die Tätigkeit als Studienmanager, die er nach Abschluss der Promotion im Dezember 2018 ausgeführt habe, habe er auch vorher bereits seit April 2018 neben der Promotion ausgeführt. Dieses Ergebnis entspreche auch Sinn und Zweck der Befristungsmöglichkeit zur wissenschaftlichen Qualifizierung. Denn das Problem des Wegfalls des Grundes der Befristung sei bei der Befristung zur Promotion stets nach Abschluss der Promotion gegeben. Würde der Abschluss der Promotion und die damit einhergehende Notwendigkeit einer anderweitigen Beschäftigung dann stets oder auch nur im Regelfall zur Unwirksamkeit der Befristung führen, würde der Sinn und Zweck des § 2 WissZeitVG, Stellen mit der Möglichkeit zur Promotion zu schaffen, verfehlt. Es liege auch kein Fall des Rechtsmissbrauchs vor. Zwischen der Verlängerung der Befristung und dem Abschluss der Promotion liege hier weit über ein Jahr, sodass im Zeitpunkt der Verlängerung der Befristung das Ende der Promotion gerade noch nicht absehbar gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 56 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 18. Dezember 2020 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 5. Januar 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Er hat die Berufung mit am 15. Februar 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 74 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung aus dem Vertrag vom 30. Mai 2017 zum 14. Oktober 2020 geendet habe. Die Befristung könne nicht auf § 2 WissZeitVG gestützt werden. Zwar sei die Befristungsabrede vom 30. Mai 2017 zunächst wirksam gewesen. Sie sei jedoch unwirksam geworden, als er seine Promotion abgeschlossen gehabt habe und danach nur noch und ausschließlich als Studienmanager beschäftigt worden sei. Die Fortdauer des ursprünglichen Arbeitsvertrages sei nach einer Versetzung nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber die Zuweisung des neuen Arbeitsauftrags im Rahmen seines Direktionsrechts anordnen könne. Im vorliegenden Fall habe der Schwerpunkt seiner Tätigkeit vor Abschluss seiner Promotion ganz weitüberwiegend im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit und der wissenschaftlichen Qualifizierung gelegen. Er sei in einem Umfang von deutlich mehr als 80 % seiner Arbeitszeit mit der Bearbeitung seiner Promotionsarbeit beschäftigt gewesen. Nebenher habe er in geringem Umfang ab April 2018 Aufgaben eines Studienmanagers bearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Position des Studienmanagers vakant geworden. Er habe bis zum Abschluss seiner Promotion lediglich die dringend notwendigen Aufgaben übernehmen und die Position erst danach voll wahrnehmen sollen. Erst nach Abschluss der Promotion habe er diverse Projekte, beispielsweise die Einführung eines digitalen Modulhandbuchs als Pilotfachbereich umsetzen können. Da er nach Abschluss der Promotion die Tätigkeit, die seiner wissenschaftlichen Qualifizierung gedient habe, beendet habe, sei die Verständigung der Parteien, dass er ab dann ausschließlich die Aufgabe des Studienmanagers voll umfänglich und in Vollzeit habe ausüben sollen, als Vertragsänderung zu qualifizieren. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Befristung müsse auf diesen Zeitpunkt hin geprüft werden. Er stütze sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05. Für die Befristung im Zeitpunkt der Vertragsänderung sei ein Sachgrund nicht zu erkennen. Eine Befristung auf Basis des WissZeitVG sei nicht möglich gewesen, weil die Tätigkeit des Studienmanagers nicht seiner wissenschaftlichen Qualifizierung diene. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. Dezember 2020, Az. 8 Ca 646/20, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 14. Oktober 2020 geendet hat, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 16. März 2021, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 89 ff. d. A.), und unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Der Kläger habe seine Promotion im Oktober 2014 begonnen und ab diesem Zeitpunkt andere von ihm als wissenschaftlicher Mitarbeiter ausgeübte "fremdnützige" Tätigkeiten verringert; nach Abschluss seiner Promotion seien die Arbeiten für die "eigennützige" Promotion vollständig entfallen und er habe wieder im Umfang einer Vollzeittätigkeit "fremdnützig" gearbeitet. Der Kläger habe nicht innerhalb der Klagefrist des § 17 TzBfG geltend gemacht, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages aus dem Jahr 2018 rechtsunwirksam sei. Er habe in seinem Klageantrag keine konkrete Befristungsabrede benannt. In seiner Klagebegründung habe er keine eigenständige neue Befristungsabrede aus dem Jahr 2018 vorgetragen. Er vertrete lediglich die Rechtsauffassung, dass die ursprüngliche Befristungsabrede vom 30. Mai 2017 - wissenschaftliche Qualifizierung - keine Weiterbeschäftigung bis zum Befristungsende rechtfertige. In Umsetzung dieser Rechtsauffassung des Klägers hätte diesem zum Zeitpunkt des Abschlusses der Promotion gekündigt oder dessen Promotion hätte bis zum vereinbarten Befristungsende hinausgezögert werden müssen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 28. Juli 2021 (Bl.100 ff. d. A.) Bezug genommen.