Urteil
7 Sa 148/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0125.7Sa148.22.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 44 Abs 1 TVöD BT-V finden für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld die beamtenrechtlichen Vorschriften, also auch die TGV entsprechende Anwendung.(Rn.41)
2. Zur Frage, ob ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 44 Abs 1 TVöD BT-V iVm. § 1 Abs 2 Nr 13 TGV besteht (hier: verneint, da aufgrund von § 9 Abs 1 S 1 TGV verfallen).(Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.05.2022, Az. 2 Ca 1946/21, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 44 Abs 1 TVöD BT-V finden für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld die beamtenrechtlichen Vorschriften, also auch die TGV entsprechende Anwendung.(Rn.41) 2. Zur Frage, ob ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 44 Abs 1 TVöD BT-V iVm. § 1 Abs 2 Nr 13 TGV besteht (hier: verneint, da aufgrund von § 9 Abs 1 S 1 TGV verfallen).(Rn.40) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.05.2022, Az. 2 Ca 1946/21, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Klägerin hat weder für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis 30.04.2021 noch vom 01.05.2021 bis 31.03.2022 einen Anspruch auf Trennungsgeld. Ein solcher Anspruch ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV verfristet. Das Berufen der Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Trennungsgeld für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 30.04.2021 gemäß § 44 Abs. 1 TVöD BT-V iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV. 1. Gemäß § 44 Abs. 1 TVöD BT-V, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung findet, finden für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld die beamtenrechtlichen Vorschriften, also auch die TGV entsprechende Anwendung. Der Wortlaut des § 44 Abs. 1 TVöD BT-V "für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen" umfasst neben den einschlägigen Gesetzen im materiellen Sinn auch Verwaltungsvorschriften, Erlasse etc. (Bredemeier/Neffke/Pielok, 6. Aufl. 2022, TVöD-BT-V Bund § 44 Rn. 1). Mit den "für die Beamtinnen und Beamten" jeweils geltenden Vorschriften sind die des jeweiligen Arbeitgebers gemeint (Bredemeier/Neffke/Pielok, 6. Aufl. 2022, TVöD-BT-V Bund § 44 Rn. 2). Demnach gelten für Arbeitnehmer des Bundes die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen bzgl. Reise-, Umzugskosten und Trennungsgeld (Bredemeier/Neffke/Pielok, 6. Aufl. 2022, TVöD-BT-V Bund § 44 Rn. 2). Dies sind insbesondere das Bundesreisekostengesetz (BRKG), das in seinem § 15 Abs. 1 Satz 1 eine Verordnungsermächtigung enthält, sowie das Bundesumzugskostengesetz (BUKG), welches in seinem § 12 Abs. 5 eine Verordnungsermächtigung vorsieht. Anwendbar ist demnach die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland vom 01.02.1986, neugefasst durch Bekanntmachung vom 29.06.1999 (Trennungsgeldverordnung, TGV). 2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV wird Trennungsgeld gewährt aus Anlass der "Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit". Dabei bedarf die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen "der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde." a) Bei der Einstellung der Klägerin zum 01.02.2020 handelt es sich um eine Maßnahme im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV. Die erforderliche Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Gewährung von Trennungsgeld wurde in der seit 02.03.2015 gehandhabten Zentralen Dienstvorschrift A-2212/1, dort unter "205. In den unter § 1 Absatz 2 Nr. 13 genannten Fällen der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) wird hiermit allgemein die Zustimmung für die Gewährung von TG [gemeint: Trennungsgeld] erteilt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.", erteilt. Ein Trennungsgeldanspruch ist auch nicht entsprechend § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV ausgeschlossen, weil die Wohnung der Klägerin im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BUKG) läge. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BUKG liegt eine Wohnung im "Einzugsgebiet", wenn sie "auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt". Bei der vorliegenden Entfernung von 46,4 km zwischen dem - während des Anspruchszeitraums unveränderten - Wohnort und der Dienststelle Krankenhaus K. liegt die Wohnung der Klägerin nicht im Einzugsgebiet. b) Die Klägerin hat ihren Anspruch jedoch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche auf Trennungsgeld, wenn sie nicht "innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich oder elektronisch“ beantragt werden. Diese Ausschlussfrist dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Trennungsgeld belastet zu werden (VG Bayreuth 19.12.2017 - B 5 K 16.410 - Rn. 16 mwN.; VG Köln 20.02.2019 - 23 K 4964/17 - Rn. 31 mwN., juris; VG Aachen 03.07.2014 - 1 K 2507/13 - Rn. 22, juris). Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an klaren Verhältnissen (VG Köln 20.02.2019 - 23 K 4964/17 - Rn. 31 mwN., juris). Auf die Gründe der Fristversäumnis kommt es nicht an. In Anbetracht der Länge der Frist von einem Jahr ist ein besonderer Schutz des Arbeitnehmers auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Art. 19 Abs. 4 GG über den effektiven Rechtsschutz nicht geboten (vgl. Krech, TGV, Stand: 12.09.2021, § 9 Rn. 2). Wird die Frist zur Geltendmachung des Grundanspruchs versäumt, erlischt der Anspruch auf Trennungsgeld (Nr. 1001 der Dienstvorschrift A-2212/1 zur Anwendung der Trennungsgeldverordnung) insgesamt, also aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme auch für die Zukunft (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 12 mwN., juris; VG Köln 20.02.2019 - 23 K 4964/17 - Rn. 29 mwN., juris). Das Arbeitsvertragsverhältnis zwischen den Parteien begann am 01.02.2020. Tatsächlich angetreten hat die Klägerin ihren Dienst bei der Beklagten demnach am Montag, 03.02.2020. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV lief damit gemäß §§ 187, 188 Abs. 2 BGB bereits vor der Geltendmachung durch die Klägerin mit Schreiben vom 20.05.2021 ab. c) Das Berufen der Beklagten auf den Verfall der Ansprüche verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Grundsätzlich ist der öffentliche Arbeitgeber nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen (VG Aachen 03.07.2014 - 1 K 2507/13 - Rn. 24, juris). Das Berufen auf eine Ausschlussfrist stellt jedoch im Einzelfall dann eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß §§ 242, 134 BGB unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Verhalten des Arbeitgebers hinsichtlich der erforderlichen schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist veranlasst worden ist. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer an der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist gehindert haben. Das wird angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat (VG Aachen 03.07.2014 - 1 K 2507/13 - Rn. 24, juris) bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt werde (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 14 mwN., juris). In diesen Fällen setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er den Verfall geltend macht und so aus dieser Untätigkeit des Arbeitnehmers einen Vorteil ziehen will (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 14 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 15 mwN., juris). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat die Klägerin nicht an der Geltendmachung ihres Anspruchs in irgendeiner Weise gehindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 16 mwN.; 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 15 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 17 mwN., juris) muss von einem Arbeitnehmer verlangt werden, dass er sich darüber, ob ein vermeintlicher Anspruch berechtigt ist, selbst informiert. Die Unkenntnis über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines tariflichen Anspruchs ist für dessen Verfall aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist rechtlich unbeachtlich (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 15 mwN., juris). Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis erfasst nicht die Verpflichtung, den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall seiner Ansprüche hinzuweisen. Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes ist es Sache des Arbeitnehmers, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, in welchen Formen und Fristen er seine Ansprüche geltend zu machen hat (BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 16 mwN.; 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 17 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn.19 mwN., juris). Der Klägerin hätte jederzeit freigestanden, ihre Ansprüche auf Trennungsgeld schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Unstreitig waren ihr Merkblätter auch zum Trennungsgeld übergeben worden. Die Klägerin hätte sich zudem auch unschwer im Internet über die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Trennungsgeld und den Inhalt der TGV informieren können. Sie konnte schriftlich, elektronisch oder telefonisch Auskünfte bei der für die Bewilligung von Trennungsgeld zuständigen Stelle einholen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Klägerin unter dem 06.12.2019 seitens der Beklagten mitgeteilt worden war, dass ihr aus Anlass ihrer Einstellung die Umzugskostenvergütung gemäß § 4 (1) Nr. 1 i.V.m. Ziffer 204 der Bereichsvorschrift C-2213/6 (Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland) nicht zustehe, weil der Umzug aufgrund der Kürze des Verbleibens am neuen Dienstort nicht zu vertreten sei. Dieses Schreiben befasst sich lediglich mit der Frage einer Umzugskostenvergütung, nicht hingegen mit der - hiervon zu trennenden - Frage von Trennungsgeld. Dass die Aussage zur Umzugskostenvergütung nicht auch beinhaltet, dass kein Trennungsgeldanspruch besteht, ergibt sich gerade aus § 1 Abs. 2 Nrn. 12 und 13 TGV, die zwischen einer Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung (Nr. 12) und einer solchen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit differenzieren. Auch durch die - von der Klägerin nicht innerhalb der Frist der §§ 17 Satz 1 und 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG angegriffene und damit als rechtswirksam geltende - Befristung des ursprünglichen Arbeitsvertrages mit Tätigkeitsbeginn 01.02.2020 wurde die Klägerin nicht an der Geltendmachung ihres Trennungsgeldanspruchs gemäß § 44 Abs. 1 TVöD BT-V iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV gehindert. Der Beklagten ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin behaupteten, von der Beklagten bestrittenen Aussage der RIin F. das Berufen auf die Ausschlussfrist verwehrt. Auch wenn RIin F. der Klägerin auf ihre ausdrückliche Nachfrage im Gespräch, was es mit den Hinweisen auf das Trennungsgeld auf sich habe, ausdrücklich gesagt haben sollte, das habe für die Klägerin überhaupt keine Bedeutung, da es sich vorliegend um einen befristeten Vertrag handele und auch keine Umzugskostenvergütung erfolgt sei, ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich bereits nicht entnehmen, auf welche genauen Merkblätter sich eine solche Aussage der Zeugin RIin F. bezogen haben soll, etwa ob es sich um lediglich um Merkblätter zum Bezug von Trennungsgeld bei einer Umzugskostenzusage handelte. Zum anderen stand es der Klägerin auch nach einer derartigen Aussage der Zeugin RIin F. frei, selbst einen Blick auf die ihr übergebenen Merkblätter zu werfen und sich über ihre Ansprüche zu informieren. Die Klägerin hätte auch - zumindest innerhalb der Jahresfrist - erkennen können, dass Frau RIin F. als Personalsachbearbeiterin weder Auskünfte zum Trennungsgeld noch für die Beklagte verpflichtende Auskünfte abgeben konnte. Das Berufen des Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist verstößt in der Regel nicht einmal deswegen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil es dem Arbeitnehmer auf dessen Frage eine unzutreffende Auskunft über das Bestehen eines Anspruchs gegeben hat (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 17 mwN., juris; 22.01.1997 – 10 AZR 459/96 – Rn. 17, juris; vgl. auch VGH München 29.06.2022 - 24 ZB 22.1216 - Rn. 14, juris). Denn ein Arbeitnehmer kann bei einer für ihn ungünstigen Rechtsauskunft seiner Arbeitgeberin nicht darauf vertrauen, dass deren Rechtsstandpunkt auch zutreffend ist. Wenn er gleichwohl der ungünstigen Auskunft seiner Arbeitgeberin glaubt und es unterlässt, den Anspruch rechtzeitig und formgerecht geltend zu machen, so ist das sein Risiko und kann nicht zulasten der Arbeitgeberin gehen (BAG 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 18, juris). Gibt sich der Arbeitnehmer mit