Beschluss
7 TaBV 19/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1201.7TABV19.21.00
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Leitsätze
1. Unter Berücksichtigung des Unterzeichnungsprotokolls zu Art 56 Abs 9 NATOTrStatZAbk sind die US Stationierungsstreitkräfte nicht den dem 16. Januar 1991 nachfolgenden Änderungen des deutschen Rechts der Schwerbehindertenvertretung unterworfen. Es kommt daher weiterhin das SchwbG vom 16. Januar 1991 zur Anwendung.(Rn.82)
2. Die deutschen Gerichte sind auch nicht nach Art 56 Abs 1 Buchst a und Abs 8 NATOTrStatZAbk befugt, den Rechtsstreit nach Maßgabe des SGB 9 zu entscheiden.(Rn.82)
3. Der damit anzuwendende § 26 SchwbG eröffnet keinen ausdrücklichen Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Bereitstellung einer Bürokraft.(Rn.83)
4. Weder aus § 44 BPersVG aF noch aus der bei den US Stationierungsstreitkräften geltenden Dienstrichtlinie Army in Europe Regulation 690-61-G folgt ein Anspruch darauf, eine Schreibkraft unabhängig vom dem zur Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirksschwerbehindertenvertretung erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt zu bekommen.(Rn.85)
(Rn.102)
5. Soweit die Arbeitgeberin nach § 26 Abs 8 S 1 SchwbG i.V.m. AE Reg 690-61-G Ziffer 20 q die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden erforderlichen Kosten zu tragen hat (Satz 1) und die für die Erledigung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren hat (z. B. für die Erledigung von Schreib- und Büroarbeiten, Satz 2), ergibt sich kein Anspruch der Bezirksschwerbehindertenvertretung, eine Schreibkraft im Umfang von 38,5 Stunden/Woche zur Verfügung gestellt zu bekommen, wenn der Bedarf an einer Schreibkraft nicht spezifiziert dargelegt wird.(Rn.106)
(Rn.112)
6. Der Bezirksschwerbehindertenvertretung steht kein Anspruch auf Auswahl einer Bürokraft, die zur Verfügung zu stellen ist, zu.(Rn.133)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. April 2021, Az.: 2 BV 2/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter Berücksichtigung des Unterzeichnungsprotokolls zu Art 56 Abs 9 NATOTrStatZAbk sind die US Stationierungsstreitkräfte nicht den dem 16. Januar 1991 nachfolgenden Änderungen des deutschen Rechts der Schwerbehindertenvertretung unterworfen. Es kommt daher weiterhin das SchwbG vom 16. Januar 1991 zur Anwendung.(Rn.82) 2. Die deutschen Gerichte sind auch nicht nach Art 56 Abs 1 Buchst a und Abs 8 NATOTrStatZAbk befugt, den Rechtsstreit nach Maßgabe des SGB 9 zu entscheiden.(Rn.82) 3. Der damit anzuwendende § 26 SchwbG eröffnet keinen ausdrücklichen Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Bereitstellung einer Bürokraft.(Rn.83) 4. Weder aus § 44 BPersVG aF noch aus der bei den US Stationierungsstreitkräften geltenden Dienstrichtlinie Army in Europe Regulation 690-61-G folgt ein Anspruch darauf, eine Schreibkraft unabhängig vom dem zur Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirksschwerbehindertenvertretung erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt zu bekommen.(Rn.85) (Rn.102) 5. Soweit die Arbeitgeberin nach § 26 Abs 8 S 1 SchwbG i.V.m. AE Reg 690-61-G Ziffer 20 q die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden erforderlichen Kosten zu tragen hat (Satz 1) und die für die Erledigung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren hat (z. B. für die Erledigung von Schreib- und Büroarbeiten, Satz 2), ergibt sich kein Anspruch der Bezirksschwerbehindertenvertretung, eine Schreibkraft im Umfang von 38,5 Stunden/Woche zur Verfügung gestellt zu bekommen, wenn der Bedarf an einer Schreibkraft nicht spezifiziert dargelegt wird.(Rn.106) (Rn.112) 6. Der Bezirksschwerbehindertenvertretung steht kein Anspruch auf Auswahl einer Bürokraft, die zur Verfügung zu stellen ist, zu.(Rn.133) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. April 2021, Az.: 2 BV 2/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragstellerin eine Schreibkraft zur Verfügung zu stellen ist. Die Antragstellerin ist die bei der Mittelbehörde der AAFES in S. gebildete Bezirksschwerbehindertenvertretung im Sinn des Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS iVm. §§ 25 ff. SchwbG in der Fassung vom 16. Januar 1991 (im Folgenden: BezSBV). AAFES ist eine Konsumgüterversorgungskette mit eigenen Ladengeschäften des US-amerikanischen Verteidigungsministeriums, die der Versorgung der US Army und der Air Force dient. Sie verfügt in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit über 13 Dienststellen mit insgesamt circa 1.600 ortsansässigen Arbeitnehmern, darunter etwas weniger als 150 schwerbehinderten Menschen. Die Dienststellen liegen größtenteils mehrere hundert Kilometer voneinander und vom Standort der Mittelbehörde in S. entfernt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in sechs Dienststellen die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (im Folgenden: SBV) wahrzunehmen. Bei den US Stationierungsstreitkräften gelten neben den arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Vorschriften weitere Dienstrichtlinien, sogenannte Regulations, unter anderem die AE Reg 690-61-G. Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann ist Herr S. Dieser hatte bis zum Jahr 2017 sein Büro am AAFES -Standort G. Dieser Standort wurde zum 31. März 2017 geschlossen und im Wesentlichen an den neuen Standort in G. verlegt. Das Büro des Bezirksschwerbehindertenvertrauensmanns wurde an den Standort A-Stadt verlegt. Das Büro der Bezirksbetriebsvertretung (im Folgenden: BBV) liegt in S. Das Büro der in G. für die Antragstellerin seinerzeit nach Bedarf zuständigen Schreibkraft Frau S., die ausweislich des Schreibens des Dienststellenleiters vom 25. April 2021 (Blatt 194 der Akte) für ihr Ehrenamt als örtliche Schwerbehindertenvertreterin und Schreibkraft der BezSBV von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt worden war, wurde nach G. verlegt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 (Blatt 198 der Akte) widerrief die Arbeitgeberin die Freistellung von Frau S. für ihre Schreibarbeiten für die BezSBV. Mit Schreiben der Mittelbehörde vom 10. Februar 2017 (Blatt 177 der Akte) teilte diese der Antragstellerin unter anderem mit, dass sie in Absprache mit dem General Manager in A-Stadt die stundenweise Gestellung einer Schreibkraft zur Unterstützung bei gegebenenfalls anfallenden und von dem Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann nicht allein zu bewältigenden Schreibarbeiten sicherstellten werde. Der Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann Herr S. teilte der AAFES unter dem 30. Januar 2018 (Blatt 153 f. der Akte) unter Vorlage eines undatierten Schreibens des Human Resources Manager Y. (Blatt 12 der Akte) unter anderem mit, dass der Personal Manager der Dienststelle in A-Stadt keinerlei Kapazitäten frei habe, um Arbeiten für die BezSBV zu übernehmen. Er forderte eine Schreibkraft in vollem Umfang. Mit E-Mail der Mittelbehörde vom 16. Februar 2018 (Blatt 8 der Akte) wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Mittelbehörde Frau S. nicht mehr als Schreibkraft für reine Unterstützungsaufgaben für diese freistelle. Gleichzeitig bot die Mittelbehörde "bei Bedarf an Unterstützung für gegebenenfalls unterstützungsbedürftige anfallende Schreib-/Büroarbeiten größeren Umfangs, den Sie nicht stemmen können", "Unterstützung durch die auch der BBV für Schreibarbeiten zur Seite gestellte Kollegin S. " an. Mit E-Mail vom 1. August 2018 teilte die Antragstellerin dem Vorsitzenden der BBV, Herrn A. K., mit, dass für anfallende Tätigkeiten der BezSBV für Donnerstag und Freitag sowie ebenso nächste Woche eine Schreibkraft benötigt werde. Herr K. antwortete am selben Tag (Blatt 152 der Akte), Frau S. sei mit den von ihm aufgetragenen Arbeiten vollends beschäftigt und sie habe nach seinem Ermessen auch keine Kapazitäten mehr frei, um den Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann zu unterstützen, zumal von ihr gefordert werde, Frau S. mehr und mehr zur Unterstützung allgemeiner Aufgaben in der BBV einzubinden. Dieser Forderung müsse man auch nachgehen, da der BBV die Bestellung eines Ausschusses "zur Erledigung allgemeiner Aufgaben" untersagt worden sei. Mit Schreiben vom 6. März 2019 (Blatt 10 f. der Akte) wandte sich die damalige Rechtsvertretung der Antragstellerin an die Dienststellenleitung der AAFES und forderte diese auf, der Antragstellerin eine Arbeitskraft für Büro- und Schreibarbeiten in Teilzeit mit einem Stundenvolumen von 25 Wochenstunden am Standort S. zur Verfügung zu stellen und sie bei der Ausschreibung der Stelle und dem durchzuführenden Auswahlverfahren zu unterstützen sowie die notwendige Infrastruktur für das Büro der SBV zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise wurde die dauerhafte Freistellung ihres stellvertretenden Vertrauensmanns zumindest bis zur Einstellung des notwendigen Büropersonals geltend gemacht. Unter dem 25. März 2019 (Blatt 178 ff. der Akte) bot die Mittelbehörde eine "dritte Option" dergestalt an, dass dem Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann Unterstützung bei Büro- und Schreibarbeiten durch Frau J. R. in A-Stadt zur Verfügung gestellt werde. Frau S. werde weiterhin nach Bedarf und nach Möglichkeit sowie als Vertretung für Büro- und Schreibarbeiten zur Verfügung stehen. Wenn Herrn S. Arbeitspensum umfangreichere Unterstützung erfordere als ihm zur Verfügung gestellt werde, dann werde er eine detailliertere Begründung vorlegen müssen, welche darlege, weshalb eine Unterstützung in dem Umfang erforderlich sei. Auch sei Herrn S. ein Laptop zur Verfügung gestellt worden, über den er jederzeit verfügen könne. Unter dem 12. Februar 2020 (Blatt 13 f. der Akte) verwies die Mittelbehörde darauf, dass sie in den letzten Jahren Herrn S. die von ihm geforderte Ausstattung bereitgestellt habe, er ihr jedoch nicht die erbetenen allgemeinen Informationen zur Verfügung gestellt habe. Zudem nutze