Urteil
7 SLa 226/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0507.7SLA226.24.00
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Leitsätze
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 364/25)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.05.2024, Az.: 8 Ca 1791/23 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 364/25) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.05.2024, Az.: 8 Ca 1791/23 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsbegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist daher bereits nicht zulässig und als unzulässig zu verwerfen. I. 1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (vgl. nur BAG 01.08.2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 10; 15.12.2022 - 2 AZR 117/22 - Rn. 5 mwN.). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. nur BAG 01.08.2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 10 mwN.; 13.05.2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18 mwN.; 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14 mwN.). Eine Berufung, die sich gegen ein erstinstanzliches Urteil richtet, dessen Entscheidung über einen Streitgegenstand auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen beruht, ist nur dann zulässig, wenn sie sich mit jeder einzelnen dieser rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen konkret auseinandersetzt und darlegt, weshalb diese aus ihrer Sicht die Entscheidung nicht rechtfertigen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (vgl. BAG 01.08.2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 11 mwN.). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Berufung des Klägers unzulässig. Die Berufung setzt sich nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. a) Nicht ausreichend zur Berufungsbegründung ist die allgemeine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag unter Ziffer 2 der Berufungsbegründung. b) Unter Ziffer 3 der Berufungsbegründung negiert die Klägerseite die Ausführungen des Arbeitsgerichts, die Unzulässigkeit der Klage folge aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit der rechtlichen Begründung hierzu auf Seite 9 f. des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 196 f. der erstinstanzlichen Akte) und der Subsumtion auf Seite 10 f. (Blatt 197 f. der erstinstanzlichen Akte) des erstinstanzlichen Urteils setzt die Klägerseite sich nicht hinreichend auseinander und behauptet lediglich, es sei ein Klageanspruch geltend gemacht, nämlich nicht abgerechneter bzw. nicht zu viel abgerechneter Anspruch auf Auszahlung von Nettobeträgen. Die Rechnung könne nur in der Gesamtschau, einschließlich zur erfolgten Abrechnung mit Einbeziehung des Abfindungsbetrages erfolgen. Mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts, der Kläger klage nicht den gesamten Differenzbetrag ein, setzt sie sich nicht auseinander. Die Klägerseite zitiert vielmehr wörtlich aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.04.2023, dort Seite 1 bis 4 (Blatt 67 ff. der erstinstanzlichen Akte). Auch aus der Berufungsbegründung lässt sich nicht entnehmen, welche Teilbeträge der Klageforderung auf die einzelnen Monate entfallen und welche genau bezeichneten Teilbeträge der von ihm errechneten Gesamtforderung in der Klageforderung nicht enthalten sind. c) Zu den weiteren Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts (dort Seite 11 f., Blatt 198 f. der erstinstanzlichen Akte) führt der Kläger in der Berufungsbegründung (dort Seite 4 f., Blatt 41 f. der Akte) lediglich aus: "Es ist auch nicht richtig, dass eine Bruttozahlungsklage hätte erhoben werden müssen. Die Bruttobeträge sind korrekt abgerechnet. Fehlerhaft ist die Abrechnung der Lohnsteuerbeträge sowie der Sozialversicherungsbeträge. Die Bruttoklage wäre im vorliegenden Fall ergebnislos gewesen, da die selben Beträge eingeklagt werden müssten, wie sie durch die Gegenseite abgerechnet wurden. Die Klage ist auch nicht unschlüssig, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Sollte das Gericht hier weiteren Sachvortrag für erforderlich halten, wird um entsprechenden Hinweis gebeten." Auch