Urteil
7 Sa 440/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0824.7SA440.21.00
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Leitsätze
1. Zur einzelfallbezogenen Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines Vertriebsleiters aufgrund eine Gefährdung von Vermögensinteressen des Arbeitgebers durch eine Schlechtleistung in der Form eines Versäumnisses von Kündigungen der Verträge mit verschiedenen Kommissionsagenten.(Rn.236)
2. Zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien im Einzelfall.(Rn.262)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.09.2021, Az.: 6 Ca 1258/20, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten werden dem Nebenintervenienten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur einzelfallbezogenen Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines Vertriebsleiters aufgrund eine Gefährdung von Vermögensinteressen des Arbeitgebers durch eine Schlechtleistung in der Form eines Versäumnisses von Kündigungen der Verträge mit verschiedenen Kommissionsagenten.(Rn.236) 2. Zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien im Einzelfall.(Rn.262) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.09.2021, Az.: 6 Ca 1258/20, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten werden dem Nebenintervenienten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten vom 22. März 2020 zum 30. Juni 2020 beendet worden ist. Es hat weiter zutreffend die Klage hinsichtlich der Erteilung eines wohlwollend formulierten qualifizierten Zwischenzeugnisses, auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Juli 2020, August und September 2020 sowie auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 15.000,00 € abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO für den Antrag zu 2 gegeben. Der Kläger begehrt nicht nur die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die ordentliche Kündigung vom 22. März 2020 (Antrag zu 1) noch durch die betriebsbedingte Kündigung vom 29. Oktober 2020 beendet worden ist. Im Raum stehen daneben die Schriftsatzkündigungen vom 19. Oktober 2020, die dem Kläger lediglich über das besondere Anwaltspostfach durch Vermittlung des Gerichts zugingen. Insoweit liegen keine schriftlichen, der beklagten Arbeitgeberin zurechenbaren Kündigungen vor. Der Kläger kann insoweit einen allgemeinen Feststellungsantrag stellen, weil die Beklagte der Auffassung ist, das Arbeitsverhältnis sei - wenn nicht bereits durch die Kündigung vom 22. März 2020 - jedenfalls durch die hilfsweise ausgesprochenen Schriftsatzkündigungen beendet worden. II. Die Klage ist jedoch - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - unbegründet. 1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung vom 23. März 2020 zum 30. Juni 2020 beendet worden ist. a) Die Kündigung vom 23. März 2020 ist nicht bereits nach §§ 4, 7 KSchG rechtswirksam. Das KSchG findet gemäß seinen §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG Anwendung. Der Kläger hat die ihm am 27. März 2020 durch Boten zugegangene Kündigung mit seiner am 17. April 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 24. April 2020 zugestellten Kündigungsschutzklage angegriffen. b) Die Kündigung vom 23. März 2020 ist nicht formunwirksam. Sie genügt dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Bei der Unterschrift des C. B. handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine Primärschreibleistung, nicht um eine einkopierte Unterschrift. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das vom Arbeitsgericht eingeholte Sachverständigengutachten mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Unterschriftsleistung des C. B. echt ist. So hat der Sachverständige für Forensische Handschriftenuntersuchung T. Sch. in seinem Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2022 angegeben, zum einen eine stereomikroskopische Prüfung unter Verwendung unterschiedlicher Abbildungsmaßstäbe, Beleuchtungsintensitäten, -arten und -richtungen zur Feststellung von Vorzeichnungs- oder Radierspuren sowie eventueller Störungen im Bereich der Strichbeschaffenheit etc., zum anderen eine Infrarot-Reflexion-, Infrarot-Lumineszenz- und Ultraviolett-Fluoreszenzprüfung zur Feststellung von Schreibmitteldiskrepanzen, wie sie bei nachträglich veränderten oder gefertigten Schriftzügen zu erwarten sind, durchgeführt zu haben. Er hat als Ergebnis festgehalten, die Gesamtbefundkonstellation lasse die Aussage zu, dass es sich bei der untersuchten Unterschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine Primärschreibleistung handele. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Transferfälschung handeln könnte, lägen nicht vor. Das Sachverständigengutachten ist vollständig, es enthält keine Widersprüche und ist plausibel. Auch die Parteien haben keine Kritikpunkte aufgezeigt. c) Die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vom 23. März 2020 ist auch sozial gerechtfertigt. Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich und schuldhaft verletzt, indem er durch seine E-Mail vom 22. August 2019 an W. N. und C. B. sowie in cc an B. Q. und E. F. den Eindruck erweckt hat, im Hinblick auf die Kommissionsverträge mit Kommissionsagenten (Reifen S. GmbH, Reifen T. - M. T. eK, Reifen Sp. Handels GmbH, Se. Reifen Großhandels-GmbH und Reifen B. GmbH & Co. KG), also den Anteilseignern der XY GmbH, seien keine weiteren rechtlichen Schritte, insbesondere keine Kündigungen erforderlich, um die Vertragsverhältnisse bis spätestens 31. Dezember 2019 zu beenden, und er selbst werde sich um Probleme in Bezug auf T. kümmern. Hierdurch unterblieben - da er selbst ebenfalls nicht tätig wurde - Kündigungen oder sonstige rechtliche Schritte, insbesondere im Hinblick auf den Kommissionsagenten Firma Reifen S. GmbH. Als Folge ist jedenfalls eine erhebliche Vermögensgefährdung der Beklagten eingetreten. aa) Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist. Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 19 mwN.). Handelt der Arbeitnehmer bewusst den Vermögensinteressen seines Arbeitgebers zuwider, liegt darin eine erhebliche Pflichtverletzung, die den Arbeitgeber grundsätzlich zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine aus § 241 Abs. 2 BGB abzuleitende Pflicht verstößt, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden (BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 25 mwN.). Auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen sind ebenfalls geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - Rn. 89 mwN., juris). Ob eine Leistung als Schlechtleistung anzusehen ist, beurteilt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Ist die Arbeitsleistung im Vertrag der Menge und der Qualität nach nicht oder nicht näher beschrieben, so richtet sich der Inhalt des Leistungsversprechens zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Die Leistungspflicht ist nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Ein objektiver Maßstab ist nicht anzusetzen (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - Rn. 90 mwN., juris). Beruht die Minderleistung auf einer unzureichenden Ausschöpfung des eigenen Leistungsvermögens, so steht damit in der Regel fest, dass der Arbeitnehmer zumindest die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 BGB), sein Verhalten also als jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft anzusehen ist (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - Rn. 99). Eine Kündigung scheidet aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung oder Versetzung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35 mwN.). Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 12). Die Darlegungs- und Beweislast für die verhaltensbedingten Kündigungsgründe trifft gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG den Arbeitgeber. Er hat dabei auch die Rechtswidrigkeit der Vertragsverletzung darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Für Umstände, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen könnten, ist seine Darlegungslast allerdings abgestuft. Der Arbeitgeber darf sich zunächst darauf beschränken, den objektiven Tatbestand einer Arbeitspflichtverletzung darzulegen. Er muss nicht jeden erdenklichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorbeugend ausschließen. Es ist vielmehr Sache des Arbeitnehmers, für das Eingreifen solcher Gründe - soweit sie sich nicht unmittelbar aufdrängen - zumindest greifbare Anhaltspunkte zu benennen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 40 mwN.). Den Arbeitnehmer trifft schon auf der Tatbestandsebene des verhaltensbedingten Grundes eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Arbeitgeber als primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des fraglichen Geschehensablaufs steht, während der Arbeitnehmer aufgrund seiner Sachnähe die wesentlichen Tatsachen kennt. In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer gehalten sein, dem Arbeitgeber durch nähere Angaben weiteren Sachvortrag zu ermöglichen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 41 mwN.). Kommt er in einer solchen Prozesslage seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers - sofern es nicht völlig "aus der Luft gegriffen" ist - im Sinn von § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Dabei dürfen an die sekundäre Behauptungslast des Arbeitnehmers keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie dient lediglich dazu, es dem kündigenden Arbeitgeber als primär darlegungs- und beweispflichtiger Partei zu ermöglichen, weitere Nachforschungen anzustellen und sodann substantiiert zum Kündigungsgrund vorzutragen und gegebenenfalls Beweis anzutreten (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 32 mwN.; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 41 mwN.; 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 28 mwN.). bb) Der Kläger hat seine vertraglichen Pflichten schuldhaft erheblich verletzt. Er war seit dem 1. April 2019 bei der Beklagten als Sales Director D-A-CH beschäftigt. Er wurde im Rahmen einer Chinareise nach Shanghai gemeinsam mit seinem damaligen Vorgesetzten und Tätigkeitsvorgänger T. G. bei C. B., L. H. C. und dem Justitiar W. N. als neuer Sales Director D-A-CH vorgestellt. Er wurde auch ab diesem Zeitpunkt als Leiter des Vertriebs im Organigramm der Beklagten geführt, während nach diesem Organigramm Herr G. (wieder) das Europageschäft und ab Juni 2019 das OE-Geschäft verantwortlich übernahm. Zu dem Vertriebsgebiet des Klägers gehörte Deutschland (D), wo insgesamt fünf Reifengroßhändler (Firmen Reifen S. GmbH, Reifen T. - M.T. eK, Reifen Sp. Handels GmbH - Dienstleistungen, Se. Reifen Großhandels-GmbH und Reifen B. GmbH & Co. KG) in das Vertriebssystem eingebunden waren. Diese hatten sich ihrerseits als Gesellschafter der Firma XY GmbH zusammengeschlossen. Die Zuständigkeit des Klägers für den Vertrieb in Deutschland zeigt sich auch in dem vorgelegten E-Mail-Verkehr. So teilte C. B., an den der Kläger berichtet, mit E-Mail vom 13. Juni 2019 (Anlage C 7, Blatt 143 ff. der Akte) unter anderem mit, dass "GXD (PCR & T) will be managed by Mr A.". Der E-Mail-Verkehr betreffend G. 2.0 bezieht Herrn G. nicht mehr ein. So wandte sich I. Ga. mit E-Mail vom 21. Juni 2019 (Anlage C 1, Blatt 116 der Akte) zur Frage der "new arrangements till year end" betreffend die T. customers an den Kläger, T. G. ist nicht einmal in cc gesetzt. Das gilt auch für die E-Mail des Klägers zum Subject Giti 2.0 Status vom 28./29. Mai 2019 und die Antwort von C. B. vom 29. Mai 2019 (Anlagen C 3 und C 2, Blatt 117 f. der Akte). Soweit der Kläger in Abweichung hierzu vorgetragen hat, in Bezug auf den Reifengroßhändler Reifen S. GmbH habe Herr G. auch nach seinem (des Klägers) Eintritt in die Beklagte tätig werden wollen und ihm - dem Kläger - immer, auch im Rahmen eines Meetings in C-Stadt mitgeteilt, er müsse sich nicht mit dieser Frage beschäftigen, sich darum nicht kümmern, ist sein Vortrag unsubstantiiert (§ 138 ZPO). Insoweit bleibt völlig offen, wann und in welchen Zusammenhang diese Äußerung gefallen sein soll und auf welchen konkreten Teil des Aufgabenbereichs des Klägers für welchen Zeitraum und welche Maßnahmen sie sich beziehen sollte. Sie widerspricht auch dem vorgelegten E-Mail-Verkehr. So teilte C. B. mit E-Mail vom 13. Juni 2019 (Anlage C 7, Blatt 143 ff. der Akte) unter anderem mit, dass "T. will hand over operational control of the replacement market commercial activity for TCR & PR in Europe to B., R. and P.". Selbst wenn der Zeuge G. eine Erklärung wie vom Kläger behauptet abgegeben haben sollte, wäre durch die Neuordnung der Zuständigkeiten durch C. B. mit dieser Mail vom 13. Juni 2019 eine neue Situation eingetreten, der Zeuge G. hätte seine Zuständigkeiten insoweit abgegeben. Durch die E-Mail vom 22. August 2019 und sein Untätigbleiben im Hinblick auf die Beendigung insbesondere des Vertrages mit der Firma Reifen S. GmbH hat der Kläger sich schuldhaft fehlverhalten. Dem Kläger war die Problematik der Kündigung der Vertragsverhältnisse zu den Kommissionsagenten bekannt. Da der Kläger vor seiner Beschäftigung bei der Beklagten und anschließend im Umfang einer Nebentätigkeit für die XY GmbH als Geschäftsführer sowie anschließend als Liquidator dieser Gesellschaft tätig war, kannte er bereits vor der Aufnahme seiner Tätigkeit bei dieser die Vertriebsstruktur der Beklagten. Durch die E-Mail des W. N. an den Kläger vom 6. Mai 2019 wurde diesem bekannt, dass der Vertrag/die Vereinbarung sowohl mit der XY als auch mit den fünf Kommissionären gekündigt werden sollte. Mit dieser E-Mail wurden dem Kläger durch W. N. drei Dokumente übersandt, nämlich ein Kündigungsschreiben an die XY, ein Kündigungsschreiben für die fünf Kommissionäre und eine Übergangsvereinbarung für die fünf Kommissionäre. Der Kläger wurde unter Ziffer 2 der E-Mail gebeten, diese Dokumente zu prüfen. Unter Ziffer 1 der E-Mail wurde dem Kläger mitgeteilt, er müsse, falls der Entwurf des Kündigungsschreibens an XY für ihn ok sei, nur entscheiden, wann er den Servicevertrag zwischen XY und G. T. Deutschland kündigen wolle. Unter Ziffer 2 der E-Mail wurde ihm mitgeteilt, er müsse, falls der Entwurf der Kündigungsschreiben an fünf Kommissionäre für ihn ok sei, nur entscheiden, wann er die Kommissionärsvereinbarung mit jedem der fünf Kommissionäre und G.T. Deutschland kündigen wolle. Dem Kläger musste hierdurch bewusst werden, dass Herr N. ihn für zuständig für die "Unterzeichnung" der Kündigungsschreiben und die Auswahl des Kündigungszeitpunkt bzw. des "Gültigkeitsdatums" für die Kündigung hielt. Dabei ist es aus Sicht der Kammer letztlich nicht entscheidend, ob W. N. gegenüber dem Kläger weisungsbefugt war. Dem Kläger musste durch die E-Mail jedenfalls deutlich werden, dass insgesamt sechs Kündigungen - gerichtet an die XY GmbH sowie an die fünf Kommissionsagenten - sowie fünf Übergangsvereinbarungen für die fünf Kommissionäre von diesem für erforderlich angesehen und unterschriftsreif vorbereitet worden waren. Wie sich aus der E-Mail des Klägers an J.S. vom 20. Mai 2019 ergibt, war ihm zu diesem Zeitpunkt auch bekannt, dass "die Verträge aktuell noch nicht gekündigt sind". Dabei bezieht sich der Kläger unter dem "Betreff: Re: AW: Reifen S. GmbH ./. C. (123/19)" jedenfalls auf Reifen S.. Dies wird auch im vierten Absatz dieser E-Mail deutlich, in der es heißt: "Eine Ankündigung eines solchen und fristlos erfolgenden Schrittes wurde Reifen S. jedoch bereits Ende letzten Jahres zugestellt." Der Kläger selbst schlägt in dieser E-Mail weiter vor: "Wir sollten dann jetzt diese Woche die fristlos Kündigung des Agenten aussprechen und in der Folge aktiv unser Förderungen sichern." Dass der Kläger Kenntnis von der beabsichtigten Kündigung der Kommissionsagenturverträge, speziell mit der Firma Reifen S. GmbH, hatte, ergibt sich auch aus den E-Mail des Rechtsanwalts W. an den Kläger bzw. an den Kläger und J. S. vom 20. Mai 2019, 14:36 Uhr und 17:51 Uhr. Aus seiner E-Mail vom 20. Mai 2019 lässt sich auch entnehmen, dass der Kläger sich selbst als zumindest mitverantwortlich für die Kündigung gegenüber Reifen S. GmbH ansah ("wir sollten"). Spätestens ab dem 22. Mai 2019 hatte der Kläger Vollmacht zur Kündigung der Verträge mit der XY GmbH sowie mit den fünf Kommissionsagenten. Der Kläger hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2020, dort Seite 5 (Blatt 113 der Akte) ausgeführt, er sei erst am 28. Mai 2019 mit der Vollmachtsurkunde nach Hause zurückgekehrt, eine vorher durch ihn erklärte Kündigung wäre mit dem Risiko der Zurückweisung behaftet gewesen. In seinem Schriftsatz vom 18. August 2020, dort auf Seite 3 (Blatt 231 der Akte) hat der Kläger erklärt: "Darüber hinaus betrachten wir also unstreitig, dass der Kläger erst Ende Mai 2020 eine schriftliche Vollmacht erhalten hat, eine Kündigung zu erklären. Vorher wäre er jedenfalls nach den eigenen Standards der Beklagten hierzu nicht in der Lage gewesen, da diese höchsten Wert darauf legt, dass Kündigungen von Verträgen nur von solchen Personen ausgesprochen werden, die über eine schriftliche Vollmacht verfügen". Auch in der E-Mail des W.N. an C. B. vom 22. August 2019 wird bereits im Betreff deutlich, dass es erneut und weiterhin um die Vertragsverhältnisse einerseits zur XY GmbH, andererseits zu den fünf Kommissionsagenten geht. Diese E-Mail trägt - wie bereits die E-Mail des W. N. vom 6. Mai 2019 - den Betreff: "G.