der die ihm angebotene Unterstützung für Büro- und Schreibarbeiten nicht. Frau J. R. werde Herrn S. bei Büro- und Schreibarbeiten unterstützen. Zudem könne er sich, wenn er sich in S. aufhalte und Unterstützung benötige, an Frau S. wenden. Auch deren Unterstützung habe er, als sie ihm in der Vergangenheit angeboten worden sei, abgelehnt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 bat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nochmals, ein internes Bewerbungsverfahren für eine Schreibraft der BezSBV einzuleiten und dieser zu erlauben, das Auswahlverfahren durchzuführen. Die Antragstellerin hat unter anderem einen Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung einer Schreibkraft mit einem am 13. November 2020 beim Arbeitsgericht Weiden eingegangenen Antrag weiterverfolgt. Das Arbeitsgericht Weiden hat sich auf Rüge der Beteiligten zu 2 durch Beschluss vom 11. Januar 2021 für örtlich nicht zuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen. Die Antragstellerin hat vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, warum Frau S. die Tätigkeiten für sie entzogen worden seien. Danach habe ihr erstmals nach 17 Jahren keine Schreibkraft mehr zur Verfügung gestanden. Ihr Anspruch auf eine eigene Sekretärin sei nicht durch Verweis auf eine Mitinanspruchnahme der Sekretärin der BBV erfüllt. Deren Dienstvorgesetzte könne nicht darüber entscheiden, ob diese in ihren Arbeitsabläufen im Rahmen ihrer Arbeit für die BBV über ausreichend Flexibilität verfüge, um die Antragstellerin nach Bedarf zu unterstützen. Diese Entscheidung, ob Kapazitäten frei seien, liege in der Eigenverantwortung der BBV. Deren Vorsitzender habe dazu eindeutig Stellung genommen und mitgeteilt, dass keine Kapazitäten frei seien. Die Bürokraft der BBV dürfe nur für die laufende Geschäftsführung der BBV eingesetzt werden. Frau S. könne also nur Aufgaben für die BezSBV erledigen, wenn ihr dies im Rahmen eines Ausschusses zur Erledigung allgemeiner Aufgaben von der Arbeitgeberin erlaubt werde. Die im Schreiben vom 12. Februar 2020 vorgeschlagene Schreibkraft J. R. besitze nicht ihr Vertrauen. Sie habe daher deren Unterstützung nicht angefordert. Bei ihr bekomme die Schreibkraft Einblick in Daten nach Art. 9 EU-DSGVO, der Schwerbehinderung und deren Ursachen, der ethnischen Herkunft. Für die Arbeit in der BezSBV gelte § 179 Abs. 7 SGB IX. Voraussetzung einer Mitarbeiterin sei deshalb Verschwiegenheit. Frau R. arbeite bei der AAFES im Bereich Services, die Abteilung betreue die Konzessionäre. Sie habe keinerlei Vorbildung in Bezug auf Schwerbehinderten- bzw. Personalvertretungsrecht. Sie müsste also alle Kurse absolvieren, um selbstständig und wegen der häufigen Reisetätigkeit des Bezirksschwerbehindertenvertreters und dessen Stellvertreters allein arbeiten zu können, was einen zusätzlichen Kostenfaktor darstelle. Es werde bestritten, dass Frau R. über die erforderlichen, fachlichen Voraussetzungen verfüge. Die Qualifikation für „unterstützende Schreibarbeiten“ reiche nicht aus. Die Aufgaben einer Sekretärin für sie beinhalte z. B. auch die Vorbereitung und Durchführung der örtlichen und Bezirksschwerbehindertenwahlen, Erstellen von Präsentationsmappen für Vorträge und Besprechungen sowie Erteilen von Auskünften nach dem SchwbG. Der Mittelbehörde stehe es nicht zu, eine Schreibkraft für sie ohne ihre Einwilligung zu bestimmen. Sie habe einen Anspruch auf eine eigene Schreibkraft, dies sei der zersplitterten Organisation, dem Umstand, dass viele Fehlzeiten des freigestellten Bezirksschwerbehindertenvertreters, Herrn S., durch die verschiedenen Dienststellen und den verschiedenen Orten der BBV und der BezSBV anfielen, geschuldet. Die Frage nach dem Bedarf an einer Schreibkraft sei bis zum Jahr 2017, dem Entzug der damaligen Schreibkraft, Frau S., nicht in Frage gestellt worden. Sie habe gemäß § 44 BPersVG iVm. AE Reg 690-61-G vom 24. Juni 2009 einen Anspruch auf eine Sekretärin für Schreibarbeiten, Terminplanung, Reservierung und Tagungsplanung. Das gelte auch für sie gemäß § 95/§ 96 SchwbG aF. Auch wenn das Gesetz es nicht ausdrücklich bestimme, bestehe Einigkeit, dass der Arbeitgeber ihre (der BezSBV) Kosten, ebenso wie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG aF. erforderlich, tragen müsse. Sie mache ihren Anspruch auf eine Sekretärin und Schreibarbeiten, Terminplanung und Reservierung und Tagesplanung nicht gemäß § 26 Abs. 9 SchwbG aF. geltend. Diese Vorschrift behandele die Sonderausstattung für den Schwerbehinderten, Herrn S. Die Frage des erforderlichen Umfangs des Geschäftsbedarfs und Büropersonals sei an § 44 Abs. 2 BPersVG aF. zu messen. Außer Räumen und Geschäftsbedarf habe die Dienststelle dem Personalrat auch in erforderlichem Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Dabei umfassten die Aufgaben des Büropersonals im Sinn des § 44 Abs. 2 BPersVG aF. in der Regel nicht nur die reinen Schreibarbeiten, sondern auch die damit üblicherweise verbundenen Vor- und Nacharbeiten, wie das Adressieren, Versenden, Ablegen von Schreiben, sowie andere Hilfstätigkeiten, zum Beispiel Telefonate, Vervielfältigungsarbeiten und Botengänge. Der Bedarf an einer Schreibkraft mit 38,5 Wochenstunden ergebe sich zur Erledigung folgender Arbeiten: Allgemeine Aufgaben: Verwaltung der Korrespondenz (Eingang/Ausgang/Umlauf), elektronische Korrespondenz, Schreibtätigkeiten (Korrespondenz/Aktenvermerk/Berichte/Protokolle/Stellungnahmen), Telefondienst (Outbound/Inbound), das Führen der Sekretariatsablage und die Verwaltung vertraulicher und sensibler Daten und Akten, Datenbankpflege, Weiterleiten notwendiger Maßnahmen an die Dienststellenleitungen, Inklusionsbeauftragten, an Landeswohlfahrtsverbände, Integrationsfachdienste, Versorgungsämter und Agenturen für Arbeit. Administration und Organisation: Terminorganisation und Terminkoordination (unter anderem mit Dienststellenleitung/Arbeitnehmer/Integrationsämtern usw.), Vorbereiten von Präsentationen, Aufbereiten von Daten und entsprechende Darstellung sowie Organisation von Arbeitsabläufen, Vorbereiten/Begleiten/Nachbearbeiten von Schwerbehindertenversammlungen, Sitzungen und Konferenzen, Buchen von Hotel und Tagungsräumen, Reiseplanung und Verfassen von Einladungen, Sicherstellen des Empfangs von Besuchern und Gästen, Buchen von Referente, Beschaffung von notwendigen Büromaterialien und Broschüren, Erstellung von Präsentationsunterlagen und Folien sowie das Führen von Protokollen bei Sitzungen und Veranstaltungen, Informationsbeschaffung und Auswertung sowie das Anlegen/Führen und Interpretieren von Statistiken, Aktualisieren des jährlichen Rechenschaftsberichts, aktuelle Informationen für den besonderes geschützten Kreis schwerbehinderter/gleichgestellter Menschen, Recherchieren und Erstellen des monatlichen INFO-Blatts der BezSBV, Vorbereitungen und Nachbearbeitung für örtliche Schwerbehindertenvertretungswahlen. Da sowohl der Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann als auch sein Stellvertreter durch die bundesweite Tätigkeit viel unterwegs seien, bräuchten sie eine Schreibkraft in beantragter Weise, um ihr Ehrenamt ordnungsgemäß erledigen zu können. Auch die Aufgabe der BezSBV in sechs Dienststellen die Aufgaben der SBV wahrzunehmen, erfordere Reisetätigkeit des Bezirksschwerbehindertenvertreters und dessen Stellvertreters, die die Unterstützung beider durch eine Sekretärin bei der Arbeit im Büro notwendig mache. Im letzten Quartal 2020 hätten der Bezirksschwerbehindertenvertreter und sein Stellvertreter folgende Terminlast stemmen müssen: A. 1. bis 2. Oktober 2020 Vorbereitung der Jahresversammlung S. 5. bis. 9. Oktober 2020 BBV-Vorstandssitzung G. 5. Oktober 2020 Monatsgespräch mit Dienststellenleiterin A. 8. Oktober 2020 BV-Sitzung G. 13. Oktober 2020 BV-Sitzung W. 15. Oktober 2020 BV-Sitzung S. 19. bis 23. Oktober 2020 BBV-Sitzung A. 22. Oktober 2020 Monatsgespräch mit Dienststellenleiterin G. 27. Oktober 2020 geplante, letztlich abgesagte Personalversammlung A. 27. Oktober 2020 geplante, letztlich abgesagte Personalversammlung S. 2. bis 6. November 2020 BBV-Vorstandssitzung G. 2. November 2020 Monatsgespräch mit Dienststellenleiterin W. 3. November 2020 BV-Sitzung G. 10. November 2020 BV-Sitzung R. 16. bis 19. November 2020 BBV-Sitzung A. 19. November 2020 Monatsgespräch mit Dienststellenleiterin G. 24. November 2020 BV-Sitzung S. 30. November bis 4. Dezember 2020 BBV-Vorstandssitzung G. 1. Dezember 2020 BV-Sitzung A. 3. Dezember 2020 BV-Sitzung G. 7. Dezember 2020 Monatsgespräch mit Dienststellenleiterin R. 14. bis 17. Dezember 2020 BBV-Sitzung A. 17. Dezember 2020 Monatsgespräch mit Dienststellenleiterin G. 22. Dezember 2020 BV-Sitzung Das zwischenzeitliche Fehlen einer Schreibkraft habe dazu geführt, dass zum Beispiel die nicht öffentliche Jahresversammlung nicht rechtzeitig, das heiße bis zum 31. März 2021, wie von der Beteiligten zu 2 gefordert, habe organisiert werden können und dass mehrere auswärtige Termine wegen interner dringlicher Schreibarbeiten nicht hätten wahrgenommen werden können. Zum Teil seien zu bearbeitende Schreibarbeiten auch einfach liegen geblieben. Die erhöhten Anforderungen an die SBV zum Beispiel im Zuge von bEM-Verfahren fielen auch bei ihr an, unabhängig von der Geltung des SGB IX zwischen den Parteien, zusätzlich zu den erhöhten Anforderungen im Zuge der Organisationsform der AAFES. Die Antragstellerin war der Ansicht, sie habe gemäß § 44 BPersVG aF. auch ein Mitspracherecht betreffend die Person der Sekretärin. Sie habe Anspruch auf ein Auswahlverfahren genauso wie bei der BBV. Bei dieser sei es üblich, dass die Schreibkräfte mittels einer internen Ausschreibung, die vom Arbeitgeber initiiert werde, gesucht würden. Die Auswahl der Schreibkräfte dürfe die BBV allein treffen. Sie dürfe diesbezüglich nicht schlechter gestellt werden (§ 8 BPersVG aF.). Es sei eine Behinderung ihrer Arbeit, wenn ihr die Möglichkeit der Ausschreibung und selbstständigen Wahl nicht gewährleistet werde. Aufgrund ihrer dezentralen Dienststellenstruktur stehe ihr nach Entzug ihrer langjährigen Bürokraft eine Schreibkraft in vollem Umfang (38,5 Wochenstunden) zu. Die Arbeitgeberin gebe vor, für stundenweises Arbeiten Personen zur Verfügung zu stellen, ohne Absprache mit deren Vorgesetzten. Wenn der Schwerbehindertenvertrauensmann die Vorgesetzten frage, ob eine Schreibkraft bei ihm aushelfen könne, verneinten diese die Bitte, da die Schreibkräfte infolge Stellenabbaus mit Arbeit überlastet seien. Sie habe zudem nicht nur Anspruch auf Aushilfen, sondern Anspruch auf eine Sekretärin mit dem beantragten Arbeitsvolumen. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, ihr eine Schreibkraft mit 38,5 Wochenstunden zur Verfügung zu stellen; hilfsweise für den Fall des Obsiegens 2. die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, ein internes Bewerbungsverfahren für die zu besetzende Stelle der Schreibkraft der Bezirksschwerbehindertenvertretung einzuleiten; 3. festzustellen, dass sie (die Bezirksschwerbehindertenvertretung) die Auswahl der Schreibkraft eigenständig treffen kann. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, die stundenweise Gestellung einer Schreibkraft zur Unterstützung und bei anfallenden, nicht allein zu bewältigenden Schreibarbeiten sei in Absprache mit dem General Manager vor Ort in A-Stadt sichergestellt. Soweit die Antragstellerin auf ein Schreiben des Human Resources Managers Y. verweise, wonach dieser nicht in der Lage sei, eine Sekretärin zur Verfügung zu stellen, bedürfe dies der Richtigstellung. Die Dienststelle vor Ort sei aufgrund eines unvorhergesehen eingetretenen Personalengpasses lediglich für einen kurzen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, für die Antragstellerin eine Schreibkraft zur Verfügung zu stellen. Der Engpass bestehe bereits seit langem nicht mehr. Es treffe nicht zu, dass Frau S. keine Kapazitäten mehr frei habe. Es erschließe sich ihr nicht, wie die nicht erteilte Genehmigung zur Bestellung eines Ausschusses "zur Erledigung allgemeiner Aufgaben" die behauptete vollständige Auslastung von Frau S. begründen solle. Ein Grund, warum Frau R. nicht das Vertrauen der Antragstellerin besitzen solle, sei nicht ersichtlich und von der Antragstellerin nicht konkret dargelegt worden. Frau R. verfüge zudem über die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen für die unterstützenden Schreibarbeiten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für Schreibarbeiten Kenntnis des Schwerbehindertenrechts erforderlich sein sollte. Eine detaillierte Begründung zur Erforderlichkeit weiterer umfangreicher Unterstützungsmaßnahmen habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Die Beteiligte zu 2 war der Ansicht, nach dem vorliegend zur Anwendung kommenden § 26 Abs. 8 SchwbG in der Fassung vom 16. Januar 1991 (im Folgenden: aF.) habe der Arbeitgeber nur die durch die Tätigkeit der SBV entstehenden erforderlichen Kosten zu tragen. Weder § 26 Abs. 8 noch Abs. 9 SchwbG aF. sähen ausdrücklich vor, dass der SBV eine Bürokraft in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen sei. Auch nach der AE Reg 690-61-G ergebe sich kein ausdrücklicher Anspruch auf die geforderte Schreibkraft für die Antragstellerin. Ein Verweis für die SBV auf § 44 Abs. 2 BPersVG aF. sei ebenfalls nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen dürfte die Antragstellerin gleichwohl grundsätzlich die Unterstützung einer Schreibkraft beanspruchen können, für deren Kosten die US Stationierungsstreitkräfte aufzukommen hätten, dies jedoch nur in entsprechendem Umfang. Maßgeblich sei dabei der tatsächlich bestehende Arbeitsanfall. Unter Berücksichtigung der Regelung nach § 26 Abs. 9 SchwbG aF. zeige sich zudem, dass der Arbeitgeber die SBV zwecks Unterstützung bei Schreib- und Büroarbeiten zunächst auf die Schreibkraft der BV verweisen könne. Genau dies sei vorliegend erfolgt. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertrete, dass sie einen weiteren Umfang an entsprechender Arbeitskraft benötige, habe sie hierzu keinen konkret erforderlichen Vortrag erbracht. Schließlich stehe der Antragstellerin auch nicht das Recht zu, die für sie zuständige Schreibkraft eigenständig zu bestimmen. Die bloße Behauptung fehlenden Vertrauens gegenüber einer vom Arbeitgeber ausgewählten Arbeitskraft genüge insoweit zur Begründung nicht. Das Arbeitsgericht hat den Antrag vom 28. April 2021 zurückgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der zulässige Antrag sei unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Zuteilung einer Schreibkraft mit 30,5 Wochenstunden. Die Entscheidung des Rechtsstreits unterfalle der deutschen Gerichtsbarkeit. Für das Vertretungsrecht der SBV gegen über den Dienststellen bei den US Stationierungsstreitkräfte finde nicht das SGB IX Anwendung, sondern das SchwbG idF. aus dem Jahr 1991. Nach §§ 27 Abs. 6, 26 Abs. 8, 9 SchwbG aF. in Verbindung mit AE Reg 690-61-G Ziffer 20 q trage die Beschäftigungsstelle die durch die Tätigkeit der BezSBV entstehenden Kosten. Sie habe der BezSBV die für die Erledigung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren, zum Beispiel für die Erledigung von Schreib- und Büroarbeiten. Ob und in welchem Umfang die Antragstellerin die Zuteilung einer Bürokraft als notwendige Unterstützung für erforderlich halten dürfe, hänge vom Umfang der bei ihr anfallenden Büroarbeiten, die der Bürokraft übertragen werden sollten, ab. Hierbei sei von ihr darzulegen, welche Büroarbeiten bei ihr anfielen, welche von den bei ihr anfallenden Bürotätigkeiten nicht von ihr ausgeführt, sondern einer Bürokraft übertragen werden sollten und welchen zeitlichen Aufwand diese Bürotätigkeiten erforderten. Die Bürokraft dürfe dabei nur für die laufende Geschäftsführung und nicht für typische Sachbearbeitertätigkeiten eingesetzt werden. Dieser Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Zuteilung einer Bürokraft sei die Antragstellerin trotz außergerichtlicher Aufforderungen durch die Dienststelle und trotz gerichtlichen Hinweises nicht im Ansatz gerecht geworden. Sie habe den Bedarf an einer Bürokraft nicht spezifiziert dargelegt. Durch die von ihr erstellte Liste von Arbeiten lasse sich mangels jeglicher Angabe zum zeitlichen Umfang bzw. zur Häufigkeit einzelner Arbeiten ein Bedarf an Bürotätigkeiten nicht bestimmen. Es fehle bei den beiden erstellten Listen darüber hinaus ein Bezug zur Arbeit der Antragstellerin. Soweit der Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann durch die Zuteilung einer Vollzeitbürokraft das Ziel verfolge, dass während der Zeiten, an denen er wegen der Teilnahme an unterschiedlichen Sitzungen ortsabwesend sei, diese auch originäre Aufgaben der Antragstellerin übernähme, verkenne er die Rechtslage ebenso wie die BBV, die ihre Schreibkraft für die Erledigung allgemeiner Aufgaben einsetzen möge und aus diesem Grund der gemeinsamen Nutzung der Schreibkraft widerspreche. Da durch die Antragstellerin nicht dargestellt sei, welche konkreten Bürotätigkeiten überhaupt bei ihr anfielen, habe dahingestellt sein können, ob etwaige Tätigkeiten durch die angebotenen Unterstützungsmöglichkeiten abgedeckt werden könnten und ob die Antragstellerin sich bei der Ablehnung dieser Angebote auf berechtigte Interessen berufe. Die Antragstellerin könne sich für die Begründung ihres Anspruchs auf Zuteilung einer weiteren Schreibkraft auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen berufen. Die AE Reg 690-61-G sehe für die Unterstützung von Arbeitnehmervertretungen unter Ziffer 9 einen vom Bedarf bzw. bei der Prüfung der Erforderlichkeit unabhängigen Anspruch auf Bereitstellung von Büropersonal nur für die dort genannten Arbeitnehmervertretungen vor. § 44 BPersVG aF. sei für die Antragstellerin nicht einschlägig. Es handele sich bei § 26 SchwbG aF. vielmehr um eine eigene, abschließende Regelung zur Pflicht der Kostentragung für die Tätigkeit der SBV und zu ihrer Ausstattung. Im Übrigen setze auch § 44 BPersVG aF. für einen Anspruch auf Zuteilung einer Schreibkraft voraus, dass die entsprechende Erforderlichkeit dargelegt werde. Da der Antrag zu 1 zurückgewiesen worden sei, fielen die weiteren Anträge, die unter der Bedingung des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 gestellt worden seien, nicht zur Entscheidung an. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf II. der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts (Blatt 215 ff. der Akte) Bezug genommen. Der genannte Beschluss ist der Antragstellerin am 4. Mai 2021 zugestellt worden. Die Antragstellerin hat hiergegen mit einem am 27. Mai 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese mit am 17. Juni 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Beschwerde macht die Antragstellerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 29. Oktober 2021 und vom 8. November 2021, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 251 ff., 301 ff., 311 der Akte), zusammengefasst geltend, sie habe gemäß § 44 BPersVG aF. iVm. AE Reg 690-61-G Anspruch auf eine Sekretärin für Schreibarbeiten, Terminplanung, Reservierungs- und Tagungsplanung. Ob der Aufwand der von ihr erstinstanzlich dargestellten zu übertragenen Tätigkeiten im Büro 38,5 Wochenstunden umfasse, könne nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Im Beschlussverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Das Arbeitsgericht gehe auch fehl, wenn es davon ausgehe, dass bei den erstellten Listen ein Bezug zu ihrer Arbeit fehle. Die Korrespondenz mit den jeweilig befassten Inklusionsämtern sowie die Korrespondenz mit den Vorgesetzten der betroffenen Mitarbeiter führe zu einem erheblichen Posteingang, -ausgang und -umlauf, die zeitlich zwei Stunden pro Arbeitstag durchschnittlich füllten. Der Telefondienst sei am ganzen Arbeitstag notwendig, da sich der Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann wegen der dezentralen Struktur