Urteil
7 Sa 152/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0306.7SA152.23.00
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Leitsätze
1. Zum Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Krankengeldzuschüssen aufgrund rückwirkender Rentenbewilligung nach § 22 Abs 4 S 2 und S 3 TV-L.(Rn.45)
2. Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, in Tarifverträgen mit Wirkung für die Tarifunterworfenen wirksam über unbestimmte Ansprüche auf Sozialleistungen in Geld, deren Verkehrsfähigkeit § 53 SGB 1 abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich regelt, zu verfügen und damit das Gesamtgefüge der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche (§§ 102 ff. SGB 10) zu umgehen.(Rn.48)
3. Zum Anspruch auf Rückzahlung einer Jahressonderzahlung (§ 20 Abs 1 TV-L) nach § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag (1.12.).(Rn.55)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.06.2023, Az. 4 Ca 2949/22, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Krankengeldzuschüssen aufgrund rückwirkender Rentenbewilligung nach § 22 Abs 4 S 2 und S 3 TV-L.(Rn.45) 2. Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, in Tarifverträgen mit Wirkung für die Tarifunterworfenen wirksam über unbestimmte Ansprüche auf Sozialleistungen in Geld, deren Verkehrsfähigkeit § 53 SGB 1 abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich regelt, zu verfügen und damit das Gesamtgefüge der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche (§§ 102 ff. SGB 10) zu umgehen.(Rn.48) 3. Zum Anspruch auf Rückzahlung einer Jahressonderzahlung (§ 20 Abs 1 TV-L) nach § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag (1.12.).(Rn.55) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.06.2023, Az. 4 Ca 2949/22, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem klagenden Land gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 TV-L auf Rückzahlung zu viel gezahlten Krankengeldzuschusses sowie aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2021 in Höhe von insgesamt 3.025,10 € nebst Zinsen zusteht. I. 1. Das klagende Land hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des von ihm an diese gezahlten Krankengeldzuschusses für die Zeit vom 15.02.2021 bis zum 03.10.2021 aus § 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 TV-L in rechnerischer Höhe von 2.116,80 €. a) Die Beklagte hat von dem klagenden Land für die Zeit vom 01.02.2021 bis zum 03.10.2021 einen Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 TV-L erlangt. Durch die rückwirkende Rentenbewilligung ist dieser überzahlt. b) Entgegen der Regelung in § 22 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 TV-L sind die Ansprüche der Beklagten auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente nicht auf das klagende Land als Arbeitgeber übergegangen und der Rückforderungsanspruch des klagenden Landes ist nicht erloschen. Die tarifliche Regelung ist insoweit unwirksam. Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, in Tarifverträgen mit Wirkung für die Tarifunterworfenen wirksam über unbestimmte Ansprüche auf Sozialleistungen in Geld, deren Verkehrsfähigkeit § 53 SGB I abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich regelt, zu verfügen und damit das Gesamtgefüge der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche (§§ 102 ff. SGB X) zu umgehen (BSG 29.01.2014 - B 5 R 36/12 R - Rn. 23 und 25 ff. mwN., juris). Von der Beklagten sind daher für 10/2021 25,45 € Krankengeldzuschuss abzüglich der ZV-Umlage AN Regelentgelt in Höhe von 6,37 € sowie für 9/2021, 8/2021, 7/2021, 6/2021, 05/2021, 04/2021, 03/2021 jeweils 342,35 € netto abzüglich ZV-Umlage AN Regelentgelt in Höhe von 65,82 € und für 02/2021 194,92 € netto abzüglich ZV-Umlage AN Regelentgelt in Höhe von 32,91 € zurückzuzahlen. Dies ergibt in der Summe 2.116,80 €. c) Die Rückforderung der Überzahlung ist vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das klagende Land ein ihr nach § 22 Abs. 4 Satz 1 TV-L zustehendes Ermessen, von einer Rückforderung einer Überzahlung abzusehen, nicht ausgeübt hätte. Nach § 22 Abs. 4 Satz 4 TV-L kann der Arbeitgeber von einer Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt. Vorliegend fordert das klagende Land keine gezahlten