insoweit lässt die Berufungsbegründung nicht im Einzelnen erkennen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es gerade nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen ("Die Klage ist auch nicht unschlüssig, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen."). d) Mit den selbstständig tragenden Begründungen unter Ziff. 3 bis 5 der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Sie verhält sich weder zu den vom Kläger aufgestellten verschiedenen Berechnungsmodi, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, und seinem damit widersprüchlichen Sachvortrag (Ziffer 3 der Entscheidungsgründe, Seite 11 des erstinstanzlichen Urteils, Blatt 198 der Akte). Noch setzt sich die Klägerseite mit der Begründung unter Ziffer 4 der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe (Seite 12 des erstinstanzlichen Urteils, Blatt 199 der erstinstanzlichen Akte) auseinander, "dass der Kläger, egal bei welchem Rechenwerk, die von der Beklagten genannten Abzugspositionen aus übergegangenem Recht der Krankenkasse und der Bundesanstalt für Arbeit trotz unwidersprochen gebliebenen Vortrags nicht hinreichend berücksichtigt". e) Schließlich fehlt eine Auseinandersetzung mit der Begründung in Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 199 der erstinstanzlichen Akte), die lautet: "Schließlich hat die Kammer auch Bedenken im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Klägers. Im Kammertermin konnte der Klägervertreter keine Angaben dazu machen, ob der Kläger für das Kalenderjahr 2019 und 2020 eine Einkommenssteuererklärung erstellt und die hier behaupteten zu viel abgeführten Steuern möglicherweise bereits vom Finanzamt erstattet bekommen hat." Erst im zweitinstanzlichen Kammertermin hat der Klägervertreter erklärt, eine Steuererklärung gebe es nach Auskunft seines Mandanten nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinn des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über restliche Nettovergütungsansprüche des Klägers. Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Im Verfahren 4 Ca 123 vor dem Arbeitsgericht K. schlossen die Parteien einen Vergleich (Blatt 4 ff. der erstinstanzlichen Akte) dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgemäßer und betrieblich bedingter Kündigung vom 21.08.2019 zum 29.02.2020 sein Ende finden wird. In Ziffer 3 des Vergleiches verpflichtet sich die Beklagte, das Arbeitsverhältnis abzurechnen, vorbehaltlich eventuell auf Dritte übergegangener Ansprüche. Zudem verständigten sich die Parteien in Ziffer 4 auf eine Abfindungssumme in Höhe von 13.000,00 € brutto. Mit Korrekturabrechnungen für Zeitraum von August 2019 bis Februar 2020 hat die Beklagte eine Lohn- und Gehaltsabrechnung im Mai 2020 gefertigt und die vorbezeichneten Zeiträume abgerechnet wie auch die Abfindungssumme. Auf den Inhalt der Abrechnung wird Bezug genommen (Blatt 100 der erstinstanzlichen Akte). Der Gesamtnettoauszahlungsbetrag beläuft sich danach auf 18.415,26 €. Von dieser Summe hat die Beklagte übergegangene Ansprüche betreffend Leistungen der Arbeitsagentur vom 14.11.2019 bis 29.02.2020 in Höhe von 5.321,11 € (vgl. Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 15.04.2020, Blatt 79 der erstinstanzlichen Akte) in Abzug gebracht ebenso wie übergegangene Ansprüche betreffend Leistungen der Krankenkasse des Klägers für den Zeitraum vom 22.08.2019 bis 12.09.2019 in Höhe von 1.511,18 € (Schreiben der K. vom 15.04.2020, Blatt 99 der erstinstanzlichen Akte) und weiteren 1.030,35 € für den Zeitraum vom 16.09.2019 bis 30.09.2019 (Seite 2 des Schreibens der K., Blatt 80 der erstinstanzlichen Akte) . Die Beklagte hat an den Kläger in Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs 10.522,62 € netto zur Auszahlung gebracht. Mit Klageschrift vom 16.02.2022, bei Gericht eingegangen am 01.08.2022, verfolgt der Kläger unter anderem einen Restnettozahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von weiteren 4.573,49 € netto zuzüglich Zinsen. Der Kläger war der Ansicht, die Gehaltsabrechnungen hätten wie folgt vorgenommen werden müssen: - August 2019: 983,68 € - September 2019: 