oft außerhalb des Büros aufhalte. Das Führen der Sekretariatsablage sei mit zwei Stunden zu veranschlagen, die Verwaltung vertraulicher und sensibler Daten und Akten sei eine Daueraufgabe, die die Sekretärin ganztägig beanspruche. Die Datenbankpflege und das Weiterleiten von ihr entschiedener, notwendiger Maßnahmen an die Dienststellenleitungen sowie die Korrespondenz und der Kontakt zu Inklusionsbeauftragten, zu Landeswohlfahrtsverbänden und Integrationsfachdiensten, um die tagtägliche Unterstützung der schwerbehinderten Menschen zu erreichen, einschließlich der Versorgungsämter und der Agenturen für Arbeit bedürften einer Ganztagssekretärin und füllten einen Arbeitstag aus. Auch die Agenturen für Arbeit, Versorgungsämter, Integrationsfachdienste, Landeswohlfahrtsverbände und Inklusionsbeauftragten arbeiteten ganztags. Zur Unterstützung müsse die Sekretärin den Schwerbehindertenvertrauensmann bei der Terminorganisation und bei der Terminkoordination, unter anderem mit Dienststellenleitungen, Arbeitnehmern und Integrationsämter unterstützen, die Termine koordinieren, absagen und neu planen. Die Sekretärin müsse den Bezirksschwerbehindertenvertreter bei der Vorbereitung von Präsentationen unterstützen. Die Verwaltungsarbeit, Daten aufbereiten und entsprechend darzustellen, könnten von der Sekretärin unterstützend vorbereitet werden, damit sie (die Antragstellerin) Zeit spare, um ihre eigentliche Arbeit in allen Dienststellen erledigen zu können. Es handele sich um die Vorbereitung der Einladungen für Schwerbehindertenversammlungen, Sitzungen und Konferenzen, die Verwaltung der Daten für die teilnehmenden Personen und ihr Einsetzen in die Einladungen, eventuell die Begleitung von Versammlungen und Sitzungen als Protokollführerin, die Versendung der Zusammenfassungen, Dankesschreiben und Berichte, die sie (die Antragstellerin) erstellt habe, an die Teilnehmer, das Einholen von Vergleichsangeboten von Hotels und Tagungsräumen, das Buchen derselben nach Beschluss, das Verfassen von Reiseplanungen und Einladungen auf Anweisung, die Sicherstellung des Empfangs von Besuchern und Gästen durch ganztägige Anwesenheit, das Buchen der von der BezSBV ausgesuchten Referenten, die organisatorische Sicherstellung, dass das notwendige Büromaterial und Broschüren vor Ort beschafft seien, das Sammeln von Informationen sowie die Vorbereitung von Auswertungen durch sie (die Antragstellerin), das Sammeln und Führen von interpretierenden Statistiken, wodurch sie (die Antragstellerin) den jährlichen Rechenschaftsbericht aktualisieren könne, vorbereitende Handlungen, nämlich das Sammeln von Informationen für den besonders geschützten Kreis schwerbehinderter, gleichgestellter Menschen, um das monatliche Infoblatt der BezSBV durch sie (die Antragstellerin) zu erstellen sowie die Vorbereitungen und Nachbereitungen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungswahlen. Diese Arbeiten füllten den Bedarf von 38,5 Wochenstunden aus. Bei der beantragten Erhöhung des Bedarfs einer Schreibkraft von 20 auf 38,5 Stunden in der Woche sei die Mehrarbeit bei Begleitung der schwerbehinderten Menschen im Präventions- und bEM-Verfahren mitzuberücksichtigen, die zu vermehrten Auswärtsterminen und zu vermehrter Korrespondenz nicht nur mit den Betroffenen, sondern auch mit den Inklusionsämtern und Dienststellen führten. Sie habe von der eigenen Sachkunde des Arbeitsgerichts ausgehen dürfen, dass Telefondienst, Verwaltung der elektronischen Korrespondenz, Datenbankpflege, Verwaltung vertraulicher und sensibler Akten, der Kontakt mit Dienststellenleitungen, Inklusionsbeauftragten und Landeswohlfahrtsverbänden sowie anderer Ämter eine Ganztagstätigkeit beanspruchten. Die Aufgaben der SBV in § 99 SGB IX, § 95 SGB IX aF. seien ebenso im hier geltenden SchwbG aF. gleich, nämlich die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, die Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb oder der Dienststelle sowie die Beratung und den schwerbehinderten Menschen helfend zur Seite zu stehen. Diese allgemeinen Aufgaben erfülle sie dadurch, dass sie darüber wache, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsverordnungen durchgeführt würden, insbesondere auch die Verpflichtung des Arbeitgebers erfüllt würden. Dazu sei die ständige Erreichbarkeit und offene Korrespondenz mit den betroffenen schwerbehinderten Menschen und den Vorgesetzten in 13 Dienststellen bundesweit nötig. Sie müsse auch Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienten, insbesondere auch präventive Maßnahmen bei den zuständigen Stellen beantragen. Dies führe zu einer häufigen Reisetätigkeit, um die präventiven Maßnahmen mit den einzelnen Betroffenen und deren Vorgesetzten vor Ort besprechen zu können. Die Entgegennahme von Beschwerden von schwerbehinderten Menschen sei eine ihrer weiteren Aufgaben. Falls diese berechtigt erschienen, solle sie mit dem Arbeitgeber/Vorgesetzten auf die Erledigung hinwirken. Sie solle die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen unterrichten. Auch dies führe schon zu der angesprochenen Reisetätigkeit. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werde hier das Recht eingeräumt, an allen Sitzungen der BBV beratend teilzunehmen. Dies müsse sie auch, damit Interessen der schwerbehinderten Mitarbeiter genügend Gehör fänden. Ebenso korrespondiere mit den Aufgaben der SBV die Teilnahme an den einzelnen Personalversammlung der einzelnen Dienststellen. Diese Aufgaben seien deckungsgleich mit den Aufgaben in § 25 SchwbG aF. Der Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann habe, bis seine gesundheitlichen Beschwerden im Jahr 2021 so stark geworden seien, in den Vorjahren mit einem Auto die Reisetätigkeit bewältigt. Eine elektronische Korrespondenz sei deshalb nicht möglich gewesen. Bei Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei die Verbindung in den Zügen, die man für eine elektronische Korrespondenz brauche, weitflächig nicht vorhanden. Für die Frage, ob sie Anspruch auf eine Schreibkraft habe, sei § 44 BPersVG aF. zugrunde zu legen. Die AE Reg 690-61-G seien keine Sondervorschriften, die § 44 BPersVG aF. ersetzten, sondern nur Erläuterung. Wenn die BBV eine Schreibkraft benötige, werde eine interne Ausschreibung seitens der Dienststelle erlaubt. Die BBV dürfe von den eingegangenen Bewerbungen selbst entscheiden, welche Person sie mit ihren Aufgaben betraue, so im Fall der Einstellung von Frau S. Sie habe Anspruch darauf, mit der BBV gleichgestellt zu werden, § 179 SGB IX. Grund des Entzuges der Freistellung von Frau S. sei nicht deren Versetzung nach G. gewesen. Die Erledigung von Arbeit auf dem Laptop sei bundesweit gut eingeführt und werde auf allen Ebenen des Betriebes praktiziert. Es sei Aufgabe der Arbeitgeberin gewesen, ihr mitzuteilen, dass nunmehr eine Schreibkraft zur Verfügung stehe. Sie könne ihr nicht vorhalten, dass sie sich nicht mehr gekümmert habe. Mit dem Schreiben des Personalmanagers Y. könne nicht von einem vorübergehenden Personalengpass ausgegangen werden. Sie bestreite, dass Frau S. in ihren Arbeitsabläufen über ausreichende Flexibilität verfüge, sie nach Bedarf zu unterstützen. Frau R. besitze nicht ihr Vertrauen. Der Arbeitgeberin stehe es nicht zu, einseitig eine Schreibkraft für sie zu bestimmen. Sie habe den Bedarf an einer Bürokraft bereits über die jahrelange Tätigkeit einer Bürokraft für sie bis zum Jahr 2017 belegt. Die Sachbearbeiterin dürfe und müsse sie bei der Erstellung des monatlichen Infoblattes der BezSBV unterstützen, sie dürfe kurze Auskünfte nach dem SchwbG, soweit diese ihr bekannt sein, am Telefon geben, um dann einen Termin zur Besprechung mit ihr, der Antragstellerin, zu vereinbaren. Eine Schreibkraft dürfe sie auch bei der Erstellung von Präsentationsunterlagen und Folien, sowie Internetrecherche und sie bei der Informationsbeschaffung und Auswertung unterstützen. Das Anlegen und Führen von Statistiken bedürfe der Eingabe von Daten. Diese Eingabe von Daten sei Sachbearbeitertätigkeit. Auch wenn eine eigene Regelung der AE Reg 690-61G für die Unterstützung der SBV vorliege, könne daraus nicht geschlossen werden, dass sie keinen Anspruch auf eine Schreibkraft habe. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 28. April 2021 (Az. 2 BV 2/21) abzuändern; 2. die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, ihr eine Schreibkraft mit 38,5 Wochenstunden zur Verfügung zu stellen; 3. die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, ein internes Bewerbungsverfahren für die zu besetzende Stelle der Schreibkraft der Bezirksschwerbehindertenvertretung einzuleiten; 4. festzustellen, dass die Bezirksschwerbehindertenvertretung die Auswahl der Schreibkraft eigenständig treffen kann. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2 verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom 19. August 2021, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 293 ff. der Akte) als rechtlich zutreffend. Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin habe sich nicht mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, dass der Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann, soweit er durch die Zuteilung einer Vollzeitbürokraft das Ziel verfolge, dass während der Zeiten, an denen er wegen der Teilnahme an unterschiedlichen Sitzungen ortsabwesend sei, diese auch originäre Aufgaben der BezSBV übernehme, die Rechtslage verkenne. Die Beschwerde sei darüber hinaus unbegründet. Die Antragstellerin unterlasse es auch in der Beschwerdeinstanz die Erforderlichkeit der Büroarbeiten und den bestimmten Zeitaufwand zu konkretisieren. Zutreffend habe das Arbeitsrecht auch ausgeführt, dass die Antragstellerin neben den eigentlichen Aufgaben einer Bürokraft auch Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksschwerbehindertenvertrauensmanns fielen, als erforderliche Arbeiten der gewünschten Schreibkraft aufgezeigt habe. Die Antragstellerin verwechsele weiterhin den Anspruch auf Einsatz einer Bürokraft mit dem ihr seitens des SchwbG aF. nicht eingeräumten Anspruch auf Übernahme bestimmter Aufgaben durch den Stellvertreter, der ihr erst bei der Betreuung von wenigstens 300 schwerbehinderten Menschen zustehe. Frau S. habe auf jeden Fall wöchentlich im Umfang eines Arbeitstages Raum für die Wahrnehmung von Arbeiten der Antragstellerin. Das ergebe sich daraus, dass Frau S. in den vergangenen zwei Jahren wegen einer Fortbildung diesen einen Tag in der Woche freigestellt gewesen und nunmehr diese Freistellung beendet sei. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Anhörungstermins vom 1. Dezember 2021 (Blatt 315 ff. der Akte) Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hatte in der Sache keinen Erfolg. 1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie setzt sich in ausreichendem Umfang mit der Beschlussbegründung des Arbeitsgerichts auseinander. Soweit die Beteiligte zu 2 darauf verweist, dass die Antragstellerin sich nicht mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinandersetze, dass die Antragstellerin die Rechtslage verkenne, soweit die Bürokraft auch originäre Aufgaben der BezSBV verrichten solle, folgt hieraus nicht die Unzulässigkeit der Berufung. Insoweit handelt es sich aus Sicht der Kammer lediglich um ein Argument des Arbeitsgerichts im Rahmen der Darlegung, aus welchen Gründen der Bedarf an Bürotätigkeit der Antragstellerin nicht bestimmt werden kann. Die Beschwerde erweist sich auch sonst als zulässig. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. a) Die Anträge der Antragstellerin sind zulässig. Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS bestimmt, dass die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretungen für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge gelten, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist. Nach Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS entscheiden, soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht, die deutschen Gerichte für Arbeitssachen in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren (Beschlussverfahren). Unter den Begriff der Betriebsvertretung fällt auch die BezSBV (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 23). Der in Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS verwendete Begriff der "Betriebsvertretung", auf die die Vorschriften über die Personalvertretung anzuwenden sind, erfasst nicht nur ein auf die gesamte Belegschaft eines Betriebs oder einer Dienststelle bezogenes Vertretungsgremium wie Betriebsrat oder Personalrat. Er löst sich vielmehr von der Terminologie des Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts. Daran wird ersichtlich, dass jede Form der kollektiven Vertretung der Arbeitnehmer durch ein gesetzliches Organ der Verfassung des Betriebs oder der Dienststelle umfasst wird (BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 23). Die BezSBV ist ebenso ein gesetzliches Organ der Verfassung des Betriebs oder der Dienststelle wie der Betriebs- oder Personalrat oder der Sprecherausschuss für leitende Angestellte Die BezSBV ist antragsbefugt. Die Beteiligte zu 2 ist gemäß Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika, der Arbeitgeberin der Zivilbediensteten bei ihren Streitkräften zu beteiligen, § 83 Abs. 3 ArbGG (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 28, juris; 11. Dezember 2007 - 1 ABR 67/06 - Rn. 13 mwN., juris). Das Recht, eine Schreibkraft eigenständig auszuwählen (Antrag zu 3), ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung. Die Mittelbehörde hat dem entsprechenden Begehren der Antragstellerin widersprochen. Eine Entscheidung über den Feststellungsantrag ist geeignet, diese Streitfrage zwischen den Beteiligten zu klären. b) Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Antrag zu 1 (zweitinstanzlicher Antrag zu 2) der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. Auch die in zweiter Instanz unbedingt gestellten zweitinstanzlichen Anträge zu 3 und 4 haben keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat weder Anspruch darauf, dass ihr eine Schreibkraft zur Verfügung gestellt wird, noch auf Einleitung eines internen Bewerbungsverfahrens für die zu besetzende Stelle einer Schreibkraft der BezSBV. Schließlich ist nicht festzustellen, dass die BezSBV die Auswahl der Schreibkraft analog der Personalvertretung eigenständig treffen kann. aa) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, eine Schreibkraft mit 38,5 Wochenstunden zur Verfügung gestellt zu bekommen (Antrag zu 2). (1) Aus § 180 Abs. 7 iVm. § 179 Abs. 8 Satz 3 SGB IX kann die BezSBV keine Rechte herleiten. § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX sieht vor, dass der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der SBV entstehenden Kosten trägt. Davon umfasst ist nach dem mit Wirkung vom 30. Dezember 2016 angefügten § 179 Abs. 8 Satz 3 SGB IX auch eine Bürokraft für die SBV in angemessenem Umfang. Damit soll dem gesteigerten Umfang der Aufgaben der SBV Rechnung getragen werden, damit die SBV ihren Aufgaben besser nachkommen können (BT-Drs. 18/9522, 315). Eine Entscheidung nach Maßgabe dieser Bestimmung ist den deutschen Gerichten aber verwehrt. Unter Berücksichtigung des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS sind die US Stationierungsstreitkräfte nicht den dem 16. Januar 1991 nachfolgenden Änderungen des deutschen Rechts der SBV unterworfen. Es kommt daher weiterhin das SchwbG vom 16. Januar 1991 zur Anwendung (BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 14 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 6. November 2019 - 7 Sa 120/19 - Rn. 74; 13. Juni 2016 - 3 TaBV 6/16 - Rn. 29; 26. Februar 2016 - 1 TaBV 24/15 - Rn. 23, jeweils mwN., juris). Die deutschen Gerichte sind auch nicht nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 ZA-NTS befugt, den Rechtsstreit nach Maßgabe des SGB IX zu entscheiden. Es geht nicht um die persönliche Rechtsstellung aus dem Arbeitsverhältnis oder aus dem Sozialversicherungsverhältnis. Der Begriff "Arbeitsverhältnis" in Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS bezieht sich auf die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erfasst werden damit nur individualrechtliche Streitigkeiten. Eine Auseinandersetzung zwischen BezSBV und Arbeitgeber ist dagegen kollektivrechtlicher Natur. Rechte und Pflichten eines Organs finden ihre Grundlage nicht im Arbeitsverhältnis des jeweiligen Amtsinhabers, sondern unmittelbar in den Vorschriften über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Organs, hier der (Bez-) SBV (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 19 mwN.). (2) § 26 (iVm. § 27 Abs. 6) SchwbG aF. sieht - anders als § 179 Abs. 8 Satz 3 SGB IX - weder in seinem Abs. 8 noch in Abs. 9 ausdrücklich vor, dass der SBV eine Bürokraft zur Verfügung zu stellen ist. Nach § 26 Abs. 8 Satz 1 SchwbG aF. trägt der Arbeitgeber die "durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten". Mit "entstehenden Kosten" sind - ebenso wie nach § 40 Abs. 1 BetrVG oder nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG aF. - nicht etwa alle durch die Tätigkeit der SBV kausal verursachten, sondern nur die "erforderlichen" Kosten gemeint (BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/10 - Rn. 25 mwN. zu § 96 Abs. 8 SGB IX; Kossens/von der Heide/Maaß/Kossens, 4. Aufl. 2015, SGB IX § 96 Rn. 48). Anfallende Kosten sind - nach dieser hinsichtlich der Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung für die Tätigkeit der SBV eigenständigen und abschließenden Regelung (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/10 - Rn. 23 mwN. zu § 96 Abs. 8 SGB IX) - erstattungsfähig, wenn sie im Rahmen der Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabe der SBV entstanden sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Kosten verursachende Maßnahme geeignet ist, die wahrgenommene Aufgabe zu fördern. Sie muss schließlich in einer abwägenden Gesamtbetrachtung noch als verhältnismäßig angesehen werden können (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 4. Dezember 2012 - 5 TaBV 6/11 - Rn. 39 mwN., juris; Kossens/von der Heide/Maaß/Kossens, 4. Aufl. 2015, SGB IX § 96 Rn. 48). (3) Ein Anspruch der Antragstellerin darauf, eine Schreibkraft unabhängig vom dem zur Wahrnehmung der Aufgaben der BezSBV erforderlichen Umfang, insbesondere im hier geforderten Umfang von 38,5 Stunden/Woche, zur Verfügung gestellt zu bekommen, ergibt sich auch nicht aus der bei den US Stationierungsstreitkräften geltenden Dienstrichtlinie Army in Europe Regulation 690-61-G (im Folgenden "AE Reg 690-61-G", Blatt 27 ff. der Akte). Die AE Reg 690-61-G mit der Überschrift "Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen Ortsansässige Arbeitnehmer in Deutschland" regelt auszugsweise: "9. LOGISTISCHE UNTERSTÜTZUNG FÜR ARBEITNEHMERVERTRETUNGEN a. Kosten für Material und Personal, die durch die Tätigkeit der BVen, SchwbVen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie der Wahlvorstände für die Wahl der Vertretungen entstehen, sind wie nachstehend aufgeführt in dem Umfang zu tragen, wie sie für die angemessene Ausführung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben sowie Aufgaben nach dem SGB IX erforderlich sind. (1) Von der Dienststelle, bei der die Arbeitnehmervertretung eingerichtet ist, zu tragen sind u. a. Kosten für die Bereitstellung […] (d) von Büropersonal auf Teilzeit- oder Vollzeitbasis entsprechend der örtlichen Umstände. Sofern die Betriebspartner nichts anderes vereinbaren, gelten diesbezüglich folgende Mindeststandards für Personalstärke: 1. HBV USAREUR: zwei Positionen Sekretär/in-Übersetzer/in auf Vollzeitbasis (entspricht einer Personalgenehmigung von 2,0) 2. BBVen mit mindestens einem Mitglied, das ganz freigestellt ist: eine Position Sekretär/in-Übersetzer/in auf Vollzeitbasis (1,0 Personalgenehmigungen) 3. Örtliche BVen mit zwei oder mehr Mitgliedern, die ganz