- (1) Termination Notice to XY, (2) Termination Notice to 5 Commission Agents, (3) Transition Agreement" bzw. übersetzt: "Betreff: G.-(1) Kündigungsschreiben an XY, (2) Kündigungsschreiben an 5 Kommissionäre, (3) Übergangsvereinbarung". Erneut differenziert W. N. zwischen dem Servicevertrag mit XY, an die eine Mitteilung versendet werden muss, falls man kündigen will, sowie fünf gesonderten Verträgen mit jedem der 5 Kommissionäre. Aus dem Klammerzusatz "we need to serve a notice to each of them if we wish to terminate-so total 5 here" bzw. übersetzt "wir müssen jedem einzelnen von ihnen mitteilen, falls wir kündigen wollen - also insgesamt 5 hier" wird klar, dass W.N. davon ausgegangen ist, dass nach wie vor keine Kündigungen, auch nicht gegenüber dem fünften Kommissionsagenten Reifen S. GmbH, ausgesprochen worden sind. Sonst hätte es im Betreff unter "(2)" Kündigungsschreiben an die "4" verbliebenen Kommissionäre heißen müssen. Unter 1. (2) hätte von "4" (nicht: 5) gesonderten Verträgen mit jeden der "4" (nicht: 5) Kommissionäre die Rede sein müssen. Auch hätte es: "also insgesamt 4 hier" heißen müssen. Nach Auffassung der Kammer kann die E-Mail des W. N. vom 22. August 2019 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Zahl "5" auf die XY GmbH und vier Kommissionäre - bei Fehlen der Reifen S. GmbH bezieht. W. N. unterscheidet sowohl im Betreff als auch im Text seiner E-Mail klar unter Vergabe von Unterpunkten zwischen der XY GmbH und den "CA"/"Commission Agents". Auch inhaltlich unterscheidet er zwischen dem "Service Contact" mit der XY GmbH und den "Commission Agency Agreement between each of the 5 Commission Agents and C.". Schließlich folgt dies auch daraus, dass Herr N. denselben Betreff wie in seiner E-Mail vom 6. Mai 2019 gewählt hat - zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag mit der Reifen S. GmbH unstreitig noch nicht beendet, die Reifen S. GmbH war unstreitig mitgezählt worden. Auf diese - an C. B. gerichtete - E-Mail des W. N. vom 22. August 2019 hat der Kläger unaufgefordert gegenüber W.N. und C. B. unter dem Betreff der E-Mail des W. N. vom gleichen Tag am 22. August 2019, 17:09 Uhr geantwortet. Er bedankt sich in dieser E-Mail für die "summary"/Zusammenfassung und wiederholt ("reiterate") den Status der Verhandlungen mit T.. Er gibt - zunächst der Reihenfolge der E-Mail des W. N. folgend - an, dass der Vertrag mit dem "Hauptquartier" ("headquarters") zum 30. Juni gekündigt wurde ("notice to XY"/"Schreiben an XY"). Damit kann nur der Servicevertrag mit der XY gemeint sein. Dem entspricht die vom Kläger angeschlossene Rechtsfolge: "wir werden keine weiteren Service-, Umsatz- oder Fixgebühren zahlen". In den weiteren Passagen der E-Mail des Klägers äußert dieser sich zum Verhandlungsstand mit den einzelnen Gesellschaftern der XYGmbH, den Kommissionsagenten. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der Servicevertrag mit der XY GmbH nach dem 30. Juni beendet war und diese sich in Liquidation befand. Zum anderen differenziert der Kläger - wie zuvor W. N. - zwischen dem Vertrag mit dem Hauptquartier auf der einen Seite ("Der Vertrag mit dem Hauptquartier wurde zum 30. Juni gekündigt [Schreiben an XY]") und der Übergangsvereinbarung und der "Kündigung der vorangegangenen Verträge" gegenüber T.. Mehrere zu kündigende Verträge gab es lediglich jeweils mit den einzelnen Kommissionsagenten, die Gesellschafter der XY GmbH waren. Auch aus dem Absatz: "Nach dem letzten Treffen in F.t werde ich jetzt versuchen, individuelle und eigenständige Lösungen für die Probleme in T. zu finden. Die Diskussionen innerhalb der Gruppe ergeben keinen weiteren Sinn.", macht deutlich, dass unter "T." in den voranstehenden Absätzen nur die Gruppe der Gesellschafter der XY (XY GmbH) verstanden werden kann. Im letzten Absatz seiner E-Mail bekräftigt der Kläger noch einmal, dass "alle T.s [,,,] über das Ende der Vereinbarung zum 31. Dezember 2019 mit oben genannten Einzelheiten, informiert wurden". Insgesamt kann diese E-Mail nach Auffassung der Kammer sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, dass sämtliche von W. N. in der vorangegangenen E-Mail angeführten, zu kündigenden Verträge bereits gekündigt sind und zwar zum einen der Vertrag mit dem Hauptquartier, das heißt der XY GmbH, zum 30. Juni, zum anderen die vorangegangenen Verträge mit T., also mit der Gruppe der Gesellschafter der XY GmbH, den fünf Kommissionsagenten. Mit diesen sollten jedoch zusätzlich noch "individuelle und eigenständige Lösungen" gefunden werden. Wenn der Kläger in dieser E-Mail im letzten Absatz ausgeführt hat, dass "all Ts have been informed oft he end of the agreements" kann hieraus nur entnommen werden, dass - gleichgültig welche individuellen und eigenständigen Lösungen gefunden werden sollten - die Beendigung der ursprünglichen Verträge mit den Kommissionsagenten zum Jahresende feststand. Soweit der Kläger sich in der Berufungsbegründung darauf berufen hat, es sei außerdem unklar, worüber die Gesellschafter unterrichtet worden seien, der Text beziehe sich in Wahrheit auf das Ende von "transitional agreements", also das Ende von Übergangsregelungen, die noch nicht einmal Vertragscharakter haben müssten, setzt bereits die Existenz von Übergangsregelungen vor, dass ein "Übergang" zu regeln ist, was wiederum voraussetzt, dass die ursprünglichen Vereinbarungen in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr gelten und somit gekündigt oder in sonstiger Weise abgelöst worden sind. Schließlich endet der letzte Satz mit den Worten "by the above details", macht also deutlich, dass mit ihm das Vorstehende zusammengefasst wird. Von abgeschlossenen Übergangsregelungen mit einem Vertragsende zum Jahresende ist in dem Vorstehenden jedoch nicht die Rede, wohl aber von Kündigungen. Auch nach dem vom Kläger vorgetragenen Verständnis konnte die Beklagte nicht damit rechnen, über den Ablauf des 31. Dezember 2019, dem vom Kläger als Ende der "agreements" angegebenen Zeitpunkt, an die ursprünglichen Vereinbarungen mit den Kommissionsagenten gebunden zu sein. Der Kläger musste nach der Überzeugung der Kammer davon ausgehen, dass die Empfänger dieser E-Mail die erforderlichen Kündigungen nicht nur gegenüber der XY GmbH, sondern auch gegenüber allen fünf Kommissionsagenten unter Einschluss der Reifen S. GmbH als erfolgt ansehen würden. Im Kammertermin zweiter Instanz hat der Kläger auf Fragen des Gerichts erklärt, er habe mit seinem Schreiben vom 22. August 2019 zum Ausdruck bringen wollen, dass die Kündigungen sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den - vier verbliebenen - Gesellschaftern erklärt worden seien. Da der Kläger in dieser E-Mail auch erklärt hatte, dass er sich um individuelle und eigenständige Lösungen für die Probleme in Bezug auf T. bemühen werde, war zu erwarten, dass seitens des C. B. und der Konzernleitung keine weiteren Schritte in Bezug auf die Beendigung der alten Verträge mit den Kommissionsagenten mehr unternommen werden würden. Die E-Mail des Klägers vom 22. August 2019 entsprach jedoch nicht den Gegebenheiten, da insbesondere gegenüber der Reifen S. GmbH keine Kündigung ausgesprochen worden war. Soweit der Kläger sich im Prozess darauf berufen hat, er sei mit dem Komplex S. nur am Rande befasst gewesen, insbesondere sei ihm nicht positiv bekannt gewesen, ob, wann, durch wen und in welchem Umfang Verträge mit S. oder der S. GmbH gekündigt worden seien oder nicht, hätte er sich vor der Abgabe seiner weitreichenden Erklärung, von ihm selbst im zweitinstanzlichen Kammertermin als "Statusreport" bezeichnet, als Sales Director D-A-CH zumindest versichern müssen, dass diese bedeutende Erklärung den Gegebenheiten entsprach. Die Beklagte musste davon ausgehen, dass der Kläger in seiner herausgehobenen, mit monatlich durchschnittlich 12.639,66 € brutto vergüteten Position sich vor einer Erklärung gegenüber der Geschäftsleitung, repräsentiert jedenfalls durch den Executive Director International Sales & Marketing und Vorgesetzten des Klägers C. B., die - nach dem Vortrag des Klägers - den aktuellen Status von wesentlichen Geschäftsbeziehungen "reportet", vorab verantwortungsvoll von deren Richtigkeit überzeugt und nicht leichtfertig Erklärungen abgibt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, aus einer ihm vorliegenden Mail aus Mai 2019 ergebe sich, dass das Verhältnis mit "S." "has been terminated", ist sein Vortrag nicht nur verspätet und daher nicht zuzulassen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 iVm. §§ 61a Abs. 4, 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, § 67 Abs. 4 ZPO), sondern auch unsubstantiiert und nicht erwiderungsfähig. Insbesondere hat der Kläger weder das genaue Datum noch die Hintergründe und den sonstigen Inhalt dieser E-Mail angegeben. Die Beklagte hat diesen Vortrag des Klägers bestritten. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, er verhalte sich nicht pflichtwidrig. Vor dem Hintergrund der von ihm abgegebenen Erklärung hätte der Kläger zumindest nun aktiv werden und alle erforderlichen Kündigungen - auch gegenüber der Firma Reifen S. GmbH - aussprechen oder ablösende Vereinbarungen mit den Kommissionsagenten abschließen müssen. Dies hat er nicht getan. Die Beklagte vorgetragen, ihr liege kein einziges Kündigungsschreiben vor. Weiter hat sie auf die (Wider-)Klage der Reifen S.GmbH auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ungekündigten Kommissionsagenturvertrages und die Inanspruchnahme durch die vier weiteren Kommissionsagenten Reifen Sp. GmbH, Reifen B. GmbH & Co. KG, Reifen T. e.K. und Se. Reifengroßhandel GmbH wegen angeblicher Ausgleichsansprüche infolge des zeitlich befristeten Ablaufs der Kommissionsagenturverträge zum 31. Dezember 2021 verwiesen. Der Kläger trägt insoweit bereits widersprüchlich vor, wenn er einerseits behauptet, gegenüber den verbliebenen vier Kommissionsagenten seien Änderungskündigungen ausgesprochen worden, andererseits aber behauptet, es seien mit den Gesellschaftern der XY GmbH Übergangsregelungen getroffen worden, die Ende des Jahres 2019 hätten auslaufen sollen. Auch wenn die beklagte Arbeitgeberin für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes darlegungs- und beweisbelastet ist, trifft den Kläger im Hinblick auf das Vorhandensein von Kündigungserklärungen gegenüber der Reifen S. GmbH und den weiteren vier Kommissionsagenten nach Auffassung der Kammer eine (sekundäre) Darlegungslast. Dem nicht darlegungsbelasteten Kläger es zuzumuten, der Beklagten die Darlegung durch nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil er, anders als die Beklagte, die maßgeblichen Tatsachen kennt (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 52; BGH 23.10.2007 - XI ZR 423/06 - Rn. 19 mwN., juris). Die Kündigungen gegenüber den Kommissionsagenten hätten im Zuständigkeitsbereich des Klägers als Sales Director D-A-CH erfolgen müssen. Änderungskündigungen gegenüber den Firmen Reifen B. GmbH & Co. KG, Se. Reifengroßhandels GmbH, Reifen Sp. Handels GmbH und Reifen T. - M.T. e. K. will der Kläger selbst ausgesprochen bzw. insoweit Übergangsvereinbarungen abgeschlossen haben. Auch wenn der Kläger wegen seiner Freistellung keinen Zugang zu den Geschäftsräumen und -unterlagen mehr hat, hat er im Wege der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zumindest grob darzulegen, wann diese (Änderungs-)Kündigungen in welcher Form mit welchem Inhalt in welchem Kontext ausgesprochen wurden und gegebenenfalls wo ihre Durchschriften abgelegt wurden und aufgefunden werden können. Hierdurch wird der Kläger auch nicht überfordert, da es sich um zentrale Fragen seiner vergleichsweise kurzen Tätigkeit für die Beklagte handelt. Seiner sekundären Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Durch die Vorlage einer nicht unterzeichneten Kopie eines etwaigen Vertrages mit einem Kommissionsagenten, ohne darzulegen, wann diese Änderungsvereinbarung unter welchen genauen Umständen abgeschlossen worden sein soll, genügt der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger behaupteten Strategieänderung, wonach die Ende April/Anfang Mai 2019 noch vorliegende Idee einer Kündigung aller zu diesem Zeitpunkt noch existierenden Verträge mit den Kommissionsagenten verworfen und in eine "Übergangsvereinbarung per Ende 2019" unter dem Namen G. 2.0 umgewandelt worden sein soll. Die E-Mail des W. N. vom 22. August 2019 zeigt deutlich, dass die Strategie des Abschlusses von Übergangsvereinbarungen nicht an die Stelle von Kündigungen der noch existierenden Verträge mit dem Kommissionsagenten getreten ist, sondern neben diese. Wie bereits in der E-Mail vom 6. Mai 2019 nennt die E-Mail vom 22. August 2019 bereits in ihrem Betreff neben "(1) Kündigungsschreiben an XY" und "(2) Kündigungsschreiben an die 5 Kommissionäre" unter "(3)" die "Übergangsvereinbarung". Das Nebeneinander von Kündigungserklärungen und "Übergangsvereinbarung mit .A und/oder den Kommissionären" ergibt sich auch klar aus dem Text der E-Mails. Ebenfalls wurde neben den Kündigungsschreiben auch eine Übergangsvereinbarung vorbereitet. Der Kläger hat dadurch, dass er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die früheren Vereinbarungen mit den Kommissionsagenten wirksam gekündigt oder abgelöst wurden, und stattdessen am 22. August 2019 den Anschein erweckt hat, die Verträge seien gekündigt bzw. endeten spätestens zum 31. Dezember 2019, seine Hauptleistungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Er hat mit seiner Vorgehensweise aber in jedem Fall in erheblichem Maß seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers, der Beklagten, gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt. cc) Zwar hat die Beklagte den Kläger vor Ausspruch der Kündigung vom 23. März 2020 nicht einschlägig abgemahnt, eine Abmahnung war jedoch wegen der Schwere der Pflichtverletzung ausnahmsweise entbehrlich. Die Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Für die Frage, ob das Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine Kündigung „bedingt“, gilt ein objektiver Maßstab. Maßgeblich ist nicht, ob ein bestimmter Arbeitgeber meint, ihm sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten und ob er weiterhin hinreichendes Vertrauen in einen Arbeitnehmer hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem Kündigenden die Weiterbeschäftigung - bei der ordentlichen Kündigung auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus - aus der Sicht eines objektiven und verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist oder nicht (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 34). Der Kläger hat es versäumt, in einem zentralen Punkt seines Aufgabenbereichs als "Sales director D-A-CH", nämlich dem Vertrieb in Deutschland - einem der drei ihm zugeordneten Länder -, für erforderliche Kündigungen der Kommissionsagenturverträge, insbesondere des Vertrags mit der Firma Reifen S. GmbH Sorge zu tragen, die Beklagte über die Erforderlichkeit weiterer Schritte getäuscht und hierdurch solche und die weitere Überwachung der Vertragsbeziehungen zu den Kommissionsagenten verhindert. Dadurch hat er die Beklagte jedenfalls dem Risiko einer erheblichen Vermögensschädigung und zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit den Kommissionsagenten ausgesetzt. Bei Pflichtverletzungen wie den vorliegenden, die auch den Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses betreffen, kann die Wiederherstellung des für das Arbeitsverhältnis als "Sales Director" notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden. Als "Sales Director D-A-CH" war der Kläger die oberste Leitungsebene des Vertriebs in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Als solchem und früherem Geschäftsführer und nunmehrigem Liquidator der XY GmbH musste ihm die wesentliche Bedeutung des Schicksals der Vertriebsverträge für die Beklagte ganz genau bewusst sein. Dem Kläger musste sich aufdrängen, dass ein Arbeitgeber aus Sicht eines objektiven und verständigen Betrachters seine Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls nicht würde billigen können und er hierdurch den Bestand seines Arbeitsverhältnisses riskierte. dd) Der beklagten Arbeitgeberin war eine Weiterbeschäftigung des Klägers über die Kündigungsfrist hinaus schließlich in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar. Auch die persönlichen Lebensumstände des Klägers rechtfertigen es auf Grund der Schwere der Pflichtverletzung nicht, das Arbeitsverhältnis dauerhaft fortzusetzen. Die Kammer hat bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen auf Seiten des Arbeitgebers insbesondere die Erheblichkeit der Pflichtverletzung des Klägers und die sich aus dieser ergebende Vermögensgefährdung in erheblicher Höhe sowie die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten durch die Kommissionsagenten berücksichtigt. Sie hat weiter berücksichtigt, dass der Kläger die E-Mail vom 22. August 2019 bereits weniger als fünf Monate nach Beschäftigungsbeginn verfasst hat. Er hat als Sales Director D-A-CH eine herausgehobene Stellung bekleidet, die besonders vertrauensvoll ist. Das in den Kläger gesetzte Vertrauen hat sich nicht bereits längere Zeit bewährt (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 30 mwN.). Demgegenüber vermögen die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber Ehefrau und einem Kind sowie sein Lebensalter von im Kündigungszeitpunkt 52 Jahren nicht zu überwiegen. 