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Urteil

8 Sa 207/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2013:0206.8SA207.12.0A
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Leitsätze
1. Der Sachgrund der Befristung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausgefallenen Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenen Mitarbeiters erfolgt. (Rn.22) 2. Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschusses feststeht, dass der vorübergehend abwesende Mitarbeiter über das mit dem zur Vertretung eingestellten Mitarbeiter vereinbarte Ende der Vertragslaufzeit hinaus Elternzeit in Anspruch nehmen wird. Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung des zu vertretenden Arbeitnehmers übereinstimmen, sondern kann hinter ihr zurückbleiben. (Rn.27) .
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. März 2012, AZ: 2 Ca 2034/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Sachgrund der Befristung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausgefallenen Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenen Mitarbeiters erfolgt. (Rn.22) 2. Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschusses feststeht, dass der vorübergehend abwesende Mitarbeiter über das mit dem zur Vertretung eingestellten Mitarbeiter vereinbarte Ende der Vertragslaufzeit hinaus Elternzeit in Anspruch nehmen wird. Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung des zu vertretenden Arbeitnehmers übereinstimmen, sondern kann hinter ihr zurückbleiben. (Rn.27) . Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. März 2012, AZ: 2 Ca 2034/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hatte die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. II. Die zulässige Entfristungsklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat infolge der im Arbeitsvertrag vom 21.06.2011 vereinbarten Befristung zum 31.12.2011 geendet. Die Befristungsabrede ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 BEEG sachlich gerechtfertigt, da die Klägerin zur Vertretung der zunächst in Mutterschutz und sodann in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin Z. beschäftigt wurde. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. In den Fällen, in denen der Vertretene sich in Elternzeit befindet, liegt darüber hinaus auch nach § 21 Abs. 1 BEEG ein sachlicher, die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund vor. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt (BAG v. 13.04.1983 - 7 AZR 51/81 - AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Erforderlich ist jedoch, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters vorliegt. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG v. 15.02.2006 - 7 AZR 232/05 - BB 2006, 1453). Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, so ist aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG v. 15.02.2006 - 7 AZR 232/05 - a. a. O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die im Arbeitsvertrag vom 21.06.2011 vereinbarte Befristung zum 31.12.2011 durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ist. Die Klägerin wurde zur mittelbaren Vertretung der Mitarbeiterin Z. eingestellt. Das beklagte Land hat den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall dieser Arbeitnehmerin und der befristeten Einstellung der Klägerin dargelegt und bewiesen. Bezüglich der Geschäftsstellenleiterin Z. war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar, dass diese infolge des seinerzeit bestehenden Beschäftigungsverbotes, des anschließenden Mutterschutzes sowie der daran anschließenden Elternzeit ihre Tätigkeit vorübergehend nicht werde ausüben können. Die diesbezüglichen Tatsachen sind zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso unstreitig wurden die Aufgaben der Geschäftsstellenleiterin Z. ab dem 01.07.2011, der bis dahin als Arbeitsvermittlerin beschäftigten Mitarbeiterin B. als Vertreterin vorübergehend übertragen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Mitarbeiterin B. ihrerseits durch die Arbeitnehmerin P. und diese wiederum durch die Mitarbeiterin Bl. vertreten wurde. Schließlich wurde die Klägerin im Zuge dieser Maßnahmen mit der vertretungsweisen Ausübung der vorherigen Tätigkeiten der Arbeitnehmerin Bl. auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrages vom 21.06.2011 betraut. Die bei einer mittelbaren Vertretung erforderliche Vertretungskette, d. h. der Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Geschäftsstellenleiterin Z. und der befristeten Einstellung der Klägerin ist daher gegeben. Die Zeugin A. hat bei ihrer Vernehmung glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass infolge des zeitweisen Ausfalls der Geschäftsstellenleiterin Z. sowohl die Tätigkeiten deren Vertreterin (Frau B.) der Mitarbeiterin P. vorübergehend als Vertreterin übertragen wurden als auch, dass der Arbeitnehmerin Bl., deren Tätigkeiten die Klägerin ausgeübt hat, vertretungsweise die Aufgaben der Mitarbeiterin P. übertragen worden seien. Insbesondere hat die Zeugin auch glaubhaft ausgesagt, dass - entgegen der Behauptung de Klägerin - weder der Arbeitnehmerin P. noch der Arbeitnehmerin Bl. auf Dauer die betreffenden Aufgaben übertragen worden seien und dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages mit der Klägerin davon auszugehen gewesen sei, dass bei Rückkehr der Geschäftsstellenleiterin Z. die gesamte Befristungskette "rückabgewickelt" werde, d. h. dass sodann sowohl Frau P. als auch Frau Bl. an ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren würden. Das Berufungsgericht hat nach Würdigung der Zeugenaussage keinen Zweifel an deren Richtigkeit. Die Beklagte hat daher die Vertretungskette, d. h. das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Geschäftsstellenleiterin Z. und der befristeten Einstellung der Klägerin bewiesen. Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits feststand, dass die Geschäftsstellenleiterin Z. über das mit der Klägerin vereinbarte Ende der Vertragslaufzeit hinaus Elternzeit in Anspruch nehmen wird. Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung des (mittelbar) zu vertretenden Arbeitnehmers übereinstimmen, sondern kann hinter ihr zurückbleiben. Da der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er den zeitweiligen Ausfall eines Arbeitnehmers überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt, muss er die Vertretung auch nicht für die gesamte voraussichtliche Dauer der Verhinderung durch Einstellung einer Vertretungskraft regeln, sondern kann auch einen kürzeren Zeitraum wählen und danach über das ob und wie einer weiteren Vertretung erneut entscheiden (BAG v. 21.02.2001 - 7 AZR 200/00 - AP Nr. 226 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Letztlich liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der gesetzlich vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten vor (vgl. hierzu BAG v. 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - NZA 2012, 1359). Zahl und Gesamtdauer der zwischen den Parteien geschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse befinden sich noch unterhalb der Schwelle, die auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten könnten. Auch die sonstigen Umstände geben keinen Anlass zu einer gegenteiligen Annahme. III. Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.03.2008 auf der Grundlage mehrerer (insgesamt sieben) befristeter Arbeitsverträge in der Abteilung "Psychologischer Dienst" der Arbeitsagentur K. beschäftigt. Der letzte, den Zeitraum ab dem 01.07.2011 betreffende Arbeitsvertrag, datiert vom 21.06.2011. Er enthält in § 1 folgende Bestimmung: "Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.12.2011." Bezüglich dieses Arbeitsvertrages existiert ein auch von der Klägerin unterzeichneter Vermerk vom 05.05.2011, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 6 d. A. Bezug genommen wird. Ausweislich einer Gesprächsnotiz vom 10.05.2011 (Bl. 36 d. A.) teilte die bei der Beklagten als Geschäftsstellenleiterin beschäftigte und seinerzeit schwangere Mitarbeiterin Z. mit, dass sie voraussichtlich am 04.09.2011 entbinden werde; die Mutterschutzzeit sollte demgemäß am 24.07.2011 beginnen. Zugleich teilte die Mitarbeiterin Z. der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, im Anschluss an den Mutterschutz für ein Jahr Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Bereits ab dem 10.06.2011 bestand für die Mitarbeiterin Z. ein schwangerschaftsbedingtes individuelles Beschäftigungsverbot. Im Hinblick auf die vorübergehende Abwesenheit der Mitarbeiterin Z. übertrug die Beklagte deren Aufgaben als Geschäftsstellenleiterin ab dem 01.07.2011 vertretungsweise der zuvor als Arbeitsvermittlerin eingesetzten Mitarbeiterin B.. Mit ihrer am 20.12.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 21.06.2011 geltend gemacht. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Befristung des Arbeitsvertrages beruhe letztlich auf der schwangerschafts- und elternzeitbedingten Abwesenheit der Geschäftsstellenleiterin Z., deren Aufgaben (unstreitig) der Mitarbeiterin B. vertretungsweise übertragen worden seien. Deren Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin sei von der Mitarbeiterin P., die zuvor als psychologisch-technische Assistentin tätig gewesen sei, vertretungsweise übernommen worden. Mit der Vertretung von Frau P. sei die Mitarbeiterin Bl. (bis dahin als Teamassistentin tätig) vorübergehend beauftragt worden. Schließlich sei der Klägerin ihrerseits zur Vertretung der Mitarbeiterin Bl. befristet eingestellt worden. Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes (nebst Anträgen) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.03.2012 (Bl. 57 f. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.03.2012 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f. (Bl. 59 f. d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 17.04.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.04.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 12.06.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.07.2012 begründet. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die streitbefangene Befristungsabrede nicht unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren Vertretung der Mitarbeiterin Z. durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Diesbezüglich sei die Beklagte bereits ihrer Darlegungslast bezüglich des notwendigen Kausalzusammenhangs zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Mitarbeiterin Z. und dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages nicht ausreichend nachgekommen. Die Unwirksamkeit der Befristungsabrede ergebe sich jedenfalls daraus, dass die von der Beklagten behauptete Vertretungskette nicht bestanden habe. Bereits im Zeitpunkt der Befristungsabrede habe nämlich festgestanden, dass weder die Mitarbeiterin P. noch die Mitarbeiterin Bl. an ihren vormaligen Arbeitsplatz zurückkehren würden. Die Arbeitnehmerin P. habe bereits ab dem 10.03.2009 erfolgreich eine Personalentwicklungsmaßnahme absolviert und übe die vormalige Tätigkeit der Mitarbeiterin B. bereits seit Mitte des Jahres 2009 dauerhaft aus. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Mitarbeiterin Bl., die erfolgreich eine Personalentwicklungsmaßnahme zur Fachassistentin absolviert habe, um diese Tätigkeit im Anschluss sodann, wie geschehen, dauerhaft auszuüben. Die derzeitigen Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen P. und Bl. stünden somit nicht im Zusammenhang mit dem Ausfall der Mitarbeiterin Z., sondern seien einzig und allein auf den erfolgreichen Abschluss der jeweils absolvierten Personalentwicklung zurückzuführen. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 17.07.2012 (Bl. 92-97 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 21.06.2011 zum 31.12.2011 beendet wurde. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 21.09.2012 (Bl. 108-112 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 07.11.2012 (Bl. 116 d. A.) durch Vernehmung der Zeugin A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.02.2013 (Bl. 126 ff. d. A.) verwiesen.