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Urteil

8 Sa 232/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:1211.8Sa232.18.00
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Leitsätze
1. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV) vom 16. Februar 1970 und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 1. Dezember 1977 ist bei einer rückwirkenden Tariferhöhung die höchste Dienstwohnungsvergütung mit Wirkung zum Ersten des auf die Erhöhung folgenden Monats anzupassen.(Rn.32) 2. Im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist (hier § 37 TVöD) wird der Erhöhungsbetrag der Dienstwohnungsvergütung fällig, wenn die Dienstwohnungsvergütung neu festgesetzt und die Festsetzung dem Arbeitnehmer mitgeteilt ist.(Rn.38)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. April 2018 - 10 Ca 1070/17 - teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 764,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. August 2016 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens (I. und II. Instanz) trägt der Beklagte. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV) vom 16. Februar 1970 und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 1. Dezember 1977 ist bei einer rückwirkenden Tariferhöhung die höchste Dienstwohnungsvergütung mit Wirkung zum Ersten des auf die Erhöhung folgenden Monats anzupassen.(Rn.32) 2. Im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist (hier § 37 TVöD) wird der Erhöhungsbetrag der Dienstwohnungsvergütung fällig, wenn die Dienstwohnungsvergütung neu festgesetzt und die Festsetzung dem Arbeitnehmer mitgeteilt ist.(Rn.38) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. April 2018 - 10 Ca 1070/17 - teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 764,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. August 2016 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens (I. und II. Instanz) trägt der Beklagte. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. Ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, ist nach § 65 ArbGG nicht Gegenstand der Prüfung durch das Berufungsgericht. II. Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage weitestgehend zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf die Differenz zur erhöhten Dienstwohnungsvergütung nach den unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelungen der DWV (des Bundes) in Verbindung mit der Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung vom 18. September 2015 für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Dezember 2015 zu. Hinsichtlich der rückwirkenden Erhöhung für Januar 2014 war die Klage in Höhe von 33,23 EUR abzuweisen und der Berufung insoweit stattzugeben. 1. Zwischen den Parteien ist im Berufungsverfahren unstreitig, dass auf die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgte Zuweisung der streitgegenständlichen Wohnung die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen (DWV) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung Anwendung finden. Ebenso ist unstreitig, dass die im Bescheid vom 18. September 2015 festgesetzte, um 33,23 EUR monatlich erhöhte Dienstwohnungsvergütung diesen Regelungen, auch hinsichtlich der Bemessungsfaktoren, entspricht. Streitig ist die Zulässigkeit der rückwirkenden Erhöhung für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015, sowie - im Fall der Zulässigkeit - die Frage des Verfalls oder - so im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht von den Parteien erörtert - der Verwirkung der Ansprüche. 2. Nach Abschnitt I. Abs. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung gilt: "Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund veränderten Bruttodiensteinkommens ist mit Wirkung vom ersten des auf die Änderung folgenden Monats vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Bruttodiensteinkommens gilt als Tag der Änderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhungen, im Falle einer Beförderung, der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle". a) Da die Vergütung des Beklagten sich unstreitig zum 1. Januar 2014 erhöhte, war nach der zitierten Regelung eine Änderung der Dienstwohnungsvergütung aufgrund dieses erhöhten Bruttodiensteinkommens mit Wirkung vom ersten des auf die Änderung folgenden Monats möglich, also vom 1. Februar 2014 an. Die Möglichkeit einer Änderung mit Wirkung ab der Erhöhung (wie von der Klägerin gefordert ab dem 1. Januar 2014) besteht nach dem Wortlaut der Regelung nicht. b) Soweit der Beklagte meint, nach § 8 Abs. 4 DWV i. V. m. § 12 Abs. 2 DWV sei eine Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung erst vom ersten des auf die Bekanntgabe der Änderung an den Dienstwohnungsinhaber folgenden Monats möglich, hier also ab 1. Oktober 2015, trifft dies nicht zu. § 12 Abs. 2 DWV bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf eine Änderung der Dienstwohnungsvergütung, die auf einem neuen Mietwert beruht. Der Mietwert und seine - wesentliche - Änderung ist Gegenstand der Regelung in § 8 DWV. Vorliegend ergibt sich die Änderung der Dienstwohnungsvergütung aber nicht aus einer Änderung des Mietwerts. Dieser ist, wie sich aus dem Bescheid vom 18. September 2015 ergibt (seit 1996) unverändert geblieben. Die Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung ergibt sich vorliegend vielmehr aus der Beschränkung der höchsten zu zahlenden Dienstwohnungsvergütung unter