2. Der Antrag zu 3 auf Erteilung eines wohlwollend formulierten qualifizierten Zwischenzeugnisses, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt, ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30. Juni 2020 beendet worden ist. 3. Der zweitinstanzliche Antrag zu 4 auf Zahlung eines erfolgsunabhängigen Bonus in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen ab dem 31. März 2020 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass dem Kläger ein solcher Bonus nicht zusteht. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 22. November 2018/29. November 2018 sieht, insbesondere in seinem § 4 Abs. 1, keinen erfolgsunabhängigen jährlichen Bonus in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags kann der Arbeitnehmer vielmehr "unter Erfüllung der Voraussetzungen des jeweiligen europäischen Bonusprogramms des Arbeitgebers einen jährlichen Leistungsbonus erreichen." Als Anspruchsteller obliegt es dem Kläger darzulegen, dass er die Voraussetzungen des Bonusprogramms erfüllt hat und der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach besteht. Dieser Darlegungslast ist der Kläger - auch nicht unter Heranziehung des vorgelegten Formulars für ein Bonusprogramm für das Jahr 2019 - nicht nachgekommen. b) Ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das anteilige Jahr 2019 besteht auch nicht aufgrund im Vorfeld des Arbeitsvertragsabschlusses geführter Gespräche zwischen den Parteien in Anwesenheit der Zeugen G., Sc., des Nebenintervenienten und des damaligen CFO Ga., in deren Verlauf dem Kläger - nach seinem, von der Beklagten bestrittenen Vortrag - zugesagt worden sein soll, dass der Bonus zwei Monatsgehälter betrage, ohne dass von Erfolgsabhängigkeit die Rede gewesen sei. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine solche individuelle Vereinbarung, aus der er seinen Anspruch herleitet (vgl. nur BeckOK ArbR/Jacobs, 65. Ed. 1.9.2022, BGB § 305b Rn. 11). Er musste daher zum einen konkret darlegen, wann genau und mit welchem Inhalt eine Vereinbarung zustande gekommen sein soll, aufgrund derer ihm eine Leistung (hier: Bonus) unabhängig vom weiteren Verlauf der Vertragsverhandlungen und dem Inhalt eines späteren schriftlichen Arbeitsvertrags zukommen sollte. Zum anderen ist ein entsprechender Anspruch des Klägers selbst dann nicht gegeben, wenn ein entsprechender erfolgsunabhängiger Bonus im Vorfeld des Arbeitsvertragsabschlusses entsprechend dem Vortrag des Klägers "zugesagt" wurde. Eine solche im Zuge von Vertragsverhandlungen getätigte Aussage, deren genauen Wortlaut der Kläger nicht vorgetragen hat, hat nach Auffassung der Kammer lediglich vorbereitenden Charakter. Ob sich der Antragende tatsächlich schon vertraglich binden oder erst Vertragsvorverhandlungen führen möchte, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, wobei auf die Sicht eines objektiven Empfängers abzustellen ist. In Vorgesprächen vor Abschluss des Arbeitsvertrags abgegebene Erklärungen in Hinblick auf einzelne Vergütungsbestandteile stellen - sofern nicht weitere Gesichtspunkte hinzutreten - nicht jeweils ein Einzelangebot dar, an das sich der Arbeitgeber separat binden und das der Arbeitnehmer als solches annehmen oder ablehnen kann. Der Arbeitgeber bzw. die für ihn Handelnden haben in der Regel erkennbar nicht den entsprechenden Rechtsbindungswillen. Der Wille der Vertragsparteien geht vielmehr dahin, Einzelpositionen unverbindlich abzustimmen, um dann die endgültigen Regelungen im finalen, zumeist schriftlichen Arbeitsvertrag zu treffen. Das gilt insbesondere für Teile des "Gesamtpakets" "Vergütung", das insgesamt als Gegenleistung für die - ebenfalls im Arbeitsvertrag erst nach Inhalt und Umfang festzulegende - Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vereinbart werden soll. Auch weitere Vertragsbedingungen wie Kündigung und Ausschlussfristen werden in der Regel einheitlich in dem abzuschließenden Arbeitsvertrag geregelt. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass im konkreten Fall die "Zusage" eines Bonus seitens der Mitarbeiter der Beklagten mit Rechtsbindungswillen erfolgt wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Parteien - wie vorliegend - eine Vertragsurkunde errichtet haben, ist zudem zu vermuten, dass diese alle Vereinbarungen vollständig wiedergibt. Die Parteien haben im später abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag keinen erfolgsunabhängigen Bonus vorgesehen. Die Klausel in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages: "Nebenabreden bestehen nicht", gibt diese Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde wieder (vgl. BGH 3. März 2021 - XII ZR 92/19 - Rn. 13 mwN., juris). Nichts anderes ergibt sich aus § 305b BGB. Nach dieser Vorschrift haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unabhängig davon, ob der Zeitpunkt des Zustandekommens der Individualabrede im Verhältnis zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeitgleich, später oder vorher liegt. § 305b BGB ist nur dann anzuwenden, wenn mehrere Abreden inhaltlich miteinander kollidieren. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil es sich nach Auffassung der Kammer bei der von dem Kläger so bezeichneten "Zusage" im Zuge der Gespräche vor Vertragsabschluss mangels Rechtsbindungswillen der Beklagten um keine vertragliche Vereinbarung (Abrede) gehandelt hat. c) Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus dem arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz auf die beanspruchte Bonuszahlung zu. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet als privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden (st. Rspr., BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18 mwN.). Er verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Liegt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden. Er hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18 mwN.). Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bei individuellen Entgeltvereinbarungen anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (st. Rspr., BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 19 mwN.). Danach ist der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegend nicht eröffnet. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat kein generalisierendes Prinzip dargelegt, nach dem die Beklagte an ihre Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern einen erfolgsunabhängigen Bonus zahlt. Soweit er auf die Zahlung der Beklagten an den Nebenintervenienten verweist, liegt dem eine einzelvertragliche Vereinbarung mit diesem Mitarbeiter zugrunde. Eine Gruppenbildung liegt nicht vor. Auch die vom Kläger als "Bonus Rules 2019" vorgelegte erste Seite eines Formulars einer Bonusvereinbarung deutet nicht darauf hin, dass von der Beklagten generell oder jedenfalls an eine Gruppe von Arbeitnehmern ein erfolgsunabhängiger Bonus in Höhe von 20.000,00 € oder zwei Bruttomonatsgehältern gewährt wurde. Im Gegenteil spricht die Festlegung von "individual KPI's" gegen die Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Bonus. d) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. §§ 283 Satz 1, 252 BGB wegen einer unterlassenen Vereinbarung von Zielen für das Jahr 2019. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Nach § 280 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung allerdings nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, des § 282 BGB oder des § 283 BGB verlangen. Insoweit bestimmt § 283 Satz 1 BGB, dass der Gläubiger, sofern der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB nicht zu leisten braucht, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele festzulegen, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 45 mwN.; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 46, juris). Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist jedenfalls nach § 254 Abs. 1 BGB wegen seines ausschließlichen Verschuldens am Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer verletzt eine vertragliche Nebenpflicht und hat weder einen Anspruch auf den Bonus noch einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Bonuszahlung, wenn allein aus seinem Verschulden eine Zielvereinbarung nicht zustande gekommen ist (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 59 mwN.; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 46, juris). Die Festlegung oder Vereinbarung von etwaigen Zielen ist an der mangelnden Mitarbeit des Klägers gescheitert. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass sie das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung ausnahmsweise nicht zu vertreten hat. Dem Kläger war seitens der Beklagten mit E-Mail der Frau Sc. vom 13. Mai 2019 unter dem Betreff "KPI Formulare" aufgefordert worden, mit den nachgeordneten Mitarbeitern im Vertrieb und Back-Office Ziele zu ermitteln und zu vereinbaren, die dann Grundlage der Bestimmung von Jahreszielen für den Kläger hätten sein sollen ("anbei die Formulare für den Team. Gerne können wir uns die Tage diesbezüglich zusammen setzen, wenn du noch Unterstützung für die Zielfindung von mir benötigst"). Dem ist der Kläger trotz unstreitiger Erinnerung durch die Beklagte mit E-Mail der Frau Sc. vom 11. Juni 2019 ("Hast du die KPI-Zielformulierungen bereits mit den Mitarbeitern besprochen?") nicht nachgekommen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Der Kläger hat überdies keine Verhandlungen mit der Beklagten über seine eigene Zielvereinbarung angeregt, sondern ist insoweit völlig untätig geblieben. Auf die Nichtfestlegung bzw. unterlassene Vereinbarung etwaiger Ziele kann er sich daher nicht berufen. Es kann folglich dahinstehen, ob die Beklagte besondere Umstände dargetan hat, die die grundsätzliche Annahme ausschließen, der Kläger hätte seine vereinbarten Ziele erreicht (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 53 mwN.). 4. Die zweitinstanzlichen Anträge zu 5 auf Zahlung von Arbeitsentgelt für Juli 2020 in Höhe von 10.000,00 € brutto nebst Zinsen ab dem 31. Juli 2020 und zu 6 auf Zahlung von Arbeitsentgelt für August 2020 in Höhe 10.000,00 € brutto nebst Zinsen ab dem 31. August 2020 und Arbeitsentgelt für September 2020 in Höhe 10.000,00 € brutto nebst Zinsen ab dem 30. September 2020 haben keinen Erfolg., da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die Kündigung vom 23. März 2020 zum 30. Juni 2020 aufgelöst worden ist. 5. Der zweitinstanzliche Antrag zu 7 auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 29. Oktober 2020, dem Kläger zugegangen am 28. November 2020, ausgesprochen wegen vollständigen Wegfalls der Vertriebsaufgaben des Klägers, aufgelöst worden ist, und der allgemeine Feststellungsantrag (zweitinstanzlicher Antrag zu 2) sind als unechte Hilfsanträge nicht zur Entscheidung angefallen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigungen vom 23. März 2020 und vom 29. Oktober 2020, einen allgemeinen Feststellungsantrag, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, einen erfolgsunabhängigen Bonus sowie Arbeitsentgelt für die Monate Juli 2020, August 2020 und September 2020. Die Beklagte ist eine Konzerngesellschaft des G. Konzerns, eines Reifenherstellers, dessen Hauptverwaltung ihren Sitz in Singapur hat. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Der 1967 geborene Kläger ist verheiratet und gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit dem 1. April 2019 als Sales Director D-A-CH bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 22. November 2018/29. November 2018 zugrunde, wegen dessen Inhalts auf Blatt 32 ff. der Akte Bezug genommen wird. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beträgt 12.639,66 € (14 x 10.834,00 € : 12). § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages „BONUS“ lautet: „(1) Der Arbeitnehmer kann unter Erfüllung der Voraussetzungen des jeweiligen europäischen Bonusprogramms des Arbeitgebers einen jährlichen Leistungsbonus erreichen. Der Arbeitnehmer erkennt an, dass der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut nach freiem Ermessen darüber entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Bonus gewährt wird. Eine Bonusgewährung erfolgt in jedem Fall freiwillig und lässt - auch nach wiederholter, vorbehaltloser Zahlung - keinen Rechtsanspruch auf Bonuszahlung entstehen. Eine entsprechende Richtlinie wird dem Arbeitnehmer separat ausgehändigt. (2) Die Zahlung des Bonus entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Zahlungszeitpunkt durch den Arbeitnehmer oder aus verhaltensbedingten Gründen durch den Arbeitgeber gekündigt ist. Diese Regelung gilt sinngemäß für Aufhebungsvereinbarungen, die das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auflösen.“ § 9 des Arbeitsvertrages enthält Bestimmungen zu „NEBENTÄTIGKEIT, WETTBEWERB“, § 10 des Arbeitsvertrages Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht und Geschäftsunterlagen. In § 18 „SCHLUSSBESTIMMUNGEN, SCHRIFTFORM“ heißt es: „(1) Nebenabreden bestehen nicht. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Arbeitsvertrags, die nicht durch eine individuelle Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. (…) (4) Allein die deutsche Version dieses Arbeitsvertrags ist bindend.“ Unter dem 3. April 2019 schlossen die Parteien eine gesonderte „VEREINBARUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT UND ARBEITNEHMERERFINDUNGEN“. Wegen ihres Inhalts wird auf Blatt 41 ff. Akte Bezug genommen. Im Jahr 2017 hatte die Beklagte im Rahmen ihres europäischen Marktauftritts mit der Marke „G.“ ein neues Vertriebssystem gegründet, in das insgesamt fünf Reifen-Großhändler aus Deutschland als Kommissionsagenten (Firmen Reifen S. GmbH, Reifen T. - M. T. eK, Reifen Sp. Handels GmbH - Dienstleistungen, Se. Reifen Großhandels-GmbH und Reifen B. GmbH & Co. KG) eingebunden waren. Diese Kommissionsagenten hatten sich ihrerseits als Gesellschafter der Firma XY GmbH (F.Stadt) zusammengeschlossen, die als Dienstleister für die digitale Datenübertragung für die Waren- und Lagerabrechnung zuständig war. Die Beklagte hatte Kommissionsverträge mit den Anteilseignern der XY GmbH abgeschlossen, die vorsahen, dass die Beklagte bei jedem Kommissionsagenten ein Warenlager anmietete (Kommissionslager), in das sie nach eigenem Ermessen Reifen lieferte und dort lagerte. Der jeweilige Kommissionsagent veräußern die Reifen sodann im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Beklagten. Er entnahm die an seine Kunden zuvor verkauften Reifen aus dem Kommissionslager und meldete diese verkauften Reifen als „Entnahme“ aus dem Warenlager, woraufhin die Beklagte ihrerseits diesen Verkauf gegenüber dem Kommissionsagenten abrechnete. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten war der Kläger Geschäftsführer der XY GmbH. Die Auflösung der XY GmbH wurde am 28. März 2019 publiziert. Der Kläger wurde am 5. April 2019 als Liquidator dieser Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Der Kläger schrieb unter dem 22. Januar 2019 unter dem Betreff „Vereinbarung über eine Nebentätigkeit/Nebentätigkeitserlaubnis“ an die Beklagte. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 315 der Akte genommen wird. Die Beklagte hat dies akzeptiert und die Zustimmung zur Nebentätigkeit erteilt. In der Zeit vom 6. April 2019 bis zum 12. April 2019 nahm der Kläger gemeinsam mit seinem damaligen Vorgesetzten und Tätigkeitsvorgänger, Herrn G., an einer gesonderten Chinareise nach Shanghai teil. Am 6. Mai 2019 wandte sich W.N. per E-Mail (Anlage B 2, Blatt 51 f. der Akte) unter dem "Betreff: G- (1) Termination Notice to XY, (2) Termination Notice to 5 Commission Agents, (3) Transition Agreement" wie folgt an den Kläger und setzte C. B., B. Q., T. G., P. W. und Q.R ." in "cc": "Dear, 1. Here are three documents relating to the termination of contract/agreements with XY and the 5 Commission Agent prepared by Dr. W. that we have reviewed: (1) Termination Notice to XY (one notice to be issued) - termination notice to XY. If the draft is ok with you, you just need to decide when you would like to terminate the Service Contact between XY and C.; (2) Termination Notice to CA (5 notices to be signed)- termination notice to 5 Commission Agents. If the draft is ok with you, you just need to decide when you would like to terminate the Commission Agency Agreement between each of the 5 Commission Agents and C.; (3) Transition Agreement (5 transition agreement to be signed)-This agreement will state the obligations of each oft he 5 Commission Agents immediate before and after termination. Kindly review and recommend the termination effective date. 2. As the dates of these documents may affect operation matters, please review the draft documents carefully. If it helps to confirm the understanding of these documents, please don´t hesitate to call Dr. Wi. to discuss. 3. I will send you the Sale and Puchase Agreement for Inventory separately. 