2.289,64 € - Oktober 2019: 2.289,64 € - November 2019: 2.289,64 € - Dezember 2019: 2.289,64 € - Januar 2020: 2.307,03 € - Februar 2020: 2.646,84 € - (Abrechnung incl. Abfindung, Abzüglich Rückzahlung an KKH und Arbeitsamt) - Gesamt: 15.096,11 € Da die Beklagte hierauf lediglich 10.522,62 € netto gezahlt habe, sei ein Fehlbetrag in Höhe von 4.573,49 € netto zu verzeichnen. Mit Schriftsatz vom 11.04.2023 (Blatt 67 ff. der erstinstanzlichen Akte) hat der Kläger weiter vorgetragen, im August 2020 (gemeint wohl 2019) hätte nach Auffassung des Klägers ein Nettobetrag von 983,68 € noch ausgezahlt werden müssen. Ausgehend von einem Gesamtbruttobetrag in Höhe von 3.690,40 € seien ausweislich der vom Steuerberater erstellten Probeabrechnung Lohnsteuer etc. abzuziehen gewesen, sodass sich ein Nettobetrag in Höhe von 2.289,64 € ergäbe mit der Folge, dass ein Restzahlungsanspruch für August 2020 (gemeint wohl August 2019) verbliebe in Höhe von 983,68 €. Im September 2019 seien folgende Abzüge vom Gesamtbrutto vorzunehmen: - Lohnsteuer 600,02 € - Solidaritätszuschlag 21,93 € - Kirchensteuer 35,88 € - AN-Beitrag Krankenversicherung 297,08 € - AN-Beitrag Pflegeversicherung 56,28 € - AN-Beitrag Rentenversicherung 343,21 € - AN-Beitrag Altersvorsorge 46,13 € Es verbliebe ein Nettoverdienst von 2.389,64 €. Für die Monate Oktober 2019, November 2019 und Dezember 2019 ergäben sich entsprechende Beträge. Im Januar 2020 seien nach Auffassung des Klägers folgende Abzüge vorzunehmen gewesen: - Lohnsteuer 587,00 € - Solidaritätszuschlag 21,06 € - Kirchensteuer 34,46 € - AN-Beitrag Krankenversicherung 297,08 € - AN-Beitrag Pflegeversicherung 56,28 € - AN-Beitrag Rentenversicherung 343,21 € - AN-Beitrag Altersvorsorge 44,28 € Insoweit ergäbe sich ein Nettoauszahlungsanspruch in Höhe von 2.307,03 €. Im Februar 2020 sei neben dem Bruttoverdienst in Höhe von 3.690,40 € noch der Betrag der Abfindung von 13.000,00 € zu berücksichtigen gewesen, sodass sich insgesamt ein Bruttobetrag in Höhe von 16.690,40 € ergebe, wovon folgende Beträge in Abzug zu bringen seien: - Lohnsteuer 587,00 € - Solidaritätszuschlag 21,06 € - Kirchensteuer 34,46 € - AN-Beitrag Krankenversicherung 297,08 € - AN-Beitrag Pflegeversicherung 56,28 € - AN-Beitrag Rentenversicherung 343,21 € - AN-Beitrag Altersvorsorge 44,28 € Somit ergäbe sich ein Betrag der gesetzlichen Abzüge von 6.180,92 €. Von dem verbleibenden Nettoverdienst von 10.509,48 € seien Krankengeldrückzahlungen an die Krankenkasse 1.030,35 € sowie an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 5.321,08 € in Abzug zu bringen. Hieraus ergebe sich die Klageforderung. Insoweit werde Bezug genommen auch auf folgende Auflistung (Anlage A1, Blatt 71 der erstinstanzlichen Akte): Monat Netto-Auszahlungsbetrag Aug 19 983,68 € Sep 19 2.289,64 € Okt 19 2.289,64 € Nov 19 2.289,64 € Dez 19 2.289,64 € Jan 20 2.307,03 € Feb 20 4.149,02 € Gesamt 16.598,29 € Von P. gezahlt am 23.4.2020 - 10.522,62 € Noch zu bezahlender Restbetrag 6.075,67 € Auf den Inhalt der klägerischen Probeabrechnung wird im Übrigen Bezug genommen (Blatt 72 ff. der erstinstanzlichen Akte). Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 15.01.2024 vorgetragen, Ansprüche seien auch nicht dadurch untergegangen, dass ein Lohnsteuerjahresausgleich eingereicht bzw. abgerechnet und erfüllt worden sei. Folgende Abrechnung hätte vorgenommen werden müssen: 08/2019 3.690,40 € ./. 1.400,76 € Vorschuss Arbeitgeber ./. 1.305,96 € 983,68 € 09/2019 3.690,40 € ./. 1.400,76 € 2.289,64 € 10/2019 3.690,40 € ./. 1.400,76 € 2.289,64 € 11/2019 3.690,40 € ./. 1.400,76 € 2.289,64 € 12/2019 3.690,40 € ./. 1.400,76 € 2.289,64 € 01/2020 3.690,40 € ./. 1.383,37 € 2.307,03 € 02/2020 3.690,40 € Abfindung 13.000,00 € ./. 6.180,92 € Vorschuss Krankenkasse ./. 1.030,35 € Vorschuss Arbeitsamt ./. 5.321,11 € 4.158,02 € SOLL 16.607,29 € Ausgezahlt worden seien am 23.4.2020 von P. ./. 