Berücksichtigung des jeweiligen Bruttodiensteinkommens des Dienstwohnungsinhabers (§ 34 DWV). Vorliegend war die Dienstwohnungsvergütung hiernach "gekappt". Wegen der Erhöhung des Einkommens des Beklagten stieg demzufolge die Dienstwohnungsvergütung. Für diesen Fall der Änderung ist nicht § 12 Abs. 2 DWV einschlägig, sondern die bereits zitierte Regelung aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung. Diese regelt den Zeitpunkt der vorzunehmenden Änderung ausdrücklich, was hier zu einer Änderung ab Februar 2014 führt. Aus Abschnitt 1 Abs. 4 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung in diesen Fällen durchaus gesehen hat und sie gerade ermöglichen wollte. Vor dem Hintergrund, dass der Inhaber der Dienstwohnung aufgrund einer niedrigeren Vergütung von einer "Kappung" der zu zahlenden Dienstwohnungsvergütung profitiert, erscheint es auch nach Sinn und Zweck dieser Regelung nachvollziehbar und beabsichtigt, die "Kappung" ab dem Zeitpunkt (bzw. dem Folgemonat) anzupassen, ab dem sich die Vergütung tatsächlich erhöht. Auf ein Tätigwerden der Klägerin kommt es, anders als bei § 12 Abs. 2 DWV i. V. m. § 8 DWV, nicht an. 3. Zu Recht ist das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, dass die Regelungen der §§ 557 ff. BGB zum Mieterhöhungsverfahren wegen des Fehlens einer gesonderten mietvertraglichen Vereinbarung nicht anzuwenden sind (BAG 15. Dezember 1992 - 1 AZR 308/92 -). Diese Regelungen sind auf einen selbständigen Mietvertrag zugeschnitten und lassen sich nicht mit dem arbeitsrechtlichen Hauptcharakter des Vertrags und der arbeitsrechtlichen Bindung der Wohnungsnahme an die Arbeitsleistung vereinbaren. 4. Die Ansprüche der Klägerin sind, soweit sie bestehen, auch nicht nach § 37 Abs. 1 TVöD verfallen. Hiernach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Auch insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, dass ein Verfall nach § 37 Abs. 1 TVöD nicht vorliegt. Die Ausschlussfrist beginnt mit Fälligkeit der Ansprüche zu laufen. Unter dem Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung wird der Zeitpunkt verstanden, von dem an der Gläubiger die Leistung als eine zu erbringende verlangen kann. Dies bedeutet zugleich, dass die Forderung auch bereits entstanden sein muss. Eine noch nicht entstandene Forderung kann auch nicht fällig sein. Ist die Werkdienstwohnungsvergütung von der Höhe des Lohns abhängig und wird der Lohn erhöht, so ist eine höhere Werkdienstwohnungsvergütung als die bisherige erst dann "fällig" im Sinne der Ausschlussfrist des § 37 TVöD, wenn die Werkdienstwohnungsvergütung neu festgesetzt und die Festsetzung dem Arbeitnehmer mitgeteilt ist (vgl. BAG 17. Mai 1968 - 3 AZR 183/67 - 2. Leitsatz sowie II. 2. der Gründe). Aus der Regelung in Abschnitt 1. Absatz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG ergibt sich, dass die Werkdienstwohnungsvergütung die in ihrer Höhe (auch) von der Höhe der Vergütung abhängig ist, sich aber nicht wie diese aufgrund einer tariflichen Änderung automatisch erhöht, sondern erst dann, wenn das Verfahren zur Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung durchgeführt ist. Dies geschah hier dem Bescheid vom 18. September 2015. Damit hat die Klägerin aber zugleich ihren Anspruch im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD in der gehörigen Form und, da der Anspruch vorher noch nicht fällig gewesen ist, auch innerhalb der Frist geltend gemacht. 5. Die Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, der zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht diskutiert wurde, gehindert, ihre Ansprüche - soweit sie bestehen - gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Sie soll dem Bedürfnis der Rechtsklarheit dienen. Es ist aber nicht der Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber die Gläubiger längere Zeit ihre Rechte nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Um den Tatbestand der Verwirkung zu erfüllen, muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - zu I. 1. der Gründe). Vorliegend kann dahinstehen, ob das Zeitmoment erfüllt sein könnte, weil der Bescheid zur Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung 19 Monate erlassen wurde, nachdem die Erhöhung möglich gewesen wäre. Jedenfalls fehlt es an substantiiertem Vortrag des Beklagten zur Erfüllung des Umstandsmoments. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er im Vertrauen auf ein Ausbleiben der rückwirkenden Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung irgendwelche Dispositionen getroffen hätte. Er hat auch nichts dazu vorgetragen, dass die Klägerin ihm gegenüber in irgendeiner Weise den Eindruck erweckt hätte, die vorgesehene Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung aus irgendwelchen Gründen nicht geltend machen zu wollen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Hiernach hat der Beklagte trotz teilweisen Obsiegens und teilweisen Erfolgs seiner Berufung die Kosten insgesamt zu tragen, da die Zuvielforderung der Klägerin in Höhe von 33,23 EUR verhältnismäßig geringfügig war und keine oder keine nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Die Voraussetzung einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Zahlung rückwirkend erhöhter Dienstwohnungsvergütung, konkret über den Erhöhungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Schleusengrundstücks in der C-Straße, B-Stadt. Der Beklagte ist Angestellter bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung der Bundesrepublik Deutschland. Er ist als Schleusenwärter tätig und bewohnt seit dem 1. Februar 1988 das Haus in der C-Straße. Der Wohnungsüberlassung liegt kein gesonderter Mietvertrag zugrunde. Bis zum 31. Dezember 2013 erhielt der Beklagte ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.903,00 EUR. Mit Bescheid vom 21. Juni 2013 hatte die Klägerin die vom Beklagten monatlich zu zahlende Dienstwohnungsvergütung mit Wirkung ab dem 1. September 2013 auf 401,88 EUR festgesetzt. Diesen Betrag zahlte der Beklagte durchgehend. Dies gilt auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2015. Aufgrund einer Änderung der Entgeltordnung für den TVöD erhöhte sich rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 die Vergütung des Beklagten auf 3.126,38 EUR brutto. Mit Bescheid von 18. September 2015 (Bl. 14 - 20 d. A.) setzte die Klägerin wegen dieser Einkommenserhöhung die monatliche Dienstwohnungsvergütung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 auf 435,11 EUR fest. Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach fruchtlos zur Zahlung des Erhöhungsbetrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 auf, zuletzt mit Schreiben vom 21. Juli 2016 unter Fristsetzung bis zum 5. August 2016. Seit Januar 2016 zahlt der Beklagte den erhöhten Betrag. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht am 11. Dezember 2018 unstreitig gestellt, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV) vom 16. Februar 1970 und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 1. Dezember 1977, jedenfalls aufgrund konkludenter Vereinbarung, Anwendung finden. Die im Bescheid vom 18. September 2015 zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren für den Mietwert, insbesondere die im Jahr 1996 vom Bundesvermögensamt Koblenz festgesetzte ortsübliche Vergleichsmiete sind zwischen den Parteien nach der Erörterung beim Landesarbeitsgericht ebenfalls nicht mehr streitig. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. April 2018 (Bl. 120-123 d. A.) Bezug genommen und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 797,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2016 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. April 2018 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf die erhöhte Dienstwohnungsvergütung aus dem tarifvertraglich gestalteten Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung vom 18. September 2015 zu. Die dort festgesetzte Höhe der Dienstwohnungsvergütung entspräche den anwendbaren Regelungen der DWV, insbesondere § 12 Abs. 1 Satz 1 DWV i. V. m. § 8 DWV. Die Erhöhung sei gemäß § 34 DWV in Verbindung mit der anwendbaren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung zutreffend bestimmt. Nach Abschnitt 1 Abs. 4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sei auch die rückwirkende Erhöhung zum 1. Januar 2014 zulässig. Auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Mieterhöhungsverfahrens gemäß § 557 ff. BGB komme es nicht an. Diese Vorschriften seien wegen des Fehlens einer gesonderten mietvertraglichen Vereinbarung nicht anzuwenden. Die Ansprüche seien auch nicht gemäß § 37 TVöD verfallen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien sie erst mit der Mitteilung über die Entscheidung über die neu festgesetzte Dienstwohnungsvergütung überhaupt entstanden. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 11 dieses Urteils (Bl. 124-129 d. A.) verwiesen. Gegen das ihm am 8. Juni 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 28. Juni 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 27. Juni 2018 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, auch nach der DWV (des Bundes) sei die Anhebung der monatlich zu zahlenden Dienstwohnungsvergütung erstmals zum Monatsersten des auf den Bescheid der Klägerin vom 18. September 2015 folgenden Kalendermonats zulässig, mithin frühestens zum 1. Oktober 2015. Dies entspreche auch der nach billigem Ermessen mit heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmung des § 558b Abs. 1 BGB, wonach eine rückwirkende Anhebung der monatlich zu zahlenden Dienstwohnungsvergütung mangels anderweitiger arbeitsvertraglich getroffener Nutzungsregelung sowie in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften für ihn (den Beklagten) nachteilig und daher unwirksam sei. Die Klage sei weiterhin i. S. d. § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB verfristet. Schließlich stelle die mit Bescheid vom 18. September 2015 erstmals geltend gemachte und rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 zu zahlende Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung auch eine unzulässige und rechtswidrige Umgehung der sechsmonatigen tarifvertraglich vorgeschriebenen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD dar. Es könne nicht im beliebigen Ermessen der Klägerin stehen, nach nahezu zwei Jahren nach Anhebung seines Bruttodiensteinkommens mit Wirkung bereits zum 1. Januar 2014 auch die monatlich zu zahlende Dienstwohnungsvergütung rückwirkend zu erhöhen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. April 2018 - 10 Ca 1017/17 - wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass die mietvertraglichen Vorschriften des BGB keine Anwendung fänden und der streitgegenständliche Anspruch nicht nach § 37 TVöD verfallen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.