4. Thanks." Übersetzt lautet diese E-Mail vom 6. Mai 2019 (Übersetzung der vom Präsident des OLG Koblenz ermächtigten Übersetzerin B., Blatt 319 der Akte): "Betreff: G-(1) Kündigungsschreiben an XY, (2) Kündigungsschreiben an 5 Kommissionäre, (3) Übergangsvereinbarung Lieber, 1. Hier sind die drei Dokumente Bezug nehmend auf die Vertragskündigung/Vereinbarung mit XY und die fünf Kommissionäre vorbereiten durch Dr. W., welche wir überprüft haben. (1) Kündigungsschreiben an XY (ein Schreiben ausbleibend) - Kündigungsschreiben an XY. Falls der Entwurf mit dir ok ist, musst du nur entscheiden, wann du den Servicevertrag zwischen XY und C. kündigen willst; (2) Kündigungsschreiben an CA (5 Schreiben müssen unterzeichnet werden)- Kündigungsschreiben an 5 Kommissionäre. Falls der Entwurf mit dir ok ist, musst du nur entscheiden, wann du die Kommissionärsvereinbarung mit jedem der 5 Kommissionäre und G. Deutschland kündigen willst; (3) Übergangsvereinbarung (5 Übergangsvereinbarungen müssen unterzeichnet werden)-diese Vereinbarung wird die Bedingungen für jeden der 5 Kommissionäre für sofort und nach der Kündigung beinhalten. Bitte überprüfe und schlage ein Gültigkeitsdatum für die Kündigung vor. 2. Da die Daten dieser Dokumente möglicherweise die Tätigkeitsabläufe beeinflussen, bitte ich um achtsame Prüfung der Dokumente. Falls es hilft, diese Dokumente zu verstehen, bitte zögere nicht, Dr. W. zum Absprechen, anzurufen. 3. Ich werde dir die Verkauf- und Ankaufvereinbarung für die Inventur getrennt senden. 4. Danke". Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Mai 2019 an die Firma Reifen S. GmbH, wegen dessen Inhalts auf die Anlage B 8 (Blatt 82 ff. der Akte) Bezug genommen wird, forderte die Beklagte die Reifen S. GmbH "letztmalig außergerichtlich zur Zahlung" von "aktuell überfälligen" 379.777,71 € und zu 181.788,90 € aus "Differenzen aus Warenbewegungen/Inventur 2018" auf und kündigte die Überwachung zum 30. Mai/15.Juni/15. Oktober 2019 fälliger offener Forderungen an. Sie widerrief außerdem mit sofortiger Wirkung die Berechtigung zum Forderungseinzug gegenüber ihren Kunden gemäß Kommissionsagenturvertrags. Mit E-Mail an Herrn J. S., in cc unter anderem auch an die Herren G. und W. vom 20. Mai 2019, 9:00 Uhr (Anlage B9, Blatt 86 der Akte) teilte der Kläger mit: „Es ist korrekt, dass die Verträge aktuell noch nicht gekündigt sind. Eine Ankündigung eines solchen und fristlos erfolgenden Schrittes wurde Reifen S. jedoch bereits Ende letzten Jahres zugestellt. Wir sollten hier dann jetzt diese Woche die fristlos Kündigung des Agenten aussprechen und in der Folge aktiv unser Förderungen sichern.“ Mit E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt W., an den Kläger vom 20. Mai 2019, 14:36 Uhr (Blatt 87 der Akte, Anlagen Blatt 88 ff. der Akte), in cc unter anderem an Herrn G. übersandte dieser „unseren Vorschlag für - ein Antwortschreiben an R. - eine Kündigung des Kommissionsagenturvertrags, speziell zugeschnitten für die Fa. S..“ Am gleichen Tag übersandte Rechtsanwalt W. dem Kläger und J. S. sowie in cc. unter anderem T. G. um 17:51 Uhr per E-Mail (Anlage B 11, Blatt 93 der Akte, mit Anlagen, Blatt 94 ff. der Akte) die „modifizierten Entwürfe mit der Bitte um finale kritische Durchsicht. (…) Die fristlose Kündigung des Kommissionsagenturvertrags muss innerhalb einer ‚angemessenen Frist‘ nach Kenntniserlangung erfolgen, wofür wenige Wochen bestimmt sind. Die Gründe ‚Zahlungsverzug‘, ‚fehlerhafte Abrechnung bis April 2019‘.‘ Leugnen der Abrede über die Nachfakturierung von 2.818 Reifen‘ genügen hierfür. Das Ausscheiden der T.-Mitglieder in 2018 fällt demgegenüber aus diesem Rahmen, allerdings können wir dies damit umgehen, dass wir argumentieren, dass auch die Zahlen für die Zeit bis Mai 2019 bewiesen haben, dass das Ausscheiden der beiden einen negativen Einfluss auf die Verkaufszahlen hat. Dazu eine Frage (vgl. gelbe Markierung im Text): Ist der Abrechnungsmonat "Mai 2019" der aktuellste Stand? Ich werde versuchen, Sie, sehr geehrter Herr S., morgen noch einmal zu den gelb markierten Stellen anzurufen. Die Kündigung sollte dann morgen per Boten zugestellt werden.“ Am 22. Mai 2019 erhielt der Kläger im Rahmen eines Besuchs einer Messe in Bologna schriftliche Vollmacht zur Ausübung seiner Tätigkeit als Vertriebschef der Region Deutschland, Österreich und Schweiz. Mit dieser Vollmacht kehrte er am 28. Mai 2019 nach Deutschland zurück. Am 22. Mai 2019 begann die Beklagte mit der Räumung des bei der Firma Reifen S. GmbH bestehenden Lagers und stellte die Geschäftsbeziehung zu dieser, insbesondere ihre Belieferung ein. Mit E-Mail vom 13. Juni 2019 (Anlage C 7, Blatt 143 ff. der Akte) teilte C. B. unter anderem mit, dass "G. (P. & T.) will be managed by Mr A.". Weiter teilte er mit: "T. G. retains the title of Senior Managing Director Europe and will have the following mission: - Leader oft he International OE Business (including EU OE Operations) - […] - T. will hand over operational control of the replacement market commercial activity for T. & P. in Europe to B., R. and P." - […] Management reporting to HQ - T. G., R. A., P. C. B. Mc D. […] report to C. B.." Am 22. August 2019 wandte sich W.N. wie folgt unter dem "Betreff: G.- (1) Termination Notice to XY, (2) Termination Notice to 5 Commission Agents, (3) Transition Agreement" an C. B. sowie in cc an den Kläger, B. Q. und E. F. (Anlage B 13, Blatt 102 f. d. Akte): "Dear C., 1. As per our call of yesterday, please find with this email (and a few other emails that I will forward you shortly) the various termination notices and agreements to be put in place when we wish to terminate the arrangement with XY and the Commission Agents: (1) we have a service contract with XY (we need to serve a notice if we wish to terminate), and (2) we have 5 separate contracts (quite similar in contents) with each of the 5 commission agents (we need to serve a notice to each of them if we wish to terminate-so total 5 here). 2. At this time, we also discussed transition arrangement with XY and/or the Commission Agents, hence a Transition Agreement was prepared. 3. As it has been quite a while since the documents were last prepared, kindly discuss with to get an update on current status, present plan, understand the full arrangements to be put in place before we serve the notice (as changes might be required) if not already sent to them. 4. To complete, I will forward you the German version (proper versions oft he notices etc. prepared by Dr. W) for your reference. Thanks. Best Regards" Diese E-Mail lautet übersetzt (Blatt 594 der Akte): "Betreff: G. (1) Kündigungsschreiben an XY, (2) Kündigungsschreiben an die 5 Kommissionäre, (3) Übergangsvereinbarung Lieber C., 1. nach unserem gestrigen Telefonat, entnimm dieser email (und einigen anderen emails, welche ich in Kürze an dich weiterleite) die verschiedenen Kündigungsschreiben und Vereinbarungen, welche platziert werden sollen, dann, wenn wir die Vereinbarung mit XY und den Kommissionären beenden wollen: (1) wir haben einen Servicevertrag mit XY (hier müssen wir eine Mitteilung versenden, falls wir kündigen wollen) und (2) wir haben 5 gesonderte Verträge (im Inhalt ziemlich ähnlich) mit jedem der 5 Kommissionäre (wir müssen jedem einzelnen von ihnen mitteilen, falls wir kündigen wollen - also insgesamt 5 hier). 2. Zu diesem Zeitpunkt hatten wir auch die Übergangsvereinbarung mit XY und/oder den Kommissionären besprochen, deshalb wurde eine Übergangsvereinbarung vorbereitet. 3. Da es schon eine Weile her ist, seit die Dokumente zuletzt vorbereitet wurden, besprich bitte mit ein Aktualisierung des derzeitigen Standes, den gegenwärtigen Plan, Verständigung über die vollständigen Vereinbarungen, welche platziert werden, bevor wir die Mitteilungen versenden (da Änderung möglicherweise notwendig sind) falls diese noch nicht an sie geschickt wurden. 4. Zur Fertigstellung werde ich dir die deutsche Version (richtige Version der Mitteilungen, usw. von Dr. W vorbereitet) für deine Bezugnahme weiterleiten. Danke, mit freundlichem Gruß". In einer E-Mail an W.N. und C. B. vom 22. August 2019, 17.09 Uhr, in cc an B. Q. und E. F. (Anlage B 3, Blatt 53 = 317 der Akte) antwortete der Kläger unter dem "Subject: AW: G.- (1) Termination Notice to XY, (2) Termination Notice to 5 Commission Agents, (3) Transition Agreement" hierauf wie folgt: "Hi to all, thanks again for the summary. In addition to this and yesterday's telephone call, I would like to reiterate the status of negotiations with T.. The contract with headquarters has been terminated. (Notice to XY) As of 30 June, we will no longer pay a service fee, a volume fee or overheads. T. has received the transitional agreement and the termination of the previous contracts. This can be found here with regard to the planned warehouse take-over (also because there are too many old DOTs in the warehouses). In the meantime, there have been three meetings with T.. With regard to the winter business, it is clear that we will only work with the new remuneration model based on T. 2.0. After last week's meeting in F.-Stadt, I will now try to find individual and separate solutions to the problems with the respective T.. The discussions within the Group no longer make sense. However, all T. have been informed of the end of the agreements as of December 31, 2019 by the above details." In der Übersetzung lautet diese E-Mail (Blatt 316 der Akte) unter dem Betreff: "G. (1) Kündigungsschreiben an XY, (2) Kündigungsschreiben an die 5 Kommissionäre, (3) Übergangsvereinbarung": "Grüße miteinander, nochmals Danke für die Zusammenfassung. Zusätzlich dazu und dem gestrigen Telefonat möchte ich den Status der Verhandlungen mit T. wiederholen. Der Vertrag mit dem Hauptquartier wurde zum 30. Juni gekündigt (Schreiben an XY), wir werden keine weiteren Service-, Umsatz- oder Fixgebühren zahlen. T. hat die Übergangsvereinbarung erhalten und die Kündigung der vorangegangenen Verträge. Dies kann hier in Bezug auf die geplante Lagerhausübernahme entnommen werden (auch, da es zu viele alte D. im Lagerhaus gibt). In der Zwischenzeit gab es drei Treffen mit T.. In Bezug auf das Wintergeschäft ist es klar, dass wir nur mit dem neuen Vergütungsmodell, basierend auf T. 2.0 arbeiten. Nach dem letzten Treffen in F.-Stadt werde ich jetzt versuchen, individuelle und eigenständige Lösungen für die Probleme in Bezug auf T. zu finden. Die Diskussionen innerhalb der Gruppe ergeben keinen weiteren Sinn. Jedoch, alle T. wurden über das Ende der Vereinbarung zum 31. Dezember 2019 mit oben genannten Einzelheiten, informiert." Zwischenzeitlich führen sowohl die XY GmbH i. L. als auch die Beklagte Rechtsstreitigkeiten mit Firma Reifen S. GmbH. Im Rechtsstreit der Beklagten gegen die Firma Reifen S. GmbH vor dem Landgericht C-Stadt - 26 O 62/19 - hat die Firma Reifen S. GmbH mit am 24.01.2020 eingegangener Widerklage unter anderem für das Jahr 2019 einen Schadensersatz in Höhe von 235.375,30 € nebst Zinsen geltend gemacht, gestützt darauf, dass die Beklagte ihrer Lieferverpflichtung nicht nachgekommen sei, obwohl der Agenturvertrag nicht gekündigt worden sei. Mit Schreiben vom 10. März 2020 (Blatt 55 der Akte) teilte die Beklagte in Person des C. B. dem Kläger unter dem Betreff: „Freistellung von Ihrer Arbeitsverpflichtung; Untersagung einer Nebentätigkeit für die XY GmbH“ mit: „unter Bezugnahme auf das mit Ihnen am 10. März 2020 geführte Gespräch stellen wir Sie hiermit zunächst für die Zeit bis zum 16. März 2020 von ihrer Verpflichtung zur Arbeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge frei. Jeglicher Kundenkontakt es zu unterlassen. Wir fordern Sie außerdem dazu auf, ab sofort jegliche Tätigkeit für die Firma XY GmbH (F.-Stadt) zu unterlassen.“ Gleichzeitig wurde dieses Schreiben in englischer Sprache verfasst (Blatt 56 der Akte). Am 11. März 2020 nahm der Kläger als Geschäftsführer und Liquidator der XY GmbH beim Landgericht F. an einem Prozess der XYGmbH i. L. gegen die Firma Reifen S. GmbH teil, zu dem er persönlich als Geschäftsführer geladen war. An diesem Tag führte der Kläger auch ein Gespräch mit Geschäftsführer der Firma Reifen S. GmbH, Herrn S.. Mit Schreiben vom 23. März 2020 (Blatt 57 ff. der Akte) kündigte die Beklagte, vertreten durch C. B., unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht der beiden Geschäftsführer der Beklagten (Blatt 60 der Akte) das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2020 und stellte den Kläger unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeit unter Fortzahlung seiner Bezüge frei. Die Kündigung ging dem Kläger am 27. März 2020 durch Boten zu. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 17. April 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 24. April 2020 zugestellten Kündigungsschutzklage. Zwei weitere Kündigungen sprach die Beklagte mit Schriftsatz 19. Oktober 2020 (Blatt 274 und 279 der Akte) aus, die dem Kläger lediglich über das besondere Anwaltspostfach durch Vermittlung des Gerichts zugingen. Unter dem 29. Oktober 2020 (Blatt 328 f. der Akte), dem Kläger zugegangen am 28. November 2020, sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine weitere Kündigung aus. Mit am 8. Juli 2020, am 18. August 2020 und am 6. Oktober 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen erweiterte der Kläger seine Klage um einen Anspruch auf Zahlung eines jährlichen Leistungsbonus für das Jahr 2019 entsprechend den Richtlinien der Beklagten sowie Gehälter für Juli, August und September 2020, mit am 4. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz um einen Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der Kündigung vom 29. Oktober 2020. Die Beklagte hat mit am 13. Juli 2020 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz Widerklage erhoben im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, resultierend aus der Unterlassung der außerordentlichen Kündigung des Agenturvertrages mit den Firmen Reifen B. GmbH & Co. KG, S. Reifengroßhandels GmbH, Reifen Sp. Handels GmbH, Reifen S. GmbH und Reifen T. – M. T. e.K.. Diese Widerklage erweiterte die Beklagte mit am 27. Juli 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag, konkretisiert mit Schriftsätzen vom 14. September 2020 und 19. Oktober 2020. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. September 2020 E. den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist am 2. Oktober 2020 dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Der Kläger war der Ansicht, die ordentliche Kündigung vom 22. März 2020 sei wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Kündigungsschutz unwirksam. Kündigungsgründe lägen nicht vor. Der Ausspruch einer schriftlichen Kündigung werde bestritten. Er habe lediglich ein Schreiben mit einkopierter Unterschrift erhalten. Er hat vorgetragen, er sei nicht für eine Kündigung oder fehlende Kündigung von Verträgen der Beklagten mit der Reifen S. GmbH verantwortlich. Zu Spannungen zwischen Reifen S. GmbH und der Beklagten sei es schon vor dem 1. April 2019 gekommen, also vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Der Kunde Reifen S. GmbH sei bereits Anfang 2019 auf eine erneute fehlerhafte Abrechnung zum Nachteil der Beklagten hingewiesen worden und es sei im weiteren Verlauf der Monate Februar bis April 2019 zu einer Vielzahl von Meetings und Schriftwechseln gekommen, bis Anfang Mai 2019 der vollständige Abbruch der Geschäftsbeziehung erfolgt sei. In dieser Zeit seien alle Reifen des Kunden abgeholt und eine „Endabrechnung“ erstellt worden. Auf Seiten der Beklagten habe dies alles sein Vorgesetzter, Herr T. G., geregelt und zwar auch noch nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses. Zwar sei über eine mögliche Kündigung des Vertrags mit Reifen S. GmbH innerhalb der Beklagten diskutiert worden und es sei auch richtig, dass er eine solche Kündigung zeitweilig befürwortet habe. Hierüber habe er jedoch nicht zu entscheiden gehabt und er habe auch zu keinem Zeitpunkt eine dahingehende Entscheidung getroffen. Ihm sei während dieser Zeit von Herrn G. erklärt worden, dass er sich um dieses „Thema“ nicht zu kümmern brauche, sondern am Fortbestand der weiteren Kunden - den verbliebenen vier Agenten - und am Umbau der generellen Kundenstruktur und Strategie arbeiten solle, damit die Umsätze des Unternehmens infolge des geplanten Strategiewechsels nicht noch weiter litten. Die genannten Erklärungen seien mehrfach während verschiedener Meetings in dem genannten Zeitraum erfolgt, insbesondere im Rahmen eines Meetings vor Ort in C-Stadt. Abgesehen davon habe die Beklagte ihre Ansicht und Strategie zum Umgang mit den Mitgliedern der XY geändert. Auch die hier zu Ende April/Anfang Mai noch vorliegende Idee einer Kündigung aller zu diesem Zeitpunkt noch existierenden Verträge mit den oben genannten Kunden/Agenten sei in der Folge wieder verworfen und in eine „Übergangsvereinbarung per Ende 2019“ umgewandelt worden. Die neue Strategie habe den Namen G. 2.0 getragen und sei von ihm maßgeblich gestaltet worden. Wer sich um eine mögliche Kündigung von Verträgen mit Reifen S. GmbH im Hause der Beklagten habe kümmern sollen, sei dagegen bis zum Schluss unklar geblieben. Es habe keine Zuständigkeit und erst recht keine alleinige für ihn für eine Kündigung von Verträgen mit Reifen S. GmbH gegeben. Er sei mit dem Komplex