Beträge zurück, die die der Beklagten für die Zeit ab Rentenbewilligung gezahlten Bezüge übersteigen. Diese betrugen 14.741,90 €, der Rückforderungsbetrag hingegen lediglich 4.325,10 €. Da die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung bereits nicht vorlagen, musste die Beklagte insoweit kein Ermessen ausüben. Auch kann der Arbeitgeber nach § 22 Abs. 4 Satz 4 TV-L nach freiem Ermessen entscheiden, ob er von der Rückforderung absieht. Diese Entscheidung muss nicht billigem Ermessen entsprechen (Hase in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, Stand: Januar 2023, 3. Rückzahlungsanspruch Rn. 90; vgl. BAG 30.09.1999 - 6 AZR 130/98 - Rn. 30, juris zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT). Diese Tarifbestimmung räumt dem Arbeitgeber die Entscheidungsbefugnis darüber ein, ob er auf eine Rückforderung verzichtet. Ihm steht insoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht zu. Auf eine solche einseitige Bestimmung ist § 315 BGB anzuwenden. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Dies gilt jedoch nur "im Zweifel", nicht aber, wenn der Tarifnorm eindeutig zu entnehmen ist, dass dem Arbeitgeber freies Ermessen eingeräumt wird. In diesem Fall wird seine Entscheidungsbefugnis nur durch die Grenze der Willkür eingeschränkt. So liegt der Fall hier. Die Tarifvertragsparteien haben in § 22 Abs. 4 Satz 4 TV-L die Regelungen des § 37 Abs. 7 Unterabs. 3 BAT, § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT und § 42 Abs. 7 Unterabs. 3 MTArb/MtArb-O übernommen. Für diese war anerkannt, dass dem Arbeitgeber freies Ermessen eingeräumt ist (vgl. BAT 07.02.2007 - 5 AZR 260/06 - Rn. 21, juris; 30.09.1999 - 6 AZR 130/98 - Rn. 31, juris zu § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT). Erhebliche Fehler hat die Beklagte nicht dargelegt. d) Da der Rückforderungsanspruch auf Tarifvertrag und nicht auf den Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung beruht, kann sich die Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Das gesetzliche Bereicherungsrecht findet daneben keine Anwendung (vgl BAG 07.02.2007 - 5 AZR 260/06 - Rn. 14, juris zu § 71 BAT). 2. Weiter hat das klagende Land gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der dieser zum 30.11.2021 ausgezahlten Sonderzahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Die Beklagte hat durch Leistung des klagenden Landes eine Sonderzahlung nach § 20 TV-L erhalten. Den Vortrag des klagenden Landes hinsichtlich der Überweisung des Betrages von 2.233,75 € als Teil eines (Sammel-)Auszahlungsauftrags an die IBAN DExxx hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten, so dass er als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. b) Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte, die am 01.12. im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien mit dem 30.11.2021 sind die Voraussetzungen eines Anspruchs der Beklagten auf die Jahressonderzahlung nicht gegeben. c) Das klagende Land hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung der Jahressonderzahlung in Höhe von 2.670,86 € brutto abzüglich Krankenversicherung in Höhe von 103,53 €, Rentenversicherung in Höhe von 257,48 €, Arbeitslosenversicherung in Höhe von 33,22 € und Pflegeversicherung in Höhe von 19,99 €, mithin in Höhe von 2.256,64 € netto. Hiervon ist die ZV-Umlage AN Regelentgelt in Höhe von 48,34 € in Abzug zu bringen, so dass ein Rückzahlungsbetrag in rechnerischer Höhe von 2.208,30 € verbleibt. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich der Bereicherungsanspruch auf das, was die Bereicherte erlangt hat. d) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie sei entreichert, weil sie die erhaltenen Zahlungen ausgegeben habe. Zwar ist nach § 818 Abs. 3 BGB die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Beklagte, die den Rentenantrag gestellt hat, kann sich jedoch nicht auf Entreicherung berufen, da sie gemäß §§ 819, 820 BGB verschärft haftet. 3. Von der Gesamtforderung des klagenden Landes in Höhe von 4.325,10 € hat dieses mit der Bezügemitteilung Nr. 2/2022 eine "Corona-Sonderzahlung" in Höhe von 1.300,00 € in Abzug gebracht, die der Beklagten nach Auffassung des klagenden Landes zustand. Da das klagende Land die Klageforderung insoweit reduziert hat, kommt es auf das Bestehen eines Anspruchs der Beklagten auf die "Corona-Sonderzahlung" vorliegend ebenso wenig an wie auf die Frage des Erlöschens dieses Anspruchs durch die von dem klagenden Land vorgenommene "Verrechnung". 