der falschen Auskunft zufrieden, kann und muss der Arbeitgeber gerade nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer gleichwohl später die Erfüllung dieses Anspruchs verlangt. Er richtet sich darauf ein, diesen Anspruch nicht erfüllen zu müssen. Da die rechtzeitige Geltendmachung auch nach einer fehlerhaften Auskunft des Arbeitgebers weiterhin in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt, kann sich der Arbeitgeber in dieser Konstellation ungeachtet einer von ihm fehlerhaft erteilten Auskunft grundsätzlich auf den Verfall der Ausschlussfrist berufen (BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26). II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Trennungsgeld für die Zeit vom 01.05.2021 bis zum 31.03.2022. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Entfristung des Arbeitsvertrages um eine neue Maßnahme im Sinn des TGV oder um ein einheitlich zu beurteilendes Trennungsgeldgeschehen ab dem 01.02.2020 handelt. 1. Liegt - wie das Arbeitsgericht angenommen hat - ein einheitliches Trennungsgeldgeschehen vor, war der Trennungsgeldantrag verfristet und der Anspruch auf Trennungsgeld insgesamt entfallen. 2. Handelt es sich hingegen um eine neue Maßnahme im Sinn des TGV, könnte für diese Maßnahme grundsätzlich Trennungsgeld aus Anlass der "Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung" nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 TGV gewährt werden. Dabei wird nach § 1 Abs. 3 TGV bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 TGV Trennungsgeld jedoch nur dann gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG) liegt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, da Dienstort weiterhin K. ist. Ändert sich der Dienstort aus Anlass einer neuen Maßnahme nicht, besteht der Anspruch auf Trennungsgeld weiter, § 7 Abs. 1 TGV. Im Streitfall ändert sich der Dienstort nicht, die Klägerin hat jedoch infolge Verfalls keinen Anspruch auf Trennungsgeld (mehr), der weiterbestehen könnte. Das Berufen der Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV verstößt aus den oben unter B. I. 2 c) dargelegten Gründen auch nicht für die Zeit ab dem 01.05.2021 gegen Treu und Glauben. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung erbracht (§ 9 Abs. 2 TGV) und im Prozess dargelegt und unter Beweis gestellt, beispielsweise für die in § 2 Abs. 1 TGV als Grundprinzip normierte uneingeschränkte Umzugswilligkeit. III. Über einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen unzutreffender Auskunftserteilung, der nur dann in Betracht käme, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert oder wenn er ihn im Rahmen von Verhandlungen über Vertragsänderungen, die der Arbeitgeber initiiert hat, falsch berät (§ 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB; vgl. BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 19 ff.), hatte die Kammer nicht zu entscheiden, da ein solcher nicht streitgegenständlich ist. Die Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über Trennungsgeldansprüche. Die 1975 geborene Klägerin wurde zunächst befristet vom 01.02.2020 bis 31.01.2022 unter Anwendung des TVöD BT-V / Bund (Tarifgebiet West) in der jeweils geltenden Fassung unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 eingestellt. Unter dem 06.12.2019 wurde ihr unter dem Betreff: "Bewerbung […] in der Bundeswehrverwaltung", mitgeteilt (Bl. 6 f. d. A.): "Aufgrund Ihrer Bewerbung beabsichtige ich, Sie […] ab dem 01.02.2020 als pharmazeutisch kaufmännische Angestellte beim Krankenhaus in K.[…] befristet für die Zeit bis zum 31.01.2022 zu beschäftigen. […] Aus Anlass ihrer Einstellung sage ich Ihnen die Umzugskostenvergütung gemäß § 4 (1) Nr. 1 i.V.m. Ziffer 204 der Bereichsvorschrift C-2213/6 (Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland) nicht zu, weil der Umzug aufgrund der Kürze des Verbleibens am neuen Dienstort nicht zu vertreten ist." Die Klägerin stellte zunächst keinen (Grund-) Antrag auf Trennungsgeld. Ihr Einsatz geschah im Krankenhaus in K. (R.). Der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit Tätigkeitsbeginn 01.02.2020 (Bl. 4 f. d. A.) wurde am 06.12.2020 unterzeichnet. Mit Wirkung zum 01.05.2021 vereinbarten die Parteien mit Änderungsvertrag vom 28.04.2021 (Bl. 8 d. A.) "in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 