S. nur am Rande befasst gewesen und wisse deshalb auch nicht, wie letztlich dieser Komplex erledigt worden sei. Insbesondere sei ihm nicht positiv bekannt, ob, wann, durch wen und in welchem Umfang Verträge mit S. oder der S. GmbH gekündigt worden seien oder nicht. Dass eine Kündigung nicht erfolgt sei, werde daher mit Nichtwissen bestritten. Ihm sei daher auch nicht bekannt, wer auf Seiten der Beklagten im Umgang mit der Reifen S. GmbH welche Taktik verfolgt habe. Deshalb bestreite auch mit Nichtwissen, dass „die Beklagte“ (wer auch immer damit gemeint sein möge) beabsichtigt gehabt hätte, das Kommissionsagenturverhältnis mit der Firma Reifen S. GmbH nach Abholung der letzten Reifen aus dem Lager mit sofortiger Wirkung zu kündigen, dass der Abschluss der Abholtransporte habe abgewartet werden sollen, um zu verhindern, dass die Firma Reifen S. GmbH die notwendige Mitwirkung bei der Abholung faktisch verweigert und dies zu einem Schaden der Beklagten geführt hätte. Eine Befugnis, Zuständigkeit, Verantwortlichkeit oder gar alleinige Verantwortlichkeit dahingehend, Rahmenverträge mit Reifenhändlern zu kündigen, ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der dazugehörigen Stellenbeschreibung („job description“). Dort sei lediglich in dem Abschnitt „approval and signature rights“ bestimmt, dass der Director sales die Regeln der Gesellschaft für „contractual agreements with customers and or suppliers“, also für vertragliche Vereinbarungen zu beachten habe. Eine Kündigung sei aber gerade keine vertragliche Vereinbarung. Selbst für vertragliche Vereinbarungen sei außerdem das „4-Augen-Prinzip“ vorgeschrieben („four eye principle“). Sein Vorgesetzter sei jedenfalls bis einschließlich 30. Juni 2019 Herr T. G. gewesen. Dieser habe den Titel „senior managing director“ gehabt und sei durchgängig für Europa zuständig gewesen. Das ergebe sich bereits aus der Stellenbeschreibung ("job description"), wo Herr G. als "supervisor" bezeichnet werde, dem der Salesmanager D-A-CH, also er - der Kläger - untergeordnet sei ("subordinated"). Keiner der handelnden Juristen sei ihm gegenüber weisungsbefugt gewesen, insbesondere nicht Herr W. N. aus Shanghai, der die E-Mail vom 6. Mai 2019 unterzeichnet habe und bei dem es sich offenbar um einen Berater der dortigen Verwaltung der Konzernmutter der Beklagten handele. Rechtsanwalt N. möge in die Formulierung von Kündigungen Anfang Mai 2019 eingebunden gewesen sein, mit Sicherheit jedoch nicht in den Strategiewechsel. Dieser habe keine Entscheidungen getroffen und keine Weisungen erteilt - was er auch nicht gedurft hätte. Er bestreite vorsorglich, dass Herr W. N. zu den „Entscheidungsträgern der Konzernleitung und Geschäftsführern der Beklagten“ gehöre. Ausschließliche Geschäftsführer der Beklagten seien in dem streitgegenständlichen Zeitraum Herr H. C. L. und Herr C. H. T. gewesen. Ferner bestreite er, dass Herr W. N. Justitiar und Leiter der Rechtsabteilung des „G.-Konzerns“ gewesen wäre und dass über seinen Tisch jede bedeutsame Rechtsangelegenheit des Konzerns gegangen sei. Selbst wenn dies zuträfe, sei immer noch nicht ersichtlich, weshalb der Justitiar irgendeiner Gesellschaft in Asien habe berechtigt gewesen sein sollen, dem Mitarbeiter einer Vertriebsabteilung einer anderen Gesellschaft in Deutschland Weisungen zu erteilen. Die Beklagte habe eine ganze Reihe von juristischen Beratern gehabt, die in dem streitgegenständlichen Komplex tätig geworden seien. Das bedeute aber noch lange nicht, dass damit die arbeitsvertraglich festgelegte Hierarchie außer Kraft gesetzt werde. Soweit er das mitbekommen habe, würden rechtliche Angelegenheiten in Deutschland gerade nicht von Herrn W. N. betreut, sondern von in Deutschland ansässigen Kanzleien, insbesondere den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Ansprechpartner und „zuständig“ für den Umgang mit S. seien - ohne den Anspruch auf Vollständigkeit - T. G., der Finanzvorstand Sc., er selbst, Rechtsanwalt Dr. J. und Rechtsanwalt Dr. W. gewesen. Unrichtig sei, dass er etwas Falsches in Bezug auf die Kündigung von Verträgen erklärt hätte. Insbesondere lasse sich Derartiges nicht aus seiner E-Mail vom 22. August 2019 herleiten. Bei der internen geschäftlichen Korrespondenz der Beklagten würden verschiedene Sprachen verwendet. Soweit es um die Korrespondenz mit Adressaten in China oder Singapur gehe, verwende man eine Art Business-Englisch, angereichert durch deutsche Begriffe oder Abkürzungen, die weder betriebsintern noch für Außenstehende einen verbindlich festgelegten Inhalt hätten. Dies gelte beispielsweise für den von ihm - aber auch von anderen Beschäftigten - verwendeten Begriff „T.“. Dies sei eine Abkürzung für XY Gesellschaft oder T. Gesellschafter (Singular oder Plural). Jedenfalls gebe es keine allgemeinverbindliche Bedeutung dieser Abkürzung. Ebenso wenig mache es einen Sinn, die E-Mail-Erklärungen der Parteien an der Grammatik der deutschen oder englischen Hochsprache zu messen. Außerdem könne nicht einfach unterstellt werden, dass die Erklärenden und die Erklärungsempfänger dasselbe Verständnis der verwendeten Begriffe hätten. Das englische Wort „termination“ könne jedenfalls nach deutschem Verständnis nicht nur als „Kündigung“, sondern auch als „Beendigung“ in einem weiteren Sinn verstanden werden. Die Beklagte wisse, dass die Übergangsvereinbarung mit den früheren Gesellschaftern der XY getroffen worden sei. Sie wisse insbesondere, dass die Verträge zum Ende des Jahres 2019 im Rahmen der Vereinbarung und zu veränderten Konditionen beendet worden seien. Ferner wisse die Beklagte, dass mit den früheren Agenten für das Jahr 2020 neue und zum Ende des Jahres 2019 ebenfalls mit der Konzernzentrale abgestimmte neue Vereinbarungen getroffen worden seien. Er habe Änderungskündigungen gegenüber den vier verbliebenen Gesellschaftern der XY GmbH ausgesprochen und den Vertrag mit der T.-Zentrale gekündigt, mithin insgesamt fünf Kündigungen ausgesprochen. Es sei zu einer erneuten und mit dem Headquarter abgestimmten "Strategieänderung" Anfang Juni 2019 gekommen. Danach hätten die verbliebenen Gesellschafter der XY in eine Übergangsvereinbarung zum Ende 2019 überführt werden sollen. Außerdem habe der Vertrag mit der T. Zentrale zum 31. Dezember 2019 gekündigt werden sollen. Die restlichen Vereinbarungen seien dann wie abgesprochen in der Folge durch ihn mit den anderen vier T. Gesellschaftern getroffen worden. Es habe also insgesamt fünf Kündigungen bzw. Veränderungsvereinbarungen gegeben. Seit Ende 2019 gebe es auch wie geplant keine Kommissionsagenten mehr. Von seiner Geschäftsbeziehung zur XY GmbH habe die Beklagte gewusst. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Sperrjahr gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG erst im Kalenderjahr 2020 ablaufen würde. Eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Beendigung der Nebentätigkeit zum 31. Dezember 2019 habe es nicht gegeben. Darüber hinaus habe er in unmittelbarem Anschluss an den Erhalt der Ladung vom 26. November 2019 den Zeugen Dr. M. und die Mitarbeiterin Br. darüber unterrichtet, dass er in seiner Eigenschaft als Liquidator der XY zu einem Gerichtstermin vor dem Landgericht F.-Stadt geladen worden sei, ohne dass die Beklagte hiergegen irgendwelche Einwände erhoben oder gar eine Abmahnung ausgesprochen hätte. Erst nachdem die Beklagte Ende Februar/Anfang März 2020 beschlossen gehabt habe, ihren Vertrieb umzustrukturieren, habe sie nach einem Vorwand gesucht, um sich von ihm zu trennen. Seine einzige Tätigkeit als Liquidator im Jahr 2020 bis zum Erhalt der Kündigung sei die Befolgung der Ladung des Landgerichts F.-Stadt gewesen. Er habe keine Geschäftsgeheimnisse gegenüber dem Geschäftsführer der Firma Reifen S. GmbH offenbart. Seine Unterhaltung mit Herrn S. am 11. März 2020 vor dem Landgericht F.-Stadt habe circa eine Minute gedauert, den Charakter eines Small Talks gehabt und man habe über die allgemeine Marktsituation, nach seiner Erinnerung vor allem über die damals aktuelle Insolvenz des größten Handelsunternehmens der Branche (F.) gesprochen. Er habe mit Herrn S. nicht über den Großhändler Reifen G. gesprochen. Über Themen mit Bezug zu G. sei nicht gesprochen worden. Seine angeblichen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Kunden T. und der angebliche Schaden seien der Beklagten bereits seit langem bekannt. Im Übrigen läge keine Pflichtverletzung vor. Auch seien die Handlungsanweisungen der Geschäftsführung gerade nicht „konkret“ gewesen. Die DOA beispielsweise sei nur in Englisch verfasst gewesen und trotz mehrfacher Nachfragen habe es keine ergänzenden Erklärungen der Geschäftsführung zu deren Inhalt gegeben, der im Übrigen ständig abgeändert worden sei. Hinzu komme der offensichtliche Kompetenzwirrwarr auf Seiten der Beklagten. Hinsichtlich der Firma Reifen T. e.K. habe er keine Verlängerung der Zahlungsfrist erlaubt. Stattdessen sei in den Unterlagen der Nebenintervenient erwähnt. Lese man die Unterlagen genau, stelle man allerdings fest, dass auch dieser keineswegs die Konditionsveränderung genehmigt habe. Er spreche lediglich davon, dass man das machen könne, er allerdings die Anfrage nach China weiterleiten müsse. Falsch sei darüber hinaus, dass die Konzernleitung sämtliche Vertriebsmitarbeiter in mehreren Gesprächen im Jahr 2019 darauf hingewiesen hätte, dass keine Valutierung von Forderungen mehr akzeptiert werden dürfte. Selbstverständlich sei die Verschiebung von Zahlungszielen und Terminen bei der Beklagten gang und gäbe gewesen. Bei Herrn M. T. handele es sich um einen eingetragenen Kaufmann, der eine führende Größe im Reifenhandel darstelle und 61 Filialen besitze. Eine Marktmacht der Beklagten oder einzelner Verhandlungsführer, die bei ihr beschäftigt seien, gegenüber einem solchen Kunden einfach Zahlungsziele zu kürzen, habe nicht bestanden. Im Übrigen sei es durchgängige Praxis seiner Vorgänger gegenüber dem Reifenhändler T. gewesen, dass Zahlungsziele weit über drei Monate hinaus gewährt worden seien, so dass der Kunde T. stillschweigend das Recht erhalten habe, Zahlungen an die Beklagte erst dann zu leisten, wenn er seinerseits die gelieferten Reifen weiterveräußert gehabt habe (sogenannte "Valutierungen"). Diese Valutierungen seien in der Vergangenheit sogar ausgeufert gewesen bis zu fünf oder sechs Monaten, bis er und der Nebenintervenient ab dem Jahr 2019 begonnen hätten, dies schrittweise zurückzuführen. Die behauptete Vereinbarung mit der Firma T. über eine Lieferung von Reifen und deren Bezahlung vom 14. Februar 2020 habe er nicht abgeschlossen. Bestritten werde, dass er den Nebenintervenienten nicht richtig überwacht hätte und dass dies in irgendeiner Form dazu geführt haben sollte, dass der Firma T. eine nicht genehmigte Zahlungsvereinbarung gewährt worden wäre. Auch der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit einem Marketingzuschuss T. sei verspätet. Er könne den Betrag von 30.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer nicht zuordnen. Er bestreite, dass der Nebenintervenient eine dahingehende Erklärung abgegeben hätte. Außerdem habe er hieran nicht „mitgewirkt“. Der Vortrag der Beklagten zum Marketingbonus Reifen Sp. sei verspätet, unklar und die vorgelegten Dokumente belegten diesen nicht. Anscheinend sei Gegenstand eine Zusage der Beklagten an Reifen Sp. aus der Zeit vor dem Arbeitsverhältnis mit ihm. Das gelte auch für die Margenkompensation T.. Diese stamme offensichtlich aus 2018/Anfang 2019, sei also vor dem streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis in die Wege geleitet worden. Jedenfalls seien derartige Verträge im Haus der Beklagten gängige Praxis gewesen. Letztlich habe es sich um Rabatte für bestimmte Umsatzgrößen gehandelt. Die Vertriebsstruktur sei bereits im Februar 2020 geändert worden, als die Beklagte eine Vereinbarung mit der Firma Reifen G. getroffen und zugleich deshalb entschieden habe, das Arbeitsverhältnis mit ihm zu kündigen. Die Beklagte habe diese Entscheidung jedoch nicht vollständig umgesetzt. Der jährliche Leistungsbonus betrage grundsätzlich zwei Monatsgehälter. Da er seit dem 1. April 2019 bei der Beklagten beschäftigt sei, seien bei der Berechnung des Bonusses für das Jahr 2019 3/4 anzusetzen. Fällig sei die Zahlung im März des folgenden Jahres, weshalb die Beklagte regelmäßig die Bonuszahlungen in diesem Monat an ihre Mitarbeiter auszahle. Im Vorfeld des Vertragsschlusses zwischen den Parteien hätten mehrere Gespräche stattgefunden, an denen die Zeugen G., S., der Nebenintervenient sowie der damalige CFO R. Ga. teilgenommen hätten. Dabei hätten der Zeuge G. und die Zeugin S. ihm zugesagt, dass der jährliche Bonus zwei Bruttomonatsgehälter ausmachen würde. Von einer erfolgsabhängigen Bezahlung sei dagegen keine Rede gewesen. Hilfsweise werde der Anspruch auf § 4 des Anstellungsvertrages iVm. § 315 BGB gestützt. Die begehrte Bonuszahlung entspreche der Höhe nach billigem Ermessen. Dies werde auch daran deutlich, dass der Nebenintervenient, der in derselben Abteilung tätig sei, ebenfalls einen Bonus von zwei Bruttomonatsgehältern erhalten habe. Es werde bestritten, dass die Beklagte sich wegen einer angeblich schlechten Entwicklung der geschäftlichen Lage ohnehin entschieden hätte, ihm keinen Bonus zu gewähren. Hiergegen spreche bereits, dass alle übrigen Mitarbeiter der Beklagten einen Bonus erhielten. Das europäische Bonusprogramm sei ihm nicht ausgehändigt worden. Die Regelungen "Bonus Rules 2019" (Blatt 446 der Akte) seien in englischer Sprache gefasst. Nach § 18 Nr. 4 des Arbeitsvertrags sei jedoch allein die deutsche Fassung des Arbeitsvertrags bindend. Regelungen der Parteien in nichtdeutscher Sprache könnten daher für ihn keine nachteiligen Rechtsfolgen begründen. Dies gelte zu Lasten der Beklagten gemäß § 305c Abs. 2 BGB im Zweifel für alle arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien. Äußerst hilfsweise für den Fall ihrer Gültigkeit werde der Anspruch auf die „Bonus Rules“ gestützt und behauptet, dass die EU business results, die regional business results und der individual key performance indicator zu 100 % erfüllt seien. Der Kläger war der Ansicht, die Regelung in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, wonach die Zahlung des Bonusses entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem „Zahlungszeitpunkt“ durch den Arbeitnehmer oder aus verhaltensbedingten Gründen durch den Arbeitgeber gekündigt ist, sei unwirksam. Er berufe sich hilfsweise auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Äußerst hilfsweise werde die Forderung als Schadensersatzanspruch geltend gemacht, weil - würde man das Vorbringen der Beklagten als richtig unterstellen - diese keine Kriterien für die Ermittlung des Bonusses vorgegeben oder vorgeschlagen habe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 23. März 2020, ihm zugegangen am 27. März 2020, zum 30. Juni 2020 aufgelöst wird, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrags fortbesteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollend formuliertes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt, 4. die Beklagte zu verurteilen ihm ein wohlwollend formuliertes Endzeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung erstreckt, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. März 2020 zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000,00 € brutto in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Juli 2020 zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.000,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 € ab dem 31. August 2020 und aus weiteren 10.000,00 € ab dem 30. September 2020 zu zahlen, 8. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 29. Oktober 2020, ihm zugegangen am 28. November 2020, aufgelöst wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat weiter widerklagend beantragt, 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher ihr dadurch entsteht, dass der Kläger es im Jahr 2019 unterlassen hat, in ihrem Namen die Kommissionsagenturverträge mit den folgenden Firmen außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen: Reifen B. GmbH & Co. KG, Se. Reifengroßhandels GmbH, Reifen Sp. Handels GmbH, Reifen S. GmbH, Reifen T. - M. T. e.K., 2. den Kläger zu verurteilen, an sie 2.275,75 € betreffend die Verschiebung der Fälligkeit vom 15. Mai 2020 auf den 15. August 2020 für eine Kaufpreiszahlung des Kunden Reifen T. e.K. über 175.345,77 € zu zahlen, hilfsweise: den Kläger zu verurteilen, sie von der Schadensersatzforderung der Firma G. Globall Enterprise Ltd., B. Road, G., Singapur, in Höhe von 2.275,75 € betreffend die Verschiebung der Fälligkeit vom 15. Mai 2020 auf den 15. August 2020 für eine Kaufpreiszahlung des Kunden Reifen T. e.K. über 175.345,77 € freizustellen, 3. den Kläger darüber hinaus zu verurteilen, an sie 741,13 € betreffend die Vereinbarung der Fälligkeit für den 15. Dezember 2020 anstatt 15. September 2020 für eine Kaufpreiszahlung des Kunden Reifen T. e.K. für die Bestellung von 1.750 Reifen des Typs „K." vom 14. Februar 2020 zu zahlen, hilfsweise: den Kläger zu verurteilen, sie von der Schadensersatzforderung der Firma G. Global Enterprise Ltd., B. Road, G. West, Singapur, in Höhe von 741,13 € betreffend die Vereinbarung der Fälligkeit für den 15. Dezember 2020 anstatt 15. September 2020 für eine Kaufpreiszahlung des Kunden Reifen T. e.K. für die Bestellung von 1.750 Reifen des Typs „K.