freigestellt sind: eine Position Sekretär/in-Übersetzer/in auf Vollzeitbasis (1,0 Personalgenehmigungen) 4. Örtliche BVen mit mindestens einem Mitglied, das ganz freigestellt ist: eine Position Sekretär/in-Übersetzer/in auf Teilzeitbasis (0,5 Personalgenehmigung). […] 20. SchwbVs […] q. Die durch die Tätigkeit der örtlichen SchwbV, GSchwbV, BSchwbV und HSchwbV entstehenden Kosten trägt die Beschäftigungsdienststelle der jeweiligen SchwbV. Die Dienststelle hat der SchwbV die für die Erledigung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren (z. B. für die Erledigung von Schreib- und Büroarbeiten). Die Räume und der Geschäftsbedarf, die die Dienststelle der BV für ihre Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, sind für den gleichen Zweck auch der SchwbV zur Verfügung zu stellen, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sachliche Mittel bereitgestellt werden." Nach Ziffer 9 Buchst. a der AE Reg 690-61-G sind danach von der Arbeitgeberin grundsätzlich die Kosten für Personal zu tragen, die durch die Tätigkeit der SBV entstehen, „wie nachstehend aufgeführt in dem Umfang (…), wie für die angemessene Ausführung von (…) Aufgaben nach dem SchwerbG erforderlich“. Dabei regelt der Unterabsatz (1) (d) ausdrücklich Mindeststandards - soweit die Betriebspartner nichts anderes vorsehen - für die Tragung von Kosten für die Bereitstellung von Büropersonal für den HBV USAREUR, die BBVen und die örtlichen BVen mit zwei oder mehr Mitgliedern, die ganz freigestellt sind, sowie für örtliche BVen mit mindestens einem Mitglied, das ganz freigestellt ist. Ein Mindeststandard für die Übernahme von Kosten für die Bereitstellung von Büropersonal auf Teilzeit- oder Vollzeitbasis für die in Abs. a ebenfalls ausdrücklich genannten SBV ist gerade nicht vorgesehen. Vielmehr sieht die Ziffer 20 der AE Reg 690-61-G in Absatz q Satz 1 vor, dass die durch die Tätigkeit der BezSBV entstehenden Kosten die Beschäftigungsdienststelle der jeweiligen SBV trägt. In Satz 2 ist geregelt, dass die Dienststelle unter anderem der BezSBV die für die Erledigung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren hat (z. B. für die Erledigung von Schreib- und Büroarbeiten). Die Überlassung eigenen Büropersonals ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Satz 3 verweist außerdem unter anderem die BezSBV auf Räume und den Geschäftsbedarf, die seitens der Dienststelle der BV für ihre Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung gestellt sind. Aus diesem Satz wird weiter erneut deutlich, dass unter anderem für die BezSBV nicht die Bereitstellung einer Bürokraft vorgesehen ist, wenn es heißt: „soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sachliche Mittel bereitgestellt werden“. (4) Ein Anspruch der Antragstellerin darauf, eine Bürokraft mit einem bestimmten Beschäftigungsumfang - insbesondere im Umfang der von der Antragstellerin geforderten 38,5 Wochenstunden - ohne Prüfung der Erforderlichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen, ergibt sich auch nicht aus § 44 BPersVG aF. (a) § 44 BPersVG aF. findet auf die BezSBV keine Anwendung. Im Hinblick auf §§ 26, 27 SchwbG aF. liegt bereits keine planwidrige Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber hat in §§ 26, 27 SchwbG aF. abschließende Regelungen zur Pflicht der Kostentragung für die Tätigkeit der SBV sowie der BezSBV und zu ihrer Ausstattung getroffen (vgl. BAG 2. Juni 2010 - 7 ABR 24/09 - Rn. 15). Auch hinsichtlich der für die Personalvertretung geltenden Vorschriften findet nur das am 16. Januar 1991 geltende deutsche Recht Anwendung (BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 14). (b) § 44 Abs. 2 BPersVG aF. sieht zudem ebenfalls nur einen Anspruch darauf vor, Büropersonal "in erforderlichem Umfang" zur Verfügung gestellt zu bekommen. Auch insoweit richtet sich der zahlen- und zeitmäßige Umfang des erforderlichen Büropersonals nach der Arbeit, die diesem übertragen werden soll. (5) Soweit die Arbeitgeberin nach § 26 Abs. 8 Satz 1 SchwbG aF. iVm. AE Reg 690-61-G Ziffer 20 q die durch die Tätigkeit der SBV entstehenden erforderlichen Kosten zu tragen hat (Satz 1) und die für die Erledigung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren hat (z. B. für die Erledigung von Schreib- und Büroarbeiten, Satz 2), ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin, eine Schreibkraft im Umfang von 38,5 Stunden/Woche zur Verfügung gestellt zu bekommen. (a) Der zahlen- und zeitmäßige Umfang der erforderlichen Kosten bzw. der notwendigen Unterstützung durch Büropersonal richtet sich nach der anfallenden Arbeit, den betrieblichen Verhältnissen und unter Umständen einer vorhandenen Freistellung. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen im Streitfall vom Gericht zu überprüfen sind. Die Bürokraft darf nur für die laufende Geschäftsführung und nicht für typische Sachbearbeitertätigkeiten oder solche Aufgaben eingesetzt werden, die die BezSBV selbst erledigen kann oder erledigen muss (vgl. BVerwG 18. Juni 2013 - 6 PB 14/13 - Rn. 6 mwN., juris; BVerwG 21. März 1984 - 6 P 3/82 - Rn 15, juris; BayVerwGH 8. April 2008 - 18 P 07.1370 - Rn. 14, juris; Richardi/Dörner/Weber/Jacobs, 5. Aufl. 2020, BPersVG § 44 Rn. 91, jeweils zu § 44 Abs. 2 BPersVG aF.). Dafür spricht bereits, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Aufgaben der Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten in erster Linie von diesen selbst zu erfüllen sind. Wenn und soweit für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich, sind sie von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen (§ 26 Abs. 4 Satz 1 SchwbG aF.). Auszugehen ist von den Aufgaben der BezSBV. Diese ist auf der Ebene der Mittelbehörde gewählt, für die die BBV errichtet ist. Die BezSBV vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die den gesamten Bereich der Mittelbehörde oder mehrere Dienststellen derselben Mittelbehörde betreffen und von den SBV der einzelnen Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einer Dienststelle tätig sind, für die eine SBV nicht gewählt ist. Vorliegend hat die BezSBV für sechs Dienststellen die Aufgaben der SBV wahrzunehmen, in den übrigen Dienststellen steht diese Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen in der Dienststelle zur Verfügung. Sie stehen diesen vor Ort beratend und helfend zur Seite. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die mehrere Dienststellen verschiedener Mittelbehörden betreffen, ist die Hauptschwerbehindertenvertretung zuständig. Darüber hinaus hat die Antragstellerin bei ihrer Entscheidung, die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft zu verlangen, nicht nur die Interessen der von ihr vertretenen schwerbehinderten Menschen, sondern auch berechtigte Belange des Arbeitgebers, insbesondere seine Kostenbelastung zu berücksichtigten (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 14/04 - Rn. 24, juris). (b) Die Darlegungslast für einen erhöhten Bedarf an Büropersonal trägt vorliegend die Antragstellerin (für den Personalrat: Richardi/Dörner/Weber/Jacobs, 5. Aufl. 2020, BPersVG § 44 Rn. 92 mwN.). In welchem Umfang die Überlassung einer Bürokraft für erforderlich gehalten werden darf, ist vom Umfang der anfallenden Büroarbeiten, die der Bürokraft übertragen werden sollen, abhängig. Es fällt deshalb in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin im Einzelnen darzulegen, welche bei ihr anfallenden Büroarbeiten und in welchem Umfang einer Bürokraft übertragen werden sollen (vgl. BayVerwGH 8. April 2008 - 18 P 07.1370 - Rn. 14 f. mwN., juris zu § 44 Abs. 2 BPersVG aF.; BAG 20. April 2005 - 7 ABR 14/04 - Rn. 24, juris). Ermittlungen "ins Blaue" sind von den Gerichten für Arbeitssachen nicht anzustellen. Ihnen kann keine unbegrenzte Amtsermittlungstätigkeit und Beweisaufnahme abverlangt werden (BAG 25. März 1992 - 7 ABR 65/090 - Rn. 32, juris). Vielmehr ist eine Amtsermittlung in alle Richtungen ohne weitere Anhaltspunkte ausgeschlossen, der Untersuchungsgrundsatz des § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht insoweit nur eingeschränkt. Unsubstantiierte Behauptungen bleiben (nur) unberücksichtigt, wenn ein Beteiligter seine Ausführungen trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht ergänzt (BAG 11. März 1998 - 7 ABR 59/96 - Rn. 22, juris; Scholz in: Ostrowicz/Künzl/Scholz, 6. Aufl. 2020, Rn. 763). (c) Die Antragstellerin hat ihren Bedarf an einer Schreibkraft nicht spezifiziert dargelegt. Sie hat bereits keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen, um den erforderlichen Umfang des Einsatzes einer Bürokraft zu bestimmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Landesarbeitsgericht ist daher nicht veranlasst. Aus den pauschal dargelegten Aufgaben der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass diese eine Schreibkraft im Umfang von 38,5 Wochenstunden für die Erledigung ihrer Aufgaben benötigt. Zu berücksichtigen ist, dass der Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann Herr S. zunächst mit E-Mail vom 30. Januar 2018 eine Schreibkraft in vollem Umfang forderte, sodann die damalige Rechtsvertretung der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. März 2019 eine Arbeitskraft für Büro- und Schreibarbeiten in Teilzeit mit einem Stundenvolumen von 25 Wochenstunden, hilfsweise die dauerhafte Freistellung des stellvertretenden Vertrauensmanns der Antragstellerin - zumindest bis zur Einstellung des notwendigen Büropersonals - beanspruchte, um sodann im vorliegenden Beschlussverfahren die Überlassung einer Schreibkraft mit 38,5 Stunden zu verfolgen. Auch aus der Darstellung, welche Termine im vierten Quartal 2020 vom Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann bzw. seinem Stellvertreter wahrzunehmen waren, lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang Schreibarbeiten anfielen, die von einer Schreibkraft zu erledigen gewesen wären. Aus der Teilnahme des Bezirksschwerbehindertenvertreters bzw. seines Vertreters an den BBV-Vorstandssitzungen, BV-Sitzungen und Monatsgesprächen mit der Dienststellenleiterin lassen sich allenfalls Tage, nicht jedoch genaue Zeiten, entnehmen, an denen diese durch Sitzungsteilnahmen und Reisezeiten gebunden waren und keine Schreibtätigkeiten durchführen konnten. Hieraus ergibt sich nicht, dass und welche Schreib- und sonstige Bürotätigkeiten welchen Umfangs und welcher Schwierigkeit angefallen sind und zukünftig anfallen werden und einer Schreibkraft übertragen werden sollen. Wenn der Schwerbehindertenvertreter bzw. sein Stellvertreter an den von der Antragstellerin angeführten Tagen in vollem Umfang keine Schreibtätigkeiten hätte erledigten können, verblieben im vierten Quartal 2020 im Bundesland Bayern - abzüglich 3/12 des Gesamturlaubs, mithin von neun Arbeitstagen - dennoch letztlich 19 Arbeitstage, um selbst unter anderem Schreib- und Büroarbeiten vorzunehmen. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, welche Arbeiten der Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann in dieser Zeit selbst durchführen kann bzw. konnte. Die mit der Auflistung der Arbeiten erfolgte Beschreibung des Bedarfs an Bürotätigkeiten erfüllt die Anforderungen an eine - nachprüfbare - Darlegung, welche Arbeiten die Antragstellerin selbst durchführen kann und welche sie von der Bürokraft übernommen haben will, nicht. Das Arbeitsgericht hat bereits durch Beschluss vom 15. Februar 2021 unter anderem darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Antragstellerin sein dürfte, darzulegen, warum die Arbeitgeberin durch das Angebot, auf Frau S. zurückzugreifen, den Anspruch der Antragstellerin auf Überlassung einer Schreibkraft nicht erfüllt hat. im Hinblick auf Frau R. hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Auswahl der Bürokraft nicht haben dürfte. Schließlich wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie ihrer Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Überlassung einer Schreibkraft im beantragten Umfang durch die Vorlage des Jahresplaners 2020 nicht nachgekommen ist. Der Antragstellerin wurde vom Arbeitsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, insbesondere zur Darlegung unter anderem, warum ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin durch die bisher erfolgten Angebote der Beteiligten zu 2 nicht erfüllt worden sei bzw. warum eine Inanspruchnahme der Schreibkräfte S. und R. nicht möglich/zumutbar sei, um ihren Bedarf an Schreibtätigkeit zu erfüllen, sowie warum aus Sicht der Antragstellerin eine Schreibkraft im Umfang von 38,5 Wochenstunden zur Verfügung zu stellen sei. Der Antragstellerin wurde aufgegeben, diesbezüglich zur Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung einer Schreibkraft in diesem Umfang substantiiert und nachvollziehbar darzustellen, welche konkreten Aufgaben mit jeweils welchem konkreten zeitlichen Umfang die begehrte Schreibkraft erledigen solle. Im erstinstanzlichen instanzbeendenden Beschluss hat das Arbeitsgericht erneut im Einzelnen eingehend deutlich gemacht, dass die Antragstellerin der Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Zuteilung einer Bürokraft trotz gerichtlichen Hinweises vom 15. Februar 2021 nicht im Ansatz gerecht worden sei. So lasse sich durch die von der Antragstellerin erstellte Liste von Arbeiten mit den Überschriften "Allgemeine Aufgaben" und "Administration und Organisation" mangels jeglicher Angabe zum zeitlichen Umfang bzw. Häufigkeit einzelner Arbeiten ein Bedarf an Bürotätigkeiten nicht bestimmen. Es fehle bei den beiden erstellten Listen darüber hinaus ein Bezug zur Arbeit der Antragstellerin. In der Beschwerdeerwiderung hat die Beteiligte zu 2 die Auffassung vertreten, die Antragstellerin unterlasse es auch in der Beschwerdeinstanz, die Erforderlichkeit der Büroarbeiten zu konkretisieren. Sie wiederhole im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne weitergehend zum zeitlichen Umfang bzw. zur Häufigkeit einzelner Arbeiten auszuführen. Konkret hat die Beteiligte zu 2 ausgeführt, "die von der Antragstellerin erfolgten Ergänzungen, dass zur Korrespondenz [Unterz.: welche Korrespondenz ist gemeint] zusätzlich die Korrespondenz mit den jeweilig befassten Inklusionsämtern [Unterz.: wie ist hier der zeitliche Umfang? Wie viele Schreiben am Tag, in der Woche, im Monat, in welchem Umfang bei welcher Arbeitszeitdauer?], die Korrespondenz mit den Vorgesetzten der betroffenen Mitarbeiter [Unterz.: wie ist hier der zeitliche Umfang? Wie viele Schreiben am Tag, in der Woche, im Monat, in welchem Umfang bei welcher Arbeitszeitdauer?] zu einem erheblichen Posteingang, -ausgang und -umlauf [Unterz.: was ist unter Postumlauf gemeint, wenn es doch nur eine Bezirksschwerbehindertenvertrauensperson gibt?] führen würden, die zeitlich zwei Stunden pro Arbeitstag durchschnittlich erfüllen würden, der Telefondienst am ganzen Arbeitstag notwendig sei, da sich der Antragsteller wegen der dezentralen Struktur oft außerhalb des Büros aufhalten würde [Unterz.: in welchem Umfang fällt die Arbeit an?] und das Führen der Sekretariatsablage mit 2 Stunden zu veranschlagen sei [was ist unter Sekretariatsablage zu verstehen und weshalb wird hierfür täglich zwei Stunden veranschlagt] und die Verwaltung vertraulicher und sensibler Daten [Unterz.: was ist unter Verwaltung vertraulicher und sensibler Daten gemeint?] und Akten eine Daueraufgabe sei, die die Sekretärin ganztägig beanspruchen würde" seien "offenkundig zu pauschal, als auf dieser Grundlage seitens der Mittelbehörde die Erforderlichkeit des behaupteten erforderlichen Umfangs des Einsatzes einer Bürokraft überprüft werden könnte. Die Antragstellerin behaupte einen bestimmten Zeitaufwand, ohne diesen zu konkretisieren. Der genannte Zeitaufwand" lasse "sich nicht nachvollziehen". Der Antragstellerin ist es schließlich auch auf Hinweis des Landesarbeitsgerichts nicht gelungen, auch nur ansatzweise den zeitlichen Umfang der aus ihrer Sicht erforderlichen Schreibarbeiten, die sie der Schreibkraft übertragen möchte, darzustellen. Der Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann konnte dem Landesarbeitsgericht insbesondere - auch nicht nach Fragen im zweitinstanzlichen Anhörungstermin - nicht näher erläutern, welche Anzahl von Schreiben etwa an den Arbeitgeber, den Vorgesetzten des betroffenen Mitarbeiters, einen Arbeitnehmer oder das Integrationsamt zu fertigen sind oder welche Anzahl von Schreiben die Antragstellerin erreichen. Der Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann hat hierzu lediglich ausgeführt, es fielen immer Schreibarbeiten an. Die Anzahl der bEM könne nicht konkretisiert werden, es würde auf jeden Fall mehr werden. Zu berücksichtigen sei, dass das Durchschnittsalter bei den beschäftigten schwerbehinderten Menschen mittlerweile bei 57 Jahren liege. Das Lebensalter eines schwerbehinderten Menschen als solches ist jedoch nur eingeschränkt aussagekräftig im Hinblick etwa auf krankheitsbedingte Fehlzeiten, die die Durchführung eines bEM erforderlich machen. Nicht ersichtlich ist weiter, welcher konkrete Schriftverkehr im Rahmen der Teilnahme an einem bEM für den Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann anfällt. Von der Frage eines Anspruchs darauf, dass eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zur Verfügung gestellt wird, zu trennen ist die Frage, ob der stellvertretende Schwerbehindertenvertreter keine Doppeltermine mehr wahrnehmen, sondern nur noch bei der Abwesenheit des Bezirksschwerbehindertenvertreters tätig werden kann. Soweit der Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann ausgeführt hat, er erwarte, dass mit der Zunahme von bEM-Verfahren auch seine Arbeit zukünftig ansteige, ist dies für die Beurteilung des zu beurteilenden derzeitigen Bedarfs an einer Schreibkraft nicht von Relevanz. Aus dem gesamten Vortrag der Antragstellerin ergibt sich zudem, dass sie beabsichtigt, einer Schreibkraft auch Arbeiten zuzuweisen, die Sachbearbeitertätigkeiten und damit nicht von einer Schreibkraft zu erledigen sind. So hat die Antragstellerin darauf verwiesen, dass Frau R. nicht über die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen einer Schreibkraft für sie erfülle; die Qualifikation für „unterstützende Schreibarbeiten“ reiche nicht aus. Die Aufgaben einer Sekretärin für sie beinhalteten z. B. auch die Erteilung von Auskünften nach dem SchwbG. Letzteres ist jedoch nicht die Aufgabe einer der Antragstellerin zur Verfügung zu stellenden Bürokraft. Soweit die Antragstellerin auf die bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen der örtlichen SBV und BezSBV anfallende Bürotätigkeit hinweist, handelt es sich nicht um Aufgaben der Antragstellerin. Die Wahl der SBV obliegt vielmehr in Dienststellen mit mehr als 49 Schwerbehinderten und Gleichgestellten gemäß der SchwbVWO dem Wahlvorstand, der aus drei Arbeitnehmern der Dienststelle besteht, in Dienststellen mit weniger als 50 Schwerbehinderten und Gleichgestellten direkt der Versammlung der Schwerbehinderten und Gleichgestellten. Weiter finden die Wahlen der örtlichen SBV und der BezSBV im Regelfall nur alle vier Jahre statt (vgl. § 24 Abs. 5 SchwbG aF.; AE Reg. 690-61-G Ziffer 34 a Satz 5). Sie können daher auch unter diesem Aspekt nicht die durchgehende Beschäftigung einer Schreibkraft in Vollzeit für die Arbeit der Antragstellerin rechtfertigen. Die Vor- und Nachbereitung der Versammlung der Schwerbehinderten in der Dienststelle erfordert ebenfalls Bürotätigkeiten, die unregelmäßig anfallen. So hat die SBV gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 SchwbG aF. das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Schwerbehinderten in der Dienststelle durchzuführen. Zu berücksichtigen sind insoweit zudem lediglich die Dienststellen, in denen die Antragstellerin die Aufgaben der SBV zu erfüllen hat. Die Beschäftigung einer Schreibkraft in Vollzeit ist auch nicht als erforderlich anzusehen, um eine