06.12.2020", dass das "ursprünglich bis zum 31.01.2022 befristete Arbeitsverhältnis [...] vorzeitig auf unbestimmte Zeit fortgesetzt" und die Klägerin in der Entgeltgruppe 7 TVöD eingruppiert ist. Ergänzend schrieb die Beklagte der Klägerin unter dem Betreff "Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis" am 12.05.2021 (Bl. 9 d. A.): "Mit o.a. Bezug erteile ich Ihnen […] hiermit die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Bundesumzugskostengesetz mit Wirkung zum 03.05.2021. Die Zusage der UKV wird erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem 03.05.2021 wirksam. Innerhalb dieser Frist können Sie jederzeit erklären, dass Sie umzugswillig sind. Mit Eingang dieser Erklärung bei Ihrer trennungsgeldabrechnenden Stelle wird die Zusage der UKV wirksam. [...] Alternativ können Sie jederzeit gegenüber Ihrer trennungsgeldabrechnenden Stelle erklären, dass Sie nicht umziehen, sondern für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beziehen möchten. [...]." Die Klägerin wurde ab 01./02.05.2021 in der Dienststelle "B." in K. (Altstadt) tätig. Sie beantragte am 20.05.2021 Trennungsgeld. Dies lehnte die Beklagte am 22.06.2021 (Bl. 11 f. d. A.) mit der Begründung ab, dass sich der Dienstort K. aufgrund der Versetzung nicht ändere. Nach weiterem Schriftwechsel vom 06. und 15.07.2021 (Bl. 13 d. A.) verfolgt die Klägerin mit ihrer am 31.08.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen, mit am 10.09.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 07.09.2021 und mit am 01.04.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag geänderten Klage einen Anspruch auf Trennungsgeld ab dem 01.11.2020 weiter. Die Klägerin hat vorgetragen, die Entfernung betrage 46,4 km zwischen Wohnung und Krankenhaus bzw. 45,2 km zur Dienststelle "B.". Es seien entsprechend ihrer Aufstellung im Schriftsatz vom 01.04.2022 (Bl. 95 f. d. A.) 307 Tage für die Berechnung des Trennungsgeldes zu berücksichtigen. Hieraus ergebe sich bei dem Ansatz von 0,30 €/km rückständiges Trennungsgeld in Höhe von 8.400,72 €. Für die Zeit vom 30.11.2020 bis zum 31.03.2022 ergäbe sich eine Zinsforderung in Höhe von 234,42 €. Sie habe Trennungsgeld in der Vergangenheit unbeantragt gelassen, weil sie hierüber in keiner Weise aufgeklärt gewesen sei. Der Ausgangsvertrag enthalte keine wirksame Befristung, da er erst am 06.12.2020 unterzeichnet worden sei. Unbefristet eingestellt habe ihr indes schon zur Arbeitsaufnahme ab 1. Februar 2020 eine - auch trennungsgelderhebliche - Umzugskostenzusage zugestanden. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.400,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 234,42 € sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.400,72 € ab dem 01.04.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte war der Ansicht, der Trennungsgeldanspruch der Klägerin sei gemäß § 9 Abs. 1 TGV für den Standort K. mit Ablauf des 01.02.2021 erloschen, da sie diesen erstmalig nach Fristablauf geltend gemacht habe. Aus diesem Grund habe auch aufgrund der neuen Maßnahme (Änderungsvertrag vom 22.04.2021) und einer dadurch bedingten neuen Verwendung am Standort K. kein (erneuter) Trennungsgeldanspruch entstehen können. Grundsätzlich setze ein Anspruch auf Trennungsgeld eine Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und einen Dienstortwechsel nach § 1 Abs. 3 TGV voraus. Gemäß § 7 Abs. 1 TGV bestehe jedoch ein Trennungsgeldanspruch fort, wenn bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV ohne Dienstortwechsel zuvor ein Anspruch auf Trennungsgeld bestanden habe. Voraussetzung sei also ein bestehender Anspruch zum Zeitpunkt der neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV. Das sei vorliegend nicht der Fall. Auch der Umstand, dass die im ersten Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung unwirksam gewesen sei, ändere an diesem Ergebnis nichts. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.05.2022 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die Klage sei hinreichend bestimmt und zulässig. Sie sei in der Sache nicht begründet. § 44 Abs. 1 TVöD BT-V (Bund) gewähre zwar Tarifbeschäftigten - wie der Klägerin - unter anderem Trennungsgeldansprüche wie für die Beamtinnen und Beamten nach geltendem Bundesrecht. Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV für die (schriftliche) Grundantragstellung zu wahrende Jahresfrist sei von der Klägerin für ihren Einsatz in K. nicht gewahrt worden, sodass der Trennungsgeldanspruch unwiederbringlich erloschen sei; die hierhin beordernde Personalmaßnahme der Beklagten sei hierbei als eine Einheit zu behandeln. Die befristete Einstellung der Klägerin zum 01.02.2020 habe Trennungsgeldansprüche ausgelöst. Mit der Entfristung zum 01.05.2020 hätten diese ebenfalls bestanden. Trotz sukzessiver Anlassmaßnahmen habe es sich um nur einen Trennungsgeldfall gehandelt. Mit der befristeten Einstellung ab 01.02.2020 sei - auch unter verneinter Umzugskostenzusage vom 19.12.2019 - eine Maßnahme gesetzt worden, die die Klägerin zur trennungsgeldlichen Wegstreckenentschädigung wie eine Beamtin berechtigt habe, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13, § 6 Abs. 1 TGV. Die für befristet eingestellte Kräfte nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV erforderliche Zustimmung der obersten Dienstbehörde habe sich aus Nr. 205 der Zentralen Dienstvorschrift A2212/1 ergeben. Es sei den Erfordernissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV zudem genügt gewesen. Vom Dienstort liege der klägerische Wohnort unstreitig mehr als 30 km entfernt, d. h. er zähle nicht mehr zum Einzugsgebiet nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 lit. c BUKG. Mit der Entfristung des Arbeitsverhältnisses unter Dienststellenwechsel zum 01.05.2021 habe sich zwar eine erneute (Anlass-) Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 12 TGV ergeben. Ein aus dem Grundantragzusammenhang herausgelöster, neuer Trennungsgeldfall habe sich bei solchem Anlass oder Anlasswechsel aber entsprechend Wortlaut und Systematik des § 1 TGV nur und erst dann ergeben, wenn auch der Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV genügt gewesen sei, d. h. auch ein "neuer Dienstort" eröffnet worden sei. Hieran fehle es vorliegend indes. Die begleitende Umzugskostenzusage vom 12.05.2021 habe keine erneute Grundantragsmöglichkeit eröffnet. Der klägerische Trennungsgeldanspruch verhalte sich im gegebenen Zusammenhang unabhängig von etwaigen Umzugskostenzusagen. Mit der Zusage von Umzugskostenvergütung entstehe kein neuer Trennungsgeldanspruch. Für das - mithin einheitlich zu beurteilende - Trennungsgeldgeschehen ab 01.02.2020 sei der klägerseitige Grundantrag erstmals am 20.05.2020 verfristet. Durch die Inbezugnahme von Beamtenrecht habe die besondere Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV gegolten. Sie habe die tarifvertragliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD verdrängt. § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV normiere eine Jahresfrist. Sie laufe mit dem Tag des vorgesehenen Maßnahmebeginns nach § 1 Abs. 2 TGV an. Gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB ende sie mit Ablauf des entsprechenden Kalendertages ein Jahr später. Im vorliegenden Fall sei die Frist noch bis zum Ablauf des 01.02.2021 eröffnet gewesen. Der klägerische Antrag sei erst 78 Tage später ergangen. Der Beklagten sei es auch nicht aus Treu und Glauben verwehrt, sich vorliegend auf die Verfristung zu berufen. Grundsätzlich verstoße kein Dienstherr oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf den Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nach § 9 TGV berufe. Allenfalls in Fällen "qualifizierten Fehlverhaltens" der Dienstherrn-/Arbeitgeberseite könne ein Einwand unzulässiger Rechtsausübung in Betracht kommen - wenn es etwa um die Korrektur nicht lediglich unbefriedigender, sondern schon unerträglicher Ergebnisse gehe, beispielsweise weil Berechtigte veranlasst worden seien, rechtswahrende Schritte zu unterlassen. Bloß mangelnde Rechtskenntnisse der Berechtigten gingen indes zu deren Lasten. Von Dienstherren und/oder Arbeitgebern öffentlichen Dienstes werde regelmäßig nicht erwartet, auf Vorschriften hinzuweisen, über die sich Betroffene oder Begünstigte - etwa durch die Lektüre von Gesetz-, Verordnungs- oder Verwaltungsblättern - unschwer informieren könnten. Die Klägerin führe keine Umstände qualifizierten Fehlverhaltens der Beklagten an. Den Schriftformmangel in der Ausgangsbefristung (§ 14 Abs. 4 TzBfG) habe sie nicht