4. Das klagende Land hat die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L gewahrt. Nach dieser Tarifbestimmung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Durch die Bezügemitteilung 1/2022 in Verbindung mit dem Schreiben des klagenden Landes vom 25.01.2022 (siehe Seite 2, 2. Abs. dieses Schreibens: "Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Bezügemitteilung für den Monat Januar 2022") hat das klagende Land die Ausschlussfrist gewahrt. a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und gegebenenfalls Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist des § 37 TV-L nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er der Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung bedarf es zur Geltendmachung nicht (BAG 27.04.2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 59 mwN.). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des klagenden Landes vom 25.01.2022 iVm. der Bezügemitteilung 1/2022. Mit dem Schreiben vom 25.01.2022 hat das L. der Beklagten mitgeteilt, dass eine Überzahlung durch die rückwirkende Gewährung ihrer Rente für die Zeit vom 01.02.2021 bis 30.11.2021 entstanden ist. Ausgeführt wurde, dass der Anspruch auf Krankengeldzuschuss in den Monaten Februar 2021 bis Oktober 2021 weggefallen ist. Das klagende Land hat die Gründe für das Entstehen der Überzahlung erläutert und den Rückforderungsbetrag mit 4.325,10 € (netto) beziffert. Die Beklagte wurde ausdrücklich gebeten, "den Betrag von 4.325,10 € bis spätestens 11.02.2022 in einer Summe unter Angabe ihrer Personalnummer […] an die Landesoberkasse " zu überweisen. Für nähere Informationen wurde die Beklagte auf die Bezügemitteilung für den Monat Januar 2022 verwiesen. Aus dieser Bezügemitteilung vom 19.01.2022 lässt sich für die Monate Februar 2021 bis Oktober 2021 auch jeweils einzeln die rückgerechnete Zahlung nebst gesetzlichen Abzügen für Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abzüglich der ZV-Umlage AN Regelentgelt entnehmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht das klagende Land in seinem Schreiben nebst Bezügemitteilung auch nicht von einem unzutreffenden Betrag aus. Der Betrag von 4.325,10 € ist korrekt. Das klagende Land hat diesen erst mit der Bezügemitteilung 2/2022 um 1.300,00 € auf die Klageforderung reduziert. b) Die Rückforderung erfolgte binnen der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit. Zwar wird ein Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Bezüge grundsätzlich im Zeitpunkt der Überzahlung fällig. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs zu erkennen und ihn wenigstens annähernd zu beziffern. Dann tritt die Fälligkeit erst ein, wenn der Gläubiger über die zur Geltendmachung erforderlichen Tatsachen Kenntnis erlangt (st. Rspr., vgl. BAG 30.09.1999 - 6 AZR 130/98 - Rn. 40 mwN., juris). So liegt der Fall hier. Erst mit Vorlage des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 08.11.2021 durch die Beklagte am 01.12.2021, wurde dem klagenden Land erkennbar, dass und in welcher Höhe sie von der Beklagten Krankengeldzuschuss und Jahressonderzahlung zurückverlangen konnte. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der Rückforderungsanspruch fällig. II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 247 BGB. Die Beklagte befand sich nach Mahnung des klagenden Landes vom 07.10.2022 unter Fristsetzung bis zum 15.11.2022 spätestens mit Ablauf des 15.11.2022 in Zahlungsverzug. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Rückforderung eines monatlichen Krankengeldzuschusses und einer Jahressonderzahlung nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte war seit dem 01.12.1984 beim klagenden Land beschäftigt, auf das Arbeitsverhältnis fand der TV-L Anwendung. Seit dem 04.01.2021 war die Beklagte dauerhaft erkrankt. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall endete am 14.02.2021. Die Beklagte erhielt in der Zeit vom 15.02.2021 bis zum 03.10.2021 einen Krankengeldzuschuss. Zum 30.11.2021 erhielt die Beklagte eine Jahressonderzuwendung. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 08.11.2021, den die Beklagte dem klagenden Land am 01.12.2021 vorlegte, wurde der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zum 01.02.2021 bewilligt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete gemäß § 33 Abs. 2 TV-L mit Ablauf des 30.11.2021. Der Rentennachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.02. bis 30.11.2021 betrug 14.741,90 €. Mit Schreiben vom 25.01.2022, wegen dessen Inhalts im Übrigen auf Bl 53 f. d. A. Bezug genommen wird, teilte das klagende Land der Beklagten mit, dass durch die rückwirkende Gewährung der Rente eine Überzahlung entstanden sei, die sich durch die gleichzeitige Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge mindere. Die Rückforderung betrage daher 4.325,10 € (netto). Die Beklagte wurde zur Überweisung dieses Betrages aufgefordert. Die Bezügemitteilung Nr. 1/2022 (Bl. 5 ff. d. A.) weist zu Lasten der Beklagten eine Forderung in Höhe von 4.325,10 € aus, die Bezügemitteilung Nr. 2/2022 (Bl. 13 ff. d. A.) nach einer "Aufrechnung aus Vormonat" mit einer "Nachzahlung" ("Corona-Sonderzahlung") in Höhe von 1.300,00 € noch eine Forderung in Höhe von 3.025,10 €. Mit Schreiben vom 03.03.2022 an das L. (Bl. 55 d. A.) überreichte der Bevollmächtigte der Beklagten eine Vollmacht, wegen deren Inhalts auf Bl. 56 d. A. Bezug genommen wird. Unter dem 11.03.2022 (Bl. 57 f. d. A.) wandte sich das L. den Beklagtenvertreter und erläuterte den Grund für die Rückforderung. Es führte abschließend aus: "Aufgrund der Corona-Sonderzahlung i.H.v. 1.300,00 € (vgl. Bez.M. 02/2022) hat sich der Überzahlungsbetrag auf 3.025,10 € ermäßigt"). Mit Schreiben vom 07.10.2022 an den Klägervertreter (Bl. 16 f. d. A.) forderte das klagende Land die Beklagte unter letztmaliger Fristsetzung zum 15.11.2022 zur Zahlung von 3.025,10 € auf. Da keine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte, erhob das klagende Land die vorliegende, am 15.12.2022 beim Arbeitsgericht eingegangene, der Beklagten am 23.12.2022 zugestellte Klage. Das klagende Land war der Ansicht, wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung seien der Krankengeldzuschuss sowie die Jahressonderzahlung ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Eine Verrechnung mit Leistungen der Rentenversicherung und Zusatzversorgung sei ihm nicht möglich gewesen, weil zum einen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.01.2014 (B 5 R 36/12 R) die Forderung entgegen den inhaltsgleichen Regelungen in § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD und § 22 Abs. 4 Satz 4 TV-L nicht auf es übergegangen sei. Zum anderen habe ein Erstattungsbetrag bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nicht zur Verfügung gestanden, weil insoweit die Rentenzahlung für den Zeitraum ruhe. Zahlungen seien weder von der Deutschen Rentenversicherung noch von der VBL erfolgt. Auch habe die Beklagte die Auszahlung des Betrages an ihn nicht bei der DRV veranlasst. Der Rückforderungsbetrag ergebe sich aus der Bezügemitteilung 1/2022 vom 19.01.2022 und habe sich zunächst auf 4.325,10 € belaufen. Zurückgefordert worden seien die Jahressonderzahlung und die Krankengeldzuschüsse vom 15.02. bis 03.10.2021. Hierbei seien die zurückgeforderten Bruttobeträge um die Erstattungen von Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und den Arbeitnehmeranteil an der Zusatzversorgung reduziert und sodann die Nettobeträge zu der Rückforderung aufaddiert worden. Mit der Bezügemitteilung 02/2022 vom 15.02.2022 sei die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300,00 € nachgezahlt und auf die Rückforderung verrechnet worden, so dass sich der Betrag auf 3.025,10 € reduziert habe. Sein Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 TV-L und subsidiär aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Der Rechtsgrund der Zahlung sei rückwirkend weggefallen. Hiermit habe die Beklagte nach ihrer Rentenantragstellung entsprechend den §§ 819, 820 BGB rechnen müssen, so dass sie verschärft hafte. § 22 Abs. 4 Satz 4 TV-L und das darin eingeräumte Ermessens bezögen sich nur auf den Teil des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehende Rente ausgeglichen worden sei. Ein die Rente übersteigender Rückforderungsbetrag liege jedoch nicht vor. Die Geltendmachungsfrist sei bereits mit dem ersten Geltendmachungsschreiben gewahrt, weil der Beklagten bereits mit Lohnabrechnung vom Januar 2022 mitgeteilt worden sei, dass ein Rückzahlungsbetrag offenstehe, worauf das Schreiben vom 25.01.2022 auch Bezug nehme. Das klagende Land hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an es überzahltes Entgelt für den Zeitraum 01.02.