ganztägige telefonische Erreichbarkeit der Antragstellerin sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 4 Satz 1 SchwbG a. F. im Grundsatz vorgesehen, dass die Vertrauensmänner und -frauen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien sind, wenn und soweit es zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Dass die Vertrauensfrauen und -männer sich durchgehend in einem Büro aufhalten, um dort erreichbar zu sein, hat der Gesetzgeber ebenso wenig vorgesehen wie eine ganztägig anwesende Bürokraft. Er erachtete damit eine ständige Erreichbarkeit nicht für erforderlich. Durch die Verwendung eines Mobiltelefons ist die Erreichbarkeit zudem auch dann sichergestellt, wenn sich der Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann an einem anderen Standort aufhält. Während einer Besprechung eingehende Anrufe können unproblematisch mittels Anrufbeantworters bzw. einer Mailbox gesammelt und nach Sitzungsende konzentriert und zeitsparend abgearbeitet und notwendige Rückrufe getätigt werden. Da zum Aufgabengebiet einer Schreib- bzw. Bürokraft keine Sachbearbeitertätigkeiten gehören, müsste auch diese bei Abwesenheit des Bezirksschwerbehindertenvertrauensmanns bei Sachfragen auf einen erneuten Anruf bei Anwesenheit des Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann oder einen Rückruf desselben verweisen. Der Zwischenschaltung einer Bürokraft bedarf es daher insoweit nicht. Schließlich lässt die Antragstellerin offen, welche Anzahl von Anrufen bei ihr in welchem Zeitraum überhaupt eingehen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung berechtigter Belange des Arbeitgebers, insbesondere seiner Kostenbelastung, ist die Beschäftigung einer Schreibkraft in Vollzeit zur Erledigung eines Telefondienstes nicht erforderlich im Sinn des § 26 Abs. 8 Satz 1 SchwbG aF. Dasselbe gilt für die Sicherstellung des Empfangs von Besuchern und Gästen durch ganztägige Anwesenheit. Für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die Verwaltung welcher vertraulicher und sensibler Daten und Akten eine Sekretärin ganztätig beanspruchen soll. Das Sammeln von Informationen sowie die Vorbereitung von Auswertungen ist ebenso eine Sachbearbeitertätigkeit wie das Sammeln von Informationen für den besonders geschützten Kreis Schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen. Diese Tätigkeiten können von der Antragstellerin nicht auf eine Bürokraft übertragen werden. Jedenfalls für die Ermittlung eines bestimmten zeitlichen Mindestzeitaufwands und insbesondere für einen Mindestzeitaufwand einer Schreibkraft im Umfang von 38,5 Wochenstunden reichen die Angaben der Antragstellerin nicht aus. Schließlich kann auf die Darlegung der Erforderlichkeit auch nicht ab einer bestimmten Anzahl der Betriebsstätten oder der schwerbehinderten Menschen verzichtet werden (vgl. für § 40 Abs. 2 BetrVG: BAG 20. April 2005 - 7 ABR 14/04 - Rn. 24, juris). Mit der Größe des Zuständigkeitsbereichs und der Anzahl der schwerbehinderten Menschen, für die die BezSBV zuständig ist, steigt zwar regelmäßig die Arbeitsbelastung der BezSBV. Sie kann ein Indiz dafür sein, dass eine Bürokraft benötigt wird (vgl. OVG LSA 20. August 2000 - 4 5 S 4/99 - Rn. 19, juris zu § 42 Abs. 3 PersVG LSA). Das erleichtert die Darlegung von Tatsachen für die Erforderlichkeit (vollzeit-) beschäftigten Büropersonals, sie erübrigt sich aber nicht (vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 14/04 - Rn. 24 mwN., juris zu § 40 Abs. 2 BetrVG). (d) Die Antragstellerin hat schließlich nicht dargestellt, wieso die ihr zur Verfügung gestellten Möglichkeiten, Büropersonal heranzuziehen, nicht ausreichen sollten, um den erforderlichen Bedarf abzudecken. Die Beteiligte zu 2 hat der Antragstellerin sowohl die Unterstützung durch Frau S. als auch Frau R. als auch weitere notwendige Unterstützung für Büro- und Schreibarbeiten in A-Stadt unter Abstimmung mit dem Personalleiter angeboten. Die Heranziehung von Frau S. die auch die BBV unterstützt entspräche der gesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 9 SchwbG aF. Die Argumentation der Antragstellerin, die Bürokraft der BBV dürfe - nach deren Hinweis - nur für deren laufende Geschäftsführung eingesetzt werden, könne also nur Aufgaben für die Antragstellerin erledigen, wenn ihr dies im Rahmen eines Ausschusses zur Erledigung allgemeiner Aufgaben von der Arbeitgeberin erlaubt werde, erschließt sich der Kammer nicht. Hinsichtlich der Heranziehung von Frau R. kann die Antragstellerin sich nicht auf deren fehlende Kenntnisse, insbesondere des Schwerbehindertenrechts berufen. Da der Antragstellerin keine Bürokraft für Sachbearbeitertätigkeiten zur Verfügung zu stellen ist, muss die Bürokraft auch nicht für solche qualifiziert sein. Kenntnisse des Schwerbehindertenrechts gehören nicht zu den erforderlichen Kenntnissen. Dass Frau R. für reine Schreib- und Bürotätigkeiten nicht qualifiziert wäre, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Soweit sich der Bezirksschwerbehindertenvertrauensmann auf fehlendes Vertrauen in Frau R. beruft, gibt er keinerlei Gesichtspunkte an, auf sich sein fehlendes Vertrauen gründen könnte. Ohne die Darlegung jeglicher Anhaltspunkte kann sein Einwand fehlenden Vertrauens nicht berücksichtigt werden. Ansonsten könnte über die Ablehnung aller anderen angebotenen Schreibkräfte unter pauschalem Hinweis auf fehlendes Vertrauen die Beschäftigung einer bestimmten Schreibkraft durchgesetzt werden. Hinsichtlich der (Un-)Möglichkeit einer Inanspruchnahme notwendiger Unterstützung für Büro- und Schreibarbeiten in A-Stadt in Abstimmung mit dem Personalleiter hat sich die Antragstellerin lediglich auf ein undatiertes Schreiben des Human Resources Managers aus der Zeit vor dem 30. Januar 2018 bezogen, wonach dieser keinerlei Kapazitäten frei habe, um Arbeiten für die Antragstellerin zu erledigen. Bereits mit Schreiben vom 16. Februar 2018 hat die Mittelbehörde jedoch die Heranziehung von Frau S. sowie mit Schreiben vom 25. März 2019 Unterstützung durch Frau R. neben Frau S. angeboten. Dies wiederholte die Mittelbehörde mit Schreiben vom 12. Februar 2020. Die Antragstellerin nahm die entsprechenden Angebote jedoch nicht an und startete insoweit nicht einmal einen (weiteren) Versuch. bb) Da die Antragstellerin keinen Anspruch darauf hat, dass ihr über die bislang gewährten Möglichkeiten hinaus eine Schreibkraft zur Verfügung gestellt wird, hat sie auch keinen Anspruch darauf, dass die Beteiligte zu 2 ein internes Bewerbungsverfahren für die zu besetzende Stelle einleitet (zweitinstanzlicher Antrag zu 3). Der zweitinstanzliche Antrag zu 3 ist nach dem ausdrücklich bekundeten Willen der Antragstellerin im Berufungsverfahren neben dem zweitinstanzlichen Antrag zu 2 gestellt. Auch insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen. cc) Die Antragstellerin hat - mit der Folge der Zurückweisung der Beschwerde auch insoweit - keinen Anspruch darauf, die Auswahl der Schreibkraft analog der Personalvertretung eigenständig zu treffen (zweitinstanzlicher Feststellungsantrag zu 4). Der Feststellungsantrag soll nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Antragstellerin auch dann zur Entscheidung anfallen, wenn der Antrag zu zweitinstanzliche 2 keinen Erfolg hat. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Auswahl der Bürokraft, die zur Verfügung zu stellen ist. Das Bundesarbeitsgericht (17. Oktober 1990 - 7 ABR 69/89 - Rn. 16) hat zu § 40 Abs. 2 BetrVG entschieden, dass sich aus dieser Vorschrift weder für den Betriebsrat noch für seine Ausschüsse das Recht ergibt, selbst zu bestimmen, wer als Büropersonal zur Verfügung zu stellen ist. Dies soll der Arbeitgeber selbst bestimmen können. Auch im Bereich des Personalvertretungsrechts wird davon ausgegangen, dass die Auswahl der Bürokraft, die zur Verfügung zu stellen ist, der Dienststelle obliegt (vgl. BVerwG 18. Juni 2013 - 6 PB 14/13 - Rn. 5 mwN., juris; Richardi/Dörner/Weber/Jacobs, 5. Aufl 2020, BPersVG § 44 Rn. 93). Durch die Auswahl des Büropersonals wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (18. Juni 2013 - 6 PB 14/13 - Rn. 5 mwN., juris) die Personalhoheit berührt. Es handelt sich daher nicht um eine Angelegenheit, welche der autonomen Willensbildung des Personalrats zugewiesen und vom Dienststellenleiter hinzunehmen ist. Diskutiert wird lediglich, ob dem Betriebsrat gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG bzw. dem Personalrat gemäß § 2 Abs. 1 BPersVG ein Vetorecht zusteht, wenn er zu der Bürokraft kein hinreichendes Vertrauen aufbringt oder das Vertrauen im Laufe der Zeit aufgrund konkreter Vorfälle verliert (Richardi/Dörner/Weber/Jacobs, 5. Aufl 2020, BPersVG § 44 Rn. 93 mwN.). Nichts anderes hat für den Anspruch der Antragstellerin darauf, erforderliches Büropersonal zur Verfügung gestellt zu bekommen, zu gelten. Ob der Antragstellerin ein Vetorecht zuzubilligen ist, kann vorliegend dahinstehen, da sie keinerlei Gesichtspunkte angeführt hat, die in irgendeiner Weise ein mangelndes Vertrauen in Frau S. oder Frau R. begründen könnten. Im Hinblick auf die unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung des Anspruchs der BBV bzw. des BezSBV auf eine Bürokraft im BPersVG einerseits sowie im SchwbG aF. und die jeweils unterschiedlichen Aufgaben kann die Antragstellerin aus einer Ungleichbehandlung keine Rechte herleiten. Soweit - der vorliegend nicht direkt anwendbare - § 179 Abs. 3 SGB IX bestimmt, dass die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied unter anderem des Betriebs- oder Personalrats besitzt, kann die Antragstellerin hieraus im Hinblick auf ein ihr zur Verfügung zu stellende Schreibkraft keine Rechte herleiten. Denn § 179 SGB IX betrifft die persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertrauenspersonen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte daher insgesamt keinen Erfolg und war zurückzuweisen. dd) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.