binnen Frist des § 17 Satz 1 TzBfG angegriffen; die Vereinbarung gelte befristungsrechtlich als rechtswirksam (§ 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Hs. 1 KSchG). Mit der verspäteten Vertragsunterzeichnung seien der Klägerin auch keine trennungsrechtlichen Erschwernisse zugefügt worden. Im Einstellungszusageschreiben vom 06.12.2019 sei sie über alle anstehenden Vertragsmodalitäten ins Bild gesetzt worden. Sie habe sich den umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Zusammenhang anhand publizierter Normen erschließen können. Aktenvermerksgemäß möge sie sogar die Merkblätter der Beklagtenseite zum Trennungsgeld erhalten haben. Soweit sie darüber geirrt habe, dass ihr Trennungsgeldanspruch mit dem Erhalt einer Umzugskostenzusage "stand und fiel", gehe dies zu ihren Lasten. Angesichts des materiellen Rechtsausschlusses könne dahinstehen, dass die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV, § 5 BRKG nur mit 0,20 EUR pro Fahrtkilometer zu leisten gewesen wäre (und nicht 0,30 EUR, wie klägerseits veranschlagt). Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 129 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 20.05.2022 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 07.06.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufung mit einem innerhalb der durch Beschluss vom 15.07.2022 bis einschließlich 19.08.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.08.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16.08.2022 begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 04.01.2023, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 169 ff., 198 d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, bereits die Auffassung, es läge ein einheitlicher Trennungsgeldtatbestand seit ihrer Einstellung mit befristetem Vertrag vor, sei bedenklich. Ungeachtet dessen sei die Berufung auf die Ausschlussfrist ein Akt unzulässiger Rechtsausübung. Sie sei veranlasst worden, rechtswahrende Schritte zu unterlassen. Die Beklagte habe qualifiziertes Fehlverhalten aufgewiesen. Bereits der ausdrückliche Hinweis, dass keine Umzugskostenzusage wegen der Befristung erfolge, sei fehlerhaft gewesen. Zwar seien ihr wohl Merkblätter zum Trennungsgeld übergeben worden, jedoch mit einer Vielzahl anderer Hinweisblätter. Auf ihre ausdrückliche Nachfrage im Gespräch mit der zuständigen RIin F., was es mit den Hinweisen auf das Trennungsgeld auf sich habe, sei ihr ausdrücklich gesagt worden, das habe für sie überhaupt keine Bedeutung, da es sich vorliegend um einen befristeten Vertrag handele und auch keine Umzugskostenzusage erfolgt sei (Beweis: Zeugin RIin F., Bl. 171 d. A.). Frau F. sei zu dem Zeitpunkt, als sie mit ihr gesprochen habe, augenscheinlich für Personalangelegenheiten zuständig gewesen. Sie habe ihr nicht nur diverse Merkblätter, sondern auch den Arbeitsvertrag ausgehändigt. Schon vor diesem Hintergrund habe sie keine Veranlassung gehabt anzunehmen, Frau F. sei nicht zuständig. Auch habe sie keine Veranlassung an der zu dieser Zeit für sie einleuchtenden Aussage zu zweifeln gehabt, Trennungsgeld etc. habe für sie keine Bedeutung, da sie ohnehin nur einen befristeten Arbeitsvertrag erhalte. Im Hinblick auf diese Äußerung und den ausdrücklichen Hinweis im Schreiben der Beklagten vom 06.12.2019 letzte Seite, sei bei ihr ein Rechtsschein erweckt worden, auf den sie habe vertrauen dürfen. Bei diesen klaren Aussagen könne von ihr nicht erwartet werden, sich gleichwohl um eventuelle mögliche Ansprüche zu kümmern. Von einem Arbeitnehmer (in der Regel absoluter juristischer Laie) zu fordern, er habe sich um eventuell mögliche Ansprüche durch das Studium diverser Dienst- und sonstiger Vorschriften selbst zu kümmern, sei in keiner Weise sachgerecht. Dies werde noch einmal bestärkt dadurch, dass hier, obgleich nach Auffassung des Arbeitsgerichts kein neuer Trennungsgeldtatbestand vorgelegen habe, mit der Entfristung des Arbeitsvertrages auch eine Umzugskostenzusage erteilt worden sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz 2 Ca 1946/21 vom 05.05.2022 die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.400,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 234,42 € sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.400,72 € ab dem 01.04.