“ vom 14. Februar 2020 freizustellen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Kündigung vom 23. März 2020 sei aus verhaltens- und personenbedingten Gründen gerechtfertigt. Der Kläger habe bewusst ihre Anweisungen missachtet, die für sie mit erheblichen Nachteilen verbundenen Kommissionsagenturverträge mit diversen Reifen-Großhändlern zu kündigen. Der Kläger habe als Vertriebsleiter („Sales director“) die Verantwortung für ihre sämtlichen Vertriebsgeschäfte in der gesamten D-A-CH-Region gehabt. Er sei insoweit als Nachfolger für die seit dem Ausscheiden seines Vorgängers Herrn K. Ende 2018 vakante Position eingestellt worden, die in den Monaten zuvor lediglich interimsmäßig von dem General-Manager für Europa, T. G., abgedeckt worden sei. Ab dem 22. Mai 2019 sei der Kläger in ihrer Organisationsstruktur dementsprechend als Leiter des Vertriebs („Sales-Director D-A-CH“) geführt worden. Der General-Manager für Europe, Herr G., habe ab diesem Zeitpunkt wieder das Europa-Geschäft und wenig später (Juni 2019) das OE-Geschäft übernommen. Der Zeuge G. habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt erklärt, er brauche sich um das "Thema" Reifen S. GmbH nicht zu kümmern, zumal es die Aufgabe des Hauptverantwortlichen Vertriebsleiters gewesen sei, sich um diese essenziellen Vertriebsbeziehungen zu kümmern. Während der Dienstreise des Herrn G. und des Klägers im April 2019 nach Shanghai sei der Kläger den Entscheidungsträgern der Konzernleitung und den Geschäftsführern der Beklagten vorgestellt worden. Zu diesen Personen hätten C. B., L. H. C. und eben W. N. gehört. Es sei dem Kläger erklärt worden, dass maßgebliche Unternehmensentscheidungen von diesen Personen mitgeteilt würden. Dem Kläger sei von dem Moment an die Aufgabe der Übernahme der Angelegenheit „XY GmbH“ und „Kommissionsagenturverträge“ vollständig und eigenverantwortlich übertragen worden, und man habe die Vorgehensweise besprochen, wonach ein neues Vertriebskonzept „G. 2.0“ habe aufgesetzt werden sollen und parallel die bisherigen Vertriebsverträge hätten gekündigt werden sollen. Herr W. .g sei der Justitiar und Leiter der Rechtsabteilung des G.-Konzerns, über dessen Tisch jede bedeutsame Rechtsangelegenheit des Konzerns gehe. Als solcher sei er dem Kläger während der April-Reise 2019 vorgestellt worden. Als solcher signiere er auch seine E-Mail-Korrespondenz, unter anderem auch die E-Mails vom 6. Mai 2019 und 22. August 2019, und als solchen habe der Kläger ihn auch stets angeschrieben. Der Kläger habe auf die E-Mails und Anweisungen des Herrn W. N. stets reagiert und diesem geantwortet. Der Kläger sei derjenige gewesen, der als „Sales Director D-A-CH“ für die Begründung und Beendigung der Vertriebsbeziehungen zuständig gewesen sei. Die Vollmacht, die der Kläger am 22. Mai 2019 erhalten habe, habe ihn auch zur Kündigung der Vertriebsverträge mit den Kommissionsagenten, auch der Firma Reifen S. GmbH, berechtigt. Herr J. S. sei kein „Finanzvorstand“ gewesen, sondern ein einfacher Finanzmanager in der Finanzbuchhaltung der Beklagten, der die Zahlen für die Auseinandersetzung mit der Firma Reifen S. GmbH aufbereitet gehabt habe. Ein Rechtsanwalt Dr. J. sei ihr nicht bekannt. Bei Herrn M. J. handele es sich um einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater der Sozietät ihrer Prozessbevollmächtigten. All diese Personen seien - ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter - nicht „zuständig“ für die Kündigung der Vertriebsverträge. Auch die in Deutschland ansässigen Rechtsanwaltskanzleien seien nur nach Weisung des Justitiariats tätig geworden. Die Ausführung von vorbereiteten rechtlich relevanten Dokumenten habe stets bei dem zuständigen leitenden Mitarbeiter der Beklagten gelegen - dies sei für den Vertrieb und die Kommissionsagenturverträge vorliegend der Kläger gewesen. Ende 2018 hätten sich die Beteiligungsverhältnisse bei der XY GmbH dadurch geändert, dass ein einflussreicher Gesellschafter ausgetreten sei. Außerdem seien die in den Kommissionsagenturverträgen niedergelegte Umsatzziele von bis zu 13 Mio. € pro Jahr bei weitem nicht erreicht worden. Für diese Fälle sei in den Vertriebsverträgen ein Kündigungsrecht vereinbart gewesen. Auf diese Umstände habe sie die Kommissionsagenten durch ein gesondertes Warnschreiben von Dezember 2018 hingewiesen. Sie habe den Kläger per E-Mail der Konzern-Hauptverwaltung, dort des leitenden Justitiars W. N., vom 6. Mai 2019 als zuständigen „Sales Director“ angewiesen, die Verträge gegenüber den Kommissionsagenten nun zu kündigen. Im Mai 2019 hätten ihr Beweise dafür vorgelegen, dass der Kommissionsagent Firma Reifen S. GmbH erhebliche Fehlbestände in seinem Kommissionslager aufgewiesen habe. Es habe sich herausgestellt, dass dieser Großhändler ihr regelmäßig falsche - nämlich zu geringe - Reifenabverkäufe an Endkunden gemeldet haben musste als in Wirklichkeit entnommen worden seien. So sei es dazu gekommen, dass allein zum Stichtag 31. Dezember 2018 ein „Lagerschwund“ von 2.818 Reifen ermittelt worden sei. Hinzu seien entsprechende Fehlbestände in den Monaten Januar bis Mai 2019 gekommen. Nicht zuletzt habe sie festgestellt, dass die Firma Reifen S. GmbH ihr eine Doppelrechnung betreffend eine Abholung in Höhe von ca. 169.000 € belastet gehabt habe. Diese Forderungen über insgesamt ca. 571.000 € habe sie im Mai gegenüber der Firma Reifen S. GmbH geltend gemacht (Schreiben vom 10. Mai 2019, Anlage B 8, Blatt 82 ff. der Akte). Da die Firma Reifen S. GmbH die Forderungen abgelehnt habe, habe sie sich im Mai 2019 entschlossen, den Kommissionsagenturvertrag mit dieser zu kündigen und die Kündigung auch auf die offenen Forderungen sowie permanent anwachsenden Lagerdifferenzen zu stützen. Dementsprechend seien im Mai 2019 die Texte für die Kündigungsschreiben an alle Kommissionsagenten sowie die XY GmbH vorbereitet worden. Diese Texte seien vom Beklagtenvertreter unter maßgeblicher Mitwirkung des federführenden Klägers sowie des Justitiars der Konzernzentrale, Herrn W. N. entworfen worden. Am 20. Mai 2019 habe der Kläger zur Vorbereitung einer Telefonkonferenz am selben Tag per E-Mail diversen Personen von dem Stand der Kündigungsverfahren berichtet (Anlage B 9, Blatt 86 der Akte). Sodann habe am 20. Mai 2019 um 16:00 Uhr eine Telefonkonferenz stattgefunden, an der neben dem Beklagtenvertreter unter anderem auch der Kläger teilgenommen habe. In dieser Telefonkonferenz sei die Formulierung der Kündigungsschreiben, die der Beklagtenvertreter vorab unter anderem dem Kläger als Entwurf zugemailt gehabt habe, final abgesprochen und besprochen worden. Es sei vereinbart worden, dass die Kündigung zur Wahrung von Ablauffristen unverzüglich am Folgetag habe ausgesprochen werden sollen. Im Nachgang hierzu seien die besprochenen Änderungen in die Entwürfe eingepflegt und sodann durch E-Mail des Beklagtenvertreters vom selben Tag an den Kläger mit der Empfehlung zum unverzüglichen Ausspruch der Kündigung am Folgetag übersandt worden. Auf die Dringlichkeit sei der Kläger in dieser E-Mail nochmals hingewiesen worden. Der Kläger habe somit genau Kenntnis davon gehabt, dass die Anweisung aus der Konzernzentrale, die Kündigungen nunmehr auszusprechen, gegolten habe. Er habe aus seiner maßgeblichen Rolle bei der Erstellung der Kündigungsschreiben im Mai 2019 ganz genau gewusst, welche existenzielle Bedeutung die Beendigung der Vertriebsverträge für sie gehabt habe, sie aufgrund dieser Kommissionsagenturverhältnisse nämlich fortlaufende Verluste in hoher siebenstelliger Höhe erlitten gehabt und weiter zu erleiden gedroht habe. Die für ihre Marketingstrategie und ihre Existenz so wesentliche Vertriebsstruktur sei ab Mai 2019 das zentrale Thema für den Vertrieb unter der Leitung des Klägers gewesen. Der Kläger habe wöchentlich einige Stunden als Liquidator aufwenden müssen und im Zuge dessen fortlaufend Kontakt zu „seinen“ Gesellschaftern der XY GmbH gehabt. Das zeige deutlich, dass das Thema „Kündigung der Kommissionsagenturverträge“ spätestens ab Mai 2019 permanent im Bewusstsein des Klägers gewesen sei. Trotzdem habe der Kläger nichts unternommen. Ab Mai 2019 habe sie beschlossen, dass bei dem Kunden Reifen S. GmbH befindliche Kommissionslager zu räumen. Sie habe beabsichtigt, das Kommissionsagenturverhältnis anschließend, d. h. nach Abholung der letzten Reifen aus dem Lager, mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Abschluss der Abholtransporte habe insoweit abgewartet werden sollen, um zu verhindern, dass die Firma Reifen S. GmbH die notwendige Mitwirkung bei der Abholung faktisch verweigere, was zu einem noch größeren Schaden ihrerseits geführt hätte. Falsch sei, dies habe alles der Vorgesetzte des Klägers, T. G. geregelt. Da der Kläger in den folgenden Wochen keinen weiteren Bericht erstattet habe, habe der Leitende Justitiar der Konzernhauptverwaltung mit E-Mail vom 22. August 2019 an Herrn B. (Vorstand für das Europa-Geschäft) sowie in cc an Kläger unter Ziffer 1 den Sachverhalt zusammengefasst und unter Abs. 2 geschrieben, dass es fünf Kommissionsagenturverträge gebe, denen jeweils eine Kündigung erklärt werden müsse. Darauf habe der Kläger mit E-Mail vom selben Tag geantwortet und damit bewusst den Eindruck entstehen lassen, die Kommissionsagenturverträge seien tatsächlich weisungsgemäß beendet worden. Aufgrund dieser Bestätigung, er habe die Kommissionsagenturverträge im Namen der Beklagten gekündigt, hätten die Konzernleitung in Singapur und die Geschäftsführung der Beklagten die Kommissionsagenturverträge „ad acta“ gelegt. Die Belieferung der Firma Reifen S. GmbH sowie der übrigen Kommissionsagenten sei gegen deren Protest eingestellt worden. Erst im Zusammenhang mit dem Klageverfahren gegen den Kommissionsagenten Reifen S. GmbH vor dem Landgericht C-Stadt (Az. 12345 O/19), in dem sie Forderungen aus Reifenlieferungen und Schadensersatz aufgrund von „Bestandsdifferenzen“ in Höhe von insgesamt ca. 600.000 € geltend gemacht habe, habe sie aufgrund des Prozessvortrags des Reifengroßhändlers zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Kommissionsagenturverträge in Wahrheit gar nicht beendet gewesen seien und dass die Darstellung des Klägers in seiner E-Mail vom 22. August 2019 deshalb schlichtweg eine Lüge gewesen sei. Allein die Firma Reifen S. GmbH mache in dem Zivilklageverfahren vor dem Landgericht C-Stadt (Az. 12345 O /19) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von circa 235.000,00 € allein für das Jahr 2019 geltend. Das Landgericht C-Stadt habe in der ersten mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2020 seine vorläufige Rechtsmeinung dahingehend geäußert, dass es die Klage der Reifen S. GmbH insoweit dem Grund nach - und im Wesentlichen auch der Höhe nach - für begründet erachte. Sie müsse jederzeit damit rechnen, von sämtlichen Kommissionsagenten auf Schadensersatz wegen Nichtbelieferungen in Millionenhöhe in Anspruch genommen zu werden. Die vorsätzliche Falschbehauptung, er habe die Kommissionsagenturverträge beendet, und der Umstand, dass er die Kündigung noch nicht einmal in der Folgezeit nach dem 22. August 2019 ausgesprochen habe, hätten das für die Tätigkeit als Vertriebsleiter notwendige Vertrauen in die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Integrität des Klägers endgültig und irreparabel zerstört. Der Verrat ihrer Interessen durch den Kläger werde (nur) angesichts dessen enger persönlicher Beziehungen zu den XY Gesellschaftern nachvollziehbar. Eine Beendigung der Kommissionsagenturverträge zu Lasten seiner "T.-Gesellschafter" (T.s) hätte für den Kläger erhebliche Nachteile und Anfeindungen zur Folge gehabt. Aus diesem Grund werde auch verständlich, warum der Kläger entgegen der klaren Anweisung ihrer Hauptverwaltung vom 6. Mai 2019 keine einzige Kündigung veranlasst habe. Dass es eine neue Vertriebsstrategie „G. 2.0“ gegeben habe, ändere nichts an dem Umstand, dass die Kommissionsagenturverträge mit allen Vertriebspartnern hätten gekündigt werden sollen. Die Kündigungsabsicht sei zu keinem Zeitpunkt verworfen worden. Eine „Übergangsvereinbarung per Ende 2019“ sei mit den Kommissionsagenten nicht geschlossen worden. Sie habe auch keine Kenntnis davon, dass der Kläger insoweit agiert habe. Richtig sei lediglich, dass es Rahmenvereinbarungen mit einzelnen der Reifengroßhändler für Reifenbestellungen für das 1. Quartal 2020 gegeben habe. Dies habe aber nichts mit den Kommissionsagenturverträgen zu tun. Erst recht betreffe dies nicht die Kommissionsagenturbeziehung mit Reifen S. GmbH. Bestritten werde, dass der Kläger „Änderungskündigungen“ gegenüber den vier verbliebenen Gesellschaften der XY GmbH ausgesprochen und den Vertrag mit der XY GmbH gekündigt, mithin insgesamt fünf Kündigungen ausgesprochen habe. Ihr liege kein einziges Kündigungsschreiben vor. Darüber hinaus habe der Kläger mehrfach durch weitere Verhaltensweisen das für das Arbeitsverhältnis, insbesondere auf der von ihm eingenommenen Führungsebene innerhalb des Unternehmens, unabdingbare Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört. Der Kläger habe gegen das arbeitsvertragliche Verbot einer Nebentätigkeit vorsätzlich verstoßen, indem er seit dem 1. Januar 2020 ohne ihr Einverständnis weiter als Liquidator für die XY GmbH tätig geworden sei. Diese weitere Tätigkeit habe er ihr bewusst verschwiegen. Bei der Einstellung des Klägers habe sie bewusst ihr Einverständnis nur begrenzt auf den Zeitraum bis Ende 2019 erteilt. Der Kläger habe ihr nämlich damals noch erklärt gehabt, bis dahin sei das Liquidationsverfahren voraussichtlich abgeschlossen, da nur noch geringfügige Abwicklungsmaßnahmen umzusetzen seien. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Sperrjahr im Rahmen der Liquidation erst nach 2019 ablaufen würde. Spätestens als im Herbst 2019 das oben genannte Klageverfahren gegen einen der Kommissionsagenten vor dem Landgericht C-Stadt rechtshängig geworden sei, habe aber für sie ein erheblicher zusätzlicher Interessengegensatz zu den Kommissionsagenten (bzw. XY GmbH) bestanden. Über seine Tätigkeit für die XY in 2020 habe der Kläger mit keinem Vertreter der Beklagten gesprochen. Am 8. März 2020 habe sie zufällig davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger als gesetzlicher Vertreter der XY GmbH zu der mündlichen Verhandlung in einem Rechtsstreit gegen den Kommissionsagenten Reifen S. GmbH am 11. März 2020 vor dem Landgericht F.Stadt habe erscheinen sollen. Der Kläger habe in seinem beruflichen Kalender insoweit „Office C-Stadt“ vermerkt. Gegen ihre ausdrücklichen Anweisungen sei der Kläger am 11. März 2020 als Vertreter der XY GmbH vor dem Landgericht F.-Stadt aufgetreten. Der Kläger habe bis heute seine Tätigkeit für die XY GmbH nicht eingestellt. Zugleich habe der Kläger vor dem Termin unmittelbaren Kontakt zu dem Geschäftsführer der Reifen S. GmbH, Herrn S. aufgenommen, mit dem er vor Zeugen unter anderem über den potentiellen neuen Geschäftspartner der Beklagten, die Firma Reifen G., gesprochen habe. Durch das Gespräch über ihre geschäftlichen Vorgänge habe der Kläger vorsätzlich gegen ihre strikte Anweisung verstoßen, nicht mit Kunden der Beklagten zu sprechen. Hinzu komme, dass durch den Hinweis auf den sich anbahnenden neuen Geschäftspartner „G.“ sogar Geschäftsinterna thematisiert worden seien, da mit „G.