10.522,62 € Es verbliebe eine Minderzahlung in Höhe von 6.084,67 €, die klageweise geltend gemacht werde. Es werde unter Beweis Sachverständigengutachten gestellt, dass die vorstehend dargelegte und als Probeabrechnung vorgelegte Abrechnung der Gehaltsansprüche korrekt sei. Offensichtlich seien hier auch die korrekten Beträge abgeführt worden an die zuständigen Stellen wie Bundesagentur für Arbeit, Finanzamt etc. Hier seien nur die Nettoansprüche offen, so dass auch die Nettoklage geboten und zulässig sei. Sozialrechtliche Belange seien nicht mehr berührt. Eine Lohnsteuererklärung für die Kalenderjahre 2019 und 2020 habe er nicht gemacht bzw. keine Rückzahlung vom Finanzamt erhalten. Die Klage wurde durch Versäumnisurteil vom 28.11.2023 abgewiesen. Gegen das ihm am 11.12.203 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 18.12.2023 Einspruch eingelegt. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.573,49 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.11.2023 aufrechtzuerhalten. Sie war der Ansicht, die im Prozess vorgelegten sogenannten Probeabrechnungen seien für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Aussagekraft, weil reiner Parteivortrag. Rein vorsorglich würden die Berechnungen bestritten. Die Beklagte war der Ansicht, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil die Parteien in dem Beendigungsvergleich typische Regelungen getroffen hätten, die sich auf Bruttolöhne bezögen. Jedenfalls sei keine Nettovereinbarung getroffen. Etwaig zu viel abgeführte Steuer könne der Kläger sich über den Lohnsteuerjahresausgleich zurückerstatten lassen. Selbst wenn man dem Kläger an sich einen Nettolohnanspruch zugestehen würde, mangele es weiterhin an nachvollziehbaren Darstellungen und/oder Berechnungen der Anspruchshöhe. Die vermeintlichen Ansprüche seien falsch berechnet. Der Kläger habe seinen Anspruch nicht schlüssig dargetan. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1 aus der Klageschrift eine Nettozahlung in einer Höhe fordere, die nicht der von ihm selber erstellten Berechnung aus dem Schriftsatz vom 11.04.2023, dort Anlage 1, entspräche. Mit Schreiben vom 13.07.2020 habe der Kläger, was im Übrigen unstreitig ist, für den Monat Februar 2020 noch einen völlig anderen Betrag gefordert. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in seinem neuerlichen Schriftsatz genannten Zahlen, ergebe sich die Klageforderung nicht. Zudem lege der Kläger auch den falschen Wert bei der Krankenkasse aufgrund übergegangener Ansprüche zugrunde. Dem klägerischen Vortrag mangele es an Substanz. Der Vortrag erschöpfe sich in einer mehrfachen Darstellung einer Berechnung des Steuerberaters des Klägers. Das als Beweis angebotene Sachverständigengutachten sei ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Das Arbeitsgericht hat durch am 23.05.2024 verkündetes Urteil das Versäumnisurteil des Arbeitsgericht Koblenz vom 28.11.2023 aufrechterhalten. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Die Unzulässigkeit folge aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klage sei streitgegenständlich nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger mache im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) mehrere in einer Gesamtklage verbundene Ansprüche geltend, indem er die einzelnen Lohnansprüche der jeweiligen Monate zusammenfasse, hiervon die unstreitig erfolgte Zahlung der Beklagten in Abzug bringe und den Differenzbetrag einklage. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht den gesamten Differenzbetrag einklage. In seiner Einspruchsschrift gegen das klageabweisende Versäumnisurteil errechne der Kläger selber eine Minderzahlung in Höhe von 6.084,67 € netto. Die Klagesumme beziffere er mit 4.573,49 € netto, wobei sich zudem noch eine dritte Summe ergebe, nämlich aus der zur Gerichtsakte gereichten Anlage A1 (Blatt 71 der erstinstanzlichen Akte), woraus sich ein Nettozahlungsbetrag in Höhe von 6.075,67 € netto errechne. Vertrete der Kläger damit selber die Auffassung, "eine Minderzahlung in Höhe von 6.084,67 €" netto liege vor, klage jedoch "nur" 4.573,49 € netto ein, so werde dadurch deutlich, dass der Kläger nach seiner eigenen Berechnung nur einen Teilbetrag der behaupteten Forderung gegenüber der Beklagten einklage. Wenn er von den behaupteten 6.084,67 € netto jedoch nur 4.573,49 € netto rechtshängig