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 19.09.2022, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 182 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Trennungsgeld zu, da dieser entsprechend § 9 TGV erloschen sei. Die Berufung auf die Ausschlussfrist verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Ohne dass es darauf ankomme seien der Klägerin wohl auch zeitnah zum Arbeitsbeginn am 01.02.2020 entsprechende Merkblätter zur Beantragung von Trennungsgeld ausgehändigt worden. Zumindest seien solche entsprechend eines Vermerkes auf diesen zusammen mit dem Arbeitsvertrag vom 06.12.2020 am 03.03.2020 "zdA PGA" (Personalgesamtakte) verfügt worden. Was die Klägerin genau bei Frau RI F. erfragt habe, sei aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Frau RI F. sei Personalsachbearbeiterin und ausweislich der Merkblätter nicht für Auskünfte in Bezug auf Trennungsgeld zuständig. Es werde bestritten, dass Frau RI F. zu der Klägerin auf die Frage, was es mit den Hinweisen auf das Trennungsgeld auf sich habe, gesagt habe, dass dies für sie keine Bedeutung habe. Frau RI F. könne sich nach ihrer schriftlichen Stellungnahme an die genaue Aussage aufgrund der langen Zeit nicht mehr erinnern. Sie beziehe sich in ihrer Aussage auf die Umzugskostenvergütung, die auf Grund des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht gewährt worden sei. Des Weiteren gebe sie an, dass sie nicht für eine solche Aussage zuständig wäre. Selbst bei Unterstellung der Aussage als wahr, würde eine Berufung auf die Ausschlussfrist nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Das Bundesarbeitsgericht führe in seinen Entscheidungen vom 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - und vom 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - aus, dass eine unrichtige ungünstige Auskunft nicht zu einer Änderung der grundsätzlichen Risikoverteilung führen könne. Somit könne, selbst wenn der Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt werde, diese sich nicht auf den Umstand verlassen, dass die ihr erteilte Information richtig sei. Sie müsse sich vorhalten lassen, dass sie sich nicht weiter informiert habe. Warum der Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei, stelle allein ein Unterlassen ihrerseits dar, das in ihre allgemeine Risikosphäre falle. Auch von der Klägerin als juristischer Laie könne erwartet werden, dass sie sich bei Fragen juristischen Rat einhole oder einen Antrag bezüglich Trennungsgeld stelle. Ausweislich der Merkblätter über die Gewährung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sei unter dem Kapitel Trennungsgeld unter "IV. Anspruchsstellen a. Reisekosten und Trennungsgeld" die zentrale Hotline des Kompetenzzentrums T. der Bundeswehr genannt. Es wäre für die Klägerin ein Einfaches gewesen, dort anzurufen und bezüglich ihres Anspruches auf Trennungsgeld nachzufragen. In Bezug auf die Umzugskosten sei dort unter "B" festgehalten, wer für Auskünfte zuständig sei. Jeweils seien auch E-Mail-Adressen angegeben worden. Auch dorthin hätte sich die Klägerin ohne weiteres wenden können, was sie offensichtlich nicht getan habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch die erfolgte Entfristung des Arbeitsvertrags und der damit verbundenen Umzugskostenvergütung. Zum einen seien der Anspruch auf Umzugskostenvergütung und der Anspruch auf Trennungsgeld zwei unterschiedliche Ansprüche. Zum anderen entstehe der Anspruch auf Trennungsgeld für eine Entfristung nicht neu. Die Zusage der Umzugskostenvergütung könne sich aber, wie in diesem Fall, ändern, wenn die Kürze des Verbleibens am Dienstort nicht mehr gegeben sei und demnach grundsätzlich eine Zusage der Umzugskostenvergütung zu erfolgen habe. Völlig offen sei, welchen Rechtsschein sie durch die Umzugskostenvergütungszusage erweckt haben solle. Gerade die ursprünglich erfolgte Nichtzusage der Umzugskostenvergütung habe der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, ohne die besonderen Voraussetzungen nach § 2 TGV Trennungsgeld zu beanspruchen. Offen sei auch, wie dieser erneute Hinweis dazu geführt haben solle, dass die Klägerin keinen Antrag innerhalb der Frist des § 9 TGV gestellt habe. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2023 (Bl. 200 ff. d. A.) Bezug genommen.