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von 3.025,10 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 16.11.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, der Rechtsgrund für die Zahlungen sei in dem bestehenden Arbeitsverhältnis zu sehen. Was das klagende Land vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses an Zahlungen geleistet habe, sei zu Recht erfolgt und könne daher nicht zurückverlangt werden. Von einer Rückforderung einer Überzahlung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 TV-L könne der Arbeitgeber absehen, das heiße, es sei eine Ermessensentscheidung, ob eine Rückforderung geltend gemacht werde oder nicht. Dass das klagende Land hier sein Ermessen ausgeübt hätte, werde mit Nichtwissen bestritten. Sie sei entreichert, denn die erhaltenen Zahlungen habe sie ausgegeben. Die Ausschlussfrist des § 37 TV-L sei nicht gewahrt. Die Bezügemitteilung 1/2022 und auch das Schreiben des klagenden Landes vom 25.01.2022 hätten den Lauf der Ausschlussfrist nicht hemmen können, denn dort werde nicht nur von einem unzutreffenden Betrag, nämlich 4.325,10 € ausgegangen, sondern dieser Betrag sei nicht hinreichend konkret dargestellt. Die Mitteilung des klagenden Landes an ihre Prozessbevollmächtigten vom 11.03.2022 habe ebenfalls den Lauf der Ausschlussfrist nicht hemmen können, denn ausweislich der dem klagenden Land vorgelegten Vollmacht ihrer Prozessbevollmächtigten seien diese nicht empfangsbevollmächtigt zur Entgegennahme einseitig empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Die Konkretisierung des nunmehr streitgegenständlichen Betrages über 3.025,10 € durch Schreiben des klagenden Landes vom 11.03.2022 gehe deshalb ins Leere. Die ihr später zugestellte Klage vom 15.12.2022 könne die Ausschlussfrist aufgrund des Zeitablaufes von sechs Monaten nicht mehr wahren. Nicht ersichtlich sei, dass das klagende Land mit einem Betrag in Höhe von 1.300,00 € aufgerechnet habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 07.06.2023 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die Beklagte schulde der klägerischen Partei die Rückzahlung der zu viel gezahlten Krankengeldzuschüsse in rechnerisch unstreitiger Höhe aus § 22 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 TV-L und die Rückzahlung der zu viel gezahlten Jahressonderzahlung 2021 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB iVm. §§ 819, 820 BGB. Die Beklagte habe nicht gemäß § 22 Abs. 4 TV-L von der Rückforderung absehen müssen. Das Rückforderungsermessen beziehe sich nur auf Zahlbeträge, die oberhalb der im Streitzeitraum bezogenen Rente lägen. Der Rückforderungsbetrag von 3.025,10 € habe jedoch unterhalb der im gleichen Zeitraum bezogenen Rente von 14.741,90 € gelegen. Die Jahressonderzahlung sei gemäß § 20 Abs. 1, 5 TV-L nicht nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft, sondern zusätzlich an einen Stichtag. An diesem Stichtag, dem 01.12.2021 habe das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden, was Anspruchsvoraussetzung gewesen sei. Die Klageforderung sei mit Schreiben vom 25.01.2022 unter Hinweis auf die Bezügemitteilung Nr. 1/2022 gegenüber der Beklagten auch rechtzeitig im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L geltend gemacht worden. Die klägerische Partei habe die Zahlungsforderung beziffert gehabt (4.325,10 €) und im Schreiben selbst sowie durch die Beifügung der Bezügemitteilung Nr. 1/2022 auch die Zusammensetzung der Forderung näher erläutert gehabt. Die Geltendmachung sei auch innerhalb von sechs Monaten "nach Fälligkeit" der Rückzahlungsforderung erfolgt, denn im Zusammenhang von Ausschlussfristen sei nach dem Zweck der Vertragsbestimmung nicht die "Fälligkeit" im Sinn des § 271 BGB gemeint. Das zeige der vorliegende Fall, in welchem die Forderung