mache, müsse für das Gericht ersichtlich sein, welche Teilbeträge dabei auf die einzelnen Monate der Vergütungsbestandteile entfielen. Dies könne dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Die Klageforderungen seien damit nicht hinreichend individualisierbar. Dies gelte gleichwohl der Kläger die für die einzelnen Kalendermonate entfallenen Beträge genannt habe. Da die Summen aber aus der Berechnung in der Klageschrift mit der aus der Berechnung in der Einspruchsbegründung nicht übereinstimmten und der Kläger letztlich nur einen Teilbetrag des von ihm selber behaupteten Zahlungsanspruchs einklage, hätte es ihm darüber hinaus oblegen darzutun, welche Teilverträge von 6.084,67 € mit den 4.573,49 € netto eingeklagt hätten werden sollen. Überdies sei der Kläger gehalten gewesen, vorliegend eine Bruttozahlungsklage zu erheben. Hintergrund sei, dass die Parteien in dem gerichtlichen Vergleich eine Bruttolohnabrede getroffen hätten. Wollte man die Klage gleichwohl für zulässig halten, wäre sie zudem unbegründet. Die Klage sei unschlüssig. Der Kläger stelle verschiedene Berechnungsmodi auf, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führten. Auch habe der Kläger die von der Beklagten genannten Abzugspositionen aus übergegangenem Recht der Krankenkasse und der Bundesanstalt für Arbeit nicht hinreichend berücksichtigt. Schließlich habe die Kammer auch Bedenken im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Klägers. Im Kammertermin habe der Klägervertreter keine Angaben dazu machen können, ob der Kläger für das Kalenderjahr 2019 und 2020 eine Einkommensteuererklärung erstellt und die hier behaupteten zu viel abgeführten Steuern möglicherweise bereits vom Finanzamt erstattet bekommen habe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 196 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 27.08.2024 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 27.09.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26.09.2024 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Berufung mit am 28.11.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag (innerhalb der durch Beschluss vom 29.10.2024 bis 28.11.2024 einschließlich verlängerten Berufungsbegründungsfrist) begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 38 ff. der Akte), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, die Klage sei nicht unzulässig. Der Streitgegenstand sei ausreichend und hinreichend bestimmt. Es werde bestritten, dass eine Klagehäufung vorliege. Es sei nur ein Klageanspruch geltend gemacht, nämlich nicht abgerechneter bzw. nicht zu viel abgerechneter Anspruch auf Auszahlung von Nettobeträgen. Die Rechnung könne nur in der Gesamtschau, einschließlich zur erfolgten Abrechnung mit Einbeziehung des Abfindungsbetrages erfolgen. Es sei auch nicht richtig, dass eine Bruttozahlungsklage hätte erhoben werden müssen. Die Bruttobeträge seien korrekt abgerechnet. Fehlerhaft sei die Abrechnung der Lohnsteuerbeträge sowie der Sozialversicherungsbeträge. Die Bruttoklage wäre im vorliegenden Fall ergebnislos gewesen, da dieselben Beträge hätten eingeklagt werden müssen, wie sie durch die Gegenseite abgerechnet worden seien. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 23.05.2024 und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.11.2023, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.158,05 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 10.01.2025, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 65 ff. der Akte), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Die vom Kläger in der Berufungsbegründungsschrift vorgebrachten Einwände erschöpften sich in einer bloßen Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und der Negierung der Ansicht des Arbeitsgerichts. Das angefochtene Urteil erweise sich auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Berufungsbegründung weiterhin im Ergebnis als zutreffend. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines (weiteren) Nettolohns bestehe nicht. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 07.05.2025 (Blatt 83 ff. der Akte) Bezug genommen.