“ zu dem damaligen Zeitpunkt noch kein Vertriebsvertrag unterzeichnet gewesen sei, sodass eine besondere Verschwiegenheitspflicht zu beachten gewesen sei. Das für eine weitere Tätigkeit eines Vertriebsleiters notwendige Vertrauensverhältnis lasse sich angesichts dieser eklatanten Missachtung von ausdrücklich erteilten Anweisungen nicht mehr begründen. Sie stütze die Kündigung vom 23. März 2020 zusätzlich auf die vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Klägers betreffend die Vorteilsgewährung an den Kunden Reifen T. e.K. Sie habe mit Großkunden, wie insbesondere mit Reifengroßhändlern, für jede Saison eine gesonderte Konditionenvereinbarung als Rahmenvereinbarung abgeschlossen, auf deren Grundlage sodann einzelne Saisonbestellungen bzw. (Nach-)Bestellungen der Kunden für die betreffende Saison erfolgt seien. Mit dem Kunden Reifen T. e.K. habe sie für das erste Halbjahr 2020 ebenfalls eine solche Konditionenvereinbarung abgeschlossen, in der die Fälligkeit der jeweiligen Kaufpreisforderung aus der Bestellung 90 Tage nach Lieferung, mithin am 15. Mai 2020, vereinbart worden sei. Die für ihr Unternehmen geltende "Delegation of Authority" (im Folgenden: "DOA") schreibe in Appendix 6, Ziffer 1.4.1 die Genehmigung des Finanzleiters (FM) sowie des Controllers (FC) für Abweichungen von Konditionenvereinbarungen vor. Sie habe am 22. Mai 2020 aufgrund der ihr von dem Kunden Reifen T. e.K. überlassenen E-Mail-Korrespondenz des dem Kläger unterstellten Nebenintervenienten mit der Firma T. e. K. festgestellt, dass der Kläger und der Nebenintervenient unter Missachtung der Genehmigungsvorbehalte der DOA ohne Genehmigung der Konzernhauptverwaltung bzw. der Geschäftsführung, dem Kunden Reifen T. e.K. am 11. November 2019 eine Verschiebung der Fälligkeit der Kaufpreisforderung für den am 15. Mai 2020 noch nicht verkauften Restlagerbestand um drei Monate gewährt hätten. Der Nebenintervenient habe erklärt, dass er sich für Kundenzusagen stets die Genehmigung seines Vorgesetzten, des Klägers, eingeholt habe. Die Konzernleitung habe sämtliche Vertriebsmitarbeiter in mehreren Gesprächen in 2019 darauf hingewiesen, dass keine Valutierungen von Forderungen mehr akzeptiert werden dürften, da die Liquiditätsplanungen solche Lücken von mehreren Monaten nicht zuließen. Durch die zu refinanzierende Liquiditätslücke sei ihr ein Zinsschaden in Höhe von 2.275,75 € entstanden. Der Nebenintervenient habe ihr gegenüber bestätigt, dass er vom Kläger die Freigabe für die Verschiebung der Fälligkeiten der Forderungen gegenüber dem Kunden Reifen T. eingeholt gehabt habe. Es sei kein Umstand ersichtlich, warum Reifen T. e.K. das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wenn sie auf einem Fälligkeitstermin 15. Mai 2019 bestanden hätte. Darüber hinaus habe der Nebenintervenient in Absprache mit dem ihm vorgesetzten Kläger am 14. Februar 2020 eine Bestellung des Kunden Reifen T. von 1.780 Reifen der Marke "K." angenommen und dem Kunden eine Fälligkeit der Kaufpreisforderung bis zum 15. Dezember 2020 eingeräumt, obwohl laut Anweisung der Konzernleitung und Geschäftsführung eine Valutierung in keinem Fall von mehr als 90 Tagen ohne vorherige Genehmigung der Konzernleitung habe eingeräumt werden dürfe. Hierdurch sei ihr ein Vermögensschaden von 741,13 € entstanden. Auch diese vorsätzlichen Schädigungen ließen ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis mit einem Vertriebsleiter als unzumutbar erscheinen, weil jederzeit mit weiteren eigenmächtigen, vorsätzlichen Schädigungshandlungen gerechnet werden müsse. Diese Kündigungsgründe könnten zulässigerweise nachgeschoben werden. Lediglich hilfsweise erkläre sie nochmals die Kündigung des Arbeitsvertrags auf Grundlage der vorgenannten Umstände. Darüber hinaus seien weitere „Griffe in die Kasse“ durch den Kläger bekannt geworden - unter anderem erneut in Bezug auf den Kunden Reifen T. - M. T. e.K. Auf diese Sachverhalte werde die Kündigung ebenfalls gestützt. Der Kläger habe daran mitgewirkt, dass der Firma Reifen T. e.K. ein „Marketing-Zuschuss" in Höhe von 30.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer von 5.700,00 € in ihrem Namen zugesagt worden sei. Laut Aussage von Reifen T. e.K. sei diese Zusage durch den dem Kläger direkt unterstellten Vertriebsmitarbeiter, den Streitverkündeten, am 14. Februar 2020 erfolgt. Die Abstimmung zwischen dem Streitverkündeten und dem Kläger müsse somit an jenem Tag oder jedenfalls unmittelbar davor stattgefunden haben. Da dieser in dem bereits in Bezug genommenen Rechtsstreit vor dem Landgericht C-Stadt ausgesagt habe, er habe Erklärungen gegenüber dem Kunden mit seinem Vorgesetzten - Kläger - abgestimmt, sei anzunehmen, dass der Kläger Kenntnis von einem solchen Sachverhalt gehabt habe und entweder hieran persönlich mitgewirkt oder ihn zumindest bewilligt gehabt habe. Für eine solche Zusage hätten weder der Streitverkündete noch der Kläger eine Vertretungsbefugnis noch eine Genehmigung von ihr, der Beklagten. In jedem Fall hätte der Kläger eine solche Zusage als Vorgesetzter des Nebenintervenienten verhindern müssen. Die Firma Reifen T. e.K. habe diesen „Marketing-Zuschuss“ nunmehr mit Rechnung vom 10. September 2020 (Blatt 283 der Akte) gegenüber ihr in Höhe von 35.700,00 € (brutto) geltend gemacht. Hier sei hierdurch ein erheblicher Vermögensschaden entstanden. Die Firma Reifen T. e.K. habe diesen Betrag von ihren (der Beklagten) unstreitigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Abzug gebracht, sodass sie ihre offenen Forderungen nunmehr einklagen müsse. Darüber hinaus habe der Streitverkündete unter wissentlicher und willentlicher Beteiligung des Klägers der Firma Reifen T. e.K. eine angebliche „Margen-Kompensation“ für 2019 in Höhe von 6.402,33 € zugesagt, die der Kunde nunmehr ebenfalls von der Zahlung einer Rechnung einbehalten habe. Für eine solche Zahlungszusage hätte dem Kläger und dem Nebenintervenienten nicht nur jegliche Vertretungsmacht, sondern auch eine Genehmigung von ihrer Seite gefehlt. In jedem Fall habe der Kläger eine solche Zusage als Vorgesetzter des Nebenintervenienten verhindern müssen. Der Kläger habe dem Kunden „Reifen Sp. Handels GmbH“ Anfang März 2020 eigenmächtig einen Bonus von 6 % auf den Gesamt-Netto-Umsatz des Jahres 2020 für die Vermarktung der Marke R. im Jahr 2020 sowie 30.000 € als „Marketing-Bonus“ zugesagt, ohne dass er die Befugnis hierzu gehabt hätte und ohne dass ihre Geschäftsführung hiervon Kenntnis gehabt hätte. Eine Genehmigung der Geschäftsführung habe für eine solche Bonuszusage nicht vorgelegen. Solche Zahlungszusagen hätten nach der verbindlichen - und sämtlichen Mitarbeitern der Beklagten bekannten - Anweisung zu den Genehmigungserfordernissen „DOA“ zwingend der Genehmigung des Headquarters bedurft, vgl. „DOA“ Appendix 6, Ziffer 2.2.3. Von Zusagen zugunsten der Firma Reifen Sp. habe sie erstmals durch E-Mail des Kunden vom 2. Juli 2020 erfahren. Ihr sei hierdurch ein erheblicher Vermögensschaden entstanden. Die Rechnung der Reifen Sp. Handels GmbH für den von dem Kläger zugesagten Jahresbonus betrage 18.408,92 € (netto) (Blatt 1286 der Akte). Die Firma Reifen Sp. Handels GmbH habe diesen Betrag von ihren unstreitigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Abzug gebracht. Sie stütze ihre Kündigung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich auch auf die vorgenannten Pflichtverletzungen. Lediglich hilfsweise erkläre sie hiermit nochmals die Kündigung des Arbeitsvertrags auf Grundlage der vorgenannten Umstände. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 23. März 2020 sei von Herrn C. B., dem verantwortlichen Betriebsleiter für das Europageschäft in Vollmacht eigenhändig und im Original unterzeichnet worden. Die Zeugin Sc. habe zwei eigenhändig von Herrn C. B. unterzeichnete Schreiben von diesem angefordert und erhalten. Eine Ausfertigung habe sie sodann nebst Original-Vollmachtsurkunde der Geschäftsführung selbst in das Kuvert gesteckt und per Zustellungsservice an den Kläger versandt, während sie die andere in den eigenen Akten zurückbehalten habe. Frau Sc. habe das Original-Kündigungsschreiben sogar noch eingescannt und dem Kläger vorab per E-Mail zur Kenntnis übersandt. Die Beklagte war der Ansicht, hilfsweise ende das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen vom 29. Oktober 2020. Sie hat vorgetragen, die Geschäftsführung habe eine grundlegende Umstrukturierung des Vertriebs beschlossen. Folge sei auch, dass sich die Geschäftsführung entschieden habe, die Hierarchieebene des "Sales Director D-A-CH", die durch den Kläger alleine besetzt gewesen sei, vollständig entfallen zu lassen. Die Beklagte war der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung für das Jahr 2019. Gemäß § 4 Abs. 1 seines Arbeitsvertrages stehe es in ihrem jederzeitigen freien Ermessen, ob sie einen Bonus gewähre oder nicht. Unzutreffend sei, sie würde generell zwei Monatsgehälter gewähren. Sie hat vorgetragen, auch andere Mitarbeiter/innen erhielten solches nicht. Jeder/jede Mitarbeiter/in habe unterschiedlich ausgehandelte Gehaltsbestandteile. So habe der Nebenintervenient eine im Rahmen seiner Einstellung für das erste Vertragsjahr vorab verbindlich definierte und damit ermessensunabhängige Bonuszahlung von 20.000 € ausgehandelt. Ein Bonusprogramm für 2019 sei bei ihr nicht aufgestellt worden. Das vom Kläger vorgelegte Formular für eine Bonusvereinbarung sei für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant, weil eine solche Vereinbarung nie zustande gekommen sei. Es handele sich nur um die erste Seite eines Formularkonvoluts. Der Kläger sei nämlich als „Sales Director“ mit E-Mail der Frau Sc. vom 13. Mai 2019 (Anlage B 34, Blatt 455 der Akte) aufgefordert worden, mit den ihm unterstellten Mitarbeitern Jahresziele aufzustellen. Dieser E-Mail seien leere Standard-Formblätter beigefügt gewesen, in denen der Kläger die Jahresziele für jeden Mitarbeiter im Vertrieb-/Back-Office ermitteln, eintragen und dann mit den Mitarbeitern habe vereinbaren sollen. Diese - von dem Kläger zu ermittelnden - Zahlen wären sodann die Grundlage für die Bestimmung von Jahreszielen gegenüber dem Kläger gewesen. An die dringliche Erledigung sei der Kläger mehrfach vergeblich am 11. Juni 2019 (Anlage B 36, Blatt 458 f. der Akte) und 27. Juni 2019 (Anlage B 37, Blatt 460 f. der Akte) erinnert worden. Tatsächlich habe er sich nie um die Ermittlung der Jahresziele der Vertriebsabteilung gekümmert. Der Kläger sei daher auch insoweit seinen Aufgaben als Abteilungsleiter nicht nachgekommen. Dann könne er nunmehr aber keine Ansprüche geltend machen, weil sie kein Bonusprogramm vorgelegt bzw. keine Vereinbarung mit ihm geschlossen gehabt habe. Vielmehr habe sie sich in Ausübung ihres freien Ermessens entschieden, dem Kläger keinen Bonus zu gewähren. Für das „Ob“ einer Bonusgewährung sei das persönliche Verhalten und die persönliche Leistung eines Mitarbeiters in dem betreffenden Zeitraum (je 2019) entscheidend. Der Kläger habe seit seinem Eintritt im April 2019 es vorsätzlich unterlassen, die für die Beklagte so bedeutsame Vertriebsbeziehung zu dem Kundenreifen S. GmbH zu beenden, wodurch ihr ein massiver Schaden in hoher sechsstelliger Höhe entstanden sei. Zugleich seien seine Erfolgsbeiträge für ein Umsatzwachstum im Vertriebsbereich nicht gegeben. Der Kläger habe keine neuen Kunden akquirieren können. Dies habe dazu geführt, dass sie dem Kläger in einem internen Meeting am 25. November 2019 die Zuständigkeit für die Verwaltung des Vertriebs entzogen habe. Sie, vertreten durch Herrn B., habe dem Kläger erklärt, „er solle sich angesichts der schlechten Performance nicht um das Back-Office kümmern, er solle einfach nur Reifen verkaufen“. Hinzukomme, dass auch ihre gesamte Absatzentwicklung in 2019 deutlich hinter den Erwartungen und Zielen zurückgeblieben sei (610.603 Reifen statt ca. 825.500 Reifen). Unabhängig davon wäre ein Anspruch ohnehin wegen der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags ausgeschlossen. Wenn ein erfolgsunabhängiger Bonusanspruch vereinbart worden wäre, wäre dies auch im Arbeitsvertragsdokument festgehalten worden. Das Arbeitsgericht hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 19. Januar 2021 (Blatt 375 der Akte) Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die Zeugin Sc. habe das im Original vom Geschäftsführer C. B. unterzeichnete Kündigungsschreiben vom 23. März 2020 in das Kuvert gesteckt, an den Kläger adressiert und per Zustellservice versandt, durch Vernehmung der Zeugin Sc.. Weiter hat es aufgrund dieses Beweisbeschlusses gegenbeweislich Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten zur Behauptung des Klägers, die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben vom 23. März 2020 sei einkopiert. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Januar 2021, Blatt 375 ff. der Akte, sowie auf das schriftliche Gutachten, Blatt 398 ff. der Akte, Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 21. September 2021 verurteilt, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung und Leistung erstreckt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Es hat - zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung - zur Begründung ausgeführt, der Klageantrag zu 1 die Kündigung vom 23. März 2020 betreffend, sei unbegründet. Die Frist der §§ 4, 7 KSchG sei gewahrt. Die Kündigung sei auch nicht deswegen unwirksam, weil, wie der Kläger behaupte, der Arbeitsvertrag bei Ausspruch der Kündigung vorsehe, dass das „Vieraugenprinzip“ zu wahren sei. Selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger habe mit dieser Aussage zum Ausdruck bringen wollen, dass die Kündigung zweier Unterschriften bedurft habe, wäre diese Anforderung gewahrt. Die Kündigung sei auch nicht gemäß § 623 BGB deswegen unwirksam, weil sie der Schriftform nicht genügen würde. Das von der Kammer eingeholte Gutachten ergebe mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass die Unterschriftsleistung echt sei. Die Kündigung der Beklagten vom 23. März 2020 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende (30. Juni 2020) beendet. Sie habe das Arbeitsverhältnis zu Recht verhaltensbedingt gekündigt. Der Kläger habe einen Kündigungsgrund im Sinne des § 1 KSchG gesetzt, da er die Beklagte mit seiner Äußerung vom 22. August 2019 bewusst in die Annahme versetzt habe, die Vertragsbeziehungen nicht nur zur XY GmbH, sondern auch zu den Kommissionsagenten seien ebenfalls zum 31. Dezember 2019 beendet. Ein Vertragsverstoß liege nicht schon darin, dass er nicht bereits ab April 2019 und bis zum 21. August 2019 außerordentliche Kündigungen der Vertragsverhältnisse zu den Kommissionsagenten ausgesprochen habe. Die Kammer nehme an, dass der Kläger ab dem 1. Juli 2019 letztendlich als Vertriebsdirektor Deutschland, Österreich und Schweiz zuständig gewesen sei für den Ausspruch etwaiger Kündigungen gegenüber den Vertragspartnern, insbesondere den Kommissionsagenten der Beklagten, die sich in der XY GmbH als Gesellschafter zusammengetan gehabt hätten. Trotz der Zuständigkeit des Klägers für die Frage des Ausspruchs der Kündigung der Kommissionsagenturverträge beginnend ab dem 1. Juli gehe die Kammer immer noch davon aus, dass jedenfalls bis zum 21. August 2019 kein relevanter Vertragsverstoß, der eine Kündigung hätte auslösen können, im Hinblick auf die Kündigung der Kommissionsagenturverträge vorliege. Auch in dieser Zeit habe die Frage des Ausspruchs jedenfalls hinsichtlich des „wann“ der Kündigungserklärung nach dem Schreiben des Herrn N. vom 6. Mai 2019 immer noch beim Kläger gelegen. Aus der Nachfrage des Herrn N. vom 22. August 2019 ergebe sich, dass Herr N. in positiver Kenntnis gewesen sei, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine Beendigung der Vertragsbeziehung nicht vorgelegen habe. Zur Kündigung habe jedoch der Vertragsverstoß berechtigt, der in der Antwortmail des Klägers vom 22. August 2019 liege. Das Fehlverhalten des Klägers habe keiner Abmahnung bedurft. Es sei so gravierend, dass auch nach objektiven Umständen eine einmalige Hinnahme des Fehlverhaltens nicht zumutbar sei. Der zwischen der Konzernleitung der Beklagten und dem Kläger geführte Schriftverkehr zu der Frage der Verträge XY GmbH und deren Kommissionsagenten, insbesondere im Hinblick auf den Kommissionsagenten Reifen S., lasse erkenne, dass die Verhaltensweisen und die rechtliche Regelung der Beziehung zu diesen Kommissionsagenten für die Beklagte von besonderer Bedeutung gewesen seien. Dies sei auch für den Kläger ersichtlich gewesen, wie sich aus seinen Mails vom 20. Mai und 22. August eindeutig ergebe. Der Kläger sei als Vertriebschef D-A-CH mit einer monatlichen Grundvergütung von 10.000,00 € in einer herausgehobenen Position bei der Beklagten beschäftigt gewesen und, dies sei unstreitig, zumindest seit dem 22. Mai 2019 mit weitreichenden Vollmachten versehen gewesen. Aufgrund der Bedeutung der wirtschaftlichen Beziehungen zu den Kommissionsagenten (Gesellschafter der XY GmbH) und des Geschäftsfeldes Deutschland für die Beklagte als auch aufgrund der herausgehobenen Position des Klägers habe die Beklagte davon ausgehen dürfen und müssen, dass der Kläger diese Beziehung mit dem besonderen Verantwortungsgefühl behandele und daher Äußerungen gegenüber der Beklagten im Besonderen auf deren Inhalt prüfe. Jedem vernünftigen Arbeitnehmer in der Situation des Klägers sei daher klar gewesen, dass, soweit er die Äußerung tätige, die Kommissionierungsverträge seien definitiv, und das habe er am 22. August 2019 getan, jedenfalls zum 31. Dezember 2019 beendet, die Beklagte davon ausgehe, dass dies zutreffe, und ihr weiteres Verhalten daran orientiere. Aufgrund der Tragweite des Verhaltens habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte eine derartige Fehldarstellung der Sachlage auch nur einmal hinnehmen würde. Aufgrund objektiver Umstände sei daher eine Duldung eines derartigen Verhaltens durch die Beklagte nicht zu erwarten gewesen, sodass eine Abmahnung verzichtbar gewesen sei. Auch eine abschließende Interessenabwägung gehe vorliegend nicht zu Gunsten des Klägers aus. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien schon durch die Kündigung vom 22. März 2020 zum 30. Juni 2020 beendet gewesen sei, hätten die weiteren Bestandsschutzanträge, die Kündigungen vom 19. Oktober 2020 und 29. Oktober 2020 betreffend, nicht von Erfolg sein können. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Bonuszahlung (jedenfalls derzeit). Der Anspruch des Klägers folge nicht aus der unsubstantiierten Behauptung, der Kläger habe vor Vertragsschluss mehrfach Gespräche in C-Stadt bezüglich der Eingehung des Arbeitsergebnisses geführt, innerhalb derer ihm ein Bonus in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern ohne Erfolgsbindung zugesagt worden sei. Selbst wenn man annehme, dass dies so gewesen sei, hätten die Parteien jedenfalls in § 4 des endgültigen geschlossenen Arbeitsvertrages eine Bonuszahlung in dieser Form nicht vereinbart. Aufgrund der zeitlichen Abfolge sei davon auszugehen, dass die nachfolgende Vereinbarung die vorhergehende abgelöst habe und es insoweit jedenfalls dem Willen der Parteien entsprochen habe, den Vertrag auf Basis des schriftlichen Vertrages zu leben. Der Vortrag des Klägers zur mündlichen Vereinbarung vorvertraglicher Bonuszahlungen sei unsubstantiiert im Sinn des § 138 ZPO. Der Anspruch des Klägers beruhe auch nicht auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger habe nicht in ausreichender Weise substantiiert vorgetragen, dass es eine auf abstrakten Gesichtspunkten bestehende Leistung des Arbeitgebers gebe, die im Sinne eines kollektiven Tatbestandes vergleichbare Mitarbeiter erfasse. Soweit der Kläger, ohne dies näher zu konkretisieren, die Behauptung aufstelle, alle Mitarbeiter hätten einen Bonus erhalten, lege er weder dar, in welchem Umfang noch unter welchen Kriterien. Dass dies einen Anspruch von 20.000,00 € umfasst oder jedenfalls immer zwei Bruttomonatsgehälter beinhaltet hätte, sei dem Vortrag nicht zu entnehmen gewesen. Dies lasse sich auch nicht dem nicht unterschriebenen Formular entnehmen, dass er zur Akte gereicht habe. Hinweise auf den Nebenintervenienten, von dem die Beklagte bisher unbestritten behauptet habe, dieser habe eine anderslautende individuelle vertragliche Regelung als der Kläger, die einen fixen Bonus von 20.000,00 € vorsehe, genügten nicht, um einen kollektiven Tatbestand darzulegen. Der Anspruch des Klägers folge auch nicht aus § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages in der von ihm geforderten Höhe von 20.000 €. Der Kläger habe den Inhalt des europäischen Bonusprogramms nicht näher dargelegt. Dass sich aus diesem Bonusprogramm auch für das Jahr 2019 ein Anspruch des Klägers und auch in besagter Höhe ergebe, sei nicht erkennbar. Letztlich folge der Anspruch des Klägers auch nicht aus Schadensersatz, weil etwa die Beklagte es unterlassen hätte, mit dem Kläger Zielvereinbarungsgespräche zu führen und abzuschließen. Zwar komme dies grundsätzlich in Betracht, soweit die Arbeitgeberseite schuldhaft versäume, Ziele festzulegen. Erforderlich sei jedoch, dass eine verschuldete Vertragsverletzung der Beklagten diesbezüglich vorliege gemäß § 276 BGB. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, eine Bonusregelung für 2019 existiere nicht. Mit dem Kläger seien auch deswegen keine Ziele vereinbart worden, weil er seiner Verpflichtung - als Ausgangsbasis für seine Zielgespräche - mit seinen nachgeordneten Mitarbeitern Gespräche zu führen und Zielvereinbarungen zu schließen, trotz mehrmaliger Mahnung nicht nachgekommen sei. Dem habe der Kläger nicht entsprochen. Die Nichtvereinbarung persönlicher Ziele liege daher nicht (vorwiegend) im Verschuldensbereich der Beklagten. Die Behauptung des Klägers, er habe etwaige Ziele zu 100 % erreicht, sei daher nicht nachvollziehbar. Die Widerklage der Beklagten sei nicht begründet. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 493 ff. der Akte) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 2. November 2021 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 29. November 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Er hat die Berufung mit am 2. Februar 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag - innerhalb der durch Beschluss vom 27. Dezember 2021 bis zum 2. Februar 2022 einschließlich verlängerten Berufungsbegründungsfrist - begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 23. Mai 2022, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 544 ff., 651 f. der Akte), zusammengefasst geltend, das Arbeitsgericht habe den Inhalt der E-Mail vom 22. August 2019 verkannt und nicht berücksichtigt, dass diese in einem Mischmasch aus Deutsch und Englisch und abweichend von den Sprachregeln der deutschen und englischen Hochsprache verfasst sei. Die Auslegung der Erklärung sei daher fehlerhaft. Der E-Mail lasse sich nicht entnehmen, dass er in dieser Mail behauptet hätte, dass sämtliche Verträge - sowohl mit der XY GmbH als auch mit jedem einzelnen Gesellschafter der XY GmbH - am 22. August 2019 bereits gekündigt gewesen seien. Begriffe wie „T.G“, „T.“ oder „Ts“ seien Wortschöpfungen der Beteiligten, die weder in der deutschen noch in der englischen Hochsprache einen eindeutigen Inhalt hätten. Es lasse sich noch nicht einmal feststellen, dass die Mitarbeiter des Konzerns in Deutschland dieselben Abkürzungen verwenden würden wie die Mitarbeiter in Asien. Erst recht sei offen, ob die Mitarbeiter in den einzelnen Teilen des Konzerns den genannten Abkürzungen dieselbe Bedeutung beimäßen. Da es sich bei der E-Mail vom 22. August 2019 nicht um eine Willenserklärung handele, scheide auch eine Auslegung aus dem Empfängerhorizont aus. „T.“ bedeute XY Gesellschaft (also X Y GmbH), XY Gesellschafter im Singular sowie im Plural, XY Gesellschaft und Gesellschafter insgesamt und eine Geschäftsidee zur weiteren Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und den Gesellschaftern der XY GmbH. Soweit es um die englische Sprache gehe, werde in der E-Mail differenziert. „Has been terminated“ (3. Absatz) sei etwas anderes als „have been informed of the end of the agreements …by the above details“ (letzter Absatz). Die bloße Unterrichtung über das Ende eines Agreements (zwischen wem und mit welchem Inhalt auch immer) sei gerade keine Kündigung. Selbst das Wort „agreement“ sei mehrdeutig. Die Beklagte könne sich aber nicht einfach die für sie günstige Bedeutung heraussuchen. Wenn die Beklagte jetzt behaupte, das Wort „Ts“ sei in dem Sprachgebrauch unter den Mitarbeitern der Beklagten gängige Bezeichnung für die Kommissionsagenten gewesen, widerspreche dies schon den in der Akte befindlichen Dokumenten. Gerade Herr W. N. habe offenbar eine solche Bezeichnung nicht verwendet, sondern die Kommissionsagenten mit „CA“ bezeichnet. Die E-Mails, die eine Kündigung von Verträgen mit der XY GmbH oder einzelnen Gesellschaftern dieser GmbH zum Gegenstand hätten, ließen durchgängig eine klare Zuständigkeit vermissen, so beispielsweise die E-Mail der Bevollmächtigten der Beklagten vom 20. Mai 2019, die die Kündigung eines Kommissionsagenturvertrags mit der Reifen S. GmbH zum Gegenstand habe und in der Herr S. persönlich mit der Durchführung der Kündigung betraut werde. Das englische Wort „termination“ bedeute Kündigung, aber auch Beendigung im weiteren Sinne. „Agreement“ beinhalte sowohl rechtsverbindliche Verträge als auch unverbindliche oder beabsichtigte Vereinbarungen bis hin zu einer bloßen „Verständigung“. Vor diesem Hintergrund müsse der Inhalt seiner Erklärungen in der E-Mail vom 22. August 2019 als unklar bezeichnet werden. Keinesfalls habe er eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass alle Kommissionsagenturverträge beendet worden wären. Insbesondere ergebe sich solches nicht aus dem letzten Absatz der E-Mail. Zwar bedeute „all T.’s“ „alle Gesellschafter“, diese seien aber lediglich „informed“, also unterrichtet bzw. in Kenntnis gesetzt worden. Außerdem sei unklar, worüber die Gesellschafter unterrichtet worden seien. Während das Arbeitsgericht annehme, sie seien über das „Ende der Verträge" unterrichtet worden, beziehe sich der Text in Wahrheit auf das Ende von „transitional agreements“, also das Ende von Übergangsregelungen, die noch nicht einmal Vertragscharakter haben müssten. Abgesehen davon seien die Erklärungen selbst dann nicht falsch, wenn man sie so verstehe wie das Arbeitsgericht. Mit den Gesellschaftern der XY GmbH seien Übergangsregelungen getroffen worden, die Ende des Jahres 2019 hätten auslaufen sollen. Das Arbeitsgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Auch verfüge die Beklagte über diejenigen Informationen und Unterlagen, die die Beendigung der Vertragsbeziehungen mit den früheren Gesellschaftern der XY GmbH zum Gegenstand hätten, und könne sich hierzu nicht einfach mit Nichtwissen erklären. Er habe hingegen seit März 2020 keinen Zugang mehr zu den Geschäftsräumen der Beklagten. Lese man das Vorbringen der Beklagten genau, könne man übrigens feststellen, dass diese im Grunde lediglich behaupte, dass nur die Verträge mit der Reifen S. GmbH nicht beendet worden seien. Da das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 22. März 2020 beendet worden sei, sei auch über die weiteren Bestandsschutzanträge zu befinden und die Klage sei auch insoweit zuzusprechen. Außerdem habe er einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, da das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet sei. Er habe überdies Anspruch auf den begehrten Lohn nach dem 30. Juni 2020. Darüber hinaus habe die Kammer die Anforderungen an die Darlegung eines Bonusanspruches überspannt. Im Vorfeld des Vertragsschlusses im November 2018 hätten zwischen den Parteien am Sitz der Beklagten in C-Stadt mehrere Gespräche stattgefunden, an denen die Zeugen G., Sc. und der Nebenintervenient und der damalige CFO R.Ga. teilgenommen hätten. Dabei hätten der Zeuge G. und die Zeugin Sc. ihm zugesagt, dass der jährliche Bonus zwei Monatsgehälter brutto ausmachen würde - und zwar erfolgsunabhängig. Diese Regelung gehe als individuelle Absprache den Bestimmungen des schriftlichen Arbeitsvertrages vor, weil es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Auf das europäische Bonusprogramm der Beklagten komme es ohnehin nicht an, weil dieses in englischer Sprache abgefasst sei und damit nach § 18 Abs. 4 des Arbeitsvertrags der Parteien unverbindlich. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung vom 23. März 2020, ihm am 27. März 2020 zugegangen, zum 30. Juni 2020 aufgelöst wird; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages fortbesteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollend formuliertes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. März 2020 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000,00 € brutto in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Juli 2020 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.000,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 € ab dem 31. August 2020 und aus weiteren 10.000,00 € ab dem 30. September 2020 zu zahlen; 7. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung vom 29. Oktober 2020, ihm zugegangen am 28. November 2020, aufgelöst wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. September 2021, Az. 6 Ca 1258/20 zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 31. März 2022, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 568 ff. der Akte), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Es würden in der internen Kommunikation keine Sprachen vermengt. Entweder sei die Sprache Deutsch - dies betreffe aber nur die interne Kommunikation unter deutschen Kollegen - oder aber Englisch, wenn die Kommunikation zu anderen Konzerngesellschaften bzw. insbesondere zur Konzernzentrale, wie beispielsweise mit Herrn W. N. der Fall, erfolge. Die Abkürzung „T.“ sei bei ihr stets als Abkürzung für die XY GmbH verwendet worden. Die Darstellung des Klägers zu seiner E-Mail vom 22.08.2019, es handele sich um einen „Mischmasch“ englischer und deutscher Sprache und seine E-Mail sei letztlich „nicht klar“, sei bereits allein durch die textsichere Formulierung dieser E-Mail, bezeichnenderweise aber vor allen Dingen dadurch widerlegt, dass der Kläger sich nicht nur bei der Beklagten um den Posten als Sales Director für D-A-CH beworben gehabt und diesen Posten erhalten habe, sondern dass er sich sogar im Nachgang bei seinem aktuellen Arbeitgeber, der Firma „K.T. als Vertriebschef für Europa beworben und ebenfalls die Stelle erhalten habe. Die E-Mail stelle eine Wissenserklärung dar. Auf solche rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen seien die Regeln über Willenserklärungen, insbesondere die Auslegungsvorschrift des § 133 BGB, grundsätzlich entsprechend anwendbar. Der Kläger habe das Wort „T.“ immer für die XY GmbH verwendet, der Plural „alle Ts“ könne daher nur die XY-Gesellschafter, also die Kommissionsagenten, meinen. Die Aufzählung von angeblichen verschiedenen Bedeutungen der Abkürzung „T.“ werde bestritten. Ebenfalls werde bestritten, dass das Wort „termination“ „Kündigung“ oder „Beendigung im weiteren Sinne“ bedeute. Es werde außerdem bestritten, dass „agreement“ nicht nur rechtsverbindliche Verträge bezeichne, sondern auch unverbindliche und beabsichtigte Vereinbarungen oder eine bloße Verständigung bedeuten könne. Bereits in der vorausgegangenen E-Mail des Herrn N. vom 22. August 2019 sei differenziert worden zwischen der Frage nach der Beendigung des Vertrages mit der XY GmbH und der Beendigung der Kommissionsagenturverträge mit den Kommissionsagenten. Dementsprechend sei für den Kläger klar gewesen, dass Antworten auf diese beiden Fragen eingefordert und erwartet worden seien. Daher habe der Kläger auch in seiner E-Mail vom 22. August 2019 geantwortet, dass der Dienstleistungsvertrag mit der „T.“ beendet worden sei. Einen Dienstleistungsvertrag habe es unstreitig nur mit der XY GmbH gegeben, so dass klar gewesen sei, dass mit „T.“ niemand anderes als die XY GmbH habe gemeint sein können. Das Wort „T.s“, also der Plural, habe sich dementsprechend nur auf die Kommissionsagenten beziehen können, zumal diese Abkürzung in dem Sprachgebrauch unter den Mitarbeitern der Beklagten gängig gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe in dem Zusammenhang außerdem zutreffend herausgestellt, dass der Kläger auch zunächst gar nicht unmittelbar Adressat der E-Mail des Herrn W. N. vom 22. August 2020 gewesen sei, sondern lediglich „in cc“ gestanden habe. Indem der Kläger gleichwohl aktiv „das Wort ergriffen“ und persönlich geantwortet habe, habe er zu erkennen gegeben, dass er sich über den Inhalt der gestellten Fragen und damit über die Unterscheidung zwischen der XY GmbH und den Kommissionsagenten ganz genau bewusst gewesen sei. Zugleich werde deutlich, dass er auch davon ausgegangen sei, die Verantwortung für die Beendigung der Kommissionsagenturverträge zu tragen. Indem er gemäß seiner E-Mail an Herrn W. N. geantwortet habe, habe für ihn evident gewesen sein müssen, dass die Vertreter der Beklagten seine Antwort so verstehen würden, dass sämtliche Verträge der Beklagten sowohl mit der XY GmbH als auch mit den Kommissionsagenten spätestens zum 31. Dezember 2019 beendet worden seien. Nicht einmal der Kläger trage einen feststehenden Alternativinhalt seiner eigenen E-Mail vor. Soweit der Kläger behaupte, er habe keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass die Kommissionsagenturverträge beendet worden seien, vielmehr seien die Kommissionsagenten über das Ende „informiert“ worden, also in Kenntnis gesetzt worden, sei dieser Vortrag nicht haltbar. Die Darstellung des Klägers, die Beendigung habe sich auf „transitional agreements“ bezogen, nicht aber auf die Beendigung der Kommissionsagenturverträge, entspreche nicht dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers und auch nicht dem objektiven Inhalt der E-Mail. Bereits die Existenz solcher angeblicher „transitional agreements“ sei eine Erfindung des Klägers selbst. Im Übrigen wären „transitional agreements“, also Übergangsvereinbarungen, selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers nur für die Kommissionsagenten bedeutsam gewesen. Mit der XY GmbH sei keine Übergangsvereinbarung geplant gewesen, zumal die Gesellschaft habe aufgelöst werden sollen. Der Begriff „T.“ müsse also in der E-Mail des Klägers vom 22. August 2019 ein Synonym für „Kommissionsagent“ sein. Der sodann folgende Satzteil: „and termination of the previous contracts“, heiße dann aber nichts Anderes als dass diese Erklärungsempfänger über die Beendigung der vorherigen Verträge informiert worden seien. Während im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich von dem Kommissionsagenten Reifen S. GmbH bekannt gewesen sei, dass er sich in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht C-Stadt darauf gestützt habe, dass der Kommissionsagenturvertrag immer noch Bestand habe, werde sie gegenwärtig von den Kommissionsagenten Reifen Sp. GmbH, Reifen B. GmbH & Co. KG, Reifen T. e.K. und Se. Reifengroßhandel GmbH wegen angeblicher Ausgleichsansprüche infolge des zeitlich befristeten Ablaufs der Kommissionsagenturverträge zum 31. Dezember 2021 in Anspruch genommen. Dadurch zeige sich, dass die Behauptung des Klägers, er habe die Kommissionsagenturverträge beendet und durch „transitional agreements“ ersetzt, eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung sei. Die Parteien hätten keine Vereinbarung geschlossen, welche dem Kläger einen festen Bonus zugesprochen hätte. Selbst wenn es ein Gespräch hierzu gegeben hätte, sei durch die zeitlich nachfolgende Unterzeichnung des Arbeitsvertragsdokuments gleichzeitig erklärt geworden, dass nur die dort niedergelegten Bedingungen Anwendung finden sollten. Das Arbeitsvertragsdokument enthalte schließlich eine explizite Regelung hierzu. Zudem stellten die Gehaltsbestandteile, insbesondere der Bonusanspruch, gar keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Hinsichtlich der Gehaltsbestandteile seien zwischen den Parteien individuelle Verhandlungen geführt worden, die schließlich in den Abschluss des Arbeitsvertrags gemündet hätten. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 24. August 2022 (Blatt 664 ff. der Akte) Bezug genommen.