der klägerischen Partei durch einen rückwirkenden Wegfall des Zahlungsgrundes entstanden sei. Die "Fälligkeit" im Sinn des § 37 TV-L setze deshalb stets die Kenntnis oder zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Bestehen des jeweiligen Anspruchs voraus. Diese Möglichkeit habe frühestens mit der Verkündung des Rentenbescheides vom 08.11.2021 (vgl. auch § 22 Abs. 4 Satz 4 TV-L) bestanden, weshalb auch die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht vor diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt worden sei. Die bereits innerhalb von drei Monaten mit Schreiben vom 25.01.2022 gegenüber der Beklagten erfolgte Geltendmachung wahre die Frist des § 37 TV-L. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 79 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Beklagten am 19.06.2023 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 03.07.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30.06.2023 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Berufung mit am 08.08.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 06.08.2023 begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 05.10.2023 und 05.01.2024, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 103 ff., 126, 141 f. d. A.), zusammengefasst geltend, das klagende Land habe keine Jahressonderzahlung in Höhe von 2.808,30 € netto gezahlt. Vielmehr sei der Betrag sofort verrechnet worden und nicht zur Auszahlung gelangt. Es sei sowohl die Sonderzahlung in Höhe von 2.670,86 € brutto seinerzeit verrechnet worden als auch die 1.300,00 € "Corona-Sonderzahlung". Dies sei ihrem Prozessbevollmächtigten am 06.07.2023 fernmündlich vom Sachbearbeiter der Beklagten, Herrn L., erklärt worden. Die Fristen der tariflichen Ausschlussklausel seien nicht gewahrt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.06.2023 die Klage abzuweisen. Das klagende Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 29.09.2023 sowie der Schriftsätze vom 04.01.2024 und 23.02.2024, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 120 ff., 132 f., 152 f. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Forderung sei der Höhe und dem Grund nach ausreichend in der Bezügemitteilung 1/2022 mitgeteilt worden. Der Einwand der Beklagten zur fehlenden Empfangsvollmacht für das Schreiben vom 11.03.2022 sei nicht nachvollziehbar. Die Entgegennahme der Aufforderung vom 11.03.2022 sei auch von der Vollmacht gedeckt (gewesen): "Entgegennahme von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen". Die Verrechnung mit der Corona-Sonderzahlung, die es vorgenommen habe - und auf die sich der vermeintliche Einwand der Berufung nur beziehen könne - sei eine Form der Erfüllung. Die vermeintlichen Einwände zur Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung etc. könnten nur Erheblichkeit in einem Rechtsstreit haben, der den Auszahlungsanspruch der Beklagten gegen es (das klagende Land) über die Corona-Sonderzahlung zum Gegenstand hätte, bei der Frage, ob die Forderung bereits erfüllt worden sei. Für den vorliegenden Rechtsstreit, der sich um seinen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des zu viel gezahlten Krankengeldzuschusses und der Jahressonderzahlung drehe, habe dieser Einwand keine Relevanz. Aus der Bezügemitteilung Nr. 11/2011 ergebe sich, dass die Jahressonderzahlung iHv. 2.233,75 € an die Beklagte gezahlt worden sei. Der Nettoauszahlungsbetrag sei am 19.11.2021 von der IPEMA Abrechnungsstelle als Teil eines (Sammel-)Auszahlungsauftrags an die Landesoberkasse geschickt worden. Die Zahlung in Höhe von 2.233,75 € an die Beklagte sei an die IBAN DE xxxxx erfolgt, einen Zahlungsrückläufer habe es nach Angaben der Landesoberkasse nicht gegeben. Bei der Jahressonderzahlung und dem anteiligen Krankengeldzuschuss iHv. 2.670,86 € handele es sich um eine Rückforderung von ihm gegenüber der Beklagten. Mit dieser könne seitens der Beklagten nicht wie mit der Forderung aus der Corona-Sonderzahlung iHv. 1.300,00 € verrechnet werden. Bei der Wiedergabe des Telefonats habe der Beklagtenvertreter wohl etwas missverstanden. Die Behauptung über den Inhalt des Telefonats werde daher bestritten. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 06.03.2024 (Bl. 161 ff. d. A.) Bezug genommen.